RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.02.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0992 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Einzelrichterin Mag. Clodi über die Beschwerde des ***, vertreten durch die ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***, betreffend den Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, Mag. Clodi über die Beschwerde des ***, vertreten durch die ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***, betreffend den Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***, wurde gegenüber dem ***, die diesem erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 mit sofortiger Wirkung widerrufen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde auf der Rechtsgrundlage des § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ausgeschlossen.Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***, wurde gegenüber dem ***, die diesem erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 mit sofortiger Wirkung widerrufen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ausgeschlossen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass von der Beschwerdeführerin in der verfahrensgegenständlichen Begutachtungsstelle im Zeitraum Jänner bis März *** drei unrichtige Gutachten erstellt worden seien. Diese hohe Anzahl unrichtiger Gutachten innerhalb kurzer Zeit würde die Vertrauenswürdigkeit der ermächtigten Prüfstelle in hohem Maße erschüttern. Hinzu komme, dass die erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen am selben Standort erst im November *** widerrufen worden sei, weil einerseits Anordnungen des Landeshauptmannes von NÖ vom *** nicht vollständig Folge geleistet worden sei und andererseits zahlreiche weitere Missstände in der Prüfstelle festgestellt worden wären. Angeführt wird, dass die Behörde zwar nicht verkenne, dass vielen der früheren Beanstandungen Rechnung getragen worden sei und auch eine Qualitätskontrolle eingerichtet worden sei, die gegenständlichen unrichtigen Begutachtungen die Vertrauenswürdigkeit dennoch dermaßen erschüttern würden, dass nur ein Widerruf der erteilten Ermächtigung in Frage komme. Dies liege zum einen an der hohen Anzahl unrichtiger Gutachten in kurzer Zeit, zum anderen daran, dass mangelhafte Begutachtungen in Zusammenhang mit Integralbremsen unter anderem für den erst im November *** ergangenen Widerruf mitverantwortlich waren und die Problematik mit der Integralbremse auch beim Gutachten Nr. *** vom *** bereits bei der Qualitätskontrolle auffallen hätte müssen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die ***, fristgerecht Beschwerde und beantragte, dass das Landesverwaltungsgericht NÖ eine mündliche Verhandlung durchführen möge und gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde noch vor Durchführung des Beweisverfahren aufheben sowie den angefochtenen Bescheid in der Hauptsache, hinsichtlich des Widerrufes der Ermächtigung des Beschwerdeführers zur Durchführung wiederkehrender Begutachtungen von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 KFG im Prüfzentrum ***, ersatzlos aufheben möge. In eventu wird der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht NÖ möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Widerruf der Ermächtigung gemäß § 57a Abs. 2 KFG im Prüfzentrum *** auf den Fahrzeugtyp L7e beschränkt sei oder/und dass lediglich bestimmtes geeignetes Personal des Beschwerdeführers von der Begutachtungstätigkeit ausgeschlossen werde.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die ***, fristgerecht Beschwerde und beantragte, dass das Landesverwaltungsgericht NÖ eine mündliche Verhandlung durchführen möge und gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde noch vor Durchführung des Beweisverfahren aufheben sowie den angefochtenen Bescheid in der Hauptsache, hinsichtlich des Widerrufes der Ermächtigung des Beschwerdeführers zur Durchführung wiederkehrender Begutachtungen von Fahrzeugen gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG im Prüfzentrum ***, ersatzlos aufheben möge. In eventu wird der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht NÖ möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Widerruf der Ermächtigung gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG im Prüfzentrum *** auf den Fahrzeugtyp L7e beschränkt sei oder/und dass lediglich bestimmtes geeignetes Personal des Beschwerdeführers von der Begutachtungstätigkeit ausgeschlossen werde. Begründend wurde ausgeführt: „Beschwerdegründe Aktueller Anlass für den Widerruf der Ermächtigung gemäß § 57a KFG für das Prüfzentrum *** im angefochtenen Bescheid waren zwei beanstandete Prüffälle, auf die im folgenden konkret eingegangen wird:Aktueller Anlass für den Widerruf der Ermächtigung gemäß Paragraph 57 a, KFG für das Prüfzentrum *** im angefochtenen Bescheid waren zwei beanstandete Prüffälle, auf die im folgenden konkret eingegangen wird:
