RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.01.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0890 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Herrn Mag. Dr. Becksteiner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt X vom ***, Zl. ***, betreffend Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes, den Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Herrn Mag. Dr. Becksteiner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes, den BESCHLUSS gefasst:
- Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen.
- Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen. ,
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133 Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung: Mit Bescheid des Magistrates der Stadt X (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, Zl. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und/oder Wohnbedarfes abgewiesen. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt römisch zehn (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, Zl. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und/oder Wohnbedarfes abgewiesen. Begründend führte die Verwaltungsbehörde aus, dass die hilfesuchende Person an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der Mitwirkungspflicht mitzuwirken und die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben sowie Auskünfte zu erteilen hätte. Weiters hätte sie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Der Beschwerdeführer wäre aufgefordert worden, die Einkommensbelege der letzten drei Monate seiner Eltern vorzulegen. Im Rahmen einer Vorsprache am *** hätte er mitgeteilt, dass er keine Einkommensbelege der Eltern erhalten würde. Er wäre darauf hingewiesen worden, dass er den Unterhalt seiner Eltern über das Gericht einklagen müsse, da er noch nie selbsterhaltungsfähig war. Da bis zum Tag der Entscheidung dem Magistrat keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt worden wären, wäre spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Als Rechtsgrundlagen führte der Magistrat die §§ 6, 8, 10 Abs. 1 und 3 sowie 11 sowie 17 NÖ Mindestsicherungsgesetz sowie die Mindeststandardverordnung an. Begründend führte die Verwaltungsbehörde aus, dass die hilfesuchende Person an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der Mitwirkungspflicht mitzuwirken und die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben sowie Auskünfte zu erteilen hätte. Weiters hätte sie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Der Beschwerdeführer wäre aufgefordert worden, die Einkommensbelege der letzten drei Monate seiner Eltern vorzulegen. Im Rahmen einer Vorsprache am *** hätte er mitgeteilt, dass er keine Einkommensbelege der Eltern erhalten würde. Er wäre darauf hingewiesen worden, dass er den Unterhalt seiner Eltern über das Gericht einklagen müsse, da er noch nie selbsterhaltungsfähig war. Da bis zum Tag der Entscheidung dem Magistrat keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt worden wären, wäre spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Als Rechtsgrundlagen führte der Magistrat die Paragraphen 6, 8, 10, Absatz eins und 3 sowie 11 sowie 17 NÖ Mindestsicherungsgesetz sowie die Mindeststandardverordnung an. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er seit dem Jahr *** in unterschiedlichen Spaten insgesamt mehr als 3 Jahre beruflich tätig gewesen wäre. Weiters hätte er eine Kochlehre begonnen, für mehr als 5 Monate in einer Wäscherei gearbeitet und wäre ein Monat als Schweißer tätig gewesen. Außerdem wäre er bei der Firma *** für vier Monate tätig gewesen und hätte er zahlreiche Kurse des AMS besucht, um seine beruflichen Möglichkeiten zu verbessern. Zuletzt hätte er seine Lehre beim WIFI im Bereich Hotel- und Gastgewerbeassistenz abgeschlossen. Diese am Arbeitsmarkt verwertbaren abgeschlossenen Berufsausbildungen hätten dem Beschwerdeführer die Fähigkeit gegeben, einer zumutbaren Beschäftigung nachzugehen und mit den Einkünften seine Bedürfnisse abzudecken. Jedenfalls wäre er deshalb selbsterhaltungsfähig. Er sei trotz seiner Bemühungen jedoch arbeitslos. Er stellte den Antrag, die bedarfsorientierte Mindestsicherung zu gewähren. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem feststehenden und entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer brachte am *** beim Magistrat der Stadt X einen Antrag nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz auf Deckung des Lebensunterhaltes einschließlich Wohnbedarfes ein.Der Beschwerdeführer brachte am *** beim Magistrat der Stadt römisch zehn einen Antrag nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz auf Deckung des Lebensunterhaltes einschließlich Wohnbedarfes ein. Der Beschwerdeführer bewohnt eine Mietwohnung in ***, ***, für diese sind Miete in Höhe von monatlich € 180,-- sowie Betriebskosten in Höhe von monatlich € 34,55 zu begleichen. Es wird kein Wohnzuschuss gewährt. An Leistungen des Arbeitsmarktservices erhält der Beschwerdeführer täglich € 15,
- Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom *** wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Einkommensbelege der letzten drei Monate seiner Eltern vorzulegen. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass - sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen - er die Mitwirkungspflicht gemäß § 17 NÖ Mindestsicherungsgesetz verletzen würde und sodann beabsichtigt wäre, seinen Antrag abzulehnen. Der Beschwerdeführer bewohnt eine Mietwohnung in ***, ***, für diese sind Miete in Höhe von monatlich € 180,-- sowie Betriebskosten in Höhe von monatlich € 34,55 zu begleichen. Es wird kein Wohnzuschuss gewährt. An Leistungen des Arbeitsmarktservices erhält der Beschwerdeführer täglich € 15,
- Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom *** wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Einkommensbelege der letzten drei Monate seiner Eltern vorzulegen. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass - sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen - er die Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 17, NÖ Mindestsicherungsgesetz verletzen würde und sodann beabsichtigt wäre, seinen Antrag abzulehnen. Auf Grund dieses Anschreibens wandte sich der Beschwerdeführer persönlich an die Behörde und teilte am *** mit, dass er von seinen Eltern keine Lohnzettel erhalten würde. Die Behörde teilte daraufhin mit, dass Sozialhilfe subsidiär zur Anwendung komme und er zuvor den Unterhalt auf gerichtlichem Wege einfordern muss. Weiters führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer noch nie selbsterhaltungsfähig gewesen wäre und er deshalb den Unterhalt von seinen Eltern verlangen muss. Sodann erging der nunmehr angefochtene Bescheid. Dieser Sachverhalt ergibt sich auf Grund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Verwaltungsbehörde, insbesondere auf Grund des Antrages vom *** sowie der Niederschrift vom *** und der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt rechtlich wie folgt aus: Folgende Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) finden im gegenständlichen Fall Anwendung: § 5:Paragraph 5 :
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
- hilfsbedürftig sind,
- ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
- zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:
(2)Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls:
- österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen;
- österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen;
- Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt ist;
- Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005 und subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 AsylG 2005;
- Asylberechtigte gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 und subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, AsylG 2005;
- Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel a) “Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder a) “Daueraufenthalt-EU” gemäß Paragraph 45, NAG oder b) “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG. b) “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 49, NAG.
(3)Keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes haben insbesondere:
- Personen nach Abs. 2 Z 2 während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland, außer es handelt sich um Arbeitnehmer oder Selbständige und deren Familienangehörige;
- Personen nach Absatz 2, Ziffer 2, während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland, außer es handelt sich um Arbeitnehmer oder Selbständige und deren Familienangehörige;
- Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Z 1 anwendbar ist;
- Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Ziffer eins, anwendbar ist;
- Asylwerber gemäß § 13 AsylG
- Asylwerber gemäß Paragraph 13, AsylG 2005.
(4)Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann auf Grundlage des Privatrechts auch an andere als die in Abs. 2 genannte Personen, die sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtmäßig in Niederösterreich aufhalten, geleistet werden, wenn dies auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geltend gemacht werden kann.
(4)Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann auf Grundlage des Privatrechts auch an andere als die in Absatz 2, genannte Personen, die sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtmäßig in Niederösterreich aufhalten, geleistet werden, wenn dies auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geltend gemacht werden kann. § 6:Paragraph 6 :
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
(2a)Vom Einkommen haben jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben:
- Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
- Kinderabsetzbeträge nach dem EStG 1988.
(3)Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine soziale Notlage erst ausgelöst, verschärft oder vorläufig verschlimmert würde. Dies ist jedenfalls anzunehmen bei Gegenständen, die zur persönlichen Berufsausübung oder zur Fortsetzung (Aufnahme) einer Erwerbstätigkeit oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer Notlage dienen.
(4)Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist solange abzusehen, als dieses der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen nach diesem Gesetz oder wurden Leistungen nach § 9 NÖ Sozialhilfegesetz, LGBl. 9200–7, länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann allerdings eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden.
