RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.01.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0823 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dur
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
- Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
- Beschlüsse gemäß § 61 Abs.
- Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet. 3.1.
- Die Beschwerde ist zeitgerecht ergriffen worden, da die Beschwerdeführer unbestrittenermaßen erst am *** im Zuge einer Akteneinsicht von dem nunmehr mit Beschwerde bekämpften Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** Kenntnis erlangt haben. Diese Akteneinsicht wurde ihnen erst nach Vorliegen des Erkenntnisses des VwGH vom ***, Zl. ***, gewährt, sodass die Zustellwirkung dieses Bescheides des Gemeindevorstandes gegenüber den Beschwerdeführern frühestens am *** eingetreten ist. Die Beschwerde ist zeitgerecht ergriffen worden, da die Beschwerdeführer unbestrittenermaßen erst am *** im Zuge einer Akteneinsicht von dem nunmehr mit Beschwerde bekämpften Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** Kenntnis erlangt haben. Diese Akteneinsicht wurde ihnen erst nach Vorliegen des Erkenntnisses des VwGH vom ***, , Zl. ***, gewährt, sodass die Zustellwirkung dieses Bescheides des Gemeindevorstandes gegenüber den Beschwerdeführern frühestens am , *** eingetreten ist. Daraus folgt, dass die Berufung vom *** jedenfalls innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist gemäß § 63 AVG erhoben wurde. Im Mehrparteienverfahren ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erhebung einer Berufung gegen einen nicht zugestellten Bescheid, dass dieser Bescheid an andere Verfahrensparteien ergangen ist und dass der Bescheid seinem Inhalt nach in die Rechtssphäre der Partei eingreift (vgl. VwGH vom
- November 2012, Zl. 2010/06/0235, und vom
- Jänner 2013, Zl. 2012/03/0182). Dies ist im gegenständlichen Verfahren, in welchem gegenüber dem Nachbarn ein sog. „Amnestiebescheid“ gemäß § 77 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996, LGBI 8200-7, in Verbindung mit § 113 Abs. 2b NÖ Bauordnung 1976, LGBI. 8200-14 erlassen worden war, auch der Fall, da die Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 iVm § 35 NÖ Bauordnung 1996 als Eigentümer des Nachbargrundstückes auch im baupolizeilichen Verfahren grundsätzlich Parteistellung haben.Daraus folgt, dass die Berufung vom *** jedenfalls innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist gemäß Paragraph 63, AVG erhoben wurde. Im Mehrparteienverfahren ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erhebung einer Berufung gegen einen nicht zugestellten Bescheid, dass dieser Bescheid an andere Verfahrensparteien ergangen ist und dass der Bescheid seinem Inhalt nach in die Rechtssphäre der Partei eingreift vergleiche VwGH vom
- November 2012, , Zl. 2010/06/0235, und vom
- Jänner 2013, Zl. 2012/03/0182). Dies ist im gegenständlichen Verfahren, in welchem gegenüber dem Nachbarn ein sog. „Amnestiebescheid“ gemäß Paragraph 77, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996, LGBI 8200-7, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 2 b, NÖ Bauordnung 1976, LGBI. 8200-14 erlassen worden war, auch der Fall, da die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit , Paragraph 35, NÖ Bauordnung 1996 als Eigentümer des Nachbargrundstückes auch im baupolizeilichen Verfahren grundsätzlich Parteistellung haben. 3.1.
- Die Erste Novelle der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-3, sah im Art. I Z. 7 vor, dass im § 2 Abs. 1 der Bauordnung das Wort "Gemeinderat" durch die Wortfolge "Gemeindevorstand (Stadtrat)" ersetzt wird. Somit wurde durch diese Novelle der Gemeindevorstand an Stelle des Gemeinderates Baubehörde zweiter Instanz (§ 2 Abs. 1 der Bauordnung). Die genannte Novelle trat am Tag nach ihrer Kundmachung (
- September 1999) in Kraft, und es sah deren Art. II Z. 2 vor, dass die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei Gemeindebehörden nach der NÖ Bauordnung 1996 anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Die Erste Novelle der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200-3, sah im Artikel römisch eins, Ziffer 7, vor, dass im Paragraph 2, Absatz eins, der Bauordnung das Wort "Gemeinderat" durch die Wortfolge "Gemeindevorstand (Stadtrat)" ersetzt wird. Somit wurde durch diese Novelle der Gemeindevorstand an Stelle des Gemeinderates Baubehörde zweiter Instanz (Paragraph 2, Absatz eins, der Bauordnung). Die genannte Novelle trat am Tag nach ihrer Kundmachung (
