← Österreich

{'item': 'LVwG-AB-14-4285'}

Obsah (13)§ 28§ 25aArt. 133§ 6§ 2§ 268§ 5§ 8§ 10§ 11Art. 15aArtikel 15§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.01.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4285 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, Zl. ***, wurde die mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom *** zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes bewilligte monatliche Geldleistung in Höhe von € 457,87 bis längstens *** ab *** auf € 420,79 verringert.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, Zl. ***, wurde die mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom *** zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes bewilligte monatliche Geldleistung in Höhe von € 457,87 bis längstens *** ab *** auf € 420,79 verringert. Begründend dazu wurde ausgeführt, dass Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung neu zu bemessen seien, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten würden. Die Beschwerdeführerin lebe seit *** im Haushalt ihres Bruders und dessen Familie und habe kein Arbeitseinkommen. Ein Wohnungsaufwand sei von ihr nicht belegt worden. Der Richtsatz für volljährige Personen in einer Haushaltsgemeinschaft ohne Wohnungsaufwand betrage € 457,

  1. Die Beschwerdeführerin werde seit *** in der Kolping Tagesstätte in *** betreut. Auf Grund der Tagesbetreuung würden 3/10 der sogenannten „freien Station“ unter Berücksichtigung der Wochenenden und von Urlaubstagen in der Höhe von € 37,08 als Einkommen angerechnet. Während der Dauer der Tagesbetreuung sei keine Arbeitssuchendmeldung beim AMS notwendig. In der Stellungahme der Beschwerdeführerin vom *** habe die Beschwerdeführerin sich gegen die Anrechnung eines Betrages von € 37,08 (1/3 des Wertes der freien Station) ausgesprochen. Rechtlich führte die Verwaltungsbehörde aus, dass auf Grund der Beschäftigung im Rahmen der Behindertenhilfe (in der Kolping Tagesstätte) der 3/10-Wert des sogenannten Wertes der freien Station im Sinne des § 1 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung anzurechnen sei, da die Beschwerdeführerin dort täglich das Mittagessen erhalte. Dieser 3/10-Wert betrage € 58,
  2. Bei der Berechnung des Anrechnungsbetrages sei diesem Wert jedoch anzurechnen, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Behindertenhilfe 30 Tage pro Jahr an Urlaub zustehen. In der aliquoten Berechnung ergebe dies einen auf das Einkommen anzurechnenden Wert in der Höhe von € 37,08 pro Monat. Es sei daher ein Einkommen in der Höhe von € 37,08 auf die Berechnungen der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anzurechnen. Das therapeutische Taschengeld komme ihr im Rahmen der Behindertenhilfe zu und sei von der Anrechnung ausgenommen.In der Stellungahme der Beschwerdeführerin vom *** habe die Beschwerdeführerin sich gegen die Anrechnung eines Betrages von € 37,08 (1/3 des Wertes der freien Station) ausgesprochen. Rechtlich führte die Verwaltungsbehörde aus, dass auf Grund der Beschäftigung im Rahmen der Behindertenhilfe (in der Kolping Tagesstätte) der 3/10-Wert des sogenannten Wertes der freien Station im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Sachbezugswerteverordnung anzurechnen sei, da die Beschwerdeführerin dort täglich das Mittagessen erhalte. Dieser 3/10-Wert betrage € 58,
  3. Bei der Berechnung des Anrechnungsbetrages sei diesem Wert jedoch anzurechnen, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Behindertenhilfe 30 Tage pro Jahr an Urlaub zustehen. In der aliquoten Berechnung ergebe dies einen auf das Einkommen anzurechnenden Wert in der Höhe von € 37,08 pro Monat. Es sei daher ein Einkommen in der Höhe von € 37,08 auf die Berechnungen der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anzurechnen. Das therapeutische Taschengeld komme ihr im Rahmen der Behindertenhilfe zu und sei von der Anrechnung ausgenommen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Sachwalterin, fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass

§ 6Abs.

