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{'item': 'LVwG-AV-502/001-2014'}

Obsah (12)Art. 133§ 19§ 23§ 30§ 90§ 24§ 35§§ 18§ 297§ 33Art. 130§ 27

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.01.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-502/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, , B-VG zulässig.

Rechtsgrundlagen: §§ 27, 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGVGParagraphen 27,, 28 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGVG § 24 Abs. 1 und § 35 Abs. 2 Z 3 erster Fall Niederösterreichische Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23, in der Folge: NÖ BauO 1996Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, erster Fall Niederösterreichische Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200-23, in der Folge: NÖ BauO 1996 § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGG Entscheidungsgründe: I. Zum Sachverhalt:römisch eins. Zum Sachverhalt: Aus den vorgelegten Verwaltungsakten, dem bekämpften Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, sowie der am *** am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung ergibt sich auf das Wesentliche zusammengefasst folgender Sachverhalt: Herr *** (in der Folge: Erstbeschwerdeführer) beantragte mit Schreiben vom *** beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ***. Der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** legte zu diesem Zeitpunkt (und legt auch noch weiterhin) für dieses Grundstück die Widmung „Grünland-Landwirtschaft“ fest. Dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für das Einfamilienhaus war aus diesem Grund

§ 19Abs. 2 Z 6 NÖ Bau

O 1996 ein Betriebskonzept für den Nachweis einer Nutzung

§ 19Abs.

2 Z 1a Niederösterreichisches Raumordnungsgesetz 1976 (in der Folge: NÖ ROG 1976), und damit für die Erforderlichkeit einer Nutzung des beantragten Einfamilienhauses für eine landwirtschaftliche Nutzung, angeschlossen. Der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** legte zu diesem Zeitpunkt (und legt auch noch weiterhin) für dieses Grundstück die Widmung „Grünland-Landwirtschaft“ fest. Dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für das Einfamilienhaus war aus diesem Grund

Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 6, NÖ BauO 1996 ein Betriebskonzept für den Nachweis einer Nutzung

Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins a, Niederösterreichisches Raumordnungsgesetz 1976 (in der Folge: NÖ ROG 1976), und damit für die Erforderlichkeit einer Nutzung des beantragten Einfamilienhauses für eine landwirtschaftliche Nutzung, angeschlossen. Dieses genannte, mit der Zahl „***“ versehene, Betriebskonzept lautet wie folgt: „BETRIEBSKONZEPT

  1. Allgemeines Bauwerber: *** Grundeigentümer: *** und *** (je zur Hälfte) Betriebsinhaber: *** Betriebsstandort: *** Familienbetrieb seit ca. ***, seit damals Anbau (Karotten etc.) und Schafzucht samt Käse- und Joghurtproduktion, Verpachtung nach dem Tod des Großvaters ***
  2. Flächenausstattung: Eigenflächen 20,5 ha Wiesen/Weiden 12,5 ha Wald: 8,0 ha Verwendung bzw. Vermarktung der erzeugten pflanzlichen Produkte: Heu als Futter Holz für Verkauf (Bearbeitung mit Fa. ***, v.a. zur Steigerung der Produktion von Biomasse - siehe zB www.***.at)
  3. Tierhaltung: Tierart: Schafe und Pferde (American Quarter Horses) Tierzahl: Pferde: rund 30 Stuten und Hengste (ohne Jungpferde) Schafe: rund 40-50 Zweck der Tierhaltung: Pferde: Zucht und Aufzucht (ab ca. sechs Monaten) Schafe: Jogurt- und Käseproduktion (unter der Marke „***“) Verwendung/Vermarktung der Tiere bzw. der tierischen Erzeugnisse: Pferde: Verkauf Schafe: Joghurt- und Käseverkauf über Delikatessenhandel und gehobene Gastronomie (geplante Marke „***“)
  4. Maschinen und sonstige Betriebseinrichtungen: - Bagger (Kubota) - Außenweidezelte - verschiedene Werkzeuge (Motorsägen, Motorsensen etc.), - Labor samt technischen Instrumenten - Besamungsstation - Melkanlage - diverse Käsereigeräte
  5. Angaben über bestehende Wohn- und Wirtschaftsgebäude und deren Nutzung: Stall (ca. 250 m²) Scheune (ca. 150 m²) Labor mit Besamungsstation (ca. 100 m²) Außenboxen Wirtschaftsgebäude (Doppelgarage samt Wirtschafterwohnung Blockhaus
  6. Motive für die Errichtung des eingereichten Objektes: Bürobetrieb für Land- und Forstwirtschaft Allenfalls Wohnmöglichkeit für einen Verwalter Wohnzwecke der Familie *** im Rahmen der landwirtschaftlichen Betriebsführung nach Ablauf des Pachtvertrages (Beilage: gerichtlicher Räumungsvergleich vom ***)
  7. Wirtschaftliche Anmerkungen: Umsatzziele: rund 200.000 bis 250.000 EURO Wirtschaftlich zeigt der Betrieb des Pächters ***, den dieser seit *** hauptberuflich und vorher ca. drei Jahre nebenberuflich geführt hat, dass er gewinnbringend ist. Beilage: gerichtlicher Räumungsvergleich vom ***“ Mit Schreiben vom *** erstattete der Gutachter DI *** ein Gutachten betreffend die Übereinstimmung der Errichtung eines landwirtschaftlichen Wohnhauses des Erstbeschwerdeführers auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, mit der Bestimmung des § 19 Abs. 4 NÖ ROG 1976 und hielt dazu fest, der Bauwerber beabsichtige, nach Auslaufen des Pachtvertrages die bestehende Landwirtschaft in „***“ zu übernehmen. Der Bauwerber beabsichtige die Errichtung eines landwirtschaftlichen Einfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Das Grundstück sei laut gültigem Flächenwidmungsplan als „Grünland“ gewidmet; es sei daher ein Gutachten

§ 19Abs.

4 (NÖ ROG 1976) über die Erforderlichkeit der Errichtung dieses Gebäudes zu erstellen. Im Befund wurde ausgeführt, es sei durch den Großvater des Bauwerbers ein landwirtschaftlicher Betrieb geführt worden; Hauptbetriebszweig sei die Schafmilchproduktion mit angeschlossener Käserei gewesen. Nach dem Tod des Großvaters sei der Betrieb verpachtet worden, der Pachtvertrag laufe nach den Angaben des Bauwerbers im Jahr *** aus und solle danach nicht mehr verlängert werden. Der Betrieb sei im Erbweg an die beiden Enkel vererbt worden und habe ein Ausmaß von ca. 20,4 ha. Das bestehende Wohnhaus sei mit einem Wohnrecht für den Vater des Bauwerbers belastet und stehe daher für Wohnzwecke nicht zur Verfügung. Der Bauwerber beabsichtigte, im Einvernehmen mit seinem Bruder den Betrieb ab dem Jahr *** wieder als Schafzuchtbetrieb zu führen. Es seien Wirtschaftsgebäude ebenso vorhanden, wie die für die Führung einer Landwirtschaft notwendigen Maschinen und Geräte. Der Bauwerber wohne zur Zeit der Gutachtenserstellung mit seiner Lebensgefährtin und seinen drei Kindern in einer Mietwohnung in ***. Die Errichtung des Einfamilienhauses sei auf dem gleichen Grundstück geplant, auf dem sich die Wirtschaftsgebäude befänden. Bei dem geplanten Haus handle es sich nach den vorgelegten Skizzen um ein zweigeschossiges Gebäude mit einem Ausmaß von ca. 14 m x 8 m. Mit Schreiben vom *** erstattete der Gutachter DI *** ein Gutachten betreffend die Übereinstimmung der Errichtung eines landwirtschaftlichen Wohnhauses des Erstbeschwerdeführers auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, mit der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG 1976 und hielt dazu fest, der Bauwerber beabsichtige, nach Auslaufen des Pachtvertrages die bestehende Landwirtschaft in „***“ zu übernehmen. Der Bauwerber beabsichtige die Errichtung eines landwirtschaftlichen Einfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Das Grundstück sei laut gültigem Flächenwidmungsplan als „Grünland“ gewidmet; es sei daher ein Gutachten

Paragraph 19, Absatz 4, (NÖ ROG 1976) über die Erforderlichkeit der Errichtung dieses Gebäudes zu erstellen. Im Befund wurde ausgeführt, es sei durch den Großvater des Bauwerbers ein landwirtschaftlicher Betrieb geführt worden; Hauptbetriebszweig sei die Schafmilchproduktion mit angeschlossener Käserei gewesen. Nach dem Tod des Großvaters sei der Betrieb verpachtet worden, der Pachtvertrag laufe nach den Angaben des Bauwerbers im Jahr *** aus und solle danach nicht mehr verlängert werden. Der Betrieb sei im Erbweg an die beiden Enkel vererbt worden und habe ein Ausmaß von ca. 20,4 ha. Das bestehende Wohnhaus sei mit einem Wohnrecht für den Vater des Bauwerbers belastet und stehe daher für Wohnzwecke nicht zur Verfügung. Der Bauwerber beabsichtigte, im Einvernehmen mit seinem Bruder den Betrieb ab dem Jahr *** wieder als Schafzuchtbetrieb zu führen. Es seien Wirtschaftsgebäude ebenso vorhanden, wie die für die Führung einer Landwirtschaft notwendigen Maschinen und Geräte. Der Bauwerber wohne zur Zeit der Gutachtenserstellung mit seiner Lebensgefährtin und seinen drei Kindern in einer Mietwohnung in ***. Die Errichtung des Einfamilienhauses sei auf dem gleichen Grundstück geplant, auf dem sich die Wirtschaftsgebäude befänden. Bei dem geplanten Haus handle es sich nach den vorgelegten Skizzen um ein zweigeschossiges Gebäude mit einem Ausmaß von ca. 14 m x 8 m. Gutachterlich hielt der Sachverständige fest, es könne auf Grund des vorgelegten Betriebskonzeptes davon ausgegangen werden, dass es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb handle, der sich mit Schafhaltung beschäftige. Dieses Betriebskonzept lasse den Schluss zu, dass es sich hierbei im Sinne der Judikatur des VwGH um eine planvolle, nachhaltige und auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtete Tätigkeit handle. Es bestehe weiters durch das auf dem bestehenden Wohnhaus lastenden Wohnrecht zugunsten des Vaters des Bauwerbers keine Möglichkeit, dort zu leben. In § 19 Abs. 2 (NÖ ROG 1976) werde ausdrücklich auf die Befriedigung der familieneigenen Wohnbedürfnisse verwiesen. Es sei im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass dieses Wohnbedürfnis nur für den Übernehmer des landwirtschaftlichen Betriebes gelten könne. Die Erläuterungen aus Hauer-Zaussinger, Kommentar zum NÖ ROG 1976, wonach die Bauernpension die traditionellen Ausgedingeverträge abgelöst habe, heutzutage die ehemaligen Betriebsinhalber in ihren bisherigen Wohnungen verblieben und die Übernehmer sich schon vor der Hofübernahme moderne Wohngebäude im Hofverband errichteten, in denen sie nach der Hofübernahme blieben, seien im gegenständlichen Fall anzuwenden. Das Gesetz mache zwischen land- und forstwirtschaftlichen Voll- und Nebenerwerbsbetrieben grundsätzlich keinen Unterschied; wenn zumindest ein regelmäßiger Zuerwerb nachweisbar sei, bestehe ein Betrieb. Gutachterlich hielt der Sachverständige fest, es könne auf Grund des vorgelegten Betriebskonzeptes davon ausgegangen werden, dass es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb handle, der sich mit Schafhaltung beschäftige. Dieses Betriebskonzept lasse den Schluss zu, dass es sich hierbei im Sinne der Judikatur des VwGH um eine planvolle, nachhaltige und auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtete Tätigkeit handle. Es bestehe weiters durch das auf dem bestehenden Wohnhaus lastenden Wohnrecht zugunsten des Vaters des Bauwerbers keine Möglichkeit, dort zu leben. In Paragraph 19, Absatz 2, (NÖ ROG 1976) werde ausdrücklich auf die Befriedigung der familieneigenen Wohnbedürfnisse verwiesen. Es sei im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass dieses Wohnbedürfnis nur für den Übernehmer des landwirtschaftlichen Betriebes gelten könne. Die Erläuterungen aus Hauer-Zaussinger, Kommentar zum NÖ ROG 1976, wonach die Bauernpension die traditionellen Ausgedingeverträge abgelöst habe, heutzutage die ehemaligen Betriebsinhalber in ihren bisherigen Wohnungen verblieben und die Übernehmer sich schon vor der Hofübernahme moderne Wohngebäude im Hofverband errichteten, in denen sie nach der Hofübernahme blieben, seien im gegenständlichen Fall anzuwenden. Das Gesetz mache zwischen land- und forstwirtschaftlichen Voll- und Nebenerwerbsbetrieben grundsätzlich keinen Unterschied; wenn zumindest ein regelmäßiger Zuerwerb nachweisbar sei, bestehe ein Betrieb. Abschließend kommt der Gutachter zum Schluss, es sei, nachdem alle Voraussetzungen im Sinne des NÖ ROG 1976 vorlägen, nur die Erforderlichkeit der Größe des eingereichten Gebäudes zu überprüfen. Diese entspreche den heutigen Anforderungen an ein Wohngebäude und sei nach § 19 Abs. 4 NÖ ROG 1976 für die geplante Führung des landwirtschaftlichen Betriebes als erforderlich einzustufen. Abschließend kommt der Gutachter zum Schluss, es sei, nachdem alle Voraussetzungen im Sinne des NÖ ROG 1976 vorlägen, nur die Erforderlichkeit der Größe des eingereichten Gebäudes zu überprüfen. Diese entspreche den heutigen Anforderungen an ein Wohngebäude und sei nach Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG 1976 für die geplante Führung des landwirtschaftlichen Betriebes als erforderlich einzustufen. Der Niederschrift zur mündlichen Bauverhandlung am *** ist zu entnehmen, dass „beim landwirtschaftlichen Anwesen ***“ ein „landwirtschaftliches Wohnhaus

dem Einreichprojekt auf dem Grundstück ***, KG ***, errichtet“ werden solle. Hierfür liege

§ 19

NÖ ROG 1976 im Akt ein landwirtschaftliches Gutachten vom ***, erstellt von DI ***, auf. Festgehalten wurde weiters, das Wohngebäude werde mit dem Untergeschoss zur Hälfte im Hang liegen; das Erdgeschoss werde als Holzleimbau mit Pultdach ähnlich einem Passivenergiehaus ausgeführt. Die Aufenthaltsräume seien im Untergeschoss hangabwärts und auch im Erdgeschoss angeordnet. Im Untergeschoss sei die Garage für 2 PKW sowie die Pelletsheizungsanlage untergebracht; Garage, Heizraum und Pelletslager würden als Brandabschnitte F 90 ausgebildet, die Poterie für das Abgasrohr der Heizungsanlage im Bereich des Wirtschaftskellers werde F 90 brandbeständig ummantelt. Die Trinkwasserversorgung erfolge über die bestehende Quellfassung des landwirtschaftlichen Betriebes, Fäkalien und Abwässer werden in eine neue Senkgrube eingeleitet. Im Übrigen werde das Objekt an das öffentliche Stromnetz angeschlossen. Hinsichtlich der Heizungsanlage sei festzuhalten, dass vorerst im Heizraum ein Feststoffkessen installiert werde. Für die Pelletsheizung werde gesondert ein Ansuchen eingebracht. Im Übrigen wurde auf das Einreichprojekt verwiesen. Der bautechnische Amtssachverständige kam in seinem in der Niederschrift festgehaltenen Gutachten mit näherer Begründung zu dem Ergebnis, das Bauvorhaben entspreche bei projekts- und beschreibungsgemäßer Ausführung der NÖ BauO 1996.Der Niederschrift zur mündlichen Bauverhandlung am *** ist zu entnehmen, dass „beim landwirtschaftlichen Anwesen ***“ ein „landwirtschaftliches Wohnhaus

dem Einreichprojekt auf dem Grundstück ***, KG ***, errichtet“ werden solle. Hierfür liege

