RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.01.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4248 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marihart als Einzelrichterin über die Beschwerde des ***, in ***, ***, vertreten durch RA ***, in ***, ***, vom *** gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von *** vom ***, Zl. ***, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung, zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Es wird der Beschluss gefasst, dass der Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von EUR 604,44,-- gemäß § 28 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen wird.Es wird der Beschluss gefasst, dass der Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von EUR 604,44,-- gemäß Paragraph 28, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen wird. 3. Gegen das Erkenntnis und den Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen das Erkenntnis und den Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom *** wies der Bezirkshauptmann von *** (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag von Herrn *** (im Folgenden: Beschwerdeführer) auf Erteilung einer Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung, für das Gewerbe der Elektrotechnik, unter Ausschluss der Errichtung von Alarmanlagen, wegen gerichtlicher Verurteilungen gem. § 13 Abs. 1 Z 1 lit b und Z 2 iVm § 26 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 ab.Mit Bescheid vom *** wies der Bezirkshauptmann von *** (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag von Herrn *** (im Folgenden: Beschwerdeführer) auf Erteilung einer Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung, für das Gewerbe der Elektrotechnik, unter Ausschluss der Errichtung von Alarmanlagen, wegen gerichtlicher Verurteilungen gem. Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 ab. Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens aus, dass beim Beschwerdeführer zwei einschlägige noch nicht getilgte Verurteilungen im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 lit b Gewerbeordnung 1994 vorlägen, da selbiger *** wegen schweren Einbruchsdiebstahls zu einer bedingten Jugendstrafe von 8 Monaten und *** wegen Körperverletzung zu einer unbedingten Geldstrafe von 200 Tagsätzen verurteilt worden sei. Die belangte Behörde führte weiters aus, dass es sich bei der jüngsten Verurteilung um eine Körperverletzung handle, die nicht im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangen wurde. Dennoch sei aufgrund der Eigenart der begangenen strafbaren Handlungen der Schluss zulässig, dass der Beschwerdeführer bei der Gewerbeausübung weitere strafbare Handlungen begehen könne. Dies sei in Bezug auf das vom Beschwerdeführer angestrebte Gewerbe der Elektrotechnik, bei dem es besonders auf die Sicherheit von Kunden und Arbeitnehmer ankäme, und angesichts der Stresssituationen die sich aus einem etwaigen Termindruck und Lieferfristen und aus der persönlichen Herausforderung im Zuge der Unternehmensneugründung ergäben nicht auszuschließen, habe der Beschwerdeführer doch in der Vergangenheit ein unbeherrschtes und gewalttätiges Verhalten an den Tag gelegt. Dabei seien insbesondere auch die weiteren – unterhalb des Strafmaßes des § 13 Abs. 1 Z 1 lit b gelegenen – Verurteilungen des Beschwerdeführers bezüglich der Gesamtbetrachtung des Persönlichkeitsbildes wertend heranzuziehen. Zwar sei es bezüglich der Körperverletzungen durch den Beschwerdeführer zu keiner Intensitätssteigerung gekommen, jedoch zeichne die viermalige Missachtung der körperlichen Integrität anderer über einen Zeitraum von 7 Jahren ein Charakterbild, wonach dem Beschwerdeführer die Sicherheit anderer nicht viel liege. Auch die raschen Rückfälle des Beschwerdeführers bestätigten diesen Eindruck. Zwar könne darüber hinaus die Verurteilung aus *** nicht mehr vorrangig berücksichtigt werden, läge selbige doch schon einige Zeit zurück, jedoch rundet diese das insgesamt negative Gesamtbild der Persönlichkeit des Beschwerdeführers ab und ließen die nachfolgenden Straftaten nicht auf eine positive Persönlichkeitsentwicklung schließen.Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens aus, dass beim Beschwerdeführer zwei einschlägige noch nicht getilgte Verurteilungen im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, Gewerbeordnung 1994 vorlägen, da selbiger *** wegen schweren Einbruchsdiebstahls zu einer bedingten Jugendstrafe von 8 Monaten und *** wegen Körperverletzung zu einer unbedingten Geldstrafe von 200 Tagsätzen verurteilt worden sei. Die belangte Behörde führte weiters aus, dass es sich bei der jüngsten Verurteilung um eine Körperverletzung handle, die nicht im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangen wurde. Dennoch sei aufgrund der Eigenart der begangenen strafbaren Handlungen der Schluss zulässig, dass der Beschwerdeführer bei der Gewerbeausübung weitere strafbare Handlungen begehen könne. Dies sei in Bezug auf das vom Beschwerdeführer angestrebte Gewerbe der Elektrotechnik, bei dem es besonders auf die Sicherheit von Kunden und Arbeitnehmer ankäme, und angesichts der Stresssituationen die sich aus einem etwaigen Termindruck und Lieferfristen und aus der persönlichen Herausforderung im Zuge der Unternehmensneugründung ergäben nicht auszuschließen, habe der Beschwerdeführer doch in der Vergangenheit ein unbeherrschtes und gewalttätiges Verhalten an den Tag gelegt. Dabei seien insbesondere auch die weiteren – unterhalb des Strafmaßes des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, gelegenen – Verurteilungen des Beschwerdeführers bezüglich der Gesamtbetrachtung des Persönlichkeitsbildes wertend heranzuziehen. Zwar sei es bezüglich der Körperverletzungen durch den Beschwerdeführer zu keiner Intensitätssteigerung gekommen, jedoch zeichne die viermalige Missachtung der körperlichen Integrität anderer über einen Zeitraum von 7 Jahren ein Charakterbild, wonach dem Beschwerdeführer die Sicherheit anderer nicht viel liege. Auch die raschen Rückfälle des Beschwerdeführers bestätigten diesen Eindruck. Zwar könne darüber hinaus die Verurteilung aus *** nicht mehr vorrangig berücksichtigt werden, läge selbige doch schon einige Zeit zurück, jedoch rundet diese das insgesamt negative Gesamtbild der Persönlichkeit des Beschwerdeführers ab und ließen die nachfolgenden Straftaten nicht auf eine positive Persönlichkeitsentwicklung schließen. Die belangte Behörde könne aufgrund des vorliegenden Strafregisterauszuges trotz der Bemühungen des Beschwerdeführers in den letzten Jahren – von der belangten Behörde werden die Schadensgutmachung, die Absolvierung der Werksmeisterschule und die Unternehmerprüfung genannt – nicht zur Gänze ausschließen, dass es im Rahmen der Gewerbeausübung nicht erneut zu strafbaren Handlungen käme. