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LVwG-AB-14-0223

Obsah (20)§ 46§ 25a§ 17§ 52§ 54§ 63§ 21§ 14a§ 291a§ 23§ 8§ 41§ 41a§ 2a§ 11§ 293§ 252§ 21a§ 7Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.01.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0223 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dur

§ 46Abs. 1 Z 2 lit.a i

Vm § 8 Abs. 1 Z 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idF vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und dem Beschwerdeführer wird ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg

F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Weitere Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.1. Herr ***, der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, beantragte am *** bei der Österreichischen Botschaft in *** die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. 1.1. Herr ***, der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, beantragte am *** bei der Österreichischen Botschaft in *** die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels , „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. 1.2. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (im Folgenden auch: belangte Behörde) vom ***, Zl. ***, wurde dieser Antrag abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im vorliegenden Fall ein zwingender Versagungsgrund gegeben sei, weil ein von der Republik Ungarn erlassenes Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot für das Schengener Gebiet mit der Gültigkeitsdauer von *** bis *** bestehe. Diesem Verbot liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer sowie zwei weitere Personen am *** in Ungarn kontrolliert worden seien, wobei sie keinen legalen Aufenthalt beweisen hätten können. Im Zuge seiner Festnahme habe der Beschwerdeführer zugegeben, die Staatsgrenze illegal überquert zu haben, sein Reiseziel sei Österreich gewesen, wo er arbeiten wolle. 1.3. In der dagegen durch den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers fristgerecht erhobenen Berufung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass hinsichtlich des ungarischen Verbotes bereits ein Löschungsantrag anhängig sei. Das Verbot sei das einzige gegebene Erteilungshindernis. Die Voraussetzungen der Aussetzung des Verfahrens seien gegeben. Auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK hätte eine negative Entscheidung nicht erlassen werden dürfen. 1.3. In der dagegen durch den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers fristgerecht erhobenen Berufung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass hinsichtlich des ungarischen Verbotes bereits ein Löschungsantrag anhängig sei. Das Verbot sei das einzige gegebene Erteilungshindernis. Die Voraussetzungen der Aussetzung des Verfahrens seien gegeben. Auch im Hinblick auf Artikel 8, EMRK hätte eine negative Entscheidung nicht erlassen werden dürfen. 1.4. Der Verwaltungsakt wurde in Folge – ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung – der Bundesministerin für Inneres zur Entscheidung vorgelegt. 2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 2.1. Auf Grund der Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde der Verwaltungsakt mit *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. 2.2. Mit Schreiben vom *** legte der Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Bestätigung hinsichtlich des Auslaufens des ungarischen Einreise- und Aufenthaltsverbotes, eine Reisepasskopie, sowie Einkommensunterlagen betreffend seine Ehefrau vor. 2.3. Mit Schreiben vom *** brachte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag ein. Mit verfahrensleitender Anordnung vom *** forderte der Verwaltungsgerichtshof zur Erlassung einer Entscheidung binnen drei Monaten auf bzw. zur Angabe, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege. 2.4. Zur Vorbereitung der für den *** am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ausgeschriebenen mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** folgende Unterlagen vor: Den Mietvertrag vom ***, eine Dauerauftragsbestätigung vom *** hinsichtlich der Bezahlung der Wohnungsmiete, eine Kopie der Aufenthaltskarte der Ehefrau, eine Bestätigung hinsichtlich des Auslaufens des ungarischen Einreise- und Aufenthaltsverbotes vom ***, eine Arbeitsbestätigung vom *** betreffend die Ehefrau samt schriftlicher Einstellungszusicherung betreffend den Beschwerdeführer, Lohnnachweise betreffend die Ehefrau für den Zeitraum Mai *** bis Oktober ***, einen Kontoauszug vom ***, KSV1870-Auszüge betreffend die Ehefrau vom *** und vom ***, einen Versicherungsdatenauszug betreffend die Ehefrau vom ***, Abrechnungsbelege betreffend die Tochter für Mai, Juni und September ***. Vorgebracht wurde dazu im Wesentlichen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der kurzen Zeitspanne ein persönliches Erscheinen zur Verhandlung nicht möglich sei. Es sei auch fraglich, ob es einer Verhandlung überhaupt noch bedürfe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei unbefristet und ungekündigt beschäftigt und ihr Nettolohn sei mit *** angehoben worden. Die Tochter sei selbsterhaltungsfähig. Der Anspruch auf eine Unterkunft sei gegeben. Der Beschwerdeführer könne in Österreich bei demselben Unternehmen wie seine Ehefrau arbeiten. Der Beschwerdeführer und seine Familie stünden unter großen psychischen Druck, die Situation der räumlichen Trennung sei schwer tragbar. Nichtsdestotrotz bestehe täglicher Kontakt (per Internet, Telefon, et cetera) und es werde der Beschwerdeführer so oft wie möglich im Kosovo besucht. 2.5. Am *** wurde am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher die rechtsanwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers, ein Vertreter der belangten Behörde sowie die Ehefrau des Beschwerdeführers (als Zeugin) erschienen. Der Beschwerdeführer selbst erschien nicht zur Verhandlung.

