4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
, Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) § 73 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) Paragraph 73, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) Entscheidungsgründe:
3 Ziffern 2, 3 und 9 AWG 2002 gelegen. Die Lagerungen in der gegenständlichen Form seien nicht genehmigt. Überdies sei die Entfernung dieser Lagerungen im öffentlichen Interesse gelegen. In ihrer rechtlichen Beurteilung kam die Bezirksverwaltungsbehörde zum Schluss, dass sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen ergäbe, dass es sich bei der Einstufung der gegenständlichen Ablagerungen im objektiven Sinn um Abfall handelt, da das Gutachten ausdrücklich die Abfalleigenschaft feststellt. Die Behandlung dieser Abfälle sei im öffentlichen Interesse
Paragraph eins, Absatz 3, Ziffern 2, 3 und 9 AWG 2002 gelegen. Die Lagerungen in der gegenständlichen Form seien nicht genehmigt. Überdies sei die Entfernung dieser Lagerungen im öffentlichen Interesse gelegen.
Abs 2 AVG nicht ausgeschlossen wurde, weswegen ein Nachweis der Herstellung des von der einschreitenden Behörde geforderten Zustandes bis zum *** unterbleiben kann!Vorweg wird festgehalten, dass im bekämpften Bescheid die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 64, Absatz 2, AVG nicht ausgeschlossen wurde, weswegen ein Nachweis der Herstellung des von der einschreitenden Behörde geforderten Zustandes bis zum *** unterbleiben kann! Wie die belangte Behörde in ihrem Bescheid richtig festgehalten hat, wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid *** vom *** bereits ein Auftrag zur Entfernung von diversen auf der Parzelle ***, KG *** gelagerten Materialien zu entfernen und wurde gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung erhoben. Eine Berufungsentscheidung steht nach wie vor aus. Bei den im hier bekämpften Bescheid angeführten Positionen 1, 2 3, 5, 6 und 7 handelt es sich offensichtlich auch um Teile des bereits mit dem ersten Entfernungsauftrag beanstandeten Materials, sodass hier ein neuerlicher Entfernungsauftrag jedenfalls bis zur Entscheidung über die Berufung unzulässig ist. Selbst bei der Annahme, dass die Materialien, die aufgrund des nun bekämpften Bescheids zu entfernen sind nicht mit dem Entfernungsauftrag vom *** ident sind, unterliegt die belangte Behörde einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung und ist der Bescheid aufzuheben. Wenn die belangte Behörde in dem Bescheid das Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz zitiert, nämlich, dass eine kurzfristige Zwischenlagerung (einige wenige Wochen) von Baurestmassen am Standort üblicherweise zulässig sei und der Betrieb einer mobilen Brecheranlage nur für einen Zeitraum von längstens 6 Monaten zulässig sei, so ist diese Aussage für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar und entbehrt auch einer gesetzlichen Grundlage. Wiewohl es richtig Ist, dass eine mobile Brecheranlage nur für einen Zeitraum von längstens 6 Monaten zulässig ist, so sagt dies noch nichts über das weitere Belassen von Abbruchmaterial aus. Die belangte Behörde verkennt daher die Bestimmung des § 15 Abs 5 AWG, der zur Folge Abfälle zur Verwertung regelmäßig; mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben sind. Wie in dem hier bekämpften Bescheid festgestellt wurde, wurde erstmals am *** eine Aufbereitung und Lagerung der Baurestmassen dokumentiert. Die gegenständlichen Materialien befinden sich damit noch innerhalb der dreijährigen Frist und sind daher von der Beschwerdeführerin nicht zu entfernen.Wiewohl es richtig Ist, dass eine mobile Brecheranlage nur für einen Zeitraum von längstens 6 Monaten zulässig ist, so sagt dies noch nichts über das weitere Belassen von Abbruchmaterial aus. Die belangte Behörde verkennt daher die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 5, AWG, der zur Folge Abfälle zur Verwertung regelmäßig; mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben sind. Wie in dem hier bekämpften Bescheid festgestellt wurde, wurde erstmals am *** eine Aufbereitung und Lagerung der Baurestmassen dokumentiert. Die gegenständlichen Materialien befinden sich damit noch innerhalb der dreijährigen Frist und sind daher von der Beschwerdeführerin nicht zu entfernen. Ebenso darf festgehalten werden, dass im bekämpften Bescheid selbst festgehalten wurde, dass die Positionen 1, 6 und 7 aufgrund des Pflanzenbewuchses auf ein Ablagerungsdatum vor dem Jahr *** schließen lassen. Die Beschwerdeführerin hat aber ausgeführt, dass diese Ablagerungen bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Betriebstätigkeit vorhanden waren. Für einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs 1 AWG ist aber Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wurde. Die Beschwerdeführerin kann daher keinesfalls zum Entfernen der Positionen 1, 6 und 7 angehalten werden.Für einen Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG ist aber Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wurde. Die Beschwerdeführerin kann daher keinesfalls zum Entfernen der Positionen 1, 6 und 7 angehalten werden. Hier darf abschließend angemerkt werden, dass diese Ablagerungen auf dem gegenständlichen Grundstück bereits zum Zeitpunkt des Bescheids vom *** vorhanden waren. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen nach § 1 Abs 3 AWG, insbesondere der Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes, wurde zum damaligen Zeitpunkt nicht festgestellt. Es ist daher nicht ersichtlich warum nach nahezu 3 Jahren nun auf einmal öffentliche Interessen beeinträchtigt sein könnten.