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{'item': 'LVwG-AV-483/001-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.01.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-483/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** gegen den Bescheid des Gemeindesvorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. *** betreffend die Errichtung einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle auf dem Grundstück Nr. ***, GZ ***, KG ***, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG keine Folge gegeben.
  2. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG keine Folge gegeben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Mit Ansuchen vom *** beantragten *** und *** als Bauwerber die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Maschineneinstellhalle - entsprechend den beigefügten Bauplänen und der Baubeschreibung im Grünland auf dem Grundstück Nr. *** der KG ***, GZ ***. Aufgrund dieses Ansuchens hat die Behörde für den *** eine Bauverhandlung anberaumt, dies nach Einholung eines agrartechnischen Gutachtens des Amtes der NÖ Landesregierung, Gruppe Baudirektion, Gebietsbauamt ***, welches nach Darstellung von Auftrag, Sachverhalt und Befund zu dem Ergebnis gelangte, dass die Bauwerber zweifelsfrei eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung ausüben. Die Errichtung der gegenständlichen Maschinenhalle sei aufgrund der gegebenen Rahmenbedingungen für den Betrieb nach den Bestimmungen des § 19 Abs. 2 und 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 als erforderlich zu erachten.Aufgrund dieses Ansuchens hat die Behörde für den *** eine Bauverhandlung anberaumt, dies nach Einholung eines agrartechnischen Gutachtens des Amtes der NÖ Landesregierung, Gruppe Baudirektion, Gebietsbauamt ***, welches nach Darstellung von Auftrag, Sachverhalt und Befund zu dem Ergebnis gelangte, dass die Bauwerber zweifelsfrei eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung ausüben. Die Errichtung der gegenständlichen Maschinenhalle sei aufgrund der gegebenen Rahmenbedingungen für den Betrieb nach den Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2 und 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 als erforderlich zu erachten. Betreffend der Niederschrift der Bauverhandlung vom *** tätigte der Beschwerdeführer Einwendungen dahingehend, dass das agrartechnische Gutachten grobe Mängel aufweise, da nicht untersucht worden sei, ob nicht noch andere Möglichkeiten zur Errichtung einer Maschinenhalle bestünden, zumal sich der Betrieb der Bauwerber über mehrere Gemeinden erstrecke. Diese sohin ebenfalls an anderen Standorten über Grundstücke für die Errichtung einer Maschinenhalle verfügten, sowie auch keinerlei Alternativen zur Errichtung der Halle im Grünland aufgezeigt würden. Die geplante Maschinenhalle in *** sei jedenfalls über 10 km vom tatsächlichen Betriebsstandort der Bauwerber in *** entfernt, der Verkehr dorthin durch die gesamte Ortschaft (***) geführt werden müsse, sowie ebenfalls die großzügige Dimensionierung der Halle selbst und auch der vor dieser gelegenen Rangierfläche nicht hinterfragt worden wäre, das eingeholte Gutachten faktisch nur auf den Angaben der Bauwerber aufbaue, weshalb er die Einholung eines Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen fordere. Weiters sei ihm die Feststellung in der durchgeführten Bauverhandlung, dass es durch das geplante Bauvorhaben zu keiner Störung des Orts- und Landschaftsbildes komme, wiederum ausgehend von der Größe, der Höhe und der Lage der Halle nicht nachvollziehbar. Die Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes wäre deshalb ebenfalls durch die Einholung eines entsprechenden Gutachtens zu beurteilen. Weiters verwies der Beschwerdeführer auf entstehende Probleme durch den Wasserablauf bei Starkregen, also heftigen Gewittern und Unwettern, dies deshalb, weil die oberhalb der geplanten Maschinenhalle liegenden Flächen faktisch auf das zu bebauende Grundstück trichterförmig zuliefen, sodass es bei Starkregen, heftigen Gewittern und Unwettern regelmäßig dazu komme, dass jenes Wasser, welches der Boden nicht mehr aufnehmen könne, über die bezeichnete Wegstrecke und die Böschung hinunter in Richtung *** abfließe und die Straße kurzfristig in einen Bach verwandle, welcher Umstand auch nicht durch den neu errichteten Wasserablauf völlig verhindert werden könne. Es sei deshalb betreffend des Wasserablaufes, der Versickerung des Regenwassers und der Stabilität des Hanges ebenfalls ein Gutachten einzuholen, was durch die Baubehörde allerdings ebenfalls verabsäumt worden sei. Insofern ausgehend von Seite 3 der Niederschrift der Bauverhandlung durch einen Erdwulst das Abfließen des Wassers in Richtung *** verhindert werden solle, erachte er diese Maßnahme als uneffektiv, zumal wiederum bei Starkregen und heftigen Gewittern, sowie Unwettern sich der Bereich der Halle und der Rangierplatz sowie die geplanten Sickerschächte schnell mit dem Wasser füllten, welches dann über die geplante neue Zufahrt westwärts hinunter in seinen Garten und weiter durch den Garten zu seinem Haus abfließe. Die in der Niederschrift beschriebenen Maßnahmen (Wulst, Neigung der Rangierfläche zur Halle hin und Sickerschächte, welche einen Wasserablauf auf Nachbargrundstücke und öffentliche Grundstücke verhindern sollen, erscheinen jedenfalls bei Starkregen und heftigen Gewittern, aufgrund der regelmäßig zusammenkommenden Wassermassen völlig unzureichend. Dadurch würde auch in der Maschinenhalle selbst sehr schnell Wasser eindringen und der Rangierplatz, sowie auch die Halle selbst, durch Schwemmerde verunreinigt, was auch nicht im Interesse der Bauwerber liegen könne. Die geplante Dimensionierung der Versickerungsanlage (Sickerschachtgröße etc) basierend auf der Wassermenge vom Hallendach und dem Rangierplatz sei jedenfalls völlig unzureichend, sowie