O 1994) zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung von Herrn ***, wohnhaft in ***, ***, Slowakische Republik, vertreten durch ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom ***, ***, betreffend Gleichhaltung
Paragraph 373 d, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird
GVG) Folge gegeben und der angefochtenen Bescheid dahingehend abgeändert, dass die von Herrn *** in der Slowakischen Republik erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation mit dem in der Verordnung der Wirtschaftskammer Österreich über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Baumeister (Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung) vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für das Baumeistergewerbe unter der Bedingung gleichgehalten wird, dass er eine Eignungsprüfung erfolgreich ablegt.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtenen Bescheid dahingehend abgeändert, dass die von Herrn *** in der Slowakischen Republik erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation mit dem in der Verordnung der Wirtschaftskammer Österreich über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Baumeister (Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung) vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für das Baumeistergewerbe unter der Bedingung gleichgehalten wird, dass er eine Eignungsprüfung erfolgreich ablegt. Die vor einer von der Meisterprüfungsstelle zu bildenden Kommission abzulegende Eignungsprüfung hat sämtliche Module der am *** in Kraft getretenen Verordnung der Wirtschaftskammer Österreich über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Baumeister (Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung) zu umfassen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom ***, ***, wurde der Antrag von Herrn *** um Gleichhaltung der in der Slowakischen Republik erworbenen Berufsqualifikation mit dem Befähigungsnachweis für das Gewerbe „Baumeister hinsichtlich der Planung, Berechnung und Leitung von Bauten, Projektleitung und -steuerung“
O 1994) abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom ***, ***, wurde der Antrag von Herrn *** um Gleichhaltung der in der Slowakischen Republik erworbenen Berufsqualifikation mit dem Befähigungsnachweis für das Gewerbe „Baumeister hinsichtlich der Planung, Berechnung und Leitung von Bauten, Projektleitung und , -steuerung“
Paragraph 373 d, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) abgewiesen. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass Herr *** trotz schriftlicher Aufforderung den Befähigungsnachweis bzw. Ausbildungsnachweis, ausgestellt von der zuständigen slowakischen Behörde nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG, vorzulegen, keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt habe.In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass Herr *** trotz schriftlicher Aufforderung den Befähigungsnachweis bzw. Ausbildungsnachweis, ausgestellt von der zuständigen slowakischen Behörde nach Artikel 11, der Richtlinie 2005/36/EG, vorzulegen, keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt habe. Dagegen hat Herr *** fristgerecht Berufung erhoben und vorgebracht, dass er noch immer auf den Befähigungsnachweis im Sinne des Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG warte. Da das Diplom noch in der sozialistischen Republik ausgestellt worden sei, müsse dieses noch zusätzlich von der Hochschule als heute anerkanntes Dokument bestätigt werden. Dagegen hat Herr *** fristgerecht Berufung erhoben und vorgebracht, dass er noch immer auf den Befähigungsnachweis im Sinne des Artikel 11, der Richtlinie 2005/36/EG warte. Da das Diplom noch in der sozialistischen Republik ausgestellt worden sei, müsse dieses noch zusätzlich von der Hochschule als heute anerkanntes Dokument bestätigt werden. Dieser Berufung war die Vollmacht für Frau ***, geb. ***, ***, ***, beigelegt, mit welcher Frau *** bevollmächtigt wird, Herrn *** im anhängigen Verfahren betreffend die Gleichhaltung
O 1994) zu vertreten.Dieser Berufung war die Vollmacht für Frau ***, geb. ***, ***, ***, beigelegt, mit welcher Frau *** bevollmächtigt wird, Herrn *** im anhängigen Verfahren betreffend die Gleichhaltung
Paragraph 373 d, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zu vertreten. Mit Schreiben vom *** wurde die Berufung und der Verwaltungsakt dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Im Verfahren vor dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat Herr *** mit Schreiben vom *** weitere Dokumente in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt, nämlich: ● das Diplom der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom ***, Nr. ***, wonach ***, geb. am *** in ***, durch die erfolgreiche Absolvierung der staatlichen Abschlussprüfung das Hochschulstudium an der Fakultät für Bauingenieurwesen der Slowakischen Technischen Hochschule beendet und Hochschulqualifikation im Fach Hochbau erworben hat und ihm der akademische Grad Ingenieur verliehen wird. ● die Bestätigung des Ministeriums für Schulwesen, Wissenschaft, Forschung und Sport der Slowakischen Republik vom ***, womit bestätigt wird, dass das Diplom, welches durch die Fakultät für Bauingenieurwesen der Slowakischen Technischen Hochschule in *** ausgestellt wurde, gültig ist. ● die Bestätigung des Ministeriums für Schulwesen, Wissenschaft, Forschung und Sport der Slowakischen Republik vom ***, womit bestätigt wird, dass das Diplom Nr. ***, das Herr *** nach Absolvierung des Studiums an der Slowakischen Technischen Hochschule in *** im Jahr ***, Studiengang Hochbau, erworben hat, ein Diplom über erfolgreiche Absolvierung der zweiten Stufe des Hochschulstudiums