2 NÖ Mindestsicherungsgesetz als Einkommen alle Einkünfte gelten, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. Das Mittagessen in der Kolping Tageswerkstätte stelle kein solches Einkommen dar. Diese Hilfe würde der Beschwerdeführerin nach dem Niederösterreichischen Sozialhilfegesetz gewährt. Da mit der Betreuung eine pflegegeldrelevante Leistung erbracht werde, müsse sie von ihrem Pflegegeld einen Kostenbeitrag monatlich leisten. Wenn für die Tagesbetreuung einerseits ein Kostenbeitrag vom Pflegegeld eingehoben werde und andererseits ein Betrag von € 37,08 auf die Bedarfsorientierte Mindestsicherung bedarfsmindernd angerechnet werde, werde die Beschwerdeführerin doppelt belastet. Die Beschwerdeführerin arbeite Vollzeit in der Tagesstruktur, diese bietet die dort hergestellten Produkte zum Verkauf an, auch werde entgeltliche Gartenbetreuung durch die Einrichtung angeboten. Die Beschwerdeführerin erhalte für diese Tätigkeit ein therapeutischen Taschengeld in der Höhe von € 60,-- monatlich sowie das Mittagessen als Naturalleistung. Durch die Anrechnung von 3/10 des Wertes der sogenannten „freien Station“ für das Mittagessen in der Tageswerkstätte verbleibe der Beschwerdeführerin von ihrem therapeutischen Taschengeld nicht einmal die Hälfte.

§ 2Abs.

1 Z 5 NÖ Eigenmittelverordnung würden Lehrlingsentschädigungen bzw. nach Ziffer 11 leg. cit. Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge und Ausbildungsbeihilfen nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes als anrechenfreies Einkommen gelten. In Analogie zu diesen Bestimmungen dürfe auch das therapeutische Taschengeld und die Naturalleistung „Mittagessen“ nicht auf die Mindestsicherung angerechnet werden. Leistungen im Rahmen der Behindertenhilfe wie z.B. das therapeutische Taschengeld blieben anrechnungsfrei. Das Mittagessen, welches in der Werkstätte eingenommen werde, dürfe nicht auf die Berechnung der Mindestsicherung angerechnet werden, da es sich um eine Leistung im Rahmen der Behindertenhilfe handle.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Sachwalterin, fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass

, Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Mindestsicherungsgesetz als Einkommen alle Einkünfte gelten, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. Das Mittagessen in der Kolping Tageswerkstätte stelle kein solches Einkommen dar. Diese Hilfe würde der Beschwerdeführerin nach dem Niederösterreichischen Sozialhilfegesetz gewährt. Da mit der Betreuung eine pflegegeldrelevante Leistung erbracht werde, müsse sie von ihrem Pflegegeld einen Kostenbeitrag monatlich leisten. Wenn für die Tagesbetreuung einerseits ein Kostenbeitrag vom Pflegegeld eingehoben werde und andererseits ein Betrag von € 37,08 auf die Bedarfsorientierte Mindestsicherung bedarfsmindernd angerechnet werde, werde die Beschwerdeführerin doppelt belastet. Die Beschwerdeführerin arbeite Vollzeit in der Tagesstruktur, diese bietet die dort hergestellten Produkte zum Verkauf an, auch werde entgeltliche Gartenbetreuung durch die Einrichtung angeboten. Die Beschwerdeführerin erhalte für diese Tätigkeit ein therapeutischen Taschengeld in der Höhe von € 60,-- monatlich sowie das Mittagessen als Naturalleistung. Durch die Anrechnung von 3/10 des Wertes der sogenannten „freien Station“ für das Mittagessen in der Tageswerkstätte verbleibe der Beschwerdeführerin von ihrem therapeutischen Taschengeld nicht einmal die Hälfte.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ Eigenmittelverordnung würden Lehrlingsentschädigungen bzw. nach Ziffer 11 leg. cit. Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge und Ausbildungsbeihilfen nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes als anrechenfreies Einkommen gelten. In Analogie zu diesen Bestimmungen dürfe auch das therapeutische Taschengeld und die Naturalleistung „Mittagessen“ nicht auf die Mindestsicherung angerechnet werden. Leistungen im Rahmen der Behindertenhilfe wie z.B. das therapeutische Taschengeld blieben anrechnungsfrei. Das Mittagessen, welches in der Werkstätte eingenommen werde, dürfe nicht auf die Berechnung der Mindestsicherung angerechnet werden, da es sich um eine Leistung im Rahmen der Behindertenhilfe handle. Abschließend wurde in der Beschwerde beantragt, die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in voller Höhe des Mindeststandards für volljährige Personen in einer Haushaltsgemeinschaft ohne Wohnungsaufwand in Höhe von € 557,87 zu gewähren. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem feststehenden und entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin ist am *** geboren und österreichische Staatsbürgerin. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes ***, Zl. *** vom ***, wurde *** zum Sachwalter zur Besorgung dringender Angelegenheiten im Sinne der §§ 119 und 120 Außerstreitgesetz bestellt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes ***, Zl. *** vom ***, wurde *** zum Sachwalter zur Besorgung dringender Angelegenheiten im Sinne der Paragraphen 119 und 120 Außerstreitgesetz bestellt. Die Beschwerdeführerin beantragte am *** vertreten durch *** als Sachwalter Bedarfsorientierte Mindestsicherung. Die Beschwerdeführerin lebt seit *** im Haushalt ihres Bruders und dessen Familie und hat kein Arbeitseinkommen. Ein Wohnungsaufwand wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht belegt. Die Beschwerdeführerin wird seit *** in Kolping Tagesstätte in *** betreut und bekommt für ihre Tätigkeit ein therapeutisches Taschengeld in der Höhe von € 60,-- monatlich. Die Beschwerdeführerin bezieht auch während ihres Aufenthaltes in der Tagesstätte das Mittagessen im Rahmen ihres Aufenthaltes in der Tageswerkstätte. Mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 457,87 ab *** bis längstens *** als Bedarfsorientierte Mindestsicherung zugesprochen. Die Beschwerdeführerin ist seit *** nicht mehr beim AMS als arbeitssuchend gemeldet. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom ***, Zl. ***, wurde die nunmehrige Sachwalterin *** vom Vertretungsnetz zum Sachwalter

§ 268Abs.

3 Z 2 ABGB für die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten und für die Bestimmung des Wohnortes bestellt.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom ***, Zl. ***, wurde die nunmehrige Sachwalterin *** vom Vertretungsnetz zum Sachwalter

Paragraph 268, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB für die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten und für die Bestimmung des Wohnortes bestellt. Dieser Sachverhalt ergibt sich auf Grund Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft X, insbesondere in folgende Unterlagen: den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung, den Beschluss des Bezirksgerichtes *** zu Zl. *** eine Urkunde des Vertretungsnetzes vom *** betreffend die Bestellung der Sachwalterin für die Beschwerdeführerin, Zentrale Melderegisterabfrage, die Stellungnahme sowie die Beschwerde der Beschwerdeführerin. Dieser Sachverhalt ergibt sich auf Grund Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, insbesondere in folgende Unterlagen: den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung, den Beschluss des Bezirksgerichtes *** zu Zl. *** eine Urkunde des Vertretungsnetzes vom *** betreffend die Bestellung der Sachwalterin für die Beschwerdeführerin, Zentrale Melderegisterabfrage, die Stellungnahme sowie die Beschwerde der Beschwerdeführerin. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt rechtlich wie folgt aus: Folgende Bestimmungen finden im gegenständlichen Fall Anwendung:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 5Abs.

1 NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205/1 (NÖ MSG), haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, dieGemäß Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205/1 (NÖ MSG), haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die 1. hilfsbedürftig sind, 2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und 3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

§ 6Abs.

1 NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.

Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.

§ 6Abs.

2 NÖ MSG gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.

Paragraph 6, Absatz 2, NÖ MSG gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.

§ 8Abs.

1 NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

§ 10Abs.

1 NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

Paragraph 10, Absatz eins, NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

§ 10Abs.

3 NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.

Paragraph 10, Absatz 3, NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.

§ 11Abs.

1 NÖ MSG hat die Landesregierung nach Maßgabe des

Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSG hat die Landesregierung nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung

Art. 15aB-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl.