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Wohlverhalten werde zwar positiv bemerkt und könne hinkünftig auch zu einer positiven Prognose bezüglich der gewünschten Nachsicht führen, allerdings erscheine eine knapp vierjährige Frist des Wohlverhaltens angesichts des lang andauernden Deliktszeitraumes nicht ausreichend. Wiederum seien die Rückfällen hervorzuheben, insbesondere da auch vorangegangene Verurteilungen den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten vermochten. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, bei der letzten Verurteilung handle es sich um ein ungerechtfertigtes Abwesenheitsurteil, verweise die belangte Behörde darauf, dass lediglich die Verurteilung von Interesse ist, nicht aber die Hintergründe derselben. Auch sei die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insoweit gebunden, als damit die Verwirklichung des vorgeworfenen Delikts feststehe. Als zur Tilgung sei anzumerken, dass selbige hinsichtlich aller Straftaten erst mit *** einträte, nicht wie vom Beschwerdeführer vorgebracht mit Mai ***. Verwiesen werde diesbezüglich auf § 3 iVm § 4 Abs. 1 und 2 Tilgungsgesetz. Hervorhebenswert sei es weiters, dass der Gesetzgeber bei wiederholter Straffälligkeit eine Verlängerung der Tilgungsfrist zwingend anordne und daher bei mehreren Bestrafungen eine längere Wohlverhaltenszeit fordere.Als zur Tilgung sei anzumerken, dass selbige hinsichtlich aller Straftaten erst mit *** einträte, nicht wie vom Beschwerdeführer vorgebracht mit Mai ***. Verwiesen werde diesbezüglich auf Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins und 2 Tilgungsgesetz. Hervorhebenswert sei es weiters, dass der Gesetzgeber bei wiederholter Straffälligkeit eine Verlängerung der Tilgungsfrist zwingend anordne und daher bei mehreren Bestrafungen eine längere Wohlverhaltenszeit fordere. Zusammenfassend könne aufgrund der vorliegenden Verurteilungen nicht auf eine positive Persönlichkeitsentwicklung geschlossen werden. Das Wohlverhalten reiche noch nicht aus um eine positive Prognose im Sinne des § 26 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 erstellen zu können.Zusammenfassend könne aufgrund der vorliegenden Verurteilungen nicht auf eine positive Persönlichkeitsentwicklung geschlossen werden. Das Wohlverhalten reiche noch nicht aus um eine positive Prognose im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 erstellen zu können. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom *** Beschwerde und führte darin aus, dass der Beschwerdeführer die ersten vier im Strafregisterauszug ersichtlichen Übertretungen als junger Erwachsener unter dem Jugendstrafrecht begangen habe. Lediglich die letzten beiden Verurteilungen seien daher für das gegenständliche Verfahren heranzuziehen. Bezüglich der letzten Übertretung, aufgrund derer über den Beschwerdeführer eine Strafe von 200 Tagsätzen verhängt worden ist, werde darauf hingewiesen, dass diese Übertretung bereits *** begangen worden sei. Ausdrücklich bestritten werden die Ausführungen der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer bereits öfter unter Termindruck von Lieferfristen, Unbeherrschtheit gepaart mit gewalttätigem Verhalten an den Tag gelegt habe. Der Beschwerdeführer sei bereits seit Jahren für ein Elektrounternehmen tätig und habe im Zuge dessen auch unmittelbaren Kundenkontakt. Er habe daher den von der Behörde angesprochen Termindruck bereits verspürt, jedoch objektivierbar kein von der Behörde befürchtetes Verhalten an den Tag gelegt. Der Beschwerdeführer werde auch als Selbständiger, mangels Kundenstock, für dieses Unternehmen als Subunternehmer tätig sein. Entgegen der Annahmen der Erstbehörde bestünde keine Befürchtung, dass der Beschwerdeführer hinkünftig gleiche oder ähnliche strafbare Handlungen begehe. Verwiesen werde auch auf die nunmehr geplante Novelle der Gewerbeordnung, deren oberstes Ziel die Resozialisierung und Reintegration sei. So bestünde auch die Möglichkeit die Gewerbeberechtigung unter Auflagen zu erteilen. Der Beschwerdeführer beantrage daher eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und ein medizinisches/psychologisches Gutachten einzuholen, zum Nachweis, dass seitens des Beschwerdeführers keine Gefahr bestehe gleiche oder ähnliche strafbare Handlungen, welche geeignet sind einen Ausschlussgrund zur Gewerbeausübung darstellen, zu begehen. Es werde daher die Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Entscheidung in der Sache beantragt. Das Landesveraltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem feststehenden und entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer wurde am *** wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen (§ 136 Abs. 1 Strafgesetzbuch) und wegen des Vergehens unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln (§ 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz) zu 60 Tagsätzen verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde am *** wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen (Paragraph 136, Absatz eins, Strafgesetzbuch) und wegen des Vergehens unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln (Paragraph 27, Absatz eins, Suchtmittelgesetz) zu 60 Tagsätzen verurteilt. Mit Urteil vom *** wurde über den Beschwerdeführer eine Strafe von 8 Monaten wegen des Verbrechens des schweren Einbruchsdiebstahls (§§ 127, 128 Abs. 1 Z 4 und § 129 Z 1 Strafgesetzbuch) und des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Suchtmitteln (§ 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz) verhängt.Mit Urteil vom *** wurde über den Beschwerdeführer eine Strafe von 8 Monaten wegen des Verbrechens des schweren Einbruchsdiebstahls (Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 129, Ziffer eins, Strafgesetzbuch) und des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Suchtmitteln (Paragraph 27, Absatz eins, Suchtmittelgesetz) verhängt. Mit Urteil vom *** wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der leichten Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 Strafgesetzbuch) zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen verurteilt. Mit Urteil vom *** wurde wegen desselben Delikts eine Geldstrafe von 100 Tagsätzen ausgesprochen. Mit Urteil vom *** war der Beschwerdeführer zwischenzeitlich wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung (§ 88 Abs. 1 Strafgesetzbuch) zu einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Tagsätzen verurteilt worden. Zuletzt wurde mit Urteil vom *** eine Geldstrafe von 200 Tagsätzen, wiederum wegen des Vergehens der leichten Körperverletzung, begangen am ***, verhängt, wobei das BG *** im Urteil ausführte, dass der Beschwerdeführer dem Opfer „völlig grundlos […] einen Schlag gegen des Gesicht versetzte“.Mit Urteil vom *** wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der leichten Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, Strafgesetzbuch) zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen verurteilt. Mit Urteil vom *** wurde wegen desselben Delikts eine Geldstrafe von 100 Tagsätzen ausgesprochen. Mit Urteil vom *** war der Beschwerdeführer zwischenzeitlich wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung (Paragraph 88, Absatz eins, Strafgesetzbuch) zu einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Tagsätzen verurteilt worden. Zuletzt wurde mit Urteil vom *** eine Geldstrafe von 200 Tagsätzen, wiederum wegen des Vergehens der leichten Körperverletzung, begangen am ***, verhängt, wobei das BG *** im Urteil ausführte, dass der Beschwerdeführer dem Opfer „völlig grundlos […] einen Schlag gegen des Gesicht versetzte“. Die letzte Strafe wurde mit *** endgültig bezahlt und tritt daher die Tilgung der verhängten Strafen laut Strafregisterauszug mit *** ein. Der Beschwerdeführer arbeitet gegenwärtig für ein Elektrounternehmen im Außendienst. Der vorstehende Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem Auszug aus dem Strafregister, dem Urteil des BG *** vom ***, und ist insoweit unstrittig. Rechtlich wird hiezu wie folgt ausgeführt: Gem. § 13 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl 194/1994 (WV) idF BGBl I 60/2014 (VfGH) sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sieGem. Paragraph 13, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt 194 aus 1994, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 60 aus 2014, (VfGH) sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie 1. von einem Gericht verurteilt worden sind
- a)wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oderwegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (Paragraph 153 d, StGB), organisierter Schwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraphen 156 bis 159 StGB) oder
- b)wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und 2. die Verurteilung nicht getilgt ist. Gem. § 26 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.Gem. Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. Gem. § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gem. Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gem. § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gem. § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.Gem. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. Gem. § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.Gem. Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Der gegenständliche von der belangten Behörde abgewiesene Antrag des Beschwerdeführers auf Nachsicht bezieht sich auf das Gewerbe der Elektrotechnik gem. § 94 Z 16 GewO 1994, unter Ausschluss der Errichtung von Alarmanlagen.Der gegenständliche von der belangten Behörde abgewiesene Antrag des Beschwerdeführers auf Nachsicht bezieht sich auf das Gewerbe der Elektrotechnik gem. Paragraph 94, Ziffer 16, GewO 1994, unter Ausschluss der Errichtung von Alarmanlagen. Bei der mit Urteil vom *** verhängten Geldstrafe von 200 Tagsätzen handelt es sich um eine im Lichte des § 13 Abs. 1 Z 1 lit b GewO 1994 einschlägige Strafe, da selbige 180 Tagsätze überschreitet. Ebenso handelt es sich bei der mit Urteil vom *** verhängten Freiheitsstrafe von 8 Monaten um eine im Sinne des § 13 Abs. 1 Z lit b GewO 1994 einschlägige Strafe. Die beiden Strafen werden ebenso wie alle anderen Strafen des Beschwerdeführers im Jahr *** getilgt und ist daher auch das Tatbestandsmerkmal des § 13 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 erfüllt. Als zur Tilgungsfrist wird auf die vom Gericht für zutreffend befundenen Ausführungen der belangten Behörde verwiesen; diese Frage wurde in der Beschwerde auch nicht mehr aufgeworfen.Bei der mit Urteil vom *** verhängten Geldstrafe von 200 Tagsätzen handelt es sich um eine im Lichte des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO 1994 einschlägige Strafe, da selbige 180 Tagsätze überschreitet. Ebenso handelt es sich bei der mit Urteil vom *** verhängten Freiheitsstrafe von 8 Monaten um eine im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Z Litera b, GewO 1994 einschlägige Strafe. Die beiden Strafen werden ebenso wie alle anderen Strafen des Beschwerdeführers im Jahr *** getilgt und ist daher auch das Tatbestandsmerkmal des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 erfüllt. Als zur Tilgungsfrist wird auf die vom Gericht für zutreffend befundenen Ausführungen der belangten Behörde verwiesen; diese Frage wurde in der Beschwerde auch nicht mehr aufgeworfen. Bei der Beurteilung, ob gem. § 26 Abs. 1 GewO 1994 eine Nachsicht erteilt werden kann, hat die Behörde zu beurteilen, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.Bei der Beurteilung, ob gem. Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 eine Nachsicht erteilt werden kann, hat die Behörde zu beurteilen, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Nachsicht. Es handelt sich bei § 26 Abs. 1 GewO 1994 ausweislich des Wortlautes um keine Ermessenbestimmung (vgl. VwGH 28.1.1993, 92/04/0207).Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Nachsicht. Es handelt sich bei Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 ausweislich des Wortlautes um keine Ermessenbestimmung vergleiche VwGH 28.1.1993, 92/04/0207). Bei der Prüfung der Frage, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, hat die Behörde sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf das Persönlichkeitsbild des Verurteilten Bedacht zu nehmen (VwGH 25.9.2012, 2012/04/0113; vgl auch Gruber/Parliege-Barfuß, GewO, 13. Erg. Lieferung, 2014, § 26 Anm 4 mwN zur Rsp).Bei der Prüfung der Frage, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, hat die Behörde sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf das Persönlichkeitsbild des Verurteilten Bedacht zu nehmen (VwGH 25.9.2012, 2012/04/0113; vergleiche auch Gruber/Parliege-Barfuß, GewO, 13. Erg. Lieferung, 2014, Paragraph 26, Anmerkung 4 mwN zur Rsp). Vgl dazu auch die Erläuterungen zu § 26 Abs. 1 GewO 1994 (damals noch 1973): „Im § 26 Abs. 1 ist die positive Persönlichkeitswertung als Nachsichtsvoraussetzung vorgesehen“ (RV 635 BlgNR XVIII. GP 81 Zu Art I Z 44 und 45).Vgl dazu auch die Erläuterungen zu Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 (damals noch 1973): „Im Paragraph 26, Absatz eins, ist die positive Persönlichkeitswertung als Nachsichtsvoraussetzung vorgesehen“ Regierungsvorlage 635 BlgNR römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode 81 Zu Artikel römisch eins, Ziffer 44 und 45). „Zu berücksichtigen sind alle äußeren Umstände, die auf die Persönlichkeitsentwicklung – sei es im positiven oder negativen Sinn – von Einfluss sein können, wie zB Schadenswidergutmachung; unbescholtenen Lebensführung seit Tatbegehung, Rückfall in neuerliche Straftaten. Diese Umstände sind mit der Eigenart und Schwere begangener Straftaten sowie stets mit Blick auf die Frage abzuwägen, ob eine nachvollziehbare (begründete) Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Antragsteller bei Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen wird. Diese Abwägung kann idR aufgrund allgemeiner menschlicher Erfahrung vorgenommen werden; die Einholung eines psychologischen Gutachtens ist daher nicht erforderlich.“ (Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO³, 2011, § 26 Rz 10)„Zu berücksichtigen sind alle äußeren Umstände, die auf die Persönlichkeitsentwicklung – sei es im positiven oder negativen Sinn – von Einfluss sein können, wie zB Schadenswidergutmachung; unbescholtenen Lebensführung seit Tatbegehung, Rückfall in neuerliche Straftaten. Diese Umstände sind mit der Eigenart und Schwere begangener Straftaten sowie stets mit Blick auf die Frage abzuwägen, ob eine nachvollziehbare (begründete) Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Antragsteller bei Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen wird. Diese Abwägung kann idR aufgrund allgemeiner menschlicher Erfahrung vorgenommen werden; die Einholung eines psychologischen Gutachtens ist daher nicht erforderlich.“ (Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO³, 2011, Paragraph 26, Rz 10) Bei der Eigenart der strafbaren Handlung ist auf das beeinträchtigte Rechtsgut abzustellen (vgl nur VwGH 29.4.2014, 2013/04/0150). Auf den gegenständlichen Fall umgelegt: Bei einem Einbruchsdiebstahl ist das beeinträchtigte Rechtsgut fremdes Vermögen; bei Körperverletzungen handelt es sich demgegenüber um Delikte gegen Leib und Leben.Bei der Eigenart der strafbaren Handlung ist auf das beeinträchtigte Rechtsgut abzustellen vergleiche nur VwGH 29.4.2014, 2013/04/0150). Auf den gegenständlichen Fall umgelegt: Bei einem Einbruchsdiebstahl ist das beeinträchtigte Rechtsgut fremdes Vermögen; bei Körperverletzungen handelt es sich demgegenüber um Delikte gegen Leib und Leben. Die belangte Behörde hat sich bei der Prognose im Sinne des § 26 Abs. 1 GewO 1994 vor allem auf die vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit begangenen Körperverletzungen gestützt. Wie die Behörde dabei richtig erkannte ist von den Delikten gegen Leib und Leben lediglich die Verurteilung vom *** zu einer Geldstrafe von 200 Tagsätzen gem. § 13 Abs. 1 Z 1 lit b GewO 1994 tatbestandsgemäß. Die Behörde hat aber dennoch zu Recht die weiteren Vergehen des Beschwerdeführers, mögen sie für sich genommen auch keinen Ausschluss von der Gewerbeausübung im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 lit b GewO 1994 bedingen, zur Ableitung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers herangezogen (vgl den VwGH 27.5.2009, 2007/04/0195 zu Grunde liegenden Fall).Die belangte Behörde hat sich bei der Prognose im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 vor allem auf die vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit begangenen Körperverletzungen gestützt. Wie die Behörde dabei richtig erkannte ist von den Delikten gegen Leib und Leben lediglich die Verurteilung vom *** zu einer Geldstrafe von 200 Tagsätzen gem. Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO 1994 tatbestandsgemäß. Die Behörde hat aber dennoch zu Recht die weiteren Vergehen des Beschwerdeführers, mögen sie für sich genommen auch keinen Ausschluss von der Gewerbeausübung im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO 1994 bedingen, zur Ableitung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers herangezogen vergleiche den VwGH 27.5.2009, 2007/04/0195 zu Grunde liegenden Fall). Wenn die Behörde dabei ausführt, dass trotz der Schadenswidergutmachung durch den Beschwerdeführer und der Absolvierung der Werksmeisterschule sowie der Unternehmerprüfung, aber auch trotz der nunmehr vier Jahre zurückliegenden letzten Verurteilung, angesichts der viermaligen Missachtung der körperlichen Integrität [Anm: also einschließlich des Fahrlässigkeitsdelikts] über einen Zeitraum von sieben Jahren auf keine positive Persönlichkeitsentwicklung geschlossen werden könne und damit aber auch die Befürchtung im Sinne des § 26 Abs. 1 GewO 1994 nicht „gar nicht“ bestehe, vermag das erkennende Gericht an dieser Beurteilung keinen Mangel zu finden.Wenn die Behörde dabei ausführt, dass trotz der Schadenswidergutmachung durch den Beschwerdeführer und der Absolvierung der Werksmeisterschule sowie der Unternehmerprüfung, aber auch trotz der nunmehr vier Jahre zurückliegenden letzten Verurteilung, angesichts der viermaligen Missachtung der körperlichen Integrität [Anm: also einschließlich des Fahrlässigkeitsdelikts] über einen Zeitraum von sieben Jahren auf keine positive Persönlichkeitsentwicklung geschlossen werden könne und damit aber auch die Befürchtung im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 nicht „gar nicht“ bestehe, vermag das erkennende Gericht an dieser Beurteilung keinen Mangel zu finden. So deutet der zweimalige Rückfall bei vorsätzlichen Delikten gegen Leib und Leben in einer Zeitspanne von nur sieben Jahren auf eine durchaus gewaltbereite oder doch zumindest unbeherrschte Persönlichkeit des Beschwerdeführers hin, wie dies nicht zuletzt auch im Urteil vom *** zum Ausdruck kommt, wurde doch dem Beschwerdeführer zur Last gelegt einen anderen grundlos geschlagen zu haben. Dass die begangenen Delikte an Intensität nicht zunahmen, es sich also immer um leicht Körperverletzungen handelte, ist zwar grundsätzlich zu berücksichtigen, dieser Umstand muss angesichts der mehrmaligen Übertretungen und der nachstehenden Erwägungen aber zurücktreten. Darüber hinaus hat das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers schon früh – noch vor dem 18. Lebensjahr – begonnen (vgl. hier auch die Verurteilung wegen unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen) und wurde über den Beschwerdeführer für die zweite strafbare Handlung (einen schweren Einbruchsdiebstahl) eine doch erhebliche Jugendstrafe von 8 Monaten verhängt. Dabei vermag auch der Umstand, dass sich das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers in jüngerer Zeit nur mehr gegen Leib und Leben und nicht mehr gegen fremdes Vermögen richtet, nichts an dem Persönlichkeitsbild zu ändern, erfordert doch auch ein Einbruchsdiebstahl die Anwendung körperlicher Gewalt. Auch ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine Wohlverhaltenszeit von 5,5 Jahre vom Zeitpunkt der letzten Tatbegehung (4 Jahre von der letzten Verurteilung gerechnet) unzureichend, dauerte doch das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers über knapp zehn Jahre an und wurden in knapp sieben Jahren drei leichte vorsätzliche Körperverletzungen begangen.So deutet der zweimalige Rückfall bei vorsätzlichen Delikten gegen Leib und Leben in einer Zeitspanne von nur sieben Jahren auf eine durchaus gewaltbereite oder doch zumindest unbeherrschte Persönlichkeit des Beschwerdeführers hin, wie dies nicht zuletzt auch im Urteil vom *** zum Ausdruck kommt, wurde doch dem Beschwerdeführer zur Last gelegt einen anderen grundlos geschlagen zu haben. Dass die begangenen Delikte an Intensität nicht zunahmen, es sich also immer um leicht Körperverletzungen handelte, ist zwar grundsätzlich zu berücksichtigen, dieser Umstand muss angesichts der mehrmaligen Übertretungen und der nachstehenden Erwägungen aber zurücktreten. Darüber hinaus hat das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers schon früh – noch vor dem 18. Lebensjahr – begonnen vergleiche hier auch die Verurteilung wegen unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen) und wurde über den Beschwerdeführer für die zweite strafbare Handlung (einen schweren Einbruchsdiebstahl) eine doch erhebliche Jugendstrafe von 8 Monaten verhängt. Dabei vermag auch der Umstand, dass sich das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers in jüngerer Zeit nur mehr gegen Leib und Leben und nicht mehr gegen fremdes Vermögen richtet, nichts an dem Persönlichkeitsbild zu ändern, erfordert doch auch ein Einbruchsdiebstahl die Anwendung körperlicher Gewalt. Auch ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine Wohlverhaltenszeit von 5,5 Jahre vom Zeitpunkt der letzten Tatbegehung (4 Jahre von der letzten Verurteilung gerechnet) unzureichend, dauerte doch das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers über knapp zehn Jahre an und wurden in knapp sieben Jahren drei leichte vorsätzliche Körperverletzungen begangen. Was für den Beschwerdeführer daraus zu gewinnen sein soll, dass die ersten vier Delikte Jugendstraftaten bzw. Straftaten als junger Erwachsener darstellen, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht, ändert sich doch die Persönlichkeit einer Person nicht schlagartig mit Erreichen des 18. oder 21. Lebensjahres. Vielmehr ist eine Persönlichkeitsänderung eine Frage der Zeit und deutet doch gerade das im Erwachsenenalter fortgesetzte deliktische Verhalten darauf hin, dass die Einbeziehung der Straftaten vor dem 21. Lebensjahr in die Persönlichkeitsprognose geradezu zwingend notwendig ist, um über das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ausreichend Aufschluss zu gewinnen. Auch ist dem erkennenden Gericht nicht erkennbar warum Straftaten als junger Erwachsener oder Jugendlicher nicht unter den § 13 Abs. 1 Z 1 lit b GewO 1994 fielen, spricht die Norm doch neutral von „sonstigen strafbaren Handlung“, ohne dass eine nähere Einschränkung als jene nach der Strafhöhe getroffen wird. Dass das Jugendstrafrecht milder ist und demnach in der Regel Jugendstrafen die Schwelle des § 13 Abs. 1 Z lit b GewO 1994 nicht überschreiten werden, ist für sich genommen nicht verwunderlich, verdeutlicht aber noch viel mehr, dass eine Jugendstrafe die über der maßgeblichen Schwelle liegt, eine Straftat erheblichen Ausmaßes darstellt. Zwar wird zuzugestehen sein, dass