GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, Zl. ***, wurde dem Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers vom *** um Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung
O 1994 wegen einer gerichtlichen Verurteilung beim Landesgericht ***, *** vom *** für das freie Gewerbe „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“ keine Folge gegeben. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, Zl. ***, wurde dem Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers vom *** um Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung
Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 wegen einer gerichtlichen Verurteilung beim Landesgericht ***, *** vom *** für das freie Gewerbe „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“ keine Folge gegeben. Begründend dazu führte die Verwaltungsbehörde zusammengefasst nach Einholung eines Gutachtens von der Wirtschaftskammer aus, dass auf Grund des vorliegenden Gerichtsurteiles nach Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten, die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten auch bei der Ausübung des Gewerbes „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“ nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen sei. Die gegenständliche Entscheidung stelle nach der klaren Absicht des Gesetzgebers eine administrative Sicherheitsmaßnahme dar, bei der von der Behörde zu prüfen sei, ob die bezughabende strafbare Handlung ihrem Wesen nach im Rahmen einer Gewerbeausübung begangen werden könne. Dies müsse durchaus bejaht werden. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei es nicht glaubhaft, dass der Antragsteller im Rahmen seiner angestrebten Gewerbeausübung dem Personenkreis, mit dem er Geschäftskontakte aufnehme, so bestimmen könne, dass jeder Kontakt zu Minderjährigen bzw. zu Jugendlichen vermieden werde. Es könne daher eine positive Prognose zum Persönlichkeitsbild des Nachsichtswerbers erst nach Ablauf eines längeren straffreien Zeitraumes ab der vorliegenden gerichtlichen Verurteilung in Aussicht gestellt werden. Im Zeitpunkt der jetzigen Entscheidung seien daher die Nachsichtsvoraussetzungen nicht gegeben. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom *** fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer in seinem subjektiv öffentlichen Recht auf freie Gewerbeausübung verletzt sei. Die belangte Behörde vermeine, dass einerseits dadurch, dass Kundenkontakt in der Ausübung des Gewerbes nicht zu vermeiden wäre, andererseits deshalb, weil das Internet zur Anbahnung von sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gebraucht werde, noch keine positive Zukunftsprognose für den Einschreiter abgegeben werden könne. Diese Zukunftsprognose sei allerdings das Ergebnis einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften, da es sich in Wahrheit um eine Scheinbegründung handle, da sie nicht auf einer sachlich gerechtfertigten Tatsachenfeststellung beruhe. Der Deliktszeitraum sei seit über sechs Jahren verstrichen, ohne dass es jemals wieder zu derartigen strafbaren Handlungen gekommen wäre. Der Einschreiter habe nach Abschluss der strafbaren Handlung sowohl eine Strafhaft als auch eine sehr ausführliche Therapie absolviert, die im *** positiv geendet habe. Der Einschreiter sei im Zuge des gegenständlichen Nachsichtsverfahrens nichts psychologisch untersucht worden. Die Beurteilung seiner psychischen Verfassung und seiner Persönlichkeitsstruktur durch einen persönlich unbekannten Referenten oder einer Referentin eines Gewerbereferates entbehre daher jegliche sachliche Grundlage. Der Gewerbereferent bzw. die eine Stellungnahme abgebende Wirtschaftskammer NÖ sei in keiner Weise dazu befähigt oder qualifiziert, die kriminelle Veranlagung des Beschwerdeführers zu beurteilen. Somit würden als einzige taugliche Beweisergebnisse die Fakten vorliegen, dass im Jahr *** und somit vor mehr als sechs Jahren der straffällig gewesene Einschreiter eine entsprechende Therapie absolviert habe und seit sechs Jahren keine derartigen Delikte mehr begangen habe. Woher die belangte Behörde zu einer negativen Zukunftsprognose gelangt sei, sei unerklärlich. Hinzu komme, dass eine Zukunftsprognose auch nach der Eigenart der strafbaren Handlung, derentwegen ein Gewerbeberechtigter verurteilt worden sei, zu beurteilen sei. Dabei sei zu beachten, dass der Einschreiter bei der Tatbegehung keinerlei Hindernisse, etwa durch aktive Tatplanung oder durch Anwendung von Gewalt aktiv überwunden habe. Er habe somit keine aktive kriminelle Energie jemals entwickelt, um deliktische Handlungen zu vollenden. Dies