- a)VW Polo, behördl. Kennzeichen ***, Gutachten Nr. ***: Diesbezüglich wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, bei einer Überprüfung am *** lediglich zwei leichte Mängel festgestellt und eine positive Begutachtung vorgenommen zu haben, obwohl an diesem Fahrzeug bei einer Überprüfung durch das Amt der NÖ Landesregierung gemäß § 56 KFG am *** drei schwere Mängel aufgetreten wären bzw. festgestellt worden sind.Diesbezüglich wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, bei einer Überprüfung am *** lediglich zwei leichte Mängel festgestellt und eine positive Begutachtung vorgenommen zu haben, obwohl an diesem Fahrzeug bei einer Überprüfung durch das Amt der NÖ Landesregierung gemäß Paragraph 56, KFG am *** drei schwere Mängel aufgetreten wären bzw. festgestellt worden sind. Bei diesen schweren Mängeln handelte es sich um stark poröse Bremsschläuche an der ersten Achse, eine starke Ovalität der Bremsschreiben an der ersten Achse und um eine aufgerissene Manschette am Spurstangenkopf der ersten Achse mit Fettaustritt. Alle diese Mängel lagen tatsächlich bei der Überprüfung am *** nicht vor bzw. hatten damals noch nicht ein Ausmaß, das einen schweren Mangel rechtfertigt. Entgegen dem Gutachten von Herrn *** vom *** konnten diese Mängel bzw. Schäden auch in einer kurzen Zeitspanne von ca. 2,5 Monaten und während einer Laufleistung von nur ca. 490 km entstehen. Bei einer Ovalität der Bremsscheiben und dem Riss der Manschette am Spurstangenkopf handelt es sich, entgegen dem Gutachten von Herrn ***, nicht um „Langzeitmängel“, weil genau diese Schäden durch spontane Ereignisse im Betrieb (z.B. plötzliche starke Abkühlung einer überhitzten Bremsscheibe) oder durch äußere Einwirkungen (Steinschlag oder Berührung mit anderen Hindernissen, etc.) entstanden sein können. Eine Porösität der Bremsschläuche vorne wurde auch beim Gutachten der Beschwerdeführerin vom *** als leichter Mangel ausdrücklich angeführt. Zum Zeitpunkt der Begutachtung am *** war die Porösität jedenfalls nicht so weit fortgeschritten, dass sie als schwerer Mangel anzusehen war und die Ausstellung eines positiven Gutachtens gemäß§ 57a KFG ausgeschlossen hätte. Auch leichte Mängel sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung vom Halter zu beheben und ist die Ausstellung eines positiven Gutachtens in diesem Fall keine Prognose für einen gewissen Zeitraum, sondern lediglich ein Befund zum Zeitpunkt der Begutachtung. Vielmehr liegt es am Halter des Fahrzeuges ehebaldigst einen solchen Mangel zu beheben, worauf sich auch die Prüfstelle und die die Begutachtung durchführende Person verlassen kann. Klar ist, dass ein leichter Mangel, wie die Porösität der Bremsschläuche bei Nicht-Behebung fortschreitet und zu einem späteren, nicht genau vorhersehbaren und auch von den Umständen der Verwendung des Fahrzeuges abhängigen, Zeitpunkt zu einem schweren Mangel wird.Auch leichte Mängel sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung vom Halter zu beheben und ist die Ausstellung eines positiven Gutachtens in diesem Fall keine Prognose für einen gewissen Zeitraum, sondern lediglich ein Befund zum Zeitpunkt der Begutachtung. Vielmehr liegt es am Halter des Fahrzeuges ehebaldigst einen solchen Mangel zu beheben, worauf sich auch die Prüfstelle und die die Begutachtung durchführende Person verlassen kann. Klar ist, dass ein leichter Mangel, wie die Porösität der Bremsschläuche bei Nicht-Behebung fortschreitet und zu einem späteren, nicht genau vorhersehbaren und auch von den Umständen der Verwendung des Fahrzeuges abhängigen, Zeitpunkt zu einem schweren Mangel wird. Aus dem gesamten Beweisverfahren hat sich keinerlei Hinweis oder Umstand ergeben, der die Annahme rechtfertigen bzw. belegen könnte, dass bereits am *** die Bremsschläuche vorne so porös waren, dass sie als schwerer Mangel festzustellen gewesen wären. Auch der Amtssachverständige *** hat das Fahrzeug selbst nicht begutachtet und gesehen und ist daher dessen Rückschluss, dass die Porösität der Bremsschläuche sich nicht in 2 ½ Monaten so stark verändern kann, dass sie von einem leichten Mangel zu einem schweren Mangel werden, in keiner Weise begründet und nachvollziehbar. Vielmehr ist es gerade zu denklogisch, dass ein völlig makelloser Bremsschlauch über einen gewissen Zeitraum zuerst leicht porös und erst ab einem gewissen Zeitpunkt stark porös werden kann und wird. Insgesamt hat daher das Beweisergebnis nicht mit ausreichender Sicherheit ergeben, dass die am *** angeführten schweren Mängel, die eine positive Begutachtung ausgeschlossen haben, tatsächlich bereits am *** vorgelegen