e der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 (Direktive 2005/36/BC) über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ist.die Bestätigung des Ministeriums für Schulwesen, Wissenschaft, Forschung und Sport der Slowakischen Republik vom ***, womit bestätigt wird, dass das Diplom Nr. ***, das Herr *** nach Absolvierung des Studiums an der Slowakischen Technischen Hochschule in *** im Jahr ***, Studiengang Hochbau, erworben hat, ein Diplom über erfolgreiche Absolvierung der zweiten Stufe des Hochschulstudiums
, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 (Direktive 2005/36/BC) über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ist. Weiters wird mit diesem Schreiben bestätigt, dass auf Grundlage dieses Ausbildungsnachweises ab dem Ausstellungstag in der Slowakischen Republik folgende regulierte Berufe ausgeübt werden dürfen: a) Bauingenieur, Bauleiter und Bauaufsicht
Gesetz Nr. 138/1992 Slg. über autorisierte Architekten und autorisierte Bauingenieure;Bauingenieur, Bauleiter und Bauaufsicht
Gesetz Nr. 138 aus 1992, Slg. über autorisierte Architekten und autorisierte Bauingenieure; b) reglementierte Gewerbe: Dokumentationsbearbeitung und Projektbearbeitung für einfache Bauten, kleine Bauten und Änderungen von diesen Bauten; Bauleitungstätigkeit – Ausführung von Ferienbauten, Parterregebäuden und Baustellengebäuden, mit bebauter Fläche bis 300 m² und Höhe bis 15 m, von kleinen Bauten und deren Normen
Gesetz Nr. 455/1991 Slg. über die gewerbliche Wirtschaft (Gewerbegesetz) in der Fassung von späteren Vorschriften.reglementierte Gewerbe: Dokumentationsbearbeitung und Projektbearbeitung für einfache Bauten, kleine Bauten und Änderungen von diesen Bauten; Bauleitungstätigkeit – Ausführung von Ferienbauten, Parterregebäuden und Baustellengebäuden, mit bebauter Fläche bis 300 m² und Höhe bis 15 m, von kleinen Bauten und deren Normen
Gesetz Nr. 455 aus 1991, Slg. über die gewerbliche Wirtschaft (Gewerbegesetz) in der Fassung von späteren Vorschriften. Schließlich wird mit diesem Schreiben bestätigt, dass Rechtsnachfolger der Slowakischen technischen Hochschule *** die Slowakische Technische Universität in *** ist, welche staatlich anerkannte und akkreditierte Hochschule ist und in der Liste der öffentlichen Hochschulen angeführt ist (vom Original wurde eine beglaubigte Kopie vorgelegt).
51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) werden mit
Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Mit Schreiben vom *** hat daher der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt und hat nunmehr dieses über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung zu entscheiden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant: Der nunmehrige Beschwerdeführer, ***, geb. am *** in ***, hat *** durch die erfolgreiche Absolvierung der staatlichen Abschlussprüfung das Hochschulstudium an der Fakultät für Bauingenieurwesen der Slowakischen Technischen Hochschule beendet und Hochschulqualifikation im Fach Hochbau erworben. Damit wurde ihm der akademische Grad Ingenieur verliehen. Rechtsnachfolger der Slowakischen Technischen Hochschule *** ist die Slowakische Technische Universität in ***. Auf Grund dieser Ausbildung dürfen in der Slowakischen Republik folgende Berufe ausgeübt werden: a) Bauingenieur, Bauleiter und Bauaufsicht b) Reglementierte Gewerbe: Dokumentationsbearbeitung und Projektbearbeitung für einfache Bauten, kleine Bauten und Änderungen von diesen Bauten; Bauleitungstätigkeit – Ausführung von Ferienbauten, Parterregebäuden und Baustellengebäuden, mit bebauter Fläche bis 300 m2 und 15m Höhe, von kleinen Bauten und deren Normen
Gesetz Nr. 455/1991 Slg. über die gewerbliche Wirtschaft (Gewerbegesetz).Reglementierte Gewerbe: Dokumentationsbearbeitung und Projektbearbeitung für einfache Bauten, kleine Bauten und Änderungen von diesen Bauten; Bauleitungstätigkeit – Ausführung von Ferienbauten, Parterregebäuden und Baustellengebäuden, mit bebauter Fläche bis 300 m2 und 15m Höhe, von kleinen Bauten und deren Normen
Gesetz Nr. 455 aus 1991, Slg. über die gewerbliche Wirtschaft (Gewerbegesetz). Vom *** bis *** war Herr *** in der Firma ***, ***, *** als Bauaufsicht und Abschnittsleiter beschäftigt. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des unbedenklichen Akteninhaltes des Aktes des Landeshauptmannes von Niederösterreich, ***, sowie der Unterlagen, die im Verfahren noch vor dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vom nunmehrigen Beschwerdeführer vorgelegt wurden. In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 373d Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:Paragraph 373 d, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:
vorliegen.keine Ausschlussgründe
Paragraph 13, vorliegen.