Paragraph 19, NÖ ROG 1976 im Akt ein landwirtschaftliches Gutachten vom ***, erstellt von DI ***, auf. Festgehalten wurde weiters, das Wohngebäude werde mit dem Untergeschoss zur Hälfte im Hang liegen; das Erdgeschoss werde als Holzleimbau mit Pultdach ähnlich einem Passivenergiehaus ausgeführt. Die Aufenthaltsräume seien im Untergeschoss hangabwärts und auch im Erdgeschoss angeordnet. Im Untergeschoss sei die Garage für 2 PKW sowie die Pelletsheizungsanlage untergebracht; Garage, Heizraum und Pelletslager würden als Brandabschnitte F 90 ausgebildet, die Poterie für das Abgasrohr der Heizungsanlage im Bereich des Wirtschaftskellers werde F 90 brandbeständig ummantelt. Die Trinkwasserversorgung erfolge über die bestehende Quellfassung des landwirtschaftlichen Betriebes, Fäkalien und Abwässer werden in eine neue Senkgrube eingeleitet. Im Übrigen werde das Objekt an das öffentliche Stromnetz angeschlossen. Hinsichtlich der Heizungsanlage sei festzuhalten, dass vorerst im Heizraum ein Feststoffkessen installiert werde. Für die Pelletsheizung werde gesondert ein Ansuchen eingebracht. Im Übrigen wurde auf das Einreichprojekt verwiesen. Der bautechnische Amtssachverständige kam in seinem in der Niederschrift festgehaltenen Gutachten mit näherer Begründung zu dem Ergebnis, das Bauvorhaben entspreche bei projekts- und beschreibungsgemäßer Ausführung der NÖ BauO 1996. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz dem Erstbeschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der mündlichen Bauverhandlung, die Baubeschreibung, sowie die mit Bezugsklausel versehenen Planunterlagen unter Spruchpunkt I. die beantragte Baubewilligung zum „Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Bauplatz *** Parzelle: ***, EZ: ***, KG ***“. Das Protokoll über die Bauverhandlung liege bei und bilde einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. Die Ausführung des Vorhabens habe nach Maßgabe der Sachverhaltsdarstellung und der Baubeschreibung sowie der mit einer Bezugsklausel versehenen Planunterlagen zu erfolgen, die in der Niederschrift angeführten Auflagen Punkt 1 bis Punkt 5 seien einzuhalten.

§ 23Abs. 1 NÖ Bau

O 1996 umfasse die Baubewilligung das Recht zur Ausführung des Bauwerkes und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn eine Bescheinigung

§ 30Abs. 2 Z 2 NÖ Bau

O 1996 vorgelegt werde. Werde diese Bescheinigung nicht vorgelegt, dürfe die Benützung erst nach Überprüfung des Bauwerks durch die Baubehörde erfolgen. Begründend wird ausgeführt, das Vorhaben stehe mit dem rechtskräftigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan und mit den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Einklang. Die Vorschreibung der Auflagen sei zur Wahrung der von der Baubehörde zu vertretenden Interessen erfolgt. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz dem Erstbeschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der mündlichen Bauverhandlung, die Baubeschreibung, sowie die mit Bezugsklausel versehenen Planunterlagen unter Spruchpunkt römisch eins. die beantragte Baubewilligung zum „Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Bauplatz *** Parzelle: ***, EZ: ***, KG ***“. Das Protokoll über die Bauverhandlung liege bei und bilde einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. Die Ausführung des Vorhabens habe nach Maßgabe der Sachverhaltsdarstellung und der Baubeschreibung sowie der mit einer Bezugsklausel versehenen Planunterlagen zu erfolgen, die in der Niederschrift angeführten Auflagen Punkt 1 bis Punkt 5 seien einzuhalten.

Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BauO 1996 umfasse die Baubewilligung das Recht zur Ausführung des Bauwerkes und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn eine Bescheinigung

Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 vorgelegt werde. Werde diese Bescheinigung nicht vorgelegt, dürfe die Benützung erst nach Überprüfung des Bauwerks durch die Baubehörde erfolgen. Begründend wird ausgeführt, das Vorhaben stehe mit dem rechtskräftigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan und mit den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Einklang. Die Vorschreibung der Auflagen sei zur Wahrung der von der Baubehörde zu vertretenden Interessen erfolgt. Dieser Baubewilligungsbescheid vom *** erwuchs in Rechtskraft. Aus dem bekämpften Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** sowie aus den dem Landesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakten geht - unstrittig - hervor, dass die mit einer Bezugsklausel versehenen Einreichunterlagen für die Errichtung des Einfamilienhauses, die Bestandteil der Baubewilligung sind, bei keiner Verfahrenspartei, einschließlich der Baubehörde, mehr auffindbar sind. Im Verwaltungsakt aufliegend sind jedoch noch das oben wiedergegebene, mit der Verfahrenszahl der Baubehörde erster Instanz („***“) versehene Betriebskonzept, sowie das ebenfalls oben bereits wiedergegebene Gutachten

§ 19Abs.

4 NÖ ROG 1976 des Sachverständigen DI ***. Aus dem bekämpften Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** sowie aus den dem Landesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakten geht - unstrittig - hervor, dass die mit einer Bezugsklausel versehenen Einreichunterlagen für die Errichtung des Einfamilienhauses, die Bestandteil der Baubewilligung sind, bei keiner Verfahrenspartei, einschließlich der Baubehörde, mehr auffindbar sind. Im Verwaltungsakt aufliegend sind jedoch noch das oben wiedergegebene, mit der Verfahrenszahl der Baubehörde erster Instanz („***“) versehene Betriebskonzept, sowie das ebenfalls oben bereits wiedergegebene Gutachten

Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG 1976 des Sachverständigen DI ***. Mit Schreiben vom *** wurde der Baubehörde der Baubeginn mit *** angezeigt und gleichzeitig die *** Baugesellschaft m.b.H. als Bauführerin bekanntgegeben. Mit Schreiben vom *** zeigte die Bauführerin der Baubehörde die Fertigstellung des Bauvorhabens an. Mit Schreiben vom *** stellte der Erstbeschwerdeführer bei der Baubehörde den Antrag auf Vornahme der Endbeschau und der baubehördlichen Überprüfung auf Übereinstimmung mit der Bewilligung des Einfamilienhauses auf dem Bauplatz in ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***. Im vorgelegten Verwaltungsakt findet sich eine Ladung zur baubehördlichen Überprüfung für den ***; eine Niederschrift oder sonstige Dokumentation zur dieser baubehördlichen Überprüfung ist im Akt nicht auffindbar. In der Folge ergingen Beschwerden an die Bezirkshauptmannschaft *** und die Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht des Amtes der NÖ Landesregierung bzw. eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft ***, wonach der Erstbeschwerdeführer auf dem in Rede stehenden Grundstück im *** lediglich das Einfamilienhaus, nicht aber den dazugehörigen landwirtschaftlichen Betrieb errichtet hätte, bzw. sich die Baubewilligung für das Einfamilienhaus rechtswidrigerweise erschlichen hätte und dadurch den Tatbestand der Anstiftung zum Amtsmissbrauch verwirklicht hätte. Laut Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft *** vom *** wurde die Anzeige gegen den zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung im Amt befindlichen Bürgermeister der Marktgemeinde ***

§ 90Abs. 1 St

PO zurückgelegt. Laut Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft *** vom *** wurde die Anzeige gegen den zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung im Amt befindlichen Bürgermeister der Marktgemeinde ***

Paragraph 90, Absatz eins, StPO zurückgelegt. Aufgrund der genannten Beschwerden an die Bezirkshauptmannschaft *** und die Aufsichtsbehörde des Landes Niederösterreich beim Amt der NÖ Landesregierung wies die BH *** den Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz mit Schreiben vom *** mit näherer, auf die Rechtsansicht der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht des Amtes der NÖ Landesregierung bezugnehmender, Begründung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 24 Abs. 1 NÖ BauO 1996 dazu an, vom Erstbeschwerdeführer die Unterlagen und Nachweise für die Umsetzung des Betriebskonzeptes zu verlangen. Anschließend werde eine Überprüfung des Betriebskonzeptes mit einem amtlichen landwirtschaftlichen Sachverständigen durchgeführt; weiters werde die Vorlage des ursprünglich genehmigten Bauplanes begehrt und die Ausführung des Bauvorhabens mit diesem Plan bzw. dem der baubehördlichen Überprüfung zugrundegelegten Ausführungsplan durch einen Bausachverständigen zu überprüfen sein. Die BH *** führte in diesem Schreiben weiters aus, der Bauherr habe laut Bauakt nicht innerhalb von 5 Jahren ab Anzeige des Baubeginns der Baubehörde mitgeteilt, dass das landwirtschaftliche Betriebskonzept umgesetzt worden sei; dies sei daher von Amts wegen zu überprüfen. Sollte sich bei dieser Prüfung herausstellen, dass das Betriebskonzept innerhalb der vorgesehenen Frist nicht oder nicht vollständig umgesetzt worden sei, erlösche auch die baubehördliche Bewilligung vom ***. Das Konzept sei akzessorisch mit der Baubewilligung verbunden, sei dieses nicht umgesetzt, habe dies insofern Auswirkungen auf die behördliche Bewilligung, als diese dadurch rechtlich untergehe. Es würde sich in diesem Fall um ein rechtlich nicht genehmigtes „aliud“ handeln. Nach Durchsicht des Bauaktes der Gemeinde sei weiters festgestellt worden, dass der dem Bescheid vom *** zugrundeliegende Bauplan im Akt fehle. Auffällig sei dabei, dass dieser Plan von einem näher genannten Zivilingenieur in *** gefertigt worden sei, der Bestandsplan, der angeblich die tatsächliche Ausführung in der Natur darstelle und auch im Akt aufliege, sei von einem näher genannten Ziviltechniker in *** erstellt worden. In diesem Ausführungsplan sei die Errichtung des Einfamilienhauses bestätigt worden, es lasse sich jedoch keinerlei Hinweis auf die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit ableiten, da lediglich die für ein Einfamilienhaus typisch gebräuchlichen Beschreibungen verwendet worden seien. Um Klarheit darüber zu erhalten, ob die tatsächliche Ausführung dem genehmigten Bauplan entspreche, müsse seitens der Baubehörde eine Überprüfung unter Beschaffung des genehmigten Bauplanes und Beiziehung eines amtlichen bautechnischen Sachverständigen erfolgen. Sollten dabei genehmigungspflichtige Abweichungen festgestellt werden, sei die Bauführerbestätigung vom *** als falsch anzusehen.Aufgrund der genannten Beschwerden an die Bezirkshauptmannschaft *** und die Aufsichtsbehörde des Landes Niederösterreich beim Amt der NÖ Landesregierung wies die BH *** den Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz mit Schreiben vom *** mit näherer, auf die Rechtsansicht der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht des Amtes der NÖ Landesregierung bezugnehmender, Begründung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 24, Absatz eins, NÖ BauO 1996 dazu an, vom Erstbeschwerdeführer die Unterlagen und Nachweise für die Umsetzung des Betriebskonzeptes zu verlangen. Anschließend werde eine Überprüfung des Betriebskonzeptes mit einem amtlichen landwirtschaftlichen Sachverständigen durchgeführt; weiters werde die Vorlage des ursprünglich genehmigten Bauplanes begehrt und die Ausführung des Bauvorhabens mit diesem Plan bzw. dem der baubehördlichen Überprüfung zugrundegelegten Ausführungsplan durch einen Bausachverständigen zu überprüfen sein. Die BH *** führte in diesem Schreiben weiters aus, der Bauherr habe laut Bauakt nicht innerhalb von 5 Jahren ab Anzeige des Baubeginns der Baubehörde mitgeteilt, dass das landwirtschaftliche Betriebskonzept umgesetzt worden sei; dies sei daher von Amts wegen zu überprüfen. Sollte sich bei dieser Prüfung herausstellen, dass das Betriebskonzept innerhalb der vorgesehenen Frist nicht oder nicht vollständig umgesetzt worden sei, erlösche auch die baubehördliche Bewilligung vom ***. Das Konzept sei akzessorisch mit der Baubewilligung verbunden, sei dieses nicht umgesetzt, habe dies insofern Auswirkungen auf die behördliche Bewilligung, als diese dadurch rechtlich untergehe. Es würde sich in diesem Fall um ein rechtlich nicht genehmigtes „aliud“ handeln. Nach Durchsicht des Bauaktes der Gemeinde sei weiters festgestellt worden, dass der dem Bescheid vom *** zugrundeliegende Bauplan im Akt fehle. Auffällig sei dabei, dass dieser Plan von einem näher genannten Zivilingenieur in *** gefertigt worden sei, der Bestandsplan, der angeblich die tatsächliche Ausführung in der Natur darstelle und auch im Akt aufliege, sei von einem näher genannten Ziviltechniker in *** erstellt worden. In diesem Ausführungsplan sei die Errichtung des Einfamilienhauses bestätigt worden, es lasse sich jedoch keinerlei Hinweis auf die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit ableiten, da lediglich die für ein Einfamilienhaus typisch gebräuchlichen Beschreibungen verwendet worden seien. Um Klarheit darüber zu erhalten, ob die tatsächliche Ausführung dem genehmigten Bauplan entspreche, müsse seitens der Baubehörde eine Überprüfung unter Beschaffung des genehmigten Bauplanes und Beiziehung eines amtlichen bautechnischen Sachverständigen erfolgen. Sollten dabei genehmigungspflichtige Abweichungen festgestellt werden, sei die Bauführerbestätigung vom *** als falsch anzusehen. Mit Schreiben vom *** erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** dem Erstbeschwerdeführer unter Bezugnahme auf das Schreiben der BH *** den Auftrag, der Baubehörde bis längstens *** „Nachweise darüber zu liefern, ob und in welchem Ausmaß die landwirtschaftliche Tätigkeit im Jahr *** aufgenommen wurde und wie konkret und vollständig diese Tätigkeit erfolgte (Verkaufszahlen, Rechnungen, Meldungen ans Finanzamt, Einkommensnachweise etc. …).“ Nach Fristverlängerung durch die Baubehörde bis *** führte der Erstbeschwerdeführer mit Schreiben vom *** ua. aus, die Annahme, das Betriebskonzept sei im Bauverfahren mit Bescheid genehmigt worden und sei ein wesentlicher Bestandteil der Baugenehmigung, sei völlig unzutreffend. Der Bescheid erwähne das Betriebskonzept nicht und auch in der Niederschrift über die Bauverhandlung sei davon keine Rede. Es handle sich weiters bei der Betrachtung der Bewilligungsfähigkeit eines Gebäudes ausschließlich um eine Betrachtung im Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheides, es reiche aus, dass ein taugliches Betriebskonzept zu diesem Zeitpunkt vorliege. Diese Frage sei von jener zu trennen, wie das bewilligte Bauwerk bautechnisch ausgestaltet sei und welcher Fertigstellungsgrad nach Erteilung der Baubewilligung erreicht werde. Der Anwendungsbereich des § 24 NÖ BauO 1996 beschränke sich auf diese Frage, weshalb sonstige Bewilligungsvoraussetzungen bei dessen Anwendung außer Betracht zu bleiben hätten. Die bautechnische Vollendung eines bewilligten Bauvorhabens sei von dessen Fertigstellung zu unterscheiden. Im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schade es der Einhaltung der Vollendungsfrist z.B. nicht, wenn das Bauvorhaben nicht schlüsselfertig sei, keinen Innenverputz aufweise, kein Estrich vorhanden sei, wenn die konstruktiv wesentlichen Teile wie Wände, Decken, Dach und Stiegen ausgeführt seien oder die Installationen noch nicht fertig gestellt seien. Das Bauvorhaben sei jedenfalls mit der Einbringung der vollständig belegten Fertigstellungsanzeige als vollendet anzusehen. Es sei weder in § 24, noch in § 30 NÖ BauO 1996 vorgesehen, dass ein Bauwerber jene Nachweise erbringen müsse, die die Marktgemeinde *** von ihm verlange. Die Forderung stehe auch im Widerspruch zu Art. 18 B-VG, im Übrigen sei auf den erhöhten Haftungsmaßstab des § 1299 ABGB im Rahmen der Amtshaftung zu verweisen.Nach Fristverlängerung durch die Baubehörde bis *** führte der Erstbeschwerdeführer mit Schreiben vom *** ua. aus, die Annahme, das Betriebskonzept sei im Bauverfahren mit Bescheid genehmigt worden und sei ein wesentlicher Bestandteil der Baugenehmigung, sei völlig unzutreffend. Der Bescheid erwähne das Betriebskonzept nicht und auch in der Niederschrift über die Bauverhandlung sei davon keine Rede. Es handle sich weiters bei der Betrachtung der Bewilligungsfähigkeit eines Gebäudes ausschließlich um eine Betrachtung im Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheides, es reiche aus, dass ein taugliches Betriebskonzept zu diesem Zeitpunkt vorliege. Diese Frage sei von jener zu trennen, wie das bewilligte Bauwerk bautechnisch ausgestaltet sei und welcher Fertigstellungsgrad nach Erteilung der Baubewilligung erreicht werde. Der Anwendungsbereich des Paragraph 24, NÖ BauO 1996 beschränke sich auf diese Frage, weshalb sonstige Bewilligungsvoraussetzungen bei dessen Anwendung außer Betracht zu bleiben hätten. Die bautechnische Vollendung eines bewilligten Bauvorhabens sei von dessen Fertigstellung zu unterscheiden. Im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schade es der Einhaltung der Vollendungsfrist z.B. nicht, wenn das Bauvorhaben nicht schlüsselfertig sei, keinen Innenverputz aufweise, kein Estrich vorhanden sei, wenn die konstruktiv wesentlichen Teile wie Wände, Decken, Dach und Stiegen ausgeführt seien oder die Installationen noch nicht fertig gestellt seien. Das Bauvorhaben sei jedenfalls mit der Einbringung der vollständig belegten Fertigstellungsanzeige als vollendet anzusehen. Es sei weder in Paragraph 24,, noch in Paragraph 30, NÖ BauO 1996 vorgesehen, dass ein Bauwerber jene Nachweise erbringen müsse, die die Marktgemeinde *** von ihm verlange. Die Forderung stehe auch im Widerspruch zu Artikel 18, B-VG, im Übrigen sei auf den erhöhten Haftungsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB im Rahmen der Amtshaftung zu verweisen. Die von der Baubehörde der Marktgemeinde *** mit Schreiben vom *** geforderten Nachweise für die Verwirklichung des Betriebskonzeptes wurden vom Erstbeschwerdeführer nicht vorgelegt. Die Baubehörde I. Instanz holte in der Folge eine rechtliche Expertise des *** ein, welcher im Schreiben vom *** zusammengefasst zu der Auffassung gelangt, ein Betriebskonzept

