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{'item': 'LVwG-AB-14-1042'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.01.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-1042 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
  1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
  2. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
  3. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
  4. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
  5. Beschlüsse gemäß § 61 Abs.
  6. Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
  3. Nach § 4 Abs. 2 NÖ Feuerwehrgesetz, LGBl. 4400-10, ist die Freiwillige Feuerwehr eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Gemäß § 38 Abs. 1 NÖ Feuerwehrgesetz in Verbindung mit § 12 der Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren obliegt dem (Disziplinar)Organ Feuerwehrkommandant insbesondere der Ausschluss von Feuerwehrmitgliedern (§ 12 Abs. 3) nach Beratung im Feuerwehrkommando (§ 12 Abs.4). Nach § 12 Abs. 3 der Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren kann bei Nichtteilnahme an den Aktivitäten der Feuerwehr (Ausbildung, Einsatz, Übungen) über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr, soweit nicht wichtige persönliche und/oder berufliche Gründe vorliegen, der Ausschluss des Mitgliedes verfügt werden.Nach Paragraph 4, Absatz 2, NÖ Feuerwehrgesetz, LGBl. 4400-10, ist die Freiwillige Feuerwehr eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, NÖ Feuerwehrgesetz in Verbindung mit Paragraph 12, der Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren obliegt dem (Disziplinar)Organ Feuerwehrkommandant insbesondere der Ausschluss von Feuerwehrmitgliedern (Paragraph 12, Absatz 3,) nach Beratung im Feuerwehrkommando (Paragraph 12, Absatz 4,). Nach Paragraph 12, Absatz 3, der Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren kann bei Nichtteilnahme an den Aktivitäten der Feuerwehr (Ausbildung, Einsatz, Übungen) über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr, soweit nicht wichtige persönliche und/oder berufliche Gründe vorliegen, der Ausschluss des Mitgliedes verfügt werden. Gemäß § 12 der Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren in Verbindung mit § 16 des Anhanges A zur Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren, der die sinngemäße Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes anordnet, ergibt sich daraus, dass der Ausschluss eines Mitgliedes aus der Freiwilligen Feuerwehr die Rechtssphäre dieses Mitgliedes betrifft und bescheidmäßig auszusprechen ist (vgl. dazu VfGH vom
  4. März 1991, Zl. G 131/90-11).Gemäß Paragraph 12, der Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren in Verbindung mit Paragraph 16, des Anhanges A zur Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren, der die sinngemäße Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes anordnet, ergibt sich daraus, dass der Ausschluss eines Mitgliedes aus der Freiwilligen Feuerwehr die Rechtssphäre dieses Mitgliedes betrifft und bescheidmäßig auszusprechen ist vergleiche dazu VfGH vom
  5. März 1991, Zl. G 131/90-11). Die in Übereinstimmung mit dem Feuerwehrkommando (Beschluss vom ***) ergangene Erledigung des Feuerwehrkommandanten der Freiwilligen Feuerwehr *** vom *** als der zuständigen Behörde lässt seiner Diktion nach keinen Zweifel darüber aufkommen, dass dem Beschwerdeführer eine rechtsgestaltende Erledigung, nämlich sein Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr ***, unter Angabe der dieser Entscheidung zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen sowie einer entsprechenden Begründung zugekommen ist. Am normativen Charakter dieser - von der zuständigen Behörde ergangenen - Erledigung kann kein Zweifel bestehen. Diese Erledigung ist daher als Bescheid zu qualifizieren (vgl. VwGH vom
  6. September 1995, Zl. 94/01/0745). Im Übrigen wird der Vollständigkeit halber angemerkt, dass gemäß § 58 Abs. 1 AVG eine Rechtsmittelbelehrung im Bescheid hätte enthalten sein müssen.Die in Übereinstimmung mit dem Feuerwehrkommando (Beschluss vom ***) ergangene Erledigung des Feuerwehrkommandanten der Freiwilligen Feuerwehr *** vom *** als der zuständigen Behörde lässt seiner Diktion nach keinen Zweifel darüber aufkommen, dass dem Beschwerdeführer eine rechtsgestaltende Erledigung, nämlich sein Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr ***, unter Angabe der dieser Entscheidung zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen sowie einer entsprechenden Begründung zugekommen ist. Am normativen Charakter dieser - von der zuständigen Behörde ergangenen - Erledigung kann kein Zweifel bestehen. Diese Erledigung ist daher als Bescheid zu qualifizieren vergleiche VwGH vom
  7. September 1995, Zl. 94/01/0745). Im Übrigen wird der Vollständigkeit halber angemerkt, dass gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AVG eine Rechtsmittelbelehrung im Bescheid hätte enthalten sein müssen. 3.1.