nicht geeignet einen Wasserablauf auf die Nachbargrundstücke und die öffentlichen Grundstücke zu verhindern. Jeder Eingriff in die herrschenden natürlichen Abflussverhältnisse des Wassers sei bedenklich und könne deshalb nur aufgrund eines fundierten Sachverständigengutachtens erfolgen. Die Einholung eines geologischen Gutachtens betreffend der Stabilität des Hanges trotz der Einbringung und Versickerung der Wassermassen, sowie eines wassertechnischen Gutachtens betreffend der geordneten Wasserablaufverhältnisse sei deshalb unbedingt erforderlich. Ebenso sei die Nutzung der Halle ausschließlich auf die Einstellung von Maschinen zu beschränken, die Durchführung von Tätigkeiten und die Einlagerung von sonstigen landwirtschaftlichen Produkten zu verbieten, ebenso wie eine teilweise Vermietung oder Verpachtung an dritte Personen, sowie ebenfalls bei der Ausführung der Hallentore darauf zu achten wäre, dass diese möglichst geräuscharm geöffnet und geschlossen werden können, die Emissions- und Immissionswerte dürften jedenfalls das ortsübliche Ausmaß nicht überschreiten, weshalb im konkreten Fall aufgrund der derzeit gegebenen extrem ruhigen Lage praktisch fast keine Tätigkeiten zur Nutzung der Halle zulässig sein werden. Aufgrund der getätigten Einwendungen holte die Marktgemeinde *** einen „Technischen Bericht“ der ***, staatlich befugter und beeideter Ingenieurkonsulent für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft ein, welches nach Beschreibung des Objektes allgemein, Veranlassung und Zweck des Projektes, geohydrologischer Untergrundverhältnisse, Darlegung der Bemessungsgrundlagen, Beschreibung der geplanten Anlageteile, Ausführungen zur Bemessung der Anlagenteile, die zu errichtenden Anlagenteile vorgibt, dies mit dem abschließenden Hinweis, dass ergänzend zur angegebenen Dimensionierung der Versickerungsanlage noch empfohlen wird, eine Überlaufleitung aus der Versickerungsanlage in den öffentlichen Regenwasserkanal vorzusehen, dies um im Falle von Regenereignissen mit höherer Jährlichkeit negative Auswirkungen auf Unterlieger wirksam zu verhindern. Ein aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers seitens der Marktgemeinde *** ebenfalls eingeholtes Gutachten von Baumeister *** als Bausachverständigen gelangte nach Hinweis auf die getätigten Einwände zu dem Ergebnis, dass diesem betreffend des agrartechnischen Gutachtens keine Anrainerrechte im Sinne des § 6 der NÖ Bauordnung zukommen.Ein aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers seitens der Marktgemeinde *** ebenfalls eingeholtes Gutachten von Baumeister *** als Bausachverständigen gelangte nach Hinweis auf die getätigten Einwände zu dem Ergebnis, dass diesem betreffend des agrartechnischen Gutachtens keine Anrainerrechte im Sinne des Paragraph 6, der NÖ Bauordnung zukommen. Im Zuge der Vorprüfung nach § 20 NÖ BauO und auch bei der durchgeführten Bauverhandlung wären die §§ 54 und 56 der NÖ Bauordnung berücksichtigt worden, sowie etwaige Empfindungen zum Ortsbild ebenfalls keine Anrainerrechte darstellen.Im Zuge der Vorprüfung nach Paragraph 20, NÖ BauO und auch bei der durchgeführten Bauverhandlung wären die Paragraphen 54 und 56 der NÖ Bauordnung berücksichtigt worden, sowie etwaige Empfindungen zum Ortsbild ebenfalls keine Anrainerrechte darstellen. Das Problem des Wasserablaufes bei Starkregen, heftigen Gewittern und Unwettern, der Versickerung auf dem gegenständlichen Grundstück der Bauwerber, sowie die Hanglage desselben und die west- sowie südwestseitige Böschung in Richtung Ort und *** berühre zwar Nachbarschaftsrechte, jedoch habe die Behörde diesbezüglich ein Gutachten (Technischen Bericht) betreffend der Regenwasserversickerung bei der *** in *** eingeholt, in welchem ausreichend erläutert werde, wie die Dach- und Oberflächenwässer zur Versickerung gebracht werden. Dieser Bericht sei zum Bestandteil der Niederschrift bzw. des Baubescheides geworden. Emissionen/Immissionen und bestimmungsgemäße Nutzung ausschließlich als Maschineneinstellhalle für landwirtschaftliche Maschinen, stellten zwar ein Nachbarschaftsrecht im Sinne des § 6 der NÖ BauO dar, jedoch werde im § 48 der NÖ BauO ausgeführt was diesbezüglich zumutbar sei. Im agrartechnischen Gutachten werde bereits definiert, wofür und warum die Maschinenhalle errichtet werde. Die Halle könne deshalb nur in diesem Sinn als Maschinenhalle benutzt werden.Emissionen/Immissionen und bestimmungsgemäße Nutzung ausschließlich als Maschineneinstellhalle für landwirtschaftliche Maschinen, stellten zwar ein Nachbarschaftsrecht im Sinne des Paragraph 6, der NÖ BauO dar, jedoch werde im Paragraph 48, der NÖ BauO ausgeführt was diesbezüglich zumutbar sei. Im agrartechnischen Gutachten werde bereits definiert, wofür und warum die Maschinenhalle errichtet werde. Die Halle könne deshalb nur in diesem Sinn als Maschinenhalle benutzt werden. Sowohl den eingeholten technischen Bericht betreffend der Regenwasserversickerung als auch das Ergänzungsgutachten des Baumeister *** brachte die Gemeinde *** in der Folge den Bauwerbern und sämtlichen Anrainern zur Kenntnis. In der von ihm abgegebenen Stellungnahme widersprach der Beschwerdeführer zunächst dem Befund und dem Gutachten des Sachverständigen ***, sowie ebenfalls dem technischen Bericht zur Regenwasserversickerung der ***. Mit Bescheid vom *** erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz die Bewilligung für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***. Dies mit Ausführungen im Spruch der Entscheidung dahingehend, dass die Verhandlungsschrift über die durchgeführte Bauverhandlung sowie das Gutachten (gemeint der technische Bericht) der *** einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden, sowie die Ausführung des Vorhabens entsprechend den Antragsbeilagen, insbesondere dem Einreichplan zu erfolgen hat sowie dem Hinweis in der