Ärztegesetz 1983 die ärztliche Berufsqualifikation als approbierter Arzt erteilt und am *** erwarb er den Facharzttitel für Innere Medizin. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Mit Formularantrag vom *** beantragte er im Wege der Ärztekammer für Niederösterreich bei der Österreichischen Ärztekammer die Anrechnung ausländischer ärztlicher Ausbildungszeiten für die Ausbildung zum Additivfach Endokrinologie und Stoffwechselerkrankungen zum Facharzt für Innere Medizin
Die Österreichische Ärztekammer entschied mit Bescheid vom ***, AZ ***, dahingehend, dass der Antrag vom *** auf Anrechnung der von *** bis *** in der Barts and The London School of Medicin absolvierten universitären Ausbildung auf die Ausbildung zum Additivfach Endokrinologie und Stoffwechselerkrankungen
I Nr. 81/2013“ mit eingehender Begründung abgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am *** durch Hinterlegung zugestellt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Beschwerdeführer als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde vom *** mit näher ausgeführter inhaltlicher Begründung. Der Beschwerdeführer schloss am *** das Studium der Medizin an der University of Baghdad ab. Am *** wurde ihm
Paragraph 5 a, Ärztegesetz 1983 die ärztliche Berufsqualifikation als approbierter Arzt erteilt und am *** erwarb er den Facharzttitel für Innere Medizin. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Mit Formularantrag vom *** beantragte er im Wege der Ärztekammer für Niederösterreich bei der Österreichischen Ärztekammer die Anrechnung ausländischer ärztlicher Ausbildungszeiten für die Ausbildung zum Additivfach Endokrinologie und Stoffwechselerkrankungen zum Facharzt für Innere Medizin
Paragraph 14, Ärztegesetz 1983 und legte Ausbildungsnachweise vor. Die Österreichische Ärztekammer entschied mit Bescheid vom ***, AZ ***, dahingehend, dass der Antrag vom *** auf Anrechnung der von *** bis *** in der Barts and The London School of Medicin absolvierten universitären Ausbildung auf die Ausbildung zum Additivfach Endokrinologie und Stoffwechselerkrankungen
Paragraph 14, Ärztegesetz „in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 81/2013“ mit eingehender Begründung abgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am *** durch Hinterlegung zugestellt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Beschwerdeführer als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde vom *** mit näher ausgeführter inhaltlicher Begründung. Die Österreichische Ärztekammer legte die Beschwerde sowie den Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor. Feststellungen: Auf Grund des vom Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eingebrachten Antrages vom *** war
G 1998 festzustellen, ob die im Ausland absolvierte Ausbildungszeit mit einer in Österreich nach den Bestimmungen der Auf Grund des vom Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eingebrachten Antrages vom *** war
Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 festzustellen, ob die im Ausland absolvierte Ausbildungszeit mit einer in Österreich nach den Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung absolvierten Ausbildung gleichwertig ist; im Konkreten die Ausbildung zum Additivfach Endokrinologie und Stoffwechselerkrankungen. Der vom der Beschwerdeführer bekämpfte Bescheid enthält im Kopf des Schreibens folgenden Passus: „ÖÄK, Österreichische Ärztekammer, Körperschaft öffentlichen Rechts – Mitglied der World Medical Association“ In der Begründung des bekämpften Bescheides wird im Punkt 3. 1 § 14 ÄrzteG 1998 angeführt, wobei der dort wiedergegebene Abs. 6 lautet: In der Begründung des bekämpften Bescheides wird im Punkt 3. 1 Paragraph 14, ÄrzteG 1998 angeführt, wobei der dort wiedergegebene Absatz 6, lautet: „
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
1
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 14 des Ärztegesetzes 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 144/2009) lautet:Paragraph 14, des Ärztegesetzes 1998 – ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, in der zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2009,) lautet: „Anrechnung von Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung, Tätigkeiten und Prüfungen§ 14.Paragraph 14,
den §§ 7 bis 13 absolvierte Ausbildungszeiten,im Rahmen der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder in einem Additivfach
den Paragraphen 7 bis 13 absolvierte Ausbildungszeiten, 2.Ziffer 2 im Ausland
den entsprechenden ausländischen Aus- oder Weiterbildungsvorschriften absolvierte ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten, 3.Ziffer 3 in einem der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter Anleitung und Aufsicht absolvierte Zeiten ärztlicher Tätigkeiten zum Zweck des Erwerbs von auf die Erlangung der Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt gerichteten Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten, 4.Ziffer 4 Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes sowie 5.Ziffer 5 des Zivildienstes auf die jeweils für die Ausbildung zum approbierten Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder für die Ausbildung in einem Additivfach vorgesehene Dauer anzurechnen.
der Richtlinie 2005/36/EG geregelten besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin des betreffenden Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft entsprechen, und 2.Ziffer 2 durch die Absolvierung dieser Zeiten die in der Verordnung über die Ärzte-Ausbildung
geregelten Ziele der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin erreicht werden.durch die Absolvierung dieser Zeiten die in der Verordnung über die Ärzte-Ausbildung
Paragraph 24, geregelten Ziele der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin erreicht werden.
und der Richtlinie 2005/36/EG geregelten fachärztlichen Weiterbildung des betreffenden Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft entsprechen, und 2.Ziffer 2 durch die Absolvierung dieser Zeiten die in der Verordnung über die Ärzte-Ausbildung
geregelten Ziele der Ausbildung zum Facharzt erreicht werden.durch die Absolvierung dieser Zeiten die in der Verordnung über die Ärzte-Ausbildung
Paragraph 24, geregelten Ziele der Ausbildung zum Facharzt erreicht werden.
