Vm § 8 Abs. 1 Z 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idF vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und dem Beschwerdeführer wird ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Weitere Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.1. Herr ***, der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, beantragte am *** bei der Österreichischen Botschaft in *** die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. 1.1. Herr ***, der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, beantragte am *** bei der Österreichischen Botschaft in *** die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels , „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. 1.2. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (im Folgenden auch: belangte Behörde) vom ***, Zl. ***, wurde dieser Antrag abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im vorliegenden Fall ein zwingender Versagungsgrund gegeben sei, weil ein von der Republik Ungarn erlassenes Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot für das Schengener Gebiet mit der Gültigkeitsdauer von *** bis *** bestehe. Diesem Verbot liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer sowie zwei weitere Personen am *** in Ungarn kontrolliert worden seien, wobei sie keinen legalen Aufenthalt beweisen hätten können. Im Zuge seiner Festnahme habe der Beschwerdeführer zugegeben, die Staatsgrenze illegal überquert zu haben, sein Reiseziel sei Österreich gewesen, wo er arbeiten wolle. 1.3. In der dagegen durch den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers fristgerecht erhobenen Berufung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass hinsichtlich des ungarischen Verbotes bereits ein Löschungsantrag anhängig sei. Das Verbot sei das einzige gegebene Erteilungshindernis. Die Voraussetzungen der Aussetzung des Verfahrens seien gegeben. Auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK hätte eine negative Entscheidung nicht erlassen werden dürfen. 1.3. In der dagegen durch den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers fristgerecht erhobenen Berufung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass hinsichtlich des ungarischen Verbotes bereits ein Löschungsantrag anhängig sei. Das Verbot sei das einzige gegebene Erteilungshindernis. Die Voraussetzungen der Aussetzung des Verfahrens seien gegeben. Auch im Hinblick auf Artikel 8, EMRK hätte eine negative Entscheidung nicht erlassen werden dürfen. 1.4. Der Verwaltungsakt wurde in Folge – ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung – der Bundesministerin für Inneres zur Entscheidung vorgelegt. 2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 2.1. Auf Grund der Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde der Verwaltungsakt mit *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. 2.2. Mit Schreiben vom *** legte der Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Bestätigung hinsichtlich des Auslaufens des ungarischen Einreise- und Aufenthaltsverbotes, eine Reisepasskopie, sowie Einkommensunterlagen betreffend seine Ehefrau vor. 2.3. Mit Schreiben vom *** brachte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag ein. Mit verfahrensleitender Anordnung vom *** forderte der Verwaltungsgerichtshof zur Erlassung einer Entscheidung binnen drei Monaten auf bzw. zur Angabe, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege. 2.4. Zur Vorbereitung der für den *** am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ausgeschriebenen mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** folgende Unterlagen vor: Den Mietvertrag vom ***, eine Dauerauftragsbestätigung vom *** hinsichtlich der Bezahlung der Wohnungsmiete, eine Kopie der Aufenthaltskarte der Ehefrau, eine Bestätigung hinsichtlich des Auslaufens des ungarischen Einreise- und Aufenthaltsverbotes vom ***, eine Arbeitsbestätigung vom *** betreffend die Ehefrau samt schriftlicher Einstellungszusicherung betreffend den Beschwerdeführer, Lohnnachweise betreffend die Ehefrau für den Zeitraum Mai *** bis Oktober ***, einen Kontoauszug vom ***, KSV1870-Auszüge betreffend die Ehefrau vom *** und vom ***, einen Versicherungsdatenauszug betreffend die Ehefrau vom ***, Abrechnungsbelege betreffend die Tochter für Mai, Juni und September ***. Vorgebracht wurde dazu im Wesentlichen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der kurzen Zeitspanne ein persönliches Erscheinen zur Verhandlung nicht möglich sei. Es sei auch fraglich, ob es einer Verhandlung überhaupt noch bedürfe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei unbefristet und ungekündigt beschäftigt und ihr Nettolohn sei mit *** angehoben worden. Die Tochter sei selbsterhaltungsfähig. Der Anspruch auf eine Unterkunft sei gegeben. Der Beschwerdeführer könne in Österreich bei demselben Unternehmen wie seine Ehefrau arbeiten. Der Beschwerdeführer und seine Familie stünden unter großen psychischen Druck, die Situation der räumlichen Trennung sei schwer tragbar. Nichtsdestotrotz bestehe täglicher Kontakt (per Internet, Telefon, et cetera) und es werde der Beschwerdeführer so oft wie möglich im Kosovo besucht. 2.5. Am *** wurde am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher die rechtsanwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers, ein Vertreter der belangten Behörde sowie die Ehefrau des Beschwerdeführers (als Zeugin) erschienen. Der Beschwerdeführer selbst erschien nicht zur Verhandlung.