Verhandlungsschrift, dass die in der durchgeführten Bauverhandlung und im Gutachten der *** angeführten Auflagen, als auch die einschlägigen Bestimmungen der NÖ BauO genauestens einzuhalten seien.Mit Bescheid vom *** erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz die Bewilligung für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***. Dies mit Ausführungen im Spruch der Entscheidung dahingehend, dass die Verhandlungsschrift über die durchgeführte Bauverhandlung sowie das Gutachten (gemeint der technische Bericht) der *** einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden, sowie die Ausführung des Vorhabens entsprechend den Antragsbeilagen, insbesondere dem Einreichplan zu erfolgen hat sowie dem Hinweis in der Verhandlungsschrift, dass die in der durchgeführten Bauverhandlung und im Gutachten der *** angeführten Auflagen, als auch die einschlägigen Bestimmungen der NÖ BauO genauestens einzuhalten seien. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, welche er wieder mit dem Hinweis auf Probleme beim Wasserablauf bei Starkregen und heftigen Gewittern, sowie Unwettern begründete, sich gegen den eingeholten technischen Bericht der *** aussprach, Bedenken dahingehend geltend machte, ob die geplante Halle tatsächlich nur zum Einstellen von Maschinen verwendet werde, ebenso wiederum das eingeholte agrartechnische Gutachten des Gebietsbauamtes *** bestritt, sowie auch Bedenken dahingehend äußerte, dass die geplante Halle doch das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigen könnte. Mit der nunmehr angefochtenen Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde argumentiert, dass das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers nicht als stichhaltig erachtet werde. Konkret wird ausgeführt, aus den Vorschriften über die Sicherstellung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung würden Nachbarn nach der Bauordnung keine Nachbarrechte erwachsen. Nur bezüglich der Anlagen zur Beseitigung von Niederschlagswässern und Abwässern komme den Anrainern insoweit ein subjektiv-öffentliches Recht zu, als Immissionen, sohin schädliche Einflüsse auf ihre Grundfläche in Betracht kommen. Die Abwasserbeseitigungsanlage müsse daher so beschaffen sein, dass eine das örtliche Ausmaß übersteigende Belästigung nicht zu erwarten ist. In Bezug auf das Abfließen atmosphärischer Niederschläge, insbesondere der bei Regenfällen auftretenden Oberflächenwässer habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung dargelegt, dass in dieser Hinsicht den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht zukomme. Weiters, dass der Nachbar aus baurechtlichen Gesichtspunkten kein subjektiv-öffentliches Recht darauf habe, dass bei baulichen Maßnahmen auf Nachbargrundstücken darauf zu achten wäre, dass die im Katastrophenfall für das Grundstück des Nachbarn zu erwartende Hochwasser- bzw. Vermurungsgefahr keine quantitative Veränderung erfahre. Es sei vielmehr in erster Linie Sache jedes Grundeigentümers, sich durch geeignete Schutzvorrichtungen selbst vor den Auswirkungen von Naturgewalten zu schützen. Den Nachbarn stehe auch kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass eine Grundfläche weiterhin unverbaut bleibe, etwa um im Falle von Überschwemmungen als Reservoir zu dienen. Soweit im Bescheid das Gefälle der Rangierfläche nicht ausdrücklich erwähnt wäre, gelte es wie in der Baubeschreibung dargestellt als bewilligt. Insofern im Bescheid nicht auf eine empfohlene Notüberlaufleitung in den örtlichen Regenwasserkanal eingegangen worden wäre, sei darauf hinzuweisen, dass eine allenfalls bei stärkeren Regenfällen gegebene Rückwirkung auf nachbarliche Liegenschaften und Gebäude, wie oben dargestellt, keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts bewirke. Eine entsprechende Auflage sei deshalb nicht zu erteilen. Eine ebenfalls gerügte mögliche Verunreinigung von Grundwasser durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch der Einstellhalle sei nicht Gegenstand des Verfahrens, weil dies keinen im Sinn eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts zu prüfenden Tatbestand darstelle. Allfällige Ansprüche des Berufungswerbers, die sich aus dem Bürgerlichen Recht ergeben könnten und vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen wären, blieben durch die gegenständliche Entscheidung jedenfalls unberührt. Die Baubehörde I. Instanz habe nachvollziehbar dargelegt, aufgrund welcher Beweisergebnisse und Überlegungen die Entscheidung getroffen wurde. Sowie auch zutreffend und im Einklang mit der Aktenlage gezeigt, dass die Sachverständigen, die vom Berufungswerber eingebrachten Einwendungen berücksichtigt hätten und dazu als auch zu Kritikpunkten des Berufungswerbers ausführlich und überzeugend Stellung genommen hätten. Dies gelte sowohl für das Gutachten der Sachverständigen *** als auch für jenes des sachverständigen Baumeisters ***, sowie ebenfalls für den technischen Bericht der ***. Entgegen den Ausführungen in der Berufung seien die Gutachten der angeführten Sachverständigen inhaltlich nicht zu beanstanden, sondern diese vielmehr schlüssig und nachvollziehbar. Hiebei sei zu erwähnen, dass die Baubehörde I. Instanz auf die Erkenntnisse der Sachverständigen angewiesen sei und sich im Allgemeinen darauf beschränken könne, deren Gutachten, nach allgemeinen Erfahrungssätzen und insbesondere durch im Zuge der Bauverfahren erworbener Kenntnisse auf ihre Nachvollziehbarkeit zu überprüfen. Die betreffenden Sachverständigen treffe grundsätzlich auch die Verpflichtung, ihre Gutachten nach dem letzten Stand der Wissenschaft zu erstatten. Ein Sachverständiger sei nur ein Hilfsorgan des erkennenden Verwaltungsorgans. Nur diesem und nicht dem Sachverständigen stehe die Rechtsanwendung zu, doch leiste der Sachverständige einen Beitrag zum Verwaltungsverfahren, indem er aufgrund seiner Fachkenntnisse