(4)Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist solange abzusehen, als dieses der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen nach diesem Gesetz oder wurden Leistungen nach Paragraph 9, NÖ Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt 9200–7, länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann allerdings eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden.
(5)Bei der Bemessung der Frist nach Abs. 4 sind auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
(5)Bei der Bemessung der Frist nach Absatz 4, sind auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
(6)Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen und Vermögenswerte der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. § 7:Paragraph 7 :
(1)Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.
(2)Eine Hilfe suchende Person ist arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.
(2)Eine Hilfe suchende Person ist arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der Paragraphen 255, 273, beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.
(3)Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist,
- eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen,
- eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen,
- sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen,
- an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen,
- von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und
- von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(4)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der Hilfe suchenden Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(5)Bei der Beurteilung der Abs. 1 bis 4 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden bei Personen, die
(5)Bei der Beurteilung der Absatz eins bis 4 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden bei Personen, die
- das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben;
- Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen;
- pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;
- pflegebedürftige Angehörige (Paragraph 123, ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;
- Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a und 14b AVRAG) oder Pflege eines nahen Angehörigen (§§ 14c und 14d AVRAG) leisten;
- Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Paragraphen 14 a und 14 b AVRAG) oder Pflege eines nahen Angehörigen (Paragraphen 14 c und 14 d AVRAG) leisten;
- in einer bereits vor Vollendung des
- Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen;
- eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen.
(6)Hilfe suchenden Personen, die nach Gewährung einer Leistung trotz schriftlicher Ermahnung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen, sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung stufenweise und bis zu 50% zu kürzen. Eine weitergehende Kürzung oder gänzliche Einstellung von Leistungen ist ausnahmsweise und in besonderen Fällen, insbesondere bei wiederholter Verweigerung des Einsatzes der Arbeitskraft zulässig.
(7)Durch Kürzungen oder Einstellungen von Leistungen der Bedarfsorientieren Mindestsicherung wegen mangelndem Einsatz der eigenen Arbeitskraft nach Abs. 6 darf der Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der im gemeinsamen Haushalt lebenden, der Hilfe suchenden Person gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht beeinträchtigt werden.
(7)Durch Kürzungen oder Einstellungen von Leistungen der Bedarfsorientieren Mindestsicherung wegen mangelndem Einsatz der eigenen Arbeitskraft nach Absatz 6, darf der Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der im gemeinsamen Haushalt lebenden, der Hilfe suchenden Person gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht beeinträchtigt werden. § 10: Paragraph 10 :,
(1)Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2)Zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes können auf Grundlage des Privatrechts auch jene Kosten übernommen werden, die zur Begründung eines Anspruches auf eine angemessene Alterssicherung erforderlich sind.
(3)Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. § 11:Paragraph 11 :
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
- für alleinstehende und alleinerziehende Personen,
- für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben,
- für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der dritten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist,
- für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Art. 10 Abs. 3 der vorgenannten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG festgelegt werden.
- für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Artikel 10, Absatz 3, der vorgenannten Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG festgelegt werden.
(2)In der Verordnung ist ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen, die Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(4)Die Mindeststandards nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(4)Die Mindeststandards nach Absatz eins, sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(5)Der Mindeststandard nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Mindeststandards nach Abs. 1 Z 2 bis Z 4 ebenfalls jährlich neu bemessen.
(5)Der Mindeststandard nach Absatz eins, Ziffer eins, ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Mindeststandards nach Absatz eins, Ziffer 2 bis Ziffer 4, ebenfalls jährlich neu bemessen. § 17:Paragraph 17 :
(1)Die Behörde hat die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) über die Rechtslage entsprechend zu informieren, so weit dies zur Erreichung der Ziele und nach den Grundsätzen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes notwendig ist.
(2)Die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) ist verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen. § 20:Paragraph 20 :
(1)Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 17 Abs. 2 trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.
(1)Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach Paragraph 17, Absatz 2, trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.