einzelne „Jugendsünden“, die sich im Erwachsenenalter nicht fortsetzen, nach einem moderaten Zeitablauf einer Nachsicht im Sinne des § 26 Abs. 1 GewO 1994 nicht im Wege zu stehen vermögen, beim Beschwerdeführer ist aber genau dies nicht der Fall, hat sich sein deliktisches Verhalten doch unstrittig bis ins Erwachsenenalter fortgesetzt.Was für den Beschwerdeführer daraus zu gewinnen sein soll, dass die ersten vier Delikte Jugendstraftaten bzw. Straftaten als junger Erwachsener darstellen, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht, ändert sich doch die Persönlichkeit einer Person nicht schlagartig mit Erreichen des 18. oder 21. Lebensjahres. Vielmehr ist eine Persönlichkeitsänderung eine Frage der Zeit und deutet doch gerade das im Erwachsenenalter fortgesetzte deliktische Verhalten darauf hin, dass die Einbeziehung der Straftaten vor dem 21. Lebensjahr in die Persönlichkeitsprognose geradezu zwingend notwendig ist, um über das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ausreichend Aufschluss zu gewinnen. Auch ist dem erkennenden Gericht nicht erkennbar warum Straftaten als junger Erwachsener oder Jugendlicher nicht unter den Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO 1994 fielen, spricht die Norm doch neutral von „sonstigen strafbaren Handlung“, ohne dass eine nähere Einschränkung als jene nach der Strafhöhe getroffen wird. Dass das Jugendstrafrecht milder ist und demnach in der Regel Jugendstrafen die Schwelle des Paragraph 13, Absatz eins, Z Litera b, GewO 1994 nicht überschreiten werden, ist für sich genommen nicht verwunderlich, verdeutlicht aber noch viel mehr, dass eine Jugendstrafe die über der maßgeblichen Schwelle liegt, eine Straftat erheblichen Ausmaßes darstellt. Zwar wird zuzugestehen sein, dass einzelne „Jugendsünden“, die sich im Erwachsenenalter nicht fortsetzen, nach einem moderaten Zeitablauf einer Nachsicht im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 nicht im Wege zu stehen vermögen, beim Beschwerdeführer ist aber genau dies nicht der Fall, hat sich sein deliktisches Verhalten doch unstrittig bis ins Erwachsenenalter fortgesetzt. Ergänzend weist das erkennende Gericht noch darauf hin, dass sich die belangte Behörde zu Recht an die vom Beschwerdeführer kritisierte Verurteilung aus *** für gebunden erachtete (VwGH 26.4.2007, 2006/04/0223). Auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, selbst die Behörde habe erkannt, dass die strafbaren Handlungen nicht in Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangen wurden, ist nichts zu gewinnen. So judiziert der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass es bei der Beurteilung im Sinne des § 26 Abs. 1 GewO 1994 nicht darauf ankomme, ob die Straftat in Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangen wurde (VwGH 25.3.2010, 2009/04/0192). Einzig relevant ist es, ob zu befürchten steht, dass der Beschwerdeführer bei der Gewerbeausübung wiederum gleiche oder ähnliche Delikte begeht. Und dies kann, wie die belangte Behörde in nachvollziehbarer Weise darlegt, angesichts des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden, deutet sein wiederholt deliktisches Verhalten doch darauf hin, dass auch die erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung nicht dazu in der Lage waren, den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Auch weist die Behörde, angesichts der Unbeherrschtheit des Beschwerdeführers gepaart mit seinem gewalttätigen Verhalten, in nachvollziehbarer Weise darauf hin, es könne bei Stresssituationen – wie sie sich im Kundenkontakt oder bei Lieferproblemen bei der Ausübung des Elektrotechnikergewerbes ergeben können – eine Begehung weiterer Straftaten (gegen Leib und Leben) nicht ausgeschlossen werden (vgl. dazu auch die Erwägungen in VwGH 24.3.2004, 2004/04/0029). Dass bei einem Gewerbebetrieb die körperliche Sicherheit der Kunden aber auch der Arbeitnehmer von größter Bedeutung ist, braucht nicht eigens betont zu werden, handelt es sich doch um eine Selbstverständlichkeit. Genau eine Beeinträchtigung dieser körperlichen Sicherheit durch den Beschwerdeführer steht jedoch in Anbetracht des Persönlichkeitsbildes zu befürchten. Dass der Beschwerdeführer für mehrere Jahre im genannten Gewerbe gearbeitet hat und den Druck durch Kunden bzw. aufgrund von Fristen bereits verspürt habe, ohne dass es zu weiteren Vergehen durch den Beschwerdeführer gekommen sei, vermag diese Bedenken allerdings (noch – vgl dazu die nachstehenden Ausführungen) nicht zu zerstreuen. Es ist dabei aber auch darauf zu verweisen, dass es einen Unterschied macht, ob man als Dienstnehmer den Druck von Kunden oder etwa eines Vorgesetzten verspürt oder ob die eigene selbständige wirtschaftliche Existenz aufgrund widriger Umstände in Gefahr ist und es im Zuge dessen mit Kunden, Lieferanten und Arbeitnehmern zu kritischen und angespannten Situationen kommt. Die offenbar ordnungsgemäße Pflichterfüllung als Dienstnehmer durch den Beschwerdeführer in der jüngeren Vergangenheit ist ein wichtiger Aspekt, vermag aber angesichts des vergangenen deliktischen Verhaltens (noch) nicht den Ausschlag zu geben.Auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, selbst die Behörde habe erkannt, dass die strafbaren Handlungen nicht in Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangen wurden, ist nichts zu gewinnen. So judiziert der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass es bei der Beurteilung im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 nicht darauf ankomme, ob die Straftat in Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangen wurde (VwGH 25.3.2010, 2009/04/0192). Einzig relevant ist es, ob zu befürchten steht, dass der Beschwerdeführer bei der Gewerbeausübung wiederum gleiche oder ähnliche Delikte begeht. Und dies kann, wie die belangte Behörde in nachvollziehbarer Weise darlegt, angesichts des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden, deutet sein wiederholt deliktisches Verhalten doch darauf hin, dass auch die erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung nicht