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LVwG-AB-14-4274

Obsah (5)§§ 28Art. 133§ 4§ 6Art. 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.01.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4274 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.

§§ 28Abs. 1 und 2 i.V.m. 31 Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 28, Absatz eins und 2 in Verbindung mit 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen., 2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a Vw

GG).Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, Vw

GG). Begründung Nach – ausweislich der vorgelegten Unterlagen und des Vorbringens des Beschwerdeführers – mehreren Kontakten des Beschwerdeführers mit der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich (AKNÖ) teilte ihm diese mit Erledigung vom ***, ***, mit, dass seinem (im Übrigen im vorgelegten Akt nicht auffindbaren) Rechtsschutzantrag

§ 4

Punkt 1 des Rechtsschutzregulativs der AKNÖ in Verbindung mit § 7 AKG nicht entsprochen werden könne. Die Erledigung, die unter der Überschrift „Begründung“ die Überlegungen der AKNÖ wiedergibt und über eine Rechtsmittelbelehrung (betreffend Erhebung einer Beschwerde binnen 4 Wochen) enthält, wurde im Auftrag („i.A.“) der Leiterin des „Rechtsschutzbüros Ost“, Qualitätssicherung und Koordination, von Herrn *** unterschrieben. Aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde erging die nunmehr angefochtene, vom Direktor der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich unterfertigte Erledigung, die hinsichtlich Aufbau und Struktur der vorgenannten Erledigung gleicht.Nach – ausweislich der vorgelegten Unterlagen und des Vorbringens des Beschwerdeführers – mehreren Kontakten des Beschwerdeführers mit der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich (AKNÖ) teilte ihm diese mit Erledigung vom ***, ***, mit, dass seinem (im Übrigen im vorgelegten Akt nicht auffindbaren) Rechtsschutzantrag

Paragraph 4, Punkt 1 des Rechtsschutzregulativs der AKNÖ in Verbindung mit Paragraph 7, AKG nicht entsprochen werden könne. Die Erledigung, die unter der Überschrift „Begründung“ die Überlegungen der AKNÖ wiedergibt und über eine Rechtsmittelbelehrung (betreffend Erhebung einer Beschwerde binnen 4 Wochen) enthält, wurde im Auftrag („i.A.“) der Leiterin des „Rechtsschutzbüros Ost“, Qualitätssicherung und Koordination, von Herrn *** unterschrieben. Aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde erging die nunmehr angefochtene, vom Direktor der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich unterfertigte Erledigung, die hinsichtlich Aufbau und Struktur der vorgenannten Erledigung gleicht. Hiegegen erhob der Beschwerdeführer neuerlich Beschwerde, die seitens der AKNÖ dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Dieses trat die Sache mit Verfügung vom ***, ***,

§ 6AVG i.V.m. § 17 Vw

GVG zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ab.Hiegegen erhob der Beschwerdeführer neuerlich Beschwerde, die seitens der AKNÖ dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Dieses trat die Sache mit Verfügung vom ***, ***,

Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ab. Am *** ersuchte dieses die AKNÖ, ***, zunächst telefonisch und in weiterer Folge mit einem entsprechenden Schreiben um Übermittlung der Geschäftsordnung der AKNÖ bzw. jenes Aktes, durch den die Angelegenheiten des Rechtsschutzes auf das Büro der AKNÖ übertragen worden seien. Mit e-mail vom *** teilte die AKNÖ mit, dass ihr kein beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängiges Verfahren bekannt sei und die gewünschten Unterlagen daher nicht vorgelegt werden könnten. Dies könne erst dann erfolgen, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht für unzuständig erkläre. Mit Schriftsatz vom ***, dem Gericht übermittelt am ***, führte die AKNÖ aus, dass ihres Erachtens das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Erledigung der Sache unzuständig sei, zumal, wie Faber (Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] Art. 131 B-VG Rz 18) eine solche annehme, wenn die Aufsichtsbehörde über nicht territoriale Selbstverwaltungskörper durch einen Bundesminister erfolge. Demnach stelle sie den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen.Mit Schriftsatz vom ***, dem Gericht übermittelt am ***, führte die AKNÖ aus, dass ihres Erachtens das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Erledigung der Sache unzuständig sei, zumal, wie Faber (Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] Artikel 131, B-VG Rz 18) eine solche annehme, wenn die Aufsichtsbehörde über nicht territoriale Selbstverwaltungskörper durch einen Bundesminister erfolge. Demnach stelle sie den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der Vertreter der AKNÖ die erbetene Geschäftsordnung vor und verwies darauf, dass sich die Übertragung der hier interessierenden Agenden auf das Kammerbüro aus § 76 Abs. 2 Z 5 AKG um einen unmittelbar und zum anderen i.V.m. § 26 Abs. 1 Z 5 lit.a der Geschäftsordnung ergebe. Gleiches lasse sich aber auch aus § 5 Abs. 2 des Rahmen-Regulativs betreffend Rechtsschutz auf der einen und § 5 Abs. 1 des Rechtsschutz-Regulativs der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich ableiten. Die Geschäftsordnung selbst sei (wie der Vertreter nach telefonischer Rücksprache mit der AKNÖ während der mündlichen Verhandlung erklärte) dergestalt kundgemacht, dass man bei der Arbeiterkammer NÖ in sie Einsicht nehmen könnte. Darauf würden Kunden anlässlich von Vorsprachen hingewiesen.In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der Vertreter der AKNÖ die erbetene Geschäftsordnung vor und verwies darauf, dass sich die Übertragung der hier interessierenden Agenden auf das Kammerbüro aus Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 5, AKG um einen unmittelbar und zum anderen in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, der Geschäftsordnung ergebe. Gleiches lasse sich aber auch aus Paragraph 5, Absatz 2, des Rahmen-Regulativs betreffend Rechtsschutz auf der einen und Paragraph 5, Absatz eins, des Rechtsschutz-Regulativs der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich ableiten. Die Geschäftsordnung selbst sei (wie der Vertreter nach telefonischer Rücksprache mit der AKNÖ während der mündlichen Verhandlung erklärte) dergestalt kundgemacht, dass man bei der Arbeiterkammer NÖ in sie Einsicht nehmen könnte. Darauf würden Kunden anlässlich von Vorsprachen hingewiesen. Der Beschwerdeführer gab dazu an, während keines seiner Gespräche auf diesen Umstand hingewiesen worden zu sein. Die Geschäftsordnung sei ihm unbekannt. Im Übrigen habe er bereits bei seiner ersten Vorsprache Rechtsschutz bei der Arbeiterkammer beantragt und nicht erst (wie auf einem seitens des Vertreters der AKNÖ im Zuge der Verhandlung vorgelegten „AK-Aufnahmeblatt Arbeitsrecht“ ersichtlich) am ***. An diesem Tag sei er jedenfalls nicht bei der Kammer gewesen und habe mit dem als Sachbearbeiter auf diesem Blatt aufscheinenden *** im Übrigen ausschließlich telefonischen Kontakt gehabt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, wobei die sachliche Zuständigkeit grundsätzlich bei den Landesverwaltungsgerichten liegt (Art. 131 Abs. 1 B-VG). Abweichendes gilt – unbeschadet der hier nicht einschlägigen einfachgesetzlichen Zuständigkeitsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. b B-VG – in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Angesprochen sind damit nach herrschender Meinung (vgl. statt aller Eberhard, Nichtterritoriale Selbstverwaltung [2014] 179 m.w.N.), zum einen durch die Materialien (EBRV 1618 BlgNR

  1. GP 15) bzw. zum anderen durch einen ursprünglich im Entwurf der Bestimmung enthaltenen Klammerausdruck bestätigt, in unmittelbarer Bundesverwaltung i.S.d. Art. 102 Abs. 2 B-VG vollzogene Angelegenheiten. Dass dazu Angelegenheiten der Kammern für Arbeiter und Angestellte nicht zählen, ergibt sich daraus, dass diese zwar durch Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung dem Bund zugewiesen werden, in Art. 102 Abs. 2 B-VG aber keinen Niederschlag finden wiederfinden, bestätigt diesen Umstand. Daraus ergibt sich wiederum. Dass für den eigenen Wirkungsbereich der nichtterritorialen Selbstverwaltung der Arbeiterkammern eine verfassungsunmittelbare Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ausgeschlossen ist und der Rechtsschutz grundsätzlich (also mangels einfachgesetzlicher Zuständigkeitsverschiebung) den Landesverwaltungsgerichten obliegt (vgl. abermals EBRV 1618 BlgNR
  2. GP 15 sowie Eberhard, a.a.O. 179). Soweit nun die AKNÖ eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich unter Hinweis auf Faber (a.a.O.) bestreitet, vermag dies insoweit nicht zu überzeugen, als die erwähnte Kommentarmeinung ihrerseits jegliche Begründung vermissen lässt und namentlich die in den Materialien ausdrücklich kundgetane Intention des Bundesverfassungsgesetzgebers völlig unbeachtet lässt.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, wobei die sachliche Zuständigkeit grundsätzlich bei den Landesverwaltungsgerichten liegt (Artikel 131, Absatz eins, B-VG). Abweichendes gilt – unbeschadet der hier nicht einschlägigen einfachgesetzlichen Zuständigkeitsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts nach Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, B-VG – in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Angesprochen sind damit nach herrschender Meinung vergleiche statt aller Eberhard, Nichtterritoriale Selbstverwaltung [2014] 179 m.w.N.), zum einen durch die Materialien (EBRV 1618 BlgNR