  8. Ein Verhalten, wie es der angefochtene Bescheid in der Übertretung des § 12 Abs. 3 der Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren angenommen hat, vermag daher durchaus einen wichtigen Grund für den Ausschluss eines Mitgliedes aus der Freiwilligen Feuerwehr nach darzustellen, weil dadurch die vom Verfassungsgerichtshof in seinem oben zitierten Erkenntnis wiedergegebenen Umstände nachhaltig in Frage gestellt werden. Welche Gründe als wichtige anzusehen sind, ergibt sich aus den Rechtsvorschriften über Aufgaben und Zweck Freiwilliger Feuerwehren. Um die in § 32 a NÖ Feuerwehrgesetz normierten Verpflichtungen, v.a. einer ordnungsgemäßen Brandbekämpfung gerecht werden zu können, bedarf es einer entsprechenden körperlichen Konstitution und sonstigen Eignung des Mitgliedes. Wegen der bei einer Brandbekämpfung auftretenden besonderen Gefahren ist neben dem entsprechende Zusammenhalt und der erforderliche Kameradschaft zwischen den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr eine ständige und entsprechende Aus- und Weiterbildung geboten. Gemäß § 16 der Dienstordnung sind die Mitglieder so auszubilden, dass sie den an sie gestellten Anforderungen entsprechen können, wobei die Ausbildung im Verantwortungsbereich des Feuerwehrkommandanten liegt.Ein Verhalten, wie es der angefochtene Bescheid in der Übertretung des Paragraph 12, Absatz 3, der Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren angenommen hat, vermag daher durchaus einen wichtigen Grund für den Ausschluss eines Mitgliedes aus der Freiwilligen Feuerwehr nach darzustellen, weil dadurch die vom Verfassungsgerichtshof in seinem oben zitierten Erkenntnis wiedergegebenen Umstände nachhaltig in Frage gestellt werden. Welche Gründe als wichtige anzusehen sind, ergibt sich aus den Rechtsvorschriften über Aufgaben und Zweck Freiwilliger Feuerwehren. Um die in Paragraph 32, a NÖ Feuerwehrgesetz normierten Verpflichtungen, v.a. einer ordnungsgemäßen Brandbekämpfung gerecht werden zu können, bedarf es einer entsprechenden körperlichen Konstitution und sonstigen Eignung des Mitgliedes. Wegen der bei einer Brandbekämpfung auftretenden besonderen Gefahren ist neben dem entsprechende Zusammenhalt und der erforderliche Kameradschaft zwischen den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr eine ständige und entsprechende Aus- und Weiterbildung geboten. Gemäß Paragraph 16, der Dienstordnung sind die Mitglieder so auszubilden, dass sie den an sie gestellten Anforderungen entsprechen können, wobei die Ausbildung im Verantwortungsbereich des Feuerwehrkommandanten liegt. 3.1.
  9. Diesen Überlegungen folgt, dass der Einsatz, die Ausbildung und die Übung die zentralen Elemente des Feuerwehrwesens sind. Während der Eintritt in eine Feuerwehr freiwillig ist, trifft danach jedes Feuerwehrmitglied die Pflicht, Befehle der zuständigen Vorgesetzten zu befolgen. Den Kommandanten wiederum trifft die Pflicht, für die notwendige Ausbildung der Mitglieder zu sorgen. Er trägt als Einsatzleiter auch die Verantwortung für die eingesetzte Mannschaft. Gerade aus dieser großen Verantwortung heraus ist es nachvollziehbar und legitim, dass ein Kommandant Mitglieder, die sich ein Jahr lang weder an einem Einsatz noch an einer Ausbildung oder einer Übung beteiligen, aus der Feuerwehr ausschließt. Abgesehen davon, dass § 12 der Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren die geforderten Aktivitäten der Feuerwehr mit Ausbildung, Einsatz und Übungen definiert, ergibt sich bereits aus den obigen Rechtsausführungen, dass die bloße Teilnahme an gesellschaftlichen Aktivitäten nicht ausreichen würde, um den gesetzlich definierten Aufgaben der Feuerwehr und den sich daraus ergebenden Pflichten eines Feuerwehrmitgliedes und der Feuerwehr generell nachzukommen.Abgesehen davon, dass Paragraph 12, der Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren die geforderten Aktivitäten der Feuerwehr mit Ausbildung, Einsatz und Übungen definiert, ergibt sich bereits aus den obigen Rechtsausführungen, dass die bloße Teilnahme an gesellschaftlichen Aktivitäten nicht ausreichen würde, um den gesetzlich definierten Aufgaben der Feuerwehr und den sich daraus ergebenden Pflichten eines Feuerwehrmitgliedes und der Feuerwehr generell nachzukommen. Im gegenständlichen Fall erbrachte das Verfahren absolut keinen Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer aus wichtigen Gründen an der Teilnahme an Aktivitäten gehindert war. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von Jänner *** bis August *** weder an Übungen noch an Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr *** teilgenommen. Dies, obwohl die betreffende Feuerwehr bei einem Mannschaftsstand von 58 Personen (davon ein Drittel in der Verwaltung tätig und daher nur eingeschränkt einsatzbereit) immerhin rund 120 Einsätze pro Jahr absolviert hat und den Mitgliedern monatlich durchschnittlich 2 Übungen bzw. Schulungen angeboten werden. Schließlich findet als gesellschaftliche Aktivität im Sommer auch jährlich das (mehrtägige) Fest der Freiwilligen Feuerwehr *** statt, bei dem der Beschwerdeführer nicht teilgenommen hat. 3.1.
