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LVwG-AV-517/001-2014

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.01.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-517/001-2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelri

§ 33Abs. 2 NÖ BO 1996 an ***, folgenden

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Schwarzmann über die Beschwerde der ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, ***, betreffend einen Bauauftrag

Paragraph 33, Absatz 2, NÖ BO 1996 an ***, folgenden B E S C H L U S S gefasst:

  1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. ,
  2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG §§ 6, 33 Abs. 1 und 2 NÖ Bauordnung 1996 – NÖ BO 1996Paragraphen 6, 33, Absatz eins und 2 NÖ Bauordnung 1996 – NÖ BO 1996 § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG B e g r ü n d u n g: Mit Schreiben vom *** beantragte *** (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) aufgrund von Rissbildung und verstärkter Neigung der Sockelmauer des Zauns der *** in Richtung ihrer Liegenschaft „eine Überprüfung des gegenständlichen Bauwerks und gegebenenfalls die Erlassung eines an die Eigentümerin der Nachbarliegenschaft gerichteten Auftrages zur Behebung des Baugebrechens

§ 33Abs.

2 der NÖ BO“.Mit Schreiben vom *** beantragte *** (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) aufgrund von Rissbildung und verstärkter Neigung der Sockelmauer des Zauns der *** in Richtung ihrer Liegenschaft „eine Überprüfung des gegenständlichen Bauwerks und gegebenenfalls die Erlassung eines an die Eigentümerin der Nachbarliegenschaft gerichteten Auftrages zur Behebung des Baugebrechens