Z 1 bis 5 auch im Bezug auf das entsprechende Qualifikationsniveau gleichgestellt, sofern sie eine in der EU oder dem EWR erworbene Ausbildung abschließen und von dem ausstellenden Staat als gleichwertig anerkannt werden und im Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder, sofern der ausstellende Staat den Beruf nicht reglementiert, auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten.Jeder andere Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von anderen Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR ausgestellt wurden, sind den Nachweisen
Ziffer eins bis 5 auch im Bezug auf das entsprechende Qualifikationsniveau gleichgestellt, sofern sie eine in der EU oder dem EWR erworbene Ausbildung abschließen und von dem ausstellenden Staat als gleichwertig anerkannt werden und im Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder, sofern der ausstellende Staat den Beruf nicht reglementiert, auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten.
Abs. 2 Z 2, 3, 4 oder 5 darstellt.
Absatz 2, Ziffer 2, 3, 4, oder 5 darstellt.
Z 2 und 3, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach diesem Bundesgesetz geforderten Ausbildung aufweist.Unter den Fächern
Ziffer 2 und 3, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach diesem Bundesgesetz geforderten Ausbildung aufweist.
Abs. 4 Z 2 oder 3 ganz oder teilweise abdecken.
Absatz 4, Ziffer 2, oder 3 ganz oder teilweise abdecken.
Abs. 1 bis 8 hat spätestens innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Anerkennungswerbers zu erfolgen.
Absatz eins bis 8 hat spätestens innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Anerkennungswerbers zu erfolgen.
der Richtlinie 2005/36/EG und ist somit geeignet, wesentliche Unterschiede der Ausbildungsanforderungen verschiedener Mitgliedstaaten auszugleichen, so entfallen die Ausgleichsmaßnahmen
diesem Paragrafen.
, der Richtlinie 2005/36/EG und ist somit geeignet, wesentliche Unterschiede der Ausbildungsanforderungen verschiedener Mitgliedstaaten auszugleichen, so entfallen die Ausgleichsmaßnahmen
diesem Paragrafen. § 99 Abs. 1 und 2 GewO 1994 lauten:Paragraph 99, Absatz eins und 2 GewO 1994 lauten:
Abs 3 bis 5 (Hochschulstudien) Fächerkanon
Paragraph 15, Absatz 3 bis 5 (Hochschulstudien) Die angegebenen Fächer müssen insgesamt mit mindestens der angegeben Semesterstundenzahl positiv absolviert worden sein. Die Art der Lehrveranstaltung (z.B. Vorlesung, Seminar) spielt keine Rolle. Anerkannt werden nur Lehrveranstaltungen an Universitäten innerhalb des EWR und solche, die durch einschlägige Staatsverträge diesen gleichzuhalten sind. a. Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieur-Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft Fach Semesterstundenzahl ECTS Entwerfen, Baukonstruktion, Hochbau, Stahlbau, Straßenbau, Grundbau, Industriebau, Wasserbau, Holzbau, Betonbau insgesamt 30 insgesamt 35 b. Architektur Fächer Semesterstundenzahl ECTS Statik, Baumechanik, Tragwerkslehre insgesamt 14 insgesamt 15 Materialkunde, Festigkeitslehre, Bauphysik insgesamt 4 insgesamt 5 Baudurchführung, Ausschreibung, Vergabe, Abrechnung (AVA), Projektmanagement, Baubetriebswirtschaft insgesamt 5 insgesamt 5 Anlage 2 Fachhochschulstudiengänge
8Fachhochschulstudiengänge
Paragraph 15, Absatz 8 Erhalter Studiengang Kennzahl Umfang der Prüfung FH Kärnten Bauingenieurwesen – Hochbau 0013 Modul 3 FH Kärnten Bauingenieurwesen – Projektmanagement 0097 Modul 3 FH Joanneum GmbH Bauplanung und Baumanagement 0031 Modul 3 FH Joanneum GmbH Bauplanung und Baumanagement 0233 Modul 3 FH Campus Wien Bauingenieurwesen – Baumanagement 0029 Modul 3 FH Liechtenstein Architektur – Bachelor oder Master-Studium Modul 3 Herr *** hat zum Nachweis seiner im Herkunftsstaat erworbenen Berufsqualifikation das Diplom über die Absolvierung des Studiums an der Slowakischen Technischen Hochschule in *** im Jahr ***, Studiengang Hochbau, vorgelegt, welches einen Nachweis iSd Art. 11 lit. e der RL Nr. 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 darstellt.Herr *** hat zum Nachweis seiner im Herkunftsstaat erworbenen Berufsqualifikation das Diplom über die Absolvierung des Studiums an der Slowakischen Technischen Hochschule in *** im Jahr ***, Studiengang Hochbau, vorgelegt, welches einen Nachweis iSd Artikel 11, Litera e, der RL Nr. 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 darstellt. Somit liegt ein Befähigungsnachweis