  1. a)Folgende Unterlagen wurden in der Verhandlung vorgelegt: Ein KSV1870-Auszug betreffend den Beschwerdeführer vom ***, eine Lohnbestätigung betreffend die Ehefrau vom ***, eine Arbeitsbestätigung vom *** betreffend die Ehefrau samt schriftlicher Einstellungszusicherung betreffend den Beschwerdeführer, ein Lohnnachweis betreffend die Ehefrau für November ***, ein Kontoauszug vom ***, ein Abrechnungsbeleg betreffend die Tochter für November ***, eine Bestätigung betreffend die Tochter hinsichtlich der Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom ***, eine E-Mail-Information vom *** hinsichtlich alternativer Heilmethoden betreffend den älteren Sohn, ein Befund vom *** betreffend den älteren Sohn, Kopien der Sparbücher beider Söhne, ein Schenkungsvertrag vom *** betreffend ein Auto, ein Kaufvertrag vom *** betreffend ein Auto, der Reisepass der Ehefrau.
  2. b)Die rechtsanwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers gab in der Verhandlung – auf das Wesentlichste zusammengefasst – an: Es würden alle Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Der Beschwerdeführer könne in Österreich sofort zu arbeiten anfangen. Ihres Wissens sei die Arbeitsbestätigung nicht befristet, einen Vorvertrag gebe es nicht. Sie werde versuchen hinsichtlich der Frage der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat eine aktuelle Bestätigung vorzulegen. Bei einer allfälligen Versagung des Aufenthaltstitels würde die Familie versuchen, den Kontakt mit dem Beschwerdeführer durch Besuche im Kosovo aufrecht zu erhalten; ein aufrechtes Familienleben, wie dies in Österreich durch ständiges Zusammenleben der Fall wäre, würde dadurch aber nicht erreicht werden. Gegen ein Familienleben im Kosovo spreche, dass die Familie in Österreich gut integriert sei. Die Ehefrau verfüge an Kindern über die Tochter und zwei Söhne, die alle drei in Österreich zur Schule gingen. Die Tochter erhalte die österreichische Staatsbürgerschaft. Die Ehefrau gehe seit vielen Jahren einer Arbeit bei der gleichen Firma nach und auch ihr werde in absehbarer Zeit die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden. Die Söhne seien bei der Berechnung der erforderlichen Unterhaltsmittel zu berücksichtigen, nicht aber die Tochter auf Grund deren Arbeitstätigkeit. Sie glaube, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Kinder habe und er sei ihres Wissens auch vorher noch nicht verheiratet gewesen.
  3. c)Die in der Verhandlung als Zeugin befragte Ehefrau gab – auf das Wesentlichste zusammengefasst – an: Der Beschwerdeführer sei zuletzt im Jahr *** in Österreich gewesen. Er sei *** oder *** nach Österreich gekommen und habe Asyl beantragt. Im Jahr *** habe man ihm mitgeteilt, dass sein Asylverfahren abgeschlossen sei. Er habe unterschrieben freiwillig in den Kosovo zurückzukehren, er sei dann in Schubhaft genommen und abgeschoben. worden Der Beschwerdeführer sei im Herkunftsstaat unbescholten. Sie beziehe für ihre drei Kinder Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag. Die Tochter gehe in die 4. Klasse der HLW und sie arbeite samstags. Im Sommer habe sie auch ein Pflichtpraktikum in der Schweiz absolviert. Der ältere Sohn besuche die 1. Klasse der HTL, der zweite Sohn die 4. Klasse Mittelschule. Die Söhne würden nicht verdienen. Der Beschwerdeführer habe keine eigenen Kinder und sei auch noch nicht verheiratet gewesen. Sie selbst würde ihren Job auch nach einer Erteilung des Aufenthaltstitels an ihren Ehemann noch ausüben. Sie sei seit 10 Jahren in derselben Firma, ihr Dienstverhältnis sei aufrecht und ungekündigt. Ihr Monatslohn betrage seit November *** 1.439,-- Euro. Die sonstigen Prämien seien mehr geworden. Sie habe diese auch schon vorher bekommen, ihr seien diese bar ausbezahlt worden. Nunmehr würden diese Samstagsarbeiten zum Lohn dazugerechnet. Sie mache die Samstagsarbeit nicht immer im selben Ausmaß und es passiere, dass sie auch am Sonntag einspringen müsse. Hinsichtlich einer Bestätigung über die in der Vergangenheit erhaltenen Prämien müsse sie erst ihre Chefin fragen. Ob sie einen schriftlichen Dienstvertrag habe, wisse sie nicht. Sie habe keine regelmäßigen Verpflichtungen wie Kreditzahlungen oder Schulden, ebenso wenig der Beschwerdeführer. Alles, was sie gespart habe, habe sie in Gold, ca. 12.000,-- Euro. Falls notwendig, würde sie dieses Gold auch zur Abdeckung des Lebensunterhaltes verwenden. Außerdem verfüge sie über zwei Autos. Ihr älterer Sohn sei in ständiger medizinischer Behandlung. Die Kinder würden über Sparbücher verfügen. Die Nichterteilung des Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer wäre schlecht. Sie wünsche sich ein geordnetes Leben und dass ihr Mann bei ihr sei. Im Kosovo sei sie nur ab und zu auf Besuch. Die Kinder seien manchmal mit, sonst würden sie bei ihrer Schwester in Österreich bleiben. Die Kinder würden in Österreich zur Schule gehen. Der Beschwerdeführer verfüge über Verwandte im Kosovo. Der Beschwerdeführer sei früher ihr Schwager gewesen, sie habe ihn ca. *** im Kosovo