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{'item': 'LVwG-AV-33/001-2014'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 21Art. 130§ 42§ 41

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.01.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-33/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin werden

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis

§ 25aAbsatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis

Paragraph 25 a, Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die *** hat mit Schreiben vom *** einen Antrag auf Wiederverleihung des Wasserrechtes für eine Beschneiungsanlage in der KG ***, welche mit Bewilligungsbescheid vom *** befristet bis *** erteilt wurde, angesucht. Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft X eine mündliche Wasserrechtsverhandlung für *** anberaumt. Die Anberaumung erfolgte einerseits durch persönliche Ladung der Parteien und andererseits durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeindefahrt *** von *** bis *** und an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft X von *** bis ***, andererseits durch Kundmachung im Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft X vom ***.Die *** hat mit Schreiben vom *** einen Antrag auf Wiederverleihung des Wasserrechtes für eine Beschneiungsanlage in der KG ***, welche mit Bewilligungsbescheid vom *** befristet bis *** erteilt wurde, angesucht. Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eine mündliche Wasserrechtsverhandlung für *** anberaumt. Die Anberaumung erfolgte einerseits durch persönliche Ladung der Parteien und andererseits durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeindefahrt *** von *** bis *** und an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn von *** bis ***, andererseits durch Kundmachung im Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***. Die Erstbeschwerdeführer haben am *** Einwendungen schriftlich erhoben und vorgebracht, Lärmbeeinträchtigungen größeren Ausmaßes – durch die Schneeerzeuger – seien auf Grund möglicher gesundheitsschädlicher Folgen im öffentlichen Interesse zu prüfen. Lärmbeeinträchtigungen könnten einen substanziellen Eingriff in das Grundeigentum bewirken und hätte die Behörde dazu die Lärmemissionen und -immissionen nicht durch entsprechende Unterlagen objektivieren wollen. Schneeerzeuger würden mitunter kilometerweit störenden Lärm emittieren und seien die Beschwerdeführer Grundeigentümer im gesamten Gemeindegebiet. Es sei davon auszugehen, dass Lärm der bestehenden Beschneiungsanlage noch niemals Gegenstand einer Beurteilung der Behörde gewesen sei, die Schneeerzeuger seien nicht von einer wasserrechtlichen Bewilligung erfasst. Nach einer Studie sei die Lärmbelastung durch Schneekanonen vor allem nachts kilometerweit zu hören. Nach einem Leitfaden seien Lärmbeeinträchtigungen wasserrechtlich unbeachtlich, so lange sie nicht einen substanziellen Eingriff in das Grundeigentum bewirken würden, bei Lärm größeren Ausmaßes sei die Gefährdung durch gesundheitsschädliche Folgen im öffentlichen Interesse zu prüfen. Der Behörde sei es auf Grund fehlender schalltechnischer Unterlagen unter anderem nicht möglich, die Frage einer allfälligen Parteistellung im Verfahren zu beurteilen. Das öffentliche Interesse hinsichtlich Lärm hätte nicht hinreichend wahrgenommen werden können. Ebenfalls einen Tag vor der mündlichen Verhandlung hat die Zweitbeschwerdeführerin schriftlich Einwendungen erhoben und zusammenfassend ausgeführt, dass mehrere ausgewiesene Schutzgüter und deren Lebensräume eines Fauna-Flora-Habitat-Gebietes beeinträchtigt würden, wie diverse Vögel, Großwild und Muscheln. Dann wurde zum Bewilligungsbescheid aus *** und dessen Widerspruch zum Fauna-Flora-Habitat-Gebiet vorgebracht und zum Fehlen einer Verträglichkeitsprüfung. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am ***, in der vom Amtssachverständigen ein Fachgutachten abgegeben wurde, erteilte die Bezirkshauptmannschaft X mit Bescheid vom *** der ***