O 1994 vor. Da der Ausbildungsnachweis (Diplom über die Absolvierung des Studiums an der Slowakischen Technischen Hochschule in ***)
Bescheinigung eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. b der RL 2005/36/EG mit einem Qualifikationsniveau
O 1994 darstellt, muss vom Antragsteller keine zweijährige einschlägige Berufsausübung nachgewiesen werden.Somit liegt ein Befähigungsnachweis
Paragraph 373 d, Absatz 2, Ziffer 5, GewO 1994 vor. Da der Ausbildungsnachweis (Diplom über die Absolvierung des Studiums an der Slowakischen Technischen Hochschule in ***)
Bescheinigung eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera b, der RL 2005/36/EG mit einem Qualifikationsniveau
Paragraph 373 d, Absatz 2, Ziffer 5, GewO 1994 darstellt, muss vom Antragsteller keine zweijährige einschlägige Berufsausübung nachgewiesen werden. § 373d Abs. 3 2. Satz GewO 1994 kann ohne Einstufung des in Österreich für den Gewerbezugang erforderlichen Qualifikationsniveaus als erfüllt betrachtet werden, da
Bescheinigung nach Art. 11 der RL 2005/36/EG das absolut gesehen höchste Qualifikationsniveau iSd Richtlinie beim Antragsteller vorliegt.Paragraph 373 d, Absatz 3, 2. Satz GewO 1994 kann ohne Einstufung des in Österreich für den Gewerbezugang erforderlichen Qualifikationsniveaus als erfüllt betrachtet werden, da
Bescheinigung nach Artikel 11, der RL 2005/36/EG das absolut gesehen höchste Qualifikationsniveau iSd Richtlinie beim Antragsteller vorliegt. Ob die vom Anerkennungswerber erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation mit dem Befähigungsnachweis, der in Österreich für den Gewerbezugang vorgeschrieben ist, äquivalent ist, wird in § 373d Abs. 4 GewO 1994 näher geregelt.Ob die vom Anerkennungswerber erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation mit dem Befähigungsnachweis, der in Österreich für den Gewerbezugang vorgeschrieben ist, äquivalent ist, wird in Paragraph 373 d, Absatz 4, GewO 1994 näher geregelt. Demnach ist die Äquivalenz der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nicht gegeben, wenn
Z 2 und 3, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach diesem Bundesgesetz geforderten Ausbildung aufweist.Unter den Fächern
Ziffer 2 und 3, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach diesem Bundesgesetz geforderten Ausbildung aufweist. Aufgrund des vorliegenden Ausbildungsnachweises dürfen ab dem Ausstellungstag in der Slowakischen Republik folgende regulierte Berufe ausgeübt werden dürfen: a) Bauingenieur, Bauleiter und Bauaufsicht
Gesetz Nr. 138/1992 Slg. über autorisierte Architekten und autorisierte Bauingenieure;Bauingenieur, Bauleiter und Bauaufsicht
Gesetz Nr. 138 aus 1992, Slg. über autorisierte Architekten und autorisierte Bauingenieure; b) reglementierte Gewerbe: Dokumentationsbearbeitung und Projektbearbeitung für einfache Bauten, kleine Bauten und Änderungen von diesen Bauten; Bauleitungstätigkeit – Ausführung von Ferienbauten, Parterregebäuden und Baustellengebäuden, mit bebauter Fläche bis 300 m² und Höhe bis 15 m, von kleinen Bauten und deren Normen
Gesetz Nr. 455/1991 Slg. über die gewerbliche Wirtschaft (Gewerbegesetz) in der Fassung von späteren Vorschriften.reglementierte Gewerbe: Dokumentationsbearbeitung und Projektbearbeitung für einfache Bauten, kleine Bauten und Änderungen von diesen Bauten; Bauleitungstätigkeit – Ausführung von Ferienbauten, Parterregebäuden und Baustellengebäuden, mit bebauter Fläche bis 300 m² und Höhe bis 15 m, von kleinen Bauten und deren Normen
Gesetz Nr. 455 aus 1991, Slg. über die gewerbliche Wirtschaft (Gewerbegesetz) in der Fassung von späteren Vorschriften. Hochbauten, die eine Höhe von mehr als 15 m und eine Fläche von mehr als 300 m2 aufweisen, sind von seinem Befähigungsnachweis ebenso nicht umfasst wie Tiefbauten, das sind Straßenbauten, Eisenbahnbauten oder Brückenbauten, aber auch Keller als geschlossene Gebäudebauteile eines Hoch- oder Tiefbaus (vgl. Grabler, Stolzlechner, Wendl, Kommentar zur GewO, 20113, § 99, Rz 5f.).Hochbauten, die eine Höhe von mehr als 15 m und eine Fläche von mehr als 300 m2 aufweisen, sind von seinem Befähigungsnachweis ebenso nicht umfasst wie Tiefbauten, das sind Straßenbauten, Eisenbahnbauten oder Brückenbauten, aber auch Keller als geschlossene Gebäudebauteile eines Hoch- oder Tiefbaus vergleiche Grabler, Stolzlechner, Wendl, Kommentar zur GewO, 20113, Paragraph 99,, Rz 5f.).
