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{'item': 'LVwG-AB-14-0178'}

Obsah (13)§ 373d§ 28§ 25aArt. 133Art. 11Art. 151§ 17Art. 130§ 13Art. 15§ 15§ 99§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.01.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0178 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dur

§ 373dGewerbeordnung 1994 (Gew

O 1994) zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung von Herrn ***, wohnhaft in ***, ***, Slowakische Republik, vertreten durch ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom ***, ***, betreffend Gleichhaltung

Paragraph 373 d, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) Folge gegeben und der angefochtenen Bescheid dahingehend abgeändert, dass die von Herrn *** in der Slowakischen Republik erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation mit dem in der Verordnung der Wirtschaftskammer Österreich über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Baumeister (Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung) vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für das Baumeistergewerbe unter der Bedingung gleichgehalten wird, dass er eine Eignungsprüfung erfolgreich ablegt.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtenen Bescheid dahingehend abgeändert, dass die von Herrn *** in der Slowakischen Republik erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation mit dem in der Verordnung der Wirtschaftskammer Österreich über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Baumeister (Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung) vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für das Baumeistergewerbe unter der Bedingung gleichgehalten wird, dass er eine Eignungsprüfung erfolgreich ablegt. Die vor einer von der Meisterprüfungsstelle zu bildenden Kommission abzulegende Eignungsprüfung hat sämtliche Module der am *** in Kraft getretenen Verordnung der Wirtschaftskammer Österreich über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Baumeister (Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung) zu umfassen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom ***, ***, wurde der Antrag von Herrn *** um Gleichhaltung der in der Slowakischen Republik erworbenen Berufsqualifikation mit dem Befähigungsnachweis für das Gewerbe „Baumeister hinsichtlich der Planung, Berechnung und Leitung von Bauten, Projektleitung und -steuerung“

§ 373dGewerbeordnung 1994 (Gew

O 1994) abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom ***, ***, wurde der Antrag von Herrn *** um Gleichhaltung der in der Slowakischen Republik erworbenen Berufsqualifikation mit dem Befähigungsnachweis für das Gewerbe „Baumeister hinsichtlich der Planung, Berechnung und Leitung von Bauten, Projektleitung und , -steuerung“

Paragraph 373 d, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) abgewiesen. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass Herr *** trotz schriftlicher Aufforderung den Befähigungsnachweis bzw. Ausbildungsnachweis, ausgestellt von der zuständigen slowakischen Behörde nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG, vorzulegen, keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt habe.In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass Herr *** trotz schriftlicher Aufforderung den Befähigungsnachweis bzw. Ausbildungsnachweis, ausgestellt von der zuständigen slowakischen Behörde nach Artikel 11, der Richtlinie 2005/36/EG, vorzulegen, keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt habe. Dagegen hat Herr *** fristgerecht Berufung erhoben und vorgebracht, dass er noch immer auf den Befähigungsnachweis im Sinne des Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG warte. Da das Diplom noch in der sozialistischen Republik ausgestellt worden sei, müsse dieses noch zusätzlich von der Hochschule als heute anerkanntes Dokument bestätigt werden. Dagegen hat Herr *** fristgerecht Berufung erhoben und vorgebracht, dass er noch immer auf den Befähigungsnachweis im Sinne des Artikel 11, der Richtlinie 2005/36/EG warte. Da das Diplom noch in der sozialistischen Republik ausgestellt worden sei, müsse dieses noch zusätzlich von der Hochschule als heute anerkanntes Dokument bestätigt werden. Dieser Berufung war die Vollmacht für Frau ***, geb. ***, ***, ***, beigelegt, mit welcher Frau *** bevollmächtigt wird, Herrn *** im anhängigen Verfahren betreffend die Gleichhaltung

§ 373dGewerbeordnung 1994 (Gew

O 1994) zu vertreten.Dieser Berufung war die Vollmacht für Frau ***, geb. ***, ***, ***, beigelegt, mit welcher Frau *** bevollmächtigt wird, Herrn *** im anhängigen Verfahren betreffend die Gleichhaltung

Paragraph 373 d, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zu vertreten. Mit Schreiben vom *** wurde die Berufung und der Verwaltungsakt dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Im Verfahren vor dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat Herr *** mit Schreiben vom *** weitere Dokumente in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt, nämlich: ● das Diplom der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom ***, Nr. ***, wonach ***, geb. am *** in ***, durch die erfolgreiche Absolvierung der staatlichen Abschlussprüfung das Hochschulstudium an der Fakultät für Bauingenieurwesen der Slowakischen Technischen Hochschule beendet und Hochschulqualifikation im Fach Hochbau erworben hat und ihm der akademische Grad Ingenieur verliehen wird. ● die Bestätigung des Ministeriums für Schulwesen, Wissenschaft, Forschung und Sport der Slowakischen Republik vom ***, womit bestätigt wird, dass das Diplom, welches durch die Fakultät für Bauingenieurwesen der Slowakischen Technischen Hochschule in *** ausgestellt wurde, gültig ist. ● die Bestätigung des Ministeriums für Schulwesen, Wissenschaft, Forschung und Sport der Slowakischen Republik vom ***, womit bestätigt wird, dass das Diplom Nr. ***, das Herr *** nach Absolvierung des Studiums an der Slowakischen Technischen Hochschule in *** im Jahr ***, Studiengang Hochbau, erworben hat, ein Diplom über erfolgreiche Absolvierung der zweiten Stufe des Hochschulstudiums

Art. 11lit.

e der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 (Direktive 2005/36/BC) über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ist.die Bestätigung des Ministeriums für Schulwesen, Wissenschaft, Forschung und Sport der Slowakischen Republik vom ***, womit bestätigt wird, dass das Diplom Nr. ***, das Herr *** nach Absolvierung des Studiums an der Slowakischen Technischen Hochschule in *** im Jahr ***, Studiengang Hochbau, erworben hat, ein Diplom über erfolgreiche Absolvierung der zweiten Stufe des Hochschulstudiums

Artikel 11

, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 (Direktive 2005/36/BC) über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ist. Weiters wird mit diesem Schreiben bestätigt, dass auf Grundlage dieses Ausbildungsnachweises ab dem Ausstellungstag in der Slowakischen Republik folgende regulierte Berufe ausgeübt werden dürfen: a) Bauingenieur, Bauleiter und Bauaufsicht

Gesetz Nr. 138/1992 Slg. über autorisierte Architekten und autorisierte Bauingenieure;Bauingenieur, Bauleiter und Bauaufsicht

Gesetz Nr. 138 aus 1992, Slg. über autorisierte Architekten und autorisierte Bauingenieure; b) reglementierte Gewerbe: Dokumentationsbearbeitung und Projektbearbeitung für einfache Bauten, kleine Bauten und Änderungen von diesen Bauten; Bauleitungstätigkeit – Ausführung von Ferienbauten, Parterregebäuden und Baustellengebäuden, mit bebauter Fläche bis 300 m² und Höhe bis 15 m, von kleinen Bauten und deren Normen

Gesetz Nr. 455/1991 Slg. über die gewerbliche Wirtschaft (Gewerbegesetz) in der Fassung von späteren Vorschriften.reglementierte Gewerbe: Dokumentationsbearbeitung und Projektbearbeitung für einfache Bauten, kleine Bauten und Änderungen von diesen Bauten; Bauleitungstätigkeit – Ausführung von Ferienbauten, Parterregebäuden und Baustellengebäuden, mit bebauter Fläche bis 300 m² und Höhe bis 15 m, von kleinen Bauten und deren Normen

Gesetz Nr. 455 aus 1991, Slg. über die gewerbliche Wirtschaft (Gewerbegesetz) in der Fassung von späteren Vorschriften. Schließlich wird mit diesem Schreiben bestätigt, dass Rechtsnachfolger der Slowakischen technischen Hochschule *** die Slowakische Technische Universität in *** ist, welche staatlich anerkannte und akkreditierte Hochschule ist und in der Liste der öffentlichen Hochschulen angeführt ist (vom Original wurde eine beglaubigte Kopie vorgelegt).

Art. 151Abs.

51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) werden mit

  1. Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) werden mit 1.

Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Mit Schreiben vom *** hat daher der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt und hat nunmehr dieses über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung zu entscheiden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant: Der nunmehrige Beschwerdeführer, ***, geb. am *** in ***, hat *** durch die erfolgreiche Absolvierung der staatlichen Abschlussprüfung das Hochschulstudium an der Fakultät für Bauingenieurwesen der Slowakischen Technischen Hochschule beendet und Hochschulqualifikation im Fach Hochbau erworben. Damit wurde ihm der akademische Grad Ingenieur verliehen. Rechtsnachfolger der Slowakischen Technischen Hochschule *** ist die Slowakische Technische Universität in ***. Auf Grund dieser Ausbildung dürfen in der Slowakischen Republik folgende Berufe ausgeübt werden: a) Bauingenieur, Bauleiter und Bauaufsicht b) Reglementierte Gewerbe: Dokumentationsbearbeitung und Projektbearbeitung für einfache Bauten, kleine Bauten und Änderungen von diesen Bauten; Bauleitungstätigkeit – Ausführung von Ferienbauten, Parterregebäuden und Baustellengebäuden, mit bebauter Fläche bis 300 m2 und 15m Höhe, von kleinen Bauten und deren Normen

Gesetz Nr. 455/1991 Slg. über die gewerbliche Wirtschaft (Gewerbegesetz).Reglementierte Gewerbe: Dokumentationsbearbeitung und Projektbearbeitung für einfache Bauten, kleine Bauten und Änderungen von diesen Bauten; Bauleitungstätigkeit – Ausführung von Ferienbauten, Parterregebäuden und Baustellengebäuden, mit bebauter Fläche bis 300 m2 und 15m Höhe, von kleinen Bauten und deren Normen

Gesetz Nr. 455 aus 1991, Slg. über die gewerbliche Wirtschaft (Gewerbegesetz). Vom *** bis *** war Herr *** in der Firma ***, ***, *** als Bauaufsicht und Abschnittsleiter beschäftigt. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des unbedenklichen Akteninhaltes des Aktes des Landeshauptmannes von Niederösterreich, ***, sowie der Unterlagen, die im Verfahren noch vor dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vom nunmehrigen Beschwerdeführer vorgelegt wurden. In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 373d Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:Paragraph 373 d, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:

(1)Soweit nicht § 373c anzuwenden ist, hat der Landeshauptmann auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR unter Bedachtnahme auf das Qualifikationsniveau des jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen Tätigkeit des Gewerbes die vom Antragsteller erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation (Abs. 2) mit dem Befähigungsnachweis des betreffenden Gewerbes oder der betreffenden Tätigkeit des Gewerbes nach der Richtlinie 2005/36/EG gleichzuhalten, wenn
(1)Soweit nicht Paragraph 373 c, anzuwenden ist, hat der Landeshauptmann auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR unter Bedachtnahme auf das Qualifikationsniveau des jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen Tätigkeit des Gewerbes die vom Antragsteller erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation (Absatz 2,) mit dem Befähigungsnachweis des betreffenden Gewerbes oder der betreffenden Tätigkeit des Gewerbes nach der Richtlinie 2005/36/EG gleichzuhalten, wenn 1. die vom Anerkennungswerber erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation dem Befähigungsnachweis äquivalent ist und 2. keine Ausschlussgründe

§ 13

vorliegen.keine Ausschlussgründe

Paragraph 13, vorliegen.

(2)Zum Nachweis seiner im Heimat- oder Herkunftsstaat erworbenen Berufsqualifikation hat der Anerkennungswerber folgende Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise vorzulegen:
  1. den Befähigungsnachweis im Sinne des Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG oderden Befähigungsnachweis im Sinne des Artikel 11, Litera a, der Richtlinie 2005/36/EG oder
  2. das Zeugnis im Sinne des Art. 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG oderdas Zeugnis im Sinne des Artikel 11, Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG oder
  3. das Diplom im Sinne des Art. 11 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG oderdas Diplom im Sinne des Artikel 11, Litera c, der Richtlinie 2005/36/EG oder
  4. das Diplom im Sinne des Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG oderdas Diplom im Sinne des Artikel 11, Litera d, der Richtlinie 2005/36/EG oder
  5. den Nachweis im Sinne des Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG.den Nachweis im Sinne des Artikel 11, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG. Jeder andere Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von anderen Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR ausgestellt wurden, sind den Nachweisen

Z 1 bis 5 auch im Bezug auf das entsprechende Qualifikationsniveau gleichgestellt, sofern sie eine in der EU oder dem EWR erworbene Ausbildung abschließen und von dem ausstellenden Staat als gleichwertig anerkannt werden und im Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder, sofern der ausstellende Staat den Beruf nicht reglementiert, auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten.Jeder andere Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von anderen Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR ausgestellt wurden, sind den Nachweisen

Ziffer eins bis 5 auch im Bezug auf das entsprechende Qualifikationsniveau gleichgestellt, sofern sie eine in der EU oder dem EWR erworbene Ausbildung abschließen und von dem ausstellenden Staat als gleichwertig anerkannt werden und im Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder, sofern der ausstellende Staat den Beruf nicht reglementiert, auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten.

(3)Die vorgelegten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein. Sie müssen bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 der RL 2005/36/EG liegt, das nach diesem Bundesgesetz für die Ausübung der beantragten Tätigkeit vorgeschrieben ist. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsstaat reglementiert sind, muss der vorgelegte Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs oder dieser beruflichen Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des Herkunftsstaates berechtigen. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsstaat nicht reglementiert sind, muss der Antragsteller über einen oder mehrere Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise verfügen und diesen Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in diesem Staat ausgeübt haben. Die zweijährige Berufsausübung ist nicht nachzuweisen, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. b der RL 2005/36/EG der Qualifikationsniveaus

Abs. 2 Z 2, 3, 4 oder 5 darstellt.

(3)Die vorgelegten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein. Sie müssen bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11, der RL 2005/36/EG liegt, das nach diesem Bundesgesetz für die Ausübung der beantragten Tätigkeit vorgeschrieben ist. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsstaat reglementiert sind, muss der vorgelegte Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs oder dieser beruflichen Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des Herkunftsstaates berechtigen. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsstaat nicht reglementiert sind, muss der Antragsteller über einen oder mehrere Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise verfügen und diesen Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in diesem Staat ausgeübt haben. Die zweijährige Berufsausübung ist nicht nachzuweisen, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera b, der RL 2005/36/EG der Qualifikationsniveaus

Absatz 2, Ziffer 2, 3, 4, oder 5 darstellt.

(4)Die Äquivalenz der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist nicht gegeben, wenn
  1. die nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der nach diesem Bundesgesetz geforderten Ausbildungsdauer liegt oder
  2. die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der nach diesem Bundesgesetz vorgeschrieben ist, oder
  3. das Gewerbe oder die gewerblichen Tätigkeiten eine oder mehrere berufliche Tätigkeiten umfassen, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach diesem Bundesgesetz vorgeschrieben wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Anerkennungswerber vorlegt. Unter den Fächern

Z 2 und 3, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach diesem Bundesgesetz geforderten Ausbildung aufweist.Unter den Fächern

Ziffer 2 und 3, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach diesem Bundesgesetz geforderten Ausbildung aufweist.

(5)Liegt keine Äquivalenz vor, so ist die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges (Abs. 6) oder einer Eignungsprüfung (Abs. 7) auszusprechen, wenn auf diese Weise die Äquivalenz erreicht werden kann. Vor der Gleichhaltung unter der Bedingung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob die vom Anerkennungswerber während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede

Abs. 4 Z 2 oder 3 ganz oder teilweise abdecken.

(5)Liegt keine Äquivalenz vor, so ist die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges (Absatz 6,) oder einer Eignungsprüfung (Absatz 7,) auszusprechen, wenn auf diese Weise die Äquivalenz erreicht werden kann. Vor der Gleichhaltung unter der Bedingung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob die vom Anerkennungswerber während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede

Absatz 4, Ziffer 2, oder 3 ganz oder teilweise abdecken.

(6)Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen.
(6)Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera g, der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen.
(7)Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen. Als Inhalt der vorzuschreibenden Eignungsprüfung kann auch die Ablegung bestimmter, in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes geregelter Befähigungsprüfungen und Meisterprüfungen oder von Teilen von diesen vorgesehen werden, wobei hinsichtlich der Durchführung der Eignungsprüfung die Bestimmungen der §§ 350 bis 352a und der auf diese Bestimmungen gegründeten Verordnungen sinngemäß zur Anwendung kommen.
(7)Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera h, der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen. Als Inhalt der vorzuschreibenden Eignungsprüfung kann auch die Ablegung bestimmter, in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes geregelter Befähigungsprüfungen und Meisterprüfungen oder von Teilen von diesen vorgesehen werden, wobei hinsichtlich der Durchführung der Eignungsprüfung die Bestimmungen der Paragraphen 350 bis 352 a und der auf diese Bestimmungen gegründeten Verordnungen sinngemäß zur Anwendung kommen.
(8)Wird die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ausgesprochen, ist dem Antragsteller die Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang (Abs. 6) und Eignungsprüfung (Abs. 7) einzuräumen. Davon ausgenommen sind Gewerbe oder gewerbliche Tätigkeiten, deren Ausübung eine genaue Kenntnis des österreichischen Rechts erfordert und bei denen Beratung und/oder Beistand in Bezug auf das österreichische Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung sind.
(8)Wird die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ausgesprochen, ist dem Antragsteller die Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang (Absatz 6,) und Eignungsprüfung (Absatz 7,) einzuräumen. Davon ausgenommen sind Gewerbe oder gewerbliche Tätigkeiten, deren Ausübung eine genaue Kenntnis des österreichischen Rechts erfordert und bei denen Beratung und/oder Beistand in Bezug auf das österreichische Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung sind.
(9)Die Äquivalenzprüfung

Abs. 1 bis 8 hat spätestens innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Anerkennungswerbers zu erfolgen.