aktuellem Auszug keine Vormerkungen auf. Eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts ist ebenso wenig aktenkundig wie eine rechtskräftige Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet. Im Strafregister der Republik Österreich scheint hinsichtlich des Beschwerdeführers keine Verurteilung auf. Der im Verfahren vorgelegte Strafregisterauszug der Republik Kosovo vom *** war negativ. Im vorgelegten Auszug vom *** ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil vom *** wegen Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 200,-- Euro verurteilt und dass diese Geldbuße bezahlt wurde. Dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde ist nicht erkennbar. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über einen Mietvertrag für eine 113 m2 große Wohnung in ***. Das Bestandsverhältnis endet laut Mietvertrag am ***, wobei jedoch eine Verlängerungsmöglichkeit besteht. Der vereinbarte Mietzins beträgt monatlich 465,-- Euro zuzüglich 140,-- Euro Betriebskostenvorauszahlung und 130,-- Euro Heizkostenvorauszahlung. Dass diese Wohnung nicht ortsüblich wäre, ist nicht erkennbar. Die Ehefrau verfügt über drei Kinder: Die Tochter *** ist am *** geboren, der Sohn *** ist am *** geboren und der Sohn *** ist am *** geboren. Alle drei besuchen in Österreich die Schule. Die Tochter arbeitet samstags als Hilfskraft beim ***, wofür sie zuletzt ein Gehalt von 270,-- Euro erhalten hat. Zusätzlich hat sie im Sommer *** ein Pflichtpraktikum in der Schweiz absolviert, wofür sie den Betrag von 6.991,40 Schweizer Franken erhalten hat. Die Ehefrau bezieht für ihre Kinder neben der Familienbeihilfe auch den Kinderabsetzbetrag. Die Ehefrau arbeitet seit *** bei der *** in ***. Das Arbeitsverhältnis besteht unbefristet. Ihr Monatsbruttogehalt beträgt 1.398,-- Euro. Zusätzlich erhält sie eine monatliche Schmutzzulage in Höhe von 102,-- Euro sowie eine monatliche Prämie von 408,-- Euro (zur Abgeltung von Mehr- und Überstunden). Der Beschwerdeführer hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen nicht befristeten Arbeitsvertrag vom *** für die Tätigkeit als Haustechniker bzw. Hausbetreuer vorgelegt. Arbeitgeber ist die *** in ***. Festgehalten ist darin ein monatlicher Bruttolohn von 1.605,-- Euro. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben keine Schulden und sie haben auch keine Kreditzahlungen zu leisten. Der Anspruch auf einen alle Risken abdeckenden und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutz ist für den Beschwerdeführer gegeben. 3.2. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes, auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, auf die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich getätigten Abfragen, sowie auf die grundsätzlich glaubwürdigen Ausführungen der Ehefrau des Beschwerdeführers in der durchgeführten mündlichen Verhandlung. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die belangte Behörde die Echtheit bzw. Richtigkeit der jeweils im Verfahren vorgelegten Unterlagen nicht bezweifelt hat und dass auch beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine derartigen Bedenken entstanden sind. Im Einzelnen ist Folgendes speziell hervorzuheben: Die Feststellungen zu Zeitpunkt und Ort der Eheschließung beruhen auf der im Verwaltungsakt befindlichen Geburts- und Heiratsurkunde. Für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe fehlen im vorliegenden Fall jegliche Anhaltspunkte, zumal die Ehefrau in der durchgeführten mündlichen Verhandlung durchaus glaubhaft ausgeführt hat, dass sie mit dem Beschwerdeführer seit dem Jahr *** eine Beziehung führt und dass sie regelmäßig in den Kosovo fährt, um bei ihm zu sein. Letzteres ist auch auf Grund der im Reisepass enthaltenen Stempel durchaus glaubwürdig. Die