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{'item': 'LVwG-AV-89/001-2015'}

Obsah (7)§ 58§ 28Art. 130§ 31§ 50§ 60§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.01.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-89/001-2015 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 58Abs.

1 LDG 1984 vom *** bis ***. Als Begründung gab sie eine beabsichtigte Bildungsreise mit einem Besuch der antiken Tempel der Maya und Azteken im Rahmen einer Rundreise an. Mit Schreiben vom *** beantragte die Beschwerdeführerin beim Landesschulrat für Niederösterreich die Gewährung eines Karenzurlaubes unter Entfall der Bezüge

Paragraph 58, Absatz eins, LDG 1984 vom *** bis ***. Als Begründung gab sie eine beabsichtigte Bildungsreise mit einem Besuch der antiken Tempel der Maya und Azteken im Rahmen einer Rundreise an. Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, Zl. ***, wurde dieser Antrag abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde auf die gesetzliche Bestimmung des § 58 Abs. 1 LDG hingewiesen, wonach dem Landeslehrer auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden könne, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Einem Karenzurlaub im beantragten Ausmaß stünden wichtige dienstliche Interessen insofern entgegen, als die Kontinuität des Unterrichts nicht gegeben sei. Es entstünden durch die Abwesenheit zusätzliche Supplierkosten. Die beabsichtigte Bildungsreise sei für die Unterrichtsgestaltung und den Unterrichtsinhalt nicht relevant.Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, Zl. ***, wurde dieser Antrag abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde auf die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 58, Absatz eins, LDG hingewiesen, wonach dem Landeslehrer auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden könne, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Einem Karenzurlaub im beantragten Ausmaß stünden wichtige dienstliche Interessen insofern entgegen, als die Kontinuität des Unterrichts nicht gegeben sei. Es entstünden durch die Abwesenheit zusätzliche Supplierkosten. Die beabsichtigte Bildungsreise sei für die Unterrichtsgestaltung und den Unterrichtsinhalt nicht relevant. In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde vom *** bringt die Beschwerdeführerin vor, dass maßgeblich sei, ob zwingende dienstliche Gründe im Sinne des § 58 LDG 1984 gegen eine Bewilligung des Karenzurlaubes vorliegen. Unter zwingenden dienstlichen Gründen dürften laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.12.2006, GZ 2006/12/0114, nur wesentliche und schwerwiegende dienstliche Erfordernisse verstanden werden, durch die der Dienstgeber gleichsam gezwungen werde, auf die Arbeitskraft des Bediensteten im entsprechenden Zeitraum nicht verzichten zu können. Zwingende dienstliche Gründe lägen jedenfalls dann vor, wenn bei einem Teil der Unterrichtsstunden des Lehrers keine Fachsupplierung in dem in Frage stehenden Zeitraum möglich sei oder der Unterricht aus besonderen und wichtigen pädagogischen Gründen während eines sensiblen Zeitraumes des Schuljahres sinnvoller Weise nur von ihm selbst hätte erteilt werden müssen. In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde vom *** bringt die Beschwerdeführerin vor, dass maßgeblich sei, ob zwingende dienstliche Gründe im Sinne des Paragraph 58, LDG 1984 gegen eine Bewilligung des Karenzurlaubes vorliegen. Unter zwingenden dienstlichen Gründen dürften laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.12.2006, GZ 2006/12/0114, nur wesentliche und schwerwiegende dienstliche Erfordernisse verstanden werden, durch die der Dienstgeber gleichsam gezwungen werde, auf die Arbeitskraft des Bediensteten im entsprechenden Zeitraum nicht verzichten zu können. Zwingende dienstliche Gründe lägen jedenfalls dann vor, wenn bei einem Teil der Unterrichtsstunden des Lehrers keine Fachsupplierung in dem in Frage stehenden Zeitraum möglich sei oder der Unterricht aus besonderen und wichtigen pädagogischen Gründen während eines sensiblen Zeitraumes des Schuljahres sinnvoller Weise nur von ihm selbst hätte erteilt werden müssen. Die Schulleitung der Neuen Mittelschule *** hätte bestätigt, dass für die betroffenen sieben Unterrichtseinheiten in Englisch und die zwei Unterrichtseinheiten in Musikerziehung jeweils Fachsupplierungen möglich seien, bzw. durch Team-Teaching mit einer Fachkraft besetzt seien. Weitere zwei Unterrichtsstunden Informatik würden im Blockunterricht bereits vor Antritt des Karenzurlaubs abgehalten. Diese Vorgangsweise entspreche einer üblichen Praxis im Informatikunterricht, um umfangreiche Lerninhalte ohne Unterbrechung vermitteln zu können. Unabhängig davon wäre auch eine Fachsupplierung möglich. Da in den drei antragsgegenständlichen Schultagen nach Ende der Osterferien in den genannten Unterrichtsfächern keine Lernüberprüfungen geplant seien und auch keine sonstigen für das Schuljahr richtungsweisenden Ereignisse stattfänden, sei ein sensibler Zeitraum