ein Urteil über bestimmte Sachverhaltselemente abgebe. Dem Sachverständigen komme daher auch diese Funktion zu, aus ermittelten Tatsachen Schlüsse auf weitere entscheidungswichtige Tatsachen in Richtung auf das Beweisthema zu ziehen und habe sich die Baubehörde I. Instanz darauf verlassen können, dass keine notwendigen oder zweckdienlichen Erweiterungen unterbleiben, wenn sie vom Sachverständigen nicht angeregt oder vorgenommen werden. Betreffend des Orts- und Landschaftsbildes räume die NÖ BauO einem Nachbarn auch kein Mitspracherecht ein und sei aus den genannten Gründen der Berufung der Erfolg zu versagen gewesen.Soweit im Bescheid das Gefälle der Rangierfläche nicht ausdrücklich erwähnt wäre, gelte es wie in der Baubeschreibung dargestellt als bewilligt. Insofern im Bescheid nicht auf eine empfohlene Notüberlaufleitung in den örtlichen Regenwasserkanal eingegangen worden wäre, sei darauf hinzuweisen, dass eine allenfalls bei stärkeren Regenfällen gegebene Rückwirkung auf nachbarliche Liegenschaften und Gebäude, wie oben dargestellt, keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts bewirke. Eine entsprechende Auflage sei deshalb nicht zu erteilen. Eine ebenfalls gerügte mögliche Verunreinigung von Grundwasser durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch der Einstellhalle sei nicht Gegenstand des Verfahrens, weil dies keinen im Sinn eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts zu prüfenden Tatbestand darstelle. Allfällige Ansprüche des Berufungswerbers, die sich aus dem Bürgerlichen Recht ergeben könnten und vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen wären, blieben durch die gegenständliche Entscheidung jedenfalls unberührt. Die Baubehörde römisch eins. Instanz habe nachvollziehbar dargelegt, aufgrund welcher Beweisergebnisse und Überlegungen die Entscheidung getroffen wurde. Sowie auch zutreffend und im Einklang mit der Aktenlage gezeigt, dass die Sachverständigen, die vom Berufungswerber eingebrachten Einwendungen berücksichtigt hätten und dazu als auch zu Kritikpunkten des Berufungswerbers ausführlich und überzeugend Stellung genommen hätten. Dies gelte sowohl für das Gutachten der Sachverständigen *** als auch für jenes des sachverständigen Baumeisters ***, sowie ebenfalls für den technischen Bericht der ***. Entgegen den Ausführungen in der Berufung seien die Gutachten der angeführten Sachverständigen inhaltlich nicht zu beanstanden, sondern diese vielmehr schlüssig und nachvollziehbar. Hiebei sei zu erwähnen, dass die Baubehörde römisch eins. Instanz auf die Erkenntnisse der Sachverständigen angewiesen sei und sich im Allgemeinen darauf beschränken könne, deren Gutachten, nach allgemeinen Erfahrungssätzen und insbesondere durch im Zuge der Bauverfahren erworbener Kenntnisse auf ihre Nachvollziehbarkeit zu überprüfen. Die betreffenden Sachverständigen treffe grundsätzlich auch die Verpflichtung, ihre Gutachten nach dem letzten Stand der Wissenschaft zu erstatten. Ein Sachverständiger sei nur ein Hilfsorgan des erkennenden Verwaltungsorgans. Nur diesem und nicht dem Sachverständigen stehe die Rechtsanwendung zu, doch leiste der Sachverständige einen Beitrag zum Verwaltungsverfahren, indem er aufgrund seiner Fachkenntnisse ein Urteil über bestimmte Sachverhaltselemente abgebe. Dem Sachverständigen komme daher auch diese Funktion zu, aus ermittelten Tatsachen Schlüsse auf weitere entscheidungswichtige Tatsachen in Richtung auf das Beweisthema zu ziehen und habe sich die Baubehörde römisch eins. Instanz darauf verlassen können, dass keine notwendigen oder zweckdienlichen Erweiterungen unterbleiben, wenn sie vom Sachverständigen nicht angeregt oder vorgenommen werden. Betreffend des Orts- und Landschaftsbildes räume die NÖ BauO einem Nachbarn auch kein Mitspracherecht ein und sei aus den genannten Gründen der Berufung der Erfolg zu versagen gewesen. In der fristgerecht gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** eingebrachten Beschwerde wird unter Hinweis auf das bisherige Vorbringen seitens des Rechtsmittelwerbers nach Hinweisen auf Funktionsüberschneidungen im Gemeindevorstand und Zweifel an einer objektiven Meinungsbildung in der Sache durch die entscheidende Behörde, sowie der Dominanz des Bürgermeisters, eine Befangenheit der Organe des Gemeindevorstandes zumindest angedeutet, sowie der Beschwerdeführer weiters Ausführungen zu seiner eigenen Qualifikation tätigt, welche es ihm erlaube die Qualität von eingeholten Gutachten selbst beurteilen zu können. Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer auf die Fehler- bzw. Mangelhaftigkeit des dem Verfahren zugrunde liegenden agrartechnischen Gutachtens, das das Bauvorhaben befürwortende Gutachten des Bausachverständigen und das von diesem nach seinen Einwendungen erstellte Ergänzungsgutachten, sowie den technischen Bericht der *** zur Regenwasserversickerung auf Eigengrund der Bauwerber. In der Begründung der Beschwerde weist der Rechtsmittelwerber konkret darauf hin, dass die Gemeinde im Zuge des Bewilligungsverfahrens in der Niederschrift der Bauverhandlung den Bauwerbern die Errichtung eines Erdwulstes vorgeschrieben habe, aufgrund dessen es zu einer Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse komme, welche zur kurzfristigen Überflutung seines Gartens hin zu seinem Haus führen könne. Vorliegendenfalls hätte deshalb eine Bewilligung – selbst wenn der gegenständliche Bereich nicht im Hochwassergefahrenzonenplan aufscheine, bereits nach § 55 NÖ BauO nicht erteilt werden dürfen; weitere Ausführungen tätigt der Beschwerdeführer hinsichtlich des technischen Berichtes der *** indem er Zweifel am angenommenen Durchlässigkeitsbeiwert, der Versickerungsfähigkeit des Bodens, sowie auch an der Dimension der geplanten Regenwassersickeranlage geltend macht, sowie er auf die unzureichende Befundaufnahme bei Erstellung des