§ 21Abs. 3 i

Vm § 32 und § 38 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Speicherteiches auf Grundstück Nr. ***, KG ***, samt Speisung des Teiches aus dem *** mittels Entnahmebauwerk und Entnahme aus dem Speicherteich zur Versorgung der Schneeerzeuger zwecks Beschneiung bestimmter Grundstücke in der KG ***. Der Konsens wurde gleichzeitig dahingehend eingeschränkt, dass die Entnahme aus dem Teich für Beschneiungszwecke in der Zeit von *** bis *** in einer Menge von maximal 21 l/s bzw. 22000m³/Jahr erfolgt. In einem zweiten Spruchpunkt wurden die Einwendungen und Anträge der Zweitbeschwerdeführerin sowie der Erstbeschwerdeführer zurück- bzw. abgewiesen. Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern nachweislich zugestellt, wogegen fristgerecht Beschwerden erhoben wurden.Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am ***, in der vom Amtssachverständigen ein Fachgutachten abgegeben wurde, erteilte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit Bescheid vom *** der ***

Paragraph 21, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 32 und Paragraph 38, WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Speicherteiches auf Grundstück Nr. ***, KG ***, samt Speisung des Teiches aus dem *** mittels Entnahmebauwerk und Entnahme aus dem Speicherteich zur Versorgung der Schneeerzeuger zwecks Beschneiung bestimmter Grundstücke in der KG ***. Der Konsens wurde gleichzeitig dahingehend eingeschränkt, dass die Entnahme aus dem Teich für Beschneiungszwecke in der Zeit von *** bis *** in einer Menge von maximal 21 l/s bzw. 22000m³/Jahr erfolgt. In einem zweiten Spruchpunkt wurden die Einwendungen und Anträge der Zweitbeschwerdeführerin sowie der Erstbeschwerdeführer zurück- bzw. abgewiesen. Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern nachweislich zugestellt, wogegen fristgerecht Beschwerden erhoben wurden. In der Beschwerde der Erstbeschwerdeführer wird zusammengefasst zunächst unter Bezugnahme auf einen bundesweit verwendeten Leitfaden für Beschneiungsanlagen vorgebracht, dass Lärmbeeinträchtigungen wasserrechtlich unbeachtlich seien, solange sie sich nicht zu einem substantiellen Eingriff in das Grundeigentum entwickeln, und sei bei Lärm größeren Ausmaßes die Gefährdung durch gesundheitsschädliche Folgen im öffentlichen Interesse zu prüfen. Weiters wurde auf die Einwendungen vom *** vollinhaltlich verwiesen und das an die Bezirkshauptmannschaft gestellte Begehren um schriftliche Auskunft zu den Einwendungen aufrechterhalten. Auf Grund fehlender schalltechnischer Angaben sei es der Behörde unter anderem nicht möglich gewesen, die Frage einer allfälligen Parteistellung im Verfahren beurteilen zu können. Von den Parteien lasse sich nicht beurteilen, ob ein substanzieller Eingriff auf das Grundeigentum vorliege. Die Beschwerdeführer seien mehrfach Grundeigentümer im Gemeindegebiet. Die Behörde hätte auch die öffentlichen Interessen hinsichtlich Lärm – resultierend aus den Schneeerzeugern – nicht hinreichend wahrnehmen können. Nach einer von den Beschwerdeführern in den Einwendungen vom *** angeführten Studie könnten Schneeerzeuger erheblich Lärm imitieren. Abschließend wurde auf die fehlende Begründung samt fehlender Rechtsgrundlage hinsichtlich der Ablehnung des Auskunftsbegehrens hingewiesen. In der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird vorgebracht, dass ein Antrag auf Zusendung der Niederschrift in den Einwendungen gestellt worden sei, worüber im angefochten Bescheid keine Begründung für die Nichterledigung enthalten sei. Auf die Aarhus-Konvention wurde hingewiesen und darauf, dass die Beschwerdeführerin eine anerkannte Umweltorganisation nach UVP-Gesetz sei. Dann wurde zur Notwendigkeit eines UVP-Verfahrens und zur Flächenumwidmung ausgeführt. Die naturschutzrechtliche Bewilligung sei als integraler Teil des angefochtenen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides zu betrachten. Schließlich wurde auf europarechtliche Vorgaben hingewiesen und dann