(9)Die Äquivalenzprüfung

Absatz eins bis 8 hat spätestens innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Anerkennungswerbers zu erfolgen.

(10)Erfüllt die Berufsqualifikation des Antragstellers die Kriterien einer „gemeinsamen Plattform“

Art. 15

der Richtlinie 2005/36/EG und ist somit geeignet, wesentliche Unterschiede der Ausbildungsanforderungen verschiedener Mitgliedstaaten auszugleichen, so entfallen die Ausgleichsmaßnahmen

diesem Paragrafen.

(10)Erfüllt die Berufsqualifikation des Antragstellers die Kriterien einer „gemeinsamen Plattform“

Artikel 15

, der Richtlinie 2005/36/EG und ist somit geeignet, wesentliche Unterschiede der Ausbildungsanforderungen verschiedener Mitgliedstaaten auszugleichen, so entfallen die Ausgleichsmaßnahmen

diesem Paragrafen. § 99 Abs. 1 und 2 GewO 1994 lauten:Paragraph 99, Absatz eins und 2 GewO 1994 lauten:

(1)Der Baumeister (§ 94 Z 5) ist berechtigt,
(1)Der Baumeister (Paragraph 94, Ziffer 5,) ist berechtigt, 1.Ziffer eins Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen, 2.Ziffer 2 Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten, 3.Ziffer 3 Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des Abs. 2 auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen,Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des Absatz 2, auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen, 4.Ziffer 4 Gerüste aufzustellen, für die statische Kenntnisse erforderlich sind, 5.Ziffer 5 zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der Bauführung, 6.Ziffer 6 im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts.
(2)Der Baumeister ist weiters berechtigt, auch die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner Bauführung zu übernehmen, zu planen und zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Arbeiten im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten der Betonwarenerzeuger, Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher, Schwarzdecker, Estrichhersteller, Steinholzleger, Gärtner, Stuckateure und Trockenausbauer, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser handelt. Die Herstellung von Estrich und Trockenausbauertätigkeiten darf der Baumeister unabhängig von einer Bauführung übernehmen und ausführen. Soweit es sich um Arbeiten von nicht in diesem Absatz genannten Gewerben handelt, hat er sich zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen. Weiters ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt. Die Verordnung der Wirtschaftskammer Österreich über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Baumeister (Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung) lautet auszugsweise: Anforderungskriterien § 1.
(1)Die Prüfung zur Erlangung des Befähigungsnachweises für das Baumeistergewerbe hat die für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüfungswerbers festzustellen. Das Niveau der Prüfung hat den hohen Anforderungen dieses Berufes gerecht zu werden. Insbesondere zählen dazu die eigenständige und eigenverantwortliche Planung, Vorbereitung, Ausführung und Bewertung der übernommenen Aufträge. Paragraph eins,
(1)Die Prüfung zur Erlangung des Befähigungsnachweises für das Baumeistergewerbe hat die für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüfungswerbers festzustellen. Das Niveau der Prüfung hat den hohen Anforderungen dieses Berufes gerecht zu werden. Insbesondere zählen dazu die eigenständige und eigenverantwortliche Planung, Vorbereitung, Ausführung und Bewertung der übernommenen Aufträge.
(2)Auf die Durchführung der Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Baumeister ist die Allgemeine Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Gliederung § 2.
(1)Die Prüfung gliedert sich in drei Module, die getrennt zu beurteilen sind. Paragraph 2,
(1)Die Prüfung gliedert sich in drei Module, die getrennt zu beurteilen sind.
(2)Die Reihenfolge der Ablegung der Module bleibt dem Prüfungswerber überlassen. Ebenso bleibt es dem Prüfungswerber überlassen, bei einem Prüfungsantritt nur zu einzelnen Prüfungsmodulen anzutreten.
(3)Bei Antritt zu einem Modul ist unter Berücksichtigung von § 15 und § 18 jeweils zu allen noch nicht positiv abgelegten Prüfungsgegenständen des entsprechenden Moduls anzutreten.
(3)Bei Antritt zu einem Modul ist unter Berücksichtigung von Paragraph 15 und Paragraph 18, jeweils zu allen noch nicht positiv abgelegten Prüfungsgegenständen des entsprechenden Moduls anzutreten.
(4)Die Reihenfolge der Absolvierung der einzelnen Prüfungsgegenstände innerhalb eines Moduls legt die Meisterprüfungsstelle in Absprache mit der Prüfungskommission fest.
(5)Modul 1 umfasst drei Prüfungsgegenstände, Modul 2 besteht aus zwei Prüfungsgegenständen und Modul 3 umfasst drei Prüfungsgegenstände. Modul 1 § 3.
(1)Modul 1 umfasst die Prüfungsgegenstände Paragraph 3,
(1)Modul 1 umfasst die Prüfungsgegenstände
  1. Bautechnische Grundlagen,
  2. Bautechnologie 1 und
  3. Bautechnologie 2.
(2)Jeder Prüfungsgegenstand ist gesondert zu beurteilen. § 4.
(1)Die Prüfung im Gegenstand Bautechnische Grundlagen erfolgt schriftlich. Paragraph 4,
(1)Die Prüfung im Gegenstand Bautechnische Grundlagen erfolgt schriftlich.
(2)Der Prüfungsgegenstand Bautechnische Grundlagen hat sich auf die für die Ausübung des Baumeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse auf folgende Fächer zu erstrecken: 1. Mathematik, 2. Darstellende Geometrie und 3. Baustatik einschließlich Festigkeitslehre.
(3)Die Prüfungsaufgaben haben jeweils mindestens eine Aufgabe aus den angeführten Fächern zu enthalten. Bei den Prüfungsaufgaben ist anzugeben, ob eine schriftliche oder zeichnerische Bearbeitung oder ein schriftliche und eine zeichnerische Bearbeitung vorzunehmen ist.
(4)Es ist eine Angabe zu stellen, die in der Regel in 15 Stunden ausgeführt werden kann. Die Prüfung ist nach 20 Stunden zu beenden. Die Prüfung ist auf aufeinander folgende Werktage zu zweimal acht und einmal vier Stunden zu verteilen, wobei der Samstag unberücksichtigt bleiben darf. § 5.
(1)Die Prüfung im Gegenstand Bautechnologie 1 erfolgt schriftlich. Paragraph 5,
(1)Die Prüfung im Gegenstand Bautechnologie 1 erfolgt schriftlich.
(2)Der Prüfungsgegenstand Bautechnologie 1 hat sich auf die für die Ausübung des Baumeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse auf folgende Fächer zu erstrecken: 1. Stahlbetonbau, 2. Hochbau (unter Berücksichtigung der Gebäudelehre) und 3. Tiefbau.
(3)Die Prüfungsaufgaben haben jeweils mindestens eine Aufgabe aus den angeführten Fächern zu enthalten. Bei den Prüfungsaufgaben ist anzugeben, ob eine schriftliche oder zeichnerische Bearbeitung oder ein schriftliche und eine zeichnerische Bearbeitung vorzunehmen ist.
(4)Es ist eine Angabe zu stellen, die in der Regel in 15 Stunden ausgeführt werden kann. Die Prüfung ist nach 20 Stunden zu beenden. Die Prüfung ist auf aufeinander folgende Werktage zu zweimal acht und einmal vier Stunden zu verteilen, wobei der Samstag unberücksichtigt bleiben darf. § 6.
(1)Die Prüfung im Prüfungsgegenstand Bautechnologie 2 erfolgt mündlich. Paragraph 6,
(1)Die Prüfung im Prüfungsgegenstand Bautechnologie 2 erfolgt mündlich.
(2)Die Prüfung hat sich unter besonderer Berücksichtigung der Planungs- und Baupraxis im Hoch- und Tiefbau auf die für die Ausübung des Baumeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse auf folgende Fächer zu erstrecken:
  1. Baustatik einschließlich Festigkeitslehre,
  2. Stahlbetonbau,
  3. Hochbau (unter Berücksichtigung der Gebäudelehre),
  4. Tiefbau,
  5. Vermessungswesen,
  6. Baustoffe,
  7. Baubetrieb und
  8. Instandsetzungs- und Sanierungstechniken sowie Stilkunde und Grundsätze der Denkmalpflege.
  9. Instandsetzungs- und Sanierungstechniken sowie Stilkunde und Grundsätze, der Denkmalpflege.
(3)Die Prüfung ist so zu gestalten, dass ausgehend von der Schilderung praktischer Problemstellungen die Kenntnisse des Prüflings in den oben angeführten Bereichen festgestellt werden können.
(4)Die Prüfung soll zumindest 45 Minuten dauern und ist spätestens nach 60 Minuten zu beenden. Modul 2 § 7.
(1)Die Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung eines Entwurfes für ein Hochbauwerk und für ein Tiefbauwerk auf gegebenem Bauplatz nach gegebenem Programm zu erstrecken, wobei die Ausarbeitung der Entwürfe auch in Verbindung miteinander erfolgen kann. Paragraph 7,
(1)Die Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung eines Entwurfes für ein Hochbauwerk und für ein Tiefbauwerk auf gegebenem Bauplatz nach gegebenem Programm zu erstrecken, wobei die Ausarbeitung der Entwürfe auch in Verbindung miteinander erfolgen kann.
(2)Die Prüfung wird in zwei Prüfungsgegenstände geteilt:
  1. Projektplanung und
  2. Projektumsetzung.
(3)Für Prüfungswerber, die beide Prüfungsgegenstände zu absolvieren haben, sind die beiden Prüfungsgegenstände im Rahmen eines einheitlichen Projektes zu absolvieren. § 8.
(1)Die Prüfung im Gegenstand Projektplanung hat im Einzelnen folgende Arbeiten zu umfassen: Paragraph 8,
(1)Die Prüfung im Gegenstand Projektplanung hat im Einzelnen folgende Arbeiten zu umfassen:
  1. Projektentwicklung,
  2. Vorentwurf,
  3. Einreichpläne,
  4. Baubeschreibung und
  5. Polierpläne.
(2)Es ist eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in 32 Stunden ausgeführt werden kann. Die Prüfung ist nach 40 Stunden zu beenden. Die 40 Stunden sind zu möglichst gleichen Teilen auf fünf aufeinander folgende Werktage, wobei der Samstag unberücksichtigt bleiben darf, aufzuteilen. § 9.
(1)Die Prüfung im Gegenstand Projektumsetzung hat im Einzelnen folgende Arbeiten zu umfassen: Paragraph 9,
(1)Die Prüfung im Gegenstand Projektumsetzung hat im Einzelnen folgende Arbeiten zu umfassen:
  1. Baukonstruktion, Detailplanung und Bemessung bestimmter Konstruktionsteile sowohl in statischer als auch bauphysikalischer Hinsicht unter Einschluss energiesparender und ökologischer Bauweisen, im Wesentlichen aus den Bereichen Massivbau, Stahlbau, Holzbau und Tiefbau,
  2. bestimmte Teile des Leistungsverzeichnisses und der Massenberechnung unter Berücksichtigung von Baumeisterarbeiten und Arbeiten anderer Gewerbe,
  3. Kalkulation bestimmter Bauleistungen (von Baumeisterarbeiten einschließlich der Berücksichtigung von Arbeiten anderer Gewerbe) und
  4. Projektmanagement, -steuerung und Bauablaufplanung.