kennengelernt und sie würden seit dem Jahr *** eine Beziehung führen. Einen gemeinsamen Wohnsitz hätten sie noch nicht gehabt. Voriges Jahr sei sie neunmal im Kosovo gewesen, heuer fast jeden Monat, insgesamt jedenfalls über zwei Monate. Davon abgesehen würden sie telefonieren und skypen. Der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und ihren Kindern sei sehr gut, harmonisch. Auch sie würden täglich telefonieren und skypen. Die Kinder seien an sich nur mit ihr gemeinsam im Kosovo. Die Tochter sei im Oktober *** auch alleine dort gewesen, sie sei mit dem Beschwerdeführer auch eine Woche in Albanien gewesen. Der Beschwerdeführer sei Schlosser. Er würde in Österreich beim Renovieren arbeiten, Hausservice. Ein Vorvertrag könne vorgelegt werden.
  4. d)Der Behördenvertreter gab in der Verhandlung im Wesentlichen an, dass die volljährige Tochter lediglich eine geringfügige Beschäftigung ausübe und nicht den Richtsatz für eine Einzelperson erreiche. Die rechtsanwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers gab dazu an, dass es sich mit der Ferialtätigkeit ausgehe. 2.6. Mit Schreiben vom *** wurden seitens des Beschwerdeführers noch folgende Unterlagen vorgelegt: Ein Dienstvertrag betreffend die Ehefrau vom ***, eine Bestätigung hinsichtlich der Auszahlung von Leistungsprämien betreffend die Ehefrau vom ***, ein Arbeitsvertrag betreffend den Beschwerdeführer vom ***, sowie eine kosovarische Strafregisterbescheinigung betreffend den Beschwerdeführer vom ***. Vorgebracht wurde dazu im Wesentlichen, dass nunmehr alle Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfüllt seien. Hinsichtlich der Strafregisterbescheinigung sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall ohne Personenschaden gehabt habe als er beim Abbiegen in der Kurve gegen einen Strommast gerutscht sei. Die dafür verhängte Geldstrafe von 200,-- Euro habe er beglichen. 2.7. Seitens der belangten Behörde wurde zur zuletzt genannten Urkundenvorlage mit Schreiben vom *** im Wesentlichen Folgendermaßen Stellung genommen: Auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung werde verzichtet. Zur Bestätigung hinsichtlich der Auszahlung von Leistungsprämien werde angemerkt, dass nicht ersichtlich sei, ob die Prämien seitens des Arbeitgebers einer Versteuerung zugeführt würden oder ob diese Einkünfte durch den Arbeitnehmer im Zuge einer Einkommenssteuererklärung einer steuerpflichtigen Erfassung zugeführt werden müssten. Die im Bestätigungsschreiben genannte Endabrechnung könne eventuell diesbezüglich Aufschluss bringen und einen Nachweis über den tatsächlichen Erhalt der Prämien liefern. Des Weiteren verwies die Behörde auf zwei Judikate des Verwaltungsgerichtshofes zu im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern lebenden volljährigen Kindern (VwGH 29.4.2010, 2007/21/0219; 24.6.2010, 2008/21/0614). 3. Feststellungen und Beweiswürdigung: 3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Der am *** geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Am *** beantragte er die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit seiner in Österreich niedergelassenen Ehefrau bei der Österreichischen Botschaft in *** (§ 46 Abs. 1 Z 2 lit.a iVm § 8 Abs. 1 Z 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes).Der am *** geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Am *** beantragte er die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit seiner in Österreich niedergelassenen Ehefrau bei der Österreichischen Botschaft in *** (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes). Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau wurde am *** in der Republik Kosovo geschlossen. Das Vorliegen einer Aufenthaltsehe ist nicht erkennbar. Die Ehefrau verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Ein Quotenplatz für den Beschwerdeführer liegt vor. Der Reisepass des Beschwerdeführers weist eine Gültigkeit bis *** auf. Der Beschwerdeführer hat eine Prüfung über das Deutschniveau A1 absolviert. Es handelt sich dabei um ein Zeugnis „Goethe-Zertifikat A1, Start Deutsch 1“ des Goethe-Institut e.V., das im Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr war. Der Beschwerdeführer war zuletzt im Jahr *** in Österreich aufhältig. Er beantragte am *** sowie am *** die Gewährung von Asyl in Österreich. Sein erster Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom *** rechtskräftig negativ beschieden. Auch dem zweiten Asylantrag wurde nicht stattgegeben und es wurde der Beschwerdeführer im Juni *** ausgewiesen. Das von der ungarischen Polizei *** verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Schengener Gebiet war von *** bis *** gültig und ist nachweislich ausgelaufen. Diesem Verbot lag eine illegale Einreise des Beschwerdeführers in die Republik Ungarn im Jahr *** zu Grunde. Die Verhängung sonstiger aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist ebenso wenig aktenkundig wie ein aktuelles Bestehen aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Im Schengener Informationssystem scheinen