  1. Gesetzgebungsperiode 15) bzw. zum anderen durch einen ursprünglich im Entwurf der Bestimmung enthaltenen Klammerausdruck bestätigt, in unmittelbarer Bundesverwaltung i.S.d. Artikel 102, Absatz 2, B-VG vollzogene Angelegenheiten. Dass dazu Angelegenheiten der Kammern für Arbeiter und Angestellte nicht zählen, ergibt sich daraus, dass diese zwar durch Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11, B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung dem Bund zugewiesen werden, in Artikel 102, Absatz 2, B-VG aber keinen Niederschlag finden wiederfinden, bestätigt diesen Umstand. Daraus ergibt sich wiederum. Dass für den eigenen Wirkungsbereich der nichtterritorialen Selbstverwaltung der Arbeiterkammern eine verfassungsunmittelbare Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ausgeschlossen ist und der Rechtsschutz grundsätzlich (also mangels einfachgesetzlicher Zuständigkeitsverschiebung) den Landesverwaltungsgerichten obliegt vergleiche abermals EBRV 1618 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 15 sowie Eberhard, a.a.O. 179). Soweit nun die AKNÖ eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich unter Hinweis auf Faber (a.a.O.) bestreitet, vermag dies insoweit nicht zu überzeugen, als die erwähnte Kommentarmeinung ihrerseits jegliche Begründung vermissen lässt und namentlich die in den Materialien ausdrücklich kundgetane Intention des Bundesverfassungsgesetzgebers völlig unbeachtet lässt. Örtlich zuständig ist – mit Blick auf die beabsichtigte Fortschreibung der bis dahin geltenden Rechtslage (VfAB 2112 BlgNR
  3. GP 2; Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 6 Rz 9 m.w.N.) jenes Landesverwaltungsgericht, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hatte.Örtlich zuständig ist – mit Blick auf die beabsichtigte Fortschreibung der bis dahin geltenden Rechtslage (VfAB 2112 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 2; Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 6, Rz 9 m.w.N.) jenes Landesverwaltungsgericht, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hatte. In der Sache selbst ergibt sich im konkreten Fall zunächst aus § 76 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Z 5 AKG, dass dem Kammerbüro behördliche Zuständigkeiten nicht schon kraft Gesetzes, sondern erst dann zukommen, wenn ihm diese durch die an sich zuständigen Organe durch die Geschäftsordnung zur eigenständigen Besorgung übertragenen werden. Eine solche Übertragung ergibt sich an sich aus § 26 Abs. 1 Z 5 lit.a der Geschäftsordnung der AKNÖ (vgl. zur Notwendigkeit einer solchen Übertragung VwGH 4.10.2000, 2000/11/0014). Fraglich ist jedoch, ob diese Verordnung ordnungsgemäß kundgemacht wurde, was voraussetzt, dass der von ihr potentiell betroffene Personenkreis, mithin die Kammerangehörigen, aber auch mit der Vollziehung des AKG befasste Behörden, in Kenntnis dieser Verordnung gelangen können (vgl. Aichlreiter, Verordnungsrecht [1988] 758 ff; Eberhard, a.a.O. 422 ff m.w.N.). Wenngleich die Kundmachung einer Verordnung durch Auflage bei der sie erlassenden Behörde keinesfalls ausgeschlossen ist (z.B. VfSlg. 14.985/1997), bedarf es in derartigen Fällen jedoch flankierender Maßnahmen, durch die der potentiell betroffene Personenkreis von diesem Umstand Kenntnis erlangen kann (vgl. zu einer solchen Möglichkeit etwa VfSlg. 