RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.01.2015 GeschäftszahlLVwG-KO-14-2008 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Baar als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau ***, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Baar als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau ***, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:,
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 i.V.m. § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 302 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, dass die Beschuldigte als vom Zulassungsbesitzer des Pkw *** benannte Person, welche die Auskunft erteilen kann und die die Auskunftspflicht trifft, der Bezirkshauptmannschaft X über deren schriftliche Anfrage vom *** nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung am *** darüber Auskunft erteilt hat, wer dieses Kfz am *** um 23.57 Uhr im Gemeindegebiet von *** auf der *** nächst Straßenkilometer *** gelenkt hat; sie habe mit Schreiben vom *** mitgeteilt, dass sich die Behörde an ***, ***, *** wenden soll, welcher die gewünschte Auskunft erteilen könne; mit der Anfrage vom *** sei ihr mitgeteilt worden, dass eine vom Zulassungsbesitzer bekanntgegebene auskunftspflichtige Person den Lenker bekanntzugeben hat und nicht selbst eine weitere auskunftspflichtige Person anführen dürfe; die geforderte Lenkerauskunft sei daher von ihr nicht erteilt worden.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 302 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, dass die Beschuldigte als vom Zulassungsbesitzer des Pkw *** benannte Person, welche die Auskunft erteilen kann und die die Auskunftspflicht trifft, der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn über deren schriftliche Anfrage vom *** nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung am *** darüber Auskunft erteilt hat, wer dieses Kfz am *** um 23.57 Uhr im Gemeindegebiet von *** auf der *** nächst Straßenkilometer *** gelenkt hat; sie habe mit Schreiben vom *** mitgeteilt, dass sich die Behörde an ***, ***, *** wenden soll, welcher die gewünschte Auskunft erteilen könne; mit der Anfrage vom *** sei ihr mitgeteilt worden, dass eine vom Zulassungsbesitzer bekanntgegebene auskunftspflichtige Person den Lenker bekanntzugeben hat und nicht selbst eine weitere auskunftspflichtige Person anführen dürfe; die geforderte Lenkerauskunft sei daher von ihr nicht erteilt worden. Vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, hat die Beschuldigte gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben. Sie macht geltend, die Behörde wäre verpflichtet gewesen, den von ihr namhaft gemachten *** dahingehend einzuvernehmen, ob dieser zum angegebenen Tatzeitpunkt Lenker des gegenständlichen Pkws gewesen sei. Sie habe die an sie gerichtete Anfrage jedenfalls nach ihrem Wissensstand korrekt beantwortet. Weiters sei die verhängte Strafe jedenfalls zu hoch bemessen worden. Sie beantrage daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verfahrens; in eventu möge die verhängte Strafe auf ein angemessenes Maß herabgesetzt werden. Laut der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Anzeige des Landespolizeikommandos NÖ vom *** wurde von zwei Polizeibeamten dienstlich wahrgenommen, dass der Pkw *** am *** um 23.57 Uhr in ***, ***, Straßenkilometer *** in Fahrtrichtung *** mit einer Geschwindigkeit von 249 km/h (236 km/h unter Berücksichtigung der Messtoleranz) gelenkt wurde (erlaubte Höchstgeschwindigkeit 130 km/h). Die Bezirkshauptmannschaft X hat hierauf den Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Pkws, Herrn ***, um Auskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 ersucht, wer dieses Kfz am angegebenen Ort zum angegebenen Zeitpunkt gelenkt hat.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat hierauf den Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Pkws, Herrn ***, um Auskunft gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 ersucht, wer dieses Kfz am angegebenen Ort zum angegebenen Zeitpunkt gelenkt hat. Dieser hat mit Schreiben vom *** folgendes mitgeteilt: „Mit Bezug auf Ihr Schreiben vom *** darf ich Sie bitten, sich an ***, ***, ***, zu wenden.“ Die Bezirkshauptmannschaft X hat hierauf mit Schreiben vom *** die Beschuldigte als vom Zulassungsbesitzer namhaft gemachte Auskunftsperson um Auskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG ersucht, wer das genannte Kfz am angegebenen Ort zum angegebenen Zeitpunkt gelenkt hat.