aktuellem Auszug keine Vormerkungen auf. Eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts ist ebenso wenig aktenkundig wie eine rechtskräftige Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet. Im Strafregister der Republik Österreich scheint hinsichtlich des Beschwerdeführers keine Verurteilung auf. Der im Verfahren vorgelegte Strafregisterauszug der Republik Kosovo vom *** war negativ. Im vorgelegten Auszug vom *** ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil vom *** wegen Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 200,-- Euro verurteilt und dass diese Geldbuße bezahlt wurde. Dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde ist nicht erkennbar. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über einen Mietvertrag für eine 113 m2 große Wohnung in ***. Das Bestandsverhältnis endet laut Mietvertrag am ***, wobei jedoch eine Verlängerungsmöglichkeit besteht. Der vereinbarte Mietzins beträgt monatlich 465,-- Euro zuzüglich 140,-- Euro Betriebskostenvorauszahlung und 130,-- Euro Heizkostenvorauszahlung. Dass diese Wohnung nicht ortsüblich wäre, ist nicht erkennbar. Die Ehefrau verfügt über drei Kinder: Die Tochter *** ist am *** geboren, der Sohn *** ist am *** geboren und der Sohn *** ist am *** geboren. Alle drei besuchen in Österreich die Schule. Die Tochter arbeitet samstags als Hilfskraft beim ***, wofür sie zuletzt ein Gehalt von 270,-- Euro erhalten hat. Zusätzlich hat sie im Sommer *** ein Pflichtpraktikum in der Schweiz absolviert, wofür sie den Betrag von 6.991,40 Schweizer Franken erhalten hat. Die Ehefrau bezieht für ihre Kinder neben der Familienbeihilfe auch den Kinderabsetzbetrag. Die Ehefrau arbeitet seit *** bei der *** in ***. Das Arbeitsverhältnis besteht unbefristet. Ihr Monatsbruttogehalt beträgt 1.398,-- Euro. Zusätzlich erhält sie eine monatliche Schmutzzulage in Höhe von 102,-- Euro sowie eine monatliche Prämie von 408,-- Euro (zur Abgeltung von Mehr- und Überstunden). Der Beschwerdeführer hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen nicht befristeten Arbeitsvertrag vom *** für die Tätigkeit als Haustechniker bzw. Hausbetreuer vorgelegt. Arbeitgeber ist die *** in ***. Festgehalten ist darin ein monatlicher Bruttolohn von 1.605,-- Euro. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben keine Schulden und sie haben auch keine Kreditzahlungen zu leisten. Der Anspruch auf einen alle Risken abdeckenden und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutz ist für den Beschwerdeführer gegeben. 3.2. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes, auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, auf die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich getätigten Abfragen, sowie auf die grundsätzlich glaubwürdigen Ausführungen der Ehefrau des Beschwerdeführers in der durchgeführten mündlichen Verhandlung. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die belangte Behörde die Echtheit bzw. Richtigkeit der jeweils im Verfahren vorgelegten Unterlagen nicht bezweifelt hat und dass auch beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine derartigen Bedenken entstanden sind. Im Einzelnen ist Folgendes speziell hervorzuheben: Die Feststellungen zu Zeitpunkt und Ort der Eheschließung beruhen auf der im Verwaltungsakt befindlichen Geburts- und Heiratsurkunde. Für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe fehlen im vorliegenden Fall jegliche Anhaltspunkte, zumal die Ehefrau in der durchgeführten mündlichen Verhandlung durchaus glaubhaft ausgeführt hat, dass sie mit dem Beschwerdeführer seit dem Jahr *** eine Beziehung führt und dass sie regelmäßig in den Kosovo fährt, um bei ihm zu sein. Letzteres ist auch auf Grund der im Reisepass enthaltenen Stempel durchaus glaubwürdig. Die Ehefrau hat darüber hinaus auch ausgesagt, dass sie täglich mit dem Beschwerdeführer telefoniert und skypt und dass auch der Kontakt zwischen ihren Kindern und dem Beschwerdeführer sehr gut, harmonisch, sei. Dass die Ehefrau über den genannten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, ergibt sich aus den im Gerichtsakt befindlichen Abfragen des Zentralen Fremdenregisters und aus der vorgelegten Kopie der Aufenthaltskarte. Dass dem Beschwerdeführer ein Quotenplatz zugeteilt wurde, wird von der belangten Behörde selbst ausgeführt. Die Gültigkeit des Reisepasses des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Reisepasskopie. Die Feststellung zur Ablegung der Deutschprüfung auf dem A1-Niveau ergibt sich auf Grund des vorgelegten Zeugnisses (wobei anzumerken ist, dass keine Zweifel darüber bestehen, dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich über die im Nachweis bestätigten Deutschkenntnisse verfügt, weil bereits in den im Verwaltungsakt befindlichen AIS-Auszügen angeführt ist, dass der Beschwerdeführer neben Albanisch und Serbokroatisch auch Deutsch spricht). Die Feststellungen zum letztmaligen Aufenthalt und zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den im Verwaltungsakt befindlichen AIS-Auszügen, auf den vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten Abfragen des Zentralen Fremdenregisters, sowie auf den Angaben der Ehefrau in der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr *** nicht mehr in Österreich war, wird zudem auch durch die erfolgten Abfragen des Zentralen Melderegisters gestützt. Das Auslaufen des ungarischen Einreise- und Aufenthaltsverbotes ergibt sich aus der diesbezüglich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Bestätigung; weiters daraus, dass im Schengener Informationssystem