dem genannten VwGH-Erkenntnis auszuschließen. Die mit den notwendigen Fachsupplierungen betrauten Kolleginnen würden mit entsprechenden Unterrichtsvorbereitungen versorgt, umfassend instruiert und in das aktuelle Unterrichtsthema eingewiesen werden. Die notwendigen Fachsupplierungen würden im Rahmen der durch die Landeslehrerinnen zu leistenden kostenfreien Supplierungen erfolgen und daher aktuell keine Mehrkosten verursachen. Durch den beantragten Entfall der Bezüge und durch die Verschiebung entsprechender Dienstzeiten- und Gehaltsvorrückungen würde dem Dienstgeber kein Kostennachteil entstehen. Die Bildungsreise sei für die Unterrichtsgestaltung nicht zwingend notwendig. Die aus dieser Reise gewonnen Erkenntnisse könnten jedoch sehr gut in den Unterricht einfließen und so auch entsprechende Relevanz, vor allem beim fachübergreifenden Projektunterricht erlangen. Als persönliche Bemerkungen fügte die Beschwerdeführerin noch hinzu, dass sie in ihrer 28-jährigen Dienstzeit noch nie eine Karenz dieser Art beantragt hätte. Die Möglichkeit der langersehnten Bildungsreise mit ihrem Gatten würde sich jetzt im Zeitraum um Ostern *** wegen ihres *** Geburtstages und der Silbernen Hochzeit ergeben, und hätte sie den Antrag gestellt, um den über die Osterferien hinausgehenden für die Bildungsreise notwendigen Zeitraum abdecken zu können. Die Beschwerdeführerin beantragte, die rechtlichen und sozialen Aspekte in dem im LDG 1984 vorgegebenen möglichen Rahmen nochmals zu prüfen. Der Landesschulrat für Niederösterreich nahm von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte mit Schreiben vom *** den Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor. Rechtliche Erwägungen:

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 58Abs.

1 LDG 1984 kann dem Landeslehrer auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

Paragraph 58, Absatz eins, LDG 1984 kann dem Landeslehrer auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt aus § 58 Abs. 1 LDG 1984, dass das Gesetz die Gewährung eines Karenzurlaubes für den Fall ausdrücklich untersagt, dass ihr zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, sie in allen anderen Fällen jedoch dem freien Ermessen der für die Entscheidung zuständigen Dienstbehörde anheimstellt. Ob der Karenzurlaubsgewährung zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, ist von der Behörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen. Dass der Bewilligung des Karenzurlaubes solche zwingenden Gründe nicht entgegen stehen, bedeutet nicht, dass der Beamte einen Rechtsanspruch auf dessen Gewährung hätte, vielmehr liegt die Entscheidung dann im Ermessen der Behörde (vgl. etwa das zur vergleichbaren Regelung des § 75 Abs. 1 BDG 1979 ergangene Erkenntnis des VwGH vom

  1. April 2008, Zl. 2005/12/0059, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt aus Paragraph 58, Absatz eins, LDG 1984, dass das Gesetz die Gewährung eines Karenzurlaubes für den Fall ausdrücklich untersagt, dass ihr zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, sie in allen anderen Fällen jedoch dem freien Ermessen der für die Entscheidung zuständigen Dienstbehörde anheimstellt. Ob der Karenzurlaubsgewährung zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, ist von der Behörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen. Dass der Bewilligung des Karenzurlaubes solche zwingenden Gründe nicht entgegen stehen, bedeutet nicht, dass der Beamte einen Rechtsanspruch auf dessen Gewährung hätte, vielmehr liegt die Entscheidung dann im Ermessen der Behörde vergleiche etwa das zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 ergangene Erkenntnis des VwGH vom
  2. April 2008, Zl. 2005/12/0059, mwN). Die Ermessensentscheidung besteht in einer Abwägung der für bzw. gegen die Gewährung des Karenzurlaubes sprechenden dienstlichen bzw. privaten Interessen, wobei der Behörde jedoch gerade in Ansehung der Gewichtung dieser Interessen ein Ermessensspielraum zukommt. Entscheidend ist, dass das Ergebnis dieser Abwägung