O 1994 ist der Baumeister berechtigt, sämtliche überhaupt vorkommenden Bauarbeiten zu planen, zu berechnen, zu leiten, auszuführen und abzubrechen, sowie Gerüste aufzustellen, soweit dafür statische Kenntnisse erforderlich sind, zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der Bauführung, und im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts.
Abs. 2 dieser Bestimmung ist er auch berechtigt, auch die Arbeiten andere Gewerbe im Rahmen seiner Bauführung zu übernehmen, zu planen und zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Arbeiten im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten der Betonwarenerzeuger, Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher, Schwarzdecker, Estrichhersteller, Steinholzleger, Gärtner, Stuckateure und Trockenausbauer, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser handelt. Die Herstellung von Estrich und Trockenausbauertätigkeiten darf der Baumeister unabhängig von einer Bauführung übernehmen und ausführen. Soweit es sich um Arbeiten von nicht in diesem Absatz genannten Gewerben handelt, hat er sich zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen. Weiters ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt.
Paragraph 99, Absatz eins, GewO 1994 ist der Baumeister berechtigt, sämtliche überhaupt vorkommenden Bauarbeiten zu planen, zu berechnen, zu leiten, auszuführen und abzubrechen, sowie Gerüste aufzustellen, soweit dafür statische Kenntnisse erforderlich sind, zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der Bauführung, und im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts.
Absatz 2, dieser Bestimmung ist er auch berechtigt, auch die Arbeiten andere Gewerbe im Rahmen seiner Bauführung zu übernehmen, zu planen und zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Arbeiten im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten der Betonwarenerzeuger, Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher, Schwarzdecker, Estrichhersteller, Steinholzleger, Gärtner, Stuckateure und Trockenausbauer, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser handelt. Die Herstellung von Estrich und Trockenausbauertätigkeiten darf der Baumeister unabhängig von einer Bauführung übernehmen und ausführen. Soweit es sich um Arbeiten von nicht in diesem Absatz genannten Gewerben handelt, hat er sich zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen. Weiters ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt. Im Hinblick auf die mit der Ausführung von Bauten verbundenen besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen dürfen diese Tätigkeiten nur von Menschen erbracht werden, die eine dafür ausreichende Befähigung nachweisen. Der Befähigungsnachweis als Voraussetzung für die Ausübung des Baumeistergewerbes ist in der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung geregelt.
der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung gliedert sich die Prüfung zur Erlangung des Befähigungsnachweises für das Baumeistergewerbe in drei Module, die getrennt zu beurteilen sind, wobei zu allen noch nicht positiv abgelegten Prüfungsgegenständen des entsprechenden Moduls anzutreten ist. Modul 1 umfasst folgende Prüfungsgegenstände (§ 3):Modul 1 umfasst folgende Prüfungsgegenstände (Paragraph 3,): 1.) Bautechnische Grundlagen 2.) Bautechnologie 1 3.) Bautechnologie 2 Modul 2 umfasst folgende Prüfungsgegenstände (§ 7):Modul 2 umfasst folgende Prüfungsgegenstände (Paragraph 7,): 1.) Projektplanung 2.) Projektumsetzung Modul 3 umfasst folgende Prüfungsgegenstände (§ 11):Modul 3 umfasst folgende Prüfungsgegenstände (Paragraph 11,): 1.) Rechtskunde für das Baumeistergewerbe 2.) Baupraxis und Baumanagement 3.) Betriebsmanagement Im Modul 1 umfassen die Prüfungsgegenstände Bautechnologie 1 und 2 u.a. auch den Prüfungsgegenstand Tiefbau (§ 5 Abs. 2 Z. 3; § 6 Abs. 1 Z. 4); auch im Modul 2 umfasst der Prüfungsgegenstand Projektumsetzung u. a. die Baukonstruktion, Detailplanung und Bemessung bestimmter Konstruktionsteile aus den Bereichen Massivbau, Stahlbau, Holzbau und Tiefbau (§ 9 Abs. 1 Z. 1). Im Modul 3 hat die Prüfung im Prüfungsgegenstad Baupraxis und Baumanagement insbesondere die Planungs- und Baupraxis im Hoch- und Tiefbau zu umfassen (§ 13 Abs. 2). Modul 3 erstreckt sich im Prüfungsgegenstand Rechtskunde für das Baumeistergewerbe auf die für das Ausübung des Baumeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse aus den Fächern Bürgerliches Recht einschließlich Grundbuchsrecht, Baurecht, Feuerpolizeirecht, landesrechtliche Raumordnungsvorschriften, Städtebau, Straßenrecht, Wasserrecht, einschlägige Normen für den Hoch- und Tiefbau, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht einschließlich Arbeitnehmerschutzrecht und einschlägiges Kollektivvertragsrecht und Grundzüge der Behördenorganisation und des Verwaltungsverfahrens (§ 12 Abs. 2). Im Modul 1 umfassen die Prüfungsgegenstände Bautechnologie 1 und 2 u.a. auch den Prüfungsgegenstand Tiefbau (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3,; Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4,); auch im Modul 2 umfasst der Prüfungsgegenstand Projektumsetzung u. a. die Baukonstruktion, Detailplanung und Bemessung bestimmter Konstruktionsteile aus den Bereichen