  10. Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seines beeinträchtigten Gesundheitszustandes, der nach seinen eigenen Aussagen erstmals im Sommer/Herbst *** eingetreten ist, erscheinen insofern unglaubwürdig, als er bis dato keinerlei ärztliche Atteste, die dies erhärten würden, vorgelegt hat. Hinsichtlich der behaupteten beruflichen Überlastung ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer erst am *** einen Antrag auf Überführung in die Reserve gestellt hat, nachdem ihm schon ein möglicher Ausschluss angedeutet worden war. Auch der Verlust der notwendigen Eignung, welcher die Überstellung in die Reserve vor Vollendung des
  11. Lebensjahres gemäß § 11 der Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren möglich macht, konnte somit nicht schlüssig dargelegt werden. Die Nichtteilnahme an Einsätzen, Übungen und Ausbildungen, die nicht bloß während der üblichen Arbeitszeiten stattfinden, sondern über den ganzen Tag und die Nacht verteilt, meist an mehreren Tagen pro Woche, lässt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes zwangsläufig nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer jegliches Interesse an den eigentlichen Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr verloren hat.Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seines beeinträchtigten Gesundheitszustandes, der nach seinen eigenen Aussagen erstmals im Sommer/Herbst *** eingetreten ist, erscheinen insofern unglaubwürdig, als er bis dato keinerlei ärztliche Atteste, die dies erhärten würden, vorgelegt hat. Hinsichtlich der behaupteten beruflichen Überlastung ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer erst am *** einen Antrag auf Überführung in die Reserve gestellt hat, nachdem ihm schon ein möglicher Ausschluss angedeutet worden war. Auch der Verlust der notwendigen Eignung, welcher die Überstellung in die Reserve vor Vollendung des
  12. Lebensjahres gemäß Paragraph 11, der Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren möglich macht, konnte somit nicht schlüssig dargelegt werden. Die Nichtteilnahme an Einsätzen, Übungen und Ausbildungen, die nicht bloß während der üblichen Arbeitszeiten stattfinden, sondern über den ganzen Tag und die Nacht verteilt, meist an mehreren Tagen pro Woche, lässt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes zwangsläufig nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer jegliches Interesse an den eigentlichen Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr verloren hat. Auch legen die im Rahmen der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen, denen zufolge der Beschwerdeführer sich selbst nicht um den Erhalt eines Übungsplanes bzw. eines funktionierenden Zugangs-Chips zum Zeughaus bemüht hat, nahe, dass der Beschwerdeführer nicht mehr wirklich geeignet bzw. interessiert erscheint, an der Wahrnehmung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr mitzuwirken (vgl. VwGH vom
  13. Juni 1991, Zl. 89/01/0185). Auch legen die im Rahmen der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen, denen zufolge der Beschwerdeführer sich selbst nicht um den Erhalt eines Übungsplanes bzw. eines funktionierenden Zugangs-Chips zum Zeughaus bemüht hat, nahe, dass der Beschwerdeführer nicht mehr wirklich geeignet bzw. interessiert erscheint, an der Wahrnehmung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr mitzuwirken vergleiche VwGH vom
  14. Juni 1991, Zl. 89/01/0185). Für den vorliegenden Fall sieht das Gesetz eine gelindere bzw. andere Maßnahme als den Ausschluss nicht vor. Vor diesem Hintergrund ist der verfügte Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Freiwilligen Feuerwehr *** nicht zu beanstanden, sodass der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben musste. 3.
  15. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen,

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen,

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. Punkt 3.1.) noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht vergleiche Punkt 3.1.) noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.1042

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