dazu in der Lage waren, den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Auch weist die Behörde, angesichts der Unbeherrschtheit des Beschwerdeführers gepaart mit seinem gewalttätigen Verhalten, in nachvollziehbarer Weise darauf hin, es könne bei Stresssituationen – wie sie sich im Kundenkontakt oder bei Lieferproblemen bei der Ausübung des Elektrotechnikergewerbes ergeben können – eine Begehung weiterer Straftaten (gegen Leib und Leben) nicht ausgeschlossen werden vergleiche dazu auch die Erwägungen in VwGH 24.3.2004, 2004/04/0029). Dass bei einem Gewerbebetrieb die körperliche Sicherheit der Kunden aber auch der Arbeitnehmer von größter Bedeutung ist, braucht nicht eigens betont zu werden, handelt es sich doch um eine Selbstverständlichkeit. Genau eine Beeinträchtigung dieser körperlichen Sicherheit durch den Beschwerdeführer steht jedoch in Anbetracht des Persönlichkeitsbildes zu befürchten. Dass der Beschwerdeführer für mehrere Jahre im genannten Gewerbe gearbeitet hat und den Druck durch Kunden bzw. aufgrund von Fristen bereits verspürt habe, ohne dass es zu weiteren Vergehen durch den Beschwerdeführer gekommen sei, vermag diese Bedenken allerdings (noch – vergleiche dazu die nachstehenden Ausführungen) nicht zu zerstreuen. Es ist dabei aber auch darauf zu verweisen, dass es einen Unterschied macht, ob man als Dienstnehmer den Druck von Kunden oder etwa eines Vorgesetzten verspürt oder ob die eigene selbständige wirtschaftliche Existenz aufgrund widriger Umstände in Gefahr ist und es im Zuge dessen mit Kunden, Lieferanten und Arbeitnehmern zu kritischen und angespannten Situationen kommt. Die offenbar ordnungsgemäße Pflichterfüllung als Dienstnehmer durch den Beschwerdeführer in der jüngeren Vergangenheit ist ein wichtiger Aspekt, vermag aber angesichts des vergangenen deliktischen Verhaltens (noch) nicht den Ausschlag zu geben. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Behörde unterstelle ihm, er habe sich bereits unbeherrscht und gewalttätig verhalten, so verkennt er die Argumentation der belangten Behörde. Selbige hat – wie auch das erkennende Gericht – lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einerseits in der Vergangenheit bereits unbeherrschtes und gewalttätiges Verhalten an den Tag gelegt hat (gemeint sind dabei die unstrittigen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen leichter Körperverletzung) und, dass ein ähnliches Verhalten angesichts von Terminproblemen und Lieferfristen sowie in Anbetracht der Stresssituation der Unternehmensneugründung nicht ausgeschlossen werden könne. Die Behörde hat daher lediglich das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers mit seiner zukünftigen Gewerbeausübung in Zusammenhang gebracht und daraus eine nicht zu beanstandende Prognose abgeleitet. Die Nachsicht gem. § 26 Abs. 1 GewO 1994 ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur dann zu erteilen, wenn die im Tatbestand der Norm genannte Befürchtung der Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei der Ausübung des Gewerbes gar nicht besteht (VwGH 25.9.2012, 2012/04/0113; 17.4.2012, 2008/04/0009; 28.9.2011, 2011/04/0148; 17.9.2010, 2010/04/0026).Die Nachsicht gem. Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur dann zu erteilen, wenn die im Tatbestand der Norm genannte Befürchtung der Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei der Ausübung des Gewerbes gar nicht besteht (VwGH 25.9.2012, 2012/04/0113; 17.4.2012, 2008/04/0009; 28.9.2011, 2011/04/0148; 17.9.2010, 2010/04/0026). Da die belangte Behörde aber in nachvollziehbarer Weise und in einer vom Gericht geteilten Argumentation dargelegt hat, dass die Begehung von gleichen oder ähnlichen Straftaten bei der Gewerbeausübung nicht ausgeschlossen werden könne, kann nicht davon die Rede sein, dass die Befürchtung „gar nicht“ bestehe. Folgerichtig war eine Nachsicht von der Behörde aber nicht zu erteilen. Zum vom Beschwerdeführer vorgebrachten Aspekt der Resozialisierung und zum oftmaligen Verweis auf die offenbar erfolgreiche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Arbeitnehmer für ein Elektrounternehmen ist darüber hinaus Folgendes auszuführen: Sowohl die belangte Behörde als auch das erkennende Gericht anerkennen das Wohlverhalten des Beschwerdeführers in jüngster Vergangenheit, wobei hier vor allem sein Ehrgeiz zum Abschluss der Ausbildung (Abschluss der Werkmeisterschule und Ablegung der Unternehmerprüfung), die Tätigkeit für ein Elektrounternehmen aber auch die Schadenswiedergutmachung zu nennen sind. Auch der VwGH hat in seiner Rechtsprechung ausgesprochen, dass ein längeres Wohlverhalten zur Erteilung einer Nachsicht führen muss (VwGH 3.9.2008, 2008/04/0025). Im genannten Fall war der Betroffene aber nur einer strafbaren Handlung für schuldig erkannt worden, wenn auch die Strafe mit 18 Monaten nicht unerheblich war, und lag die Tat bereits 7 Jahren zurück. Der Betroffene war aber schon davor unbescholten gewesen. Dass von einer einmaligen Übertretung des Beschwerdeführers im konkreten Fall aber keine Rede sein kann, wurde schon ausreichend dargelegt. Im gegenwärtigen Zeitpunkt besteht darüber hinaus noch ein Missverhältnis zwischen dem deliktischen Zeitraum des Beschwerdeführers (insgesamt ca. zehn Jahre, davon drei vorsätzliche Körperverletzungen binnen knapp sieben Jahren) und dem Zeitraum in dem er sich wohl verhalten hat (5,5 Jahre ab der letzten Tatbegehung). Nichtsdestotrotz steht die gegenständliche Abweisung des Nachsichtsansuchens einer künftigen Nachsichtserteilung bei fortgesetztem Wohlverhalten seitens des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht im Wege. Es liegt damit am Beschwerdeführer durch fortgesetztes Wohlverhalten die Befürchtungen der belangten Behörde und des erkennenden Gerichts zu zerstreuen. Insoweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass zum derzeitigen Zeitpunkt angeblich eine Novelle der Gewerbeordnung in Vorbereitung ist, aufgrund derer die Nachsichtserteilung unter Auflagen möglich sein soll, ist ihm lediglich entgegenzuhalten, dass das