Massivbau, Stahlbau, Holzbau und Tiefbau (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,). Im Modul 3 hat die Prüfung im Prüfungsgegenstad Baupraxis und Baumanagement insbesondere die Planungs- und Baupraxis im Hoch- und Tiefbau zu umfassen (Paragraph 13, Absatz 2,). Modul 3 erstreckt sich im Prüfungsgegenstand Rechtskunde für das Baumeistergewerbe auf die für das Ausübung des Baumeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse aus den Fächern Bürgerliches Recht einschließlich Grundbuchsrecht, Baurecht, Feuerpolizeirecht, landesrechtliche Raumordnungsvorschriften, Städtebau, Straßenrecht, Wasserrecht, einschlägige Normen für den Hoch- und Tiefbau, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht einschließlich Arbeitnehmerschutzrecht und einschlägiges Kollektivvertragsrecht und Grundzüge der Behördenorganisation und des Verwaltungsverfahrens (Paragraph 12, Absatz 2,). Mit dem vorliegenden Befähigungsnachweis hat der nunmehrige Beschwerdeführer lediglich Kenntnisse in einem – eingeschränkten – Bereich des Hochbaus nachgewiesen, Kenntnisse im Bereich Tiefbau sind davon ebenso nicht umfasst wie Kenntnisse in den für die Ausübung des Baugewerbes relevanten österreichischen Rechtsvorschriften. Der Unterschied von dem vorliegenden Befähigungsnachweis zur nach österreichischem Recht erforderlichen Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung besteht in einer besonderen Ausbildung, die nach der Gewerbeordnung vorgeschrieben wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Anerkennungswerber vorgelegt hat. Die bisherige Ausbildung von Herrn *** unterscheidet sich somit insofern wesentlich von dem Ausbildungsnachweis, der nach der österreichischen Gewerbeordnung gefragt ist, als zentrale in Österreich geprüfte Fächer gar nicht in seiner Ausbildung enthalten sind, sodass nach § 373d Abs. 4 Z. 2 GewO 1994 nicht die Äquivalenz der Befähigungs- und Ausbildungsnachweise gegeben ist.Der Unterschied von dem vorliegenden Befähigungsnachweis zur nach österreichischem Recht erforderlichen Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung besteht in einer besonderen Ausbildung, die nach der Gewerbeordnung vorgeschrieben wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Anerkennungswerber vorgelegt hat. Die bisherige Ausbildung von Herrn *** unterscheidet sich somit insofern wesentlich von dem Ausbildungsnachweis, der nach der österreichischen Gewerbeordnung gefragt ist, als zentrale in Österreich geprüfte Fächer gar nicht in seiner Ausbildung enthalten sind, sodass nach Paragraph 373 d, Absatz 4, Ziffer 2, GewO 1994 nicht die Äquivalenz der Befähigungs- und Ausbildungsnachweise gegeben ist. Liegt keine Äquivalenz vor, so ist
O 1994 die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges (Abs. 6) oder einer Eignungsprüfung (Abs. 7) auszusprechen, wenn auf diese Weise die Äquivalenz erreicht werden kann. Vor der Gleichhaltung unter der Bedingung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob die vom Anerkennungswerber während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede
Abs. 4 Z 2 oder 3 ganz oder teilweise abdecken.Liegt keine Äquivalenz vor, so ist
Paragraph 373 d, Absatz 5, GewO 1994 die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges (Absatz 6,) oder einer Eignungsprüfung (Absatz 7,) auszusprechen, wenn auf diese Weise die Äquivalenz erreicht werden kann. Vor der Gleichhaltung unter der Bedingung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob die vom Anerkennungswerber während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede
Absatz 4, Ziffer 2, oder 3 ganz oder teilweise abdecken. Der nunmehrige Beschwerdeführer war von *** bis zum *** als Bauaufsicht und als Abschnittsleiter bei der Firma ***, *** beschäftigt. Damit hat er nicht bescheinigt, dass diese während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede
Abs. 4 Z 2 oder 3 ganz oder teilweise abdecken. Im Übrigen werden durch diese Tätigkeit auch die für die Ausübung des österreichischen Gewerbes erforderlichen Rechtskenntnisse nicht erworben.Der nunmehrige Beschwerdeführer war von *** bis zum *** als Bauaufsicht und als Abschnittsleiter bei der Firma ***, *** beschäftigt. Damit hat er nicht bescheinigt, dass diese während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede
Absatz 4, Ziffer 2, oder 3 ganz oder teilweise abdecken. Im Übrigen werden durch diese Tätigkeit auch die für die Ausübung des österreichischen Gewerbes erforderlichen Rechtskenntnisse nicht erworben. Es ist daher eine Eignungsprüfung vorzuschreiben. Hinsichtlich der in § 373d Abs. 8 GewO 1994 vorgesehenen grundsätzlichen Wahlmöglichkeit ist darauf hinzuweisen, dass die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes eine genaue Kenntnis des österreichischen Rechts erfordert, sodass ein Anpassungslehrgang anstelle einer Eignungsprüfung nicht in Betracht kommt.Es ist daher eine Eignungsprüfung vorzuschreiben. Hinsichtlich der in Paragraph 373 d, Absatz 8, GewO 1994 vorgesehenen grundsätzlichen Wahlmöglichkeit ist darauf hinzuweisen, dass die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes eine genaue Kenntnis des österreichischen Rechts erfordert, sodass ein Anpassungslehrgang anstelle einer Eignungsprüfung nicht in Betracht kommt.