Paragraph 33, Absatz 2, der NÖ BO“. Laut Niederschrift vom *** der Marktgemeinde *** fand an diesem Tag ein Lokalaugenschein, abgehalten vom Bürgermeister und einem amtlichen Bausachverständigen, statt, bei der die gegenständliche Sockelmauer besichtigt und Folgendes festgestellt wurde: Die Einfriedung bestehe aus einer massiven Sockelmauer, welche in der gesamten Länge eine Stützfunktion in einer Höhe von ca. 0,30 bis 0,40 m aufweise. Auf diese Stützwand sei ein Maschendrahtzaun aufgesetzt. Ein Teil der Stützwand neige sich bereits Richtung Norden (zum Grundstück *** der ***). Aus bautechnischer Sicht werde festgestellt, dass eine Stützwand ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben darstelle. Mit Bescheid vom ***, ***, hat der Bürgermeister der Marktgemeinde *** Frau *** die Behebung folgender Baumängel bis *** angeordnet: Die Sockelmauer (Stützwand) auf dem Grundstück ***, EZ ***, KG ***, ist durch einen befugten Fachmann dahingehend zu sanieren, dass die Standsicherheit der Mauer gewährleistet ist. Nach Beendigung der Arbeiten ist die ordnungsgemäße Sanierung von einer Fachfirme zu bestätigen. Gegen diesen Bescheid haben sowohl die Mauereigentümerin *** als auch die Beschwerdeführerin Berufungen erhoben. Erstere hat die Aufhebung des Bescheides mit folgender Begründung beantragt: Sie sei grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ***, ***, zu der die Gründstücke ***, *** und *** gehören. Zum Zeitpunkt des Erwerbs im Jahr *** habe die in den Jahren *** bis *** errichtete Gartensockelmauer bereits bestanden. Entweder sei die Gartensockelmauer rechtskräftig bewilligt oder es sei, für den Fall, dass Verwaltungsakten fehlen, davon auszugehen, dass das Bauwerk die Vermutung der Rechtmäßigkeit für sich habe. Im Übrigen liege kein Baugebrechen vor. Die Grundstücksgrenze zwischen ihren Grundstücken und dem Grundstück *** der Beschwerdeführerin sei in der Natur eindeutig durch Steinsäulen gekennzeichnet. Die vorhandene Neigung der Sockelmauer sei äußerst geringfügig auf einigen Metern. Es komme keinesfalls zum Überragen der Grundstücksgrenze. Auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin wuchsen neben der Grundstücksgrenze ca. 1,5 m vom Gartensockel entfernt riesige Fichten. Eine allfällige Beeinträchtigung der Gartenmauer sei durch die Durchwurzelung verursacht. – Die Beschwerdeführerin hat ebenfalls die Aufhebung bzw. Abänderung des Bescheides beantragt. Der Grundsatz der Einräumung des Parteiengehörs sei vollkommen außer Acht gelassen worden. Bei ordnungsgemäß geführten Archiven könne nicht von einem vermuteten Konsens ausgegangen werden. Der nur die Standsicherheit umfassende Sanierungsauftrag sei unzureichend. Es liege eine bewilligungspflichtige Angelegenheit vor, bei welcher die tatsächliche Grundgrenze berücksichtigt werden müsse. Die gegenständliche Grundgrenze sei strittig. Die einzig sinnvolle Behebung des Baugebrechens bestehe in Form einer kompletten Erneuerung einschließlich des Fundaments. Damit werde zweifelsfrei ein subjektives Nachbarrecht begründet, da das Bauvorhaben auf einem strittigen Teilstück in unmittelbarer Nähe des Wohnhaues errichtet werden solle. Die Beschwerdeführerin hat eine Stellungnahme zur Berufung von *** eingebracht, worin sie unter anderem argumentiert, dass die Grundstücksgrenze entlang des nördlichen Endes des Mauersockels verlaufe, das heißt, der Mauersockel zur Gänze im Eigentum von Frau *** stehe. Durch die zwischenzeitig eingetretene Neigung und das „Herüberwandern“ der Mauer Richtung Norden sei eine Übereinstimmung nicht mehr gegeben. - *** hat zur Berufung der Beschwerdeführerin auch eine Stellungnahme eingebracht, in der sie unter anderem vorbringt, dass die Berufung der Beschwerdeführerin mangels subjektiv-öffentlichem Recht als unzulässig zurückzuweisen sei. Ihr könne nicht bescheidmäßig aufgetragen werden, um eine Baubewilligung anzusuchen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom ***, ***, hat der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (im Folgenden: „Behörde“) beide Berufungen als unbegründet abgewiesen und den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Bestätigung der ordnungsgemäßen Sanierung nach Beendigung der Arbeiten durch eine Fachfirma der Baubehörde vorzulegen sei und für die Erfüllung der Aufträge eine Frist bis zum *** gesetzt werde. Da keine Baubewilligung auffindbar sei, gehe die Behörde von einem „vermuteten Konsens“ aus. Die Frage des Grenzverlaufs spiele im baupolizeilichen Verfahren keine Rolle, da unstrittig sei, dass die gegenständliche Mauer im Eigentum von Frau *** stehe. Die Pflicht zur Vermeidung und Behebung von Baugebrechen treffe die Eigentümerin allein. Es handle sich um eine sanierungsbedürftige Verschlechterung des Bauwerks. Das vorliegende Gutachten sei schlüssig und vollständig. Wodurch die Sanierungsbedürftigkeit verursacht worden sei, sei in einem baupolizeilichen Verfahren nicht zu klären. Die Beschwerdeführerin habe, da es um die Standsicherheit der Sockelmauer gehe, im gegenständlichen Fall Parteistellung im Sinne des § 6 NÖ BO. Mängel des Parteiengehörs seien durch die Berufung als saniert anzusehen. Der Sachverständige habe eine Neigung der Mauer festgestellt und diese für sanierungsbedürftig