bemängelt, dass Natur- und Umweltverfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt worden seien. Danach wurde zur Wiederverleihung des Wasserrechtes, zur Nichtigkeit des Bescheides und zu den Wassermengen sowie zur Anzahl von Schneeerzeugern ausgeführt. Es folgte ein Kapitel zum Thema Lärm. Auch zum Gegenstand der Kundmachung wurde ausgeführt, nämlich dass dieser nicht eruierbar gewesen sei. Dann folgten Darlegungen gegen das Gutachten des Amtssachverständigen sowie zu den naturschutzrechtlichen Bewilligungen und zur EuGH-Judikatur. Abschließend wurden diverse Anträge gestellt, unter anderem betreffend die Zusendung naturschutzrechtlicher Bewilligungsbescheide und Gutachten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Zum Zeitpunkt der Einbringung der beiden Beschwerden, nämlich vor dem 01. Jänner 2014, war zur Entscheidung über diese damals noch als Berufungen erhobenen Schriftsätze der Landeshauptmann von Niederösterreich als Berufungsbehörde zuständig. Dieser hat auf Grund Änderung der Rechtslage durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 (Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG) hinsichtlich der Zuständigkeit zur Entscheidung über diese Rechtsmittel mit 01. Jänner 2014 diese beiden Berufungen (nunmehr als Beschwerden zu behandeln) samt den Verfahrensakten am *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt.Zum Zeitpunkt der Einbringung der beiden Beschwerden, nämlich vor dem 01. Jänner 2014, war zur Entscheidung über diese damals noch als Berufungen erhobenen Schriftsätze der Landeshauptmann von Niederösterreich als Berufungsbehörde zuständig. Dieser hat auf Grund Änderung der Rechtslage durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG) hinsichtlich der Zuständigkeit zur Entscheidung über diese Rechtsmittel mit 01. Jänner 2014 diese beiden Berufungen (nunmehr als Beschwerden zu behandeln) samt den Verfahrensakten am *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt. Auf Grund der genannten Novelle ist nunmehr zur Entscheidung das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zuständig.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. ● Zur Erstbeschwerde: Aus dem Abspruch des angefochtenen Bescheides über die Einwendungen der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin in Zusammenschau mit der Begründung dieses Bescheides ergibt sich, dass die Einwendungen der Erstbeschwerdeführer abgewiesen wurden. Zu den Einwendungen der Zweitbeschwerdeführerin wird in der Begründung ausgeführt, dass diese keine Berührung in wasserrechtlich geschützten Rechten behaupte, woraus sich deren mangelnde Legitimation auf Grund Fehlens einer Parteistellung und damit die Zurückweisung der Einwendungen ergibt. Zum Vorbringen hinsichtlich Wahrnehmung öffentlicher Interessen ist festzuhalten, dass sich daraus eine Parteistellung der Erstbeschwerdeführer nicht ableiten lässt. Die Wahrung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 105 WRG ist Sache der Behörde. Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens können aus § 105 WRG keine subjektiven Rechte ableiten (vgl. VwGH vom 25.09.2008, 2007/07/0085 u.a.).Die Wahrung der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 105, WRG ist Sache der Behörde. Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens können aus Paragraph 105, WRG keine subjektiven Rechte ableiten vergleiche VwGH vom 25.09.2008, 2007/07/0085 u.a.). Ein von den Erstbeschwerdeführern geltend gemachter Substanzeingriff durch den Lärm der Schneeerzeuger ist nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht vorstellbar. Die Beschwerdeführer machen dazu auch keine näheren Angaben, inwieweit durch Lärmimmissionen in die Substanz ihres Grundeigentums eingegriffen werden könnte. Die angesprochene Studie bezieht sich auf einen Fall in Vorarlberg und wird daraus von den Beschwerdeführern zitiert, dass „auch die Lärmbelastung durch die Schneekanonen ein störender Faktor für Mensch und Tier ist“ und „kilometerweit zu hören“ ist. Einen Hinweis auf einen Substanzeingriff ins Grundeigentum gibt es nicht. Damit kann daher für die Erstbeschwerdeführer nichts gewonnen werden. Auch ein Gutachten zur Stützung dieser Befürchtung wird nicht vorgelegt. Eine Parteistellung können die Erstbeschwerdeführer aus der bloß befürchteten Beeinträchtigung in der Substanz ihres Grundeigentums durch das bewilligte Vorhaben jedoch nicht ableiten. Die bloße Behauptung, Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG würden möglicherweise beeinträchtigt, genügt nicht zur Begründung der Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren (vgl. VwGH vom 02.10.1997, 96/07/0253).Die bloße Behauptung, Rechte im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG würden möglicherweise beeinträchtigt, genügt nicht zur Begründung der Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren vergleiche VwGH vom 02.10.1997, 96/07/0253). Durch die Abweisung der Einwendungen statt einer Zurückweisung werden die Beschwerdeführer nicht in ihrer Rechtsposition berührt, da der Sache nach eine Zurückweisung erfolgen hätte müssen. Es erfolgt durch die Ab- anstelle der Zurückweisung keine Schlechterstellung. Bei Lärmbelästigungen und Geruchsbelästigungen durch die bewilligte Anlage handelt es sich nicht um die Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG. Eine wasserrechtlich relevante Benützung des Grundeigentums im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG setzt einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz voraus, der weder durch bloße Lärmimmissionen noch durch Geruchsimmissionen bewirkt werden kann (vgl. VwGH vom 25.04.2002, 2001/07/0161).Bei Lärmbelästigungen und Geruchsbelästigungen durch die bewilligte Anlage handelt es sich nicht um die Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG. Eine wasserrechtlich relevante Benützung des Grundeigentums im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG setzt einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz voraus, der weder durch bloße Lärmimmissionen noch durch Geruchsimmissionen bewirkt werden kann vergleiche VwGH vom 25.04.2002, 2001/07/0161). Dem durch Lärmauswirkungen betroffenen Grundeigentümer bleibt es unbenommen, den Schutz vor unzumutbaren Immissionen im Sinne einschlägiger zivilrechtlicher Bestimmungen anzustreben (vgl. VwGH vom 08.04.1997, 95/07/0174).Dem durch Lärmauswirkungen betroffenen Grundeigentümer bleibt es unbenommen, den Schutz vor unzumutbaren Immissionen im Sinne einschlägiger zivilrechtlicher Bestimmungen anzustreben vergleiche VwGH vom 08.04.1997, 95/07/0174). Zum Begehren um schriftliche Auskunft zu den Einwendungen wird festgehalten, dass über Einwendungen im Bescheid abzusprechen ist und dies im vorliegenden Fall auch mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte. Diese Vorgehensweise entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und ergibt sich außerdem aus der materiell rechtlichen Norm zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nach dem WRG 1959. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. ● Zur Zweitbeschwerde: Durch die Kundmachung der mündlichen Verhandlung am *** einerseits durch Anschlag an der Amtstafel der Marktgemeinde *** und andererseits durch Verlautbarung im Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft, wobei auch auf die Rechtsfolge des Verlustes der Parteistellung ( § 42 AVG) ordnungsgemäß im Sinne des § 41 Abs. 2 zweiter Satz AVG hingewiesen wurde, liegt eine ordnungsgemäße „doppelte Kundmachung“ vor.Durch die Kundmachung der mündlichen Verhandlung am *** einerseits durch Anschlag an der Amtstafel der Marktgemeinde *** und andererseits durch Verlautbarung im Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft, wobei auch auf die Rechtsfolge des Verlustes der Parteistellung ( Paragraph 42, AVG) ordnungsgemäß im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, zweiter Satz AVG hingewiesen wurde, liegt eine ordnungsgemäße „doppelte Kundmachung“ vor. Der Hinweis hat die