aktuell durchgeführten Abfragen keine Vormerkung mehr aufscheint. Ebenso scheint im Strafregister der Republik Österreich

aktuell durchgeführten Abfragen keine Verurteilung auf. Die Feststellung hinsichtlich der Verurteilung des Beschwerdeführers im Kosovo wegen Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs beruht auf dem dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten Strafregisterauszug. Dafür, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Feststellungen hinsichtlich des Bestandsverhältnisses gründen auf dem vorgelegten Mietvertrag sowie auf der vorgelegten Dauerauftragsbestätigung. Anhaltspunkte dafür, dass diese Wohnung nicht ortsüblich wäre, liegen nicht vor. Derartiges wurde auch von der belangten Behörde zu keiner Zeit behauptet. Die Feststellungen hinsichtlich der Kinder der Ehefrau beruhen auf deren glaubwürdigen Angaben in der durchgeführten Verhandlung sowie auf den vorgelegten Unterlagen. Dass die Ehefrau neben der Familienbeihilfe auch den Kinderabsetzbetrag bezieht ergibt sich ebenso aus ihren Angaben sowie aus den mit Schreiben vom *** vorgelegten Überweisungsbestätigungen. Die Feststellungen hinsichtlich der Arbeitstätigkeit der Ehefrau basieren auf dem vorgelegten Dienstvertrag, den vorgelegten Bestätigungen des Arbeitgebers, sowie auf den vorgelegten Lohnnachweisen. Das Arbeitsverhältnis ist nach wie vor aufrecht (vgl. den im Gerichtsakt befindlichen Versicherungsdatenauszug vom ***). Mit Blick auf die Ausführungen der belangten Behörde im Schreiben vom *** zur Frage der Zuführung der Versteuerung der ausbezahlten Prämien ist festzuhalten, dass sich aus dem vorgelegten Lohnnachweis für November *** auch ergibt, dass eine Versteuerung seitens des Arbeitgebers erfolgt. Es bestehen jedenfalls keine substantiierten Bedenken gegen die Annahme, dass die Ehefrau weiterhin zu ihrem Grundgehalt die monatliche Schmutzzulage sowie die monatliche Prämie erhalten wird, zumal beides im Dienstvertrag festgeschrieben ist. Die Feststellungen hinsichtlich der Arbeitstätigkeit der Ehefrau basieren auf dem vorgelegten Dienstvertrag, den vorgelegten Bestätigungen des Arbeitgebers, sowie auf den vorgelegten Lohnnachweisen. Das Arbeitsverhältnis ist nach wie vor aufrecht vergleiche den im Gerichtsakt befindlichen Versicherungsdatenauszug vom ***). Mit Blick auf die Ausführungen der belangten Behörde im Schreiben vom *** zur Frage der Zuführung der Versteuerung der ausbezahlten Prämien ist festzuhalten, dass sich aus dem vorgelegten Lohnnachweis für November *** auch ergibt, dass eine Versteuerung seitens des Arbeitgebers erfolgt. Es bestehen jedenfalls keine substantiierten Bedenken gegen die Annahme, dass die Ehefrau weiterhin zu ihrem Grundgehalt die monatliche Schmutzzulage sowie die monatliche Prämie erhalten wird, zumal beides im Dienstvertrag festgeschrieben ist. Zum vorgelegten Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit der *** ist auszuführen, dass keine Hinweise dafür bestehen, dass dieser ohne tatsächlich gegebenen Vollzugswillen lediglich zu dem Zweck errichtet wurde, ausreichende finanzielle Mittel für die vorliegenden Verfahren nachzuweisen. Bereits zuvor wurden zudem Bestätigungen vom *** und vom *** vorgelegt, wonach die Einstellung des Beschwerdeführers beabsichtigt sei (vgl. zur Eignung bzw. Nichteignung eines Arbeitsvorvertrages etwa VwGH 22.7.2011, 2011/22/0083; vgl. in diesem Zusammenhang auch etwa VwGH 15.12.2011, 2008/21/0002, mwH).Zum vorgelegten Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit der *** ist auszuführen, dass keine Hinweise dafür bestehen, dass dieser ohne tatsächlich gegebenen Vollzugswillen lediglich zu dem Zweck errichtet wurde, ausreichende finanzielle Mittel für die vorliegenden Verfahren nachzuweisen. Bereits zuvor wurden zudem Bestätigungen vom *** und vom *** vorgelegt, wonach die Einstellung des Beschwerdeführers beabsichtigt sei vergleiche zur Eignung bzw. Nichteignung eines Arbeitsvorvertrages etwa VwGH 22.7.2011, 2011/22/0083; vergleiche in diesem Zusammenhang auch etwa VwGH 15.12.2011, 2008/21/0002, mwH). Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer und seine Ehefrau keine Schulden und auch keine Kreditzahlungen zu leisten haben, ergibt sich aus den vorgelegten KSV1870-Auszügen sowie aus den nicht unglaubwürdigen Angaben der Ehefrau in der Verhandlung. Der Anspruch auf einen alle Risken abdeckenden und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutz ist im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft (vgl. überdies auch § 123 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes).Der Anspruch auf einen alle Risken abdeckenden und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutz ist im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft vergleiche überdies auch Paragraph 123, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes). 4. Maßgebliche Rechtslage: 4.1. Der aktuelle § 81 Abs. 26 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idgF, lautet: 4.1. Der aktuelle Paragraph 81, Absatz 26, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, lautet: „

(26)Alle mit Ablauf des
  1. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, sind ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.“„
(26)Alle mit Ablauf des
  1. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Paragraph 73, AVG) nach diesem Bundesgesetz, sind ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.“ 4.
  3. Die für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idF vor dem BGBl. I Nr. 87/2012, (im Folgenden: NAG) lauten: 4.
  4. Die für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, (im Folgenden: NAG) lauten: „Begriffsbestimmungen § 2.
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2,
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist […]
  1. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
  2. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
  3. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird; […] […]
  4. Hauptstück Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen Arten und Form der Aufenthaltstitel § 8.
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als:Paragraph 8,
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als: […] 2. Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG berechtigt;2. Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG berechtigt; […] […] 4. Hauptstück Allgemeine Voraussetzungen Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11.

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot

§ 54

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 63oder 67 FPG besteht;1.

gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot

Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 63, oder 67 FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  2. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  3. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.6.

der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis

§ 23FPG benötigen würde.

(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis

Paragraph 23, FPG benötigen würde. […] Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln § 20.

(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.Paragraph 20,
(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. […] […] Nachweis von Deutschkenntnissen § 21a.
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.Paragraph 21 a,

(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. […] […] Bestimmungen über die Familienzusammenführung § 46.

(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, undParagraph 46,
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘

§ 41

oder einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘

Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

  1. a)einen Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EG‘ innehat,
  2. b)einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oderb) einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder

  1. c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.
  2. c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt. […]“ 4.3. § 7 Abs. 1 und § 9b der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005 idF BGBl. II Nr. 201/2011, (im Folgenden: NAG-DV) lauten:4.3. Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 9 b, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2011,, (im Folgenden: NAG-DV) lauten: „Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel § 7.

(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:Paragraph 7,
(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
  1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
  2. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
  3. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen);
  4. Lichtbild des Antragstellers

§ 2a;3.