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat hierauf mit Schreiben vom *** die Beschuldigte als vom Zulassungsbesitzer namhaft gemachte Auskunftsperson um Auskunft gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG ersucht, wer das genannte Kfz am angegebenen Ort zum angegebenen Zeitpunkt gelenkt hat. Die Beschuldigte hat hiezu mit Schreiben vom *** mitgeteilt, es werde ersucht, die Anfrage an ***, ***, *** zu richten, dieser werde die gewünschte Auskunft gern erteilen können. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierüber wie folgt erwogen: Gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen.Gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Ohne auf das Beschwerdevorbringen näher einzugehen, ist seitens des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes auszuführen: Die an den Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs. 2 KFG ergangene Anfrage wurde von diesem dahingehend beantwortet, dass sich die Behörde an die namentlich genannten Beschuldigte wenden solle. Ob damit freilich diese Person als Lenker oder vielmehr als Auskunftspflichtige vom Zulassungsbesitzer bezeichnet wurde, lässt sich dieser Beantwortung nicht zweifelsfrei entnehmen. Somit ist bereits fraglich, ob der Zulassungsbesitzer hier überhaupt eine rechtmäßige Auskunft erteilt hat und inwieweit diese verwertbar ist. Weitere Erhebungen liegen jedoch zur diesbezüglichen Frage nicht vor, auf Grund derer eine Feststellung getroffen werden könnte, ob nun die Beschuldigte als Lenker oder als Auskunftspflichtige seitens des Zulassungsbesitzers bezeichnet wurde.Die an den Zulassungsbesitzer gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG ergangene Anfrage wurde von diesem dahingehend beantwortet, dass sich die Behörde an die namentlich genannten Beschuldigte wenden solle. Ob damit freilich diese Person als Lenker oder vielmehr als Auskunftspflichtige vom Zulassungsbesitzer bezeichnet wurde, lässt sich dieser Beantwortung nicht zweifelsfrei entnehmen. Somit ist bereits fraglich, ob der Zulassungsbesitzer hier überhaupt eine rechtmäßige Auskunft erteilt hat und inwieweit diese verwertbar ist. Weitere Erhebungen liegen jedoch zur diesbezüglichen Frage nicht vor, auf Grund derer eine Feststellung getroffen werden könnte, ob nun die Beschuldigte als Lenker oder als Auskunftspflichtige seitens des Zulassungsbesitzers bezeichnet wurde. Die Verpflichtung des vom Zulassungsbesitzer genannten Auskunftspflichtigen zur Erteilung einer Lenkerauskunft nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 setzt jedoch voraus, dass der Zulassungsbesitzer seinerseits eine ordnungsgemäße (nämlich richtige und eindeutige) Auskunft erteilt hat (in der eine Person eindeutig entweder als Lenker oder als Auskunftspflichtiger bezeichnet wird).Die Verpflichtung des vom Zulassungsbesitzer genannten Auskunftspflichtigen zur Erteilung einer Lenkerauskunft nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 setzt jedoch voraus, dass der Zulassungsbesitzer seinerseits eine ordnungsgemäße (nämlich richtige und eindeutige) Auskunft erteilt hat (in der eine Person eindeutig entweder als Lenker oder als Auskunftspflichtiger bezeichnet wird). Im vorliegenden Fall liegt eine solche richtige und eindeutige Auskunft des Zulassungsbesitzers nicht vor, da dieser mit der Angabe „darf ich Sie bitten, sich an *** … zu wenden“ keineswegs eine eindeutige, sondern vielmehr eine zweifelhafte Auskunft erteilt hat, welche völlig offen lässt, ob es sich bei *** um die Lenkerin des in Rede stehenden Fahrzeuges zum angegebenen Zeitpunkt oder vielmehr um eine auskunftspflichtige Person handelt. Damit war für die Beschuldigte aber keine Verpflichtung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 zur Erteilung einer Lenkerauskunft als auskunftspflichtige Person gegeben; sie hat somit die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen, weshalb die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen waren.Damit war für die Beschuldigte aber keine Verpflichtung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 zur Erteilung einer Lenkerauskunft als auskunftspflichtige Person gegeben; sie hat somit die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen, weshalb die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen waren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.KO.14.2008