§ 19Abs. 2 Z 6 NÖ Bau

O 1996 sei vorgelegt worden und die Baubeschreibung in der Bauverhandlung als adäquat erachtet worden. Das einschlägige agrartechnische Gutachten habe „offenbar“ Anerkennung gefunden, die Widmungskonformität sei bestätigt worden. Der Baubewilligungsbescheid enthalte keine Auflage, die zu einer Aktualisierung des Betriebskonzeptes oder zur nachträglichen Vorlage von Nachweisen zwinge. Es gebe in einer solchen Konstellation keine rechtliche Grundlage dafür, von einem Bewilligungsinhaber nachträgliche Angaben bezüglich seiner Betriebsführung zu verlangen. Wenn dies nicht ausdrücklich in einer Auflage vorgeschrieben oder ein Fall der Verwendungsänderung gegeben sei, gebe es keine rechtliche Grundlage dafür, von einem Bewilligungsinhaber nachträglich Angaben zu seinem aktuellen Betriebskonzept zu verlangen; das Betriebskonzept sei nach dem System der NÖ BauO 1996 nur im Zusammenhang mit der Antragstellung vorzulegen.Die Baubehörde römisch eins. Instanz holte in der Folge eine rechtliche Expertise des *** ein, welcher im Schreiben vom *** zusammengefasst zu der Auffassung gelangt, ein Betriebskonzept

Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 6, NÖ BauO 1996 sei vorgelegt worden und die Baubeschreibung in der Bauverhandlung als adäquat erachtet worden. Das einschlägige agrartechnische Gutachten habe „offenbar“ Anerkennung gefunden, die Widmungskonformität sei bestätigt worden. Der Baubewilligungsbescheid enthalte keine Auflage, die zu einer Aktualisierung des Betriebskonzeptes oder zur nachträglichen Vorlage von Nachweisen zwinge. Es gebe in einer solchen Konstellation keine rechtliche Grundlage dafür, von einem Bewilligungsinhaber nachträgliche Angaben bezüglich seiner Betriebsführung zu verlangen. Wenn dies nicht ausdrücklich in einer Auflage vorgeschrieben oder ein Fall der Verwendungsänderung gegeben sei, gebe es keine rechtliche Grundlage dafür, von einem Bewilligungsinhaber nachträglich Angaben zu seinem aktuellen Betriebskonzept zu verlangen; das Betriebskonzept sei nach dem System der NÖ BauO 1996 nur im Zusammenhang mit der Antragstellung vorzulegen. Nach neuerlicher ausführlicher Darstellung der Rechtsansicht zum Gegenstand, ua. zu genannten eingeholten Rechtsexpertise, wies die BH *** die Baubehörde der Marktgemeinde *** weiters auf die Tatsache der Miteigentümerschaft des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. ***, KG ***, durch Herrn *** und Herrn *** hin. Hinsichtlich des Herrn *** wurde seitens der Baubehörde daraufhin mit Schreiben vom *** das Parteiengehör gewahrt. Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** holte in weiterer Folge ein Rechtsgutachten des ***, Universität ***, ein. Dieser kommt im Gutachten vom *** zur „rechtlichen Würdigung“, es werde in § 24 Abs. 1 NÖ BauO 1996 nicht näher definiert, was unter dem Begriff der „Vollendung“ der Ausführung des bewilligten Bauvorhabens in der genannten Gesetzesbestimmung zu verstehen sei. Es habe jedoch zum Zeitpunkt der Erlassung der NÖ BauO 1996 bereits eine jahrzehntelange Rechtsprechung des VwGH zum Begriff der „Vollendung“ bestanden, wonach bei Gebäuden die Ausführung bereits dann „vollendet“ sei, wenn das Gebäude nach außen abgeschlossen und alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale verwirklicht seien. Würden die in der VwGH-Judikatur genannten (Mindest-) Anforderungen an die „Vollendung“ im Sinne des § 24 Abs. 1 NÖ BauO 1996 erfüllt, sei die Rechtsfolge des Erlöschens der Baubewilligung ausgeschlossen bzw. sei die Baubewilligung konsumiert. Daran ändere sich selbst dann nichts mehr, wenn das vollendete Gebäude noch nicht sofort fertiggestellt werden bzw. die Benützung nicht aufgenommen werden sollte. Es sei zwischen „Vollendung“ und „Fertigstellung“ zu unterscheiden, weil die „Fertigstellung“ erst eine spezielle Voraussetzung für die Benützungsaufnahme darstelle. Da es sich bei der „Vollendung“ der Bauausführung ausschließlich um bautechnische Maßnahmen der Errichtung eines Gebäudes handle, sei für die Fortgeltung einer Baubewilligung keine Realisierung des bescheidmäßig festgelegten Verwendungszweckes erforderlich. Eine solche Realisierung sei im Übrigen zum Zeitpunkt der „Vollendung“ rechtlich nicht zulässig, da es sich bei der Realisierung des Verwendungszweckes seiner Natur nach um die Benützungsaufnahme des errichteten Gebäudes handle. § 30 NÖ BauO 1996 erlaube jedoch die Benützung erst nach Anzeige der Fertigstellung des bewilligten Bauvorhabens bzw. der bescheidmäßigen Feststellung der bewilligungsgemäßen Ausführung durch die Baubehörde. Werde der bescheidmäßig festgelegte Verwendungszweck wie im vorliegenden Fall nach Erlaubnis der Benützung nicht realisiert, könne dies nach der (näher genannten) Rechtsprechung des VwGH nur mehr einen allenfalls konsens- bzw. widmungswidrigen Zustand bewirken. Zusammengefasst werde die Konsumierung und zeitlich uneingeschränkte Fortgeltung der Baubewilligung durch eine fristgerechte „Vollendung“ der Bauausführung

§ 24Abs. 1 NÖ Bau

O 1996 bewirkt. Die Vollendung der Bauausführung erfordere nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH weder die Fertigstellung des Bauvorhabens (§ 30 leg.cit), noch die tatsächliche Realisierung eines bescheidmäßig festgelegten Verwendungszweckes, sondern nur, dass das bewilligte Bauvorhaben nach Außen abgeschlossen sei und alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale verwirklicht worden seien. Es handle sich hierbei ausschließlich um bautechnische Ausführungsmaßnahmen. Die Realisierung eines bescheidmäßig festgelegten Verwendungszweckes komme frühestens nach Erlaubnis der Benützungsaufnahme

§ 30NÖ Bau

O 1996 in Betracht. Realisiere der Bauherr nach Erlaubnis der Benützung den bescheidmäßig festgelegten Verwendungszweck nicht, könne dies nur mehr einen allenfalls widmungswidrigen Zustand bewirken. Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** holte in weiterer Folge ein Rechtsgutachten des ***, Universität ***, ein. Dieser kommt im Gutachten vom *** zur „rechtlichen Würdigung“, es werde in Paragraph 24, Absatz eins, NÖ BauO 1996 nicht näher definiert, was unter dem Begriff der „Vollendung“ der Ausführung des bewilligten Bauvorhabens in der genannten Gesetzesbestimmung zu verstehen sei. Es habe jedoch zum Zeitpunkt der Erlassung der NÖ BauO 1996 bereits eine jahrzehntelange Rechtsprechung des VwGH zum Begriff der „Vollendung“ bestanden, wonach bei Gebäuden die Ausführung bereits dann „vollendet“ sei, wenn das Gebäude nach außen abgeschlossen und alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale verwirklicht seien. Würden die in der VwGH-Judikatur genannten (Mindest-) Anforderungen an die „Vollendung“ im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, NÖ BauO 1996 erfüllt, sei die Rechtsfolge des Erlöschens der Baubewilligung ausgeschlossen bzw. sei die Baubewilligung konsumiert. Daran ändere sich selbst dann nichts mehr, wenn das vollendete Gebäude noch nicht sofort fertiggestellt werden bzw. die Benützung nicht aufgenommen werden sollte. Es sei zwischen „Vollendung“ und „Fertigstellung“ zu unterscheiden, weil die „Fertigstellung“ erst eine spezielle Voraussetzung für die Benützungsaufnahme darstelle. Da es sich bei der „Vollendung“ der Bauausführung ausschließlich um bautechnische Maßnahmen der Errichtung eines Gebäudes handle, sei für die Fortgeltung einer Baubewilligung keine Realisierung des bescheidmäßig festgelegten Verwendungszweckes erforderlich. Eine solche Realisierung sei im Übrigen zum Zeitpunkt der „Vollendung“ rechtlich nicht zulässig, da es sich bei der Realisierung des Verwendungszweckes seiner Natur nach um die Benützungsaufnahme des errichteten Gebäudes handle. Paragraph 30, NÖ BauO 1996 erlaube jedoch die Benützung erst nach Anzeige der Fertigstellung des bewilligten Bauvorhabens bzw. der bescheidmäßigen Feststellung der bewilligungsgemäßen Ausführung durch die Baubehörde. Werde der bescheidmäßig festgelegte Verwendungszweck wie im vorliegenden Fall nach Erlaubnis der Benützung nicht realisiert, könne dies nach der (näher genannten) Rechtsprechung des VwGH nur mehr einen allenfalls konsens- bzw. widmungswidrigen Zustand bewirken. Zusammengefasst werde die Konsumierung und zeitlich uneingeschränkte Fortgeltung der Baubewilligung durch eine fristgerechte „Vollendung“ der Bauausführung

Paragraph 24, Absatz eins, NÖ BauO 1996 bewirkt. Die Vollendung der Bauausführung erfordere nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH weder die Fertigstellung des Bauvorhabens (Paragraph 30, leg.cit), noch die tatsächliche Realisierung eines bescheidmäßig festgelegten Verwendungszweckes, sondern nur, dass das bewilligte Bauvorhaben nach Außen abgeschlossen sei und alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale verwirklicht worden seien. Es handle sich hierbei ausschließlich um bautechnische Ausführungsmaßnahmen. Die Realisierung eines bescheidmäßig festgelegten Verwendungszweckes komme frühestens nach Erlaubnis der Benützungsaufnahme

Paragraph 30, NÖ BauO 1996 in Betracht. Realisiere der Bauherr nach Erlaubnis der Benützung den bescheidmäßig festgelegten Verwendungszweck nicht, könne dies nur mehr einen allenfalls widmungswidrigen Zustand bewirken. Mit Schreiben vom *** teilte die Bezirkshauptmannschaft *** der Baubehörde der Marktgemeinde *** die hierzu zwischenzeitlich neuerlich eingeholte Rechtsansicht der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht des Amtes der NÖ Landesregierung mit, welche mit ausführlicher Begründung unter Verweis auf einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes festhielt, dass im gegenständlichen Fall die Baubewilligung für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben durch die Unterlassung der Errichtung des bewilligten landwirtschaftlichen Betriebes erloschen sei und durch die Errichtung des gegenständlichen Wohnhauses somit ein rechtswidriger Zustand vorliege. Mit Bescheid des (zwischenzeitlich neu im Amt befindlichen) Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde den beiden Grundeigentümern, dh. dem Erstbeschwerdeführer und Herrn *** (in der Folge: Zweitbeschwerdeführer)

§ 35Abs. 2 Z 3 1. Fall NÖ Bau

O 1996 der baupolizeiliche Auftrag erteilt, das auf dem Grst. ***, KG ***, *** errichtete Einfamilienhaus binnen eines Jahres ab Rechtskraft des Bescheides abzubrechen und einen Zustand herzustellen, der dem vorherigen entspreche. Begründend hielt die Baubehörde I. Instanz zusammengefasst fest, für das verfahrensgegenständliche Einfamilienhaus sei im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** keine Hofstellenwidmung vorgesehen, sodass dafür bereits aus diesem Grund die Baubewilligung vom *** wegen Widerspruches zum Flächenwidmungsplan nicht hätte erteilt werden dürfen und diese auch künftig ausgeschlossen sei. Es sei für das Haus dennoch die Baubewilligung erteilt worden, da die (damalige) Baubehörde aus den Einreichunterlagen und den entsprechenden Gutachten den Schluss gezogen habe, dass das verfahrensgegenständliche Einfamilienhaus Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes des Herrn *** sein und für diesen landwirtschaftlichen Betrieb auch erforderlich sein solle. Die Einreichunterlagen bestünden aus den Bauplänen und der Baubeschreibung, im gegenständlichen Fall sei das Betriebskonzept des Erstbeschwerdeführers

§ 19Abs. 2 Z 6 NÖ Bau

O 1996 bereits ex lege Bestandteil der Baubeschreibung. Der Baubewilligungsbescheid vom *** sei in Rechtskraft erwachsen, daher erübrigten sich weitere Ausführungen darüber, ob diese rechtswidrig erteilt worden sei. Die Baubewilligung stelle einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt dar, der Umfang eines Bauvorhabens werde durch den einleitenden Antrag bestimmt. Dem Antrag seien

§§ 18und 19 der NÖ Bau

O 1996 entsprechende Antragsbeilagen anzuschließen, wobei

§ 19Abs.