Art. 130Abs. 2 B-VG dem „Sinn des Gesetzes“ entspricht (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 28. April 2008 mw

N sowie das zu § 58 Abs. 1 LDG 1984 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 2. Juli 2009, Zl. 2008/12/0171).Die Ermessensentscheidung besteht in einer Abwägung der für bzw. gegen die Gewährung des Karenzurlaubes sprechenden dienstlichen bzw. privaten Interessen, wobei der Behörde jedoch gerade in Ansehung der Gewichtung dieser Interessen ein Ermessensspielraum zukommt. Entscheidend ist, dass das Ergebnis dieser Abwägung

Artikel 130, Absatz 2, B-VG dem „Sinn des Gesetzes“ entspricht vergleiche das zitierte Erkenntnis vom 28. April 2008 mw

N sowie das zu Paragraph 58, Absatz eins, LDG 1984 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 2. Juli 2009, Zl. 2008/12/0171). Daraus ergibt sich, dass ein Karenzurlaub jedenfalls dann nicht gewährt werden kann, wenn zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Dies wäre etwa der Fall, wenn die Aufrechterhaltung des Unterrichts nicht gewährleistet wäre. Liegen zwingende dienstliche Gründe nicht vor, so liegt es im Ermessen der Behörde, ob ein Karenzurlaub gewährt wird. Die belangte Behörde geht in der Begründung des bekämpften Bescheides davon aus, dass dem beantragten Karenzurlaub wichtige Interessen entgegenstünden, da die Kontinuität des Unterrichts nicht gegeben sei. Dass während der Zeit des beantragten Karenzurlaubes eine Vertretung durch andere Lehrer gänzlich ausgeschlossen wäre, wird nicht angenommen. Somit kann davon ausgegangen werden, dass zwingende dienstliche Gründe einer Gewährung des Karenzurlaubes nicht entgegenstehen. Die belangte Behörde nimmt jedoch an, dass im Falle der Gewährung des Karenzurlaubes die Kontinuität des Unterrichts nicht gegeben sei und durch die Abgeltung von Mehrdienstleistungen infolge von erforderlichen Supplierungen der Unterrichtseinheiten durch andere Lehrer an den drei vom Antrag umfassten Tagen ein Kostenaufwand entstehe. Es sind daher im Rahmen einer Ermessensentscheidung die für bzw. gegen die Gewährung des Karenzurlaubes sprechenden dienstlichen bzw. privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Freies Ermessen ist dann als gegeben anzusehen, wenn der Gesetzgeber von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde absieht und die Bestimmung des Verhaltens der Behörde selbst überlässt. Damit keine Rechtswidrigkeit des Verhaltens entsteht, muss die Behörde bei ihrer Entscheidung vom freien Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch machen. Rechtswidrigkeit würde dann vorliegen, wenn sich die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens von unsachgemäßen Beweggründen leiten ließe.

§ 31

LDG 1984 ergeben sich für die Beschwerdeführerin als Landeslehrerin lehramtliche Pflichten zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts sowie zur Erfüllung der sonstigen aus ihrer lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten und hat sie die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.