Ehefrau hat darüber hinaus auch ausgesagt, dass sie täglich mit dem Beschwerdeführer telefoniert und skypt und dass auch der Kontakt zwischen ihren Kindern und dem Beschwerdeführer sehr gut, harmonisch, sei. Dass die Ehefrau über den genannten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, ergibt sich aus den im Gerichtsakt befindlichen Abfragen des Zentralen Fremdenregisters und aus der vorgelegten Kopie der Aufenthaltskarte. Dass dem Beschwerdeführer ein Quotenplatz zugeteilt wurde, wird von der belangten Behörde selbst ausgeführt. Die Gültigkeit des Reisepasses des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Reisepasskopie. Die Feststellung zur Ablegung der Deutschprüfung auf dem A1-Niveau ergibt sich auf Grund des vorgelegten Zeugnisses (wobei anzumerken ist, dass keine Zweifel darüber bestehen, dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich über die im Nachweis bestätigten Deutschkenntnisse verfügt, weil bereits in den im Verwaltungsakt befindlichen AIS-Auszügen angeführt ist, dass der Beschwerdeführer neben Albanisch und Serbokroatisch auch Deutsch spricht). Die Feststellungen zum letztmaligen Aufenthalt und zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den im Verwaltungsakt befindlichen AIS-Auszügen, auf den vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten Abfragen des Zentralen Fremdenregisters, sowie auf den Angaben der Ehefrau in der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr *** nicht mehr in Österreich war, wird zudem auch durch die erfolgten Abfragen des Zentralen Melderegisters gestützt. Das Auslaufen des ungarischen Einreise- und Aufenthaltsverbotes ergibt sich aus der diesbezüglich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Bestätigung; weiters daraus, dass im Schengener Informationssystem
aktuell durchgeführten Abfragen keine Vormerkung mehr aufscheint. Ebenso scheint im Strafregister der Republik Österreich
aktuell durchgeführten Abfragen keine Verurteilung auf. Die Feststellung hinsichtlich der Verurteilung des Beschwerdeführers im Kosovo wegen Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs beruht auf dem dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten Strafregisterauszug. Dafür, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Feststellungen hinsichtlich des Bestandsverhältnisses gründen auf dem vorgelegten Mietvertrag sowie auf der vorgelegten Dauerauftragsbestätigung. Anhaltspunkte dafür, dass diese Wohnung nicht ortsüblich wäre, liegen nicht vor. Derartiges wurde auch von der belangten Behörde zu keiner Zeit behauptet. Die Feststellungen hinsichtlich der Kinder der Ehefrau beruhen auf deren glaubwürdigen Angaben in der durchgeführten Verhandlung sowie auf den vorgelegten Unterlagen. Dass die Ehefrau neben der Familienbeihilfe auch den Kinderabsetzbetrag bezieht ergibt sich ebenso aus ihren Angaben sowie aus den mit Schreiben vom *** vorgelegten Überweisungsbestätigungen. Die Feststellungen hinsichtlich der Arbeitstätigkeit der Ehefrau basieren auf dem vorgelegten Dienstvertrag, den vorgelegten Bestätigungen des Arbeitgebers, sowie auf den vorgelegten Lohnnachweisen. Das Arbeitsverhältnis ist nach wie vor aufrecht (vgl. den im Gerichtsakt befindlichen Versicherungsdatenauszug vom ***). Mit Blick auf die Ausführungen der belangten Behörde im Schreiben vom *** zur Frage der Zuführung der Versteuerung der ausbezahlten Prämien ist festzuhalten, dass sich aus dem vorgelegten Lohnnachweis für November *** auch ergibt, dass eine Versteuerung seitens des Arbeitgebers erfolgt. Es bestehen jedenfalls keine substantiierten Bedenken gegen die Annahme, dass die Ehefrau weiterhin zu ihrem Grundgehalt die monatliche Schmutzzulage sowie die monatliche Prämie erhalten wird, zumal beides im Dienstvertrag