RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.01.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4057 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch *** über die Beschwerde der ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***,***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, A. zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wird hinsichtlich seines Spruchpunktes
- aufgehoben.Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wird hinsichtlich seines Spruchpunktes
- aufgehoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. B. und beschlossen: I.römisch eins. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wird hinsichtlich seines Spruchpunktes
- sowie hinsichtlich der Kostenentscheidung aufgehoben und die Angelegenheit insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft X zurückverwiesen.Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wird hinsichtlich seines Spruchpunktes
- sowie hinsichtlich der Kostenentscheidung aufgehoben und die Angelegenheit insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zurückverwiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 31, 32, 50, 115 und 138 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraphen 31, 32, 50, 115 und 138 Absatz eins, WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) § 71 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl 1000-23 Paragraph 71, Absatz eins, NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000-23 §§ 24, 27, 28 und 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24, 27, 28 und 31 Absatz eins, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe
- Verfahren der Verwaltungsbehörde und angefochtener Bescheid Mit Bescheid vom ***, Zl. *** erteilte die Bezirkshauptmannschaft X der ***, den Auftrag, bei dem Schmutzwasserkanal auf Gst. Nr. ***, KG ***, ***, folgende Maßnahmen innerhalb von 6 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides durchzuführen:Mit Bescheid vom ***, Zl. *** erteilte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn der ***, den Auftrag, bei dem Schmutzwasserkanal auf Gst. Nr. ***, KG ***, ***, folgende Maßnahmen innerhalb von 6 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides durchzuführen:
- die Dichtheit des Schmutzwasserkanals in der *** samt dichter Anbindung sämtlicher Anschlüsse muss durch geeignete Baumaßnahmen hergestellt werden. Dies könnte z.B. durch einen Neubau des Kanals erfolgen. Nach Vollendung der Baumaßnahmen ist die Dichtheit durch einen dazu Befugten nachzuweisen. Der entsprechende Nachweis ist unter Angabe der Prüfmethode der Behörde vorzulegen.
- Eine Untergrunderkundung ist stichprobenartig durch einen Fachkundigen durchzuführen. Aufgrund der vorliegenden Kamerabefahrungen sollten zumindest 2 Probeentnahmestellen, nämlich im Bereich der Ordnungsnummer 4 und 6 sowie im Bereich der Ordnungsnummer 10 (Kanalaufwärts des dortigen Kanalschachtes) ausgewählt werden. Die Bodenproben sind auf die Parameter TOC, Ammonium und Sulfat entsprechend der ÖNORM S-2088 zu untersuchen und zu beurteilen. Die Ergebnisse sind der Behörde vorzulegen. Allfällige weitere Maßnahmen hängen von den Untersuchungsergebnissen ab. Überdies wurde die Verpflichtung zur Bezahlung von Verfahrenskosten ausge-sprochen. Hinsichtlich des vorangegangenen Verfahrens ist der Begründung des Bescheides Folgendes zu entnehmen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde der *** (die Behörde merkt dazu eine falsche Schreibweise an, da bereits der damalige Antrag von der „***“ gestellt worden sei) die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage für eine Wohnhausanlage auf den Parz. Nr. *** und ***, bestehend aus 46 Einfamilienhäusern, durch Einleitung der anfallenden Abwässer in eine Purator-Putox Belebungsanlage und Ableitung nach vollbiologischer Reinigung über einen bereits bestehenden Regenwasserkanal in die *** erteilt. Dieses Wasserrecht war unter der Postzahl *** im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk X eingetragen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde der *** (die Behörde merkt dazu eine falsche Schreibweise an, da bereits der damalige Antrag von der „***“ gestellt worden sei) die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage für eine Wohnhausanlage auf den Parz. Nr. *** und ***, bestehend aus 46 Einfamilienhäusern, durch Einleitung der anfallenden Abwässer in eine Purator-Putox Belebungsanlage und Ableitung nach vollbiologischer Reinigung über einen bereits bestehenden Regenwasserkanal in die *** erteilt. Dieses Wasserrecht war unter der Postzahl *** im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk römisch zehn eingetragen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde das Erlöschen dieses Wasserrechts festgestellt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde das Erlöschen dieses Wasserrechts festgestellt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***. ***, wurde festgestellt, dass den anlässlich des Erlöschens vorgeschriebenen Vorkehrungen entsprochen wurde.