(2)Bereits zuerkannte Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind mit Bescheid nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 zu kürzen oder einzustellen, wenn die Hilfe suchende Person
(2)Bereits zuerkannte Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind mit Bescheid nach Maßgabe der Absatz 3 und 4 zu kürzen oder einzustellen, wenn die Hilfe suchende Person
- gewährte Geldleistungen nach diesem Gesetz trotz Ermahnung zweckwidrig verwendet und Sachleistungen oder stationäre Hilfe gemäß § 9 Abs. 3 nicht in Betracht kommen,
- gewährte Geldleistungen nach diesem Gesetz trotz Ermahnung zweckwidrig verwendet und Sachleistungen oder stationäre Hilfe gemäß Paragraph 9, Absatz 3, nicht in Betracht kommen,
- die Mitwirkungspflicht nach § 17 Abs. 2, die Anzeigepflicht oder Rückerstattungspflicht nach § 23, die Auskunftspflicht nach § 24 Abs. 2 oder die Kostenersatzpflicht nach § 26 nicht erfüllt, nachdem die Hilfe suchende Person auf diese Rechtsfolge nachweislich aufmerksam gemacht wurde.
- die Mitwirkungspflicht nach Paragraph 17, Absatz 2,, die Anzeigepflicht oder Rückerstattungspflicht nach Paragraph 23,, die Auskunftspflicht nach Paragraph 24, Absatz 2, oder die Kostenersatzpflicht nach Paragraph 26, nicht erfüllt, nachdem die Hilfe suchende Person auf diese Rechtsfolge nachweislich aufmerksam gemacht wurde. Kürzungen oder Einstellungen von zuerkannten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach § 5 Abs. 4 erfolgen ohne Bescheid.Kürzungen oder Einstellungen von zuerkannten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Paragraph 5, Absatz 4, erfolgen ohne Bescheid.
(3)Kürzungen oder Einstellungen von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Abs. 2 haben verhältnismäßig zu erfolgen.
(3)Kürzungen oder Einstellungen von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Absatz 2, haben verhältnismäßig zu erfolgen.
(4)Durch Kürzungen oder Einstellungen von Leistungen darf der Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der im gemeinsamen Haushalt lebenden, der Hilfe suchenden Person gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht beeinträchtigt werden. Artikel 133 Abs. 1 B-VG lautet:Artikel 133 Absatz eins, B-VG lautet: Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über
- Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit;
- Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht;
- Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof. Artikel 130 Abs. 4 B-VG lautet:Artikel 130 Absatz 4, B-VG lautet: Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 28 Abs. 2 VwGVG:Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG: Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 28 Abs. 3 VwGVG:Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG: Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 28 Abs. 1 VwGVG kommt eine Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist in jedem Fall anzunehmen, wenn bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (in Zusammenhang mit den, dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt (vgl. dazu VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Erst wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen, tritt die Anwendbarkeit des Abs. 3 der genannten Bestimmungen in den Blick. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 3 VwGVG, andererseits kann dieser Umstand auch aus der Tatsache geschlossen werden, dass die Zurückweisungsbestimmung systematisch erst nach § 28 Abs. 2 VwGVG eingeordnet ist. Als Folge daraus beschränkt sich die Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG nur auf jene Fälle, die nicht von Abs. 2 der genannten Bestimmung umfasst sind (vgl. dazu Eder/ Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Seite 86, K9 zu § 28 VwGVG).Nach dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG kommt eine Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist in jedem Fall anzunehmen, wenn bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (in Zusammenhang mit den, dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt vergleiche dazu VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Erst wenn die Voraussetzungen des , Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht vorliegen, tritt die Anwendbarkeit des Absatz 3, der genannten Bestimmungen in den Blick. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG, andererseits kann dieser Umstand auch aus der Tatsache geschlossen werden, dass die Zurückweisungsbestimmung systematisch erst nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG eingeordnet ist. Als Folge daraus beschränkt sich die Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nur auf jene Fälle, die nicht von Absatz 2, der genannten Bestimmung umfasst sind vergleiche dazu Eder/ Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Seite 86, K9 zu Paragraph 28, VwGVG). Wenngleich das Verwaltungsgericht somit nach Art. 