2 und 4 LDG 1984 festgestellt, dass die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit mit Ende *** 33 Jahre, 7 Monate und 12 Tage beträgt. Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, Zl. ***, wurde
Paragraph 115 f, Absatz 2 und 4 LDG 1984 festgestellt, dass die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit mit Ende *** 33 Jahre, 7 Monate und 12 Tage beträgt. Dieser Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom *** angefochten. Vorgebracht wurde, dass die (festgestellten) beitragsgedeckten Zeiten unvollständig seien. Die (nicht näher genannten) Arbeitszeiten eines (nicht näher genannten) Ferialjobs während des Studiums seien nicht berücksichtigt worden und würden somit in der Berechnung nicht aufscheinen. Der Landesschulrat für Niederösterreich legte die Beschwerde sowie den Personalakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor. Erwägungen:
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
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Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 115f LDG 1984 lautet:Paragraph 115 f, LDG 1984 lautet: „Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Landeslehrpersonen mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit§ 115f.Paragraph 115 f,
3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Landeslehrperson rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.“Von Landeslehrpersonen des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten
Paragraph 115 d, Absatz 3 bis 5 a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Landeslehrperson rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c ASVG aufzuwerten.“ Die Behörde hat in der Begründung des bekämpften Bescheides in einer Tabelle die Zeiten angeführt, die sie
2 LDG 1984 bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz 1 dieser Bestimmung herangezogen hat.Die Behörde hat in der Begründung des bekämpften Bescheides in einer Tabelle die Zeiten angeführt, die sie
Paragraph 115 f, Absatz 2, LDG 1984 bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz 1 dieser Bestimmung herangezogen hat. Als „Ruhegenussvordienstzeiten“ erfolgte die Anrechnung von 1 Jahr, 9 Monaten und 12 Tagen. Dabei handelt es sich um mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, Zl.: ***,
Nr. 340/1965, angerechnete „Ruhegenussvordienstzeiten“, jedoch reduziert um die Schul- und Studienzeiten. Dies erklärt sich aus § 115f Abs. 2 Zi. 2 LDG 1984, wonach zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit zählen, für die ein Überweisungsbetrag nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten war oder ist oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat. Als „Ruhegenussvordienstzeiten“ erfolgte die Anrechnung von 1 Jahr, 9 Monaten und 12 Tagen. Dabei handelt es sich um mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, Zl.: ***,
Paragraph 53, Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, angerechnete „Ruhegenussvordienstzeiten“, jedoch reduziert um die Schul- und Studienzeiten. Dies erklärt sich aus Paragraph 115 f, Absatz 2, Zi. 2 LDG 1984, wonach zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit zählen, für die ein Überweisungsbetrag nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten war oder ist oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat. In dem anlässlich der Berechnung dieser Ruhegenussvordienstzeiten von der Beschwerdeführerin am *** ausgefüllten „Fragebogen für die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten“ scheinen auch die Zeiten einer „Ferialarbeit“ bei der Firma *** in *** vom *** bis *** auf. Dabei handelt es sich jedoch um keine anrechenbaren Ruhegenussvordienstzeiten im Sinne des § 53 Abs. 2 PG
Pensionsgesetz 1965 die Ruhegenussvordienstzeiten zwischen der Vollendung ihres 18. Lebensjahres und dem Tag des Beginns ihrer ruhegenussfähigen öffentlichen Dienstzeit dem *** angerechnet wurden, hinzuweisen. Wenn die Beschwerdeführerin diese Zeit der Erwerbstätigkeit anspricht, so ist auf den rechtskräftigen Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, Zl.: ***, mit welchem
Paragraph 53, Pensionsgesetz 1965 die Ruhegenussvordienstzeiten zwischen der Vollendung ihres 18. Lebensjahres und dem Tag des Beginns ihrer ruhegenussfähigen öffentlichen Dienstzeit dem *** angerechnet wurden, hinzuweisen. In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass der Beschwerdeführerin durch die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten mit Schreiben vom *** mitgeteilt wurde, dass an die Beschwerdeführerin eine Beitragserstattung
3 ASVG in der Höhe von S 604,80 für die Beitragszeiten der Pflichtversicherung im Monat *** erfolgen werde. In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass der Beschwerdeführerin durch die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten mit Schreiben vom *** mitgeteilt wurde, dass an die Beschwerdeführerin eine Beitragserstattung
Paragraph 308, Absatz 3, ASVG in der Höhe von S 604,80 für die Beitragszeiten der Pflichtversicherung im Monat *** erfolgen werde. Die Berechnung der beitragsgedeckten Ruhegenussvordienstzeiten erfolgte somit im Umfang der in der Beschwerde vorgetragenen Bedenken gesetzmäßig und war daher das inhaltlich auf Abänderung des bekämpften Bescheides gerichtete Beschwerdevorbringen abzuweisen.
GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0949
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.