RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.01.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-1066 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Raunig über die Beschwerde des Herrn ***, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion NÖ vom ***, GZ: ***, nach dem Führerscheingesetz (FSG), zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Landespolizeidirektion NÖ vom ***, GZ: ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom *** auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung aufgrund einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 Z 1 bis 5 FSG abgewiesen. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion NÖ vom ***, GZ: ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom *** auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung aufgrund einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 FSG abgewiesen. Die Verwaltungsbehörde begründet ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer am *** bei der LPD NÖ – Polizeikommissariat *** – einen Antrag auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung aufgrund eines ausländischen Nicht-EWR-Führerscheins gestellt habe. Der Beschwerdeführer habe den nationalen Führerschein aus Guinea (ausländischer Nicht-EWR-Führerschein) mit der Nr. ***, ausgestellt am ***, vorgelegt. Dieser Führerschein sei einer kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen worden, welche im Akt einliegend sei. Dabei sei festgestellt worden, dass die Herstellung des Formulars abweichend zur Beschreibung authentischer Führerscheine mittels Tintenstrahldrucker erfolgt sei. Sicherheitstechnische Merkmale fehlen bzw. seien nachgeahmt. Unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes haben die urkundentechnischen Untersuchungen das Vorliegen einer falschen Urkunde (Totalfälschung) ergeben. Dem Beschwerdeführer sei das Ergebnis der Dokumentenuntersuchung mitgeteilt worden, woraufhin er bekannt gab, das Dokument neuerlich durch die Berliner Botschaft prüfen zu lassen. Unter Berücksichtigung des § 23 Abs. 3 FSG kam die Verwaltungsbehörde zum Ergebnis, dass sämtliche Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 FSG vorliegen müssen. Nur wenn das Ermittlungsverfahren ergebe, dass der Antragsteller Besitzer einer Lenkberechtigung sei, könne ihm die Lenkberechtigung erteilt werden. Zumal der Beschwerdeführer hingegen lediglich einen gefälschten Führerschein vorlegen konnte, war sein Antrag abzuweisen.Unter Berücksichtigung des Paragraph 23, Absatz 3, FSG kam die Verwaltungsbehörde zum Ergebnis, dass sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 3, FSG vorliegen müssen. Nur wenn das Ermittlungsverfahren ergebe, dass der Antragsteller Besitzer einer Lenkberechtigung sei, könne ihm die Lenkberechtigung erteilt werden. Zumal der Beschwerdeführer hingegen lediglich einen gefälschten Führerschein vorlegen konnte, war sein Antrag abzuweisen. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Einspruch gegen den Bescheid erhebe und nochmals betonen wolle, dass der von ihm vorgelegte Führerschein ein legales Dokument sei. Eine Bestätigung der Ausstellungsbehörde Guineas habe der Beschwerdeführer dieser Beschwerde beigelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu Folgendes erwogen: Nachstehender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer ***, geb. ***, ist Staatsangehöriger der Republik Guinea. Er brachte am *** einen Antrag auf Austausch seines ausländischen Nicht-EWR-Führerscheins bei der LPD-NÖ ein. Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer zahlreiche Dokumente – unter anderem eine beglaubigte Übersetzung der Republik Guinea der nationalen Direktion für Straßenverkehr betreffend den auf seinen Namen ausgestellten Führerschein mit der FS-Nr. ***, sowie den Führerschein – ausgestellt von der Republik Guinea – bei. In dieser Bestätigung wird lediglich attestiert, dass der Beschwerdeführer Inhaber des zur obigen Nummer angeführten Führerscheins ist. Weitere Dokumente – wie beispielsweise Prüfungszeugnisse – legte der Beschwerdeführer nicht vor. Seitens der Landespolizeidirektion NÖ wurde ein Ersuchen an das Landeskriminalamt vom *** zwecks kriminal- bzw. urkundentechnischer Untersuchung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Führerscheins Nr. *** übermittelt. Seitens der Landespolizeidirektion