erachtet; ein „Herüberwandern“ sei nicht festgestellt worden, weshalb die Behörde den Sanierungsauftrag, mit dem die Standsicherheit gewährleistet werden solle, für ausreichend erachte. Dies sei kein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben; die Errichtung der Mauer an sich sei bewilligungspflichtig. Die Annahme eines vermuteten Konsenses erübrige aber ein Ansuchen um eine nachträgliche Baubewilligung. Die Frist für die aufgetragene Sanierung sei ausgedehnt worden, wodurch die zu kurze Frist des erstinstanzlichen Bescheides behoben worden sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom ***, ***, hat der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (im Folgenden: „Behörde“) beide Berufungen als unbegründet abgewiesen und den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Bestätigung der ordnungsgemäßen Sanierung nach Beendigung der Arbeiten durch eine Fachfirma der Baubehörde vorzulegen sei und für die Erfüllung der Aufträge eine Frist bis zum *** gesetzt werde. Da keine Baubewilligung auffindbar sei, gehe die Behörde von einem „vermuteten Konsens“ aus. Die Frage des Grenzverlaufs spiele im baupolizeilichen Verfahren keine Rolle, da unstrittig sei, dass die gegenständliche Mauer im Eigentum von Frau *** stehe. Die Pflicht zur Vermeidung und Behebung von Baugebrechen treffe die Eigentümerin allein. Es handle sich um eine sanierungsbedürftige Verschlechterung des Bauwerks. Das vorliegende Gutachten sei schlüssig und vollständig. Wodurch die Sanierungsbedürftigkeit verursacht worden sei, sei in einem baupolizeilichen Verfahren nicht zu klären. Die Beschwerdeführerin habe, da es um die Standsicherheit der Sockelmauer gehe, im gegenständlichen Fall Parteistellung im Sinne des Paragraph 6, NÖ BO. Mängel des Parteiengehörs seien durch die Berufung als saniert anzusehen. Der Sachverständige habe eine Neigung der Mauer festgestellt und diese für sanierungsbedürftig erachtet; ein „Herüberwandern“ sei nicht festgestellt worden, weshalb die Behörde den Sanierungsauftrag, mit dem die Standsicherheit gewährleistet werden solle, für ausreichend erachte. Dies sei kein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben; die Errichtung der Mauer an sich sei bewilligungspflichtig. Die Annahme eines vermuteten Konsenses erübrige aber ein Ansuchen um eine nachträgliche Baubewilligung. Die Frist für die aufgetragene Sanierung sei ausgedehnt worden, wodurch die zu kurze Frist des erstinstanzlichen Bescheides behoben worden sei. Gegen diesen zweitinstanzlichen Bescheid hat nach der Aktenlage nur die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben, sodass der Behebungsauftrag gegenüber Frau *** in Rechtskraft erwachsen ist. In ihrer rechtzeitig erhobenen Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung bzw. Abänderung des Bescheides dahingehend, dass das vollständige Fehlen eines Konsenses für die bestehende desolate Sockelmauer entsprechend berücksichtigt werde. Die auf eine bloße Vermutung gestützte Annahme des Bestandes eines vermuteten Konsenses sei rechtswidrig. Durch die beharrliche Unterlassung der Gewährung des Parteiengehörs habe sie von Ermittlungsergebnissen substantiell keine Kenntnis erlangen können. Erst nach Aufforderung durch die Volksanwaltschaft sei eine ungerechtfertigte Kostenvorschreibung storniert und auch ihr der erstinstanzliche Bescheid zugestellt worden. Bei ordnungsgemäß geführten Archiven könne nicht von einem vermuteten Konsens ausgegangen werden. Frau *** habe die Liegenschaft von einem Juristen erworben, sodass davon auszugehen sei, dass die Nachweise aller bestehenden Bewilligungen vollständig übergeben worden seien. Ihr sei nicht erinnerlich, dass die vorhergehenden Eigentümer ihrer Liegenschaft jemals in ein Baubewilligungsverfahren bezüglich der Sockelmauer eingebunden worden seien. Die gegenständliche Sockelmauer sei auch infolge ihres bestehenden Zustandes (Fehlen eines geeigneten Fundaments und Rissbildung durch Nichtbestehen der erforderlichen Festigkeit infolge ungenügender Güte des Materials, welches in Summe die festgestellte Neigung und bestehende Abweichung vom vorgegebenen geraden Grenzverlauf zur Folge habe) als konsenslos zu klassifizieren. Der nur die Standsicherheit umfassende Sanierungsauftrag sei unzureichend. Infolge der Notwendigkeit einer gänzlichen Neuerrichtung sei eine bewilligungspflichtige Angelegenheit vorliegend, bei welcher die tatsächliche Grundgrenze, die strittig sei, zu berücksichtigen sei. Damit wäre zweifelsfrei ein subjektiv öffentliches Nachbarrecht begründet, da dieses Bauvorhaben auf einem strittigen Teilstück in unmittelbarer Nähe ihres Wohnhauses errichtet werden solle. Aufgrund der unterschiedlichen Wertschätzung von GemeindebürgerInnen und Zweitwohnsitzern durch Organe der Marktgemeinde *** und der Untätigkeit der gleichen Organe nach zahlreichen Anbringen ihrerseits sei „bei Anwendung eines objektiven Maßstabes zweifelsfrei der bestehende Grad der relativen Befangenheit der … maßgeblichen Organwalter der Marktgemeinde *** ersichtlich“. Letztendlich werde nur die Erlassung eines Abbruchauftrages für die konsenslose Sockelmauer in Betracht kommen. Die Behörde hat die Beschwerde mit dem Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