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***. ***, wurde festgestellt, dass den anlässlich des Erlöschens vorgeschriebenen Vorkehrungen entsprochen wurde. Der seinerzeitige Sammelkanal in der ***, Gst. Nr. ***, KG ***, dient nach wie vor zum Sammeln der Abwässer der dort befindlichen Einfamilienhäuser, die Übergabe in die öffentliche Schmutzwasserkanalisation erfolgt vermutlich im Nahbereich der seinerzeitigen Kleinkläranlage. Grundbücherliche Eigentümerin des Gst. Nr. ***, KG ***, ist die ***, ***, ***, ***. Die belangte Behörde wurde mit Schreiben vom *** von der Marktgemeinde *** verständigt, dass im Zuge von Kamerabefahrungen festgestellt worden sei, dass der Kanal in der *** nicht dem technischen Stand entspreche und teilweise eingebrochen sei, wodurch die Gefahr einer Grundwasserverunreinigung durch Versickern von Abwässern bestehe. Die Bezirkshauptmannschaft hat am *** eine kommissionelle Verhandlung durchgeführt. Der Amtssachverständige ging aufgrund der vorliegenden Untersuchungen von einem sehr desolaten Zustand des Schmutzwasserkanals aus und bezeichnete den Kanal als undicht. Ergänzend gab er an, dass von einem Eindringen der Schmutzwässer in den Untergrund auszugehen sei, weshalb die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen erforderlich seien. Tiefe der „Eindringung“ in Folge der jahrelangen Undichtheit und eine mögliche Grundwassergefahr könne derzeit nicht abgeschätzt werden und hänge vom Untergrund ab. Mit Schreiben vom *** gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab und stellte ihre Eigenschaft als Verpflichtete nach § 31 WRG in Abrede, weil das gegenständliche Grundstück faktisch öffentliches Gut sei.Mit Schreiben vom *** gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab und stellte ihre Eigenschaft als Verpflichtete nach Paragraph 31, WRG in Abrede, weil das gegenständliche Grundstück faktisch öffentliches Gut sei. Begründend führt die belangte Behörde weiters nach Wiedergabe des § 31 Abs. 1 bis 3 WRG 1959 aus, dass aus dem gegenwärtigen Zustand des Kanals die unbestrittene Notwendigkeit der angeordneten Maßnahmen resultiere.Begründend führt die belangte Behörde weiters nach Wiedergabe des Paragraph 31, Absatz eins bis 3 WRG 1959 aus, dass aus dem gegenwärtigen Zustand des Kanals die unbestrittene Notwendigkeit der angeordneten Maßnahmen resultiere. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kämen als Adressaten eines gewässerpolizeilichen Auftrags jedenfalls jene Personen in Betracht, denen die betreffende Anlage zuzurechnen sei. Da die in Rede stehende Kanalanlage mit dem Gst. Nr. ***, KG ***, untrennbar verbunden sei, wäre sie der grundbücherlichen Eigentümerin zuzurechnen ist, die die Anlage auch ursprünglich errichtet hat. Diese wäre daher auch zu verpflichten.
- Beschwerde Gegen den Bescheid vom *** erhob die ***, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und brachte Folgendes vor: Der beschwerdegegenständliche Bescheid werde seinem gesamten Umfang nach angefochten. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Z.***, sei der Beschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung zur Durchführung des Teilungsplanes GZ *** vom *** des *** erteilt worden. Dieser Teilungsplan sehe die Abtretung des Grundstückes Nr. *** (***) in das öffentliche Gut vor. Die Abtretung in das öffentliche Gut sei bis dato zwar nicht grundbücherlich erfolgt, faktisch sei die gegenständliche Straßenanlage der Gemeinde *** übertragen worden. Die Straßenräumung und -kehrung werde durch die Gemeinde vorgenommen und handle es sich bei der *** um eine von jedermann benutzbare öffentliche Straße. Nach Erlöschen des Wasserrechts (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***) sei eine Einbindung in den Gemeindekanal erfolgt. Die Gemeinde hebe auch die Kanalgebühren von den an die *** angrenzenden Grundstückseigentümern ein und bestehe daher ein Vertragsverhältnis zwischen den angrenzenden Grundstückseigentümern und der Gemeinde. Nach Erlöschen des Wasserrechts (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***) sei eine Einbindung in den Gemeindekanal erfolgt. Die Gemeinde hebe auch die Kanalgebühren von den an die *** angrenzenden Grundstückseigentümern ein und bestehe daher ein Vertragsverhältnis zwischen den angrenzenden Grundstückseigentümern und der Gemeinde. Die Erhaltungspflicht des Kanals in der *** treffe daher die Gemeinde ***. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Abtretung ins öffentliche Gut nicht erfolgt sei, wäre nicht die Beschwerdeführerin zur Erhaltung des Kanals verpflichtet. Vielmehr wären die Leitungsrechte durch die einzelnen Eigentümer der an die *** angrenzenden Grundstücke ersessen, da die Leitungen seit dem Jahr *** für die einzelnen Liegenschaftseigentümer bestehen. Die Kosten für eine allfällige Kanalsanierung wären von einzelnen Grundstückseigentümern anteilig zu tragen. Ursprünglich sei in den Verträgen der einzelnen Anrainer enthalten, dass diese dem „***“ beitreten, der unter anderem die Erhaltung und Pflege der *** durchführen solle. Die belangte Behörde stütze sich rechtsirrig auf das Erkenntnis des VwGH vom 11.12.1990, 89/07/0186, welches sich auf die Rechtslage vor der WRG-Novelle 1990 beziehe, aufgrund welcher der Liegenschaftseigentümer nur mehr subsidiär hafte. Die belangte Behörde hätte zuerst prüfen müssen, wer Betreiber der gegenständlichen Anlage sei. Die Beschwerdeführerin sei dies keinesfalls.
- Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 3.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG 1959 § 31.
(1)Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.Paragraph 31,
(1)Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des Paragraph 1297,, zutreffendenfalls mit der im Sinne des Paragraph 1299, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des Paragraph 30, zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
(2)Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Abs. 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächst Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Bei Tankfahrzeugunfällen hat der Lenker, sofern dieser hiezu nicht oder nicht allein in der Lage ist auch der Beifahrer, die erforderlichen Sofortmaßnahmen im Sinne der Betriebsanweisung für Tankfahrzeuge zu treffen. Die Verständigungs- und Hilfeleistungspflicht nach anderen Verwaltungsvorschriften, wie vor allem nach der Straßenverkehrsordnung, wird dadurch nicht berührt. Sind außer den Sofortmaßnahmen weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich, so ist zu ihrer Durchführung der Halter des Tankfahrzeuges verpflichtet.
(2)Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Absatz eins, Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächst Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Bei Tankfahrzeugunfällen hat der Lenker, sofern dieser hiezu nicht oder nicht allein in der Lage ist auch der Beifahrer, die erforderlichen Sofortmaßnahmen im Sinne der Betriebsanweisung für Tankfahrzeuge zu treffen. Die Verständigungs- und Hilfeleistungspflicht nach anderen Verwaltungsvorschriften, wie vor allem nach der Straßenverkehrsordnung, wird dadurch nicht berührt. Sind außer den Sofortmaßnahmen weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich, so ist zu ihrer Durchführung der Halter des Tankfahrzeuges verpflichtet.
(3)Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen – soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden – unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.
(3a)Soweit in außergewöhnlichen Katastrophenereignissen, insbesondere Hochwässern, Erdrutschen, Vermurungen und Lawinen, auch Anordnungen gemäß Abs. 3 getroffen werden oder wurden, gelten diese als Anordnungen nach den einschlägigen Katastrophenschutzbestimmungen.
(3a)Soweit in außergewöhnlichen Katastrophenereignissen, insbesondere Hochwässern, Erdrutschen, Vermurungen und Lawinen, auch Anordnungen gemäß Absatz 3, getroffen werden oder wurden, gelten diese als Anordnungen nach den einschlägigen Katastrophenschutzbestimmungen.
(4)Kann der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht gemäß Abs. 3 beauftragt oder zum Kostenersatz herangezogen werden, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten.
(4)Kann der nach Absatz eins, Verpflichtete nicht gemäß Absatz 3, beauftragt oder zum Kostenersatz herangezogen werden, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten.
(5)Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 3 oder 4 sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen Bewilligung oder einer Bewilligung nach anderen Vorschriften. Soweit durch solche Maßnahmen Rechte Dritter berührt werden, findet § 72 Anwendung.
(5)Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Absatz 3, oder 4 sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen Bewilligung oder einer Bewilligung nach anderen Vorschriften. Soweit durch solche Maßnahmen Rechte Dritter berührt werden, findet Paragraph 72, Anwendung.
(6)Abs. 4 ist auf Anlagen Maßnahmen oder Unterlassungen, die vor dem 1. Juli 1990 entstanden sind oder gesetzt wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Liegenschaftseigentümer nur zu Leistungen nach Abs. 3 herangezogen werden kann, wenn er die Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen, welche die Gewässerverunreinigung verursachen, auf eigenem Boden ausdrücklich gestattet und daraus in Form einer Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums einen Vorteil gezogen hat. Seine Leistungspflicht ist jedoch auf jenen Wert des Vorteils begrenzt, der die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums überstieg. Läßt sich die übliche Vergütung nicht vergleichsweise feststellen, ist sie nach dem Wert des verursachten Nutzungsentganges und der verursachten sonstigen Nachteile – ausgenommen die Leistungspflicht nach Abs. 4 – zu bemessen.
(6)Absatz 4, ist auf Anlagen Maßnahmen oder Unterlassungen, die vor dem 1. Juli 1990 entstanden sind oder gesetzt wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Liegenschaftseigentümer nur zu Leistungen nach Absatz 3, herangezogen werden kann, wenn er die Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen, welche die Gewässerverunreinigung verursachen, auf eigenem Boden ausdrücklich gestattet und daraus in Form einer Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums einen Vorteil gezogen hat. Seine Leistungspflicht ist jedoch auf jenen Wert des Vorteils begrenzt, der die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums überstieg. Läßt sich die übliche Vergütung nicht vergleichsweise feststellen, ist sie nach dem Wert des verursachten Nutzungsentganges und der verursachten sonstigen Nachteile – ausgenommen die Leistungspflicht nach Absatz 4, – zu bemessen. § 32.
(1)Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.Paragraph 32,
(1)Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3,) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Absatz 8,), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(2)Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere
(2)Nach Maßgabe des Absatz eins, bedürfen einer Bewilligung insbesondere a) die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen, (…)
(5)Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.
(5)Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Absatz eins bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung. (…) § 50.