13.967/1994). Vorliegend geben weder das AKG selbst noch allfällige Publikationen oder dgl. der AKNÖ auch nur ansatzweise einen Hinweis auf diese Art der Kundmachung. Vielmehr wurde dem mit der Sache befassten Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sogar die Übermittlung der Geschäftsordnung ausdrücklich verweigert. Soweit die AKNÖ ausführt, dass Kunden bei Vorsprachen auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Geschäftsordnung hingewiesen würden, stehen dem nicht nur die glaubwürdigen Angaben des in der Verhandlung vernommenen Beschwerdeführers entgegen, sondern stünde eine solche Vorgangsweise mit der allgemeinen Lebenserfahrung in diametralem Widerspruch. Im Hinblick darauf, dass es der fraglichen Verordnung daher an einer ordnungsgemäßen Kundmachung fehlt, war sie vom Gericht nicht anzuwenden (Art. 89 Abs. 1 B-VG), sodass sie auch einer Übertragung behördlicher Befugnisse nicht zu tragen vermochte. In der Sache selbst ergibt sich im konkreten Fall zunächst aus Paragraph 76, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 5, AKG, dass dem Kammerbüro behördliche Zuständigkeiten nicht schon kraft Gesetzes, sondern erst dann zukommen, wenn ihm diese durch die an sich zuständigen Organe durch die Geschäftsordnung zur eigenständigen Besorgung übertragenen werden. Eine solche Übertragung ergibt sich an sich aus Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, der Geschäftsordnung der AKNÖ vergleiche zur Notwendigkeit einer solchen Übertragung VwGH 4.10.2000, 2000/11/0014). Fraglich ist jedoch, ob diese Verordnung ordnungsgemäß kundgemacht wurde, was voraussetzt, dass der von ihr potentiell betroffene Personenkreis, mithin die Kammerangehörigen, aber auch mit der Vollziehung des AKG befasste Behörden, in Kenntnis dieser Verordnung gelangen können vergleiche Aichlreiter, Verordnungsrecht [1988] 758 ff; Eberhard, a.a.O. 422 ff m.w.N.). Wenngleich die Kundmachung einer Verordnung durch Auflage bei der sie erlassenden Behörde keinesfalls ausgeschlossen ist (z.B. VfSlg. 14.985 aus 1997,), bedarf es in derartigen Fällen jedoch flankierender Maßnahmen, durch die der potentiell betroffene Personenkreis von diesem Umstand Kenntnis erlangen kann vergleiche zu einer solchen Möglichkeit etwa VfSlg. 13.967 aus 1994,). Vorliegend geben weder das AKG selbst noch allfällige Publikationen oder dgl. der AKNÖ auch nur ansatzweise einen Hinweis auf diese Art der Kundmachung. Vielmehr wurde dem mit der Sache befassten Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sogar die Übermittlung der Geschäftsordnung ausdrücklich verweigert. Soweit die AKNÖ ausführt, dass Kunden bei Vorsprachen auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Geschäftsordnung hingewiesen würden, stehen dem nicht nur die glaubwürdigen Angaben des in der Verhandlung vernommenen Beschwerdeführers entgegen, sondern stünde eine solche Vorgangsweise mit der allgemeinen Lebenserfahrung in diametralem Widerspruch. Im Hinblick darauf, dass es der fraglichen Verordnung daher an einer ordnungsgemäßen Kundmachung fehlt, war sie vom Gericht nicht anzuwenden (Artikel 89, Absatz eins, B-VG), sodass sie auch einer Übertragung behördlicher Befugnisse nicht zu tragen vermochte. Nicht nachvollziehbar ist für das Gericht ferner die Ansicht, die Übertragung sei durch das Rahmen-Regulativ bzw. das Rechtsschutzregulativ der AKNÖ erfolgt. Einereits ordnet das AKG ausdrücklich die Übertragung durch die Geschäftsordnung an, andererseits erwähnen die von der AKNÖ ins Treffen geführten Bestimmungen das Kammerbüro in keiner Weise, sondern beziehen sich auf ein „Rechtsschutzbüro“, welches wiederum seinerseits weder im AKG noch unmittelbar in der Geschäftsordnung eine entsprechende Berücksichtigung findet. Davon ausgehend vermag eine behördliche Befugnis des Direktors der AKNÖ nicht erkannt zu werden, sodass es (die Erledigung erging nicht namens des an sich zuständigen Präsidenten der AKNÖ [VwGH 4.10.2000, 2000/11/0014]) der vorliegenden Erledigung am Bescheidcharakter fehlt und die Beschwerde daher mangels Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen war. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut stützen kann und die durchgeführte rechtliche Beurteilung im Übrigen aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut stützen kann und die durchgeführte rechtliche Beurteilung im Übrigen aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4274

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