RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.01.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-526/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde von *** und ***, beide vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, AZ: ***, betreffend Untersagung der Ausführung des angezeigten Einbaus eines Tores in ein Carport, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 4, 14 und 15 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200 i.d.g.F.Paragraphen 4, 14 und 15 NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200 i.d.g.F. §§ 24 und 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24 und 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 59 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)Paragraph 59, Absatz eins, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.) § 25a VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe
- Verwaltungsbehördliches Verfahren und angefochtener Bescheid Mit Anbringen vom *** zeigten *** und *** gemäß § 15 NÖ Bauordnung 1996 den beabsichtigten Einbau eines elektrisch angetriebenen, funkgesteuerten Tores in ihrem „seit *** bestehenden Carport“ auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, in ***, *** an.Mit Anbringen vom *** zeigten *** und *** gemäß Paragraph 15, NÖ Bauordnung 1996 den beabsichtigten Einbau eines elektrisch angetriebenen, funkgesteuerten Tores in ihrem „seit *** bestehenden Carport“ auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, in ***, *** an. Die Grundstücksnummer ist im Antrag, der sich im Bauakt befindet, durchgestrichen und durch die Nr. *** handschriftlich ersetzt worden. Der Anzeige sind mehrere Fotos angeschlossen, auf denen das Carport sowie das offensichtlich bereits bestehende Tor und die Hausnummer *** zu erkennen sind. In einem als Niederschrift und Vorprüfung gemäß § 20 NÖ Bauordnung 1996 bezeichneten Schriftstück vom *** erstattete der bautechnische Sachverständige ein Gutachten unter Bezugnahme auf die vorliegende Bauanzeige und die beigelegten Fotos dahingehend, dass das Gebäude (dh. das Carport) in Folge der zweiseitigen Verbauung nicht „der Bestimmung des § 15 Abs. 19“ entspreche (wenn die rechte Welleternitverkleidung zur Gänze entfernt würde, könnte die „Eigenschaft als Carport erfüllt“ werden) und das straßenseitige Sektionaltor im Gegensatz zu den örtlichen Bebauungsbestimmungen für straßenseitige Einfriedungen im gegenständlichen Baulandbereich stehe.In einem als Niederschrift und Vorprüfung gemäß Paragraph 20, NÖ Bauordnung 1996 bezeichneten Schriftstück vom *** erstattete der bautechnische Sachverständige ein Gutachten unter Bezugnahme auf die vorliegende Bauanzeige und die beigelegten Fotos dahingehend, dass das Gebäude (dh. das Carport) in Folge der zweiseitigen Verbauung nicht „der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 19, entspreche (wenn die rechte Welleternitverkleidung zur Gänze entfernt würde, könnte die „Eigenschaft als Carport erfüllt“ werden) und das straßenseitige Sektionaltor im Gegensatz zu den örtlichen Bebauungsbestimmungen für straßenseitige Einfriedungen im gegenständlichen Baulandbereich stehe. Mit Bescheid vom ***, ***, untersagte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** den Einbau eines elektronisch angetriebenen, funkgesteuerten Tores in das noch nicht bewilligte Carport auf der Liegenschaft ***, ***, Parzelle ***, KG ***. Begründend führt der Bürgermeister aus, dass die Vorprüfung durch den Sachverständigen ergeben hätte, dass die Errichtung eines geschlossenen Einfahrtstores im Widerspruch zu den Bebauungsbestimmungen der Stadtgemeinde *** stünde. Weiters sei festzuhalten, dass das Carport noch nicht bewilligt sei und erst nach Adaptierung eine Bauanzeige zur Kenntnis genommen werden könnte. In ihrer rechtzeitig eingebrachten Berufung machten *** und *** geltend, dass das Carport ohnehin als offen erscheine, da das Welleternit im Bereich der Seitenwand dem Nachbarn gehöre. Eine Störung des Ortsbildes durch das Tor könne nicht vorliegen, zumal am Nachbargrundstück ein eben solches Tor vorhanden sei. Mit dem nun in Beschwerde gezogenen Bescheid vom ***, AZ: ***, wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend führt der Stadtrat der Stadtgemeinde *** nach Darstellung des Verfahrensverlaufes und Wiedergabe des § 15 Abs. 1 Z 19 NÖ Bauordnung 1996 sowie der Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde *** betreffend Einfriedungen im Bereich *** aus, dass das angezeigte Bauwerk sowohl im Widerspruch zu § 15 Abs. 1 Z 19 NÖ Bauordnung 1996 als auch zu den Bebauungsvorschriften stünde.Begründend führt der Stadtrat der Stadtgemeinde *** nach Darstellung des Verfahrensverlaufes und Wiedergabe des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 19, NÖ Bauordnung 1996 sowie der Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde *** betreffend Einfriedungen im Bereich *** aus, dass das angezeigte Bauwerk sowohl im Widerspruch zu Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 19, NÖ Bauordnung 1996 als auch zu den Bebauungsvorschriften stünde.
