2 AVRAG, in der zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt (***) geltenden Fassung, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 oder als Beauftragte/r im Sinne des § 7b Abs. 1 Z 4 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält oder als Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht bereitstellt.
Paragraph 7 i, Absatz 2, AVRAG, in der zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt (***) geltenden Fassung, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins, oder als Beauftragte/r im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4, entgegen Paragraph 7 d, die Lohnunterlagen nicht bereithält oder als Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht bereitstellt. Dem Beschwerdeführer wurde als dem „gem. § 9 Abs. 1 VStG nach außen Berufene[n]“ der namentlich bezeichneten slowenischen Gesellschaft vorgeworfen, er habe es zu verantworten, dass Organen der Finanzpolizei bei den Erhebungen die Unterlagen zur Überprüfung der Arbeitnehmer nicht bereitgestellt werden konnten. In weiterer Folge wurden im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die verba legalia des § 7d Abs. 1 AVRAG (in etwa) wiedergegeben.Dem Beschwerdeführer wurde als dem „gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG nach außen Berufene[n]“ der namentlich bezeichneten slowenischen Gesellschaft vorgeworfen, er habe es zu verantworten, dass Organen der Finanzpolizei bei den Erhebungen die Unterlagen zur Überprüfung der Arbeitnehmer nicht bereitgestellt werden konnten. In weiterer Folge wurden im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die verba legalia des Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG (in etwa) wiedergegeben.
G hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das bedeutet, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist.
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das bedeutet, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Mit Erkenntnis des verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.1985, 85/02/0053, wurde ausgeführt, dass der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG dann entsprochen wird, wenn Mit Erkenntnis des verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.1985, 85/02/0053, wurde ausgeführt, dass der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG dann entsprochen wird, wenn
GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zur Nichtzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.WB.14.1003
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.