festgeschrieben ist. Die Feststellungen hinsichtlich der Arbeitstätigkeit der Ehefrau basieren auf dem vorgelegten Dienstvertrag, den vorgelegten Bestätigungen des Arbeitgebers, sowie auf den vorgelegten Lohnnachweisen. Das Arbeitsverhältnis ist nach wie vor aufrecht vergleiche den im Gerichtsakt befindlichen Versicherungsdatenauszug vom ***). Mit Blick auf die Ausführungen der belangten Behörde im Schreiben vom *** zur Frage der Zuführung der Versteuerung der ausbezahlten Prämien ist festzuhalten, dass sich aus dem vorgelegten Lohnnachweis für November *** auch ergibt, dass eine Versteuerung seitens des Arbeitgebers erfolgt. Es bestehen jedenfalls keine substantiierten Bedenken gegen die Annahme, dass die Ehefrau weiterhin zu ihrem Grundgehalt die monatliche Schmutzzulage sowie die monatliche Prämie erhalten wird, zumal beides im Dienstvertrag festgeschrieben ist. Zum vorgelegten Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit der *** ist auszuführen, dass keine Hinweise dafür bestehen, dass dieser ohne tatsächlich gegebenen Vollzugswillen lediglich zu dem Zweck errichtet wurde, ausreichende finanzielle Mittel für die vorliegenden Verfahren nachzuweisen. Bereits zuvor wurden zudem Bestätigungen vom *** und vom *** vorgelegt, wonach die Einstellung des Beschwerdeführers beabsichtigt sei (vgl. zur Eignung bzw. Nichteignung eines Arbeitsvorvertrages etwa VwGH 22.7.2011, 2011/22/0083; vgl. in diesem Zusammenhang auch etwa VwGH 15.12.2011, 2008/21/0002, mwH).Zum vorgelegten Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit der *** ist auszuführen, dass keine Hinweise dafür bestehen, dass dieser ohne tatsächlich gegebenen Vollzugswillen lediglich zu dem Zweck errichtet wurde, ausreichende finanzielle Mittel für die vorliegenden Verfahren nachzuweisen. Bereits zuvor wurden zudem Bestätigungen vom *** und vom *** vorgelegt, wonach die Einstellung des Beschwerdeführers beabsichtigt sei vergleiche zur Eignung bzw. Nichteignung eines Arbeitsvorvertrages etwa VwGH 22.7.2011, 2011/22/0083; vergleiche in diesem Zusammenhang auch etwa VwGH 15.12.2011, 2008/21/0002, mwH). Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer und seine Ehefrau keine Schulden und auch keine Kreditzahlungen zu leisten haben, ergibt sich aus den vorgelegten KSV1870-Auszügen sowie aus den nicht unglaubwürdigen Angaben der Ehefrau in der Verhandlung. Der Anspruch auf einen alle Risken abdeckenden und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutz ist im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft (vgl. überdies auch § 123 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes).Der Anspruch auf einen alle Risken abdeckenden und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutz ist im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft vergleiche überdies auch Paragraph 123, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes). 4. Maßgebliche Rechtslage: 4.1. Der aktuelle § 81 Abs. 26 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idgF, lautet: 4.1. Der aktuelle Paragraph 81, Absatz 26, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, lautet: „
BG berechtigt;2. Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG berechtigt; […] […] 4. Hauptstück Allgemeine Voraussetzungen Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11.
FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot
Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 63, oder 67 FPG besteht;
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 23, FPG benötigen würde. […] Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln § 20.
1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.Paragraph 21 a,
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. […] […] Bestimmungen über die Familienzusammenführung § 46.