Abs. 1 oder 2 ist im Wege der Landesärztekammer jenes Bundeslandes einzubringen, in dem der Hauptwohnsitz oder, wenn der Antragsteller keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Antragstellers in Österreich gelegen ist. Sofern auch ein solcher nicht bestanden hat, ist der Antrag im Wege einer vom Antragsteller zu wählenden Landesärztekammer einzubringen. Diese hat nach Prüfung der formellen Voraussetzungen den Antrag der Österreichischen Ärztekammer zu übermitteln. Bei einem Antrag
Abs. 1 hat die Österreichische Ärztekammer den Antragsteller nach Beurteilung von Inhalt und Dauer der absolvierten Zeiten anhand der vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung seiner Berufserfahrung, Zusatzausbildung und sonstigen ärztlichen Aus- oder Weiterbildung über die anrechenbaren Ausbildungszeiten zu unterrichten. Bei einem Antrag
Abs. 2 hat die Österreichische Ärztekammer den Antragsteller nach Beurteilung der vorgelegten Unterlagen über die anrechenbaren Prüfungsteile zu unterrichten.Ein Antrag
Absatz eins, oder 2 ist im Wege der Landesärztekammer jenes Bundeslandes einzubringen, in dem der Hauptwohnsitz oder, wenn der Antragsteller keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Antragstellers in Österreich gelegen ist. Sofern auch ein solcher nicht bestanden hat, ist der Antrag im Wege einer vom Antragsteller zu wählenden Landesärztekammer einzubringen. Diese hat nach Prüfung der formellen Voraussetzungen den Antrag der Österreichischen Ärztekammer zu übermitteln. Bei einem Antrag
Absatz eins, hat die Österreichische Ärztekammer den Antragsteller nach Beurteilung von Inhalt und Dauer der absolvierten Zeiten anhand der vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung seiner Berufserfahrung, Zusatzausbildung und sonstigen ärztlichen Aus- oder Weiterbildung über die anrechenbaren Ausbildungszeiten zu unterrichten. Bei einem Antrag
Absatz 2, hat die Österreichische Ärztekammer den Antragsteller nach Beurteilung der vorgelegten Unterlagen über die anrechenbaren Prüfungsteile zu unterrichten.
G 1998 hat die Landesärztekammer nach Prüfung der formellen Voraussetzungen den Antrag der Österreichischen Ärztekammer zu übermitteln. Bei einem Antrag
Abs. 1 oder 2 hat die Österreichische Ärztekammer den Antragsteller nach Beurteilung von Inhalt und Dauer der absolvierten Zeiten anhand der vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung seiner Berufserfahrung, Zusatzausbildung und sonstigen ärztlichen Aus- oder Weiterbildung über die anrechenbaren Ausbildungszeiten zu unterrichten.
Paragraph 14, Absatz 5, ÄrzteG 1998 hat die Landesärztekammer nach Prüfung der formellen Voraussetzungen den Antrag der Österreichischen Ärztekammer zu übermitteln. Bei einem Antrag
Absatz eins, oder 2 hat die Österreichische Ärztekammer den Antragsteller nach Beurteilung von Inhalt und Dauer der absolvierten Zeiten anhand der vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung seiner Berufserfahrung, Zusatzausbildung und sonstigen ärztlichen Aus- oder Weiterbildung über die anrechenbaren Ausbildungszeiten zu unterrichten.
G 1998 hat die Ausbildungskommission der Österreichischen Ärztekammer mit Bescheid innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag einschließlich der vollständigen Unterlagen einreicht, zu entscheiden.
Paragraph 14, Absatz 6, ÄrzteG 1998 hat die Ausbildungskommission der Österreichischen Ärztekammer mit Bescheid innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag einschließlich der vollständigen Unterlagen einreicht, zu entscheiden.
G 1998 ist die Österreichische Ärztekammer eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Damit kommt der Österreichischen Ärztekammer Rechtspersönlichkeit zu.