- Beschwerde Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der *** und des ***, in der – zusammengefasst – Folgendes geltend gemacht wird: - Die Begründung des Bescheides enthielte keine „strukturiert getroffenen Feststellungen“; nur solche könnten Grundlage einer korrekten rechtlichen Beurteilung sei, - der Amtssachverständige hätte zu Unrecht eine Vorprüfung nach § 20 NÖ Bauordnung 1996 vorgenommen, da im vorliegenden Fall kein Bewilligungsantrag nach § 14, sondern eine Anzeige nach § 15 leg.cit vorliege,- der Amtssachverständige hätte zu Unrecht eine Vorprüfung nach Paragraph 20, NÖ Bauordnung 1996 vorgenommen, da im vorliegenden Fall kein Bewilligungsantrag nach Paragraph 14,, sondern eine Anzeige nach Paragraph 15, leg.cit vorliege, - entgegen der Angabe im Gutachten hätten die Beschwerdeführer nicht die Bewilligung zur Errichtung eines Carports gestellt, sondern den Einbau eines Tores in ein Carport angezeigt, - ihre Anzeige hätte sich fälschlicher Weise auf ein anderes Grundstück bezogen, was der Amtssachverständige offenbar nicht erkannt hätte; es müsse daher geprüft werden, ob der angefochtene Bescheid überhaupt auf den konkreten Inhalt ihrer Anzeige Bezug nehme, - es sei unerklärlich, wie der Sachverständige und die Behörde von einer zweiseitigen Verbauung des Gebäudes (Carports) ausgehen könnten, da dieses jedenfalls der Bestimmung des § 15 Abs. 1 Z 19 NÖ Bauordnung 1996 entspreche,- es sei unerklärlich, wie der Sachverständige und die Behörde von einer zweiseitigen Verbauung des Gebäudes (Carports) ausgehen könnten, da dieses jedenfalls der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 19, NÖ Bauordnung 1996 entspreche, - die auf der Nachbarliegenschaft befindliche Welleternitverkleidung hätte mit der gegenständlichen Anzeige nichts zu tun und könnte nicht von den Beschwerdeführern entfernt werden; im Übrigen befinde sich dahinter die Garagenmauer des Nachbarn, - der Amtssachverständige bzw. die belangte Behörde hätte ihr Vorbringen völlig außer Acht gelassen, dass sich das angezeigte Vorhaben vollkommen in Übereinstimmung mit der unmittelbaren Umgebung befände, - die Behörde hätte einen Lokalaugenschein durchführen müssen, um die entsprechenden Feststellungen zu treffen, - ihr Recht auf Parteiengehör sei verletzt worden, - das in Rede stehende Carport sei bereits 1997, also vor Erlassung der Bebauungsbestimmungen, errichtet worden, - die Errichtung des Carports sei nicht verfahrensgegenständlich, widerspreche aber dennoch nicht der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Z 19 NÖ Bauordnung 1996,- die Errichtung des Carports sei nicht verfahrensgegenständlich, widerspreche aber dennoch nicht der Vorschrift des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 19, NÖ Bauordnung 1996, - von der Baubehörde wäre nur zu prüfen gewesen, ob die Einfriedung der Bebauungsbestimmung entspreche bzw. ob es sich bei einem Sektionaltor überhaupt um eine Einfriedung handelte, - schließlich wird die Rechtmäßigkeit bzw. Verfassungskonformität der von der Baubehörde herangezogenen Bebauungsbestimmungen bezweifelt. Schließlich stellen die Beschwerdeführer die Anträge, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde zurückzuverweisen.
- Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 3.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften NÖ Bauordnung 1996 § 4Paragraph 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
- Aufenthaltsräume: Räume, welche zum ständigen oder längeren Aufenthalt von Personen bestimmt sind, ausgenommen Wirtschaftsräume (z.B. Küche);
- Baufluchtlinien: Abgrenzungen innerhalb eines Grundstücks, über die grundsätzlich nicht hinausgebaut werden darf;
- Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
- bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
- Bauwich: der vorgeschriebene Mindestabstand eines Gebäudes zu den Grundstücksgrenzen (seitlicher und hinterer Bauwich) oder zur Straßenfluchtlinie (vorderer Bauwich);
- Energieausweis: ein Dokument zur Beschreibung der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes oder eines Gebäudeteiles;
- Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen; (…) §
- Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:Paragraph 14, Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
- Neu- und Zubauten von Gebäuden;
- die Errichtung von baulichen Anlagen;
- die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;
- die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen könnte;
- die Aufstellung von Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW und von Blockheizkraftwerken, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen;
- die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ab einem Ausmaß von insgesamt 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen;
- die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland sowie im Grünland-Kleingarten, sofern sich diese auf die Berechnung der Höhe von Gebäuden auf diesem Grundstück auswirken kann;
- die Aufstellung von Windrädern, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, oder deren Anbringung an Bauwerken;
- der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach § 6 verletzt werden könnten.
- der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten. § 15.
(1)Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:Paragraph 15,
(1)Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen: (…)
- Einfriedungen, die bauliche Anlagen sind oder die gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden;
- die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie (z. B. Photovoltaikanlagen), die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen;
- die Errichtung überdachter und höchstens an einer Seite abgeschlossener baulicher Anlagen (z. B. Carports) mit einer überbauten Fläche von nicht mehr als 50 m², sofern die nachweisliche Zustimmung jener Nachbarn, die durch dieses Bauvorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden könnten, vorliegt; (…)
(2)Werden Maßnahmen nach Abs. 1 mit einem Vorhaben nach § 14 Z 1 bei der Baubehörde eingereicht, sind sie in diesem Baubewilligungsverfahren mitzubehandeln und in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen. Dadurch wird eine Parteistellung der Nachbarn nicht begründet.
(2)Werden Maßnahmen nach Absatz eins, mit einem Vorhaben nach Paragraph 14, Ziffer eins, bei der Baubehörde eingereicht, sind sie in diesem Baubewilligungsverfahren mitzubehandeln und in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen. Dadurch wird eine Parteistellung der Nachbarn nicht begründet.
(3)Der Anzeige sind zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist in den Fällen des Abs. 1 die Vorlage eines Energieausweises erforderlich (§§ 43 Abs. 3 und 44), dann ist der Anzeige der Energieausweis in zweifacher Ausfertigung anzuschließen; die Baubehörde kann von dessen Überprüfung absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten.Ist in den Fällen des Absatz eins, die Vorlage eines Energieausweises erforderlich (Paragraphen 43, Absatz 3 und 44), dann ist der Anzeige der Energieausweis in zweifacher Ausfertigung anzuschließen; die Baubehörde kann von dessen Überprüfung absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten. Ist in den Fällen des Abs. 1 die Vorlage eines Nachweises über den möglichen Einsatz hocheffizienter alternativer Energiesysteme erforderlich (§§ 43 Abs. 3 und 44), dann ist der Anzeige ein solcher in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.Ist in den Fällen des Absatz eins, die Vorlage eines Nachweises über den möglichen Einsatz hocheffizienter alternativer Energiesysteme erforderlich (Paragraphen 43, Absatz 3 und 44), dann ist der Anzeige ein solcher in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Sind in den Fällen des Abs. 1 im Baulandbereich ohne Bebauungsplan (§ 54) Angaben über die Anordnung und Höhe der in der Umgebung bewilligten Hauptgebäude (abgeleitete Bebauungsweisen und Bauklassen) zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich, dann sind der Anzeige diese Angaben anzuschließen.Sind in den Fällen des Absatz eins, im Baulandbereich ohne Bebauungsplan (Paragraph 54,) Angaben über die Anordnung und Höhe der in der Umgebung bewilligten Hauptgebäude (abgeleitete Bebauungsweisen und Bauklassen) zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich, dann sind der Anzeige diese Angaben anzuschließen. Wird ein Heizkessel (Abs. 1 Z 4) aufgestellt, ist eine Kopie des Prüfberichts (§ 59 Abs. 2) gleichzeitig vorzulegen.Wird ein Heizkessel (Absatz eins, Ziffer 4,) aufgestellt, ist eine Kopie des Prüfberichts (Paragraph 59, Absatz 2,) gleichzeitig vorzulegen. Wird eine Einfriedung (Abs. 1 Z 17) oder ein Carport (Abs. 1 Z 19) errichtet, ist der AnzeigeWird eine Einfriedung (Absatz eins, Ziffer 17,) oder ein Carport (Absatz eins, Ziffer 19,) errichtet, ist der Anzeige - die Zustimmung des Grundeigentümers, die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum oder die vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens und - zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (§ 12), ein von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) verfasster Teilungsplan- zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (Paragraph 12,), ein von einem Vermessungsbefugten (Paragraph eins, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,) verfasster Teilungsplan anzuschließen.
