2 Zustellgesetz ohne vorausgehenden Zustellversuch durch Hinterlegung am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund von § 23 Abs. 1 Zustellgesetz mit Wirkung vom *** geladen. Der Beschwerdeführer erschien zur Verhandlung nicht. Mit Bescheid vom *** zur Zl. *** wies die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Einspruch vom *** gegen die Strafverfügung vom ***, zugestellt am ***, als verspätet eingebracht zurück. Mit E-Mail vom *** erhob der Beschwerdeführer eine von ihm als Einspruch bezeichnete Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich. Zu dieser Beschwerde beraumte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, das diese Berufung nunmehr als Beschwerde fortzuführen hat, für den *** eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Der Beschwerdeführer wurde zu dieser Verhandlung, da trotz intensiver Bemühungen keine gültige Zustelladresse auffindbar war,
Paragraph 8, Absatz 2, Zustellgesetz ohne vorausgehenden Zustellversuch durch Hinterlegung am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund von Paragraph 23, Absatz eins, Zustellgesetz mit Wirkung vom *** geladen. Der Beschwerdeführer erschien zur Verhandlung nicht.
51 Z 8 B-VG wurde mit
Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.
G kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.
Paragraph 49, Absatz eins, VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.
3 dritter Satz Zustellgesetz gelten hinterlegte Dokumente als mit dem ersten Tag jener Frist, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt. Sie gelten
dem vierten Satz dieser Bestimmung nur dann nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.
Paragraph 17, Absatz 3, dritter Satz Zustellgesetz gelten hinterlegte Dokumente als mit dem ersten Tag jener Frist, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt. Sie gelten
dem vierten Satz dieser Bestimmung nur dann nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die Frist
3 Zustellgesetz begann aufgrund des im Akt inne liegenden Zustellnachweises am *** zu laufen, weil an diesem Tag das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, und endete demgemäß am ***. Der Einspruch erfolgte hingegen erst durch E-Mail am *** und war somit verspätet. In diesem Einspruch wie in der darauffolgenden Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid wurde eine Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet. Er beschränkte sich darauf, dass er aufgrund seiner eingeschränkten Mobilität das Schriftstück erst am *** bei der Post habe abholen können. Die Einspruchsfrist war sohin am *** bereits zu Ende und der Einspruch verspätet, über einen allfälligen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren abzusprechen, da sich die Beschwerde ausschließlich gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** richtete.Die Frist
Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz begann aufgrund des im Akt inne liegenden Zustellnachweises am *** zu laufen, weil an diesem Tag das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, und endete demgemäß am ***. Der Einspruch erfolgte hingegen erst durch E-Mail am *** und war somit verspätet. In diesem Einspruch wie in der darauffolgenden Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid wurde eine Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet. Er beschränkte sich darauf, dass er aufgrund seiner eingeschränkten Mobilität das Schriftstück erst am *** bei der Post habe abholen können. Die Einspruchsfrist war sohin am *** bereits zu Ende und der Einspruch verspätet, über einen allfälligen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren abzusprechen, da sich die Beschwerde ausschließlich gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** richtete. Zwar tritt ein Straferkenntnis
GVG 15 Monate nach dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten außer Kraft, jedoch gilt diese Regelung nicht für Beschwerden gegen verfahrensrechtliche Bescheide und somit auch nicht gegen einen Zurückweisungsbescheid (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 44 VwGVG K 10).Zwar tritt ein Straferkenntnis
Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG 15 Monate nach dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten außer Kraft, jedoch gilt diese Regelung nicht für Beschwerden gegen verfahrensrechtliche Bescheide und somit auch nicht gegen einen Zurückweisungsbescheid vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 44, VwGVG K 10). 2.4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.NK.13.1068
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.