Paragraph 117, Absatz eins, ÄrzteG 1998 ist die Österreichische Ärztekammer eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Damit kommt der Österreichischen Ärztekammer Rechtspersönlichkeit zu. Nach § 125 Abs. 1 ÄrzteG 1998 vertritt der Präsident die Österreichische Ärztekammer nach außen. Ihm obliegt, unbeschadet der Zuständigkeit der Bundeskurien, die Durchführung der Beschlüsse der Organe der Österreichischen Ärztekammer. Der Präsident leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke (Abs 4).Nach Paragraph 125, Absatz eins, ÄrzteG 1998 vertritt der Präsident die Österreichische Ärztekammer nach außen. Ihm obliegt, unbeschadet der Zuständigkeit der Bundeskurien, die Durchführung der Beschlüsse der Organe der Österreichischen Ärztekammer. Der Präsident leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke (Absatz 4,). § 128a ÄrzteG 1998 idF BGBl. I Nr. 32/2014 lautet:Paragraph 128 a, ÄrzteG 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014, lautet: „Ausbildungskommission§ 128a.Paragraph 128 a,
Abs. 7 festzulegen.Die Ausbildungskommission besteht aus elf vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer bestellten Mitgliedern, wobei zwei Mitglieder dem Vorstand der Österreichischen Ärztekammer und je ein Mitglied der in den Bundesländern eingerichteten Ärztekammern angehören müssen. Den Ärztekammern in den Bundesländern steht jeweils ein Vorschlagsrecht für die Bestellung eines Mitgliedes zu. Die Ausbildungskommission hat für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter zu wählen. Näheres hat die Österreichische Ärztekammer in der Geschäftsordnung
Absatz 7, festzulegen.
2 als erste Instanz,die Entscheidung in Verfahren
Paragraphen 12, 12 a, 14 und 39 Absatz 2, als erste Instanz, 2.Ziffer 2 die Entscheidung in Verfahren
bis 11, 13, 32 bis 35 als erste Instanz,die Entscheidung in Verfahren
Paragraphen 9 bis 11, 13, 32 bis 35 als erste Instanz, 3.Ziffer 3 die Überprüfung der Qualität der Ausbildung von Ärzten in anerkannten Ausbildungsstätten und der Ausbildung zum Arbeitsmediziner
in anerkannten Ausbildungslehrgängen an Ort und Stelle (Visitation), gegebenenfalls mit Unterstützung der
eingerichteten beratenden Ausschüsse und unter Beiziehung fachkundiger Personen,die Überprüfung der Qualität der Ausbildung von Ärzten in anerkannten Ausbildungsstätten und der Ausbildung zum Arbeitsmediziner
Paragraph 38, in anerkannten Ausbildungslehrgängen an Ort und Stelle (Visitation), gegebenenfalls mit Unterstützung der
Paragraph 82, eingerichteten beratenden Ausschüsse und unter Beiziehung fachkundiger Personen, 4.Ziffer 4 die Beantwortung von individuellen an die Ausbildungskommission herangetragenen Anfragen, sofern sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sowie 5.Ziffer 5 die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an andere Organe der Österreichischen Ärztekammer sowie der Ärztekammern in den Bundesländern.
Zum Zweck der Visitation haben die zur Ausbildung von Ärzten und Arbeitsmedizinern
Paragraph 38, berechtigten Einrichtungen und Personen den von der Österreichischen Ärztekammer beauftragten fachkundigen Personen 1.Ziffer eins Zutritt zu gestatten, 2.Ziffer 2 in alle Unterlagen, die die Ausbildung der Ärzte betreffen, Einsicht zu gewähren und 3.Ziffer 3 alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Die Ausbildungskommission ist Organ der Österreichischen Ärztekammer (Paragraph 120, Ziffer 7, ÄrzteG 1998). Dieser obliegt unter anderem die Entscheidung in Verfahren
G 1998 (§ 128a Abs. 5 Z. 1 Ärztegesetz).Paragraph 14, ÄrzteG 1998 (Paragraph 128 a, Absatz 5, Ziffer eins, Ärztegesetz). Die Ausbildungskommission der Österreichischen Ärztekammer ist somit ausdrücklich als zuständiges entscheidendes Organ für Angelegenheiten der hier antragsgegenständlichen Anrechnung von Zeiten ärztlicher Aus- und Weiterbildung benannt. Aus § 14 Abs. 6 ÄrzteG 1998 geht auch ihre Stellung als bescheiderlassende Behörde hervor.Die Ausbildungskommission der Österreichischen Ärztekammer ist somit ausdrücklich als zuständiges entscheidendes Organ für Angelegenheiten der hier antragsgegenständlichen Anrechnung von Zeiten ärztlicher Aus- und Weiterbildung benannt. Aus Paragraph 14, Absatz 6, ÄrzteG 1998 geht auch ihre Stellung als bescheiderlassende Behörde hervor. Der bekämpfte Bescheid ist jedoch nach seinem gesamten Inhalt ausschließlich der „Österreichischen Ärztekammer“ zuzuordnen, nicht jedoch der „Ausbildungskommission“ der Österreichischen Ärztekammer. Daran ändert auch die in Punkt 3. 2 des bekämpften Bescheides enthaltene Bezugnahme auf die Sitzung der Ausbildungskommission und die für dieses Gremium maßgebenden Erwägungen im konkreten Fall nichts. Der vom Präsidenten der Ärztekammer unterfertigte Bescheid, war somit keiner der allein zuständigen Ausbildungskommission. Der bekämpfte Bescheid war daher als von der unzuständigen Behörde erlassen anzusehen und aus diesem Grund aufzuheben.
GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0961
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.