(4)Die Baubehörde erster Instanz hat eine Anzeige binnen 8 Wochen zu prüfen, wobei diese Frist erst beginnt, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen. Reichen die Unterlagen für die Beurteilung des Vorhabens nicht aus, so hat dies die Baubehörde dem Anzeigeleger binnen 4 Wochen ab Einlangen der Anzeige mitzuteilen.
(5)Ist zur Beurteilung des Vorhabens die Einholung eines Gutachtens notwendig, dann muss die Baubehörde dies dem Anzeigeleger innerhalb von 4 Wochen nach Einlangen der vollständigen Unterlagen nachweislich mitteilen. In diesem Fall hat die Baubehörde eine Anzeige binnen 3 Monaten ab der Mitteilung des Gutachtenbedarfs zu prüfen. Für die Mitteilung gilt Abs. 6 letzter Satz sinngemäß.
(5)Ist zur Beurteilung des Vorhabens die Einholung eines Gutachtens notwendig, dann muss die Baubehörde dies dem Anzeigeleger innerhalb von 4 Wochen nach Einlangen der vollständigen Unterlagen nachweislich mitteilen. In diesem Fall hat die Baubehörde eine Anzeige binnen 3 Monaten ab der Mitteilung des Gutachtenbedarfs zu prüfen. Für die Mitteilung gilt Absatz 6, letzter Satz sinngemäß.
(6)Widerspricht das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen - dieses Gesetzes, - des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000,- des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, - des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,- des NÖ Kleingartengesetzes, Landesgesetzblatt 8210, - des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230,- des NÖ Kanalgesetzes, Landesgesetzblatt 8230, - des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204, oder- des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, Landesgesetzblatt 8204, oder - einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze, ist das Vorhaben zu untersagen. Die Untersagung wird auch dann rechtswirksam, wenn der erstmalige Zustellversuch des Untersagungsbescheides innerhalb der Frist nach Abs. 4 oder 5 stattgefunden hat.ist das Vorhaben zu untersagen. Die Untersagung wird auch dann rechtswirksam, wenn der erstmalige Zustellversuch des Untersagungsbescheides innerhalb der Frist nach Absatz 4, oder 5 stattgefunden hat.
(7)Der Anzeigeleger darf das Vorhaben ausführen, wenn die Baubehörde - innerhalb der Frist nach Abs. 4 erster Satz oder Abs. 5 zweiter Satz das Vorhaben nicht untersagt oder- innerhalb der Frist nach Absatz 4, erster Satz oder Absatz 5, zweiter Satz das Vorhaben nicht untersagt oder - zu einem früheren Zeitpunkt mitteilt, dass die Prüfung abgeschlossen wurde und mit der Ausführung des Vorhabens vor Ablauf der gesetzlichen Fristen begonnen werden darf. Nach Ablauf dieser Fristen oder der Mitteilung ist eine Untersagung nicht mehr zulässig.
(8)Nach der Fertigstellung folgender Vorhaben sind der Baubehörde vorzulegen: - bei Anlagen nach Abs. 1 Z 4 eine Bescheinigung über die fachgerechte Aufstellung, die sich bei Heizkesseln mit automatischer Beschickung mit festen Brennstoffen auf die gesamte Anlage (samt Brennstofftransporteinrichtung) zu erstrecken hat, sowie ein Befund über die Eignung der Abgasführung für den angeschlossenen Heizkessel- bei Anlagen nach Absatz eins, Ziffer 4, eine Bescheinigung über die fachgerechte Aufstellung, die sich bei Heizkesseln mit automatischer Beschickung mit festen Brennstoffen auf die gesamte Anlage (samt Brennstofftransporteinrichtung) zu erstrecken hat, sowie ein Befund über die Eignung der Abgasführung für den angeschlossenen Heizkessel - bei einer Anlage nach Abs. 1 Z 13 ein Dichtheitsbefund- bei einer Anlage nach Absatz eins, Ziffer 13, ein Dichtheitsbefund - bei einer Anlage nach Abs. 1 Z 18 ein Elektroprüfbericht- bei einer Anlage nach Absatz eins, Ziffer 18, ein Elektroprüfbericht Diese Bescheinigungen, Befunde und Prüfberichte sind von befugten Fachleuten (§ 25 Abs. 1) auszustellen.Diese Bescheinigungen, Befunde und Prüfberichte sind von befugten Fachleuten (Paragraph 25, Absatz eins,) auszustellen. VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (…) AVG § 59.