Niederösterreich – Landeskriminalamt wurde mit Untersuchungsbericht vom *** befundet, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Führerschein um eine Totalfälschung handelt. Auf Grundlage dieses Untersuchungsberichts wurde Anzeige an die Staatsanwaltschaft nach den §§ 223,224 StGB erstattet. Der Beschwerdeführer konnte im gesamten Verfahren keinen Führerschein vorlegen, der den urkundentechnischen Untersuchungen entsprochen hätte. Auf Grund des bekanntgegebenen Untersuchungsergebnisses betreffend den Führerschein des Beschwerdeführers legte selbiger neuerlich eine beglaubigte Übersetzung der nationalen Direktion für Straßenverkehr vor, in welchem abermals nur bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer Inhaber des zur obigen Zahl angeführten Führerscheins ist. Die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren in Aussicht gestellte Überprüfung seines Führerscheins durch die Berliner Botschaft erfolgte nicht bzw. wurden diesbezüglich keinerlei Dokumente hinsichtlich des Prüfungsergebnisses vorgelegt.Seitens der Landespolizeidirektion NÖ wurde ein Ersuchen an das Landeskriminalamt vom *** zwecks kriminal- bzw. urkundentechnischer Untersuchung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Führerscheins Nr. *** übermittelt. Seitens der Landespolizeidirektion Niederösterreich – Landeskriminalamt wurde mit Untersuchungsbericht vom *** befundet, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Führerschein um eine Totalfälschung handelt. Auf Grundlage dieses Untersuchungsberichts wurde Anzeige an die Staatsanwaltschaft nach den Paragraphen 223,,224 StGB erstattet. Der Beschwerdeführer konnte im gesamten Verfahren keinen Führerschein vorlegen, der den urkundentechnischen Untersuchungen entsprochen hätte. Auf Grund des bekanntgegebenen Untersuchungsergebnisses betreffend den Führerschein des Beschwerdeführers legte selbiger neuerlich eine beglaubigte Übersetzung der nationalen Direktion für Straßenverkehr vor, in welchem abermals nur bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer Inhaber des zur obigen Zahl angeführten Führerscheins ist. Die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren in Aussicht gestellte Überprüfung seines Führerscheins durch die Berliner Botschaft erfolgte nicht bzw. wurden diesbezüglich keinerlei Dokumente hinsichtlich des Prüfungsergebnisses vorgelegt. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über eine gültige Lenkberechtigung eines Nicht-EWR-Staates verfügt. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes, insbesondere aufgrund des im Akt einliegenden Antrages des Beschwerdeführers, der beigelegten Kopien sowie des Untersuchungsberichtes der Landespolizeidirektion NÖ vom ***, GZ: ***, aus dem sich ergibt, dass es sich beim vorgelegten Führerschein um eine Totalfälschung gehandelt hat. Die vorgelegten amtlichen Bestätigungen der Republik Guinea im Beschwerdeverfahren konnte auch zu keinen anderslautenden Feststellungen führen, zumal in beiden Dokumenten nur bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines Führerscheins ist – nicht hingegen, dass er im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung sei. Demgegenüber wäre es am Beschwerdeführer gelegen Dokumente wie beispielsweise Prüfungszeugnisse etc. vorzulegen, die das Bestehen einer gültigen Lenkberechtigung unter Beweis stellen würden. In einem Verfahren nach § 23 FSG ist zweifelsfrei der Führerschein das essentiellste Dokument, um auf das Bestehen einer gültigen Lenkberechtigung schließen zu können. Da dieser aber eine Totalfälschung darstellt, lagen keinerlei Beweisergebnisse vor, die den Rückschluss auf das Bestehen einer gültigen Lenkberechtigung zugelassen hätten. Überhaupt unterließ es der Beschwerdeführer substantiiert darzutun, dass er – trotz der vorgelegten Totalfälschung des Führerscheins – tatsächlich im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung wäre. Ebenso wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen – die von ihm selbst angekündigte – neuerliche Überprüfung des Führerscheins durch die Berliner Botschaft zu veranlassen und das entsprechende Ergebnis im Verfahren vorzulegen, was der Beschwerdeführer aber – auch im Beschwerdeverfahren – unterlassen hat. Es bestand für das erkennende Gericht auch kein vernünftiger Grund am Ergebnis des Untersuchungsberichtes