oder einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘
1 oder 4 innehat, oder1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
1 oder 4 innehat, oderb) einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
Lichtbild des Antragstellers
Paragraph 2 a,;
Abs. 1 treten ab
Absatz eins, treten ab
Vm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG) auf das Bestehen eines ungarischen Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Schengener Gebiet und somit auf das Vorliegen des Versagungsgrundes
1 Z 2 NAG.5.1. Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels („Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG) auf das Bestehen eines ungarischen Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Schengener Gebiet und somit auf das Vorliegen des Versagungsgrundes
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NAG. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, ist dieses Verbot jedoch inzwischen nachweislich ausgelaufen, sodass dieser zwingende Versagungsgrund im Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht mehr gegeben ist. 5.2. Dem Beschwerdeführer ist daher der von ihm beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen, sofern er die Voraussetzungen des ersten Teiles des NAG erfüllt, ein Quotenplatz vorhanden ist und die Ehefrau als Zusammenführende den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ (nunmehr: „Daueraufenthalt – EU“) innehat. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu jedenfalls, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, es würde im vorliegenden Fall ein Erteilungshindernis
1 NAG gegeben sein. Ebenso wenig ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen
2 Z 2, 3 oder 5 NAG nicht erfüllen würde. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu jedenfalls, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, es würde im vorliegenden Fall ein Erteilungshindernis
Paragraph 11, Absatz eins, NAG gegeben sein. Ebenso wenig ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, 3, oder 5 NAG nicht erfüllen würde. Zu den übrigen Voraussetzungen ist Folgendes festzuhalten: a)
2 Z 1 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Nach § 11 Abs. 4 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dann dem öffentlichen Interesse, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Z 1) oder der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können (Z 2). a)
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Nach Paragraph 11, Absatz 4, NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dann dem öffentlichen Interesse, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Ziffer eins,) oder der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können (Ziffer 2,). Bei Auslegung des soeben genannten unbestimmten Gesetzesbegriffes der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne der Z 1 – für das Vorliegen eines Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung im Sinne der Z 2 liegen keinerlei Anhaltspunkte vor – ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten (vgl. etwa VwGH 27.9.2010, 2009/22/0044).Bei Auslegung des soeben genannten unbestimmten Gesetzesbegriffes der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne der Ziffer eins, – für das Vorliegen eines Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung im Sinne der Ziffer 2, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor – ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten vergleiche , etwa VwGH 27.9.2010, 2009/22/0044). Im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdeführer die in der Vergangenheit erfolgte unrechtmäßige Einreise in das österreichische Bundesgebiet samt Stellung von Asylanträgen, die von den Asylbehörden in Folge als unberechtigt beurteilt wurden, vorzuwerfen. Weiters auch die illegale Einreise nach Ungarn (vgl. zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen etwa VfSlg. 18.223/2007 und 19.086/2010; VwGH 10.12.2013, 2012/22/0151; 11.6.2014, Ro 2014/22/0017). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat im Jahr *** wegen Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe in Höhe von 200,-- Euro verurteilt wurde.Im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdeführer die in der Vergangenheit erfolgte unrechtmäßige Einreise in das österreichische Bundesgebiet samt Stellung von Asylanträgen, die von den Asylbehörden in Folge als unberechtigt beurteilt wurden, vorzuwerfen. Weiters auch die illegale Einreise nach Ungarn vergleiche zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen etwa VfSlg. 18.223 aus 2007, und 19.086 aus 2010,; VwGH 10.12.2013, 2012/22/0151; 11.6.2014, Ro 2014/22/0017). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat im Jahr *** wegen Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe in Höhe von 200,-- Euro verurteilt wurde. Bei der anzustellenden Prognoseentscheidung ist allerdings auch die seitdem verstrichene Zeit zu berücksichtigen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer durch die Einbringung seines Niederlassungsantrages bei der Berufsvertretungsbehörde im Ausland und durch das Abwarten der Entscheidung im Ausland im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seine nunmehrige Bereitschaft zur Respektierung fremdenrechtlicher Bestimmungen zu erkennen gegeben hat (vgl. VwGH 18.9.2008, 2008/21/0371). Bei der anzustellenden Prognoseentscheidung ist allerdings auch die seitdem verstrichene Zeit zu berücksichtigen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer durch die Einbringung seines Niederlassungsantrages bei der Berufsvertretungsbehörde im Ausland und durch das Abwarten der Entscheidung im Ausland im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seine nunmehrige Bereitschaft zur Respektierung fremdenrechtlicher Bestimmungen zu erkennen gegeben hat vergleiche VwGH 18.9.2008, 2008/21/0371). Hinsichtlich der Verurteilung wegen Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs ist zudem auszuführen, dass der Beschwerdeführer
den (nicht unglaubwürdigen) Angaben der rechtsanwaltlichen Vertretung im Schreiben vom *** einen Unfall ohne Personenschaden hatte als er beim Abbiegen in der Kurve gegen einen Strommast gerutscht ist. Die dafür verhängte Geldstrafe von 200,-- Euro hat er