- September 1999) in Kraft, und es sah deren Artikel römisch zwei, Ziffer 2, vor, dass die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei Gemeindebehörden nach der , NÖ Bauordnung 1996 anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Für die hier gegenständliche Novellierung des § 2 der Bauordnung (Art. I Z. 7) sah Art. II Z. 1 der Novelle vor, dass diese Bestimmung erstmals mit dem Beginn der Funktionsperiode des Gemeinderates nach der nächsten allgemeinen Gemeinderatswahl oder der dieser gleichzuhaltenden Gemeinderatswahl anzuwenden war. Das bedeutet aber nur, dass die hier relevante Änderung des § 2 Abs. 1 der Bauordnung trotz des Inkrafttretens am Tag nach der Kundmachung (Art. 22 Abs. 5 NÖ Landesverfassung) erst zu einem späteren Zeitpunkt Anwendung finden soll; die Übergangsbestimmung, die auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens abstellt, gilt daher für alle Bestimmungen dieser Novelle. Das vorliegende Bauverfahren wurde in Gestalt des Antrages des Nachbarn vom *** vor dem *** eingeleitet und ist daher nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen, sodass in diesem – anhängigen - Bauverfahren jedenfalls der Gemeinderat über die eingebrachte Berufung der Beschwerdeführerin zu entscheiden hat (vgl. VwGH vom
- Mai 2002, Zl. 2002/05/0041).Für die hier gegenständliche Novellierung des Paragraph 2, der Bauordnung (Artikel römisch eins, Ziffer 7,) sah Artikel römisch zwei, Ziffer eins, der Novelle vor, dass diese Bestimmung erstmals mit dem Beginn der Funktionsperiode des Gemeinderates nach der nächsten allgemeinen Gemeinderatswahl oder der dieser gleichzuhaltenden Gemeinderatswahl anzuwenden war. Das bedeutet aber nur, dass die hier relevante Änderung des Paragraph 2, Absatz eins, der Bauordnung trotz des Inkrafttretens am Tag nach der Kundmachung , (Artikel 22, Absatz 5, NÖ Landesverfassung) erst zu einem späteren Zeitpunkt Anwendung finden soll; die Übergangsbestimmung, die auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens abstellt, gilt daher für alle Bestimmungen dieser Novelle. Das vorliegende Bauverfahren wurde in Gestalt des Antrages des Nachbarn vom *** vor dem *** eingeleitet und ist daher nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen, sodass in diesem – anhängigen - Bauverfahren jedenfalls der Gemeinderat über die eingebrachte Berufung der Beschwerdeführerin zu entscheiden hat vergleiche VwGH vom
- Mai 2002, Zl. 2002/05/0041). Daraus folgt, dass im vorliegenden Verfahren der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Behörde zu Unrecht (infolge Unzuständigkeit) über die Berufung der Beschwerdeführer entschieden hat. 3.1.
- Hinsichtlich des Prüfungsumfanges bestimmt § 27 VwGVG 2014, dass das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat (vgl. VwGH vom
- Oktober 2014, Zi. Ra 2014/02/0053). Die Zuständigkeit der Behörde ist der Parteiendisposition insofern entzogen, als die Berufungsbehörde eine vorliegende Unzuständigkeit von Amts wegen aufzugreifen hätte, selbst wenn sie weder im Verfahren eingewendet noch in der Berufung releviert wurde (vgl. VwGH vom
- November 2008, 2008/07/0196, und vom
- Juli 2014, Zl. 2013/07/0270).Hinsichtlich des Prüfungsumfanges bestimmt Paragraph 27, VwGVG 2014, dass das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat vergleiche VwGH vom
- Oktober 2014, Zi. Ra 2014/02/0053). Die Zuständigkeit der Behörde ist der Parteiendisposition insofern entzogen, als die Berufungsbehörde eine vorliegende Unzuständigkeit von Amts wegen aufzugreifen hätte, selbst wenn sie weder im Verfahren eingewendet noch in der Berufung releviert wurde vergleiche VwGH vom
- November 2008, 2008/07/0196, und vom ,
- Juli 2014, Zl. 2013/07/0270). Im vorliegenden Fall ist die Unzuständigkeit der belangten Behörde sogar im Rahmen der Berufungsschrift releviert worden. Da aber in Verkennung der Rechtslage der Gemeindevorstand seine Zuständigkeit angenommen hat, sind die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Durchführung eines den Vorschriften des AVG und der NÖ Bauordnung 1996 entsprechenden Verfahrens verletzt worden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.1.
- In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden (vgl. VwGH vom
- August 2000, 2000/07/0083, und vom
- Mai 2003, 2000/08/0072; vgl. sowie EGMR vom
- März 2012, Application no. 13556/07, Friedrich Efferl against Austria).In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß , Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden vergleiche VwGH vom
- August 2000, 2000/07/0083, und vom
- Mai 2003, 2000/08/0072; vergleiche sowie EGMR vom ,
- März 2012, Application no. 13556/07, Friedrich Efferl against Austria). 3.1.
- Ergänzende unpräjudizielle Anmerkungen: Von Seiten des erkennenden Gerichtes darf im Hinblick auf die vom Gemeinderat zu erlassende (inhaltliche) Berufungsentscheidung insbesondere auf die in den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom
- April 1999, VfSlg. 15.541, und vom
- Dezember 2002, VfSlg. 16.750, getroffenen Feststellungen verwiesen werden. 3.
- Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen,
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen,
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. oben Punkt. 3.1.) noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht vergleiche oben Punkt. 3.1.) noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0823