“gegenständlichen Grundstück bereits zum Zeitpunkt des Bescheids vom *** vorhanden waren. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen nach Paragraph eins, Absatz 3, AWG, insbesondere der Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes, wurde zum damaligen Zeitpunkt nicht festgestellt. Es ist daher nicht ersichtlich warum nach nahezu 3 Jahren nun auf einmal öffentliche Interessen beeinträchtigt sein könnten.“ Die *** beantragte den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ein der Beschwerdeführerin erteilter Auftrag zur Entsorgung der in den Positionen 1, 6 und 7 des angefochtenen Bescheides angeführten Ablagerungen unterbleibt und ein allfälliger der Beschwerdeführerin erteilter Entsorgungsauftrag zum einen nachvollziehbar diejenigen Ablagerungen, denen gegenüber der Beschwerdeführerin die Stellung als Abfallbesitzer zukommt, beschreibt und zum anderen die Frist zur Entsorgung nicht vor dem *** angesetzt wird. In eventu wurde die Aufhebung des angefochten Bescheides begehrt. , Die *** beantragte den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ein der Beschwerdeführerin erteilter Auftrag zur Entsorgung der in den Positionen 1, 6 und 7 des angefochtenen Bescheides angeführten Ablagerungen unterbleibt und ein allfälliger der Beschwerdeführerin erteilter Entsorgungsauftrag zum einen nachvollziehbar diejenigen Ablagerungen, denen gegenüber der Beschwerdeführerin die Stellung als Abfallbesitzer zukommt, beschreibt und zum anderen die Frist zur Entsorgung nicht vor dem *** angesetzt wird. In eventu wurde die Aufhebung des angefochten Bescheides begehrt. Dieses Rechtsmittel wurde wie folgt begründet: „Der genannte Bescheid ist rechtswidrig. Die Beschwerdeführerin wird durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt. Die Bezirkshauptmannschaft X hat (auch) die BeschwerdeführerinDie Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat (auch) die Beschwerdeführerin verpflichtet, die auf den Grundstücken *** und ***, je KG ***, abgelagerten (im Bescheid näher beschriebenen) Abfalle umgehend, jedenfalls bis spätestens *** von einem hiezu Befugten entsorgen zu lassen und den Entsorgungsnachweis der belangten Behörde bis längsten *** vorzulegen. Der angefochtenen Bescheid ist bereits insofern mangelhaft, als darin zwar ausgeführt wird, es handle sich bei den gegenständlichen Ablagerungen um Abfall (Seite 6), nicht aber, seit wann diese Ablagerungen auf den genannten Grundstücken bereits gelagert sind. Daher sind die Feststellungen nicht ausreichend einer rechtlichen Beurteilung unterzogen zu werden. Nach der Beschreibung der Ablagerungen im angefochtenen Bescheid handelt es sich um Beton- und Asphaltbruchstücke, Holz und Ziegelbruch, sohin sämtlich um Material, das einer Verwertung im Sinne des § 2 Abs 5 Z 5 dessämtlich um Material, das einer Verwertung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 5, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 unterliegt. Die Beschwerdeführerin ist nicht die Eigentümerin der im Bescheid angeführten Grundstücke. Die in den Positionen 1, 6 und 7 des angefochtenen Bescheides angeführten Ablagerungen stammen nicht von der Beschwerdeführerin, sondern wurden von dieser bereits auf den Grundstücken vorgefunden. Die Beschwerdeführerin ist diesbezüglich nicht Abfallbesitzer im Sinne des § 2 Abswurden von dieser bereits auf den Grundstücken vorgefunden. Die Beschwerdeführerin ist diesbezüglich nicht Abfallbesitzer im Sinne des Paragraph 2, Abs 6 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002. Der Beschwerdeführerin stehen keine Rechte an diesem Material zu, jedwede Verfügungshandlung der Beschwerdeführerin darüber wäre rechtswidrig und unter Umständen strafbar(§ 135 StGB).Beschwerdeführerin darüber wäre rechtswidrig und unter Umständen strafbar, (Paragraph 135, StGB). Insofern vom angefochtenen Bescheid von der *** gelagertes Material umfaßt ist, wird ergänzend anhängige Rechtssache eingewendet, da diesbezüglich - wie dies im angefochtenen Bescheid zutreffend erkannt wird - ein Rechtsmittelverfahren anhängig ist. Auch diesbezüglich kann die Beschwerdeführerin nicht Adressat des Entsorgungsauftrages sein, da sie auch hiezu nicht als Abfallbesitzer anzusehen ist. Das von der Beschwerdeführerin gelagerte Material - und allein diesbezüglich kommt der Beschwerdeführerin die Stellung eines Abfallbesitzers zu - stammt vom Abbruch eines Gebäudes in ***. Dieser Abbruch wurde nicht vor dem *** begonnen und erst Ende Mai *** beendet. Behauptet wird, daß sämtliches auf die Beschwerdeführerin bezughabendes abgelagertes Material nicht vor dem Mai *** abgelagert wurde. Damit ist aber ein Beseitigungsauftrag, insofern dieser eine Entsorgung vor dem *** vorsieht,
Fall des*** vorsieht,
Paragraph 15, Absatz 5, letzter Satz
NÖ LVGG gemeinsam durchgeführt.Aufgrund des sachlichen Zusammenhanges wurde die öffentliche mündliche Verhandlung in den Verfahren LVwG-AB-13-0006 und LVwG-AB-14-0822
Paragraph 15, NÖ LVGG gemeinsam durchgeführt. 4. Feststellungen: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von *** vom ***, ***, wurde der *** eine abfallrechtliche Genehmigung
AWG 2002 für den Betrieb einer mobilen Brechanlage des Herstellers „***“, Type ***, zur mechanischen Aufbereitung von Baurestmassen erteilt.
Auflage 16) muss zu bewohnten Objekten ein Mindestabstand von 500 m eingehalten werden.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von *** vom ***, ***, wurde der *** eine abfallrechtliche Genehmigung
Paragraph 52, AWG 2002 für den Betrieb einer mobilen Brechanlage des Herstellers „***“, Type ***, zur mechanischen Aufbereitung von Baurestmassen erteilt.