dem vorgelegten Strafregisterauszug beglichen. Angesichts der erfolgten Verurteilung zu lediglich einer Geldstrafe in der genannten Höhe (
dem kosovarischen Strafgesetz kann wegen des Deliktes der Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs nicht nur eine Geldstrafe, sondern auch eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren verhängt werden) kann eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit aus diesem Vorfall nicht abgeleitet werden. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die im vorliegenden Fall anzustellende Prognoseentscheidung nicht zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich den öffentlichen Interessen widerstreitet. Auch seitens der belangten Behörde wurde derartiges nicht vorgebracht. b)
2 Z 4 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. § 11 Abs. 5 NAG führt dabei näher aus, wann dies der Fall ist (vgl. zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Normen VfSlg. 18.269/2007). b)
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt dabei näher aus, wann dies der Fall ist vergleiche zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Normen VfSlg. 18.269 aus 2007,). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a der Exekutionsordnung ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche , etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. dazu auch etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat vergleiche dazu auch etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Des Weiteren judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und dass diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (vgl. VwGH 31.5.2011, 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen (vgl. VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Ebenso der Kinderabsetzbetrag (vgl. etwa VwGH 22.3.2011, 2007/18/0689).Des Weiteren judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und dass diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen vergleiche , VwGH 31.5.2011, 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen vergleiche VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Ebenso der Kinderabsetzbetrag vergleiche etwa VwGH 22.3.2011, 2007/18/0689). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Für die Berechnung maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122, mwH). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Für die Berechnung maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird vergleiche VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122, mwH). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist die Frage, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung für eine Gebietskörperschaft führen könnte, folgendermaßen zu beurteilen:
1 ASVG beträgt der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt aktuell 1.307,89 Euro, für ein Kind 134,59 Euro. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über drei Kinder, die alle drei die Kindeseigenschaft
ASVG erfüllen (die beiden Söhne sind minderjährig und die volljährige Tochter geht unstrittig noch zur Schule und arbeitet nur samstags und im Sommer, sodass sie die Voraussetzungen des § 252 Abs. 2 Z 1 ASVG erfüllt; vgl. dazu auch etwa VwGH 29.4.2010, 2007/21/0219; 24.6.2010, 2008/21/0614). Fraglich ist, ob im vorliegenden Fall die Tochter neben dem Schulbesuch ein ausreichend hohes Einkommen erzielt, um bei der Unterhaltsberechnung unberücksichtigt zu bleiben. Wenn man dies – wie offenbar die belangte Behörde – verneint, ergibt sich ein Betrag von 1.711,66 Euro (1.307,89 Euro für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt plus drei Mal 134,59 Euro für jedes Kind). Ansonsten ergibt sich ein Betrag von 1.577,07 Euro.
Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt aktuell 1.307,89 Euro, für ein Kind 134,59 Euro. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über drei Kinder, die alle drei die Kindeseigenschaft
Paragraph 252, ASVG erfüllen (die beiden Söhne sind minderjährig und die volljährige Tochter geht unstrittig noch zur Schule und arbeitet nur samstags und im Sommer, sodass sie die Voraussetzungen des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG erfüllt; vergleiche dazu auch etwa VwGH 29.4.2010, 2007/21/0219; 24.6.2010, 2008/21/0614). Fraglich ist, ob im vorliegenden Fall die Tochter neben dem Schulbesuch ein ausreichend hohes Einkommen erzielt, um bei der Unterhaltsberechnung unberücksichtigt zu bleiben. Wenn man dies – wie offenbar die belangte Behörde – verneint, ergibt sich ein Betrag von 1.711,66 Euro (1.307,89 Euro für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt plus drei Mal 134,59 Euro für jedes Kind). Ansonsten ergibt sich ein Betrag von 1.577,07 Euro. Hinzuzurechnen sind die im vorliegenden Fall gegebenen regelmäßigen monatlichen Aufwendungen für Mietbelastungen samt Betriebskostenvorauszahlung und Heizkostenvorauszahlung in Höhe von insgesamt 735,-- Euro (vgl. zur Einbeziehung der Betriebskosten etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Abzuziehen ist der Wert der freien Station in Höhe von 278,72 Euro. Hinzuzurechnen sind die im vorliegenden Fall gegebenen regelmäßigen monatlichen Aufwendungen für Mietbelastungen samt Betriebskostenvorauszahlung und Heizkostenvorauszahlung in Höhe von insgesamt 735,-- Euro vergleiche zur Einbeziehung der Betriebskosten etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Abzuziehen ist der Wert der freien Station in Höhe von 278,72 Euro. Ausgehend von diesen Zahlen sind somit zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel von monatlich 2.167,94 Euro (bei Einbeziehung der Tochter) bzw. 2033,35 Euro (bei Nichteinbeziehung der Tochter) erforderlich. Beide Werte werden im vorliegenden Fall erreicht: Die Ehefrau des Beschwerdeführers erhält aktuell ein Monatsgehalt von 1.398,-- Euro brutto (14x im Jahr). Zusätzlich erhält sie eine monatliche Schmutzzulage in Höhe von 102,-- Euro sowie eine monatliche Prämie Euro zur Abgeltung von Mehr- und Überstunden in Höhe von 408,-- Euro.