2 Z 6 leg. cit. bei Bauwerken im Grünland ein Betriebskonzept bereits ex lege Bestandteil der Baubeschreibung sei. Entscheidend sei der in den Einreichplänen und der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers; für die Frage der Einheitlichkeit eines baubehördlich zu bewilligenden Projektes komme es daher nicht darauf an, ob das Bauvorhaben technisch teilbar sei, sondern ob es auf einem einheitlichen Bauwillen beruhe, dem die Behörde durch die Erteilung der Baubewilligung Rechtswirksamkeit verleihe. Im vorliegenden Fall beruhe der Bauwille des Erstbeschwerdeführers auf der Realisierung des dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung zu Grunde gelegten Betriebskonzeptes, also zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes ein landwirtschaftliches Einfamilienhaus zu errichten, das zur Ausführung der im Betriebskonzept angeführten land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten seiner Auffassung nach nötig sei. Der Erstbeschwerdeführer habe von der Baubewilligung vom *** insofern Gebrauch gemacht, als er das Einfamilienhaus errichtet habe; der Aufforderung der Baubehörde der Marktgemeinde *** vom ***, Nachweise für die Errichtung und das Betreiben des landwirtschaftlichen Betriebes vorzulegen, sei der Erstbeschwerdeführer nicht nachgekommen, vielmehr habe er im Schreiben vom *** ausgeführt, dass er seiner Absicht, den landwirtschaftlichen Betrieb zu errichten und zu betreiben, nicht nachzukommen brauche, da ihm die Baubewilligung für das Wohnhaus ohne den landwirtschaftlichen Betrieb erteilt worden sei und er diesen Betrieb daher weder herstellen, noch betreiben müsse. Es stehe daher fest, dass der in Rede stehende landwirtschaftliche Betrieb weder errichtet, noch betrieben werde, und nur das Einfamilienhaus errichtet worden sei. Durch die Errichtung des Wohnhauses sei der Erstbeschwerdeführer verpflichtet gewesen, sein Bauvorhaben entsprechend der erteilten Baubewilligung auszuführen; diese umfasse jedoch nicht nur die Errichtung des Hauses, sondern auch den dazugehörigen landwirtschaftlichen Betrieb, der dieses Einfamilienhaus überhaupt erst habe erforderlich werden lassen. Es handle sich daher um eine rechtliche Einheit und um untrennbare Bestandteile der Baubewilligung, da das Einfamilienhaus ohne den dazugehörigen landwirtschaftlichen Betrieb mangels Erfordernis nach § 19 Abs. 4 NÖ ROG 1976 wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan gar nicht bewilligt worden wäre. Werde im Falle der Erteilung einer Baubewilligung für einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einem Wohnhaus nur das Wohnhaus, nicht aber der landwirtschaftliche Betrieb selbst errichtet, so stelle diese Vorgangsweise nicht nur eine Umgehung der festgelegten Flächenwidmung dar, sondern habe diese Vorgangsweise auch zur Konsequenz, dass eine für ein „landwirtschaftliches Wohnhaus“ erteilte Baubewilligung, welche den dazugehörenden landwirtschaftlichen Betrieb beinhalte, nicht durch die Errichtung des Wohnhauses ohne die Errichtung des dazugehörenden Betriebes als konsumiert gelten könne. Das Recht aus dem Baubewilligungsbescheid vom *** sei daher

§ 24Abs. 1 NÖ Bau

O 1996 erloschen, da das Bauvorhaben nicht innerhalb der dort normierten 5-Jahres-Frist vollendet worden sei. Das Haus sei damit konsenslos; da aufgrund der fehlenden Hofstellenwidmung und des fehlenden landwirtschaftlichen Betriebes auch keine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden dürfe, sei

§ 35Abs. 2 Z 3 1. Fall NÖ Bau

O 1996 der verfahrensgegenständliche baupolizeiliche Abbruchauftrag für das Haus zu erteilen. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes treffe die Verpflichtung zur Beseitigung eines rechtswidrigen Bauwerkes dessen jeweiligen Eigentümer; dem Grundbuch sei zu entnehmen, dass der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer je zur Hälfte Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes seien. Da es sich bei dem in Rede stehenden Haus nicht um ein Superädifikat handle, und

§ 297

ABGB ein auf einem Grundstück errichtetes Bauwerk in der Regel dem jeweiligen Grundeigentümer zufalle, sei davon auszugehen, dass beide Verpflichtete Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Einfamilienhauses seien, weshalb der Abbruchauftrag sowohl an den Erstbeschwerdeführer als auch an den Zweitbeschwerdeführer zu richten sei. Mit Bescheid des (zwischenzeitlich neu im Amt befindlichen) Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde den beiden Grundeigentümern, dh. dem Erstbeschwerdeführer und Herrn *** (in der Folge: Zweitbeschwerdeführer)

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, 1. Fall NÖ BauO 1996 der baupolizeiliche Auftrag erteilt, das auf dem Grst. ***, KG ***, *** errichtete Einfamilienhaus binnen eines Jahres ab Rechtskraft des Bescheides abzubrechen und einen Zustand herzustellen, der dem vorherigen entspreche. Begründend hielt die Baubehörde römisch eins. Instanz zusammengefasst fest, für das verfahrensgegenständliche Einfamilienhaus sei im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** keine Hofstellenwidmung vorgesehen, sodass dafür bereits aus diesem Grund die Baubewilligung vom *** wegen Widerspruches zum Flächenwidmungsplan nicht hätte erteilt werden dürfen und diese auch künftig ausgeschlossen sei. Es sei für das Haus dennoch die Baubewilligung erteilt worden, da die (damalige) Baubehörde aus den Einreichunterlagen und den entsprechenden Gutachten den Schluss gezogen habe, dass das verfahrensgegenständliche Einfamilienhaus Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes des Herrn *** sein und für diesen landwirtschaftlichen Betrieb auch erforderlich sein solle. Die Einreichunterlagen bestünden aus den Bauplänen und der Baubeschreibung, im gegenständlichen Fall sei das Betriebskonzept des Erstbeschwerdeführers

Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 6, NÖ BauO 1996 bereits ex lege Bestandteil der Baubeschreibung. Der Baubewilligungsbescheid vom *** sei in Rechtskraft erwachsen, daher erübrigten sich weitere Ausführungen darüber, ob diese rechtswidrig erteilt worden sei. Die Baubewilligung stelle einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt dar, der Umfang eines Bauvorhabens werde durch den einleitenden Antrag bestimmt. Dem Antrag seien

Paragraphen 18 und 19 der NÖ BauO 1996 entsprechende Antragsbeilagen anzuschließen, wobei

Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 6, leg. cit. bei Bauwerken im Grünland ein Betriebskonzept bereits ex lege Bestandteil der Baubeschreibung sei. Entscheidend sei der in den Einreichplänen und der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers; für die Frage der Einheitlichkeit eines baubehördlich zu bewilligenden Projektes komme es daher nicht darauf an, ob das Bauvorhaben technisch teilbar sei, sondern ob es auf einem einheitlichen Bauwillen beruhe, dem die Behörde durch die Erteilung der Baubewilligung Rechtswirksamkeit verleihe. Im vorliegenden Fall beruhe der Bauwille des Erstbeschwerdeführers auf der Realisierung des dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung zu Grunde gelegten Betriebskonzeptes, also zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes ein landwirtschaftliches Einfamilienhaus zu errichten, das zur Ausführung der im Betriebskonzept angeführten land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten seiner Auffassung nach nötig sei. Der Erstbeschwerdeführer habe von der Baubewilligung vom *** insofern Gebrauch gemacht, als er das Einfamilienhaus errichtet habe; der Aufforderung der Baubehörde der Marktgemeinde *** vom ***, Nachweise für die Errichtung und das Betreiben des landwirtschaftlichen Betriebes vorzulegen, sei der Erstbeschwerdeführer nicht nachgekommen, vielmehr habe er im Schreiben vom *** ausgeführt, dass er seiner Absicht, den landwirtschaftlichen Betrieb zu errichten und zu betreiben, nicht nachzukommen brauche, da ihm die Baubewilligung für das Wohnhaus ohne den landwirtschaftlichen Betrieb erteilt worden sei und er diesen Betrieb daher weder herstellen, noch betreiben müsse. Es stehe daher fest, dass der in Rede stehende landwirtschaftliche Betrieb weder errichtet, noch betrieben werde, und nur das Einfamilienhaus errichtet worden sei. Durch die Errichtung des Wohnhauses sei der Erstbeschwerdeführer verpflichtet gewesen, sein Bauvorhaben entsprechend der erteilten Baubewilligung auszuführen; diese umfasse jedoch nicht nur die Errichtung des Hauses, sondern auch den dazugehörigen landwirtschaftlichen Betrieb, der dieses Einfamilienhaus überhaupt erst habe erforderlich werden lassen. Es handle sich daher um eine rechtliche Einheit und um untrennbare Bestandteile der Baubewilligung, da das Einfamilienhaus ohne den dazugehörigen landwirtschaftlichen Betrieb mangels Erfordernis nach Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG 1976 wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan gar nicht bewilligt worden wäre. Werde im Falle der Erteilung einer Baubewilligung für einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einem Wohnhaus nur das Wohnhaus, nicht aber der landwirtschaftliche Betrieb selbst errichtet, so stelle diese Vorgangsweise nicht nur eine Umgehung der festgelegten Flächenwidmung dar, sondern habe diese Vorgangsweise auch zur Konsequenz, dass eine für ein „landwirtschaftliches Wohnhaus“ erteilte Baubewilligung, welche den dazugehörenden landwirtschaftlichen Betrieb beinhalte, nicht durch die Errichtung des Wohnhauses ohne die Errichtung des dazugehörenden Betriebes als konsumiert gelten könne. Das Recht aus dem Baubewilligungsbescheid vom *** sei daher

Paragraph 24, Absatz eins, NÖ BauO 1996 erloschen, da das Bauvorhaben nicht innerhalb der dort normierten 5-Jahres-Frist vollendet worden sei. Das Haus sei damit konsenslos; da aufgrund der fehlenden Hofstellenwidmung und des fehlenden landwirtschaftlichen Betriebes auch keine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden dürfe, sei

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, 1. Fall NÖ BauO 1996 der verfahrensgegenständliche baupolizeiliche Abbruchauftrag für das Haus zu erteilen. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes treffe die Verpflichtung zur Beseitigung eines rechtswidrigen Bauwerkes dessen jeweiligen Eigentümer; dem Grundbuch sei zu entnehmen, dass der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer je zur Hälfte Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes seien. Da es sich bei dem in Rede stehenden Haus nicht um ein Superädifikat handle, und

Paragraph 297, ABGB ein auf einem Grundstück errichtetes Bauwerk in der Regel dem jeweiligen Grundeigentümer zufalle, sei davon auszugehen, dass beide Verpflichtete Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Einfamilienhauses seien, weshalb der Abbruchauftrag sowohl an den Erstbeschwerdeführer als auch an den Zweitbeschwerdeführer zu richten sei. Die gegen diesen erstinstanzlichen Abbruchbescheid von den beiden Beschwerdeführern erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr bekämpften Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom *** als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen bestätigte die Berufungsbehörde die Rechtsansicht der Baubehörde I. Instanz und führte mit sehr ausführlicher Begründung zusammengefasst aus, die Baubewilligung vom *** hätte wegen Widerspruches zum Flächenwidmungsplan nicht erteilt werden dürfen und sei auch künftig ausgeschlossen. Laut Gutachten vom *** sei das vom Erstbeschwerdeführer beabsichtigte Bauvorhaben eine planvolle, nachhaltige und auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtete landwirtschaftliche Tätigkeit, sodass der Schluss gezogen werden könne, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Einfamilienhaus um einen Teil dieses landwirtschaftlichen Betriebes und somit um ein landwirtschaftliches Wohnhaus handle, welches für den beabsichtigten landwirtschaftlichen Betrieb des Erstbeschwerdeführers unbedingt erforderlich sei. Auch in der Niederschrift über die Bauverhandlung vom ***, welche zum wesentlichen Bestandteil des Baubewilligungsbescheides vom *** erklärt worden sei, und welche auch auf das Gutachten des Herrn *** Bezug nehme, sei ausdrücklich festgehalten, dass das gegenständliche Einfamilienhaus als „landwirtschaftliches Wohnhaus

dem Einreichprojekt“ errichtet werden solle. Es obliege dem Bewilligungsinhaber, ob er von einer erteilten Baubewilligung Gebrauch machen wolle oder nicht; für den Fall aber, dass er von ihr Gebrauch mache, habe er sein bewilligtes Bauvorhaben

§ 33Abs. 1 erster Satz NÖ Bau

O 1996 jedoch so auszuführen und zu erhalten, wie es ihm bewilligt worden sei. Der Erstbeschwerdeführer habe durch die Errichtung des Wohnhauses Gebrauch von der Bewilligung gemacht, und sei daher aufgrund der Unteilbarkeit des „landwirtschaftlichen Wohnhauses“ mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verpflichtet, sein Bauvorhaben entsprechend der erteilten Baubewilligung auszuführen. Beim Einfamilienhaus und dem dazugehörenden Betrieb handle es sich somit um eine rechtliche Einheit und um untrennbare Bestandteile der Baubewilligung, da das Wohnhaus ohne den dazugehörenden landwirtschaftlichen Betrieb mangels Erfordernis nach § 19 Abs. 4 NÖ ROG 1976 für die Bewirtschaftung der Grünlandflächen wegen Widerspruches zum Flächenwidmungsplan gar nicht bewilligt worden wäre. Unter Hinweis Hauer-Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 7. Auflage, sowie auf einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 16.6.1975, Zl. 762/74, vom 29.1.2008, Zl. 2006/05/0297, und vom 8.4.2014, Zl. 2012/05/0057) hält die Berufungsbehörde weiters fest, mangels Ausführung des landwirtschaftlichen Betriebes sei im gegenständlichen Fall 5 Jahre nach Beginn der Errichtung des bewilligten Bauvorhabens das Recht aus dem Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** erloschen. Da somit das Einfamilienhaus konsenslos sei und für dieses zum einen aufgrund der fehlenden Hofstellenwidmung, zum anderen aufgrund des Fehlens eines landwirtschaftlichen Betriebes auch keine nachträgliche Bewilligung erteilt werden dürfe, sei