(1)Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.Paragraph 50,
(1)Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich. (…) §
- Auf nachfolgende Sachverhalte, bei denen keine Änderung der Art und des Maßes der Wasserbenutzung bewirkt wird, ist das Anzeigeverfahren gemäß § 114 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bewilligungsdauer der des Wasserrechtes entspricht:Paragraph 115, Auf nachfolgende Sachverhalte, bei denen keine Änderung der Art und des Maßes der Wasserbenutzung bewirkt wird, ist das Anzeigeverfahren gemäß Paragraph 114, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bewilligungsdauer der des Wasserrechtes entspricht:
- die Änderung oder Erweiterung von Kanalisationsanlagen im Sinne des § 32 Abs. 2;
- die Änderung oder Erweiterung von Kanalisationsanlagen im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2,; (…) § 138.
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine KostenParagraph 138,
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen, (…)
(2)In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist. (…) NÖ Gemeindeordnung 1973 § 71Paragraph 71 Öffentliches Gut
(1)Die dem Gemeingebrauch gewidmeten Teile des Gemeindevermögens bilden das öffentliche Gut der Gemeinde. Die Benützung steht allen in gleicher Weise zu. Die Gemeinde kann als Eigentümerin des öffentlichen Gutes jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung untersagen oder von der Entrichtung einer Gebühr abhängig machen. (…) VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (…) § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133 (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 3.
- Rechtliche Beurteilung Mit dem vorliegenden Bescheid hatte die Bezirkshauptmannschaft X unter Anwendung des § 31 Abs. 3 WRG 1959 auf ihr bekannt gewordene Mängel in Bezug auf die Schmutzwasserkanalisation in der *** in der KG *** reagiert und dabei zwei Anordnungen getroffen, welche – wie zu zeigen sein wird – gesondert zu beurteilen sind.Mit dem vorliegenden Bescheid hatte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn unter Anwendung des Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 auf ihr bekannt gewordene Mängel in Bezug auf die Schmutzwasserkanalisation in der *** in der KG *** reagiert und dabei zwei Anordnungen getroffen, welche – wie zu zeigen sein wird – gesondert zu beurteilen sind. 3.2.
- Zu Spruchpunkt
- Die Einleitung häuslicher Abwässer in ein Gewässer samt der dazu dienenden Anlagen bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 32 WRG
- Dazu gehören naturgemäß auch Kanalisationsanlagen, wobei allenfalls – wenn damit keine Änderung der Art und des Maßes der Wasserbenutzung verbunden ist - das Anzeigeverfahren nach § 115 WRG 1959 zur Anwendung kommt.Die Einleitung häuslicher Abwässer in ein Gewässer samt der dazu dienenden Anlagen bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 32, WRG
- Dazu gehören naturgemäß auch Kanalisationsanlagen, wobei allenfalls – wenn damit keine Änderung der Art und des Maßes der Wasserbenutzung verbunden ist - das Anzeigeverfahren nach Paragraph 115, WRG 1959 zur Anwendung kommt. Wie der im verwaltungsbehördlichen Verfahren abgegebenen Äußerung des Amtssachverständigen der belangten Behörde zu entnehmen ist, werden im vorliegenden Fall die Schmutzwässer eines Siedlungsgebietes über einen ca. 320 m langen Kanal in der *** abgeleitet. Es handelt sich dabei also um eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Anlage. Das Vorliegen einer solchen Bewilligung wurde aber weder behauptet noch von der belangten Behörde festgestellt. Vielmehr ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid, dass die ursprüngliche wasserrechtliche Bewilligung vom ***, welche wohl auch die in Rede stehenden Anlagen mitumfasst hat, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** rechtskräftig als erloschen festgestellt worden ist. Der in Rede stehende Kanal ist daher als konsenslos anzusehen (vgl. VwGH 19.3.1959, 792/55).Wie der im verwaltungsbehördlichen Verfahren abgegebenen Äußerung des Amtssachverständigen der belangten Behörde zu entnehmen ist, werden im vorliegenden Fall die Schmutzwässer eines Siedlungsgebietes über einen ca. 320 m langen Kanal in der *** abgeleitet. Es handelt sich dabei also um eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Anlage. Das Vorliegen einer solchen Bewilligung wurde aber weder behauptet noch von der belangten Behörde festgestellt. Vielmehr ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid, dass die ursprüngliche wasserrechtliche Bewilligung vom ***, welche wohl auch die in Rede stehenden Anlagen mitumfasst hat, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** rechtskräftig als erloschen festgestellt worden ist. Der in Rede stehende Kanal ist daher als konsenslos anzusehen vergleiche VwGH 19.3.1959, 792/55). Mit dem angefochtenen Bescheid ordnet die belangte Behörde gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 die Wiederherstellung der Dichtheit des Schmutzwasserkanals an. Im Falle des Vorliegens einer konsenslosen Anlage hätte die Wasserrechtsbehörde jedoch mittels gewässerpolizeilichen Auftrags nach § 138 WRG 1959 vorzugehen. Dabei hat die Behörde zu überprüfen, ob das öffentliche Interesse die Beseitigung der Anlage erfordert und diesfalls deren Beseitigung anzuordnen bzw. andernfalls (wenn sich die Anlage als grundsätzlich konsensfähig erweist) einen Alternativauftrag nach § 138 Abs. 2 leg. cit. zu erteilen. Die Herstellung eines konsenslosen dichten Kanals kann jedoch nicht Ergebnis eines auf § 138 WRG 1959 gestützten gewässerpolizeilichen Auftrags sein, noch stellt § 31 Abs. 3 WRG 1959 eine taugliche Rechtsgrundlage für eine solche Anordnung dar (zumindest nicht für eine auf Dauer angelegte Maßnahme wie im Beschwerdefall).Mit dem angefochtenen Bescheid ordnet die belangte Behörde gemäß Paragraph 31, , Absatz 3, WRG 1959 die Wiederherstellung der Dichtheit des Schmutzwasserkanals an. Im Falle des Vorliegens einer konsenslosen Anlage hätte die Wasserrechtsbehörde jedoch mittels gewässerpolizeilichen Auftrags nach Paragraph 138, WRG 1959 vorzugehen. Dabei hat die Behörde zu überprüfen, ob das öffentliche Interesse die Beseitigung der Anlage erfordert und diesfalls deren Beseitigung anzuordnen bzw. andernfalls (wenn sich die Anlage als grundsätzlich konsensfähig erweist) einen Alternativauftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, leg. cit. zu erteilen. Die Herstellung eines konsenslosen dichten Kanals kann jedoch nicht Ergebnis eines auf Paragraph 138, WRG 1959 gestützten gewässerpolizeilichen Auftrags sein, noch stellt Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 eine taugliche Rechtsgrundlage für eine solche Anordnung dar (zumindest nicht für eine auf Dauer angelegte Maßnahme wie im Beschwerdefall). Selbst wenn – wofür es laut den Aktenunterlagen keine Hinweise gibt und was nach Lage des Falls auch nicht anzunehmen ist – eine wasserrechtliche Bewilligung für den in Rede stehenden Kanal vorliegen sollte, wäre nicht nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 vorzugehen, sondern es hätte die Wasserrechtsbehörde den Wasserbe-rechtigten unter Anwendung der Bestimmungen der § 50 Abs. 1 iVm § 138 Abs. 1 lit.a WRG 1959 zur Erfüllung seiner Instandhaltungsverpflichtung zu verhalten.Selbst wenn – wofür es laut den Aktenunterlagen keine Hinweise gibt und was nach Lage des Falls auch nicht anzunehmen ist – eine wasserrechtliche Bewilligung für den in Rede stehenden Kanal vorliegen sollte, wäre nicht nach Paragraph 31, , Absatz 3, WRG 1959 vorzugehen, sondern es hätte die Wasserrechtsbehörde den Wasserbe-rechtigten unter Anwendung der Bestimmungen der Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 zur Erfüllung seiner Instandhaltungsverpflichtung zu verhalten. Ein Auftrag des Inhalts wie im Punkt
- des angefochtenen Bescheides und gestützt auf § 31 Abs. 3 WRG 1959 hatte jedenfalls nicht zu ergeben, sodass der Bescheid insoweit ersatzlos zu beheben war, ohne dass auf das weitere Beschwerde-vorbringen diesbezüglich einzugehen war.Ein Auftrag des Inhalts wie im Punkt
- des angefochtenen Bescheides und gestützt auf Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 hatte jedenfalls nicht zu ergeben, sodass der Bescheid insoweit ersatzlos zu beheben war, ohne dass auf das weitere Beschwerde-vorbringen diesbezüglich einzugehen war. Eine Abänderung des Bescheides in Richtung Beseitigung der konsenslosen Neuerung würde den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten und kommt daher nicht in Betracht. 3.2.