dem Brutto-Netto-Rechner der Arbeiterkammer ist sohin auf Grund dieser Arbeitstätigkeit – noch ohne Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld – ein monatliches Nettogehalt von 1.360,24 Euro zu erwarten. Hinzukommen neben dem Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld auch noch der der Ehefrau zustehende Kinderabsetzbetrag (58,40 Euro pro Kind). Des Weiteren ergibt sich auf Grund des vorgelegten Arbeitsvertrages betreffend den Beschwerdeführer ein Bruttomonatsgehalt von 1.605,-- Euro, was ein monatliches Nettogehalt von 1.202,86 Euro (bzw. inklusive Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld von 1.414,16 Euro) erwarten lässt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers erhält aktuell ein Monatsgehalt von , 1.398,-- Euro brutto (14x im Jahr). Zusätzlich erhält sie eine monatliche Schmutzzulage in Höhe von 102,-- Euro sowie eine monatliche Prämie Euro zur Abgeltung von Mehr- und Überstunden in Höhe von 408,-- Euro.
dem Brutto-Netto-Rechner der Arbeiterkammer ist sohin auf Grund dieser Arbeitstätigkeit – noch ohne Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld – ein monatliches Nettogehalt von 1.360,24 Euro zu erwarten. Hinzukommen neben dem Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld auch noch der der Ehefrau zustehende Kinderabsetzbetrag (58,40 Euro pro Kind). Des Weiteren ergibt sich auf Grund des vorgelegten Arbeitsvertrages betreffend den Beschwerdeführer ein Bruttomonatsgehalt von 1.605,-- Euro, was ein monatliches Nettogehalt von 1.202,86 Euro (bzw. inklusive Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld von 1.414,16 Euro) erwarten lässt. Im vorliegenden Fall wird der erforderliche Betrag an zur Verfügung stehenden Unterhaltsmitteln somit jedenfalls erreicht. Im Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist daher nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Im Verlängerungsfall wird allerdings zu prüfen sein, ob diese Prognose in einer ex post Betrachtung tatsächlich zutreffend war und auch für die Zukunft aufrechterhalten werden kann. c) Der Beschwerdeführer verfügt schließlich über einen Quotenplatz und er ist als Ehemann Familienangehöriger einer Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (vormals: „Daueraufenthalt – EG“) innehat. Die
NAG erforderlichen Sprachkenntnisse („Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau“) sind nachgewiesen.c) Der Beschwerdeführer verfügt schließlich über einen Quotenplatz und er ist als Ehemann Familienangehöriger einer Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (vormals: „Daueraufenthalt – EG“) innehat. Die
Paragraph 21 a, NAG erforderlichen Sprachkenntnisse („Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau“) sind nachgewiesen. 5.3. Da somit alle Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gegeben sind (wobei die Urkunden und Nachweise
1 und § 9b NAG-DV vorliegen), ist der als Beschwerde zu behandelnden Berufung stattzugeben und es ist dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen (zur Gestaltung des Spruches im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels vgl. VwGH 23.5.2012, 2010/22/0128). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG, weil keine kürzere Dauer beantragt wurde und der Reisepass des Beschwerdeführers die entsprechende Gültigkeitsdauer aufweist.5.3. Da somit alle Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gegeben sind (wobei die Urkunden und Nachweise
Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 9 b, NAG-DV vorliegen), ist der als Beschwerde zu behandelnden Berufung stattzugeben und es ist dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen (zur Gestaltung des Spruches im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels vergleiche , VwGH 23.5.2012, 2010/22/0128). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG, weil keine kürzere Dauer beantragt wurde und der Reisepass des Beschwerdeführers die entsprechende Gültigkeitsdauer aufweist. 6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: 6.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.6.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. 6.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.