agrartechnischen Gutachtens und die nicht vorhandene Notwendigkeit der Errichtung der Halle auf dem in Rede stehenden Grundstück verweist, weiters auf mögliche Verunreinigungen des Grundwassers durch bei der Reinigung von Maschinen in der Halle entstehende Abwässer, sowie die entscheidende Behörde in ihrer Entscheidung wohl auf die einzelnen Kriterien des § 56 der NÖ BauO, also der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes in keinerlei Weise Bedacht genommen habe.In der fristgerecht gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** eingebrachten Beschwerde wird unter Hinweis auf das bisherige Vorbringen seitens des Rechtsmittelwerbers nach Hinweisen auf Funktionsüberschneidungen im Gemeindevorstand und Zweifel an einer objektiven Meinungsbildung in der Sache durch die entscheidende Behörde, sowie der Dominanz des Bürgermeisters, eine Befangenheit der Organe des Gemeindevorstandes zumindest angedeutet, sowie der Beschwerdeführer weiters Ausführungen zu seiner eigenen Qualifikation tätigt, welche es ihm erlaube die Qualität von eingeholten Gutachten selbst beurteilen zu können. Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer auf die Fehler- bzw. Mangelhaftigkeit des dem Verfahren zugrunde liegenden agrartechnischen Gutachtens, das das Bauvorhaben befürwortende Gutachten des Bausachverständigen und das von diesem nach seinen Einwendungen erstellte Ergänzungsgutachten, sowie den technischen Bericht der *** zur Regenwasserversickerung auf Eigengrund der Bauwerber. In der Begründung der Beschwerde weist der Rechtsmittelwerber konkret darauf hin, dass die Gemeinde im Zuge des Bewilligungsverfahrens in der Niederschrift der Bauverhandlung den Bauwerbern die Errichtung eines Erdwulstes vorgeschrieben habe, aufgrund dessen es zu einer Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse komme, welche zur kurzfristigen Überflutung seines Gartens hin zu seinem Haus führen könne. Vorliegendenfalls hätte deshalb eine Bewilligung – selbst wenn der gegenständliche Bereich nicht im Hochwassergefahrenzonenplan aufscheine, bereits nach Paragraph 55, NÖ BauO nicht erteilt werden dürfen; weitere Ausführungen tätigt der Beschwerdeführer hinsichtlich des technischen Berichtes der *** indem er Zweifel am angenommenen Durchlässigkeitsbeiwert, der Versickerungsfähigkeit des Bodens, sowie auch an der Dimension der geplanten Regenwassersickeranlage geltend macht, sowie er auf die unzureichende Befundaufnahme bei Erstellung des agrartechnischen Gutachtens und die nicht vorhandene Notwendigkeit der Errichtung der Halle auf dem in Rede stehenden Grundstück verweist, weiters auf mögliche Verunreinigungen des Grundwassers durch bei der Reinigung von Maschinen in der Halle entstehende Abwässer, sowie die entscheidende Behörde in ihrer Entscheidung wohl auf die einzelnen Kriterien des Paragraph 56, der NÖ BauO, also der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes in keinerlei Weise Bedacht genommen habe. Diese Darstellung der Sachlage leitet sich aus dem vorgelegten behördlichen Verwaltungsakt der Marktgemeinde *** ab. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu folgendes fest: Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Nach § 6 Abs. 1 NÖ BauO haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks (Z 1), der Eigentümer des Baugrundstücks (Z 2) sowie der Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m getrennt sind (Nachbarn Z 3), Parteistellung.Nach Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BauO haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 35, der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks (Ziffer eins,), der Eigentümer des Baugrundstücks (Ziffer 2,) sowie der Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m getrennt sind (Nachbarn Ziffer 3,), Parteistellung. Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Subjektivöffentliche Rechte werden zufolge § 6 Abs. 2 leg.cit. begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, welche die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4) sowie den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, gewährleisten und über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.Subjektivöffentliche Rechte werden zufolge Paragraph 6, Absatz 2, leg.cit. begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, welche die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. Eine Anrainer- bzw. Nachbarstellung alleine gewährt noch keine Parteistellung; vielmehr bedarf es zusätzlich noch einer Beeinträchtigung in subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BauO. Die hier im Katalog des § 6 Abs. 1 NÖ BauO enthaltene Aufzählung der möglichen subjektiv-öffentlichen Rechte ist taxativ. Bei der Beurteilung der Parteistellung eines Nachbarn kommt es auf die konkrete Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts an; dass eine solche dann nicht eintritt, ist ein Zweck des Baubewilligungsverfahrens.Eine Anrainer- bzw. Nachbarstellung alleine gewährt noch keine Parteistellung; vielmehr bedarf es zusätzlich noch einer Beeinträchtigung in subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO. Die hier im Katalog des Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BauO enthaltene Aufzählung der möglichen subjektiv-öffentlichen Rechte ist taxativ. Bei der Beurteilung der Parteistellung eines Nachbarn kommt es auf die konkrete Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts an; dass eine solche dann nicht eintritt, ist ein Zweck des Baubewilligungsverfahrens. Einem Nachbarn steht diesbezüglich gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO die Gewährleistung der Standsicherheit, der Trockenheit und des Brandschutzes nur hinsichtlich seiner bestehenden und baubehördlich bewilligten bzw. angezeigten Bauwerke zu. Beziehen sich deshalb die getätigten Einwendungen betreffend Standsicherheit, Trockenheit und