bezüglich der Totalfälschung zu zweifeln. Da jedoch im Beschwerdeverfahren keinerlei Urkunden vorgelegt wurden, die die Beweiskraft des Untersuchungsberichtes des Landeskriminalamts abgeschwächt hätten, legte das erkennende Gericht dieses Gutachten auch den obigen Feststellungen bedenkenlos zu Grunde. Dieses Gutachten hatte nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine erhöhte Beweiskraft im Vergleich zur beglaubigten Übersetzung der Republik Guinea. Der vorgelegten beglaubigten Übersetzung fehlte es an einem behördlichen Siegel sowie einer identifizierbaren Unterschrift des ausstellenden Organs. Darüber hinaus blieb es für das erkennende Gericht völlig im Dunklen weshalb der Beschwerdeführer über eine gültige Lenkberechtigung verfügten sollte doch nur einen gefälschten Führerschein vorlegen konnte. Aufgrund der Diskrepanz dieser beiden Dokumente (einerseits beglaubigte Übersetzung hinsichtlich der Inhabereigenschaft des Beschwerdeführers bezüglich des unter der obigen Nummer angeführten Führerscheins, andererseits die Vorlage eines gefälschten Führerscheins) hegte das Gericht doch erhebliche Zweifel, dass der Beschwerdeführer tatsächlich über eine gültige Lenkberechtigung verfügt. Zumindest hätte er jedenfalls einen Führerschein vorlegen müssen, bei dem es sich um keine Totalfälschung handelt um gegenüber dem Gericht glaubhaft darlegen zu können, dass er tatsächlich im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung ist. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes, insbesondere aufgrund des im Akt einliegenden Antrages des Beschwerdeführers, der beigelegten Kopien sowie des Untersuchungsberichtes der Landespolizeidirektion NÖ vom ***, GZ: ***, aus dem sich ergibt, dass es sich beim vorgelegten Führerschein um eine Totalfälschung gehandelt hat. Die vorgelegten amtlichen Bestätigungen der Republik Guinea im Beschwerdeverfahren konnte auch zu keinen anderslautenden Feststellungen führen, zumal in beiden Dokumenten nur bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines Führerscheins ist – nicht hingegen, dass er im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung sei. Demgegenüber wäre es am Beschwerdeführer gelegen Dokumente wie beispielsweise Prüfungszeugnisse etc. vorzulegen, die das Bestehen einer gültigen Lenkberechtigung unter Beweis stellen würden. In einem Verfahren nach Paragraph 23, FSG ist zweifelsfrei der Führerschein das essentiellste Dokument, um auf das Bestehen einer gültigen Lenkberechtigung schließen zu können. Da dieser aber eine Totalfälschung darstellt, lagen keinerlei Beweisergebnisse vor, die den Rückschluss auf das Bestehen einer gültigen Lenkberechtigung zugelassen hätten. Überhaupt unterließ es der Beschwerdeführer substantiiert darzutun, dass er – trotz der vorgelegten Totalfälschung des Führerscheins – tatsächlich im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung wäre. Ebenso wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen – die von ihm selbst angekündigte – neuerliche Überprüfung des Führerscheins durch die Berliner Botschaft zu veranlassen und das entsprechende Ergebnis im Verfahren vorzulegen, was der Beschwerdeführer aber – auch im Beschwerdeverfahren – unterlassen hat. Es bestand für das erkennende Gericht auch kein vernünftiger Grund am Ergebnis des Untersuchungsberichtes bezüglich der Totalfälschung zu zweifeln. Da jedoch im Beschwerdeverfahren keinerlei Urkunden vorgelegt wurden, die die Beweiskraft des Untersuchungsberichtes des Landeskriminalamts abgeschwächt hätten, legte das erkennende Gericht dieses Gutachten auch den obigen Feststellungen bedenkenlos zu Grunde. Dieses Gutachten hatte nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine erhöhte Beweiskraft im Vergleich zur beglaubigten Übersetzung der Republik Guinea. Der vorgelegten beglaubigten Übersetzung fehlte es an einem behördlichen Siegel sowie einer identifizierbaren Unterschrift des ausstellenden Organs. Darüber hinaus blieb es für das erkennende Gericht völlig im Dunklen weshalb der Beschwerdeführer über eine gültige Lenkberechtigung verfügten sollte doch nur einen gefälschten Führerschein vorlegen konnte. Aufgrund der Diskrepanz dieser beiden Dokumente (einerseits beglaubigte Übersetzung hinsichtlich der Inhabereigenschaft des Beschwerdeführers bezüglich des unter der obigen Nummer