Auflage 16) muss zu bewohnten Objekten ein Mindestabstand von 500 m eingehalten werden. Aufgrund von lärmtechnischen Problemen beim Abriss des Krankenhauses *** am Anfallsort wurde von der *** mit der Pächterin des Grundstückes Nr. ***, KG ***, der ***, vereinbart, dass die *** auf dieser Liegenschaft dieses Abbruchmaterial mit der mobilen Brechanlage des Herstellers „***“, Type ***, behandeln und lagern kann. Im Zuge dieser Geschäftsbeziehung wurde auch vereinbart, dass die *** – zum Teil parallel mit den Aufbereitungsarbeiten betreffend das Abbruchmaterial aus *** - das im Besitz der *** stehende alte Gebäude einer ehemaligen Lackfabrik auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, abreißt, die anfallenden Baurestmassen dort aufbereitet, wobei eine Trennung zwischen den Fraktionen Ziegelbruch, Betonbruch und Altholz festgelegt wurde, und kam man überein, dass die aufbereiteten Baurestmassen, sowie das Altholz aus Kostengründen auf dem Grundstück und in der Verfügungsgewalt der *** verbleiben sollen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde *** die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Bauhofes samt technischer Einrichtungen unter anderem für das Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt. Im mit diesem Bescheid genehmigten Projekt war beabsichtigt, am Standort der ehemaligen Firma *** Betriebsräumlichkeiten für eine Baufirma neu einzurichten. An der Nordseite des Grundstückes sollte entsprechend der Beschreibung und dem Plan Nr. *** ein Freilagerplatz neu eingerichtet werden. Auf der Freilagerfläche sollten im nördlichen Bereich Betonfertigteile und Pflastersteine, im südlichen Bereich Sand- und Schotter zwischengelagert werden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde *** die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Bauhofes samt technischer Einrichtungen unter anderem für das Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt. Im mit diesem Bescheid genehmigten Projekt war beabsichtigt, am Standort der ehemaligen Firma *** Betriebsräumlichkeiten für eine Baufirma neu einzurichten. An der Nordseite des Grundstückes sollte entsprechend der Beschreibung und dem Plan Nr. *** ein Freilagerplatz neu eingerichtet werden. Auf der Freilagerfläche sollten im nördlichen Bereich Betonfertigteile und Pflastersteine, im südlichen Bereich Sand- und Schotter zwischengelagert werden. Im November *** wurde mit der Brecheranlage der *** mit dem Abbruch der ehemaligen Lackfabrik auf dem Grundstück begonnen, und wurde die Maschine in diesem Grundstücksbereich aufgestellt. Mit den Abbrucharbeiten betreffend die Lackfabrik wurde parallel mit den Arbeiten betreffend die Aufbereitung von Baurestmassen, welche vom Krankenhaus *** angeliefert wurden, angefangen. Am *** befanden sich ca. 200 m3 ungebrochenes und ca. 300 m3 gebrochenes Baurestmassenmaterial auf dem Grundstück ***, KG ***. Außer dieser Lagerungen konnten keine anderen Baurestmassenhaufwerke am Grundstück festgestellt werden. Die Aufbereitung des Betonbruchs erfolgte nach Anfallsort nicht getrennt, sodass der von der Lackfabrik stammende Betonbruch, sowie der beim Abbruch des Krankenhauses *** anfallende gemeinsam mit der Brechanlage behandelt wurde. Zum Teil wurden auch Baurestmassen von anderen Baustellen auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft gelagert. Die Tätigkeiten auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft wurden im März *** vorerst eingestellt. Ab *** wurde wieder mit Betonbrecharbeiten auf dieser Liegenschaft begonnen. Das ehemalige Fabrikgebäude war zu diesem Zeitpunkt zu ca 50 % abgerissen, und wurde auch neues Material von anderen Baustellen angeliefert. Von der technischen Gewässeraufsicht wurden am *** folgende Lagerungen auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, auf ungedichteten Flächen vorgefunden: rd. 3.000 m³ gesiebtes Betonbruchmaterial mit Feinanteilen, gebrochener Ziegelschutt im Gesamtausmaß von rd. 700 m³, noch zu brechendes Ziegel-Rohmaterial im Ausmaß von rd. 300 m³, rd. 30 m³ Häckselgut und rd. 60 m³ Feinsand vermischt mit geringem Ziegelbruch.Von der technischen Gewässeraufsicht wurden am *** folgende Lagerungen auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, auf ungedichteten Flächen vorgefunden: , rd. 3.000 m³ gesiebtes Betonbruchmaterial mit Feinanteilen, gebrochener Ziegelschutt im Gesamtausmaß von rd. 700 m³, noch zu brechendes Ziegel-Rohmaterial im Ausmaß von rd. 300 m³, rd. 30 m³ Häckselgut und rd. 60 m³ Feinsand vermischt mit geringem Ziegelbruch. Mit Verfahrensanordnung der Abfallrechtsbehörde vom *** wurde die *** zur Entfernung der beim Lokalaugenschein am *** festgestellten Abfalllagerungen aufgefordert. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom ***, ***, wurde der *** die Aufstellung und der Betrieb der mobilen Brecheranlage des Herstellers *** im Standort ***, ***, untersagt, sowie die Entfernung dieser Anlage aufgetragen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Schreiben vom *** zurückgezogen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, erging an die *** zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes der folgende Auftrag: „Die nachfolgend aufgelisteten auf der Parzelle ***, KG *** konsenslos gelagerten Materialien sind bis spätestens *** nachweislich ordnungsgemäß zu entfernen und entsprechende Entsorgungsnachweise der Behörde vorzulegen. ● Rd. 3.000 m³ gesiebtes Betonbruchmaterial mit Feinanteilen ● Gebrochener Ziegelschutt im Gesamtausmaß von rd. 700 m³ ● Noch zu brechendes Ziegel-Rohmaterial im Ausmaß von rd. 300 m³ ● rd. 30 m³ Häckselgut und ● rd. 60 m³ Freinsand vermischt mit geringem Ziegelbruch.