§ 35Abs. 2 Z 3 erster Fall NÖ Bau

O 1996 der verfahrensgegenständliche Abbruchauftrag zu erteilen. Die gegen diesen erstinstanzlichen Abbruchbescheid von den beiden Beschwerdeführern erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr bekämpften Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom *** als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen bestätigte die Berufungsbehörde die Rechtsansicht der Baubehörde römisch eins. Instanz und führte mit sehr ausführlicher Begründung zusammengefasst aus, die Baubewilligung vom *** hätte wegen Widerspruches zum Flächenwidmungsplan nicht erteilt werden dürfen und sei auch künftig ausgeschlossen. Laut Gutachten vom *** sei das vom Erstbeschwerdeführer beabsichtigte Bauvorhaben eine planvolle, nachhaltige und auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtete landwirtschaftliche Tätigkeit, sodass der Schluss gezogen werden könne, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Einfamilienhaus um einen Teil dieses landwirtschaftlichen Betriebes und somit um ein landwirtschaftliches Wohnhaus handle, welches für den beabsichtigten landwirtschaftlichen Betrieb des Erstbeschwerdeführers unbedingt erforderlich sei. Auch in der Niederschrift über die Bauverhandlung vom ***, welche zum wesentlichen Bestandteil des Baubewilligungsbescheides vom *** erklärt worden sei, und welche auch auf das Gutachten des Herrn *** Bezug nehme, sei ausdrücklich festgehalten, dass das gegenständliche Einfamilienhaus als „landwirtschaftliches Wohnhaus

dem Einreichprojekt“ errichtet werden solle. Es obliege dem Bewilligungsinhaber, ob er von einer erteilten Baubewilligung Gebrauch machen wolle oder nicht; für den Fall aber, dass er von ihr Gebrauch mache, habe er sein bewilligtes Bauvorhaben

Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz NÖ BauO 1996 jedoch so auszuführen und zu erhalten, wie es ihm bewilligt worden sei. Der Erstbeschwerdeführer habe durch die Errichtung des Wohnhauses Gebrauch von der Bewilligung gemacht, und sei daher aufgrund der Unteilbarkeit des „landwirtschaftlichen Wohnhauses“ mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verpflichtet, sein Bauvorhaben entsprechend der erteilten Baubewilligung auszuführen. Beim Einfamilienhaus und dem dazugehörenden Betrieb handle es sich somit um eine rechtliche Einheit und um untrennbare Bestandteile der Baubewilligung, da das Wohnhaus ohne den dazugehörenden landwirtschaftlichen Betrieb mangels Erfordernis nach Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG 1976 für die Bewirtschaftung der Grünlandflächen wegen Widerspruches zum Flächenwidmungsplan gar nicht bewilligt worden wäre. Unter Hinweis Hauer-Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 7. Auflage, sowie auf einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 16.6.1975, Zl. 762/74, vom 29.1.2008, Zl. 2006/05/0297, und vom 8.4.2014, Zl. 2012/05/0057) hält die Berufungsbehörde weiters fest, mangels Ausführung des landwirtschaftlichen Betriebes sei im gegenständlichen Fall 5 Jahre nach Beginn der Errichtung des bewilligten Bauvorhabens das Recht aus dem Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** erloschen. Da somit das Einfamilienhaus konsenslos sei und für dieses zum einen aufgrund der fehlenden Hofstellenwidmung, zum anderen aufgrund des Fehlens eines landwirtschaftlichen Betriebes auch keine nachträgliche Bewilligung erteilt werden dürfe, sei

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, erster Fall NÖ BauO 1996 der verfahrensgegenständliche Abbruchauftrag zu erteilen. In der vorliegenden, gegen den Berufungsbescheid vom *** gerichteten Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beantragen die Beschwerdeführer, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu, den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde zurückzuverweisen, und jedenfalls eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG durchzuführen. Zusammengefasst wird vorgebracht, die Rechtsauffassung des Gemeindevorstandes, das Recht aus der Baubewilligung sei erloschen, wenn nicht innerhalb von 5 Jahren sowohl das Wohnhaus bautechnisch errichtet, als auch das Betriebskonzept verwirklicht worden sei, sei unzutreffend. Die Behörde habe sich mit dem beschwerdegegenständlichen Sachverhalt inhaltlich nicht auseinandergesetzt; der Gemeindevorstand habe die jahrzehntelange Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur „Bauvollendung“ für nicht rechtserheblich betrachten wollen, der Bescheid leide daher an einem Begründungsmangel. Das von der Berufungsbehörde zitierte Erkenntnis des VwGH vom 8.4.2014, Zl. 2012/05/0057, habe einen anderen Sachverhalt vor Augen als den gegenständlichen. Die Behörde selbst spreche im Zusammenhang mit der Aufgabe einer bereits betriebenen Bewirtschaftung eines Grundstückes von Konsenswidrigkeit, nicht vom Erlöschen der Baubewilligung. Die Behörde habe daher das Erlöschen der Baubewilligung nur konstruiert, weil im Falle einer bloßen Konsenswidrigkeit die Erlassung eines Abbruchauftrages nicht zulässig wäre. Nach dem zunächst von der Gemeinde eingeholten Rechtsgutachten des *** von der Universität *** sei ein Abbruchauftrag in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation rechtswidrig. Dies weil, wenn die Mindestanforderungen an die Vollendung erfüllt seien, ein nachfolgendes Erlöschen der Baubewilligung ausgeschlossen sei und die Baubewilligung als konsumiert gelte. Es sei zwischen „Vollendung“ und „Fertigstellung“ zu unterscheiden, weil die Fertigstellung erst eine spezielle Voraussetzung für die Benützungsaufnahme darstelle. § 23 Abs. 1 iVm § 30 NÖ BauO 1996 erlaube dem Bauherrn erst die Benützung zu einem späteren Zeitpunkt nach Bauvollendung, nämlich nach Anzeige der schlüsselfertigen Fertigstellung des Bauvorhabens; der zum Erfordernis der bautechnischen Bauvollendung hinzutretende Endigungsgrund der unterlassenen Realisierung eines rechtfertigenden Verwendungszweckes müsse ähnlich wie in der Gewerbeordnung, dem Wasserrechtsgesetz oder dem Forstgesetz ausdrücklich vorgesehen sein, sei der NÖ BauO 1996 aber fremd. Erst Änderungen des Verwendungszweckes von Bauwerken, die die Flächenwidmung betreffen könnten, seien nach der NÖ BauO 1996 neuerlich konsensbedürftig; die bloße Unterlassung der dem Baukonsens entsprechenden Benützung eines Gebäudes, z.B. als landwirtschaftliches Wohngebäude, stelle noch keine Änderung des konsentierten Verwendungszweckes dar. In der vorliegenden, gegen den Berufungsbescheid vom *** gerichteten Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beantragen die Beschwerdeführer, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu, den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde zurückzuverweisen, und jedenfalls eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG durchzuführen. Zusammengefasst wird vorgebracht, die Rechtsauffassung des Gemeindevorstandes, das Recht aus der Baubewilligung sei erloschen, wenn nicht innerhalb von 5 Jahren sowohl das Wohnhaus bautechnisch errichtet, als auch das Betriebskonzept verwirklicht worden sei, sei unzutreffend. Die Behörde habe sich mit dem beschwerdegegenständlichen Sachverhalt inhaltlich nicht auseinandergesetzt; der Gemeindevorstand habe die jahrzehntelange Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur „Bauvollendung“ für nicht rechtserheblich betrachten wollen, der Bescheid leide daher an einem Begründungsmangel. Das von der Berufungsbehörde zitierte Erkenntnis des VwGH vom 8.4.2014, Zl. 2012/05/0057, habe einen anderen Sachverhalt vor Augen als den gegenständlichen. Die Behörde selbst spreche im Zusammenhang mit der Aufgabe einer bereits betriebenen Bewirtschaftung eines Grundstückes von Konsenswidrigkeit, nicht vom Erlöschen der Baubewilligung. Die Behörde habe daher das Erlöschen der Baubewilligung nur konstruiert, weil im Falle einer bloßen Konsenswidrigkeit die Erlassung eines Abbruchauftrages nicht zulässig wäre. Nach dem zunächst von der Gemeinde eingeholten Rechtsgutachten des *** von der Universität *** sei ein Abbruchauftrag in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation rechtswidrig. Dies weil, wenn die Mindestanforderungen an die Vollendung erfüllt seien, ein nachfolgendes Erlöschen der Baubewilligung ausgeschlossen sei und die Baubewilligung als konsumiert gelte. Es sei zwischen „Vollendung“ und „Fertigstellung“ zu unterscheiden, weil die Fertigstellung erst eine spezielle Voraussetzung für die Benützungsaufnahme darstelle. Paragraph 23, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30, NÖ BauO 1996 erlaube dem Bauherrn erst die Benützung zu einem späteren Zeitpunkt nach Bauvollendung, nämlich nach Anzeige der schlüsselfertigen Fertigstellung des Bauvorhabens; der zum Erfordernis der bautechnischen Bauvollendung hinzutretende Endigungsgrund der unterlassenen Realisierung eines rechtfertigenden Verwendungszweckes müsse ähnlich wie in der Gewerbeordnung, dem Wasserrechtsgesetz oder dem Forstgesetz ausdrücklich vorgesehen sein, sei der NÖ BauO 1996 aber fremd. Erst Änderungen des Verwendungszweckes von Bauwerken, die die Flächenwidmung betreffen könnten, seien nach der NÖ BauO 1996 neuerlich konsensbedürftig; die bloße Unterlassung der dem Baukonsens entsprechenden Benützung eines Gebäudes, z.B. als landwirtschaftliches Wohngebäude, stelle noch keine Änderung des konsentierten Verwendungszweckes dar. Die Beschwerdeführer führen weiters aus, aus all diesen Gründen sei die Baubewilligung für das in Rede stehende Bauwerk konsumiert; das Wohngebäude bilde nunmehr eine Einheit mit den seit rund 40 Jahren bestehenden landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden. In einer solchen Sachverhaltskonstellation könne konsenswidrig ausschließlich die Benützung des landwirtschaftlichen Wohngebäudes sein; da Untersagungsaufträge

§ 35NÖ Bau

O 1996 aber an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft seien, könne einer konsenswidrigen bzw. konsenslosen Wohnnutzung in der Regel nur mit den Mitteln des Verwaltungsstrafrechts begegnet werden. Die belangte Behörde bzw. die Aufsichtsbehörde hätten weiters völlig einseitig und willkürlich nur das Ziel verfolgt, einen Abbruchauftrag erlassen zu können; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht eingehalten. Die belangte Behörde hätte nicht die gebotenen Konsequenzen aus einer von den Beschwerdeführern vorgelegten Entscheidung des OGH gezogen, wonach dieser in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlange, dass Behörden in solchen schwerwiegenden Fällen mit ganz besonderer Sorgfalt vorgehen. Die Gemeinde habe außerdem keine eigenen rechtlichen Erwägungen durchgeführt, sondern nur die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde übernommen. Die Fertigstellung sei am *** angezeigt worden, daher sei die Baubewilligung bereits im Jahr *** vollständig konsumiert gewesen. Die Behörde habe kein Ermittlungsverfahren dahingehend geführt, ob das Betriebskonzept überarbeitet worden sei und ob der Erstbeschwerdeführer jetzt landwirtschaftlich tätig sei. Sollte die Rechtsansicht zutreffen, dass die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes Teil eines Bauvorhabens im Sinne der NÖ BauO 1996 wäre, wäre von der Behörde rechtzeitig ein entsprechendes Verfahren

§ 33NÖ Bau

O 1996 einzuleiten gewesen. Es sei weiters der Ablauf der Willensbildung im Gemeindevorstand beim Beschluss über den Berufungsgegenstand zu überprüfen, und es sei mit dem relevanten Baubewilligungsbescheid vom *** „nicht im geringsten“ die Bewilligung für einen landwirtschaftlichen Betrieb erteilt worden, sondern die allein beantragte Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses. Die Behörde habe es abschließend aufgrund ihrer unrichtigen rechtlichen Beurteilung unterlassen, ein entsprechendes Ermittlungsverfahren zu führen. Die Beschwerdeführer führen weiters aus, aus all diesen Gründen sei die Baubewilligung für das in Rede stehende Bauwerk konsumiert; das Wohngebäude bilde nunmehr eine Einheit mit den seit rund 40 Jahren bestehenden landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden. In einer solchen Sachverhaltskonstellation könne konsenswidrig ausschließlich die Benützung des landwirtschaftlichen Wohngebäudes sein; da Untersagungsaufträge

Paragraph 35, NÖ BauO 1996 aber an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft seien, könne einer konsenswidrigen bzw. konsenslosen Wohnnutzung in der Regel nur mit den Mitteln des Verwaltungsstrafrechts begegnet werden. Die belangte Behörde bzw. die Aufsichtsbehörde hätten weiters völlig einseitig und willkürlich nur das Ziel verfolgt, einen Abbruchauftrag erlassen zu können; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht eingehalten. Die belangte Behörde hätte nicht die gebotenen Konsequenzen aus einer von den Beschwerdeführern vorgelegten Entscheidung des OGH gezogen, wonach dieser in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlange, dass Behörden in solchen schwerwiegenden Fällen mit ganz besonderer Sorgfalt vorgehen. Die Gemeinde habe außerdem keine eigenen rechtlichen Erwägungen durchgeführt, sondern nur die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde übernommen. Die Fertigstellung sei am *** angezeigt worden, daher sei die Baubewilligung bereits im Jahr *** vollständig konsumiert gewesen. Die Behörde habe kein Ermittlungsverfahren dahingehend geführt, ob das Betriebskonzept überarbeitet worden sei und ob der Erstbeschwerdeführer jetzt landwirtschaftlich tätig sei. Sollte die Rechtsansicht zutreffen, dass die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes Teil eines Bauvorhabens im Sinne der NÖ BauO 1996 wäre, wäre von der Behörde rechtzeitig ein entsprechendes Verfahren

Paragraph 33, NÖ BauO 1996 einzuleiten gewesen. Es sei weiters der Ablauf der Willensbildung im Gemeindevorstand beim Beschluss über den Berufungsgegenstand zu überprüfen, und es sei mit dem relevanten Baubewilligungsbescheid vom *** „nicht im geringsten“ die Bewilligung für einen landwirtschaftlichen Betrieb erteilt worden, sondern die allein beantragte Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses. Die Behörde habe es abschließend aufgrund ihrer unrichtigen rechtlichen Beurteilung unterlassen, ein entsprechendes Ermittlungsverfahren zu führen. Mit Schreiben vom *** legten die Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weiters ein in der gegenständlichen Rechtssache bei der Volksanwaltschaft eingeholtes Schreiben vom *** vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte über Antrag der Beschwerdeführer am ***

§ 24Vw

GVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche Folgendes erbrachte (Auszug aus der Verhandlungsniederschrift): Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte über Antrag der Beschwerdeführer am ***

Paragraph 24, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche Folgendes erbrachte (Auszug aus der Verhandlungsniederschrift): „[…] Ergänzend wird vorgebracht vom Beschwerdeführervertreter, *** sei mit Datum vom *** angezeigt worden, weil er sich die Baubewilligung für das gegenständliche Einfamilienhaus rechtswidrigerweise erschlichen hätte und dadurch den Tatbestand der Anstiftung zum Amtsmissbrauch verwirklicht hätte. Diese Anzeige wurde mit Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft *** vom ***

§ 90Abs.