erkennende Gericht anhand der geltenden Rechtslage zu entscheiden hat. Und nach dieser Rechtslage ist eine Erteilung von Auflagen in § 26 Abs. 1 GewO 1994 nicht vorgesehen. Zur Zulässigkeit einer Auflagenerteilung bedarf es jedoch einer gesetzlichen Grundlage (Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO, § 26 Rz 7). Darüber hinaus war das erkennende Gericht nicht dazu in der Lage die vom Beschwerdeführer angesprochene geplante Novelle der GewO 1994 zu finden, da sich das angebliche Zitat aus den Materialien lediglich einer Aussage von Frau Justizministerin *** zuordnen lässt und darüber hinaus auch der Homepage des Parlaments kein entsprechender Ministerialentwurf bzw. keine Regierungsvorlage zu § 26 GewO 1994 entnommen werden kann.Insoweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass zum derzeitigen Zeitpunkt angeblich eine Novelle der Gewerbeordnung in Vorbereitung ist, aufgrund derer die Nachsichtserteilung unter Auflagen möglich sein soll, ist ihm lediglich entgegenzuhalten, dass das erkennende Gericht anhand der geltenden Rechtslage zu entscheiden hat. Und nach dieser Rechtslage ist eine Erteilung von Auflagen in Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 nicht vorgesehen. Zur Zulässigkeit einer Auflagenerteilung bedarf es jedoch einer gesetzlichen Grundlage (Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO, Paragraph 26, Rz 7). Darüber hinaus war das erkennende Gericht nicht dazu in der Lage die vom Beschwerdeführer angesprochene geplante Novelle der GewO 1994 zu finden, da sich das angebliche Zitat aus den Materialien lediglich einer Aussage von Frau Justizministerin *** zuordnen lässt und darüber hinaus auch der Homepage des Parlaments kein entsprechender Ministerialentwurf bzw. keine Regierungsvorlage zu Paragraph 26, GewO 1994 entnommen werden kann. Von der Einholung eines psychologischen Gutachtens, zum Beweis dafür, dass vom Beschwerdeführer keine Gefahr mehr ausgehe, nimmt das erkennende Gericht Abstand, ergibt sich doch bereits aus den dargelegten Erwägungen unter Heranziehung der allgemeinen menschlichen Erfahrung in Zusammenhang mit den in der Vergangenheit begangenen Straftaten die gem. § 26 Abs. 1 GewO 1994 tatbestandgemäße Befürchtung, der Beschwerdeführer könne bei Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten wie bisher begehen. Aus der Einholung eines Gutachtens kann daher aus Sicht des erkennenden Gerichts für die Position des Beschwerdeführers nichts gewonnen werden und war demgemäß davon Abstand zu nehmen (vgl. dazu VwGH 27.5.2009, 2009/04/0101 sowie VwGH 8.5.2002, 2001/04/0043 zur insoweit gleichlautenden Bestimmungen des § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994; Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO, § 26 Rz 10).Von der Einholung eines psychologischen Gutachtens, zum Beweis dafür, dass vom Beschwerdeführer keine Gefahr mehr ausgehe, nimmt das erkennende Gericht Abstand, ergibt sich doch bereits aus den dargelegten Erwägungen unter Heranziehung der allgemeinen menschlichen Erfahrung in Zusammenhang mit den in der Vergangenheit begangenen Straftaten die gem. Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 tatbestandgemäße Befürchtung, der Beschwerdeführer könne bei Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten wie bisher begehen. Aus der Einholung eines Gutachtens kann daher aus Sicht des erkennenden Gerichts für die Position des Beschwerdeführers nichts gewonnen werden und war demgemäß davon Abstand zu nehmen vergleiche dazu VwGH 27.5.2009, 2009/04/0101 sowie VwGH 8.5.2002, 2001/04/0043 zur insoweit gleichlautenden Bestimmungen des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994; Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO, Paragraph 26, Rz 10). Zur Zurückweisung des Begehrens auf Kostenersatz: Das geltende Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (VwGVG iVm AVG) sieht es nicht vor, dass einer Partei von der anderen Partei die Kosten ihrer rechtsfreundlichen Vertretung zu ersetzen sind. Grundsätzlich wäre das erkennende Gericht gem. § 6 Abs. 1 AVG dazu angehalten das entsprechende Begehren an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Da sich jedoch in der österreichischen Rechtsordnung keine Stelle findet, die zuständig wäre, über entsprechende Kostenersatzbegehren zu entscheiden, war der diesbezügliche Antrag vom Gericht als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 27.2.1991, 90/01/0005; Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 2009, 78).Das geltende Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (VwGVG in Verbindung mit AVG) sieht es nicht vor, dass einer Partei von der anderen Partei die Kosten ihrer rechtsfreundlichen Vertretung zu ersetzen sind. Grundsätzlich wäre das erkennende Gericht gem. Paragraph 6, Absatz eins, AVG dazu angehalten das entsprechende Begehren an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Da sich jedoch in der österreichischen Rechtsordnung keine Stelle findet, die zuständig wäre, über entsprechende Kostenersatzbegehren zu entscheiden, war der diesbezügliche Antrag vom Gericht als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 27.2.1991, 90/01/0005; Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 2009, 78). Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Da im gegenständlichen Fall, abgesehen von der ohnehin abzulehnenden Bestellung eines Gutachters, in der Beschwerde die Sachverhaltsfeststellungen der Behörde nicht in Zweifel gezogen wurden und angesichts dessen, dass es sich bei der Prognose im Sinne des § 26 Abs. 1 GewO 1994 um eine reine Rechtsfrage handelt konnte gem. § 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.Da im gegenständlichen Fall, abgesehen von der ohnehin abzulehnenden Bestellung eines Gutachters, in der Beschwerde die Sachverhaltsfeststellungen der Behörde nicht in Zweifel gezogen wurden und angesichts dessen, dass es sich bei der Prognose im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 um eine reine Rechtsfrage handelt konnte gem. Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4248