(2)Es ist eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in 32 Stunden ausgeführt werden kann. Die Prüfung ist nach 40 Stunden zu beenden. Die 40 Stunden sind zu möglichst gleichen Teilen auf fünf aufeinander folgende Werktage, wobei der Samstag unberücksichtigt bleiben darf, aufzuteilen. § 10. Prüfungswerber, die beide Gegenstände zu absolvieren haben, müssen die Arbeit in der Regel in 64 Stunden ausführen können. Sie ist nach 80 Stunden zu beenden. Die 80 Stunden sind zu gleichen Teilen auf zehn aufeinander folgende Werktage, wobei der Samstag unberücksichtigt bleiben darf, aufzuteilen. Paragraph 10, Prüfungswerber, die beide Gegenstände zu absolvieren haben, müssen die Arbeit in der Regel in 64 Stunden ausführen können. Sie ist nach 80 Stunden zu beenden. Die 80 Stunden sind zu gleichen Teilen auf zehn aufeinander folgende Werktage, wobei der Samstag unberücksichtigt bleiben darf, aufzuteilen. Modul 3 § 11.
(1)Modul 3 umfasst die Prüfungsgegenstände Paragraph 11,
(1)Modul 3 umfasst die Prüfungsgegenstände
  1. Rechtskunde für das Baumeistergewerbe,
  2. Baupraxis und Baumanagement und
  3. Betriebsmanagement.
(2)Jeder Prüfungsgegenstand ist gesondert zu beurteilen. § 12.
(1)Die Prüfung im Gegenstand Rechtskunde für das Baumeistergewerbe erfolgt mündlich. Paragraph 12,
(1)Die Prüfung im Gegenstand Rechtskunde für das Baumeistergewerbe erfolgt mündlich.
(2)Die Prüfung hat sich unter besonderer Berücksichtigung der Planungs- und Baupraxis im Hoch- und Tiefbau auf die für die Ausübung des Baumeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse aus folgenden Fächern zu erstrecken:
  1. Bürgerliches Recht einschließlich Grundbuchsrecht,
  2. Baurecht,
  3. Feuerpolizeirecht,
  4. landesrechtliche Raumordnungsvorschriften, Städtebau
  5. Straßenrecht,
  6. Wasserrecht,
  7. einschlägige Normen für den Hoch- und Tiefbau,
  8. Arbeits- und Sozialversicherungsrecht einschließlich Arbeitnehmerschutzrecht und einschlägigem Kollektivvertragsrecht und
  9. Arbeits- und Sozialversicherungsrecht einschließlich Arbeitnehmerschutzrecht , und einschlägigem Kollektivvertragsrecht und
  10. Grundzüge der Behördenorganisation und des Verwaltungsverfahrens.
(3)Die Prüfung ist so zu gestalten, dass ausgehend von der Schilderung praktischer Problemstellungen die Kenntnisse des Prüflings in den oben angeführten Bereichen festgestellt werden können.
(4)Die Prüfung soll zumindest 45 Minuten dauern und ist spätestens nach 60 Minuten zu beenden. § 13.
(1)Die Prüfung im Gegenstand Baupraxis und Baumanagement erfolgt mündlich. Paragraph 13,
(1)Die Prüfung im Gegenstand Baupraxis und Baumanagement erfolgt mündlich.
(2)Die Prüfung hat sich unter besonderer Berücksichtigung der Planungs- und Baupraxis im Hoch- und Tiefbau auf die für die Ausübung des Baumeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse aus folgenden Fächern zu erstrecken:
  1. bauwirtschaftsbezogenes Handels- und Gewerberecht einschließlich Wirtschaftskammerorganisation,
  2. bauwirtschaftsbezogenes Handels- und Gewerberecht einschließlich , Wirtschaftskammerorganisation,
  3. Grundlagen der Buchführung,
  4. Grundzüge des Steuerrechts,
  5. bauwirtschaftsspezifische Personalverrechnung,
  6. Kostenrechnung und Kalkulation,
  7. Finanzierungsmethoden und
  8. Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, Projektmanagement einschließlich bauwerksbezogenem Facility Management.
  9. Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, Projektmanagement einschließlich, bauwerksbezogenem Facility Management.
(3)Die Prüfung ist so zu gestalten, dass ausgehend von der Schilderung praktischer Problemstellungen die Kenntnisse des Prüflings in den oben angeführten Bereichen festgestellt werden können.
(4)Die Prüfung soll zumindest 45 Minuten dauern und ist spätestens nach 60 Minuten zu beenden. § 14.
(1)Die Prüfung im Prüfungsgegenstand Betriebsmanagement erfolgt mündlich. Paragraph 14,
(1)Die Prüfung im Prüfungsgegenstand Betriebsmanagement erfolgt mündlich.
(2)Die Prüfung hat sich auf die für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes allgemein erforderlichen Kenntnisse aus folgenden Fächern zu erstrecken:
  1. Allgemeine unternehmerische Rechtskunde,
  2. Allgemeines Rechnungswesen,
  3. Grundzüge des Marketings,
  4. Mitarbeiterführung und Personalmanagement und
  5. Kommunikation und Verhalten innerhalb des Unternehmens und gegenüber nicht dem Unternehmen angehörigen Personen und Institutionen.
  6. Kommunikation und Verhalten innerhalb des Unternehmens und gegenüber , nicht dem Unternehmen angehörigen Personen und Institutionen.
(3)Die Prüfung ist so zu gestalten, dass ausgehend von der Schilderung praktischer Problemstellungen die Kenntnisse des Prüflings in den oben angeführten Bereichen festgestellt werden können.
(4)Die Prüfung soll zumindest 20 Minuten dauern und ist spätestens nach 40 Minuten zu beenden. Prüfungsstoff bei Vorqualifikation § 15.
(1)Für Prüfungswerber, die den erfolgreichen Abschluss einer gewerblichen, technischen oder kunstgewerblichen Fachschule, deren Ausbildung im Bereich der Bautechnik liegt, oder deren Sonderformen durch Zeugnisse nachweisen, besteht die Befähigungsprüfung aus den Prüfungsgegenständen Bautechnische Grundlagen und Bautechnologie 2 des Moduls 1 sowie den Modulen 2 und 3. Paragraph 15,
(1)Für Prüfungswerber, die den erfolgreichen Abschluss einer gewerblichen, technischen oder kunstgewerblichen Fachschule, deren Ausbildung im Bereich der Bautechnik liegt, oder deren Sonderformen durch Zeugnisse nachweisen, besteht die Befähigungsprüfung aus den Prüfungsgegenständen Bautechnische Grundlagen und Bautechnologie 2 des Moduls 1 sowie den Modulen 2 und 3.
(2)Für Prüfungswerber, die den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule, deren Ausbildung im Bereich der Bautechnik liegt, oder deren Sonderformen durch Zeugnisse nachweisen, besteht die Befähigungsprüfung aus den Modulen 2 und 3.
(3)Für Prüfungswerber, die den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieur-Bauwesen an einer Universität durch Zeugnisse nachweisen, besteht die Befähigungsprüfung aus dem Prüfungsgegenstand Projektplanung des Moduls 2 und dem Modul 3. Können von diesen Prüfungswerbern auch die in der Anlage 1 lit. a aufgezählten Universitätslehrveranstaltungen nachgewiesen werden, besteht die Befähigungsprüfung aus dem Modul 3.
(3)Für Prüfungswerber, die den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieur-Bauwesen an einer Universität durch Zeugnisse nachweisen, besteht die Befähigungsprüfung aus dem Prüfungsgegenstand Projektplanung des Moduls 2 und dem Modul 3. Können von diesen Prüfungswerbern auch die in der Anlage 1 Litera a, aufgezählten Universitätslehrveranstaltungen nachgewiesen werden, besteht die Befähigungsprüfung aus dem Modul 3.
(4)Für Prüfungswerber, die den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft an einer Universität durch Zeugnisse nachweisen, besteht die Befähigungsprüfung aus dem Prüfungsgegenstand Projektplanung des Moduls 2 und dem Modul 3. Können von diesen Prüfungswerbern auch die in der Anlage 1 lit. a aufgezählten Universitätslehrveranstaltungen nachgewiesen werden, besteht die Befähigungsprüfung aus dem Modul 3.
(4)Für Prüfungswerber, die den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft an einer Universität durch Zeugnisse nachweisen, besteht die Befähigungsprüfung aus dem Prüfungsgegenstand Projektplanung des Moduls 2 und dem Modul 3. Können von diesen Prüfungswerbern auch die in der Anlage 1 Litera a, aufgezählten Universitätslehrveranstaltungen nachgewiesen werden, besteht die Befähigungsprüfung aus dem Modul 3.
(5)Für Prüfungswerber, die den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Architektur an einer Universität oder Kunsthochschule durch Zeugnisse nachweisen, besteht die Befähigungsprüfung aus dem Prüfungsgegenstand Projektumsetzung des Moduls 2 und dem Modul 3. Können von diesen Prüfungswerbern auch die in der Anlage 1 lit. b aufgezählten Universitätslehrveranstaltungen nachgewiesen werden, besteht die Befähigungsprüfung aus dem Modul 3.
(5)Für Prüfungswerber, die den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Architektur an einer Universität oder Kunsthochschule durch Zeugnisse nachweisen, besteht die Befähigungsprüfung aus dem Prüfungsgegenstand Projektumsetzung des Moduls 2 und dem Modul 3. Können von diesen Prüfungswerbern auch die in der Anlage 1 Litera b, aufgezählten Universitätslehrveranstaltungen nachgewiesen werden, besteht die Befähigungsprüfung aus dem Modul 3.
(6)Für Prüfungswerber, die den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Zimmermeister (§ 149 GewO 1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 48/2003) erbringen, besteht die Befähigungsprüfung aus den Prüfungsgegenständen Bautechnologie 1 und Bautechnologie 2 des Moduls 1 und dem Modul 2. Für Prüfungswerber, die den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher (§ 133 GewO 1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 48/2003) oder der Brunnenmeister (§ 100 GewO 1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 48/2003) oder der Bauträger (§ 117 Abs. 4 GewO 1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 48/2003) erbringen, besteht die Befähigungsprüfung aus den Modulen 1, 2 und dem Prüfungsteil Rechtskunde für das Baumeistergewerbe des Moduls 3.
(6)Für Prüfungswerber, die den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Zimmermeister (Paragraph 149, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,) erbringen, besteht die Befähigungsprüfung aus den Prüfungsgegenständen Bautechnologie 1 und Bautechnologie 2 des Moduls 1 und dem Modul 2. Für Prüfungswerber, die den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher (Paragraph 133, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,) oder der Brunnenmeister (Paragraph 100, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,) oder der Bauträger (Paragraph 117, Absatz 4, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,) erbringen, besteht die Befähigungsprüfung aus den Modulen 1, 2 und dem Prüfungsteil Rechtskunde für das Baumeistergewerbe des Moduls 3.
(7)Für Prüfungswerber, die den erfolgreichen Abschluss der Unternehmerprüfung bzw. eine diese ersetzende Ausbildung oder Prüfung nachweisen können, entfällt im Modul 3 der Prüfungsgegenstand Betriebsmanagement.
(8)In Anlage 2 werden jene einschlägigen Fachhochschul-Studiengänge aus EWR-Staaten unter Bedachtnahme auf den Schwerpunkt der Ausbildung festgelegt, bei denen der Umfang der Befähigungsprüfung aus den dort genannten Modulen besteht.
(9)In Anlage 3 werden jene weiteren Ausbildungslehrgänge festgelegt, bei denen der Umfang der Befähigungsprüfung aus den dort genannten Modulen besteht. …. Anlage 1 Fächerkanon

