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RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.01.2015 GeschäftszahlLVwG-WB-14-1003 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dur

§ 7iAbs.

2 AVRAG, in der zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt (***) geltenden Fassung, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 oder als Beauftragte/r im Sinne des § 7b Abs. 1 Z 4 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält oder als Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht bereitstellt.

Paragraph 7 i, Absatz 2, AVRAG, in der zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt (***) geltenden Fassung, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins, oder als Beauftragte/r im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4, entgegen Paragraph 7 d, die Lohnunterlagen nicht bereithält oder als Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht bereitstellt. Dem Beschwerdeführer wurde als dem „gem. § 9 Abs. 1 VStG nach außen Berufene[n]“ der namentlich bezeichneten slowenischen Gesellschaft vorgeworfen, er habe es zu verantworten, dass Organen der Finanzpolizei bei den Erhebungen die Unterlagen zur Überprüfung der Arbeitnehmer nicht bereitgestellt werden konnten. In weiterer Folge wurden im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die verba legalia des § 7d Abs. 1 AVRAG (in etwa) wiedergegeben.Dem Beschwerdeführer wurde als dem „gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG nach außen Berufene[n]“ der namentlich bezeichneten slowenischen Gesellschaft vorgeworfen, er habe es zu verantworten, dass Organen der Finanzpolizei bei den Erhebungen die Unterlagen zur Überprüfung der Arbeitnehmer nicht bereitgestellt werden konnten. In weiterer Folge wurden im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die verba legalia des Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG (in etwa) wiedergegeben.

§ 44aZ. 1 VSt

G hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das bedeutet, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist.

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das bedeutet, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Mit Erkenntnis des verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.1985, 85/02/0053, wurde ausgeführt, dass der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG dann entsprochen wird, wenn Mit Erkenntnis des verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.1985, 85/02/0053, wurde ausgeführt, dass der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG dann entsprochen wird, wenn

  1. a)im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und
  2. b)der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Konkretisierung der Tat durch Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens zu erfolgen. Tatbildlich im Sinn des § 7i Abs. 2 i.V.m. § 7d Abs. 1 AVRAG handelt demnach ein Arbeitgeber im Sinne des § 7, ein Arbeitgeber im Sinn des 7a Abs. 1 oder ein Arbeitgeber im Sinne des § 7b Abs. 1 oder ein Beauftragter im Sinne des § 7d Abs. 1 Z. 4, der entweder Lohnunterlagen nicht bereithält oder als Überlasser im Fall einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die Lohnunterlagen dem Beschäftiger nicht bereitstellt.Tatbildlich im Sinn des Paragraph 7 i, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG handelt demnach ein Arbeitgeber im Sinne des Paragraph 7,, ein Arbeitgeber im Sinn des 7a Absatz eins, oder ein Arbeitgeber im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz eins, oder ein Beauftragter im Sinne des Paragraph 7 d, Absatz eins, Ziffer 4,, der entweder Lohnunterlagen nicht bereithält oder als Überlasser im Fall einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die Lohnunterlagen dem Beschäftiger nicht bereitstellt. Eine Tatanlastung im Sinne der bezeichneten Bestimmungen erfordert unter dem Gesichtspunkt der Zwecke des Rechtsschutzes zur Vermeidung von Doppelbestrafungen und der eindeutigen Klärung der vorgeworfenen Tat somit jedenfalls die Feststellung der Eigenschaft als Arbeitgeber oder als Beauftragter und weiters die Klarstellung, ob Lohnunterlagen vom Arbeitgeber oder vom Beauftragten nicht bereitgehalten oder solche im Fall einer Arbeitskräfteüberlassung dem Beschäftiger vom Überlasser nicht bereitgestellt wurden. Diese Umstände erschließen sich nicht aus dem Verwaltungsakt und der Tatanlastung. Da die gegenständliche Tatanlastung somit einerseits im Hinblick auf die konkret zu bezeichnende Verantwortlichkeit des Berufungswerbers, andererseits im Hinblick auf die im § 7i Abs. 2 mehrfach enthaltenen Strafdrohungen die Konkretheit der Tatbeschreibung in einer dem § 44a Z. 1 VStG erforderlichen Weise vermissen lassen, war das angefochtene Straferkenntnis – ohne auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen – aufzuheben und die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen.Diese Umstände erschließen sich nicht aus dem Verwaltungsakt und der Tatanlastung. Da die gegenständliche Tatanlastung somit einerseits im Hinblick auf die konkret zu bezeichnende Verantwortlichkeit des Berufungswerbers, andererseits im Hinblick auf die im Paragraph 7 i, Absatz 2, mehrfach enthaltenen Strafdrohungen die Konkretheit der Tatbeschreibung in einer dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG erforderlichen Weise vermissen lassen, war das angefochtene Straferkenntnis – ohne auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen – aufzuheben und die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen.

§ 44Abs. 3 Z. 2 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zur Nichtzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.WB.14.1003

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.