vor allem im Vergleich zur von der belangten Behörde ins Treffen geführten Vorgehensweise von Straftätern im Bereich der Kinderpornografie. Auch komme hinzu, dass der Einschreiter als Dienstleister im Bereich der Informationstechnologie ausschließlich mit Firmenkunden zu tun habe. Hinzu komme, dass nach einem Wohlverhaltenszeitraum von über sechs Jahren und einer positiv abgeschlossenen Therapie schon besondere, hier nicht vorliegende Sachverhaltselemente hinzukommen müssten, um dennoch weiterhin eine negative Zukunftsprognose bzw. keine positive Zukunftsprognose abgeben zu können. Es wurde abschließend der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Ansuchen um Erteilung der Nachsicht Folge zu geben. In der Folge wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der bezughabende Strafakt des Landesgerichtes *** betreffend die gegenständliche Verurteilung angefordert und in diesen zur Zl. *** Einsicht genommen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem feststehenden und entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus: Mit Urteil des Landesgerichtes *** vom ***, ***, ist der nunmehrige Beschwerdeführer rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden, da er im Zeitraum von *** bis *** sowie von *** bis *** seine beiden unmündigen Stieftöchter oftmalig und regelmäßig im Sinne des § 206 Abs. 1 StGB mehrfach schwer sexuell missbraucht hat und im Sinne des § 207 Abs. 1 StGB mehrfach sexuell missbraucht hat und dabei im Sinne des § 212 Abs. 1 Z 1 StGB mehrfach ein Autoritätsverhältnis missbraucht hat. Mit Urteil des Landesgerichtes *** vom ***, ***, ist der nunmehrige Beschwerdeführer rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden, da er im Zeitraum von *** bis *** sowie von *** bis *** seine beiden unmündigen Stieftöchter oftmalig und regelmäßig im Sinne des Paragraph 206, Absatz eins, StGB mehrfach schwer sexuell missbraucht hat und im Sinne des Paragraph 207, Absatz eins, StGB mehrfach sexuell missbraucht hat und dabei im Sinne des Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB mehrfach ein Autoritätsverhältnis missbraucht hat. Mit Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom ***, Zl. ***, wurde die Berufung des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, mit welchem die gegenständliche Gewerbeberechtigung für „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“ entzogen wurde, abgewiesen. Mit Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom , ***, Zl. ***, wurde die Berufung des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, mit welchem die gegenständliche Gewerbeberechtigung für „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“ entzogen wurde, abgewiesen. Mit Schreiben vom *** beantragte der freundliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Antrag auf Nachsicht vom Ausschluss des gegenständlichen Gewerbes dem mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid keine Folge gegeben wurde. Der Beschwerdeführer ist bereits seit *** im Besitz des gegenständlichen Gewerbescheines. Der Beschwerdeführer erstattete im *** Selbstanzeige in Folge dessen es zur gegenständlichen Verurteilung durch das Landesgericht *** kam. Seit *** bis zum *** absolvierte der Beschwerdeführer eine Therapie, die vom Straflandesgericht als erfolgreich bezeichnet und wegen Zweckerreichung im *** eingestellt wurde. Bei dem gegenständlichen Gewerbe des Beschwerdeführers ist ein teilweiser Kundenkontakt möglich. Darüber hinaus erfolgt die Tätigkeit aber zumindest zu 50 % nicht im direkten Kundenkontakt, da dieser Teil im Büro des Beschwerdeführers (wie z.B. Planung und Wartung von Computernetzwerken, Herstellen bzw. Vorbereiten der entsprechenden Komponenten und Projektmanagement) erledigt wird. Laut Aktenlage und Einsicht in die Strafregisterauskunft hat sich der Beschwerdeführer seit der Begehung der strafbaren Handlung wohlverhalten. Die Tilgung der verhängten Strafe tritt laut Strafregisterauszug voraussichtlich am *** laut Tilgungsgesetz ein. Dieser Sachverhalt ergibt sich durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde zu Zl. ***, in den Strafakt des Landesgerichtes *** zu Zl. *** und in die Beschwerde und ist insoweit unstrittig. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt rechtlich wie folgt aus: Folgende Bestimmungen der GewO 1994 finden Anwendung:
O 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sieGemäß Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie
O 1994 hat die Behörde im Fall des Ausschlusses von der Gewerbeausübung
1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.
Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 hat die Behörde im Fall des Ausschlusses von der Gewerbeausübung
Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen. Der gegenständliche von der belangten Behörde abgewiesene Antrag des Beschwerdeführers auf Nachsicht bezieht sich auf das Gewerbe „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechniker“. Bei der mit Urteil des Landesgerichts ***, ***, vom *** verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwei Jahre bedingt unter einer Probezeit von drei Jahren, handelt es sich um eine im Lichte des § 13 Abs. 1 Z 1 lit.b GewO 1994 einschlägige Strafe. Die Strafe wird im Jahr *** getilgt und ist daher auch das Tatbestandsmerkmal des § 13 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 erfüllt.Bei der mit Urteil des Landesgerichts ***, ***, vom *** verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwei Jahre bedingt unter einer Probezeit von drei Jahren, handelt es sich um eine im Lichte des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO 1994 einschlägige Strafe. Die Strafe wird im Jahr *** getilgt und ist daher auch das Tatbestandsmerkmal des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 erfüllt. Bei der Beurteilung, ob
O 1994 eine Nachsicht erteilt werden kann, hat die Behörde zu beurteilen, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.Bei der Beurteilung, ob
Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 eine Nachsicht erteilt werden kann, hat die Behörde zu beurteilen, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Nachsicht. Es handelt sich bei § 26 Abs. 1 GewO 1994 ausweislich des Wortlautes um keine Ermessensbestimmung (vgl. dazu Erkenntnis des VwGH vom 28.01.1993, 92/04/0207).Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Nachsicht. Es handelt sich bei Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 ausweislich des Wortlautes um keine Ermessensbestimmung vergleiche dazu Erkenntnis des VwGH vom 28.01.1993, 92/04/0207). Bei der Prüfung der Frage, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, hat die Behörde sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf das Persönlichkeitsbild des Verurteilten Bedacht zu nehmen (vgl. dazu Erkenntnis des VwGH vom 25.09.2012, 2012/04/0113 u.a.). Zu berücksichtigen sind alle äußeren Umstände, die auf die Persönlichkeitsentwicklung, sei es im positiven oder negativen Sinn von Einfluss sein können, wie z.B. Schadenswiedergutmachung, unbescholtene Lebensführung seit Tatbegehung bzw. Rückfall in neuerliche Straftaten. Diese Umstände sind mit der Eigenart und Schwere begangener Straftaten sowie stets mit Blick auf die Frage abzuwägen, ob eine nachvollziehbare begründete Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Antragsteller bei Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen wird. Diese Abwägung kann in der Regel auf Grund allgemeiner menschlicher Erfahrungen vorgenommen werden, die Einholung eines psychologischen Gutachtens ist daher nicht erforderlich (siehe dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO 2011, § 26a Z 10).Bei der Prüfung der Frage, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, hat die Behörde sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf das Persönlichkeitsbild des Verurteilten Bedacht zu nehmen vergleiche dazu Erkenntnis des VwGH vom 25.09.2012, 2012/04/0113 u.a.). Zu berücksichtigen sind alle äußeren Umstände, die auf die Persönlichkeitsentwicklung, sei es im positiven oder negativen Sinn von Einfluss sein können, wie z.B. Schadenswiedergutmachung, unbescholtene Lebensführung seit Tatbegehung bzw. Rückfall in neuerliche Straftaten. Diese Umstände sind mit der Eigenart und Schwere begangener Straftaten sowie stets mit Blick auf die Frage abzuwägen, ob eine nachvollziehbare begründete Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Antragsteller bei Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen wird. Diese Abwägung kann in der Regel auf Grund allgemeiner menschlicher Erfahrungen vorgenommen werden, die Einholung eines psychologischen Gutachtens ist daher nicht erforderlich (siehe dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO 2011, Paragraph 26 a, Ziffer 10,). Bei der Eigenart der strafbaren Handlung ist auf das beeinträchtigte Rechtsgut abzustellen (siehe dazu Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2014, 2013/04/0150). Auf den gegenständlichen Fall umgelegt bedeutet dies, dass sich bei der gegenständlichen strafgerichtlichen Handlung generell auch das Tatbild eines Deliktes gegen die sexuelle Integrität und gegen die Selbstbestimmung umfasst. Die Verwaltungsbehörde hat sich bei der Prognose im Sinne des § 26 Abs. 1 GewO 1994 vor allem darauf gestützt, dass es erst nach Ablauf eines längeren straffreien Zeitraumes ab der vorliegenden gerichtlichen Verurteilung zu einer positiven Prognoseentscheidung kommen könne sowie weiters, dass es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht glaubhaft sei, dass der Antragsteller im Rahmen einer angestrebten Gewerbeausübung den Personenkreis, mit