Brandschutz nicht auf die Bauwerke, sondern nur auf die Grundstücke, werden diesbezüglich keine subjektiv-öffentlichen Rechte geltend gemacht.Einem Nachbarn steht diesbezüglich gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO die Gewährleistung der Standsicherheit, der Trockenheit und des Brandschutzes nur hinsichtlich seiner bestehenden und baubehördlich bewilligten bzw. angezeigten Bauwerke zu. Beziehen sich deshalb die getätigten Einwendungen betreffend Standsicherheit, Trockenheit und Brandschutz nicht auf die Bauwerke, sondern nur auf die Grundstücke, werden diesbezüglich keine subjektiv-öffentlichen Rechte geltend gemacht. Die in § 48 NÖ BauO getroffene Imissionsschutzregelung gibt einem Nachbarn gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 leg.cit. das subjektiv-öffentliche Recht, dass von einem Bauwerk und dessen Benützung keine Emissionen ausgehen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden oder Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung örtlich unzumutbar belästigen. Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht kommt in Bezug auf Immissionen nur im Hinblick auf jene Immissionen infrage, die im § 48 NÖ BauO taxativ aufgezählt sind. Nur diese Belästigungen hat die Baubehörde zu prüfen; hinsichtlich anderer Immissionen kommt entweder ein Verwaltungsverfahren außerhalb der NÖ BauO oder der Zivilrechtsweg in Betracht. Gemäß § 48 Abs. 2 NÖ BauO ist bei der Beurteilung, ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, die bestehende Immissionsbelastung ausgehend vom Zweck des bewilligten Bauwerkes und dessen Benützung zu berücksichtigen. Die in Paragraph 48, NÖ BauO getroffene Imissionsschutzregelung gibt einem Nachbarn gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, leg.cit. das subjektiv-öffentliche Recht, dass von einem Bauwerk und dessen Benützung keine Emissionen ausgehen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden oder Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung örtlich unzumutbar belästigen. Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht kommt in Bezug auf Immissionen nur im Hinblick auf jene Immissionen infrage, die im Paragraph 48, NÖ BauO taxativ aufgezählt sind. Nur diese Belästigungen hat die Baubehörde zu prüfen; hinsichtlich anderer Immissionen kommt entweder ein Verwaltungsverfahren außerhalb der NÖ BauO oder der Zivilrechtsweg in Betracht. Gemäß Paragraph 48, Absatz 2, NÖ BauO ist bei der Beurteilung, ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, die bestehende Immissionsbelastung ausgehend vom Zweck des bewilligten Bauwerkes und dessen Benützung zu berücksichtigen. Der vom Beschwerdeführer angedeuteten Befangenheit von Organen der bescheiderlassenden Kollegialbehörde ist zu entgegnen, dass sowohl der Bürgermeister, dessen Bescheid angefochten wurde, als auch der als Bausachverständiger fungierende geschäftsführende Gemeinderat *** an der Erlassung der angefochtenen Entscheidung nicht mitgewirkt haben. Eine Befangenheit anderer an der Entscheidung beteiligten Verwaltungsorgane ist ebenfalls nicht zu erkennen. Das gegenständliche Grundstück, auf welchem die landwirtschaftliche Maschinenhalle errichtet werden soll, liegt im Grünland und ist im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde ***, KG *** mit der Widmung landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen. Das zu errichtende Objekt soll entsprechend dem gestellten Ansuchen um baubehördliche Bewilligung ausschließlich zum Abstellen von für den landwirtschaftlichen Betrieb notwendigen Maschinen- und Geräten verwendet werden. Das von der Baubehörde I. Instanz eingeholte agrartechnische Gutachten, welches vom Beschwerdeführer als unzulänglich erachtet wird, kommt zu dem Ergebnis, dass die Errichtung der Maschinenhalle für den landwirtschaftlichen Betrieb der Bauwerber erforderlich ist, wobei abgesehen vom Hinweis auf die eventuelle Unzulänglichkeit Gutachtens seitens des Beschwerdeführers – etwa durch die Einholung eines weiteren oder ergänzenden Gutachtens – keine tatsächliche Widerlegung desselben erfolgte. Ebenso ist der Beschwerdeführer diesbezüglich darauf zu verweisen, dass er, wie bereits ausgeführt, diesbezüglich nur eine Verletzung der Nachbarrechte im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BauO geltend machen kann. Hinsichtlich der harmonischen Einfügung des geplanten Bauvorhabens in das Orts- oder Landschaftsbild, bzw. der Verminderung der Lebens- und Wohnqualität, sowie der etwaigen möglichen Auswirkungen dieses Bauvorhabens auf den Verkehr, der vor seinem Haus liegenden Straße kommt dem Beschwerdeführer jedenfalls mangels Aufzählung im Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ BauO kein Mitspracherecht zu. In diesem Sinne können Auswirkungen die durch die Zufahrt zur Maschinenhalle entstehen, selbst, wenn diese, wie der Beschwerdeführer ebenfalls ergänzend vorbrachte, nur durch den Ortskern erfolgen kann, von einem Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren wie dem gegenständlichen nicht erfolgreich bekämpft werden.Das gegenständliche Grundstück, auf welchem die landwirtschaftliche Maschinenhalle errichtet werden soll, liegt im Grünland und ist im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde ***, KG *** mit der Widmung landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen. Das zu errichtende Objekt soll entsprechend dem gestellten Ansuchen um baubehördliche Bewilligung ausschließlich zum Abstellen von für den landwirtschaftlichen Betrieb notwendigen Maschinen- und Geräten verwendet werden. Das von der Baubehörde römisch eins. Instanz eingeholte agrartechnische Gutachten, welches vom Beschwerdeführer als unzulänglich erachtet wird, kommt zu dem Ergebnis, dass die Errichtung der Maschinenhalle für den landwirtschaftlichen Betrieb der Bauwerber erforderlich ist, wobei abgesehen vom Hinweis auf die