O 1994 sind unter Eignungsprüfungen Eignungsprüfungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen. Als Inhalt der vorzuschreibenden Eignungsprüfung kann auch die Ablegung bestimmter, in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes geregelter Befähigungsprüfungen und Meisterprüfungen oder von Teilen von diesen vorgesehen werden, wobei hinsichtlich der Durchführung der Eignungsprüfung die Bestimmungen der §§ 350 bis 352a und der auf diese Bestimmungen gegründeten Verordnungen sinngemäß zur Anwendung kommen.
Paragraph 373 d, Absatz 7, GewO 1994 sind unter Eignungsprüfungen Eignungsprüfungen im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera h, der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen. Als Inhalt der vorzuschreibenden Eignungsprüfung kann auch die Ablegung bestimmter, in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes geregelter Befähigungsprüfungen und Meisterprüfungen oder von Teilen von diesen vorgesehen werden, wobei hinsichtlich der Durchführung der Eignungsprüfung die Bestimmungen der Paragraphen 350 bis 352 a und der auf diese Bestimmungen gegründeten Verordnungen sinngemäß zur Anwendung kommen. Es ist somit in weiterer Folge zu prüfen, in welchem Umfang dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Prüfungsgegenstände der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung vorzuschreiben sind.
3 der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung besteht für Prüfungswerber, die den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieur-Bauwesen an einer Universität durch Zeugnisse nachweisen, die Befähigungsprüfung aus dem Prüfungsgegenstand Projektplanung des Moduls 2 und dem Modul 3.
Paragraph 15, Absatz 3, der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung besteht für Prüfungswerber, die den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieur-Bauwesen an einer Universität durch Zeugnisse nachweisen, die Befähigungsprüfung aus dem Prüfungsgegenstand Projektplanung des Moduls 2 und dem Modul 3. Der nunmehrige Beschwerdeführer hat zwar den erfolgreichen Abschluss eines Studiums an der Slowakischen technischen Hochschule, Studiengang Hochbau, nachgewiesen, nicht jedoch den Abschluss der Studienrichtung Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieur-Bauwesen. Weiters hat er auch nicht den erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule, deren Ausbildung im Bereich der (gesamten) Bautechnik liegt (§ 15 Abs.1 der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung) oder einer berufsbildenden höheren Schule, deren Ausbildung im Bereich der Bautechnik liegt ( § 15 Abs. 2 der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung) sowie keine andere Vorqualifikation iSd § 15 der der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung nachgewiesen, sodass der nunmehrige Beschwerdeführer nicht in den Genuss des aufgrund der Ausbildung reduzierten bzw. auf einzelne Module eingeschränkten Umfangs der Befähigungsprüfung kommt.Der nunmehrige Beschwerdeführer hat zwar den erfolgreichen Abschluss eines Studiums an der Slowakischen technischen Hochschule, Studiengang Hochbau, nachgewiesen, nicht jedoch den Abschluss der Studienrichtung Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieur-Bauwesen. Weiters hat er auch nicht den erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule, deren Ausbildung im Bereich der (gesamten) Bautechnik liegt (Paragraph 15, Absatz eins, der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung) oder einer berufsbildenden höheren Schule, deren Ausbildung im Bereich der Bautechnik liegt ( Paragraph 15, Absatz 2, der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung) sowie keine andere Vorqualifikation iSd Paragraph 15, der der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung nachgewiesen, sodass der nunmehrige Beschwerdeführer nicht in den Genuss des aufgrund der Ausbildung reduzierten bzw. auf einzelne Module eingeschränkten Umfangs der Befähigungsprüfung kommt. Modul 1 der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung umfasst in den Prüfungsgegenständen Bautechnologie 1 und 2 u. a. auch Tiefbau, worin der Beschwerdeführer keinerlei Kenntnisse nachgewiesen hat. Im Hinblick auf die auf Gebäude bis 15m Höhe eingeschränkte Befugnis des nunmehrigen Beschwerdeführers ist die Prüfung der gesamten Prüfungsgegenstände Bautechnologie 1 und 2 vorzuschreiben. Da auch von Prüfungswerbern, die den erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule, deren