dem er Geschäftskontakte aufnehmen zu bestimmen können, dass jeder Kontakt zu Minderjährigen bzw. Jugendlichen vermieden werden könne.Die Verwaltungsbehörde hat sich bei der Prognose im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 vor allem darauf gestützt, dass es erst nach Ablauf eines längeren straffreien Zeitraumes ab der vorliegenden gerichtlichen Verurteilung zu einer positiven Prognoseentscheidung kommen könne sowie weiters, dass es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht glaubhaft sei, dass der Antragsteller im Rahmen einer angestrebten Gewerbeausübung den Personenkreis, mit dem er Geschäftskontakte aufnehmen zu bestimmen können, dass jeder Kontakt zu Minderjährigen bzw. Jugendlichen vermieden werden könne. Die Verwaltungsbehörde habe insbesondere auch Stellungnahmen in Form eines Gutachtens der Wirtschaftskammer für Niederösterreich eingeholt, aus denen sich ergeben hat, dass noch keine lange genug dauernde Zeit verstrichen sei, die darauf schließen lassen würde, dass tatsächlich eine weitere Begehung einer derartigen Straftat mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Die Wirtschaftskammer Niederösterreich führte weiters aus, dass es unabdingbar zur Ausübung eines Berufes im Kundenkontakt zu treten. Damit komme der Beschwerdeführer unweigerlich auch wieder mit Minderjährigen in Kontakt. Generell werde noch angemerkt, dass gerade das Internet immer wieder als Anbahnungsmedium sexueller Übergriffe auf Kinder diene. Der Ansicht der Verwaltungsbehörde kann prinzipiell nicht entgegengetreten werden doch ist insbesondere unter Bezugnahme auf die Prüfung der Eigenart der strafbaren Handlung sowie der Persönlichkeit des Beschwerdeführers ergänzend wie folgt auszuführen: Unter Bezugnahme auf das Beschwerdevorbringen ist auszuführen, dass sich die Eigenart der strafbaren Handlung nicht nur auf die dargestellten Sachverhaltselemente der Unmündigkeit bzw. Familienkreis und Autoritätsverhältnisses beschränkt, sondern generell auch das Tatbild eines Deliktes gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung umfasst. Nicht nur die Unmündigkeit der Opfer, die im Familienkreis in einem autoritären Abhängigkeitsverhältnis zum Täter gestanden sind, charakterisiert die Eigenart der strafbaren Handlung alleine, Tatbild ist dazu noch generell die Missachtung der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung anderer Personen. In diesem Zusammenhang gehen die vom Beschwerdeführer angeführten Argumente, die Gewerbeausübung könne auch ohne Kundenkontakt bzw. nur in Bezug auf volljährige Kunden ausgeübt werden, eine untergeordnete Bedeutung. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass gerade im IT-Bereich ein Kundenkontakt nicht gänzlich auszuschließen ist. Wenn dieser, worin dem Beschwerdeführer zuzustimmen ist, auch nicht überwiegend notwendig sein wird. Andererseits können Delikte gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung auch an Volljährigen begangen werden. Kundenkontakte sind darüber hinaus nicht nur mit den Kunden selbst, sondern auch mit Familienangehöriger dieser oder auch mit etwaigen Mitarbeitern möglich. Zum Persönlichkeitsbild des Verurteilten ist auszuführen, dass es sehr wohl auch vom erkennenden Gericht positiv gesehen wird, dass sich der Beschwerdeführer seit Begehung des Deliktes wohlverhalten hat und auch eine Therapie abgeschlossen hat. Doch kann aufgrund der Eigenart der strafbaren Handlung und auch aus der Persönlichkeit des Beschwerdeführers sowie aus dem seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum von nunmehr sieben Jahre nicht zwingend auf eine derartige Wandlung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers geschlossen werden, dass die Begehung gleichartiger Straftaten nicht mehr zu befürchten sei (siehe dazu Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2001, 2001/04/0098). Es erscheint dem erkennenden Gericht zum derzeitigen Zeitpunkt, unabhängig vom Abschluss der Therapie und dem seit der gerichtlichen Verurteilung vergangenen Zeitraumes, zu kurz, um die Befürchtung, der Begehung gleicher oder ähnlichen Straftaten bei Ausübung des Gewerbes auszuschließen (siehe VwGH vom 25.09.2012, 2012/04/0113). Auf Grund der besonderen Schwere der strafbaren Handlung war daher auch unter Berücksichtigung des Wohlverhaltens seit der Tat und des Abschlusses einer Therapie spruchgemäß zu entscheiden.
GVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Die Sachverhaltsfeststellungen der Behörde wurden in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Darüber hinaus handelt es sich bei der Prognose im Sinne des § 26 Abs. 1 GewO 1994 um eine reine Rechtsfrage.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Die Sachverhaltsfeststellungen der Behörde wurden in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Darüber hinaus handelt es sich bei der Prognose im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 um eine reine Rechtsfrage. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0553
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.