§ 42

eintretenden Folgen zu enthalten.Der Hinweis hat die

Paragraph 42, eintretenden Folgen zu enthalten.

§ 42Abs.

1 AVG hat, wenn eine mündliche Verhandlung

§ 41Abs.

1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung

§ 41Abs.

1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

Paragraph 42, Absatz eins, AVG hat, wenn eine mündliche Verhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Nach § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG ist die Verhandlung überdies, wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, an der Amtstafel der Gemeinde durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.Nach Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG ist die Verhandlung überdies, wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, an der Amtstafel der Gemeinde durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen. Die Zweitbeschwerdeführerin hat, wie bereits im angefochtenen Bescheid vom *** begründend ausgeführt wird, keine wasserrechtlich geschützten Rechte geltend gemacht, sondern lediglich eine Beeinträchtigung naturschutzrechtlicher Schutzgüter. Naturschutzrechtliche Bedenken können jedoch im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung begründen (vgl. dazu sinngemäß VwGH vom 02.07.1998, 98/07/0031 betreffend Fischereiberechtigte).Naturschutzrechtliche Bedenken können jedoch im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung begründen vergleiche dazu sinngemäß VwGH vom 02.07.1998, 98/07/0031 betreffend Fischereiberechtigte). Die Zweitbeschwerdeführerin konnte durch die von ihr vor der Verhandlung am *** erhobenen Einwendungen keine Parteistellung begründen, die Beschwerde hat daher keinen Erfolg. Ist keine Parteistellung gegeben, besteht auch kein Anspruch auf Zusendung des Protokolls der Verhandlungsschrift. Zur Aarhus-Konvention hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dieses Übereinkommen der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich ist (vgl. VwGH vom 27.04.2012, 2009/02/0239 und EuGH 08.03.2011, C 240/09).Zur Aarhus-Konvention hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dieses Übereinkommen der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich ist vergleiche VwGH vom 27.04.2012, 2009/02/0239 und EuGH 08.03.2011, C 240/09). Weiters ist anzumerken, dass für ein Vorhaben erforderliche Bewilligungen auch nach mehreren Rechtsvorschriften, etwa Wasserrechtsgesetz und Naturschutzgesetz, gesondert eingeholt werden müssen. Der naturschutzrechtliche Bescheid ist daher nicht Bestandteil der wasserrechtlichen Bewilligung. Auch ist anzuführen, dass eine nach UVP-Gesetz eingeräumte Parteistellung nicht automatisch eine Parteistellung im Wasserrechtsverfahren begründet. Zum in der Beschwerde angesprochenen mangelhaft dargestellten Gegenstand in der Kundmachung wird festgehalten, dass aus der Kundmachung für die mündliche Verhandlung am *** eindeutig hervorgeht, dass eine Beschneiungsanlage mit Speicherteich samt Versorgungsleitungen in der Katastralgemeinde *** bewilligt werden soll. Weiters werden die Bestandteile des Projektes, nämlich Speicherteich, Versorgungsleitungen und Entnahme aus dem *** angegeben. Auch nähere Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen sind in den an den Amtstafeln angeschlagenen Kundmachungstexten enthalten. Eine ausreichende Konkretisierung des Verhandlungsgegenstandes ist damit gegeben. Zu den gestellten Anträgen auf Zusendung naturschutzrechtlicher Bescheide und Gutachten wird festgehalten, dass diese im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mit dieser Entscheidung als nicht stattgegeben miterledigt sind. Angemerkt wird, dass die Naturschutzbescheide und die diesen zugrundeliegenden Gutachten Schriftstücke eines anderen Verfahrens sind, deren Herausgabe im Wasserrechtsverfahren nicht erfolgreich geltend gemacht werden kann.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.33.001.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.