9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung

Artikel 15

a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:

  1. für alleinstehende und alleinerziehende Personen,
  2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben,
  3. für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der dritten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist,
  4. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Art. 10 Abs. 3 der vorgenannten Vereinbarung

Art. 15aB-VG festgelegt werden.4.

für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Artikel 10, Absatz 3, der vorgenannten Vereinbarung

Artikel 15

a, B-VG festgelegt werden.

§ 11Abs.

2 NÖ MSG ist in der Verordnung ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen, die Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.

Paragraph 11, Absatz 2, NÖ MSG ist in der Verordnung ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen, die Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.

§ 11Abs.

3 NÖ MSG beinhalten Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.

Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG beinhalten Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.

§ 2Abs.

1 Z. 13 der Verordnung über die Berücksichtigung von Einkommen (Eigenmittelverordnung), sind Anerkennungsbeiträge für Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des § 24 NÄSHG 2000 für Tätigkeiten im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung jedoch nur bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages nach Abs. 2 vom Einkommen nicht anzurechnen.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, der Verordnung über die Berücksichtigung von Einkommen (Eigenmittelverordnung), sind Anerkennungsbeiträge für Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des Paragraph 24, NÄSHG 2000 für Tätigkeiten im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung jedoch nur bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages nach Absatz 2, vom Einkommen nicht anzurechnen. Dem Beschwerdevorbringen, das Mittagessen, welches die Beschwerdeführerin im Rahmen der teilstationären Unterbringung erhalte, stelle eine Leistung der Behindertenhilfe dar und dürfe daher nicht auf die Bedarfsorientierte Mindestsicherung angerechnet werden, wird rechtlich entgegengehalten, dass die Beziehung des Mittagesessens im Rahmen der Leistung nach dem NÖ SHG das Mittagessen selbst noch nicht zu einer anrechenbaren Leistung der Behindertenhilfe macht. Vielmehr ergibt sich aus der expliziten Aufzählung der einzelnen Nichtanrechnungstatbestände in § 2 der NÖ Eigenmittelverordnung, dass allein aus dem Umstand, dass eine Leistung der Behindertenhilfe nach dem NÖ SHG zuzurechnen ist, noch nicht folgt, dass diese im Rahmen der Mindestsicherung nicht zu berücksichtigen ist. Dem Beschwerdevorbringen, das Mittagessen, welches die Beschwerdeführerin im Rahmen der teilstationären Unterbringung erhalte, stelle eine Leistung der Behindertenhilfe dar und dürfe daher nicht auf die Bedarfsorientierte Mindestsicherung angerechnet werden, wird rechtlich entgegengehalten, dass die Beziehung des Mittagesessens im Rahmen der Leistung nach dem NÖ SHG das Mittagessen selbst noch nicht zu einer anrechenbaren Leistung der Behindertenhilfe macht. Vielmehr ergibt sich aus der expliziten Aufzählung der einzelnen Nichtanrechnungstatbestände in Paragraph 2, der NÖ Eigenmittelverordnung, dass allein aus dem Umstand, dass eine Leistung der Behindertenhilfe nach dem NÖ SHG zuzurechnen ist, noch nicht folgt, dass diese im Rahmen der Mindestsicherung nicht zu berücksichtigen ist. Weiters gelten

§ 6Abs.

2 NÖ MSG als Einkommen alle Einkünfte die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. Wie sich aus den Erläuterungen zur Stammfassung ergibt, zielte der Gesetzgeber dabei auf einen umfassenden Einkommensbegriff ab. In der Folge wird dazu ausgeführt, dass für die Frage der Abgrenzung, „ob Geld oder Geldeswert dem Einkommen oder dem Vermögen zuzurechnen ist, der Zeitpunkt des Zuflusses an den Empfänger entscheidend ist (Ausschussantrag zu Ltg.-515-1/A-1/32-2010, Seite 21 zu § 6 NÖ MSG).Weiters gelten