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 28 Abs. 2 VwGVG, wie dargelegt, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen auf Grund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit § 28 Abs. 3 VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauffolgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Untermauert wird dies auch durch den aus Art. 130 Abs. 1 B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufenen Einrichtungen. Mit diesen ist es nämlich – nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung – unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. dazu VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0350). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 in Angelegenheiten des Sozialrechts grundsätzlich ein eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es der Verwaltungsbehörde zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System wird aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens (wenn auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt) vor das Verwaltungsgericht käme und die Einrichtung der Administrativinstanz damit zur bloßen Formsache würde.Wenngleich das Verwaltungsgericht somit nach Artikel 130, Absatz 4, B-VG bzw. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG, wie dargelegt, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen auf Grund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauffolgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Untermauert wird dies auch durch den aus Artikel 130, Absatz eins, B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufenen Einrichtungen. Mit diesen ist es nämlich – nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung – unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht vergleiche dazu VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0350). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 in Angelegenheiten des Sozialrechts grundsätzlich ein eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es der Verwaltungsbehörde zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System wird aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens (wenn auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt) vor das Verwaltungsgericht käme und die Einrichtung der Administrativinstanz damit zur bloßen Formsache würde. Eine Zurückweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. In dem die Verwaltungsbehörde am *** den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassen hat, hat diese ihre Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache wahrgenommen. In der Begründung des gegenständlichen Bescheides führt die Verwaltungsbehörde allerdings aus, dass der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und/oder Wohnbedarfs aus dem Grund abgewiesen wurde, weil dieser seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 17 NÖ MSG nicht nachgekommen sei. Verwiesen wird dabei auf ein von der Behörde eingeräumtes Parteiengehör sowie einer persönlichen Vorsprache am ***, worin der Beschwerdeführer zur Mitwirkung aufgefordert worden und auf die Rechtsfolgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht hingewiesen worden sei. In dem die Verwaltungsbehörde am *** den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassen hat, hat diese ihre Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache wahrgenommen. In der Begründung des gegenständlichen Bescheides führt die Verwaltungsbehörde allerdings aus, dass der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und/oder Wohnbedarfs aus dem Grund abgewiesen wurde, weil dieser seiner Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 17, NÖ MSG nicht nachgekommen sei. Verwiesen wird dabei auf ein von der Behörde eingeräumtes Parteiengehör sowie einer persönlichen Vorsprache am ***, worin der Beschwerdeführer zur Mitwirkung aufgefordert worden und auf die Rechtsfolgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht hingewiesen worden sei. Seitens der Behörde wurde der Beschwerdeführer am *** bei einer persönlichen Vorsprache sowie am *** im Rahmen eines Parteiengehörs schriftlich aufgefordert, die Einkommensbelege der letzten drei Monate seiner Eltern vorzulegen. Er wurde auch schriftlich auf die Folgen der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht hingewiesen. Schließlich wandte sich der Beschwerdeführer am *** an die Behörde und teilte persönlich mit, dass er die Lohnzettel seiner Eltern nicht erhalte. Für das erkennende Gericht stellt sich die Frage, wieweit die Mitwirkungspflichten des § 17 NÖ MSG reichen können. Einerseits normiert § 17 Abs. 1 leg.cit. eine gewisse Erweiterung der Manuduktionspflicht des § 13a AVG. Andererseits ist für eine ausreichende Feststellung des Sachverhaltes gerade im Bereich der Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung eine Mitwirkung der hilfesuchenden Person unerlässlich und wurde diese deshalb auch in § 17 Abs. 2 NÖ MSG gesetzlich