1 STPO zurückgelegt. Entsprechende Beweise werden dem Gericht vorgelegt und als Beilage A zur Verhandlungsschrift genommen. Weiters wird vorgebracht, das gegenständliche Einfamilienhaus befinde sich nicht im Miteigentum beider Beschwerdeführer *** und ***, sondern im Alleineigentum von Herrn ***. Es handelt sich hierbei um ein Superädifikat. Der Bescheid sei daher an die falschen Bescheidadressaten adressiert worden und daher auch aus diesem Grund rechtswidrig. Über Vorhalt des Grundbuchsauszuges vom *** gibt der Beschwerdeführervertreter an, das Superädifikat sei nicht im Grundbuch eingetragen, eine derartige Vereinbarung bestehe derzeit in der Form, dass ein Grundnutzungsrecht zwischen *** und *** vereinbart sei, das auch in schriftlicher Form vorliege.Ergänzend wird vorgebracht vom Beschwerdeführervertreter, *** sei mit Datum vom *** angezeigt worden, weil er sich die Baubewilligung für das gegenständliche Einfamilienhaus rechtswidrigerweise erschlichen hätte und dadurch den Tatbestand der Anstiftung zum Amtsmissbrauch verwirklicht hätte. Diese Anzeige wurde mit Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft *** vom ***

Paragraph 90, Absatz eins, STPO zurückgelegt. Entsprechende Beweise werden dem Gericht vorgelegt und als Beilage A zur Verhandlungsschrift genommen. Weiters wird vorgebracht, das gegenständliche Einfamilienhaus befinde sich nicht im Miteigentum beider Beschwerdeführer *** und ***, sondern im Alleineigentum von Herrn ***. Es handelt sich hierbei um ein Superädifikat. Der Bescheid sei daher an die falschen Bescheidadressaten adressiert worden und daher auch aus diesem Grund rechtswidrig. Über Vorhalt des Grundbuchsauszuges vom *** gibt der Beschwerdeführervertreter an, das Superädifikat sei nicht im Grundbuch eingetragen, eine derartige Vereinbarung bestehe derzeit in der Form, dass ein Grundnutzungsrecht zwischen *** und *** vereinbart sei, das auch in schriftlicher Form vorliege. Seitens der belangten Behörde wird ergänzend vorgebracht, dass ein Superädifikat grundsätzlich nicht dazu bestimmt sei, dauernd auf dem entsprechenden Grundstück zu verbleiben, als Beispiel wird ein Würstelstand genannt. Selbst wenn es einen derartigen Vertrag betreffend des Grundnutzungsrechtes geben sollte, sei damit noch nicht gesagt, dass dieser sachenrechtlich wirksam sei. Bürgermeister *** fügt an, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung des Berufungsbescheides vom *** die Tatsache des Superädifikates nicht bekannt gewesen sei und daher der Bescheid richtigerweise an beide Beschwerdeführer ergangen sei.

Beschwerdeführervorbringen wird die fehlende Belassungsabsicht, die zivilrechtlich Voraussetzung für die Begründung eines Superädifikats ist, dadurch ausreichend zum Ausdruck gebracht, dass das Grundnutzungsrecht befristet ist. Dies ist hier der Fall. Für das originäre Entstehen eines Superädifikats ist die Eintragung oder Anmerkung im Grundbuch nicht Rechtsvoraussetzung. Weiters wird vorgebracht, dass die Baubewilligung aus dem Jahr *** nur an den Bauwerber Herrn *** adressiert war. *** bringt ergänzend vor, der Grund für die Verfassung des Grundnutzungsvertrages lag darin, dass er *** sämtliche Kosten für die Errichtung des gegenständlichen Einfamilienhauses getragen hat, und sich dies auch in der Folge erbrechtlich widerspiegeln solle. Der Rechtsvertreter fügt an, dass damit gemeint ist, das sei der Grund für die Begründung des Superädifikates. Beschluss auf Eröffinung des Beweisverfahrens: Auf die Verlesung der Verfahrensakte wird verzichtet. Diese gelten als verlesen und in das Beweisverfahren miteinbezogen. Festgestellt wird seitens der Verhandlungsleiterin, dass das Schreiben der Volksanwaltschaft vom ***, welches Herr *** dem Gericht vor der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, dem Rechtsvertreter der Marktgemeinde *** ausgehändigt wird. Aufgerufen wird die Zeugin *** und gibt diese nach Hinweis auf ihr Entschlagungsrecht an: Ja ich sage aus. Nach Zeugenbelehrung und Wahrheitserinnerung gibt die Zeugin an: Ich war mit dem Beschwerdeführer *** ab dem Jahr *** in Lebensgemeinschaft lebend, ab dem Jahr *** verheiratet, dies bis zu unserer Scheidung im Jahr ***. Ich bin im ländlichen Raum aufgewachsen und hatte seit meiner Kindheit immer eine sehr enge Beziehung zu Tieren. Während meiner Beziehung mit Herrn ***, genauer gesagt, als unsere Tochter *** zur Welt kam, stellte sich die Frage eines Hausbaues, wobei zunächst darüber nachgedacht wurde, dieses Haus entweder in *** oder in *** zu errichten. Ich kannte das Grundstück in *** bis zu diesem Zeitpunkt eigentlich nicht. Ich habe bei der Besichtigung des Grundstückes im *** meinem Ex-Mann gegenüber erwähnt, dass dies der Platz sein könnte, an dem ich mir einen Hausbau vorstellen könnte. Ich denke, dass mein Exmann zunächst von dieser ldee nicht so begeistert war. Über Befragen des Beschwerdeführers ***, ob es richtig sei, dass er in dieser Zeit auch überlegt habe, die Liegenschaft im *** zu verkaufen, gibt die Zeugin an, dies sei richtig. Ich habe immer Hunde und Katzen gehabt, mein Sohn hatte ein Frettchen, und all dies wäre auf dem Land besser zu halten als in der Stadt. Über weiteres Befragen des Beschwerdeführers ***, ob es auch Überlegungen zur Nutztierhaltung gegeben habe, gibt die Zeugin an, diese habe es insofern gegeben, als ihr Exmann sich immer schon gedanklich mit der Käseerzeugung beschäftigt habe. Dies auch deshalb, weil der Großvater in *** bereits Schafe gehalten hatte. Was die Landwirtschaft betrifft, war mir zu diesem Zeitpunkt noch nicht ganz klar, was dies bedeuten wurde, da ich auch über die rechtlichen Hintergründe ja nicht bescheid wusste. Für mich war klar, wenn eine Landwirtschaft errichtet würde, würde ich das gerne selber machen. Als wir im Vorfeld uns mit *** getroffen haben, ist es konkret bereits darum gegangen, was es im *** brauchen würde, um das Ganze landwirtschaftlich zu nutzen. Es ist bei diesem Treffen mit *** um die Errichtung des Einfamilienhauses gegangen, und um die Frage, was es dazu brauchen würde, um ein solches errichten zu können. *** hat mich im Vorfeld auch darauf angesprochen, ob ich mir auch vorstellen könnte, Pferde zu halten, da es ihm nicht ganz erklärlich war, dass ich Schafe züchten will. Ich war begeistert von der Idee, weil das uns vorher immer schon durch den Kopf gegangen war. Herr *** war in der Folge mein Ansprechpartner. Er züchtet selbst Schafe und ich durfte bei ihm im Stall zuschauen, wie das gemacht wird. Mir war auf Grund der Gespräche mit Herrn *** auch bald klar, dass ich eine Schafherde haben möchte, und einen Widder nur zeitweise dazunehmen möchte, da wir zu diesem Zeitpunkt bereits eine kleine Tochter hatten und ich diese keiner Gefahr aussetzen wollte. Über Vorhalt des Vertreters der Marktgemeinde *** wird festgehalten, dass die Zeugin dazugesagt hat, dass der Widder nur über Weihnachten zur Schafherde genommen werden sollte. Es geht dabei darum, dass die Schafe in dieser Zeit trächtig sind und im Frühjahr die Lämmer auf die Welt kommen. Es wurde in der Folge unser Haus gebaut. Nachdem es bereits errichtet war, bin ich zu Herrn *** (Amtssachverständiger des GBA *** für den Fachbereich Landwirtschaft) gefahren, um festzustellen, was errichtet werden müsse, um den Schafen Schutz zu bieten. Ich hatte zu diesem Zeitpunkt von Herrn *** schon 12 Schafe gekauft, diese waren gechippt und registriert und ich habe einen Schafzüchterkurs besucht. Die Schafe haben sich auf dem Grundstück meines Exmannes befunden, es befinden sich dort zwei Weiden und dort haben sie sich abwechselnd aufgehalten. Die Schafe gibt es dort noch immer. Von Herrn *** habe ich anlässlich unseres Treffens die Auskunft bekommen, dass es nicht möglich sei, auf dem betreffenden Grundstück im *** eine Baulichkeit bewilligt zu bekommen. Wir hätten dort widerrechtlich ein Einfamilienhaus errichtet und man könnte für die Schafe bestenfalls einen mobilen Unterstand hinstellen. Ich habe mich anschließend bei der Bauernkammer in *** erkundigt, welchen Unterstand man Schafen und vor allem den Lämmern bieten könne. Ich wollte die Lämmer nicht ungeschützt lassen. Wir hatten zu diesem Zeitpunkt keine Lämmer. Ich habe daraufhin herausgefunden, dass es so etwas wie „Schafiglus" gibt, diese sind in etwa 3x4 m groß, ich habe mir zwei davon angeschafft und sie auf die Weide gestellt, um zu sehen, ob Sie von den Schafen angenommen werden. Ich habe mich auch im Bekanntenkreis noch bei jemandem erkundigt, der Schafe hält, ·es war für mich ein wichtiges Thema. Die Schafe haben die Iglus an sich gut angenommen, jedoch hat es einmal einen Zwischenfall gegeben, als ein Ast bei einem Sturm auf ein Iglu gefallen ist, und dann sind die Schafe nicht mehr hineingegangen. Als es angefangen hat, in der Partnerschaft Krisen zu geben, ist für mich die Schafzucht in der Folge in den Hintergrund gerückt. Über Befragen der Verhandlungsleiterin, in welchem zeitlichen Kontext sich das eben Geschilderte abgespielt hat, gibt die Zeugin an, dass die Schafe ihrer Erinnerung nach im Jahr *** angeschafft worden seien. Der Schafzüchterkurs war im Jahr ***, die Anschaffung der Schafe war schon davor. Über Befragen der Verhandlungsleiterin, zu welchem Zeitpunkt die Schafzucht für die Zeugin in den Hintergrund getreten ist auf Grund der Entwicklung in der Partnerschaft, gibt die Zeugin an, dies sei in etwa 2~3 Jahre vor der Scheidung gewesen. Ab dem Zeitpunkt von 2-3 Jahren vor der Scheidung hatte ich eine Wohnung in *** und da waren die benachbarten Bauern in *** diejenigen, die sich um die Versorgung der Schafe gekümmert haben. Bei mir war das auch aus beruflichen Gründen nicht mehr so möglich. Über Nachfrage des Beschwerdeführers ***, worum es in dem Gespräch mit Herrn *** genau gegangen sei, gibt die Zeugin an, es sei nicht um das Einfamilienhaus gegangen, sondern um die Frage eines Unterstandes für die Schafe. Herr *** habe ihr gegenüber angegeben, dass alles, was mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sei, von ihm nicht genehmigt werde. Ich habe noch versucht, seine Meinung zu ändern, das war nicht möglich. Über Vorhalt des Betriebskonzeptes (***), welches dem Gutachten des Herrn *** und der Baubewilligung vom Jänner *** zu Grunde gelegen ist, gibt die Zeugin an, sie habe sich mit dem Rechtlichen nie befasst, ihr sei es eher um die Schafe gegangen. Sie gibt weiters an, sie habe sich mit ihrem Exmann auch einmal mit dem Gastwirt *** aus *** 'getroffen. Dies zu dem Zweck, der Idee nachzugehen, eventuell Lammfleisch an diesen Betrieb zu verkaufen. Auch mit dem Bauern *** aus *** habe es Gespräche gegeben, hinsichtlich einer möglichen Schlachtung von Schafen. Der Gastwirt *** hätte nur das fertige Fleisch übernommen. Über nochmaligen Vorhalt des Betriebskonzeptes durch die Verhandlungsleiterin gibt die Zeugin an, es habe, solange sie in *** war (*** bis ***), nie Lämmer gegeben und es habe auch keine Käseproduktion oder Milchwirtschaft gegeben. Zu Punkt