“ Beim Lokalaugenschein am *** wurde festgestellt, dass seit der letzten Überprüfung lediglich ein Haufen von 60 m³ entfernt wurde und zusätzlich rd. 30 m³ Betonfertigteile gelagert wurden. Am *** zeigte sich, dass augenscheinlich geringe Mengen an Ziegelbruchmaterial entfernt wurden, sowie auch Kies bzw Schottermaterial abtransportiert wurde. Bezüglich der Betonbruchablagerungen konnte festgestellt werden, dass neues Betonmaterial hinzugefügt wurde, sowie rd. 10 m³ Asphaltbruch bzw Asphaltschollen (von einer ehemaligen Straßendecke). Das auf der Liegenschaft gelagerte Ziegelbruchmaterial, sowie das Altholz stammen ausschließlich aus dem Abbruch der Lackfabrik. Zwei Betonschächte wurden von *** auf der Liegenschaft gelagert. Von der *** wurden Betonfertigplatten gelagert. Der auf der Liegenschaft gelagerte Asphaltbruch bzw. die Asphaltschollen im Ausmaß von ca. 10 m3 wurden von der *** auf dem Grundstück gelagert und fiel im Zuge der Sanierung des Regenwasserkanals an. Am *** fand eine Überprüfungsverhandlung durch die Abfallrechtsbehörde statt, in welcher der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz die Entfernung sämtlicher Lagerungen forderte, da eine Verunreinigung von Boden und Gewässer durch die in diesen Materialien enthaltenen Schadstoffen sowie deren Versickerung aufgrund der Lagerdauer und -art befürchtet werden muss, wobei der Sachverständige sieben Haufwerke an Abfalllagerungen lokalisierte und verbal beschrieb. Der Akt wurde in weiterer Folge an die Bezirkshauptmannschaft X abgetreten.Am *** fand eine Überprüfungsverhandlung durch die Abfallrechtsbehörde statt, in welcher der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz die Entfernung sämtlicher Lagerungen forderte, da eine Verunreinigung von Boden und Gewässer durch die in diesen Materialien enthaltenen Schadstoffen sowie deren Versickerung aufgrund der Lagerdauer und -art befürchtet werden muss, wobei der Sachverständige sieben Haufwerke an Abfalllagerungen lokalisierte und verbal beschrieb. Der Akt wurde in weiterer Folge an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn abgetreten. Von der *** werden seit Bescheiderlassung laufend aufbereitende Baurestmassen entfernt. 5. Beweiswürdigung: Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem in der Verhandlung vom *** verlesenen Akten der Verwaltungsbehörden, sowie aus den übereinstimmenden, widerspruchsfreien Aussagen der einvernommenen Geschäftsführer, welche sich mit den in den behördlichen Akten enthaltenen Fotodokumentationen decken. Lediglich bestritten wurde die Feststellung, wonach die Lagerungen von der *** durchgeführt worden seien. Vielmehr wurde behauptet, dass diese im Verantwortungsbereich der *** stünden, welche die operative Gesellschaft sei. Die *** sei lediglich einer der beiden Komplementäre dieses Unternehmens und sei lediglich Eigentümerin des Fuhrparkes. Diese Behauptungen decken sind nicht mit dem Akteninhalt, insbesondere ist die *** Genehmigungsinhaberin der mobilen Brechanlage, sohin zum Betreiben der Anlage berechtigt, sodass nicht davon auszugehen ist, dass sich die Tätigkeit der Handelsgesellschaft auf Eigentumsbegründungen beschränkt. Auch ist der im behördlichen Akt enthaltenen Korrespondenz mit beiden Unternehmen kein Hinweis enthalten, wonach die *** nicht zur operativen Geschäftsführung befugt sei, und wurde diese Behauptung erstmalig in der gerichtlichen Verhandlung getroffen, sodass lediglich von einer internen Aufgabenaufteilung auszugehen ist, welche nicht in der rechtlich geforderten Weise nach außen in Erscheinung trat. Auch aus dem im behördlichen Akt enthaltenen Ausdruck der Präsentation der *** im Internet vom November *** lässt sich eindeutig ableiten, dass die operativen Geschäfte von diesem Unternehmen abgewickelt wurden. Zur Aussage des Amtssachverständigen für Deponietechnik in der Verhandlung vom *** ist festzuhalten, dass die Position 7 eindeutig nach dem Jahr *** geschüttet wurde. Ein Luftbildvergleich Flugdatum ***, August *** und *** ergibt, dass erkennbare Lagerungen im Bereich der Position 1 und 6 im August *** nicht stattgefunden haben. Die aufgrund dieser Aussage aufgestellten Behauptungen der Rechtsmittelwerberinnen konnten durch die Aussage des Zeugen *** in Zusammenschau mit den in den Akten befindlichen Fotodokumentationen zweifelsfrei entkräftet werden. Auch konnte die Technische Gewässeraufsicht glaubhaft vermitteln, dass auch Baurestmassen, die nicht vom Krankenhaus *** stammen, angeliefert wurden. 6. Rechtslage: § 28 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet wie folgt:
Über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel , 130, Absatz eins, B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X stützt sich auf § 73 Abs. 1 AWG 2002, welcher wie folgt lautet:Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn stützt sich auf , Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002, welcher wie folgt lautet: „Wenn 1.Ziffer eins Abfälle nicht
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder 2.Ziffer 2 die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.“
Abs 1 Z 1 und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3) nicht zu beeinträchtigen.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen. Nach § 1 Abs 3 AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wenn allenfallsNach Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wenn allenfalls
Abs 1 AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung des Landeshauptmannes. Eine Behandlungsanlage ist eine ortsfeste oder mobile Einrichtung, in der Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile (§ 2 Abs 7 Z 1 AWG 2002).
Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung des Landeshauptmannes. Eine Behandlungsanlage ist eine ortsfeste oder mobile Einrichtung, in der Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile (Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, AWG 2002). Laut § 37 Abs. 2 AWG 2002 entfällt eine abfallrechtliche Genehmigungspflicht für Lager für Abfälle nur, wenn diese der Genehmigungspflicht
den §§ 74 ff GewO 1994,
dem Mineralrohstoffgesetz oder
dem Emmissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegen.Laut Paragraph 37, Absatz 2, AWG 2002 entfällt eine abfallrechtliche Genehmigungspflicht für Lager für Abfälle nur, wenn diese der Genehmigungspflicht
den Paragraphen 74, ff GewO 1994,
dem Mineralrohstoffgesetz oder
dem Emmissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegen. § 52 AWG 2002 lautet wie folgt:Paragraph 52, AWG 2002 lautet wie folgt:
3 genannt ist, oder eine wesentliche Änderung einer solchen mobilen Behandlungsanlage ist von der Behörde zu genehmigen.Eine mobile Behandlungsanlage, die in einer Verordnung
Paragraph 65, Absatz 3, genannt ist, oder eine wesentliche Änderung einer solchen mobilen Behandlungsanlage ist von der Behörde zu genehmigen.
3);eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage zu erwartenden anfallenden Abfälle und der Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung (Abfallwirtschaftskonzept
Paragraph 10, Absatz 3,); 6.Ziffer 6 eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen und Angaben über die Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, die Verringerung der Emissionen.
dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und der Umweltanwalt des Bundeslandes, in dem der Antrag gestellt wurde, Parteistellung. Der Umweltanwalt hat das Recht, die Wahrung der öffentlichen Interessen
3 geltend zu machen und Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.Neben dem Antragsteller haben das Arbeitsinspektorat
dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und der Umweltanwalt des Bundeslandes, in dem der Antrag gestellt wurde, Parteistellung. Der Umweltanwalt hat das Recht, die Wahrung der öffentlichen Interessen
Paragraph eins, Absatz 3, geltend zu machen und Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
1 Z 1 bis 6 bezogen auf die Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlage erfüllt.Eine Genehmigung für eine mobile Behandlungsanlage ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die mobile Behandlungsanlage die Voraussetzungen
Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 bezogen auf die Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlage erfüllt.
1 Z 1 bis 6 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Jedenfalls sind die grundsätzlichen Anforderungen an mögliche Standorte, unter Berücksichtigung ihrer Umgebung und der zu erwartenden Emissionen, und die Maßnahmen zum Schutz möglicher Nachbarn vorzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen
Abs.. 4 nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen
Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Jedenfalls sind die grundsätzlichen Anforderungen an mögliche Standorte, unter Berücksichtigung ihrer Umgebung und der zu erwartenden Emissionen, und die Maßnahmen zum Schutz möglicher Nachbarn vorzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen
Absatz 4, nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.
1 Z 1 bis 6 bezogen auf die Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlage erfüllt werden.Beabsichtigt der Inhaber einer mobilen Behandlungsanlage eine Maßnahme zu setzen, die im Paragraph 37, Absatz 4, angeführt ist, hat er diese Maßnahme anzuzeigen. Paragraph 51, ist unter der Maßgabe anzuwenden, dass zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen
Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 bezogen auf die Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlage erfüllt werden.
für mobile Behandlungsanlagen, die ausschließlich nicht gefährliche Abfälle behandeln, die Genehmigung auf Grundlage einer Prüfung und Ausstellen einer Prüfbescheinigung, mit der bestätigt wird, dass die mobile Behandlungsanlage den Anforderungen
einer Verordnung nach § 65 entspricht, durch Kenntnisnahme der Prüfbescheinigung mit Bescheid durch die zuständige Behörde zu erfolgen. Die Prüfbescheinigung hat eine eindeutige Referenz zur mobilen Behandlungsanlage zu enthalten. Erforderlichenfalls hat die zuständige Behörde geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben oder den Betrieb der Behandlungsanlage zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlung für den jeweiligen Abfall den Behandlungspflichten
den §§ 15 oder 16 oder einer Verordnung nach § 23 oder den Zielen und Grundsätzen (§ 1 Abs. 1, 2 und 2a) nicht entspricht oder die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.. 3) beeinträchtigt werden.Abweichend von Absatz 2 bis 5 hat nach Maßgabe einer Verordnung
Paragraph 65, für mobile Behandlungsanlagen, die ausschließlich nicht gefährliche Abfälle behandeln, die Genehmigung auf Grundlage einer Prüfung und Ausstellen einer Prüfbescheinigung, mit der bestätigt wird, dass die mobile Behandlungsanlage den Anforderungen
einer Verordnung nach Paragraph 65, entspricht, durch Kenntnisnahme der Prüfbescheinigung mit Bescheid durch die zuständige Behörde zu erfolgen. Die Prüfbescheinigung hat eine eindeutige Referenz zur mobilen Behandlungsanlage zu enthalten. Erforderlichenfalls hat die zuständige Behörde geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben oder den Betrieb der Behandlungsanlage zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlung für den jeweiligen Abfall den Behandlungspflichten
den Paragraphen 15, oder 16 oder einer Verordnung nach Paragraph 23, oder den Zielen und Grundsätzen (Paragraph eins, Absatz eins, 2 und 2 a) nicht entspricht oder die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) beeinträchtigt werden. § 53 AWG 2002 bestimmt Folgendes:Paragraph 53, AWG 2002 bestimmt Folgendes:
1 ist berechtigt, die mobile Behandlungsanlage an einem
der Genehmigung in Betracht kommenden Standort längstens sechs Monate aufzustellen und zu betreiben.Der Inhaber einer Genehmigung
Paragraph 52, Absatz eins, ist berechtigt, die mobile Behandlungsanlage an einem
der Genehmigung in Betracht kommenden Standort längstens sechs Monate aufzustellen und zu betreiben.