- Zu Spruchpunkt
- sowie zur Kostenentscheidung Mit Punkt
- des Bescheidspruchs wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, Untergrunderkundungen durchzuführen und Bodenproben auf verschiedene Parameter zu untersuchen. Die Ergebnisse sollen der Behörde vorgelegt werden. Allfällige weitere Maßnahmen hingen „von den Untersuchungsergebnissen ab“. Auch diese Anordnung stützt die Behörde auf § 31 Abs. 3 WRG
- Was die Behörde damit konkret bezweckt, bleibt im Dunkeln. Aus der Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, welche in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben wird, ist abzuleiten, dass die Behörde davon ausgeht, dass es durch die Undichtheit des Kanales möglicherweise zu einem Eindringen von Schmutzwässern in den Untergrund gekommen ist. Der Amtssachverständige hat ausgeführt, die Tiefe des Eindringens bzw. eine mögliche Beeinträchtigung des Grundwassers derzeit nicht abschätzen zu können. Im Zusammenhang mit diesen Ausführungen ist zu vermuten, dass die angeordnete Untergrunderkundung darauf abzielt, festzustellen, ob und in welchem Ausmaß es zu Kontaminationen gekommen ist.Auch diese Anordnung stützt die Behörde auf Paragraph 31, Absatz 3, WRG
- Was die Behörde damit konkret bezweckt, bleibt im Dunkeln. Aus der Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, welche in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben wird, ist abzuleiten, dass die Behörde davon ausgeht, dass es durch die Undichtheit des Kanales möglicherweise zu einem Eindringen von Schmutzwässern in den Untergrund gekommen ist. Der Amtssachverständige hat ausgeführt, die Tiefe des Eindringens bzw. eine mögliche Beeinträchtigung des Grundwassers derzeit nicht abschätzen zu können. Im Zusammenhang mit diesen Ausführungen ist zu vermuten, dass die angeordnete Untergrunderkundung darauf abzielt, festzustellen, ob und in welchem Ausmaß es zu Kontaminationen gekommen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 12.12.1996, 96/07/0151) rechtfertigt die Möglichkeit des Vorhandenseins einer Bodenkontamination die Vorschreibung von Beweiserhebungsmaßnahmen, ohne die Lage und Umfang einer solchen möglichen Kontamination nicht festgestellt werden können. Allerdings dürfen solche Beweiserhebungsmaßnahmen nur dann angeordnet werden, wenn vorausschauende Überlegungen gestellt werden, ob und welche Sanierungsmaßnahmen möglich und gerechtfertigt erscheinen. Letzteres hat die belangte Behörde in keiner Weise unternommen. Es findet sich lediglich die Äußerung, welche auch Eingang in den Spruch des angefochtenen Bescheides gefunden hat, wonach allfällige weitere Maßnahmen von den Untersuchungsergebnissen abhingen. Die Behörde hat somit ganz offensichtlich keinerlei Überlegungen angestellt, ob Sicherungsmaßnahmen überhaupt möglich, erforderlich und gerechtfertigt sind und welche in Betracht kommen. Gerade im Fall der Undichtheit von Kanälen für ausschließlich häusliche Abwässer hätte es dazu konkreter Überlegungen bedurft, zumal dem Gericht in Bezug auf undichte Kanäle für häusliche Abwässer kein Fall bekannt ist, in dem die angeordneten Maßnahmen über die Kanalsanierung (konsensgemäßer Bestand des Kanals vorausgesetzt) hinausgingen; es mag durchaus sein, dass in besonderen Einzelfällen (zB Lage im unmittelbaren Zustrom einer Wasserversorgungsanlage) darüber hinaus weitergehende Maßnahmen notwendig wären, jedoch hätte es auch in einem solchen Fall entsprechender Feststellungen auf fachkundiger Ebene und Überlegungen der Behörde bedurft. Dies umso mehr, als die Behörde innerhalb der gleichen Frist, die sie für die Durchführung der Untersuchungen gesetzt hat, im Spruchteil
- die Wiederherstellung des Kanals angeordnet hat. Es erhebt sich die Frage, ob die Behörde bzw. ihr Amtssachverständige davon ausgegangen ist, dass zuerst der Kanal erneuert wird und danach möglicherweise dieser neue Kanal wieder beseitigt werden muss, wenn die Untersuchungen die angedeuteten „weiteren Maßnahmen“ erforderlich erscheinen ließen. Eine Sachverhaltsergänzung ist in diesem Zusammenhang also unumgänglich. Dabei bedarf es auch einer Überprüfung und entsprechender Begründung hinsichtlich der zu untersuchenden Parameter. Sofern die Untersuchungen der Feststellung von Lage und Umfang einer möglichen Kontamination dienen sollen, ist auch dies und die Eignung der Probenahmestellen nachvollziehbar auf fachkundiger Ebene zu begründen. Ob dies in einem Verfahren mit der Beschwerdeführerin durchzuführen ist, hängt allerdings davon ab, ob diese überhaupt dem Grunde nach Adressatin eines gewässerpolizeilichen Auftrages nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 sein kann, was die Beschwerdeführerin ja bestreitet. Auch dies lässt sich ohne weitere Sachverhalts-feststellungen nicht abschließend beantworten.Ob dies in einem Verfahren mit der Beschwerdeführerin durchzuführen ist, hängt allerdings davon ab, ob diese überhaupt dem Grunde nach Adressatin eines gewässerpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 sein kann, was die Beschwerdeführerin ja bestreitet. Auch dies lässt sich ohne weitere Sachverhalts-feststellungen nicht abschließend beantworten. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf eine gleichsam faktischen Abtretung des betreffenden Grundstücks in das öffentliche Gut beruft, ist ihr folgendes entgegenzuhalten: Nach § 71 NÖ Gemeindeordnung bilden die dem Gemeingebrauch gewidmeten Teile des Gemeindevermögens das öffentliche Gut der Gemeinde. Die Gemeinde kann als Eigentümerin des öffentlichen Gutes jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung untersagen oder von der Entrichtung einer Gebühr abhängig machen.Nach Paragraph 71, NÖ Gemeindeordnung bilden die dem Gemeingebrauch gewidmeten Teile des Gemeindevermögens das öffentliche Gut der Gemeinde. Die Gemeinde kann als Eigentümerin des öffentlichen Gutes jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung untersagen oder von der Entrichtung einer Gebühr abhängig machen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass nur die im Eigentum der Gemeinde stehenden Liegenschaften zum öffentlichen Gut gehören. Wenngleich außerbücherliches Eigentum an Liegenschaften der österreichischen Rechtsordnung nicht völlig fremd ist, beschränken sich diese Fälle auf die ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmen. Eine solche liegt hier aber offenkundig nicht vor. Wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt, ist die Abtretung in das öffentliche Gut bisher bücherlich nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin ist daher weiterhin Eigentümerin. Dies gilt auch für die mit dem Grundeigentum fest verbundene Anlangen, wie die Kanäle. Dabei ist unerheblich, aus welchen Gründen die Umsetzung des Teilungsplanes nicht erfolgt ist. Aus dem Umstand, dass die Gemeinde *** zB auch die Straßenräumung besorgt, ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Auch kann aus dem Faktum der Betreuung der Privatstraße durch die Gemeinde nicht geschlossen werden, dass dies auch für den in der Straße verlaufenden Kanal gilt. Freilich ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass das Liegenschaftseigentum (und damit das Eigentum am untrennbar mit der Liegenschaft verbundenen „Zugehör“, vgl. § 294 ABGB), jedenfalls seit der WRG-Novelle 1990 (vgl. VwGH 31.3.1992, 92/07/0029) allein kein ausreichendes Zurechnungskriterium zur Begründung der primären Haftung nach § 31 WRG 1959 bildet. Freilich ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass das Liegenschaftseigentum (und damit das Eigentum am untrennbar mit der Liegenschaft verbundenen „Zugehör“, vergleiche Paragraph 294, ABGB), jedenfalls seit der WRG-Novelle 1990 vergleiche VwGH 31.3.1992, 92/07/0029) allein kein ausreichendes Zurechnungskriterium zur Begründung der primären Haftung nach Paragraph 31, WRG 1959 bildet. Es stellt sich in der Tat die Frage, wer Betreiber des strittigen Kanalabschnittes ist. Dazu bedarf es weiterer Feststellungen, zumal weder aus den vorliegenden Akten noch dem konkreten Verfahren Näheres ersichtlich ist. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ehemals Wasserberechtigte einer Abwasserbeseitigungsanlage war, ist zu schließen, dass sie wenigstens damals auch Betreiberin der dazu gehörenden Kanäle, somit auch des strittigen war. Es erhebt sich die Frage, ob und welche Veränderungen diesbezüglich beim oder im Gefolge des Kanalanschlusses eingetreten sind, die jemanden anderen zum Betreiber der Anlage haben werden lassen. Der bloße Anschluss eines bestehenden Kanalnetzes an das kommunale System macht jedenfalls dessen Betreiber noch nicht auch zum Betreiber auch des angeschlossenen Kanals – dafür bedürfte es eines entsprechenden Rechtsaktes (zB einer zivilrechtlichen Vereinbarung). Die Einhebung von – im öffentlichen Recht wurzelnden – Kanalgebühren durch die Gemeinde vermag daran nichts zu ändern. Auch die von der Beschwerdeführerin behauptete Ersitzung von Leitungsrechten in Bezug auf den gegenständlichen Kanal durch die einzelnen Eigentümer der angrenzenden Grundstücke würde einen auch für eine Ersitzung erforderlichen Besitzwillen voraussetzen, welcher demjenigen nicht von vornherein unterstellt werden kann, der seine Abwässer bloß in die Kanalisation eines anderen einleitet. Es wird daher zu klären sein, ob im Zusammenhang mit der Auflassung der wasserrechtlich bewilligten Kläranlage Umstände eingetreten sind, die die Beschwerdeführerin ihre Betreibereigenschaft verlieren haben lassen. Dabei wird die Beschwerdeführerin eine entsprechende Mitwirkungspflicht treffen. Vorbehaltlich des Ausgangs dieser Prüfung kommt die Beschwerdeführerin als Adressatin eines gewässerpolizeilichen Auftrags nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 betreffend mögliche Kontaminationen somit grundsätzlich in Frage.Vorbehaltlich des Ausgangs dieser Prüfung kommt die Beschwerdeführerin als Adressatin eines gewässerpolizeilichen Auftrags nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 betreffend mögliche Kontaminationen somit grundsätzlich in Frage. Zum Thema, ob ein solcher überhaupt sinnvoll und erforderlich ist, hat die Behörde allerdings, wie bereits oben näher dargelegt, keinerlei tauglichen Feststellungen getroffen. Es ist somit notwendig, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt mittels Aufnahme von Beweisen, auch unter Heranziehung einschlägig fachkundiger Sachverständiger, festzustellen. Das Gericht hat daher zu prüfen, ob es die erforderliche Ermittlung des Sachverhalts selbst durchzuführen hat oder ob eine Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung zu Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde erfolgen soll. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass die notwendige Ermittlung des Sachverhalts durch die Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder mit einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, als wenn das Gericht dies selbst durchführte. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG für eine obligatorische Sachentscheidung durch das Gericht sind daher nicht erfüllt. Dieses kann daher von der in durch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen.Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass die notwendige Ermittlung des Sachverhalts durch die Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder mit einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, als wenn das Gericht dies selbst durchführte. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG für eine obligatorische Sachentscheidung durch das Gericht sind daher nicht erfüllt. Dieses kann daher von der in durch Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- Juni 2014, Ro 214/03/0063, zum Ausdruck gebracht, dass im System des § 28 VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit nur die Ausnahme darstellen soll. Demnach soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen oder besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier zweifellos vor, lässt sich aus den vorgelegten Aktenunterlagen doch nicht der geringste Hinweis darauf entnehmen, dass die Behörde (bzw. ihr Sachverständiger) Überlegungen zur Möglichkeit und Rechtfertigung von Sicherungsmaßnahmen angestellt hat. Vielmehr hat sie dies vollkommen offen gelassen. Auch die Frage der „Betreibereigenschaft“ am strittigen Kanalabschnitt hat die Behörde nicht hinreichend geklärt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- Juni 2014, Ro 214/03/0063, zum Ausdruck gebracht, dass im System des Paragraph 28, VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit nur die Ausnahme darstellen soll. Demnach soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen oder besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier zweifellos vor, lässt sich aus den vorgelegten Aktenunterlagen doch nicht der geringste Hinweis darauf entnehmen, dass die Behörde (bzw. ihr Sachverständiger) Überlegungen zur Möglichkeit und Rechtfertigung von Sicherungsmaßnahmen angestellt hat. Vielmehr hat sie dies vollkommen offen gelassen. Auch die Frage der „Betreibereigenschaft“ am strittigen Kanalabschnitt hat die Behörde nicht hinreichend geklärt. Die belangte Behörde wird daher durch Einholung entsprechend nachvollziehbarer Gutachten eines entsprechend fachkundigen Sachverständigen zu ermitteln haben, ob und welche Sicherungsmaßnahmen im vorliegenden Fall notwendig und möglich sind und gegebenenfalls auch verhältnismäßig erscheinen. Weiters wird die Behörde die zur Beurteilung der Rechtsverhältnisse am in Rede stehenden Sammelkanal erforderlichen Umstände im Sinne der vorstehenden Ausführungen festzustellen haben. Da die Kostenentscheidung vom Ausgang der in Rede stehenden Prüfung abhängt, teilt auch sie das Schicksal des aufgehobenen Spruchteils. Die belangte Behörde ist im weiteren Verfahren an die hier geäußerte Rechtsansicht gebunden. Im erkenntnisgegenständlichen Fall könnte zweifelhaft sein, ob das Gericht im Rahmen seiner Prüfbefugnis nach § 27 VwGVG überhaupt berechtigt ist, die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus Gründen aufzugreifen, die die Beschwerdeführerin selbst nicht angeführt hat. Freilich hat die Beschwerdeführerin durch die Anfechtung des Bescheides „in seinem gesamten Umfang“ einen weiten Rahmen vorgegeben, sodass sich das Gericht nicht auf die Prüfung ihrer Argumentation beschränkt erachtet, verpflichtet das Gesetz doch das Gericht, den Bescheid „aufgrund der Beschwerde“ zu überprüfen, ohne es an die Gründe zu binden, mit denen die Beschwerdeführerin seine Anfechtung untermauert (in diesem Sinn wohl - sowie zur Problematik insgesamt - Wiederin, Der Umfang der Bescheidprüfung durch das Verwaltungsgericht im Parteibeschwerdeverfahren, ÖJZ 2014/25). Im erkenntnisgegenständlichen Fall könnte zweifelhaft sein, ob das Gericht im Rahmen seiner Prüfbefugnis nach Paragraph 27, VwGVG überhaupt berechtigt ist, die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus Gründen aufzugreifen, die die Beschwerdeführerin selbst nicht angeführt hat. Freilich hat die Beschwerdeführerin durch die Anfechtung des Bescheides „in seinem gesamten Umfang“ einen weiten Rahmen vorgegeben, sodass sich das Gericht nicht auf die Prüfung ihrer Argumentation beschränkt erachtet, verpflichtet das Gesetz doch das Gericht, den Bescheid „aufgrund der Beschwerde“ zu überprüfen, ohne es an die Gründe zu binden, mit denen die Beschwerdeführerin seine Anfechtung untermauert (in diesem Sinn wohl - sowie zur Problematik insgesamt - Wiederin, Der Umfang der Bescheidprüfung durch das Verwaltungsgericht im Parteibeschwerdeverfahren, ÖJZ 2014/25). Der Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte war schon im Gesetzwerdungs-prozess Gegenstand intensiver Diskussion (vgl. Wiederin, aaO) und stellt ohne Zweifel eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar, welche vom Verwaltungsgerichtshof bisher nicht (abschließend) beantwortet wurde. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) war daher insoweit gemäß § 25a VwGVG zuzulassen.Der Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte war schon im Gesetzwerdungs-prozess Gegenstand intensiver Diskussion vergleiche Wiederin, aaO) und stellt ohne Zweifel eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar, welche vom Verwaltungsgerichtshof bisher nicht (abschließend) beantwortet wurde. Die ordentliche Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) war daher insoweit gemäß , Paragraph 25 a, VwGVG zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4057