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.Paragraph 59,
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. 3.2. Rechtliche Beurteilung Im vorliegenden Fall geht es um das baubehördliche Verfahren betreffend die Anzeige der Errichtung eines Tores für ein bereits bestehendes Carport auf der Liegenschaft *** in ***. Dass die Antragsteller selbst eine unrichtige Grundstücksnummer angeführt hatten und der Amtssachverständige diesen Fehler der Antragsteller zunächst übernommen hat, tut dem keinen Abbruch. Schon auf Grund der der Anzeige beigelegten Fotos, auf denen deutlich die Hausnummer zu erkennen ist, ist völlig eindeutig, worauf sich das Ansuchen bezieht. Es kann auch nicht ernstlich behauptet werden, dass der Sachverständige eine andere Anlage begutachtet hätte. Im Übrigen beziehen sich die im Verfahrensverlauf erlassenen Bescheide ohnedies auf die korrekte Parzellennummer. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer geht daher ins Leere. Auch im Übrigen erweist sich die Beschwerde, wie zu zeigen sein wird, im Ergebnis als unberechtigt. Wie die Baubehörde in ihren Bescheiden festgehalten hat, ist das in Rede stehende Carport, welches nun mit einem Tor versehen werden soll, nicht baubehördlich bewilligt worden. Die Beschwerdeführer sind dem auch nicht entgegengetreten, sondern haben lediglich vorgebracht, dass das Carport bereits seit *** bestehe. § 15 Abs. 1 Z 19 NÖ Bauordnung 1996 privilegiert die Errichtung von sogenannten Carports dahingehend, dass diese unter bestimmten Voraussetzungen nicht bewilligungspflichtig, sondern lediglich anzeigepflichtig sind. Es kann nun dahingestellt bleiben, ob das gegenständliche Carport bereits vor oder erst nach Inkrafttreten der genannten gesetzlichen Bestimmung (mit LGBl. 8200-17 bzw.-20) errichtet worden ist, bedurfte es für seinen rechtmäßigen Bestand in dem einem Fall jedenfalls einer baubehördlichen Bewilligung, im anderen je nach dem einer Bewilligung (bei Nichtvorliegen der Kriterien des § 15 leg.cit) oder einer Anzeige. Es kann nämlich kein Zweifel bestehen, dass ein Carport, sofern es nicht überhaupt als Gebäude jedenfalls der Bewilligungspflicht unterliegt, als bauliche Anlage nach § 14 Z 2 NÖ Bauordnung 1996 bewilligungspflichtig wäre, soweit nicht die Privilegierung des § 15 Abs. 1 Z 19 leg. cit. zum Tragen käme. Für die Herstellung eines Carports wie das gegenständliche, aus den im Akt befindlichen Fotos ersichtliche Bauwerk sind nämlich offenkundig wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich, zumal bei nicht fachgerechter Errichtung Einsturzgefahr besteht und dadurch Personen und Sachen (zB die auf den Fotos erkennbaren Fahrzeuge oder ein- und aussteigende Personen) gefährdet werden könnten (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0255). Im Hinblick auf die Offenkundigkeit des Erfordernisses wesentlicher bautechnischer Kenntnisse, etwa in Bezug auf die Statik, bedarf es hiezu keines Beweises durch Sachverständige (vgl. VwGH aaO mit Verweis auf 3.8.1995, 94/10/001).Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 19, NÖ Bauordnung 1996 privilegiert die Errichtung von sogenannten Carports dahingehend, dass diese unter bestimmten Voraussetzungen nicht bewilligungspflichtig, sondern lediglich anzeigepflichtig sind. Es kann nun dahingestellt bleiben, ob das gegenständliche Carport bereits vor oder erst nach Inkrafttreten der genannten gesetzlichen Bestimmung (mit LGBl. 8200-17 bzw.