eventuelle Unzulänglichkeit Gutachtens seitens des Beschwerdeführers – etwa durch die Einholung eines weiteren oder ergänzenden Gutachtens – keine tatsächliche Widerlegung desselben erfolgte. Ebenso ist der Beschwerdeführer diesbezüglich darauf zu verweisen, dass er, wie bereits ausgeführt, diesbezüglich nur eine Verletzung der Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO geltend machen kann. Hinsichtlich der harmonischen Einfügung des geplanten Bauvorhabens in das Orts- oder Landschaftsbild, bzw. der Verminderung der Lebens- und Wohnqualität, sowie der etwaigen möglichen Auswirkungen dieses Bauvorhabens auf den Verkehr, der vor seinem Haus liegenden Straße kommt dem Beschwerdeführer jedenfalls mangels Aufzählung im Katalog des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO kein Mitspracherecht zu. In diesem Sinne können Auswirkungen die durch die Zufahrt zur Maschinenhalle entstehen, selbst, wenn diese, wie der Beschwerdeführer ebenfalls ergänzend vorbrachte, nur durch den Ortskern erfolgen kann, von einem Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren wie dem gegenständlichen nicht erfolgreich bekämpft werden. Hinsichtlich etwaiger Immissionen kommt dem Beschwerdeführer betreffend der Widmung Grünland kein Immissionsschutz zu, weshalb ihm als Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung dieser Widmung zukommt. Immissionsschutz genießt er deshalb nur im Rahmen des § 48 NÖ BauO. Die gegenständliche Halle dient ausschließlich dem Ein- und Abstellen von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten, wobei der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung stets davon ausgegangen ist, dass sich, wenn keine besonderen Umstände bzw. außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, also keine besondere Beeinträchtigung, etwa durch Geruch und Lärm zu erwarten ist, aufwändige Sachverständigengutachten erübrigen. Die Baubehörde hat hier von Amts wegen zu überprüfen, ob das jeweilige Bauvorhaben nach der Widmungskategorie des Flächenwidmungsplanes und nach den sonstigen Bestimmungen überhaupt zulässig ist und an der Grundgrenze schädliche Umwelteinwirkungen entfaltet werden. Diese Amtspflicht darf selbst dann nicht vernachlässig werden, wenn kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gegeben ist. Hinsichtlich der in § 48 wiederum taxativ aufgezählten Immissionen, bezüglich welcher ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht in Frage kommt, wobei seitens der Behörde nur diese Belästigungen zu prüfen sind, durfte aufgrund des vorgesehenen Zwecks des zu errichtenden Bauwerkes die Behörde tatsächlich davon ausgehen, dass keine unzumutbare Belästigung durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung gegeben sein wird. Diesbezüglich ist ebenfalls anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob die Bauwerber das bewilligte Gebäude auch entsprechend der Baubewilligung nutzen werden, von einem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren, bei welchem es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, nicht releviert werden kann. Entscheidend ist vielmehr der in den Einreichplänen und der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille der Bauwerber.Hinsichtlich etwaiger Immissionen kommt dem Beschwerdeführer betreffend der Widmung Grünland kein Immissionsschutz zu, weshalb ihm als Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung dieser Widmung zukommt. Immissionsschutz genießt er deshalb nur im Rahmen des Paragraph 48, NÖ BauO. Die gegenständliche Halle dient ausschließlich dem Ein- und Abstellen von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten, wobei der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung stets davon ausgegangen ist, dass sich, wenn keine besonderen Umstände bzw. außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, also keine besondere Beeinträchtigung, etwa durch Geruch und Lärm zu erwarten ist, aufwändige Sachverständigengutachten erübrigen. Die Baubehörde hat hier von Amts wegen zu überprüfen, ob das jeweilige Bauvorhaben nach der Widmungskategorie des Flächenwidmungsplanes und nach den sonstigen Bestimmungen überhaupt zulässig ist und an der Grundgrenze schädliche Umwelteinwirkungen entfaltet werden. Diese Amtspflicht darf selbst dann nicht vernachlässig werden, wenn kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gegeben ist. Hinsichtlich der in Paragraph 48, wiederum taxativ aufgezählten Immissionen, bezüglich welcher ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht in Frage kommt, wobei seitens der Behörde nur diese Belästigungen zu prüfen sind, durfte aufgrund des vorgesehenen Zwecks des zu errichtenden Bauwerkes die Behörde tatsächlich davon ausgehen, dass keine unzumutbare Belästigung durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung gegeben sein wird. Diesbezüglich ist ebenfalls anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob die Bauwerber das bewilligte Gebäude auch entsprechend der Baubewilligung nutzen werden, von einem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren, bei welchem es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, nicht releviert werden kann. Entscheidend ist vielmehr der in den Einreichplänen und der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille der Bauwerber. Zum Einwand des Beschwerdeführers bezüglich der gefährdeten Trockenheit der auf seinem Grundstück befindlichen Bauwerke ist zunächst festzustellen, dass § 62 Abs. 6 NÖ BauO betreffend die Versickerung oder oberflächlichen Ableitung von Niederschlagswässern eine Bestimmung im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO darstellt, die die Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn gewährleistet, weshalb dem Beschwerdeführer ein subjektiv-öffentliches Recht darauf zukommt, dass die Trockenheit der Bauwerke auf seiner Liegenschaft durch