Paragraph 6, Absatz 2, NÖ MSG als Einkommen alle Einkünfte die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. Wie sich aus den Erläuterungen zur Stammfassung ergibt, zielte der Gesetzgeber dabei auf einen umfassenden Einkommensbegriff ab. In der Folge wird dazu ausgeführt, dass für die Frage der Abgrenzung, „ob Geld oder Geldeswert dem Einkommen oder dem Vermögen zuzurechnen ist, der Zeitpunkt des Zuflusses an den Empfänger entscheidend ist (Ausschussantrag zu Ltg.-515-1/A-1/32-2010, Seite 21 zu Paragraph 6, NÖ MSG). Es zeigt daher, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass auch „Geldeswert“ Einkommen darstellen kann und meint damit offensichtlich zufließende Sachleistungen. Unter Bezugnahme auf die §§ 8 und 10 Abs. 1 NÖ MSG ist auszuführen, dass das Bedürfnis nach Nahrung zu dem von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfassten Bedürfnissen gehört. Wird eines dieser Bedürfnisses ganz oder teilweise durch Dritte befriedigt (bedarfsdeckende Leistung), so sind Leistungen der Mindestsicherung gem. § 8 Abs. 1 NÖ MSG nicht mehr zu erbringen (dazu: IA zu Ltg.-515-1/A-1/32-2010, Seite 26 zu § 8; vgl. dazu auch E VwGH vom 12.8.2010, 2008/10/0159 zum ähnlichen § 5 Abs. 1 Kärntner Mindestsicherungsgesetz und E VwGH vom 23.1.2012, 2010/10/0205).Unter Bezugnahme auf die Paragraphen 8 und 10 Absatz eins, NÖ MSG ist auszuführen, dass das Bedürfnis nach Nahrung zu dem von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfassten Bedürfnissen gehört. Wird eines dieser Bedürfnisses ganz oder teilweise durch Dritte befriedigt (bedarfsdeckende Leistung), so sind Leistungen der Mindestsicherung gem. Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG nicht mehr zu erbringen (dazu: IA zu Ltg.-515-1/A-1/32-2010, Seite 26 zu Paragraph 8,; vergleiche dazu auch E VwGH vom 12.8.2010, 2008/10/0159 zum ähnlichen Paragraph 5, Absatz eins, Kärntner Mindestsicherungsgesetz und E VwGH vom 23.1.2012, 2010/10/0205). Die Verwaltungsbehörde hat den 3/10-Wert der sogenannten freien Station nach der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge, Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/200, in die Berechnung einfließen zu lassen. Und zwar bewertete die Behörde das Mittagessen als Einkommen bzw. als Sachbezug im Sinne des NÖ MSG und des § 1 NÖ Eigenmittelverordnung. Die Verwaltungsbehörde hat den 3/10-Wert der sogenannten freien Station nach der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge, Sachbezugswerteverordnung, BGBl. römisch zwei Nr. 416/200, in die Berechnung einfließen zu lassen. Und zwar bewertete die Behörde das Mittagessen als Einkommen bzw. als Sachbezug im Sinne des NÖ MSG und des Paragraph eins, NÖ Eigenmittelverordnung. Die Bewertung des Sachbezuges ist eine Sachfrage, da sich aus dem Gesetz keine konkreten Bewertungen schließen lassen. Die Frage ist daher, ob die §§ 8 und 10 NÖ MSG insoweit einer Auslegung, wonach tatsächliche Sachbezüge pauschaliert bewertet werden dürfen, entgegenstehen, was das erkennende Gericht aufgrund der obigen Ausführungen verneint. Paragraphen 8 und 10 NÖ MSG insoweit einer Auslegung, wonach tatsächliche Sachbezüge pauschaliert bewertet werden dürfen, entgegenstehen, was das erkennende Gericht aufgrund der obigen Ausführungen verneint.

§ 24Vw

GVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da das Erkenntnis rein rechtlich auf Grund der Sachlage des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu entscheiden war und keine neuen Sachverhalte zu erheben waren, über die die Beschwerdeführerin nicht ohnedies Kenntnis hatte.

Paragraph 24, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da das Erkenntnis rein rechtlich auf Grund der Sachlage des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu entscheiden war und keine neuen Sachverhalte zu erheben waren, über die die Beschwerdeführerin nicht ohnedies Kenntnis hatte. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4285

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.