Paragraph 31, LDG 1984 ergeben sich für die Beschwerdeführerin als Landeslehrerin lehramtliche Pflichten zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts sowie zur Erfüllung der sonstigen aus ihrer lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten und hat sie die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten. Neben den von der belangten Behörde angeführten Kostenaufwand tritt daher auch das dienstliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines aus pädagogischen Gründen erforderlichen ordnungsgemäß geregelten und kontinuierlichen Unterrichts. Dem privaten Interesse der Beschwerdeführerin an der Gewährung des Karenzurlaubs steht also auch das dienstliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines aus pädagogischen Gründen erforderlichen ordnungsgemäß geregelten und kontinuierlichen Unterrichts gegenüber. Auf Grund des beantragten Karenzurlaubs würde sich der Kontakt zu den Schülern um drei Tage vermindern. Der Unterricht an den in Anspruch genommenen Unterrichtstagen müsste durch Supplierungen überbrückt werden. Pädagogische Zielsetzung ist es jedoch, dass der Unterricht durch die den Schülern vertraute Lehrperson kontinuierlich erteilt wird, sodass durch diese auch der Unterrichtsstoff in der geplanten und gewohnten Weise vermittelt werden kann. Es besteht somit ein pädagogisches und daraus folgend ein dienstliches Interesse, Supplierungen zu vermeiden. Auch Kosten infolge Mehrdienstleistungen durch Vertretungslehrer liegen nicht im dienstlichen Interesse. Es liegt somit jedenfalls aus den angeführten pädagogischen Gründen (Unterbleiben von Supplierungen) und auch aus Kostengründen (Vermeidung von Mehrdienstleistungsentschädigungen durch Vertretungen) ein dienstliches Interesse vor, das gegen die Gewährung des beantragten Karenzurlaubes spricht. Die Interessen der Beschwerdeführerin an der Gewährung eines Karenzurlaubes aus den von ihr angeführten privaten Gründen sind dem dienstlichen Interesse am Unterbleiben von Supplierungen aus pädagogischen Gründen gegenüberzustellen. Die belangte Behörde sah einer Gewährung des beantragten Karenzurlaubes offensichtlich nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, sondern gelangte in Abwägung der gegen die Gewährung des Karenzurlaubes sprechenden dienstlichen Interessen mit den für dessen Gewährung sprechenden privaten Interessen zum Ergebnis der Versagung des Karenzurlaubes. Das Verwaltungsgericht Niederösterreich hat nun zu beurteilen, ob die belangte Behörde bei der bekämpften Entscheidung von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Der von der Beschwerdeführerin beantragte Karenzurlaub zur Durchführung der mit ihrem Mann angestrebten Bildungsreise dient, wie auch die Beschwerdeführerin zugesteht, in erster Linie privaten Interessen. Dass eine solche Bildungsreise zur Gänze in der Ferienzeit nicht durchgeführt werden könnte, wird nicht behauptet. Ein etwaiges dienstliches Interesse an der Bildungsreise wird versucht damit zu begründen, dass die aus dieser Reise gewonnenen Erkenntnisse sehr gut in den Unterricht einfließen und so auch entsprechende Relevanz, vor allem beim fachübergreifenden Projektunterricht, erlangen könnten. Dabei handelt es sich jedoch im Wesentlichen um einen Nebeneffekt der Reise, der im Unterricht gegebenenfalls genützt werden kann. Aus dienstlichen Gründen ist er jedoch nicht erforderlich. Der private Aspekt der Reise bleibt überwiegend im Vordergrund. Eindrücke von fremden Ländern und Kulturen können im Unterricht sowohl aus allgemein zugänglichen Medien (z.B. Internet) als auch aus speziell für Schulen zur Verfügung stehenden Lehrmitteln anschaulich vermittelt werden. Es ist daher nicht zwingend (schon gar nicht während der Unterrichtszeit) Länder zu bereisen, um dadurch erst einen entsprechend anschaulichen Unterricht zu gestalten. Ein dienstliches Interesse an der von der Beschwerdeführerin als Englisch, Mathematik und Informatik unterrichtenden Lehrerin beabsichtigten Reise kann somit nicht begründet werden. Dem privaten Interesse an dieser Reise steht das dienstliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines aus pädagogischen Gründen erforderlichen ordnungsgemäß geregelten und kontinuierlichen Unterrichts gegenüber. Auf Grund des beantragten Karenzurlaubs würde sich ergeben, dass an drei Unterrichtstagen nach dem Ende der Osterferien von der Beschwerdeführerin kein Unterricht erteilt werden könnte. Die Beschwerdeführerin selbst führt in der Beschwerde an, dass dabei jedenfalls sieben Unterrichtsstunden in Englisch und zwei in Musikerziehung von anderen Lehrpersonen übernommen werden müssten. Der Unterricht an den in Anspruch genommenen Unterrichtstagen müsste somit durch Supplierungen abgedeckt werden. Pädagogische Zielsetzung ist es, dass der Unterricht durch die den Schülern vertraute Lehrperson kontinuierlich erteilt wird, sodass durch diese auch der Unterrichtsstoff in der geplanten Weise vermittelt werden kann. Es besteht somit ein pädagogisches und daraus folgend ein dienstliches Interesse, Supplierungen zu vermeiden. Auch durch Vertretungen entstehende Kosten durch Mehrdienstleistungen einzelner Vertretungslehrer liegen nicht im dienstlichen Interesse. Wenn die Beschwerdeführerin anführt, dass diese Supplierungen im Rahmen der durch diese Lehrer zu leistenden kostenfreien Supplierstunden erfolgen würden und daher keine aktuellen Mehrkosten verursachen würden, so handelt es sich dabei um eine Spekulation. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass durch einen zum Beispiel krankheitsbedingten Ausfall anderer Lehrpersonen ein darüber hinaus erforderlicher Unterrichtseinsatz dieser Lehrer erforderlich ist, sodass kostenverursachende Mehrdienstleistungen

§ 50LDG 1984 nicht ausgeschlossen sind.