angeführten Führerscheins, andererseits die Vorlage eines gefälschten Führerscheins) hegte das Gericht doch erhebliche Zweifel, dass der Beschwerdeführer tatsächlich über eine gültige Lenkberechtigung verfügt. Zumindest hätte er jedenfalls einen Führerschein vorlegen müssen, bei dem es sich um keine Totalfälschung handelt um gegenüber dem Gericht glaubhaft darlegen zu können, dass er tatsächlich im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung ist. In einer gesamthaften Zusammenschau gelangt das Gericht daher zum Ergebnis, dass die Beweisergebnisse jedenfalls ausreichend waren, um Obiges zweifellos konstatieren zu können, bzw. dass eben nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung ist. In rechtlicher Hinsicht war Folgendes zu erwägen: § 23 Abs. 3 Z 1 bis 5 FSG:Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 FSG:
(3)Dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des
- Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:
- der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.
- der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.
- der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,
- der Antragsteller seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,
- keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und
- keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, nachgewiesen ist und
- entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4 nachgewiesen wird oder
- entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, nachgewiesen wird oder
- angenommen werden kann, daß die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht. Wie von der Verwaltungsbehörde rechtlich richtig ausgeführt, ist Voraussetzung für die Ausstellung einer Lenkberechtigung nach § 23 FSG, dass der Antragsteller bereits im Besitz einer von einem Nicht-EWR-Staat ausgestellten Lenkberechtigung ist. Im konkreten Fall – ausgehend vom festgestellten Sachverhalt – handelte es sich bei dem vorgelegten Führerschein um eine Tototalfälschung und konnte im gesamten Verfahren nicht dargetan werden, dass der Beschwerdeführer über eine gültige Lenkberechtigung eines Nicht-EWR-Staats verfügt – zumal ausschließlich der Führerschein vorgelegt wurde. Die beglaubigten Übersetzungen der Republik Guinea – in welcher nur die Inhabereigenschaft des Beschwerdeführers hinsichtlich des Führerscheins dokumentiert wird – waren nicht geeignet, dem Gericht gegenüber glaubhaft darzutun, dass der Beschwerdeführer Besitzer einer gültigen Lenkberechtigung ist. Bereits auf dieser Grundlage bzw. der vorliegenden Beweisergebnisse war die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung bzw. der Austausch der Lenkberechtigung zu versagen.Wie von der Verwaltungsbehörde rechtlich richtig ausgeführt, ist Voraussetzung für die Ausstellung einer Lenkberechtigung nach Paragraph 23, FSG, dass der Antragsteller bereits im Besitz einer von einem Nicht-EWR-Staat ausgestellten Lenkberechtigung ist. Im konkreten Fall – ausgehend vom festgestellten Sachverhalt – handelte es sich bei dem vorgelegten Führerschein um eine Tototalfälschung und konnte im gesamten Verfahren nicht dargetan werden, dass der Beschwerdeführer über eine gültige Lenkberechtigung eines Nicht-EWR-Staats verfügt – zumal ausschließlich der Führerschein vorgelegt wurde. Die beglaubigten Übersetzungen der Republik Guinea – in welcher nur die Inhabereigenschaft des Beschwerdeführers hinsichtlich des Führerscheins dokumentiert wird – waren nicht geeignet, dem Gericht gegenüber glaubhaft darzutun, dass der Beschwerdeführer Besitzer einer gültigen Lenkberechtigung ist. Bereits auf dieser Grundlage bzw. der vorliegenden Beweisergebnisse war die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung bzw. der Austausch der Lenkberechtigung zu versagen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte abgesehen werden, da die Akten erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und nicht Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstand und von keiner Partei die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt wurde.Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und nicht Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstand und von keiner Partei die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt wurde. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.1066