  1. des Betriebskonzeptes, nämlich zur Frage der Tierhaltung von Schafen und Pferden, gibt die Zeugin an, es habe zwischen ihrem Exmann und dem Züchter *** Gespräche gegeben, über die sie aber keine genaue Auskunft geben könne. Sie wisse nicht, was dort ausgemacht worden sei. Es seien keine Pferde von ihrem Exmann oder ihr im *** gehalten worden. Über Vorhalt des Betriebskonzeptes dahingehend, dass dieses von einer Schafhaltung von 40-50 Schafen spricht, gibt die Zeugin an, dass es dazu nie gekommen sei, weil sie immer auf der Suche nach einem entsprechenden Unterstand gewesen sei und dies mit Schwierigkeiten verbunden gewesen sei. Über Befragen des Herrn ***, ob die im Betriebskonzept genannte Menge an Schafen aus der eigenen Nachzucht hätte produziert werden sollen, gibt die Zeugin an, dem sei so gewesen. Sie habe klein angefangen und sich dann vergrößern wollen. Der Zweck der Tierhaltung Zucht und Aufzucht von Schafen und Pferden habe nicht stattgefunden. Auch die Joghurt- und Käseproduktion sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Über Befragung, ob eine Verwendung und Vermarktung der Tiere (Schafe) stattgefunden habe, gibt die Zeugin an, dies sei nicht erfolgt. Es habe Überlegungen gegeben, lebende Schafe an türkische Mitbewohner lebend zu verkaufen, dazu sei es aber nicht gekommen. Über Vorhalt des Punkt
  2. des Betriebskonzeptes (Anschaffung von Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen wie Bagger, Außeweidezelte, verschiedene Werkzeuge, Labor samt technischen Instrumenten, Besamungsstation, Melkanlage und diverse Käsereigeräte) gibt die Zeugin an, die Besamungsstation hätte beim Züchter *** mitverwendet werden können. Der Stall, so wie die Zeugin und ihr Exmann ihn geplant hätten, wäre so konzipiert gewesen, dass für alle genannten Maschinen und Betriebseinrichtungen der nötige Platz geschaffen worden wäre. Dieser Stall wurde nicht erbaut. Es handelt sich dabei um dasselbe Gebäude, das den Unterstand für die Schafe darstellen hätte sollen. Der Grund für das Unterbleiben der Errichtung des Stalles sei die Auskunft des Herrn *** gewesen. Alles unter Punkt
  3. Des Betriebskonzeptes Genannte wurde weder von Herrn *** noch von der Zeugin angeschafft. Über Nachfrage des Beschwerdeführervertreters, worum es sich bei den Außenweidezelten handelt, gibt die Zeugin an, nicht sicher zu sein, worum es sich dabei handle. *** gibt dazu an, es handle sich dabei um den Unterstand für die Pferde. Die Zeugin gibt weiters an, es sei ihr gerade eingefallen, dass es doch ein Außenweidezelt ·gegeben habe, in das die Schafe dann übersiedelt sind. Dieses wurde in der Folge vom Züchter *** abgebaut, da er es für seine eigenen Pferde benötigt hat und es sich auch für die Schafe im Winter als unpraktikabel erwiesen hat. Über Befragen der Verhandlungsleiterin, ob es sich beim Züchter *** um den Pächter der gegenständlichen Liegenschaft im *** gehandelt habe, gibt die Zeugin an, das sei richtig. Wann das Pachtverhältnis geendet habe, könne sie nicht angeben. Zu Punkt
  4. des Betriebskonzeptes gibt die Zeugin an, dass es sich dabei um die Gebäude handle, die im Hofverband bereits vorhanden gewesen seien. Die Besamungsstation, die dort genannt ist, war jene des Pächters ***. Zu Punkt
  5. des Betriebskonzeptes (wirtschaftliche Anmerkungen) gibt die Zeugin an, dass es keinen Umsatz mit Tieren oder tierischen Erzeugnissen gegeben habe. Es habe keine Vermarktung stattgefunden und eine Aufnahme der Landwirtschaft in dieser Form, dass Tiere oder tierische Erzeugnisse verwertet oder vermarktet worden seien, habe nicht stattgefunden. Über Befragen des Herrn *** gibt die Zeugin an, das Verhältnis zu Pächter *** sei freundschaftlich gewesen. Über weiteres Befragen des Herrn ***, ob es der Zeugin erinnerlich sei, dass es Überlegungen gegeben habe, den Pächter zu kündigen, indem das Pachtverhältnis aufgekündigt werden solle, gibt die Zeugin an, es habe in dieser Zeit viele Gespräche gegeben und sie habe daran konkret keine Erinnerung. Über Vorhalt des Rechtsvertreters des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** der Teilnahmebestätigung des Ländlichen Fortbildungsinstitutes Niederösterreichs, welches die Teilnahme von Frau *** an der Bildungsveranstaltung "Einsteigerkurs in die Schaf- und Ziegenhaltung" bestätigt, gibt die Zeugin an, dass es richtig sein kann, dass diese im Jahr *** stattgefunden habe, und nicht im Jahr ***, wie zuvor erwähnt. Weiters habe es sich dabei um eine eintägige Bildungsveranstaltung gehandelt, dies sei richtig. Der Beschwerdeführervertreter gibt an, in Kenntnis der entsprechenden Teilnahmebestätigung zu sein. Über weiteren Vorhalt des Rechtsvertreters des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** hinsichtlich eines E-Mails vom *** der Frau *** an die Marktgemeinde *** von der E-Mail Adresse […] aus geschrieben, gibt die Zeugin an, dass dieses E-Mail von ihr stamme. Es wurde darin ausgeführt, ‚die Unterlagen, die den Ankauf von Schafen in *** bestätigten, befinden sich im Besitz meines Exmannes. Ein landwirtschaftliches Unternehmen wurde mit diesen Tieren bis zu unserer Scheidung im Juli *** nicht betrieben‘. Über zusammenfassendes Befragen der Verhandlungsleiterin gibt die Zeugin an, es sei richtig, dass ungefähr zum Zeitpunkt *** 12 Schafe angeschafft worden seien, unter diesen habe sich kein Widder befunden. Diese Schafe seien auf der Weide der gegenständlichen Liegenschaft im *** untergebracht worden und befänden sich heute noch dort. Die Schafe seien bloß gehalten worden, eine Zucht, Vermarktung oder Erzeugung von tierischen Erzeugnissen hinsichtlich der Schafe habe nicht stattgefunden. Dies nicht ab dem Zeitpunkt der Anschaffung der Schafe und nicht bis zum Zeitpunkt der Scheidung im Jahr ***. Weiters seien auch keine Pferde

dem vorgelegten Betriebskonzept angeschafft oder gehalten worden oder eine Vermarktung von Pferden oder Pferdeerzeugnissen erfolgt. An die Zeugin werden keine weiteren Fragen gestellt. […] Aufgerufen wird der Zeuge *** und gibt dieser nach Zeugenbelehrung und Wahrheitserinnerung Nachstehendes an: Fremd zum Beschwerdeführer. Die Verhandlungsleiterin gibt den Beschwerdeführern im Hinblick auf die beantragte Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die Gelegenheit, ergänzend zum Akteninhalt hinsichtlich des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes Fragen an den Zeugen zu stellen. Der Beschwerdeführervertreter und auch die beiden Beschwerdeführer *** und *** ·geben an, keine Fragen an den Zeugen zu haben. Über Befragen der Verhandlungsleiterin, ob der Zeuge Angaben darüber machen könne, wo sich die Eiinreichunterlagen (Einreichplan) des verfahrensgegenständlichen Einfamilienhauses befinden könnten, gibt der Zeuge an, darüber keine Auskunft geben zu können. Die Verfahrensakten seien mehrmals zwischen der Marktgemeinde *** und der Bezirkshauptmannschaft *** und dem Amt der NÖ Landesregierung hin- und hergegangen, möglicherweise befänden sich die Einreichunterlagen an einem der genannten Orte. Über Vorhalt der Verhandlungsleiterin, dass es hinsichtlich der baubehördlichen Überprüfung der Fertigstellung des Einfamilienhauses eine mündliche Verhandlung vom *** gegeben habe, deren Niederschrift sich nicht im Verwaltungsakt der Marktgemeinde *** befinde, gibt der Zeuge an, zum Einen nicht zu wissen, wo sich diese Niederschrift befinden könne, andererseits könne er auch keine ~genauen Angaben mehr dazu machen, was in dieser Verhandlung genau gesagt würden sei. Seiner Erinnerung nach sei alles in Ordnung gewesen. An den Zeugen werden keine weiteren Fragen gestellt. […] Einvernommen wird der Beschwerdeführer *** und gibt Folgendes an: Die Sache, wie meine Exfrau sie geschildert hat, entspricht den Tatsachen. Sie war quasi ‚an der Front‘, was die Tiere betrifft. Die Sache mit Herrn *** vom Gebietsbauamt war ein massiver Einschnitt. Es konnte in der Situation daher kein Stall errichtet werden und Herr ***, von dem wir die Muttertiere gekauft haben, hat gesagt, ohne Stall könne man keine Lämmer züchten. Meine Exfrau hat, zurückkommend von Herrn ***, gesagt, dieser habe ihr gegenüber gemeint, ‚ihr bekommt überhaupt nie wieder etwas bewilligt‘. Über Beilragen des Beschwerdeführervertreters gibt Herr *** an, bei der in Rede stehenden baubehördlichen Überprüfung des Hauses am *** sei *** und Altbürgermeister *** anwesend gewesen. Es sei dort nicht davon die Rede gewesen, dass es einer Umsetzung des Betriebskonzeptes für die Fertigstellung bedürfe. Auch in der Folge sei nicht die Rede davon gewesen, dass das Betriebskonzept Bestandteil des Bauvorhabens sei. Er habe bis zum Ablauf der Fertigstellungsfrist im Jahr *** von der Gemeinde nicht von der Rechtsansicht der Behörde erfahren, dass die Umsetzung des Betriebskonzeptes Voraussetzung für die Vollendung des Bauvorhabens sei. Zu Punkt

  1. des Betriebskonzeptes sei zu sagen, dass·sämtliche dort bezeichneten Einrichtungen zum Zeitpunkt der Baubewilligung vorhanden gewesen sind. Sämtliche beweglichen Gegenstände mit Ausnahme der Käsereigeräte seien im Eigentum des Pächters gestanden. Die Käsereigeräte seien im Eigentum des Herrn *** gestanden. Die unbeweglichen Bestandteile wie der Raum (Labor) standen im Eigentum des Herrn ***. Über Befragen der Verhandlungsleiterin gibt Herr *** an, es sei am Standort *** immer nur ein Pächter gewesen, dies sei der Pächter *** gewesen. Herr *** sei heute noch Pächter von ca. 10-11 ha Grund, welcher sich im Eigentum der Beschwerdeführer befindet. Der Beschwerdeführer *** gibt weiters an, auf dem Anwesen im *** hätten bereits seine Großeltern Schafe gehalten und Milchprodukte produziert. Daher sei der Gedanke entstanden, eine derartige Tätigkeit wieder aufzunehmen. Über Befragen der Verhandllungsleiterin, ob dem Beschwerdeführer ***, auch in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt klar gewesen ist, dass die Errichtung des Einfamilienhauses ohne die Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit auf Grund der Widmungsart Grünland Landwirtschaft nicht mögllich gewesen sei, gibt der Beschwerdeführer an, dass ihm dies selbstverständlich klar gewesen sei. Es sei die Frist von 5 Jahren zur Bauvollendung hinsichtlich des landwirtschaftlichen Betriebskonzeptes aber nie thematisiert worden. Die Umsetzung sei sowohl zum Zeitpunkt der Baubewilligung als auch nachher noch geplant gewesen. Über Befragen der Verhandlungsleiterin, warum die landwirtschaftliche Tätigkeit bis zum heutigen Tage in Form des der Baubewilligung zu Grunde liegenden Betriebskonzeptes nicht aufgenommen wurde, gibt Herr *** an, dass dies zum einen in der Tatsache begründet sei, dass der Stall nicht habe realisiert werden können, zum anderen hätten dann ca. zwei Jahre vor der Scheidung private Probleme begonnen, denen die Scheidung im Jahr *** gefolgt sei. • Über Befragen der Verhandlungsleiterin, warum der im Betriebskonzept unter Punkt
  2. genannte Stall, die Scheune, die Außenboxen, nicht für die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit genützt worden seien, gibt Herr *** an, diese seien vom Pächter benützt worden (ab ca. *** bis laufend). Der Grund, warum die im Betriebskonzept genannten Gebäude und Maschinen teilweise (nämlich bis auf die Käsereigeräte, die sich im Eigentum des Beschwerdeführers befinden) nicht·für die Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit von Herrn *** dienen konnten, liegt darin, dass diese nach wie vor vom Pächter benützt werden. Unter Einhaltung der Kündigungsfristen könnte unter Bezugnahme auf den gerichtlichen Räumungsvergleich vom *** bzw. nachfolgende Räumungsvergleiche bewirkt werden, dass die in Rede stehenden Maschinen und Gerätschaften durch Herrn *** verwendet werden könnten. Dies deshalb, da dies im Pachtvertrag so geregelt sei. Dies gelte auch für Fahrnisse, die im Eigentum des Pächters stehen. Die Schafzucht sollte in Abänderung des ursprünglichen Betriebskonzepts nicht in den dort genannten Gebäuden sondern in einem neu zu errichtenden Stallgebäude geschehen. Dies, da der Pachtvertrag entgegen dem ursprünglichen Betriebskonzept verlängert wurde. Das Betriebskonzept wäre auch ohne die in diesen genannten Ställe realisierbar gewesen. Es wäre weiters geplant gewesen, die bestehenden Pferde des Pächters *** zu übernehmen, dazu ist es in der Folge nicht gekommen. Über Befragen des Rechtsvertreters der Marktgemeinde ***, ob Herr *** die Aussage des Amtssachverständigen des Gebietsbauamtes ***, ***, nicht aus rechtskundiger Sicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt hinterfragt habe, gibt der Beschwerdeführer *** an, die Gemeinden würden in aller Regel das ausführen, was die Sachverständigen des Gebietsbauamtes vorgeben. Über weitere dahingehende Befragung der Verhandlungsleiterin, ob Herr *** die Aussage des Sachverständigen des Gebietsbauamtes (in Bezug auf die Errichtung des Schafstalles) dahingehend hinterfragt habe, das Betriebskonzept doch auf andere Weise durchzusetzen, gibt Herr *** an, vom Altbürgermeister der Marktgemeinde ***, Herrn ***, gesagt bekommen zu haben, eine Einreichung wäre sinnlos, wenn es der Sachverständige des Gebietsbauamtes schon im Vorfeld abgelehnt habe. Er habe die Absicht gehabt, mit der Realisierung der Landwirtschaft einen Nebenerwerb zu begründen. Es werden keine weiteren Beweisanträge gestellt. Schluss des Beweisverfahrens. Der Rechtsvertreter der Marktgemeinde *** beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Dies unter Verweis auf die einschlägige Verwaltungsgerichtshofjudikatur (Vwslg nf 8846A, VwGH 28.04.2006, 2005/05/0296, 29.01.2008, 2006/05/0297, 28.09.2010, 2009/05/0099). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass § 24 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996 in Zusammenhang mit der Vollendung von Der Rechtsvertreter der Marktgemeinde *** beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Dies unter Verweis auf die einschlägige Verwaltungsgerichtshofjudikatur (Vwslg nf 8846A, VwGH 28.04.2006, 2005/05/0296, 29.01.2008, 2006/05/0297, 28.09.2010, 2009/05/0099). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Paragraph 24, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996 in Zusammenhang mit der Vollendung von ‚Bauvorhaben‘ spricht. Die Beschwerdeführer sowie der Beschwerdeführervertreter verzichten auf das Schlusswort. Festgehalten wird, dass der zu Beginn der mündllichen Verhandlung angesprochene Grundnutzungsvertrag zwischen Herrn *** und Herrn *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sowie dem Bürgermeister der Marktgemeinde *** binnen einer Woche ab dem Datum der mündlichen Verhandlung vorgelegt wird. Weiters wird der Beschwerdeführer *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den gerichtlichen Räumungsvergleich vom *** sowie sämtliche weitere geltende Räumungsvergleiche betreffend das Pachtverhältnis mit dem Pächter *** hinsichtlich der Liegenschaft *** binnen zwei Wochen ab dem Datum der mündlichen Verhandlung vorlegen. Herr *** wird weiters binnen zwei Wochen den Pachtvertrag mit dem Pächter *** hinsichtlich der Liegenschaft *** dem Gericht vorlegen. […]“ II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
  3. Rechtsgrundlagen: §§ 27 und 28 VwGVG lauten:Paragraphen 27 und 28 VwGVG lauten: „Prüfungsumfang §
  4. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ „Erkenntnisse § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“. §§ 24 und 35 Abs. 2 Z 3 erster Fall NÖ BauO 1996 lauten:Paragraphen 24 und 35 Absatz 2, Ziffer 3, erster Fall NÖ BauO 1996 lauten: „§ 24 Ausführungsfristen