im Verfahren bewilligte Bauwerk nicht beeinträchtigt wird. Diesbezüglich ist wiederum darauf hinzuweisen, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren, wie bereits angesprochen, um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, weshalb für die Beurteilung der Frage der ausreichenden Entsorgung der anfallenden Dachwässer der Maschinenhalle im vorliegenden Baubewilligungsverfahren allein die im Einreichplan, sowie angeschlossen die Verhandlungsschrift der durchgeführten Bauverhandlung und die im technischen Bericht der *** diesbezüglich vorgesehenen Einrichtungen (Sickerschächte und Muldenrigolelemente) maßgeblich waren.Zum Einwand des Beschwerdeführers bezüglich der gefährdeten Trockenheit der auf seinem Grundstück befindlichen Bauwerke ist zunächst festzustellen, dass Paragraph 62, Absatz 6, NÖ BauO betreffend die Versickerung oder oberflächlichen Ableitung von Niederschlagswässern eine Bestimmung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO darstellt, die die Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn gewährleistet, weshalb dem Beschwerdeführer ein subjektiv-öffentliches Recht darauf zukommt, dass die Trockenheit der Bauwerke auf seiner Liegenschaft durch im Verfahren bewilligte Bauwerk nicht beeinträchtigt wird. Diesbezüglich ist wiederum darauf hinzuweisen, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren, wie bereits angesprochen, um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, weshalb für die Beurteilung der Frage der ausreichenden Entsorgung der anfallenden Dachwässer der Maschinenhalle im vorliegenden Baubewilligungsverfahren allein die im Einreichplan, sowie angeschlossen die Verhandlungsschrift der durchgeführten Bauverhandlung und die im technischen Bericht der *** diesbezüglich vorgesehenen Einrichtungen (Sickerschächte und Muldenrigolelemente) maßgeblich waren. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend des Abfließens von Niederschlagswässern im Bereich des Rangierplatzes ergibt sich aus der Baubeschreibung, welche einen bindenden Bestandteil des Bewilligungsbescheides darstellt, dass dieser ganzflächig zu befestigen ist und die Abwässer der Rangierfläche auf der Liegenschaft durch die Errichtung eines Mulden-Rigolen-Elementes in angeführter Dimensionierung abzuleiten sind, also auch diesbezüglich sämtliche Niederschlagswässer auf dem Grundstück der Bauwerber zum Versickern gebracht werden. Den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, dass der von der Baubehörde in Auftrag gegebene technische Bericht der *** unzureichend und auch unzutreffend sei, sowie die Behörde die Frage der sach- und fachgerechten Versickerung der Regenwässer keiner neuerlichen oder ergänzenden Begutachtung unterzogen habe, sowie in der Folge auch keine eigene sachverständige Beurteilung vorgenommen hätte, ist entgegen zu halten, dass nach Maßgabe des § 52 AVG Amtssachverständige oder von der Behörde bestellte sonstige Sachverständige heranzuziehen sind. Bei der hier von der Baubehörde zur Erstellung des technischen Berichtes herangezogenen *** handelt es sich um einen staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulent für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, weshalb jedenfalls die Einholung eines weiteren und zusätzlichen Gutachtens eines Sachverständigen durch die Behörde im Sinne des § 52 AVG nicht notwendig war. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend des Abfließens von Niederschlagswässern im Bereich des Rangierplatzes ergibt sich aus der Baubeschreibung, welche einen bindenden Bestandteil des Bewilligungsbescheides darstellt, dass dieser ganzflächig zu befestigen ist und die Abwässer der Rangierfläche auf der Liegenschaft durch die Errichtung eines Mulden-Rigolen-Elementes in angeführter Dimensionierung abzuleiten sind, also auch diesbezüglich sämtliche Niederschlagswässer auf dem Grundstück der Bauwerber zum Versickern gebracht werden. Den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, dass der von der Baubehörde in Auftrag gegebene technische Bericht der *** unzureichend und auch unzutreffend sei, sowie die Behörde die Frage der sach- und fachgerechten Versickerung der Regenwässer keiner neuerlichen oder ergänzenden Begutachtung unterzogen habe, sowie in der Folge auch keine eigene sachverständige Beurteilung vorgenommen hätte, ist entgegen zu halten, dass nach Maßgabe des Paragraph 52, AVG Amtssachverständige oder von der Behörde bestellte sonstige Sachverständige heranzuziehen sind. Bei der hier von der Baubehörde zur Erstellung des technischen Berichtes herangezogenen *** handelt es sich um einen staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulent für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, weshalb jedenfalls die Einholung eines weiteren und zusätzlichen Gutachtens eines Sachverständigen durch die Behörde im Sinne des Paragraph 52, AVG nicht notwendig war. Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers dahingehend, dass sich das Bauvorhaben auf die Abwasserverhältnisse bei Starkregen oder Gewittern auswirke, ist festzuhalten, dass den Nachbarn in Bezug auf das Abfließen atmosphärischer Niederschläge, insbesondere der bei Regenfällen auftretenden Oberflächenwässer, kein subjektiv-öffentliches Recht zukommt. Im Hinblick darauf war der erhobenen Beschwerde kein Erfolg beschieden und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, welcher im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, sowie die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der bisher vorliegenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, welcher im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, sowie die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der bisher vorliegenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.483.001.2014

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