1 Z 1 bis 6 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen an einem bestimmten Standort nicht hinreichend geschützt, hat die Behörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die mobile Behandlungsanlage aufgestellt und betrieben wird, die erforderlichen geeigneten Maßnahmen anzuordnen. Können die
1 Z 1 bis 6 wahrzunehmenden Interessen trotz Anordnungen nicht erfüllt werden, ist die Aufstellung und der Betrieb an diesem Standort zu untersagen.Sind die
Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen an einem bestimmten Standort nicht hinreichend geschützt, hat die Behörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die mobile Behandlungsanlage aufgestellt und betrieben wird, die erforderlichen geeigneten Maßnahmen anzuordnen. Können die
Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 wahrzunehmenden Interessen trotz Anordnungen nicht erfüllt werden, ist die Aufstellung und der Betrieb an diesem Standort zu untersagen.
wahrzunehmenden Interessen auch ohne Einhaltung dieser Auflagen hinreichend geschützt sind.Die Behörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die mobile Behandlungsanlage aufgestellt und betrieben wird, kann für diesen Standort auf Antrag von der Einhaltung einzelner Auflagen Absehen, wenn die
Paragraph 43, wahrzunehmenden Interessen auch ohne Einhaltung dieser Auflagen hinreichend geschützt sind.
Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002]). Im gegenständlichen Fall ist zu differenzieren, ob die Abfälle am Anfallsort behandelt und gelagert wurden oder woanders. Entscheidungswesentlich ist auch, ob die vorliegende mobile Anlagengenehmigung auch einen Lagerkonsens (vor und nach der Behandlung) umfasst. Genehmigungspflichtig sind nur solche mobilen Anlagen, die in einer Verordnung
3 AWG 2002 genannt sind. Den Erläuterungen zur Verordnung Mobile Anlagen zur Behandlung von Abfällen, BGBl II 2002/472, ist unter Hinweis auf VwSlg. 11.771 A/1985 zu entnehmen, dass dann, wenn mobile Anlagen wiederkehrend in einer ortsfesten Anlage betrieben werden, mögliche Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlage bei der Genehmigung der ortsfesten Anlage mit zu berücksichtigen sind. Dem entsprechend tritt ab dem zweiten Einsatz einer mobilen Anlage eine Änderung einer genehmigten ortsfesten Anlage ein und wäre diese genehmigungspflichtig.Genehmigungspflichtig sind nur solche mobilen Anlagen, die in einer Verordnung
Paragraph 65, Absatz 3, AWG 2002 genannt sind. Den Erläuterungen zur Verordnung Mobile Anlagen zur Behandlung von Abfällen, BGBl römisch zwei 2002/472, ist unter Hinweis auf VwSlg. 11.771 A/1985 zu entnehmen, dass dann, wenn mobile Anlagen wiederkehrend in einer ortsfesten Anlage betrieben werden, mögliche Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlage bei der Genehmigung der ortsfesten Anlage mit zu berücksichtigen sind. Dem entsprechend tritt ab dem zweiten Einsatz einer mobilen Anlage eine Änderung einer genehmigten ortsfesten Anlage ein und wäre diese genehmigungspflichtig. In dieser Zusammenschau kommt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum Schluss, dass § 53 Abs. 1 AWG 2002 nur zum Aufstellen und zum Betrieb der mobilen Behandlungsanlage, also im konkreten Fall zur Durchführung der Brechtätigkeit, berechtigt. Der Genehmigungsinhaber kann zwar die mobile Behandlungsanlage an einem
der Genehmigung „in Betracht kommenden Standort“ aufstellen. Diese Berechtigung umfasst aber nicht eine umfassende Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Lagers für Abfälle. In dieser Zusammenschau kommt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum Schluss, dass Paragraph 53, Absatz eins, AWG 2002 nur zum Aufstellen und zum Betrieb der mobilen Behandlungsanlage, also im konkreten Fall zur Durchführung der Brechtätigkeit, berechtigt. Der Genehmigungsinhaber kann zwar die mobile Behandlungsanlage an einem
der Genehmigung „in Betracht kommenden Standort“ aufstellen. Diese Berechtigung umfasst aber nicht eine umfassende Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Lagers für Abfälle. § 15 Abs. 3 AWG 2002 regelt Folgendes:Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 regelt Folgendes: Abfälle dürfen außerhalb von 1.Ziffer eins hiefür genehmigten Anlagen oder 2.Ziffer 2 für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. Die ErläutRV 984 BlgNr XXII. GP 92 führen aus, dass ein geeigneter Ort zur Sammlung von Abfällen zB Abfallbehälter im Haushalt oder auf der Straße sind, ein geeigneter Ort zur Verwertung außerhalb einer dafür genehmigten Anlage zB der Straßenuntergrund für zulässigerweise eingesetzte Baurestmassen ist. Die ErläutRV 984 BlgNr römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 92 führen aus, dass ein geeigneter Ort zur Sammlung von Abfällen zB Abfallbehälter im Haushalt oder auf der Straße sind, ein geeigneter Ort zur Verwertung außerhalb einer dafür genehmigten Anlage zB der Straßenuntergrund für zulässigerweise eingesetzte Baurestmassen ist. Demnach kann im Zusammenhang mit dem Betrieb einer mobilen Abfallbehandlungsanlage ein „in Betracht kommender Standort“ nur der tatsächliche Anfallsort der Abfälle oder ein genehmigtes Zwischenlager sein. Aus abfallrechtlicher Sicht macht es somit sehr wohl einen Unterschied, ob die mobile Anlage zum Abfall kommt oder der Abfall zur Anlage. Die Erleichterung des § 52ff AWG 2002 gegenüber der Genehmigungspflicht für ortsfeste Anlagen besteht also bei mobilen Anlagen