GVG) behoben.Der Bescheid vom ***, Zl. ***, wird ersatzlos
Paragraph 28, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) behoben. 2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis
GG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis
Paragraph 25 a, Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. II.römisch zwei. den B e s c h l u s s gefasst: 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom *** wird
GVG) als verspätet zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom *** wird
Paragraph 31, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen. 2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen diesen Beschluss
GG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen diesen Beschluss
Paragraph 25 a, Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 mit einer Geldstrafe bei gleichzeitiger Vorschreibung eines Kostenbeitrages bestraft. Die Zustellung erfolgte am *** durch Hinterlegung. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom *** Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben, welche am selben Tag zur Post gegeben wurde.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 mit einer Geldstrafe bei gleichzeitiger Vorschreibung eines Kostenbeitrages bestraft. Die Zustellung erfolgte am *** durch Hinterlegung. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom *** Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben, welche am selben Tag zur Post gegeben wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat mit Schreiben vom *** dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs nachweislich den Umstand der Verspätung mit der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme mitgeteilt. Mit Schriftsatz vom *** hat der Rechtsvertreter bei der Bezirkshauptmannschaft X den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung bei gleichzeitiger Nachholung der Berufung, gestellt. Den genannten Schriftsatz hat er in Beantwortung des Parteiengehörsschreibens auch dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat mit Schreiben vom *** dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs nachweislich den Umstand der Verspätung mit der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme mitgeteilt. Mit Schriftsatz vom *** hat der Rechtsvertreter bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung bei gleichzeitiger Nachholung der Berufung, gestellt. Den genannten Schriftsatz hat er in Beantwortung des Parteiengehörsschreibens auch dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt. Die Bezirkshauptmannschaft X hat über den Wiedereinsetzungsantrag mit Bescheid vom *** negativ entschieden, die Zustellung des Bescheides erfolgte am ***.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat über den Wiedereinsetzungsantrag mit Bescheid vom *** negativ entschieden, die Zustellung des Bescheides erfolgte am ***. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom ***, ***, wurde die Berufung (nunmehr Beschwerde)
GVG als verspätet zurückgewiesen.Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom ***, ***, wurde die Berufung (nunmehr Beschwerde)
Paragraph 31, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Gegen den abweisenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, die Frist für die Erhebung der Berufung gegen das Straferkenntnis vom *** versäumt zu haben und rechtzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt zu haben. Begründend sei in diesem Antrag ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer das Straferkenntnis, welches hinterlegt worden sei, erst mehrere Tage später von der Post abgeholt hätte und er als rechtsunkundige Person irrtümlich davon ausgegangen sei, dass der Zeitpunkt der Abholung des Schriftstückes und nicht der der Hinterlegung für die Berechnung der Berufungsfrist relevant sei. Festgehalten werde, dass dem Beschwerdeführer die von der Behörde angeführte „wichtige Information“ – betreffend die Rechtswirkungen der Zustellung – auf der Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes nicht zur Kenntnis gelangt sei. Der Beschwerdeführer hätte vom angeblichen Vorliegen einer derartigen Information erst durch die Begründung des angefochtenen Bescheides Kenntnis erlangt. Zur Judikatur, wonach ein Irrtum über die Wirksamkeit der Zustellung mit Hinterlegung nicht zu berücksichtigen sei, werde auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 10.12.1986, B8963/86, verwiesen. Nach dieser Entscheidung könne bei einem Irrtum der Partei nicht von einer groben Fahrlässigkeit gesprochen werden.Gegen den abweisenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, die Frist für die Erhebung der Berufung gegen das Straferkenntnis vom *** versäumt zu haben und rechtzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt zu haben. Begründend sei in diesem Antrag ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer das Straferkenntnis, welches hinterlegt worden sei, erst mehrere Tage später von der Post abgeholt hätte und er als rechtsunkundige Person irrtümlich davon ausgegangen sei, dass der Zeitpunkt der Abholung des Schriftstückes und nicht der der Hinterlegung für die Berechnung der Berufungsfrist relevant sei. Festgehalten werde, dass dem Beschwerdeführer die von der Behörde angeführte „wichtige Information“ – betreffend die Rechtswirkungen der Zustellung – auf der Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes nicht zur Kenntnis gelangt sei. Der Beschwerdeführer hätte vom angeblichen Vorliegen einer derartigen Information erst durch die Begründung des angefochtenen Bescheides Kenntnis erlangt. Zur Judikatur, wonach ein Irrtum über die Wirksamkeit der Zustellung mit Hinterlegung nicht zu berücksichtigen sei, werde auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 10.12.1986, B8963/86, verwiesen. Nach dieser Entscheidung könne bei einem Irrtum der Partei nicht von einer groben Fahrlässigkeit gesprochen werden. Da die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung zu Unrecht erfolgt sei, werde eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt und dass der Beschwerde Folge gegeben werde. Folgender Sachverhalt steht anhand der Aktenlage fest: Das Straferkenntnis vom *** wurde am *** zugestellt, die Rechtsmittelfrist ist mit Ablauf des *** verstrichen. Eine Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde am *** durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Post gegeben, anschließend wurde der Akt zur Entscheidung an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ vorgelegt, dessen Berufungsverfahren war ab 01. Jänner 2014 vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fortgeführt worden. Mit Schriftsatz vom *** hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist (nunmehr Beschwerde) bei der Bezirkshauptmannschaft X eingebracht. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** abgewiesen.Das Straferkenntnis vom *** wurde am *** zugestellt, die Rechtsmittelfrist ist mit Ablauf des *** verstrichen. Eine Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde am *** durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Post gegeben, anschließend wurde der Akt zur Entscheidung an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ vorgelegt, dessen Berufungsverfahren war ab 01. Jänner 2014 vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fortgeführt worden. Mit Schriftsatz vom *** hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist (nunmehr Beschwerde) bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eingebracht. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Nach § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat, eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat, eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Nach § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Nach Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Da durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis vom *** Berufung erhoben wurde, war ein Berufungsverfahren beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ anhängig, welches bis
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.WU.14.0197
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.