§ 15

Abs 3 bis 5 (Hochschulstudien) Fächerkanon

Paragraph 15, Absatz 3 bis 5 (Hochschulstudien) Die angegebenen Fächer müssen insgesamt mit mindestens der angegeben Semesterstundenzahl positiv absolviert worden sein. Die Art der Lehrveranstaltung (z.B. Vorlesung, Seminar) spielt keine Rolle. Anerkannt werden nur Lehrveranstaltungen an Universitäten innerhalb des EWR und solche, die durch einschlägige Staatsverträge diesen gleichzuhalten sind. a. Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieur-Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft Fach Semesterstundenzahl ECTS Entwerfen, Baukonstruktion, Hochbau, Stahlbau, Straßenbau, Grundbau, Industriebau, Wasserbau, Holzbau, Betonbau insgesamt 30 insgesamt 35 b. Architektur Fächer Semesterstundenzahl ECTS Statik, Baumechanik, Tragwerkslehre insgesamt 14 insgesamt 15 Materialkunde, Festigkeitslehre, Bauphysik insgesamt 4 insgesamt 5 Baudurchführung, Ausschreibung, Vergabe, Abrechnung (AVA), Projektmanagement, Baubetriebswirtschaft insgesamt 5 insgesamt 5 Anlage 2 Fachhochschulstudiengänge

§ 15Abs.