Ausbildung im Bereich der Bautechnik liegt, die Bautechnischen Grundlagen des Moduls 1 gem. § 15 Abs. 1 der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung nachzuweisen sind, und der Beschwerdeführer zwar einen Abschluss an der Slowakischen technischen Hochschule im Studiengang Hochbau nachgewiesen hat, nicht jedoch Kenntnis in anderen Fächern wie Entwerfen, Baukonstruktion, Stahlbau, Straßenbau, Grundbau, Industriebau oder Betonbau, ist auch die Prüfung des Prüfungsgegenstandes Bautechnische Grundlage des Moduls 1 (§ 3 Abs. 1 Z. 1) vorzuschreiben, da sich dieser Prüfungsgenstand auf die für die Ausübung des sämtliche überhaupt vorkommenden Bauarbeiten umfassenden Baumeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse in den Fächern Mathematik, Darstellende Geometrie und Baustatik einschließlich Festigkeitslehre erstreckt. Modul 1 der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung umfasst in den Prüfungsgegenständen Bautechnologie 1 und 2 u. a. auch Tiefbau, worin der Beschwerdeführer keinerlei Kenntnisse nachgewiesen hat. Im Hinblick auf die auf Gebäude bis 15m Höhe eingeschränkte Befugnis des nunmehrigen Beschwerdeführers ist die Prüfung der gesamten Prüfungsgegenstände Bautechnologie 1 und 2 vorzuschreiben. Da auch von Prüfungswerbern, die den erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule, deren Ausbildung im Bereich der Bautechnik liegt, die Bautechnischen Grundlagen des Moduls 1 gem. Paragraph 15, Absatz eins, der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung nachzuweisen sind, und der Beschwerdeführer zwar einen Abschluss an der Slowakischen technischen Hochschule im Studiengang Hochbau nachgewiesen hat, nicht jedoch Kenntnis in anderen Fächern wie Entwerfen, Baukonstruktion, Stahlbau, Straßenbau, Grundbau, Industriebau oder Betonbau, ist auch die Prüfung des Prüfungsgegenstandes Bautechnische Grundlage des Moduls 1 (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) vorzuschreiben, da sich dieser Prüfungsgenstand auf die für die Ausübung des sämtliche überhaupt vorkommenden Bauarbeiten umfassenden Baumeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse in den Fächern Mathematik, Darstellende Geometrie und Baustatik einschließlich Festigkeitslehre erstreckt. Modul 2 erstreckt sich auf die Ausarbeitung eines Entwurfes für ein Hochbauwerk und für ein Tiefbauwerk: da eine Ausbildung im Tiefbau von nunmehrigen Beschwerdeführer gar nicht nachgewiesen wurde, sind sämtliche Prüfungsgegenstände des Moduls 2 zu absolvieren. Modul 3 umfasst neben der österreichische Rechtskunde (§ 11 Abs. 1 Z. 1 der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung) den Gegenstand Baupraxis und Baumanagement, worin die Prüfung besonders die Planungs- und Baupraxis im Hoch- und Tiefbau zu berücksichtigen hat. Beide Prüfungsgegenstände des Moduls 3 sind von der vom nunmehrigen Beschwerdeführer absolvierten Ausbildung ebenso nicht umfasst, wie der Prüfungsgegenstand Betriebsmanagement.Modul 3 umfasst neben der österreichische Rechtskunde (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung) den Gegenstand Baupraxis und Baumanagement, worin die Prüfung besonders die Planungs- und Baupraxis im Hoch- und Tiefbau zu berücksichtigen hat. Beide Prüfungsgegenstände des Moduls 3 sind von der vom nunmehrigen Beschwerdeführer absolvierten Ausbildung ebenso nicht umfasst, wie der Prüfungsgegenstand Betriebsmanagement. Das Landesverwaltungsgericht kommt daher zur Auffassung, dass eine Äquivalenz nur unter der Bedingung erreicht werden kann, dass eine Eignungsprüfung, die die Prüfungsgegenstände aller drei Module der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung umfasst, erfolgreich abgelegt wird. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden, da der maßgebliche Sachverhalt ohnehin feststand. Eine mündliche Erörterung hätte somit eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lassen und standen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Von den Parteien des Verfahrens wurde im Übrigen die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da der maßgebliche Sachverhalt ohnehin feststand. Eine mündliche Erörterung hätte somit eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lassen und standen einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Von den Parteien des Verfahrens wurde im Übrigen die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0178
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.