Lichtbild des Antragstellers

Paragraph 2 a,;

  1. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;
  2. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
  3. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);
  4. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
  5. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.“ „Zu § 21a NAG„Zu Paragraph 21 a, NAG Nachweis von Deutschkenntnissen § 9b.

(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).Paragraph 9 b,
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen: 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2. Goethe-Institut e.V.; 3. Telc GmbH; 4. Österreichischer Integrationsfonds.
(3)Aus dem Sprachdiplom oder Kurszeugnis muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.“ 4.
  1. Die §§ 252 und 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (im Folgenden: ASVG) lauten:4.
  2. Die Paragraphen 252 und 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF (im Folgenden: ASVG) lauten: „Kinder § 252.
(1)Als Kinder gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr:Paragraph 252,
(1)Als Kinder gelten bis zum vollendeten
  1. Lebensjahr:
  2. die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;
  3. und
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2013)
  5. und
  6. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,)
  7. die Stiefkinder;
  8. die Enkel. Die in Z 4 und 5 genannten Personen gelten nur dann als Kinder, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, die in Z 5 genannten Personen überdies nur dann, wenn sie gegenüber dem Versicherten im Sinne des § 232 ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und der Versicherte ihren Wohnsitz im Inland haben. Die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger(beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.Die in Ziffer 4 und 5 genannten Personen gelten nur dann als Kinder, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, die in Ziffer 5, genannten Personen überdies nur dann, wenn sie gegenüber dem Versicherten im Sinne des Paragraph 232, ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und der Versicherte ihren Wohnsitz im Inland haben. Die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger(beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.
(2)Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind 1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie
  1. a)entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder
  2. b)zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;
  3. b)zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992, betreiben; 2. als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; 3. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 oder des in Z 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.3. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Ziffer eins, oder des in Ziffer 2, genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.
(3)Die Kindeseigenschaft nach Abs. 2 Z 3, die wegen Ausübung einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit weggefallen ist, lebt mit Beendigung dieser Erwerbstätigkeit wieder auf, wenn Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens weiterhin vorliegt.“
(3)Die Kindeseigenschaft nach Absatz 2, Ziffer 3,, die wegen Ausübung einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit weggefallen ist, lebt mit Beendigung dieser Erwerbstätigkeit wieder auf, wenn Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens weiterhin vorliegt.“ „Richtsätze § 293.
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2Paragraph 293,
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
  1. a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
  2. aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 307,89 €,
  3. bb)wenn die Voraussetzungen nach
  4. aa)nicht zutreffen 872,31 €,
  5. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259 872,31 €,
  6. c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
  7. aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 320,84 €, falls beide Elternteile verstorben sind 481,75 €,
  8. bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 570,14 €, falls beide Elternteile verstorben sind 872,31 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 134,59 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 134,59 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

Abs. 1 treten ab

  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

Absatz eins, treten ab

  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.

(3)Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.“
  1. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.
  2. Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels („Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs. 1 Z 2 lit.a i

Vm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG) auf das Bestehen eines ungarischen Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Schengener Gebiet und somit auf das Vorliegen des Versagungsgrundes

§ 11Abs.

1 Z 2 NAG.5.1. Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels („Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG) auf das Bestehen eines ungarischen Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Schengener Gebiet und somit auf das Vorliegen des Versagungsgrundes

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NAG. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, ist dieses Verbot jedoch inzwischen nachweislich ausgelaufen, sodass dieser zwingende Versagungsgrund im Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht mehr gegeben ist. 5.2. Dem Beschwerdeführer ist daher der von ihm beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen, sofern er die Voraussetzungen des ersten Teiles des NAG erfüllt, ein Quotenplatz vorhanden ist und die Ehefrau als Zusammenführende den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ (nunmehr: „Daueraufenthalt – EU“) innehat. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu jedenfalls, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, es würde im vorliegenden Fall ein Erteilungshindernis

§ 11Abs.

1 NAG gegeben sein. Ebenso wenig ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen

§ 11Abs.

2 Z 2, 3 oder 5 NAG nicht erfüllen würde. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu jedenfalls, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, es würde im vorliegenden Fall ein Erteilungshindernis

Paragraph 11, Absatz eins, NAG gegeben sein. Ebenso wenig ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, 3, oder 5 NAG nicht erfüllen würde. Zu den übrigen Voraussetzungen ist Folgendes festzuhalten: a)

§ 11Abs.

2 Z 1 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Nach § 11 Abs. 4 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dann dem öffentlichen Interesse, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Z 1) oder der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können (Z 2). a)

