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{'item': 'LVwG-AB-14-4211'}

Obsah (7)Art. 133§ 20Art. 130Art. 131Art. 132§ 10§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.01.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4211 Text Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Liebhart-Mutzl

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: Art. 130 und 132 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (B-VG)Artikel 130 und 132 Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, (B-VG) §§ 8 und 10 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, in der Folge: AVGParagraphen 8, und 10 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, in der Folge: AVG §§ 17, 28 Abs. 1 sowie § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG)Paragraphen 17,, 28 Absatz eins, sowie Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG) § 27 Niederösterreichisches Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500-11 (NÖ NSchG 2000),Paragraph 27, Niederösterreichisches Naturschutzgesetz 2000, Landesgesetzblatt 5500, -11 (NÖ NSchG 2000), § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGG) Begründung: I.römisch eins. Zum Sachverhalt: Mit Bescheid vom *** erteilte die NÖ Landesregierung Herrn ***

§ 20Abs. 4 und 5 NÖ Nsch

G 2000 die naturschutzbehördliche Ausnahmebewilligung zum Fang und zum Töten von maximal 10 Bibern in näher beschriebenen Bereichen der KG *** sowie der KG *** unter der Vorschreibung von 11 näher genannten Auflagen. Mit Bescheid vom *** erteilte die NÖ Landesregierung Herrn ***

Paragraph 20, Absatz 4 und 5 NÖ NschG 2000 die naturschutzbehördliche Ausnahmebewilligung zum Fang und zum Töten von maximal 10 Bibern in näher beschriebenen Bereichen der KG *** sowie der KG *** unter der Vorschreibung von 11 näher genannten Auflagen. Mit Schreiben vom *** erhob die Forstverwaltung *** Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, in welcher sie sich gegen die Auflagenpunkte 7, 8, 9 und 10 des bekämpften Bescheides wendet. Der Briefkopf des Beschwerdeschreibens lautet „*** Forstverwaltung“, am Ende der Beschwerdeschrift findet sich der Stempel der beschwerdeführenden Gutsverwaltung mit der nur teilweise leserlichen Unterschrift „i.A. ***….“. Die einleitenden Sätze der Beschwerde lauten folgendermaßen: „Im Namen des Herrn *** erheben wir hiermit Beschwerde gegen obigen Bescheid. Die Beschwerde richtet sich gegen die Auflagen 7 bis 10 und wir begründen sie wie folgt: Von uns wurde zum Gutachten des ASV am *** eine Stellungnahme abgegeben […]“. Am *** forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die beschwerdeführende Forstverwaltung dazu auf, dem Gericht binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens unter Vorlage hierzu geeigneter Unterlagen bekanntzugeben, ob es sich bei der Forstverwaltung *** um eine Rechtsperson handle und gegebenenfalls, welcher Art diese sei. Weiters wurde die Gutsverwaltung unter Hinweis auf § 10 Abs. 1 AVG dazu aufgefordert, dass, sollte es sich um eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft handeln, sie dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die den Einbringungszeitpunkt umfassende schriftliche Vollmacht des Herrn *** zur Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid der Niederlösterreichischen Landesregierung vom *** und zur Antragstellung im Sinne des verfahrenseinleitenden Antrages vom *** vorlegen solle. Am *** forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die beschwerdeführende Forstverwaltung dazu auf, dem Gericht binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens unter Vorlage hierzu geeigneter Unterlagen bekanntzugeben, ob es sich bei der Forstverwaltung *** um eine Rechtsperson handle und gegebenenfalls, welcher Art diese sei. Weiters wurde die Gutsverwaltung unter Hinweis auf Paragraph 10, Absatz eins, AVG dazu aufgefordert, dass, sollte es sich um eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft handeln, sie dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die den Einbringungszeitpunkt umfassende schriftliche Vollmacht des Herrn *** zur Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid der Niederlösterreichischen Landesregierung vom *** und zur Antragstellung im Sinne des verfahrenseinleitenden Antrages vom *** vorlegen solle. Mit Schreiben vom *** brachte Herr *** Folgendes vor: „[…] Ich nehme in obiger Angelegenheit Bezug auf Ihr Schreiben vom *** an die Forstverwaltung *** und auf Ihr Telefonat mit unserem Vertreter Dr. […]. Ich, ***, bin Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren. Frau ***, die die Beschwerde/das Schreiben vom *** in meinem Namen unterfertigt hat, war dazu von mir mündlich bevollmächtig[t], das Schreiben vom *** zu verfassen und in meinem Namen abzusenden und ich bestätige dies hiermit auch schriftlich. Die Forstverwaltung *** ist keine eigenständige juristische Person. Mit ‚Forstverwaltung‘ bezeichne ich einen Mitarbeiterkreis (dazu gehört auch Frau ***), der mich in der Forstverwaltung unterstützt. Die Mitarbeiter der Forstabteilung/Forstverwaltung sind bevollmächtigt (gem. § 10 AVG) in meinem Namen und mit Wirksamkeit für mich Anträge zu stellen und Rechtsmittel – sowie auch die gegenständliche Beschwerde vom *** – zu erheben.Die Mitarbeiter der Forstabteilung/Forstverwaltung sind bevollmächtigt (gem. Paragraph 10, AVG) in meinem Namen und mit Wirksamkeit für mich Anträge zu stellen und Rechtsmittel – sowie auch die gegenständliche Beschwerde vom *** – zu erheben. Nur der Vollständigkeit halber weise ich darauf hin, dass dies amtsbekannt ist und bisher die Vertretung durch ‘die Forstverwaltung‘ noch nie beanstandet worden ist. Ich ersuche Sie auf die Beschwerde inhaltlich einzugehen und von der formalen Zurückweisung Abstand zu nehmen. […]“ Im Rahmen des vom Verwaltungsgericht durchgeführten Parteiengehörs gab die NÖ Landesregierung mit Schreiben vom *** eine Stellungnahme ab, in welcher sie ausführte, auch von ihr sei Herr *** ad personam als Partei in diversen Verfahren gesehen worden. Eingaben Herrn *** betreffend seien regelmäßig von der Forst- bzw. Gutsverwaltung *** gestellt worden. Nachdem dieser in der Folge auch die operative Ausführung der zur Erteilung der Bewilligung eingereichten Maßnahmen zukam bzw. zukomme, sei die Naturschutzbehörde des Amtes der NÖ Landesregierung auch im gegenständlichen Verfahren davon ausgegangen, dass die Forstverwaltung durch Herrn *** zur Einbringung des dementsprechenden Antrages und damit auch des Rechtsmittels ermächtigt und folglich dazu berechtigt sei. Sie sei damit als im weiteren Sinn amtsbekannt im Sinne des § 10 Abs. 4 AVG angesehen worden und habe seitens der Naturschutzbehörde keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestanden.Im Rahmen des vom Verwaltungsgericht durchgeführten Parteiengehörs gab die NÖ Landesregierung mit Schreiben vom *** eine Stellungnahme ab, in welcher sie ausführte, auch von ihr sei Herr *** ad personam als Partei in diversen Verfahren gesehen worden. Eingaben Herrn *** betreffend seien regelmäßig von der Forst- bzw. Gutsverwaltung *** gestellt worden. Nachdem dieser in der Folge auch die operative Ausführung der zur Erteilung der Bewilligung eingereichten Maßnahmen zukam bzw. zukomme, sei die Naturschutzbehörde des Amtes der NÖ Landesregierung auch im gegenständlichen Verfahren davon ausgegangen, dass die Forstverwaltung durch Herrn *** zur Einbringung des dementsprechenden Antrages und damit auch des Rechtsmittels ermächtigt und folglich dazu berechtigt sei. Sie sei damit als im weiteren Sinn amtsbekannt im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, AVG angesehen worden und habe seitens der Naturschutzbehörde keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestanden. II.römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: 1. Zu den Rechtsgrundlagen: Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG lautet:Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG lautet: „Art. 130.