8Fachhochschulstudiengänge

Paragraph 15, Absatz 8 Erhalter Studiengang Kennzahl Umfang der Prüfung FH Kärnten Bauingenieurwesen – Hochbau 0013 Modul 3 FH Kärnten Bauingenieurwesen – Projektmanagement 0097 Modul 3 FH Joanneum GmbH Bauplanung und Baumanagement 0031 Modul 3 FH Joanneum GmbH Bauplanung und Baumanagement 0233 Modul 3 FH Campus Wien Bauingenieurwesen – Baumanagement 0029 Modul 3 FH Liechtenstein Architektur – Bachelor oder Master-Studium Modul 3 Herr *** hat zum Nachweis seiner im Herkunftsstaat erworbenen Berufsqualifikation das Diplom über die Absolvierung des Studiums an der Slowakischen Technischen Hochschule in *** im Jahr ***, Studiengang Hochbau, vorgelegt, welches einen Nachweis iSd Art. 11 lit. e der RL Nr. 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 darstellt.Herr *** hat zum Nachweis seiner im Herkunftsstaat erworbenen Berufsqualifikation das Diplom über die Absolvierung des Studiums an der Slowakischen Technischen Hochschule in *** im Jahr ***, Studiengang Hochbau, vorgelegt, welches einen Nachweis iSd Artikel 11, Litera e, der RL Nr. 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 darstellt. Somit liegt ein Befähigungsnachweis

§ 373dAbs. 2 Z. 5 Gew

O 1994 vor. Da der Ausbildungsnachweis (Diplom über die Absolvierung des Studiums an der Slowakischen Technischen Hochschule in ***)

Bescheinigung eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. b der RL 2005/36/EG mit einem Qualifikationsniveau

§ 373dAbs. 2 Z. 5 Gew

O 1994 darstellt, muss vom Antragsteller keine zweijährige einschlägige Berufsausübung nachgewiesen werden.Somit liegt ein Befähigungsnachweis

Paragraph 373 d, Absatz 2, Ziffer 5, GewO 1994 vor. Da der Ausbildungsnachweis (Diplom über die Absolvierung des Studiums an der Slowakischen Technischen Hochschule in ***)

Bescheinigung eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera b, der RL 2005/36/EG mit einem Qualifikationsniveau

Paragraph 373 d, Absatz 2, Ziffer 5, GewO 1994 darstellt, muss vom Antragsteller keine zweijährige einschlägige Berufsausübung nachgewiesen werden. § 373d Abs. 3 2. Satz GewO 1994 kann ohne Einstufung des in Österreich für den Gewerbezugang erforderlichen Qualifikationsniveaus als erfüllt betrachtet werden, da

Bescheinigung nach Art. 11 der RL 2005/36/EG das absolut gesehen höchste Qualifikationsniveau iSd Richtlinie beim Antragsteller vorliegt.Paragraph 373 d, Absatz 3, 2. Satz GewO 1994 kann ohne Einstufung des in Österreich für den Gewerbezugang erforderlichen Qualifikationsniveaus als erfüllt betrachtet werden, da

Bescheinigung nach Artikel 11, der RL 2005/36/EG das absolut gesehen höchste Qualifikationsniveau iSd Richtlinie beim Antragsteller vorliegt. Ob die vom Anerkennungswerber erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation mit dem Befähigungsnachweis, der in Österreich für den Gewerbezugang vorgeschrieben ist, äquivalent ist, wird in § 373d Abs. 4 GewO 1994 näher geregelt.Ob die vom Anerkennungswerber erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation mit dem Befähigungsnachweis, der in Österreich für den Gewerbezugang vorgeschrieben ist, äquivalent ist, wird in Paragraph 373 d, Absatz 4, GewO 1994 näher geregelt. Demnach ist die Äquivalenz der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nicht gegeben, wenn

  1. die nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der nach diesem Bundesgesetz geforderten Ausbildungsdauer liegt oder
  2. die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der nach diesem Bundesgesetz vorgeschrieben ist, oder
  3. das Gewerbe oder die gewerblichen Tätigkeiten eine oder mehrere berufliche Tätigkeiten umfassen, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach diesem Bundesgesetz vorgeschrieben wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Anerkennungswerber vorlegt. Unter den Fächern

Z 2 und 3, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach diesem Bundesgesetz geforderten Ausbildung aufweist.Unter den Fächern

Ziffer 2 und 3, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach diesem Bundesgesetz geforderten Ausbildung aufweist. Aufgrund des vorliegenden Ausbildungsnachweises dürfen ab dem Ausstellungstag in der Slowakischen Republik folgende regulierte Berufe ausgeübt werden dürfen: a) Bauingenieur, Bauleiter und Bauaufsicht

Gesetz Nr. 138/1992 Slg. über autorisierte Architekten und autorisierte Bauingenieure;Bauingenieur, Bauleiter und Bauaufsicht

Gesetz Nr. 138 aus 1992, Slg. über autorisierte Architekten und autorisierte Bauingenieure; b) reglementierte Gewerbe: Dokumentationsbearbeitung und Projektbearbeitung für einfache Bauten, kleine Bauten und Änderungen von diesen Bauten; Bauleitungstätigkeit – Ausführung von Ferienbauten, Parterregebäuden und Baustellengebäuden, mit bebauter Fläche bis 300 m² und Höhe bis 15 m, von kleinen Bauten und deren Normen

Gesetz Nr. 455/1991 Slg. über die gewerbliche Wirtschaft (Gewerbegesetz) in der Fassung von späteren Vorschriften.reglementierte Gewerbe: Dokumentationsbearbeitung und Projektbearbeitung für einfache Bauten, kleine Bauten und Änderungen von diesen Bauten; Bauleitungstätigkeit – Ausführung von Ferienbauten, Parterregebäuden und Baustellengebäuden, mit bebauter Fläche bis 300 m² und Höhe bis 15 m, von kleinen Bauten und deren Normen

Gesetz Nr. 455 aus 1991, Slg. über die gewerbliche Wirtschaft (Gewerbegesetz) in der Fassung von späteren Vorschriften. Hochbauten, die eine Höhe von mehr als 15 m und eine Fläche von mehr als 300 m2 aufweisen, sind von seinem Befähigungsnachweis ebenso nicht umfasst wie Tiefbauten, das sind Straßenbauten, Eisenbahnbauten oder Brückenbauten, aber auch Keller als geschlossene Gebäudebauteile eines Hoch- oder Tiefbaus (vgl. Grabler, Stolzlechner, Wendl, Kommentar zur GewO, 20113, § 99, Rz 5f.).Hochbauten, die eine Höhe von mehr als 15 m und eine Fläche von mehr als 300 m2 aufweisen, sind von seinem Befähigungsnachweis ebenso nicht umfasst wie Tiefbauten, das sind Straßenbauten, Eisenbahnbauten oder Brückenbauten, aber auch Keller als geschlossene Gebäudebauteile eines Hoch- oder Tiefbaus vergleiche Grabler, Stolzlechner, Wendl, Kommentar zur GewO, 20113, Paragraph 99,, Rz 5f.).

§ 99Abs. 1 Gew

O 1994 ist der Baumeister berechtigt, sämtliche überhaupt vorkommenden Bauarbeiten zu planen, zu berechnen, zu leiten, auszuführen und abzubrechen, sowie Gerüste aufzustellen, soweit dafür statische Kenntnisse erforderlich sind, zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der Bauführung, und im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts.

Abs. 2 dieser Bestimmung ist er auch berechtigt, auch die Arbeiten andere Gewerbe im Rahmen seiner Bauführung zu übernehmen, zu planen und zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Arbeiten im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten der Betonwarenerzeuger, Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher, Schwarzdecker, Estrichhersteller, Steinholzleger, Gärtner, Stuckateure und Trockenausbauer, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser handelt. Die Herstellung von Estrich und Trockenausbauertätigkeiten darf der Baumeister unabhängig von einer Bauführung übernehmen und ausführen. Soweit es sich um Arbeiten von nicht in diesem Absatz genannten Gewerben handelt, hat er sich zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen. Weiters ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt.

Paragraph 99, Absatz eins, GewO 1994 ist der Baumeister berechtigt, sämtliche überhaupt vorkommenden Bauarbeiten zu planen, zu berechnen, zu leiten, auszuführen und abzubrechen, sowie Gerüste aufzustellen, soweit dafür statische Kenntnisse erforderlich sind, zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der Bauführung, und im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts.