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Nach Paragraph 11, Absatz 4, NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dann dem öffentlichen Interesse, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Ziffer eins,) oder der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können (Ziffer 2,). Bei Auslegung des soeben genannten unbestimmten Gesetzesbegriffes der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne der Z 1 – für das Vorliegen eines Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung im Sinne der Z 2 liegen keinerlei Anhaltspunkte vor – ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten (vgl. etwa VwGH 27.9.2010, 2009/22/0044).Bei Auslegung des soeben genannten unbestimmten Gesetzesbegriffes der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne der Ziffer eins, – für das Vorliegen eines Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung im Sinne der Ziffer 2, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor – ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten vergleiche , etwa VwGH 27.9.2010, 2009/22/0044). Im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdeführer die in der Vergangenheit erfolgte unrechtmäßige Einreise in das österreichische Bundesgebiet samt Stellung von Asylanträgen, die von den Asylbehörden in Folge als unberechtigt beurteilt wurden, vorzuwerfen. Weiters auch die illegale Einreise nach Ungarn (vgl. zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen etwa VfSlg. 18.223/2007 und 19.086/2010; VwGH 10.12.2013, 2012/22/0151; 11.6.2014, Ro 2014/22/0017). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat im Jahr *** wegen Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe in Höhe von 200,-- Euro verurteilt wurde.Im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdeführer die in der Vergangenheit erfolgte unrechtmäßige Einreise in das österreichische Bundesgebiet samt Stellung von Asylanträgen, die von den Asylbehörden in Folge als unberechtigt beurteilt wurden, vorzuwerfen. Weiters auch die illegale Einreise nach Ungarn vergleiche zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen etwa VfSlg. 18.223 aus 2007, und 19.086 aus 2010,; VwGH 10.12.2013, 2012/22/0151; 11.6.2014, Ro 2014/22/0017). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat im Jahr *** wegen Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe in Höhe von 200,-- Euro verurteilt wurde. Bei der anzustellenden Prognoseentscheidung ist allerdings auch die seitdem verstrichene Zeit zu berücksichtigen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer durch die Einbringung seines Niederlassungsantrages bei der Berufsvertretungsbehörde im Ausland und durch das Abwarten der Entscheidung im Ausland im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seine nunmehrige Bereitschaft zur Respektierung fremdenrechtlicher Bestimmungen zu erkennen gegeben hat (vgl. VwGH 18.9.2008, 2008/21/0371). Bei der anzustellenden Prognoseentscheidung ist allerdings auch die seitdem verstrichene Zeit zu berücksichtigen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer durch die Einbringung seines Niederlassungsantrages bei der Berufsvertretungsbehörde im Ausland und durch das Abwarten der Entscheidung im Ausland im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seine nunmehrige Bereitschaft zur Respektierung fremdenrechtlicher Bestimmungen zu erkennen gegeben hat vergleiche VwGH 18.9.2008, 2008/21/0371). Hinsichtlich der Verurteilung wegen Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs ist zudem auszuführen, dass der Beschwerdeführer

den (nicht unglaubwürdigen) Angaben der rechtsanwaltlichen Vertretung im Schreiben vom *** einen Unfall ohne Personenschaden hatte als er beim Abbiegen in der Kurve gegen einen Strommast gerutscht ist. Die dafür verhängte Geldstrafe von 200,-- Euro hat er

dem vorgelegten Strafregisterauszug beglichen. Angesichts der erfolgten Verurteilung zu lediglich einer Geldstrafe in der genannten Höhe (

dem kosovarischen Strafgesetz kann wegen des Deliktes der Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs nicht nur eine Geldstrafe, sondern auch eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren verhängt werden) kann eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit aus diesem Vorfall nicht abgeleitet werden. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die im vorliegenden Fall anzustellende Prognoseentscheidung nicht zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich den öffentlichen Interessen widerstreitet. Auch seitens der belangten Behörde wurde derartiges nicht vorgebracht. b)

§ 11Abs.

2 Z 4 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. § 11 Abs. 5 NAG führt dabei näher aus, wann dies der Fall ist (vgl. zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Normen VfSlg. 18.269/2007). b)

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt dabei näher aus, wann dies der Fall ist vergleiche zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Normen VfSlg. 18.269 aus 2007,). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a der Exekutionsordnung ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche , etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. dazu auch etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat vergleiche dazu auch etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Des Weiteren judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und dass diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (vgl. VwGH 31.5.2011, 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen (vgl. VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Ebenso der Kinderabsetzbetrag (vgl. etwa VwGH 22.3.2011, 2007/18/0689).Des Weiteren judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und dass diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen vergleiche , VwGH 31.5.2011, 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen vergleiche VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Ebenso der Kinderabsetzbetrag vergleiche etwa VwGH 22.3.2011, 2007/18/0689). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Für die Berechnung maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122, mwH). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Für die Berechnung maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird vergleiche VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122, mwH). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist die Frage, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung für eine Gebietskörperschaft führen könnte, folgendermaßen zu beurteilen:

§ 293Abs.

1 ASVG beträgt der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt aktuell 1.307,89 Euro, für ein Kind 134,59 Euro. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über drei Kinder, die alle drei die Kindeseigenschaft

§ 252

ASVG erfüllen (die beiden Söhne sind minderjährig und die volljährige Tochter geht unstrittig noch zur Schule und arbeitet nur samstags und im Sommer, sodass sie die Voraussetzungen des § 252 Abs. 2 Z 1 ASVG erfüllt; vgl. dazu auch etwa VwGH 29.4.2010, 2007/21/0219; 24.6.2010, 2008/21/0614). Fraglich ist, ob im vorliegenden Fall die Tochter neben dem Schulbesuch ein ausreichend hohes Einkommen erzielt, um bei der Unterhaltsberechnung unberücksichtigt zu bleiben. Wenn man dies – wie offenbar die belangte Behörde – verneint, ergibt sich ein Betrag von 1.711,66 Euro (1.307,89 Euro für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt plus drei Mal 134,59 Euro für jedes Kind). Ansonsten ergibt sich ein Betrag von 1.577,07 Euro.

Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt aktuell 1.307,89 Euro, für ein Kind 134,59 Euro. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über drei Kinder, die alle drei die Kindeseigenschaft