(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit[…]“„"Art". 130.
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden, 1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, […]“, Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG lautet:Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG lautet: „Artikel 132.
(1)Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
  1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; […]“ §§ 8 und 10 AVG lauten: Paragraphen 8, und 10 AVG lauten: „Beteiligte; Parteien §
  2. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“Paragraph 8, Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“ „Vertreter § 10.
(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.Paragraph 10,
(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.
(3)Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
(4)Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(4)Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. […]“ §§ 17, 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG lauten:Paragraphen 17, 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG lauten: „Anzuwendendes Recht § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ „Erkenntnisse § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“ „Beschlüsse § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. […]“ § 27 NÖ NSchG 2000 lautet:Paragraph 27, NÖ NSchG 2000 lautet: „§ 27 Parteien In den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren haben die betroffenen Gemeinden zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung sowie die NÖ Umweltanwaltschaft zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998. Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, steht ihr das Recht der Beschwerde

Art. 131Abs.

2 B-VG zu.“In den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren haben die betroffenen Gemeinden zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung sowie die NÖ Umweltanwaltschaft zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,. Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, steht ihr das Recht der Beschwerde

Artikel 131, Absatz 2, B-VG zu.“ § 25a Abs. 1 VwGG lautet:Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet: § 25a.

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]“.[…]“., 2. In der Sache: Die an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichtete Beschwerde vom *** gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom ***, Zl. ***, ist infolge fehlender Rechtspersönlichkeit der Forstverwaltung *** unzulässig.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 132Abs.