Absatz 2, dieser Bestimmung ist er auch berechtigt, auch die Arbeiten andere Gewerbe im Rahmen seiner Bauführung zu übernehmen, zu planen und zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Arbeiten im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten der Betonwarenerzeuger, Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher, Schwarzdecker, Estrichhersteller, Steinholzleger, Gärtner, Stuckateure und Trockenausbauer, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser handelt. Die Herstellung von Estrich und Trockenausbauertätigkeiten darf der Baumeister unabhängig von einer Bauführung übernehmen und ausführen. Soweit es sich um Arbeiten von nicht in diesem Absatz genannten Gewerben handelt, hat er sich zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen. Weiters ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt. Im Hinblick auf die mit der Ausführung von Bauten verbundenen besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen dürfen diese Tätigkeiten nur von Menschen erbracht werden, die eine dafür ausreichende Befähigung nachweisen. Der Befähigungsnachweis als Voraussetzung für die Ausübung des Baumeistergewerbes ist in der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung geregelt.

der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung gliedert sich die Prüfung zur Erlangung des Befähigungsnachweises für das Baumeistergewerbe in drei Module, die getrennt zu beurteilen sind, wobei zu allen noch nicht positiv abgelegten Prüfungsgegenständen des entsprechenden Moduls anzutreten ist. Modul 1 umfasst folgende Prüfungsgegenstände (§ 3):Modul 1 umfasst folgende Prüfungsgegenstände (Paragraph 3,): 1.) Bautechnische Grundlagen 2.) Bautechnologie 1 3.) Bautechnologie 2 Modul 2 umfasst folgende Prüfungsgegenstände (§ 7):Modul 2 umfasst folgende Prüfungsgegenstände (Paragraph 7,): 1.) Projektplanung 2.) Projektumsetzung Modul 3 umfasst folgende Prüfungsgegenstände (§ 11):Modul 3 umfasst folgende Prüfungsgegenstände (Paragraph 11,): 1.) Rechtskunde für das Baumeistergewerbe 2.) Baupraxis und Baumanagement 3.) Betriebsmanagement Im Modul 1 umfassen die Prüfungsgegenstände Bautechnologie 1 und 2 u.a. auch den Prüfungsgegenstand Tiefbau (§ 5 Abs. 2 Z. 3; § 6 Abs. 1 Z. 4); auch im Modul 2 umfasst der Prüfungsgegenstand Projektumsetzung u. a. die Baukonstruktion, Detailplanung und Bemessung bestimmter Konstruktionsteile aus den Bereichen Massivbau, Stahlbau, Holzbau und Tiefbau (§ 9 Abs. 1 Z. 1). Im Modul 3 hat die Prüfung im Prüfungsgegenstad Baupraxis und Baumanagement insbesondere die Planungs- und Baupraxis im Hoch- und Tiefbau zu umfassen (§ 13 Abs. 2). Modul 3 erstreckt sich im Prüfungsgegenstand Rechtskunde für das Baumeistergewerbe auf die für das Ausübung des Baumeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse aus den Fächern Bürgerliches Recht einschließlich Grundbuchsrecht, Baurecht, Feuerpolizeirecht, landesrechtliche Raumordnungsvorschriften, Städtebau, Straßenrecht, Wasserrecht, einschlägige Normen für den Hoch- und Tiefbau, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht einschließlich Arbeitnehmerschutzrecht und einschlägiges Kollektivvertragsrecht und Grundzüge der Behördenorganisation und des Verwaltungsverfahrens (§ 12 Abs. 2). Im Modul 1 umfassen die Prüfungsgegenstände Bautechnologie 1 und 2 u.a. auch den Prüfungsgegenstand Tiefbau (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3,; Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4,); auch im Modul 2 umfasst der Prüfungsgegenstand Projektumsetzung u. a. die Baukonstruktion, Detailplanung und Bemessung bestimmter Konstruktionsteile aus den Bereichen Massivbau, Stahlbau, Holzbau und Tiefbau (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,). Im Modul 3 hat die Prüfung im Prüfungsgegenstad Baupraxis und Baumanagement insbesondere die Planungs- und Baupraxis im Hoch- und Tiefbau zu umfassen (Paragraph 13, Absatz 2,). Modul 3 erstreckt sich im Prüfungsgegenstand Rechtskunde für das Baumeistergewerbe auf die für das Ausübung des Baumeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse aus den Fächern Bürgerliches Recht einschließlich Grundbuchsrecht, Baurecht, Feuerpolizeirecht, landesrechtliche Raumordnungsvorschriften, Städtebau, Straßenrecht, Wasserrecht, einschlägige Normen für den Hoch- und Tiefbau, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht einschließlich Arbeitnehmerschutzrecht und einschlägiges Kollektivvertragsrecht und Grundzüge der Behördenorganisation und des Verwaltungsverfahrens (Paragraph 12, Absatz 2,). Mit dem vorliegenden Befähigungsnachweis hat der nunmehrige Beschwerdeführer lediglich Kenntnisse in einem – eingeschränkten – Bereich des Hochbaus nachgewiesen, Kenntnisse im Bereich Tiefbau sind davon ebenso nicht umfasst wie Kenntnisse in den für die Ausübung des Baugewerbes relevanten österreichischen Rechtsvorschriften. Der Unterschied von dem vorliegenden Befähigungsnachweis zur nach österreichischem Recht erforderlichen Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung besteht in einer besonderen Ausbildung, die nach der Gewerbeordnung vorgeschrieben wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Anerkennungswerber vorgelegt hat. Die bisherige Ausbildung von Herrn *** unterscheidet sich somit insofern wesentlich von dem Ausbildungsnachweis, der nach der österreichischen Gewerbeordnung gefragt ist, als zentrale in Österreich geprüfte Fächer gar nicht in seiner Ausbildung enthalten sind, sodass nach § 373d Abs. 4 Z. 2 GewO 1994 nicht die Äquivalenz der Befähigungs- und Ausbildungsnachweise gegeben ist.Der Unterschied von dem vorliegenden Befähigungsnachweis zur nach österreichischem Recht erforderlichen Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung besteht in einer besonderen Ausbildung, die nach der Gewerbeordnung vorgeschrieben wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Anerkennungswerber vorgelegt hat. Die bisherige Ausbildung von Herrn *** unterscheidet sich somit insofern wesentlich von dem Ausbildungsnachweis, der nach der österreichischen Gewerbeordnung gefragt ist, als zentrale in Österreich geprüfte Fächer gar nicht in seiner Ausbildung enthalten sind, sodass nach Paragraph 373 d, Absatz 4, Ziffer 2, GewO 1994 nicht die Äquivalenz der Befähigungs- und Ausbildungsnachweise gegeben ist. Liegt keine Äquivalenz vor, so ist

§ 373dAbs. 5 Gew

O 1994 die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges (Abs. 6) oder einer Eignungsprüfung (Abs. 7) auszusprechen, wenn auf diese Weise die Äquivalenz erreicht werden kann. Vor der Gleichhaltung unter der Bedingung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob die vom Anerkennungswerber während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede

Abs. 4 Z 2 oder 3 ganz oder teilweise abdecken.Liegt keine Äquivalenz vor, so ist

Paragraph 373 d, Absatz 5, GewO 1994 die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges (Absatz 6,) oder einer Eignungsprüfung (Absatz 7,) auszusprechen, wenn auf diese Weise die Äquivalenz erreicht werden kann. Vor der Gleichhaltung unter der Bedingung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob die vom Anerkennungswerber während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede

Absatz 4, Ziffer 2, oder 3 ganz oder teilweise abdecken. Der nunmehrige Beschwerdeführer war von *** bis zum *** als Bauaufsicht und als Abschnittsleiter bei der Firma ***, *** beschäftigt. Damit hat er nicht bescheinigt, dass diese während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede

Abs. 4 Z 2 oder 3 ganz oder teilweise abdecken. Im Übrigen werden durch diese Tätigkeit auch die für die Ausübung des österreichischen Gewerbes erforderlichen Rechtskenntnisse nicht erworben.Der nunmehrige Beschwerdeführer war von *** bis zum *** als Bauaufsicht und als Abschnittsleiter bei der Firma ***, *** beschäftigt. Damit hat er nicht bescheinigt, dass diese während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede

Absatz 4, Ziffer 2, oder 3 ganz oder teilweise abdecken. Im Übrigen werden durch diese Tätigkeit auch die für die Ausübung des österreichischen Gewerbes erforderlichen Rechtskenntnisse nicht erworben. Es ist daher eine Eignungsprüfung vorzuschreiben. Hinsichtlich der in § 373d Abs. 8 GewO 1994 vorgesehenen grundsätzlichen Wahlmöglichkeit ist darauf hinzuweisen, dass die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes eine genaue Kenntnis des österreichischen Rechts erfordert, sodass ein Anpassungslehrgang anstelle einer Eignungsprüfung nicht in Betracht kommt.Es ist daher eine Eignungsprüfung vorzuschreiben. Hinsichtlich der in Paragraph 373 d, Absatz 8, GewO 1994 vorgesehenen grundsätzlichen Wahlmöglichkeit ist darauf hinzuweisen, dass die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes eine genaue Kenntnis des österreichischen Rechts erfordert, sodass ein Anpassungslehrgang anstelle einer Eignungsprüfung nicht in Betracht kommt.