§ 6Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996 - NÖ BO 1996, LGBl. 8200 idg

F, haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 Parteistellung:

Paragraph 6, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996 - NÖ BO 1996, Landesgesetzblatt 8200 idgF, haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 35, Parteistellung:

  1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).
  5. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.

§ 6Abs.

2 NÖ BO 1996 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, dieGemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 1996 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4) sowie
  2. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  3. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, gewährleisten und über
  4. den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
  5. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
  6. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.

§ 33Abs.

1 NÖ BO 1996 hat der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.

Paragraph 33, Absatz eins, NÖ BO 1996 hat der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.

§ 33Abs.

2 NÖ BO 1996 hat die Baubehörde, wenn der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nachkommt, nach Überprüfung des Bauwerks, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Die Baubehörde darf in diesem FallGemäß Paragraph 33, Absatz 2, NÖ BO 1996 hat die Baubehörde, wenn der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nachkommt, nach Überprüfung des Bauwerks, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Die Baubehörde darf in diesem Fall * die Überprüfung durch Sachverständige durchführen lassen, * die Vornahme von Untersuchungen und * die Vorlage von Gutachten anordnen. Die Beschwerdeführerin hat den verfahrensgegenständlichen Behebungsauftrag zwar beantragt, aber die Antragstellung allein begründet in einem Verfahren noch keine Parteistellung und dem Nachbarn kommt im baupolizeilichen Auftragsverfahren nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 8.4.2014, Ro 2014/05/0014, und vom 23.5.2002, 2001/05/0835) nur dann Parteistellung zu, wenn er durch das vorschriftswidrige Bauwerk oder die vorschriftswidrigen Änderungen in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird. Die Aufzählung der Nachbarrechte in § 6 Abs. 2 NÖ BO 1996 ist abschließend. Der Nachbar kann keine über die dort festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen. Er kann also nur auf die Einhaltung dieser Rechte drängen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Rechte nicht verletzender Bau überhaupt nicht oder nur anders ausgeführt sein dürfte (vgl. z.B. VwGH vom 23.8.2012, 2012/05/0025). Im Übrigen gehen die Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter als ihre materiellen (vgl. z.B. VwGH vom 16.9.2009, 2006/05/0223). Allfällige Verfahrensfehler können für die Nachbarn somit nur dann von Relevanz sein, wenn damit auch eine Verletzung ihrer materiellen Nachbarrechte (§ 6 Abs. 2 NÖ BO 1996) gegeben wäre (vgl. wiederum das zuvor zitierte Erkenntnis vom 23.8.2012).Die Beschwerdeführerin hat den verfahrensgegenständlichen Behebungsauftrag zwar beantragt, aber die Antragstellung allein begründet in einem Verfahren noch keine Parteistellung und dem Nachbarn kommt im baupolizeilichen Auftragsverfahren nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. die Erkenntnisse vom 8.4.2014, Ro 2014/05/0014, und vom 23.5.2002, 2001/05/0835) nur dann Parteistellung zu, wenn er durch das vorschriftswidrige Bauwerk oder die vorschriftswidrigen Änderungen in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird. Die Aufzählung der Nachbarrechte in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 1996 ist abschließend. Der Nachbar kann keine über die dort festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen. Er kann also nur auf die Einhaltung dieser Rechte drängen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Rechte nicht verletzender Bau überhaupt nicht oder nur anders ausgeführt sein dürfte vergleiche z.B. VwGH vom 23.8.2012, 2012/05/0025). Im Übrigen gehen die Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter als ihre materiellen vergleiche , z.B. VwGH vom 16.9.2009, 2006/05/0223). Allfällige Verfahrensfehler können für die Nachbarn somit nur dann von Relevanz sein, wenn damit auch eine Verletzung ihrer materiellen Nachbarrechte (Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 1996) gegeben wäre vergleiche wiederum das zuvor zitierte Erkenntnis vom 23.8.2012). Eine allfällige Verletzung ihrer in § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 1996 umschriebenen subjektiv-öffentlichen Rechte (Standsicherheit, Trockenheit und Brandschutz ihrer Bauwerke) macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Die Behörde ist im angefochtenen Bescheid rechtsirrig davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin Parteistellung habe, „da es um die Standfestigkeit der Sockelmauer geht“; § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 1996 begründet seinem eindeutigen Wortlaut nach („die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn“) aber kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Standsicherheit der – auch nach ihrem Vorbringen - nicht in ihrem Eigentum stehenden Mauer selbst. Aus der Aktenlage ergibt sich auch kein Anhaltspunkt dafür, dass durch die Mauer die Standsicherheit von Bauwerken der Beschwerdeführerin beeinträchtigt würde. Eine allfällige Verletzung ihrer in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 1996 umschriebenen subjektiv-öffentlichen Rechte (Standsicherheit, Trockenheit und Brandschutz ihrer Bauwerke) macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Die Behörde ist im angefochtenen Bescheid rechtsirrig davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin Parteistellung habe, „da es um die Standfestigkeit der Sockelmauer geht“; Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 1996 begründet seinem eindeutigen Wortlaut nach („die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn“) aber kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Standsicherheit der – auch nach ihrem Vorbringen - nicht in ihrem Eigentum stehenden Mauer selbst. Aus der Aktenlage ergibt sich auch kein Anhaltspunkt dafür, dass durch die Mauer die Standsicherheit von Bauwerken der Beschwerdeführerin beeinträchtigt würde. Die Beschwerdeführerin legt auch nicht dar, welche sonstigen, sie berührenden subjektiv-öffentlichen Rechte nach § 6 Abs. 2 Z. 2 („Immissionen“; siehe dazu § 48 Abs. 1 NÖ BO 1996) und § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ BO 1996 durch die verfahrensgegenständliche Mauer verletzt sein sollen; dies gilt auch für die von ihr behauptete Überragung ihrer Grundstücksgrenze, die allenfalls vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen wäre. Soweit sie vorbringt, dass die „komplette Erneuerung“ der Mauer auf einem „strittigen Teilstück“ stattfinden solle, entfernt sie sich einerseits vom Inhalt des (lediglich) auf Sanierung lautenden Bauauftrages und macht sie andererseits dadurch auch keine Verletzung von in § 6 Abs. 2 NÖ BO 1996 normierten subjektiv-öffentlichen Rechten geltend; letzteres gilt auch für ihr Vorbringen hinsichtlich der Bewilligungspflicht bzw. des „vermuteten Konsenses“.Die Beschwerdeführerin legt auch nicht dar, welche sonstigen, sie berührenden subjektiv-öffentlichen Rechte nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, („Immissionen“; siehe dazu Paragraph 48, Absatz eins, NÖ BO 1996) und Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 1996 durch die verfahrensgegenständliche Mauer verletzt sein sollen; dies gilt auch für die von ihr behauptete Überragung ihrer Grundstücksgrenze, die allenfalls vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen wäre. Soweit sie vorbringt, dass die „komplette Erneuerung“ der Mauer auf einem „strittigen Teilstück“ stattfinden solle, entfernt sie sich einerseits vom Inhalt des (lediglich) auf Sanierung lautenden Bauauftrages und macht sie andererseits dadurch auch keine Verletzung von in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 1996 normierten subjektiv-öffentlichen Rechten geltend; letzteres gilt auch für ihr Vorbringen hinsichtlich der Bewilligungspflicht bzw. des „vermuteten Konsenses“. Da die Beschwerdeführerin aus all diesen Gründen keine Parteistellung

§ 6

NÖ BO 1996 hat, kommt ihr auch kein Beschwerderecht zu, weshalb ihre Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen war.

§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw

GVG war keine öffentliche mündliche Verhandlung abzuhalten.Da die Beschwerdeführerin aus all diesen Gründen keine Parteistellung

Paragraph 6, NÖ BO 1996 hat, kommt ihr auch kein Beschwerderecht zu, weshalb ihre Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen war.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG war keine öffentliche mündliche Verhandlung abzuhalten. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insb. den vorhin zitierten Erkenntnissen) ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellt die – hier im Einzelfall zu beurteilende – Frage, ob der Beschwerdeführerin ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zukommt, keine „Rechtsfrage von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/11/0072) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insb. den vorhin zitierten Erkenntnissen) ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellt die – hier im Einzelfall zu beurteilende – Frage, ob der Beschwerdeführerin ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zukommt, keine „Rechtsfrage von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/11/0072) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.517.001.2014

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