1 Z 1 kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. In der Beschwerde, welche im Kopf des Schreibens die Bezeichnung „*** Forstverwaltung“ trägt, und mit einem Stempel „Forstverwaltung ***“ mit beigefügter (nur teils leserlicher) Unterschrift einer Mitarbeiterin der Forstverwaltung („i.A.“) unterfertigt ist, wird wörtlich ausgeführt „Im Namen des Herrn *** erheben wir hiermit Beschwerde gegen obigen Bescheid. Die Beschwerde richtet sich gegen die Auflagen 7 bis 10 und wir begründen sie wie folgt: Von uns wurde zum Gutachten des ASV am *** eine Stellungnahme abgegeben […]“. Das Landesverwaltungsgericht kann entgegen dem im Verfahren erstatteten Vorbringen des Herrn *** nicht erkennen, dass das gegenständliche Beschwerdeschreiben einer Mitarbeiterin der Forstverwaltung ad personam zurechenbar wäre. Wie schon aus dessen Einleitungssatz erkennbar, erschließt sich vielmehr aus dem gesamten Schreiben, dass damit die „Forstverwaltung ***“ als solche im Namen des Herrn *** Beschwerde zu erheben beabsichtigte. Dass der Stempel der Forstverwaltung am Ende der Beschwerdeschrift die Beifügung der Unterschrift („i.A.“) der von Herrn *** in der Stellungnahme vom *** genannten Mitarbeiterin trägt, ändert daran nichts (vgl. z.B. VwGH vom 21.1.1997, Zl. 94/05/0035).Das Landesverwaltungsgericht kann entgegen dem im Verfahren erstatteten Vorbringen des Herrn *** nicht erkennen, dass das gegenständliche Beschwerdeschreiben einer Mitarbeiterin der Forstverwaltung ad personam zurechenbar wäre. Wie schon aus dessen Einleitungssatz erkennbar, erschließt sich vielmehr aus dem gesamten Schreiben, dass damit die „Forstverwaltung ***“ als solche im Namen des Herrn *** Beschwerde zu erheben beabsichtigte. Dass der Stempel der Forstverwaltung am Ende der Beschwerdeschrift die Beifügung der Unterschrift („i.A.“) der von Herrn *** in der Stellungnahme vom *** genannten Mitarbeiterin trägt, ändert daran nichts vergleiche z.B. VwGH vom 21.1.1997, Zl. 94/05/0035). Aufgrund der Tatsache, dass - wie Herr *** seiner im Verfahren abgegebenen Stellungnahme ausführt - die Forstverwaltung *** nicht über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt, konnte diese nicht zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde bevollmächtigt werden.

§ 10Abs.

1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen.Aufgrund der Tatsache, dass - wie Herr *** seiner im Verfahren abgegebenen Stellungnahme ausführt - die Forstverwaltung *** nicht über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt, konnte diese nicht zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde bevollmächtigt werden.

Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Auch dem Schreiben der belangten Behörde vom *** ist zu entnehmen, dass diese von einem Einschreiten der Forstverwaltung im Namen des Herrn *** ausging. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der Forstverwaltung jedoch nicht um eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft im Sinne des § 10 Abs. 1 AVG handelt, kommt eine Anwendung des § 10 Abs. 4 AVG im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. Auch dem Schreiben der belangten Behörde vom *** ist zu entnehmen, dass diese von einem Einschreiten der Forstverwaltung im Namen des Herrn *** ausging. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der Forstverwaltung jedoch nicht um eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AVG handelt, kommt eine Anwendung des Paragraph 10, Absatz 4, AVG im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. In Anbetracht des Verfahrensergebnisses erübrigt es sich, auf die Frage einzugehen, ob die Forstverwaltung *** über eine gültige Vollmacht des Herrn *** zur Beschwerdeerhebung gegen den in Beschwerde gezogenen Bescheid berechtigt war bzw. ob eine Beschwerdeerhebung in deren eigenem Namen erfolgen konnte (§ 8 AVG, § 27 NÖ NSchG 2000).In Anbetracht des Verfahrensergebnisses erübrigt es sich, auf die Frage einzugehen, ob die Forstverwaltung *** über eine gültige Vollmacht des Herrn *** zur Beschwerdeerhebung gegen den in Beschwerde gezogenen Bescheid berechtigt war bzw. ob eine Beschwerdeerhebung in deren eigenem Namen erfolgen konnte (Paragraph 8, AVG, Paragraph 27, NÖ NSchG 2000). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abzusehen, da vom erkennenden Gericht im vorliegenden Verfahren lediglich eine verfahrensrechtliche Frage, und zwar die Rechtsfrage der möglichen Bevollmächtigung der beschwerdeerhebenden Forstverwaltung (§ 10 Abs. 1 AVG) zu beantworten war. Eine mündliche Erörterung hätte somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen und standen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde darüberhinaus auch nicht beantragt.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen, da vom erkennenden Gericht im vorliegenden Verfahren lediglich eine verfahrensrechtliche Frage, und zwar die Rechtsfrage der möglichen Bevollmächtigung der beschwerdeerhebenden Forstverwaltung (Paragraph 10, Absatz eins, AVG) zu beantworten war. Eine mündliche Erörterung hätte somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen und standen einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde darüberhinaus auch nicht beantragt. III.römisch drei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt (vgl. die oben unter II.

  1. dargestellte Rechtsprechung bzw. die höchstgerichtliche Judikatur zu § 10 Abs. 1 AVG). Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt vergleiche die oben unter römisch zwei.
  2. dargestellte Rechtsprechung bzw. die höchstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 10, Absatz eins, AVG). Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4211

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.