Pädagogische Zielsetzung ist es, dass der Unterricht durch die den Schülern vertraute Lehrperson kontinuierlich erteilt wird, sodass durch diese auch der Unterrichtsstoff in der geplanten Weise vermittelt werden kann. Es besteht somit ein pädagogisches und daraus folgend ein dienstliches Interesse, Supplierungen zu vermeiden. Auch durch Vertretungen entstehende Kosten durch Mehrdienstleistungen einzelner Vertretungslehrer liegen nicht im dienstlichen Interesse. Wenn die Beschwerdeführerin anführt, dass diese Supplierungen im Rahmen der durch diese Lehrer zu leistenden kostenfreien Supplierstunden erfolgen würden und daher keine aktuellen Mehrkosten verursachen würden, so handelt es sich dabei um eine Spekulation. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass durch einen zum Beispiel krankheitsbedingten Ausfall anderer Lehrpersonen ein darüber hinaus erforderlicher Unterrichtseinsatz dieser Lehrer erforderlich ist, sodass kostenverursachende Mehrdienstleistungen

Paragraph 50, LDG 1984 nicht ausgeschlossen sind. Es liegt somit aus den angeführten pädagogischen Gründen (Unterbleiben von Supplierungen) und auch aus Kostengründen (Vermeidung von Mehrdienstleistungsentschädigungen durch Vertretungen) ein dienstliches Interesse vor, das den privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen ist. Das private Interesse an der Reisetätigkeit kann auch in der unterrichtsfreien Zeit (z.B. Ferien) befriedigt werden. Es ist somit das private Interesse an der Reise dem dienstlichen Interesse aus den oben angeführten Gründen (kontinuierlicher Unterricht und Unterbleiben von Supplierungen aus pädagogischen und auch Kostengründen) unterzuordnen. Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.12.2006, 2006/12/0114, verweist, so ist ihr entgegenzuhalten, dass dieses Erkenntnis inhaltlich einen Antrag auf Gewährung einer Dienstbefreiung für einen Kuraufenthalt

§ 60LDG 1984, zum Gegenstand hat.

Bei der Gewährung eines solchen Kuraufenthaltes ist hinsichtlich der zeitlichen Einteilung auf zwingende dienstliche Gründe Bedacht zu nehmen. Es liegt hier somit eine auch schon vom Gesetzestext her anders lautende Regelung vor, die mit jener des § 58 Abs. 1 LDG 1984 nicht vergleichbar ist. Die von der Beschwerdeführerin offenbar vorgenommene Einschätzung der beantragten Urlaubstage als – hinsichtlich des gewählten Zeitraumes – „nicht sensibel“ kann daher am Ergebnis der Abwägung durch die belangte Behörde nichts ändern. Die von der belangten Behörde angeführten dienstlichen Interessen werden davon nicht ausschlaggebend berührt, da sie für jeden Unterrichtstag gültig sind.Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.12.2006, 2006/12/0114, verweist, so ist ihr entgegenzuhalten, dass dieses Erkenntnis inhaltlich einen Antrag auf Gewährung einer Dienstbefreiung für einen Kuraufenthalt

Paragraph 60, LDG 1984, zum Gegenstand hat. Bei der Gewährung eines solchen Kuraufenthaltes ist hinsichtlich der zeitlichen Einteilung auf zwingende dienstliche Gründe Bedacht zu nehmen. Es liegt hier somit eine auch schon vom Gesetzestext her anders lautende Regelung vor, die mit jener des Paragraph 58, Absatz eins, LDG 1984 nicht vergleichbar ist. Die von der Beschwerdeführerin offenbar vorgenommene Einschätzung der beantragten Urlaubstage als – hinsichtlich des gewählten Zeitraumes – „nicht sensibel“ kann daher am Ergebnis der Abwägung durch die belangte Behörde nichts ändern. Die von der belangten Behörde angeführten dienstlichen Interessen werden davon nicht ausschlaggebend berührt, da sie für jeden Unterrichtstag gültig sind. Die belangte Behörde hat somit bei ihrer Entscheidung, den beantragten Karenzurlaub nicht zu gewähren, von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.89.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.