darin, dass für den einmaligen Einsatz auf einem genehmigten Zwischenlager oder am Anfallsort für die Dauer von höchstens sechs Monaten keine zusätzliche abfallrechtliche Genehmigung für diese Tätigkeit benötigt wird. Aus abfallrechtlicher Sicht macht es somit sehr wohl einen Unterschied, ob die mobile Anlage zum Abfall kommt oder der Abfall zur Anlage. Die Erleichterung des , Paragraph 52 f, f, AWG 2002 gegenüber der Genehmigungspflicht für ortsfeste Anlagen besteht also bei mobilen Anlagen darin, dass für den einmaligen Einsatz auf einem genehmigten Zwischenlager oder am Anfallsort für die Dauer von höchstens sechs Monaten keine zusätzliche abfallrechtliche Genehmigung für diese Tätigkeit benötigt wird. Die beim Betrieb einer mobilen Abfallbehandlungsanlage errichteten Lagerungen vor und nach der Behandlungstätigkeit sind gesondert nach den Behandlungspflichten des §§ 15 Abs. 3 und Abs. 5 AWG 2002 zu betrachten.Die beim Betrieb einer mobilen Abfallbehandlungsanlage errichteten Lagerungen vor und nach der Behandlungstätigkeit sind gesondert nach den Behandlungspflichten des Paragraphen 15, Absatz 3 und Absatz 5, AWG 2002 zu betrachten. Es mag wohl sein, dass die bloße vorübergehende Errichtung und das bloß vorübergehende Betreiben eines Lagers keine örtlich gebundene, sprich ortsfeste Einrichtung darstellt, und somit für dieses Vorhaben keine Genehmigung erteilt werden könnte. Nachdem die ***, Abfälle außerhalb einer genehmigten Anlage und nicht am Anfallsort gelagert hat, hat sie entgegen der Bestimmung des § 15 Abs. 3 Z 1 und 2 AWG 2002 ein Zwischenlager errichtet und betrieben.Nachdem die ***, Abfälle außerhalb einer genehmigten Anlage und nicht am Anfallsort gelagert hat, hat sie entgegen der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins und 2 AWG 2002 ein Zwischenlager errichtet und betrieben. Die in der Verhandlung vorgelegte gewerberechtliche Genehmigung zum Betrieb eines Lagers umfasst lediglich die Lagerung von Betonfertigteilen, Pflastersteinen, Sand- und Schotter, nicht aber die Lagerung von Baurestmassen. Im Beschwerdefall liegen keine Anhaltspunkte im Hinblick auf die Bestimmung des § 37 Abs. 2 Z 5 AWG 2002 vor, welche eine gewerberechtliche Genehmigungspflicht der verfahrensgegenständlichen Lagerungen in Frage stellen würde. Im Beschwerdefall liegen keine Anhaltspunkte im Hinblick auf die Bestimmung des , Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 5, AWG 2002 vor, welche eine gewerberechtliche Genehmigungspflicht der verfahrensgegenständlichen Lagerungen in Frage stellen würde. Bezüglich jener Abfälle, welche von der *** gelagert wurden, ist festzuhalten, dass zwar eine mobile Anlagengenehmigung grundsätzlich zur Abfallbehandlung mit der Behandlungsanlage berechtigt. Die im Zuge dieser Tätigkeiten gebildeten Lagerungen sind aber rechtlich gesondert zu beurteilen. Vor der Behandlung der Abfälle am Anfallsort ist von einer zeitweiligen Lagerung auf dem Gelände der Entstehung auszugehen, sodass dieses Bereithalten nicht als Lagern im Rechtssinn zu qualifizieren ist. Nach der Behandlung ist die Behandlungspflicht des § 15 Abs. 5 AWG 2002 relevant:Vor der Behandlung der Abfälle am Anfallsort ist von einer zeitweiligen Lagerung auf dem Gelände der Entstehung auszugehen, sodass dieses Bereithalten nicht als Lagern im Rechtssinn zu qualifizieren ist. Nach der Behandlung ist die Behandlungspflicht des Paragraph 15, Absatz 5, AWG 2002 relevant: „Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.“„Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.“ Den ErläutRV 1147 BlgNr XXII. GP S 16 ist dazu Folgendes zu entnehmen:Den ErläutRV 1147 BlgNr römisch 22 . Gesetzgebungsperiode S 16 ist dazu Folgendes zu entnehmen: „Im Vollzug hat sich gezeigt, dass die Bestimmung zu Auslegungsschwierigkeiten geführt hat, da nur auf die Rechtzeitigkeit der Übergabe abgestellt und nicht dezidiert die Übergabe selbst gefordert wurde. Eine diesbezügliche Klarstellung wird vorgenommen.“ Demnach stellen die in § 15 Abs. 5 leg cit normierten Fristen lediglich Höchstfristen dar, und ist die Rechtzeitigkeit der Übergabe an der Möglichkeit zur Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen durch die vorläufige Lagerung zu bemessen. Im von der belangten Behörde verwerteten Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz ist schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, weshalb eine Entfernung der Abfalllagerungen innerhalb der aus technischer Sicht für notwendig erachteten Frist gefordert werden muss, um mögliche Gefährdungen der öffentlichen Interessen zu verhindern.Demnach stellen die in Paragraph 15, Absatz 5, leg cit normierten Fristen lediglich Höchstfristen dar, und ist die Rechtzeitigkeit der Übergabe an der Möglichkeit zur Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen durch die vorläufige Lagerung zu bemessen. Im von der belangten Behörde verwerteten Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz ist schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, weshalb eine Entfernung der Abfalllagerungen innerhalb der aus technischer Sicht für notwendig erachteten Frist gefordert werden muss, um mögliche Gefährdungen der öffentlichen Interessen zu verhindern. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Verpflichteten daher zu Recht die „erforderlichen Maßnahmen“ nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 aufgetragen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Verpflichteten daher zu Recht die „erforderlichen Maßnahmen“ nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 aufgetragen. Festzuhalten ist, dass eine zwischenzeitlich teilweise Erfüllung des Auftrages den Maßnahmenumfang in diesem Umfang nicht rechtswidrig macht. In der teilweisen Herstellung des Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen Auftrag entspricht, ist keine vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu beachtende Veränderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken. Denn in diesem Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre (vgl die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrengesetze I² [1998] 1297, angeführte Rspr).Festzuhalten ist, dass eine zwischenzeitlich teilweise Erfüllung des Auftrages den Maßnahmenumfang in diesem Umfang nicht rechtswidrig macht. In der teilweisen Herstellung des Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen Auftrag entspricht, ist keine vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu beachtende Veränderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken. Denn in diesem Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrengesetze I² [1998] 1297, angeführte Rspr). Grundsätzlich ist der Prüfungsumfang des erkennenden Gerichtes durch § 27 VwGVG beschränkt, und zwar dahingehend, als vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der angefochtene Bescheid aufgrund des Beschwerdevorbringens zu prüfen ist. Wegen der aus § 28 Abs 2 VwGVG abgeleiteten Pflicht zur meritorischen Entscheidung ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen haben, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH vom Ro 2014/03/0063, 26.6.2014).Grundsätzlich ist der Prüfungsumfang des erkennenden Gerichtes durch , Paragraph 27, VwGVG beschränkt, und zwar dahingehend, als vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der angefochtene Bescheid aufgrund des Beschwerdevorbringens zu prüfen ist. Wegen der aus Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgeleiteten Pflicht zur meritorischen Entscheidung ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen haben, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH vom Ro 2014/03/0063, 26.6.2014). Demnach war die behördliche Entscheidung entsprechend der Feststellungen zu korrigieren. Die Erstbeschwerdeführerin hat nicht jene Abfalllagerungen zu verantworten, welche sie im Auftrag der Zweitbeschwerdeführerin lediglich behandelt und vereinbarungsgemäß am Grundstück gelagert hat. Der Beschwerde der *** war insofern Folge zu geben, als für die Betonfertigteile ein gewerberechtlicher Konsens besteht und im Übrigen auch die Abfalleigenschaft bei diesen Produkten verneint wird. Da die aus der übrigen Baurestmassenaufbereitung resultierenden Baurestmassen nicht getrennt behandelt und gelagert wurden, kann an der Beurteilung der belangten Behörde, beide Beschwerdeführerinnen zur Entfernung dieser Materialien solidarisch zu verpflichten, keine Rechtswidrigkeit erkannt werden, zumal ein Behandlungsauftrag im Sinne der Rechtsprechung des Höchstgerichtes nicht aliquotiert werden könnte und auch bei abfallrechtlichen Aufträgen die Möglichkeit einer Solidarverpflichtung besteht (vgl VwGH vom 21.11.2012, 2009/07/0118 und VwGH vom 3.7.2003, 2000/07/0266 mwN).Da die aus der übrigen Baurestmassenaufbereitung resultierenden Baurestmassen nicht getrennt behandelt und gelagert wurden, kann an der Beurteilung der belangten Behörde, beide Beschwerdeführerinnen zur Entfernung dieser Materialien solidarisch zu verpflichten, keine Rechtswidrigkeit erkannt werden, zumal ein Behandlungsauftrag im Sinne der Rechtsprechung des Höchstgerichtes nicht aliquotiert werden könnte und auch bei abfallrechtlichen Aufträgen die Möglichkeit einer Solidarverpflichtung besteht vergleiche VwGH vom 21.11.2012, 2009/07/0118 und VwGH vom 3.7.2003, 2000/07/0266 mwN). Um den gesetzlichen Anforderungen der notwendigen Bestimmtheit eines Bescheides zu genügen ist der Bescheid dahingehend zu präzisieren, als die Lage der vom Maßnahmenauftrag betroffenen Lagerbereiche planlich zu konkretisieren und diese Planunterlage als Bestandteil dieses Erkenntnisses zu erklären ist. Die Rechtsgrundlage war zu ändern, zumal von der belangten Behörde keine Kostenentscheidung getroffen wurde. Zu dieser Änderung ist das erkennende Gericht bei seiner reformatorischen Entscheidung berechtigt, als Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Sach- und Rechtsfrage ist, welche Maßnahmen hinsichtlich der (konsenslosen) Zwischenlagerungen auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft erforderlich sind. Die Konkretisierung der Maßnahmenaufträge im Spruch ändert nicht den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Die Einwendung, dass die gelagerten Abfälle zum Teil von einem Entfernungsauftrag umfasst seien, entbehrt jeder Grundlage, zumal der zitierte Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20. Jänner 2015, LVwG-AB-13-0006, behoben wurde. Die Fristen für die Durchführung der Maßnahmenaufträge wurden entsprechend der Dauer des Rechtmittelverfahrens angepasst, wobei jahreszeitbedingte Unsicherheiten in den Wintermonaten berücksichtigt wurden. Als Ausgangsbasis für die Berechnung der Fristen wurde die vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz als angemessen erachtete Frist im behördlichen Verfahren herangezogen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0822
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.