← Österreich

{'item': 'LVwG-KO-13-0039'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.01.2015 GeschäftszahlLVwG-KO-13-0039 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Übertretung des Tabakgesetzes, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Übertretung des Tabakgesetzes, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am *** im ***, ***, als Inhaber eines Gastgewerbebetriebes nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Tabakgesetzes eingehalten wurden, da festgestellt wurde, dass der für die Verabreichung von Speisen und Getränken vorgesehene Hauptraum nicht mit Rauchverbot gekennzeichnet war. Die vorgenommene Raumaufteilung habe den gesetzlichen Kriterien nicht entsprochen, da der Hauptraum als Raucherbereich gekennzeichnet war, folglich war das Rauchen in diesem Hauptraum auch gestattet und es wurde gegen die Obliegenheiten des Nichtraucherschutzes verstoßen. Hiefür wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro verhängt. Dagegen erhob der Beschuldigte Berufung und brachte darin im Wesentlichen vor, dass ein baulich getrennter Raum vorliege und die Behörde zu Unrecht den Hauptraum nicht als solchen akzeptiert hätte. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß § 13a Abs. 2 Tabakgesetz können in Betrieben, als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn der Betrieb über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügt und gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen und Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.Gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabakgesetz können in Betrieben, als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins,, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn der Betrieb über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügt und gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen und Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird. Grundsätzlich ist der Behörde beizupflichten, dass ein Veranstaltungssaal, welcher nur gelegentlich zu Veranstaltungen genutzt wird, nicht als Hauptraum zu qualifizieren ist, auch wenn sich in diesem die Mehrzahl der Verabreichungsplätze befindet und er eine größere Fläche aufweist, da dies zu einer Umgehung des Rauchverbotes im Rahmen des normalen Gastgewerbebetriebes führen würde. Jedoch fehlen Feststellungen dahingehend, inwieweit bzw. in welchem Umfang nunmehr die Gastgewerbetätigkeit in den spezifischen Räumen tatsächlich durchgeführt wird, in welchem Ausmaß die beiden Räume tatsächlich genutzt werden und ob bzw. in welchem Umfang nunmehr die Verabreichung von Speisen und Getränken in den bezughabenden Räumen tatsächlich stattfindet. Es liegt zwar eine anonyme Anzeige vom *** vor, in welcher die Raumaufteilung bemängelt wird, ohne dass diese Anzeige aber Aussagen zu den wesentlichen Fragen enthalten würde. Insbesondere für die angenommene Tatzeit, nämlich den *** fehlen aber entsprechende Sachverhaltsfeststellungen, um eine eindeutige Qualifikation vornehmen zu können. Aktenkundig wurde zwar, auf Grund einer Überprüfung durch Gemeindeorgane am ***, ein Bericht mittels E-Mail an die Bezirkshauptmannschaft X über die aktuelle Raumaufteilung übermittelt, über Ausmaß und Intensität der Nutzung der jeweiligen Räume, insbesondere zum Tatzeitpunkt, gibt aber auch dieser Bericht keine erschöpfende Auskunft.Jedoch fehlen Feststellungen dahingehend, inwieweit bzw. in welchem Umfang nunmehr die Gastgewerbetätigkeit in den spezifischen Räumen tatsächlich durchgeführt wird, in welchem Ausmaß die beiden Räume tatsächlich genutzt werden und ob bzw. in welchem Umfang nunmehr die Verabreichung von Speisen und Getränken in den bezughabenden Räumen tatsächlich stattfindet. Es liegt zwar eine anonyme Anzeige vom *** vor, in welcher die Raumaufteilung bemängelt wird, ohne dass diese Anzeige aber Aussagen zu den wesentlichen Fragen enthalten würde. Insbesondere für die angenommene Tatzeit, nämlich den *** fehlen aber entsprechende Sachverhaltsfeststellungen, um eine eindeutige Qualifikation vornehmen zu können. Aktenkundig wurde zwar, auf Grund einer Überprüfung durch Gemeindeorgane am ***, ein Bericht mittels E-Mail an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn über die aktuelle Raumaufteilung übermittelt, über Ausmaß und Intensität der Nutzung der jeweiligen Räume, insbesondere zum Tatzeitpunkt, gibt aber auch dieser Bericht keine erschöpfende Auskunft. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass dem Beschuldigten, die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung für die angelastete Tatzeit nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit als erwiesen angenommen werden kann, weshalb das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen war. Zur ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.KO.13.0039

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.