-20) errichtet worden ist, bedurfte es für seinen rechtmäßigen Bestand in dem einem Fall jedenfalls einer baubehördlichen Bewilligung, im anderen je nach dem einer Bewilligung (bei Nichtvorliegen der Kriterien des Paragraph 15, leg.cit) oder einer Anzeige. Es kann nämlich kein Zweifel bestehen, dass ein Carport, sofern es nicht überhaupt als Gebäude jedenfalls der Bewilligungspflicht unterliegt, als bauliche Anlage nach Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 bewilligungspflichtig wäre, soweit nicht die Privilegierung des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 19, leg. cit. zum Tragen käme. Für die Herstellung eines Carports wie das gegenständliche, aus den im Akt befindlichen Fotos ersichtliche Bauwerk sind nämlich offenkundig wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich, zumal bei nicht fachgerechter Errichtung Einsturzgefahr besteht und dadurch Personen und Sachen (zB die auf den Fotos erkennbaren Fahrzeuge oder ein- und aussteigende Personen) gefährdet werden könnten vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0255). Im Hinblick auf die Offenkundigkeit des Erfordernisses wesentlicher bautechnischer Kenntnisse, etwa in Bezug auf die Statik, bedarf es hiezu keines Beweises durch Sachverständige vergleiche VwGH aaO mit Verweis auf 3.8.1995, 94/10/001). Dies bedeutet aber auch, dass die vorliegende Anzeige auf die Abänderung eines konsenslosen Bauwerks abzielt. Es ist nämlich evident, dass ein Tor eines Bauwerks dessen Anlagenteil ist, der für sich allein nicht bestehen kann. Damit könnte aber auch nicht gesondert (vgl. § 59 Abs. 1 AVG) über den Bewilligungsantrag für das Tor abgesprochen werden, ohne über das Bauwerk zu befinden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Vorhaben bewilligungs- oder anzeigepflichtig ist.Dies bedeutet aber auch, dass die vorliegende Anzeige auf die Abänderung eines konsenslosen Bauwerks abzielt. Es ist nämlich evident, dass ein Tor eines Bauwerks dessen Anlagenteil ist, der für sich allein nicht bestehen kann. Damit könnte aber auch nicht gesondert vergleiche Paragraph 59, Absatz eins, AVG) über den Bewilligungsantrag für das Tor abgesprochen werden, ohne über das Bauwerk zu befinden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Vorhaben bewilligungs- oder anzeigepflichtig ist. Die Erteilung einer Bewilligung (Nichtuntersagung einer Anzeige) zur Abänderung eines konsenslosen Bauwerks oder Vorhabens kommt jedoch von vornherein nicht in Betracht (vgl. VwGH 8.2.1974, 910/73; 20.4.2001, 2000/05/0123; 31.1.2006, 2004/05/0130). Schon aus diesem Grund war die gegenständliche Anzeige nicht zur Kenntnis zu nehmen und die Ausführung des Vorhabens zu untersagen.Die Erteilung einer Bewilligung (Nichtuntersagung einer Anzeige) zur Abänderung eines konsenslosen Bauwerks oder Vorhabens kommt jedoch von vornherein nicht in Betracht vergleiche VwGH 8.2.1974, 910/73; 20.4.2001, 2000/05/0123; 31.1.2006, 2004/05/0130). Schon aus diesem Grund war die gegenständliche Anzeige nicht zur Kenntnis zu nehmen und die Ausführung des Vorhabens zu untersagen. Eine Umdeutung des Ansuchens (der Anzeige) der Beschwerdeführer in Richtung Antrag auf baubehördliche Bewilligung des gesamten Vorhabens, also des Carports mit Tor, kommt schon im Hinblick auf das unmissverständliche Vorbringen der Beschwerdeführer, dass das Carport als solches nicht antragsgegenständlich sei, nicht in Betracht. Es erübrigte sich daher, auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführer einzugehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz des gegenteiligen Parteienantrags unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Da durch die gegenständliche Beschwerde keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wird, war die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuzulassen, insbesondere weil nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die zitierte Judikatur) abgewichen wird, noch eine solche fehlt oder uneinheitlich wäre und auch sonst keine Rechtsfrage grundsätzlicher Natur vorliegt.Da durch die gegenständliche Beschwerde keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wird, war die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuzulassen, insbesondere weil nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die zitierte Judikatur) abgewichen wird, noch eine solche fehlt oder uneinheitlich wäre und auch sonst keine Rechtsfrage grundsätzlicher Natur vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.526.001.2014