Paragraph 252, ASVG erfüllen (die beiden Söhne sind minderjährig und die volljährige Tochter geht unstrittig noch zur Schule und arbeitet nur samstags und im Sommer, sodass sie die Voraussetzungen des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG erfüllt; vergleiche dazu auch etwa VwGH 29.4.2010, 2007/21/0219; 24.6.2010, 2008/21/0614). Fraglich ist, ob im vorliegenden Fall die Tochter neben dem Schulbesuch ein ausreichend hohes Einkommen erzielt, um bei der Unterhaltsberechnung unberücksichtigt zu bleiben. Wenn man dies – wie offenbar die belangte Behörde – verneint, ergibt sich ein Betrag von 1.711,66 Euro (1.307,89 Euro für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt plus drei Mal 134,59 Euro für jedes Kind). Ansonsten ergibt sich ein Betrag von 1.577,07 Euro. Hinzuzurechnen sind die im vorliegenden Fall gegebenen regelmäßigen monatlichen Aufwendungen für Mietbelastungen samt Betriebskostenvorauszahlung und Heizkostenvorauszahlung in Höhe von insgesamt 735,-- Euro (vgl. zur Einbeziehung der Betriebskosten etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Abzuziehen ist der Wert der freien Station in Höhe von 278,72 Euro. Hinzuzurechnen sind die im vorliegenden Fall gegebenen regelmäßigen monatlichen Aufwendungen für Mietbelastungen samt Betriebskostenvorauszahlung und Heizkostenvorauszahlung in Höhe von insgesamt 735,-- Euro vergleiche zur Einbeziehung der Betriebskosten etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Abzuziehen ist der Wert der freien Station in Höhe von 278,72 Euro. Ausgehend von diesen Zahlen sind somit zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel von monatlich 2.167,94 Euro (bei Einbeziehung der Tochter) bzw. 2033,35 Euro (bei Nichteinbeziehung der Tochter) erforderlich. Beide Werte werden im vorliegenden Fall erreicht: Die Ehefrau des Beschwerdeführers erhält aktuell ein Monatsgehalt von 1.398,-- Euro brutto (14x im Jahr). Zusätzlich erhält sie eine monatliche Schmutzzulage in Höhe von 102,-- Euro sowie eine monatliche Prämie Euro zur Abgeltung von Mehr- und Überstunden in Höhe von 408,-- Euro.

dem Brutto-Netto-Rechner der Arbeiterkammer ist sohin auf Grund dieser Arbeitstätigkeit – noch ohne Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld – ein monatliches Nettogehalt von 1.360,24 Euro zu erwarten. Hinzukommen neben dem Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld auch noch der der Ehefrau zustehende Kinderabsetzbetrag (58,40 Euro pro Kind). Des Weiteren ergibt sich auf Grund des vorgelegten Arbeitsvertrages betreffend den Beschwerdeführer ein Bruttomonatsgehalt von 1.605,-- Euro, was ein monatliches Nettogehalt von 1.202,86 Euro (bzw. inklusive Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld von 1.414,16 Euro) erwarten lässt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers erhält aktuell ein Monatsgehalt von , 1.398,-- Euro brutto (14x im Jahr). Zusätzlich erhält sie eine monatliche Schmutzzulage in Höhe von 102,-- Euro sowie eine monatliche Prämie Euro zur Abgeltung von Mehr- und Überstunden in Höhe von 408,-- Euro.

dem Brutto-Netto-Rechner der Arbeiterkammer ist sohin auf Grund dieser Arbeitstätigkeit – noch ohne Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld – ein monatliches Nettogehalt von 1.360,24 Euro zu erwarten. Hinzukommen neben dem Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld auch noch der der Ehefrau zustehende Kinderabsetzbetrag (58,40 Euro pro Kind). Des Weiteren ergibt sich auf Grund des vorgelegten Arbeitsvertrages betreffend den Beschwerdeführer ein Bruttomonatsgehalt von 1.605,-- Euro, was ein monatliches Nettogehalt von 1.202,86 Euro (bzw. inklusive Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld von 1.414,16 Euro) erwarten lässt. Im vorliegenden Fall wird der erforderliche Betrag an zur Verfügung stehenden Unterhaltsmitteln somit jedenfalls erreicht. Im Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist daher nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Im Verlängerungsfall wird allerdings zu prüfen sein, ob diese Prognose in einer ex post Betrachtung tatsächlich zutreffend war und auch für die Zukunft aufrechterhalten werden kann. c) Der Beschwerdeführer verfügt schließlich über einen Quotenplatz und er ist als Ehemann Familienangehöriger einer Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (vormals: „Daueraufenthalt – EG“) innehat. Die

§ 21a

NAG erforderlichen Sprachkenntnisse („Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau“) sind nachgewiesen.c) Der Beschwerdeführer verfügt schließlich über einen Quotenplatz und er ist als Ehemann Familienangehöriger einer Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (vormals: „Daueraufenthalt – EG“) innehat. Die

Paragraph 21 a, NAG erforderlichen Sprachkenntnisse („Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau“) sind nachgewiesen. 5.3. Da somit alle Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gegeben sind (wobei die Urkunden und Nachweise

§ 7Abs.

1 und § 9b NAG-DV vorliegen), ist der als Beschwerde zu behandelnden Berufung stattzugeben und es ist dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen (zur Gestaltung des Spruches im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels vgl. VwGH 23.5.2012, 2010/22/0128). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG, weil keine kürzere Dauer beantragt wurde und der Reisepass des Beschwerdeführers die entsprechende Gültigkeitsdauer aufweist.5.3. Da somit alle Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gegeben sind (wobei die Urkunden und Nachweise

Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 9 b, NAG-DV vorliegen), ist der als Beschwerde zu behandelnden Berufung stattzugeben und es ist dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen (zur Gestaltung des Spruches im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels vergleiche , VwGH 23.5.2012, 2010/22/0128). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG, weil keine kürzere Dauer beantragt wurde und der Reisepass des Beschwerdeführers die entsprechende Gültigkeitsdauer aufweist. 6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: 6.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.6.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. 6.

  1. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Erwägungen (s. Punkt 5.) folgen der zitierten Judikatur und nehmen in der Sache eine keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende einzelfallbezogene Beurteilung vor (vgl. dazu etwa VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0027).6.
  2. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Erwägungen (s. Punkt 5.) folgen der zitierten Judikatur und nehmen in der Sache eine keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende einzelfallbezogene Beurteilung vor vergleiche dazu etwa VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0027). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0223

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