(1)Das Recht aus einer Baubewilligung (§ 23 Abs. 1) erlischt, wenn die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht
(1)Das Recht aus einer Baubewilligung (Paragraph 23, Absatz eins,) erlischt, wenn die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht o binnen 2 Jahren ab der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 begonnen oderbinnen 2 Jahren ab der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach Paragraph 2, begonnen oder o binnen 5 Jahren ab ihrem Beginn vollendet wurde. Eine Bauplatzerklärung nach § 23 Abs. 3 wird dadurch nicht berührt.Eine Bauplatzerklärung nach Paragraph 23, Absatz 3, wird dadurch nicht berührt.
(2)Für die Vollendung umfangreicher Bauvorhaben (z.B. großvolumige Wohn- oder Betriebsgebäude, Anstaltsgebäude) darf in der Baubewilligung eine längere Frist bestimmt werden.
(3)Wenn ein bewilligtes Bauvorhaben in mehreren Abschnitten ausgeführt werden soll, dann dürfen in der Baubewilligung längere Fristen als nach Abs. 1 für einzelne Abschnitte bestimmt werden.
(3)Wenn ein bewilligtes Bauvorhaben in mehreren Abschnitten ausgeführt werden soll, dann dürfen in der Baubewilligung längere Fristen als nach Absatz eins, für einzelne Abschnitte bestimmt werden.
(4)Die Baubehörde hat die Frist für den Beginn der Ausführung eines bewilligten Bauvorhabens zu verlängern, wenn o dies vor ihrem Ablauf beantragt wird, o das Bauvorhaben nach wie vor dem Flächenwidmungsplan – und im Geltungsbereich eines Bebauungsplans auch diesem – und den Sicherheitsvorschriften nicht widerspricht.
(5)Die Baubehörde hat die Frist für die Vollendung eines bewilligten Bauvorhabens zu verlängern, wenn der Bauherr dies vor ihrem Ablauf beantragt und das Bauvorhaben innerhalb einer angemessenen Nachfrist vollendet werden kann.
(6)Das Recht zur Ausführung eines Vorhabens nach § 15 erlischt, wenn mit seiner Ausführung nicht binnen 2 Jahren ab dem Ablauf der Frist nach § 15 Abs. 1 begonnen worden ist.“
(6)Das Recht zur Ausführung eines Vorhabens nach Paragraph 15, erlischt, wenn mit seiner Ausführung nicht binnen 2 Jahren ab dem Ablauf der Frist nach Paragraph 15, Absatz eins, begonnen worden ist.“ „§ 35 Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag […]
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn […]
  1. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt und
  2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (§ 15 Abs. 3 und § 23 Abs. 1) […]das Bauwerk unzulässig ist (Paragraph 15, Absatz 3 und Paragraph 23, Absatz eins,) […]
(3)Wenn es zur Vermeidung von Gefahren für Menschen und Sachen oder von unzumutbaren Belästigungen notwendig ist, hat die Baubehörde die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten.“
(3)Wenn es zur Vermeidung von Gefahren für Menschen und Sachen oder von unzumutbaren Belästigungen notwendig ist, hat die Baubehörde die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (Paragraph 15,) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten.“ § 33 NÖ BauO 1996 in der Fassung LGBl. 8200-6 (in Geltung von 21.12.2000 bis 15.9.2011 [Novelle 8200-20]) lautete:Paragraph 33, NÖ BauO 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200, -6 (in Geltung von 21.12.2000 bis 15.9.2011 [Novelle 8200-20]) lautete: „§ 33 Vermeidung und Behebung von Baugebrechen
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen, durch welche
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen, durch welche ● die Standsicherheit, ● die äußere Gestaltung, ● der Brandschutz, ● die Sicherheit von Personen und Sachen beeinträchtigt werden oder die ● zu unzumutbaren Belästigungen (§ 48) führen können, zu beheben.zu unzumutbaren Belästigungen (Paragraph 48,) führen können, zu beheben.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Die Baubehörde darf in diesem Fall ● die Überprüfung durch Sachverständige durchführen lassen, ● die Vornahme von Untersuchungen und ● die Vorlage von Gutachten anordnen. [...]“ § 19 Abs. 2 Z 6 NÖ BauO 1996 in der seit 16.9.1999 (Novelle 8200-3) in Geltung stehenden Fassung lautet: Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 6, NÖ BauO 1996 in der seit 16.9.1999 (Novelle 8200-3) in Geltung stehenden Fassung lautet: „§ 19 Bauplan und Baubeschreibung […]
(2)Die Baubeschreibung muß alle nachstehenden Angaben enthalten, die nicht schon aus den Bauplänen ersichtlich sind. Anzugeben sind nach der Art des Bauvorhabens: […]
  1. bei Bauwerken im Grünland Angaben darüber, daß eine Nutzung nach § 19 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, vorliegt oder erfolgen wird (z.B. durch ein Betriebskonzept);
  2. bei Bauwerken im Grünland Angaben darüber, daß eine Nutzung nach Paragraph 19, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, vorliegt oder erfolgen wird (z.B. durch ein Betriebskonzept); […]“ § 19 Abs. 2 und Abs. 4 NÖ ROG 1976 in der zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung am 30.1.2004 geltenden Fassung LGBl. 8000-13 lautete: Paragraph 19, Absatz 2 und Absatz 4, NÖ ROG 1976 in der zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung am 30.1.2004 geltenden Fassung Landesgesetzblatt 8000, -13 lautete: "§ 19 Grünland […]
(2)Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern: 1a. Land- und Forstwirtschaft: Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung und der Errichtung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft und deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung dienen. Bei den im Hofverband bestehenden Wohngebäuden sind zur Befriedigung der familieneigenen Wohnbedürfnisse der Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sowie zur Fremdbeherbergung

NÖ Privatzimmervermietungsgesetz, LGBl. 7040, Zubauten, Abänderungen sowie die Errichtung eines Ausgedingewohnhauses im Hofverband zulässig.Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung und der Errichtung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft und deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung dienen. Bei den im Hofverband bestehenden Wohngebäuden sind zur Befriedigung der familieneigenen Wohnbedürfnisse der Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sowie zur Fremdbeherbergung

NÖ Privatzimmervermietungsgesetz, Landesgesetzblatt 7040, Zubauten, Abänderungen sowie die Errichtung eines Ausgedingewohnhauses im Hofverband zulässig. 1b. Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen: Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung, der Errichtung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft und deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung, der Errichtung von Wohngebäuden im Hofverband zur Befriedigung der familieneigenen Wohnbedürfnisse der Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sowie zur Fremdbeherbergung

NÖ Privatzimmervermietungsgesetz, LGBl. 7040, dienen.Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung, der Errichtung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft und deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung, der Errichtung von Wohngebäuden im Hofverband zur Befriedigung der familieneigenen Wohnbedürfnisse der Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sowie zur Fremdbeherbergung

NÖ Privatzimmervermietungsgesetz, Landesgesetzblatt 7040, dienen. […]

(4)Im Grünland ist ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben

der NÖ Bauordnung 1996 nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung

Abs. 2 erforderlich ist und eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen."

(4)Im Grünland ist ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben

der NÖ Bauordnung 1996 nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung

Absatz 2, erforderlich ist und eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen." § 19 Abs. 2 NÖ ROG 1976 in der derzeit geltenden Fassung LGBl. 8000-27 lautet wie folgt:Paragraph 19, Absatz 2, NÖ ROG 1976 in der derzeit geltenden Fassung Landesgesetzblatt 8000, -27 lautet wie folgt: „§ 19 Grünland […]

(2)Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern: 1a. Land- und Forstwirtschaft: Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, LGBl. 7045, zulässig. Bei den im Hofverband bestehenden Wohngebäuden sind Zubauten und bauliche Abänderungen für folgende Zwecke zulässig:Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, Landesgesetzblatt 7045, zulässig. Bei den im Hofverband bestehenden Wohngebäuden sind Zubauten und bauliche Abänderungen für folgende Zwecke zulässig: ● zur Befriedigung der familieneigenen Wohnbedürfnisse des Betriebsinhabers, ● für die Privatzimmervermietung durch die Mitglieder des eigenen Haushaltes als häusliche Nebenbeschäftigung bis höchstens 10 Gästebetten. Weiters sind im Hofverband die Wiedererrichtung von Wohngebäuden sowie die Errichtung eines Ausgedingewohnhauses zulässig. 1b. Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen: Zusätzlich zu den in der Z. 1a zulässigen Bauwerken dürfen für die dort angeführten Zwecke Wohngebäude auch neu errichtet und die Privatzimmervermietung auch in sonstigen Gebäuden ausgeübt werden.Zusätzlich zu den in der Ziffer eins a, zulässigen Bauwerken dürfen für die dort angeführten Zwecke Wohngebäude auch neu errichtet und die Privatzimmervermietung auch in sonstigen Gebäuden ausgeübt werden. […]“ § 25a Abs. 1 VwGG lautet:Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]“. II. In der Sache: römisch zwei. In der Sache: Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom *** wurde den Beschwerdeführern als jeweils zur Hälfte Grundeigentümern im Berufungsweg

§ 35Abs. 2 Z 3 1. Fall NÖ Bau

O 1996 der baupolizeiliche Auftrag erteilt, das auf dem Grst. Nr. ***, KG ***, ***, errichtete Einfamilienhaus binnen der von der Baubehörde I. Instanz im Bescheid vom *** festgesetzten Frist abzubrechen und einen Zustand herzustellen, der dem vorherigen entspreche. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom *** wurde den Beschwerdeführern als jeweils zur Hälfte Grundeigentümern im Berufungsweg

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, 1. Fall NÖ BauO 1996 der baupolizeiliche Auftrag erteilt, das auf dem Grst. Nr. ***, KG ***, ***, errichtete Einfamilienhaus binnen der von der Baubehörde römisch eins. Instanz im Bescheid vom *** festgesetzten Frist abzubrechen und einen Zustand herzustellen, der dem vorherigen entspreche. Dies im Ergebnis mit der oben im Sachverhalt bereits ausführlich wiedergegebenen Begründung, dass die Baubewilligung vom *** für das auf dem Grundstück mit der Widmung „Grünland-Landwirtschaft“ errichtete Einfamilienhaus erloschen sei, da der Erstbeschwerdeführer nur das Einfamilienhaus, nicht aber den von der Baubewilligung mitumfassten landwirtschaftlichen Betrieb errichtet habe. Der Erstbeschwerdeführer habe damit im Ergebnis ein aliud errichtet. Der Baubeginn für das Wohnhaus sei laut Schreiben vom *** mit *** angezeigt worden; die Baubewilligung sei mangels Errichtung des untrennbar mit dem Wohnhaus verbundenen landwirtschaftlichen Betriebes daher nach Ablauf der in § 24 Abs. 1 NÖ BauO 1996 zweiter Fall normierten 5-Jahres-Frist mit *** erloschen. Das Wohnhaus verfüge aus diesem Grund nunmehr nicht mehr über eine aufrechte baubehördliche Bewilligung; eine solche könne mangels der hierfür erforderlichen Hofstellenwidmung und mangels des Vorliegens eines landwirtschaftlichen Betriebes auch nicht nachträglich erteilt werden; es sei daher

§ 35Abs. 2 Z 3 1. Fall NÖ Bau

O 1996 zwingend mit einem Abbruchauftrag vorzugehen. Dies im Ergebnis mit der oben im Sachverhalt bereits ausführlich wiedergegebenen Begründung, dass die Baubewilligung vom *** für das auf dem Grundstück mit der Widmung „Grünland-Landwirtschaft“ errichtete Einfamilienhaus erloschen sei, da der Erstbeschwerdeführer nur das Einfamilienhaus, nicht aber den von der Baubewilligung mitumfassten landwirtschaftlichen Betrieb errichtet habe. Der Erstbeschwerdeführer habe damit im Ergebnis ein aliud errichtet. Der Baubeginn für das Wohnhaus sei laut Schreiben vom *** mit *** angezeigt worden; die Baubewilligung sei mangels Errichtung des untrennbar mit dem Wohnhaus verbundenen landwirtschaftlichen Betriebes daher nach Ablauf der in Paragraph 24, Absatz eins, NÖ BauO 1996 zweiter Fall normierten 5-Jahres-Frist mit *** erloschen. Das Wohnhaus verfüge aus diesem Grund nunmehr nicht mehr über eine aufrechte baubehördliche Bewilligung; eine solche könne mangels der hierfür erforderlichen Hofstellenwidmung und mangels des Vorliegens eines landwirtschaftlichen Betriebes auch nicht nachträglich erteilt werden; es sei daher

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, 1. Fall NÖ BauO 1996 zwingend mit einem Abbruchauftrag vorzugehen.

§ 27Vw

GVG hat das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg.cit.) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg.cit.) zu überprüfen. Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhaltes teilt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Ergebnis die von der belangten Behörde in der vorliegenden Rechtssache angestellten rechtlichen Überlegungen. Dies aus folgenden Gründen: Laut Aktenlage hat der Erstbeschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht einmal behauptet, den landwirtschaftlichen Betrieb, wie er in dem dem Baubewilligungsantrag vom *** zugrundegelegten Betriebskonzept dargestellt wurde, errichtet oder betrieben zu haben. Vielmehr hielt der Erstbeschwerdeführer bereits im Schreiben an die Baubehörde vom *** fest, die Annahme der Behörde, das Betriebskonzept sei im Bauverfahren zur Errichtung des Einfamilienhauses mit Bescheid genehmigt worden und ein wesentlicher Teil der Baugenehmigung, sei „völlig unzutreffend“. Das Bauvorhaben sei - unabhängig von der Errichtung der Landwirtschaft - bereits mit der Einbringung der vollständig belegten Fertigstellungsanzeige als vollendet anzusehen. Auch die zeugenschaftliche Einvernahme der Ex-Ehefrau des Erstbeschwerdeführers in der am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am *** durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte das Ergebnis, dass der als Grundlage für den Baubewilligungsantrag vom *** herangezogene landwirtschaftliche Betrieb jedenfalls im Zeitraum zwischen den Jahren *** und *** nicht errichtet worden ist: Die Zeugin sagte in der Verhandlung über Vorhalt des zugrundegelegten Betriebskonzeptes aus, es habe bis zum Zeitpunkt ihrer Scheidung vom Erstbeschwerdeführer im Jahr *** zu keiner Zeit eine Zucht, Erzeugung oder Vermarktung von tierischen Erzeugnissen, wie im Betriebskonzept dargestellt, stattgefunden. Dies nicht hinsichtlich der dort angesprochenen Schafe, und auch nicht im Hinblick auf die im Betriebskonzept vorgesehene Pferdehaltung und Vermarktung von Pferden oder Pferdeerzeugnissen. Laut Aussage der Zeugin sei es im Vorfeld der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Einfamilienhauses im Zuge von Gesprächen mit dem Gutachter *** um die Frage gegangen, „was es dazu brauchen würde“, um ein Wohnhaus auf dem in Rede stehenden (Grünland-)Grundstück errichten zu können. Es seien nach der Errichtung des Hauses ungefähr im Jahr *** ausschließlich 12 Schafe angeschafft worden, welche jedoch nur auf der Weide gehalten worden seien (und sich heute noch dort befänden); eine Zucht, Vermarktung oder Vertrieb tierischer Erzeugnisse hinsichtlich dieser Tiere hätte aus unterschiedlichen Gründen in der Folge nicht stattgefunden. Dies begründete sie zum einen mit dem Argument, dass der Erstb

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