statuiert. Dementsprechend soll die hilfesuchende Person die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung tragen und führt die Verletzung dieser Mitwirkungspflicht gemäß § 20 NÖ MSG zur Ablehnung des Antrages. Um die Tragweite dieser Mitwirkungsverpflichtung feststellen zu können, ist daher auch auf die Bestimmung des § 20 leg.cit. zu blicken. Darin ist einerseits der Fall der Abweisung einer beantragten jedoch noch nicht gewährten Leistung geregelt, andererseits enthält diese Bestimmung auch die Vorgehensweise hinsichtlich der Einstellung bzw. Kürzung bei bereits gewährten bzw. laufenden Leistungen. Für den Fall einer Kürzung oder Einstellung von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung enthält § 20 Abs. 3 ein Verhältnismäßigkeitsgebot. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass Entscheidungen für den Einzelfall und objektiv unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Person zu treffen sind. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit sind wohl die persönlichen und familiären Verhältnisse sowie die konkrete Bedarfslage der Person zu berücksichtigen. Für das erkennende Gericht stellt sich die Frage, wieweit die Mitwirkungspflichten des Paragraph 17, NÖ MSG reichen können. Einerseits normiert Paragraph 17, Absatz eins, leg.cit. eine gewisse Erweiterung der Manuduktionspflicht des Paragraph 13 a, AVG. Andererseits ist für eine ausreichende Feststellung des Sachverhaltes gerade im Bereich der Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung eine Mitwirkung der hilfesuchenden Person unerlässlich und wurde diese deshalb auch in Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG gesetzlich statuiert. Dementsprechend soll die hilfesuchende Person die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung tragen und führt die Verletzung dieser Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 20, NÖ MSG zur Ablehnung des Antrages. Um die Tragweite dieser Mitwirkungsverpflichtung feststellen zu können, ist daher auch auf die Bestimmung des Paragraph 20, leg.cit. zu blicken. Darin ist einerseits der Fall der Abweisung einer beantragten jedoch noch nicht gewährten Leistung geregelt, andererseits enthält diese Bestimmung auch die Vorgehensweise hinsichtlich der Einstellung bzw. Kürzung bei bereits gewährten bzw. laufenden Leistungen. Für den Fall einer Kürzung oder Einstellung von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung enthält Paragraph 20, Absatz 3, ein Verhältnismäßigkeitsgebot. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass Entscheidungen für den Einzelfall und objektiv unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Person zu treffen sind. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit sind wohl die persönlichen und familiären Verhältnisse sowie die konkrete Bedarfslage der Person zu berücksichtigen. Wenngleich dieses Verhältnismäßigkeitsgebot bei Fällen, in denen Leistungen erst beantragt und noch nicht gewährt wurden, nicht explizit gesetzlich normiert ist, ist dennoch zu berücksichtigen, dass sich die Mitwirkungspflicht des § 17 Abs. 2 NÖ MSG wohl nur auf jene Informationen beziehen kann, die dem Hilfesuchenden auch tatsächlich bekannt sind bzw. deren Beischaffung ihm tatsächlich und mit einem zumutbaren Aufwand möglich ist. Es kann sich auch nur um die Vorlage solcher Urkunden, Unterlagen und Nachweise handeln, die er tatsächlich in der Lage ist zu besorgen. Die Pflicht des § 17 Abs. 2 NÖ MSG kann wohl nicht so weit gehen, dass die hilfesuchende Person aufgefordert wird, Informationen preiszugeben, die sie grundsätzlich nicht im Stande ist, zu erkunden. Wenngleich dieses Verhältnismäßigkeitsgebot bei Fällen, in denen Leistungen erst beantragt und noch nicht gewährt wurden, nicht explizit gesetzlich normiert ist, ist dennoch zu berücksichtigen, dass sich die Mitwirkungspflicht des Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG wohl nur auf jene Informationen beziehen kann, die dem Hilfesuchenden auch tatsächlich bekannt sind bzw. deren Beischaffung ihm tatsächlich und mit einem zumutbaren Aufwand möglich ist. Es kann sich auch nur um die Vorlage solcher Urkunden, Unterlagen und Nachweise handeln, die er tatsächlich in der Lage ist zu besorgen. Die Pflicht des Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG kann wohl nicht so weit gehen, dass die hilfesuchende Person aufgefordert wird, Informationen preiszugeben, die sie grundsätzlich nicht im Stande ist, zu erkunden. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Lohnzettel seiner Eltern vorzulegen. Kommt es nicht zu einer freiwilligen Vorlage dieser durch seine Eltern an ihn, so ist es dem Beschwerdeführer wohl nicht möglich, an diese Informationsquellen bzw. diese Unterlagen tatsächlich auf legalem Wege zu gelangen. Eine abweisende Entscheidung lediglich aus dem Gesichtspunkt der mangelnden Mitwirkung wegen der Nichtvorlage von Lohnzetteln der Eltern ist daher für das erkennende Gericht nicht zulässig. Für das erkennende Gericht ist aber auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörde die Einkommensnachweise der Eltern des Beschwerdeführers überhaupt für erforderlich bzw. entscheidungsrelevant erachtet, zumal im Bescheid festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist. Bei mangelnder Selbsterhaltungsfähigkeit würde von vornherein zunächst auf die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung des § 140 ABGB abzustellen sein und wäre die tatsächliche Einkommenssituation der Eltern für die Behörde vorerst nicht von Bedeutung. Ein allfällig gerichtliches Unterhaltsverfahren wäre ausschlaggebend.Für das erkennende Gericht ist aber auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörde die Einkommensnachweise der Eltern des Beschwerdeführers überhaupt für erforderlich bzw. entscheidungsrelevant erachtet, zumal im Bescheid festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist. Bei mangelnder Selbsterhaltungsfähigkeit würde von vornherein zunächst auf die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung des Paragraph 140, ABGB abzustellen sein und wäre die tatsächliche Einkommenssituation der Eltern für die Behörde vorerst nicht von Bedeutung. Ein allfällig gerichtliches Unterhaltsverfahren wäre ausschlaggebend. Wie die Behörde jedoch überhaupt zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist, kann ebenso wenig nachvollzogen werden, da sich keine Anhaltspunkte im Akt finden, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, beispielsweise auf Grund einer Erkrankung bzw. Behinderung oder sonstiger Defizite, am Arbeitsprozess nicht teilhaben zu können. Ganz im Gegenteil ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug, dass der Beschwerdeführer bislang in verschiedensten Bereichen einer Tätigkeit nachging. Demgemäß erhält der Beschwerdeführer auch Arbeitslosengeld. Auch in der Beschwerde bringt er – unter Anführung einer ausgiebigen Begründung - vor, dass er jedenfalls selbsterhaltungsfähig ist. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist Selbsterhaltungsfähigkeit jedenfalls dann gegeben, wenn das Kind die zur Bestreitung seiner Bedürfnisse nötigen Mittel selbst erwirbt oder bei zumutbarer Beschäftigung selbst erwerben könnte, sie kann vor oder nach der Volljährigkeit eintreten. Durch die im Akt einliegenden Ermittlungsergebnisse kann für das erkennende Gericht jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass beim Beschwerdeführer die Selbsterhaltungsfähigkeit zum Antragszeitpunkt nicht vorgelegen wäre. Die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides sind dahingehend ebenso wenig schlüssig und nachvollziehbar, wird einerseits die negative Entscheidung mit der mangelnden Mitwirkungspflicht durch die Nichtvorlage der Einkommensbelege begründet, andererseits darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer noch nie selbsterhaltungsfähig war und daher nicht von der bedarfsorientierten Mindestsicherung erfasst wäre. Diese Begründung steht in Widerspruch zueinander. Auf Grund der obigen Ausführungen kann das erkennende Gericht jedenfalls nicht der Auffassung der Behörde folgen, wonach der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig war. Die abweisende Entscheidung, welche sich wiederum auf § 17 NÖ MSG bezieht, war daher jedenfalls aufzuheben. Auf Grund der obigen Ausführungen kann das erkennende Gericht jedenfalls nicht der Auffassung der Behörde folgen, wonach der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig war. Die abweisende Entscheidung, welche sich wiederum auf Paragraph 17, NÖ MSG bezieht, war daher jedenfalls aufzuheben. Im gegenständlichen Fall hätte sich die Behörde mit den inhaltlichen Voraussetzungen für die Gewährung bzw. Nichtgewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung auseinanderzusetzen gehabt. Diesbezüglich fehlen jedoch die notwendigen Sachverhaltsfeststellungen und würde es auf Grund der obigen Ausführungen, wonach die Angelegenheiten des Sozialrechts grundsätzlich ein eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nach sich ziehen, zu einer Aushöhlung des gesetzlich normierten Systems kommen. Grundsätzlich ist es Aufgabe der Verwaltungsbehörde, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln und wäre diesfalls festzustellen gewesen, ob auf Grund der Einkommenssituation des Beschwerdeführers Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung zustehen. Würden diese Ermittlungsschritte nunmehr vom Gericht durchgeführt werden, so käme es zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht und wäre die Einrichtung der Administrativinstanz somit untergraben worden. Es musste daher mit einer Zurückweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen vorgenommen werden. Gemäß § 24 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Gemäß Paragraph 24, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0890