§ 373dAbs. 7 Gew

O 1994 sind unter Eignungsprüfungen Eignungsprüfungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen. Als Inhalt der vorzuschreibenden Eignungsprüfung kann auch die Ablegung bestimmter, in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes geregelter Befähigungsprüfungen und Meisterprüfungen oder von Teilen von diesen vorgesehen werden, wobei hinsichtlich der Durchführung der Eignungsprüfung die Bestimmungen der §§ 350 bis 352a und der auf diese Bestimmungen gegründeten Verordnungen sinngemäß zur Anwendung kommen.

Paragraph 373 d, Absatz 7, GewO 1994 sind unter Eignungsprüfungen Eignungsprüfungen im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera h, der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen. Als Inhalt der vorzuschreibenden Eignungsprüfung kann auch die Ablegung bestimmter, in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes geregelter Befähigungsprüfungen und Meisterprüfungen oder von Teilen von diesen vorgesehen werden, wobei hinsichtlich der Durchführung der Eignungsprüfung die Bestimmungen der Paragraphen 350 bis 352 a und der auf diese Bestimmungen gegründeten Verordnungen sinngemäß zur Anwendung kommen. Es ist somit in weiterer Folge zu prüfen, in welchem Umfang dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Prüfungsgegenstände der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung vorzuschreiben sind.

§ 15Abs.

3 der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung besteht für Prüfungswerber, die den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieur-Bauwesen an einer Universität durch Zeugnisse nachweisen, die Befähigungsprüfung aus dem Prüfungsgegenstand Projektplanung des Moduls 2 und dem Modul 3.

Paragraph 15, Absatz 3, der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung besteht für Prüfungswerber, die den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieur-Bauwesen an einer Universität durch Zeugnisse nachweisen, die Befähigungsprüfung aus dem Prüfungsgegenstand Projektplanung des Moduls 2 und dem Modul 3. Der nunmehrige Beschwerdeführer hat zwar den erfolgreichen Abschluss eines Studiums an der Slowakischen technischen Hochschule, Studiengang Hochbau, nachgewiesen, nicht jedoch den Abschluss der Studienrichtung Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieur-Bauwesen. Weiters hat er auch nicht den erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule, deren Ausbildung im Bereich der (gesamten) Bautechnik liegt (§ 15 Abs.1 der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung) oder einer berufsbildenden höheren Schule, deren Ausbildung im Bereich der Bautechnik liegt ( § 15 Abs. 2 der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung) sowie keine andere Vorqualifikation iSd § 15 der der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung nachgewiesen, sodass der nunmehrige Beschwerdeführer nicht in den Genuss des aufgrund der Ausbildung reduzierten bzw. auf einzelne Module eingeschränkten Umfangs der Befähigungsprüfung kommt.Der nunmehrige Beschwerdeführer hat zwar den erfolgreichen Abschluss eines Studiums an der Slowakischen technischen Hochschule, Studiengang Hochbau, nachgewiesen, nicht jedoch den Abschluss der Studienrichtung Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieur-Bauwesen. Weiters hat er auch nicht den erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule, deren Ausbildung im Bereich der (gesamten) Bautechnik liegt (Paragraph 15, Absatz eins, der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung) oder einer berufsbildenden höheren Schule, deren Ausbildung im Bereich der Bautechnik liegt ( Paragraph 15, Absatz 2, der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung) sowie keine andere Vorqualifikation iSd Paragraph 15, der der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung nachgewiesen, sodass der nunmehrige Beschwerdeführer nicht in den Genuss des aufgrund der Ausbildung reduzierten bzw. auf einzelne Module eingeschränkten Umfangs der Befähigungsprüfung kommt. Modul 1 der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung umfasst in den Prüfungsgegenständen Bautechnologie 1 und 2 u. a. auch Tiefbau, worin der Beschwerdeführer keinerlei Kenntnisse nachgewiesen hat. Im Hinblick auf die auf Gebäude bis 15m Höhe eingeschränkte Befugnis des nunmehrigen Beschwerdeführers ist die Prüfung der gesamten Prüfungsgegenstände Bautechnologie 1 und 2 vorzuschreiben. Da auch von Prüfungswerbern, die den erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule, deren Ausbildung im Bereich der Bautechnik liegt, die Bautechnischen Grundlagen des Moduls 1 gem. § 15 Abs. 1 der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung nachzuweisen sind, und der Beschwerdeführer zwar einen Abschluss an der Slowakischen technischen Hochschule im Studiengang Hochbau nachgewiesen hat, nicht jedoch Kenntnis in anderen Fächern wie Entwerfen, Baukonstruktion, Stahlbau, Straßenbau, Grundbau, Industriebau oder Betonbau, ist auch die Prüfung des Prüfungsgegenstandes Bautechnische Grundlage des Moduls 1 (§ 3 Abs. 1 Z. 1) vorzuschreiben, da sich dieser Prüfungsgenstand auf die für die Ausübung des sämtliche überhaupt vorkommenden Bauarbeiten umfassenden Baumeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse in den Fächern Mathematik, Darstellende Geometrie und Baustatik einschließlich Festigkeitslehre erstreckt. Modul 1 der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung umfasst in den Prüfungsgegenständen Bautechnologie 1 und 2 u. a. auch Tiefbau, worin der Beschwerdeführer keinerlei Kenntnisse nachgewiesen hat. Im Hinblick auf die auf Gebäude bis 15m Höhe eingeschränkte Befugnis des nunmehrigen Beschwerdeführers ist die Prüfung der gesamten Prüfungsgegenstände Bautechnologie 1 und 2 vorzuschreiben. Da auch von Prüfungswerbern, die den erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule, deren Ausbildung im Bereich der Bautechnik liegt, die Bautechnischen Grundlagen des Moduls 1 gem. Paragraph 15, Absatz eins, der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung nachzuweisen sind, und der Beschwerdeführer zwar einen Abschluss an der Slowakischen technischen Hochschule im Studiengang Hochbau nachgewiesen hat, nicht jedoch Kenntnis in anderen Fächern wie Entwerfen, Baukonstruktion, Stahlbau, Straßenbau, Grundbau, Industriebau oder Betonbau, ist auch die Prüfung des Prüfungsgegenstandes Bautechnische Grundlage des Moduls 1 (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) vorzuschreiben, da sich dieser Prüfungsgenstand auf die für die Ausübung des sämtliche überhaupt vorkommenden Bauarbeiten umfassenden Baumeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse in den Fächern Mathematik, Darstellende Geometrie und Baustatik einschließlich Festigkeitslehre erstreckt. Modul 2 erstreckt sich auf die Ausarbeitung eines Entwurfes für ein Hochbauwerk und für ein Tiefbauwerk: da eine Ausbildung im Tiefbau von nunmehrigen Beschwerdeführer gar nicht nachgewiesen wurde, sind sämtliche Prüfungsgegenstände des Moduls 2 zu absolvieren. Modul 3 umfasst neben der österreichische Rechtskunde (§ 11 Abs. 1 Z. 1 der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung) den Gegenstand Baupraxis und Baumanagement, worin die Prüfung besonders die Planungs- und Baupraxis im Hoch- und Tiefbau zu berücksichtigen hat. Beide Prüfungsgegenstände des Moduls 3 sind von der vom nunmehrigen Beschwerdeführer absolvierten Ausbildung ebenso nicht umfasst, wie der Prüfungsgegenstand Betriebsmanagement.Modul 3 umfasst neben der österreichische Rechtskunde (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung) den Gegenstand Baupraxis und Baumanagement, worin die Prüfung besonders die Planungs- und Baupraxis im Hoch- und Tiefbau zu berücksichtigen hat. Beide Prüfungsgegenstände des Moduls 3 sind von der vom nunmehrigen Beschwerdeführer absolvierten Ausbildung ebenso nicht umfasst, wie der Prüfungsgegenstand Betriebsmanagement. Das Landesverwaltungsgericht kommt daher zur Auffassung, dass eine Äquivalenz nur unter der Bedingung erreicht werden kann, dass eine Eignungsprüfung, die die Prüfungsgegenstände aller drei Module der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung umfasst, erfolgreich abgelegt wird. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen werden, da der maßgebliche Sachverhalt ohnehin feststand. Eine mündliche Erörterung hätte somit eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lassen und standen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Von den Parteien des Verfahrens wurde im Übrigen die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da der maßgebliche Sachverhalt ohnehin feststand. Eine mündliche Erörterung hätte somit eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lassen und standen einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Von den Parteien des Verfahrens wurde im Übrigen die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0178

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