sind. Entgegen den, mittelbaren, Behauptungen in einem angeblichen E-Mail eines Herrn *** vom *** hat die Fahrzeughalterin bei der Überprüfung am *** keinerlei Auffälligkeiten, wie Geräusche oder Rütteln beim Bremsen, angegeben, die Anlass zu einer näheren Überprüfung gewesen wären. Vielmehr haben sich bei der Bremsprüfung am Prüfstand keinerlei Schwankungen der Bremskraftanzeige feststellen lassen, die bei einer bereits vorhandenen starken Ovalität der Bremsscheiben zwingend auftreten hätten müssen. Auch dies zeigt nochmals, dass der diesbezügliche Mangel bei der Begutachtung am *** offenkundig noch nicht vorgelegen ist und erst im Zeitraum zwischen *** und der Überprüfung am *** entstanden sein muss. Beweis: Zeuge ***, Betriebsleiter, p.A. der Beschwerdeführerin, ***, ***;
- b)Artic Cat, hehördl. Kennzeichen ***, Gutachten Nr. *** und ***:
- b)Artic Cat, hehördl. Kennzeichen ***, Gutachten, Nr. *** und ***: Bei der Begutachtung dieses Sonderfahrzeuges (Quad) das grundsätzlich nur in geringen Stückzahlen auftritt und begutachtet wird, sind tatsächlich und zugestanden 2 Fehler aufgetreten. Der erste Fehler, dass die falsche Fahrzeugklasse vom Zulassungsschein, wo sie ebenfalls falsch eingetragen war, übernommen wurde, wurde von der Beschwerdeführerin aufgrund einer internen Qualitätskontrolle bereits 2 Tage nach der Erstbegutachtung festgestellt und daraufhin das Fahrzeug umgehend zu einer neuerlichen Überprüfung geholt. Diese Fehlbezeichnung, die bereits bei der Zulassung passiert ist, war aber völlig ohne Belang für die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges. Bei dieser neuerlichen Überprüfung ist dem Zweitbegutachter eine Missinterpretation des Einzelgenehmigungsbescheides der NÖ Landesregierung dahingehend passiert, als er den Text der Einzelgenehmigung, ausnahmsweise eine Einzelgenehmigung mit einer getrennten Handvorderradbremse und einer eigenen Fuß-Hinterradbremse erfolgt ist, wie das Fahrzeug eben auch zur Begutachtung vorgefühlt wurde. Dies ist ein Fehler, der auch einem sorgfältigen Prüfer in Zusammenhang mit Fahrzeugtypen, die nur sehr selten vorkommen und denen überwiegend jeweils individuell formulierte Einzelgenehmigungsbescheide zugrunde liegen, passieren kann. Um dies für die Zukunft dennoch auszuschließen hat die Beschwerdeführerin bereits intern veranlasst, dass bei der gegenständlichen Prüfstelle in *** zukünftig keine solche Fahrzeuge des Typus „L7e“ mehr überprüft werden. Dadurch ist ein solcher oder ähnlicher Fehler in Zukunft jedenfalls zwingend auszuschließen. Dass es sich um eine Fehlinterpretation gehandelt hat und nicht um den Versuch, ein nicht dem gesetzlichen Zustand bzw. der Genehmigung entsprechendes Fahrzeug dennoch positiv zu begutachten, zeigt sich schon daran, dass der Zweitbegutachter im Gutachten sogar ausdrücklich festgehalten hat, dass „das Fahrzeug keine Integralbremse hat“. Erst durch diese Eintragung im Gutachten war es überhaupt möglich, dass bei der unangemeldeten Revision am *** dieser Fehler sofort aufgefallen und auch beanstandet worden ist. Zusammenfassend ist daher bei richtiger und lebensnaher Würdigung der aufgenommenen Beweise zu den beiden konkret beanstandeten Begutachtungen festzuhalten, dass die Begutachtung des VW Polo am *** den damaligen Zustand richtig wiedergegeben hat und daher die positive Begutachtung am *** richtig und den gesetzlichen und technischen Normen entsprechend war und bei der Überprüfung des Artic Cat tatsächlich ein Fehler bei der Beurteilung der Einzelgenehmigung unterlaufen ist, welchem Fehler die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit dadurch entgegengetreten ist, dass die Begutachtung dieser Sonderfahrzeuge in der Begutachtungsstelle in *** überhaupt nicht mehr vorgenommen wird, sodass dieser Fehler in Zukunft auch nicht mehr auftreten kann.
- c)Mangelnde Vertrauenswürdigkeit nach§ 57a Abs. 2 KFG:
- c)Mangelnde Vertrauenswürdigkeit nach§ 57a Absatz 2, KFG: Die belangte Behörde hat in ihrem angefochtenen Bescheid nicht nur die beiden oben genannten konkreten Begutachtungen, sondern auch den Widerruf der Ermächtigung im November *** zur Begründung der fehlenden Vertrauenswürdigkeit gemäß § 57a Abs. 2 KFG herangezogen.Die belangte Behörde hat in ihrem angefochtenen Bescheid nicht nur die beiden oben genannten konkreten Begutachtungen, sondern auch den Widerruf der Ermächtigung im November *** zur Begründung der fehlenden Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG herangezogen. Dies zu Unrecht, da die belangte Behörde selbst (siehe Seite 17 des angefochtenen Bescheides) darauf hinweist, dass die Beschwerdeführerin den früheren Beanstandungen, die zum Widerruf der Ermächtigungen im November *** geführt haben, vollständig Rechnung getragen und auch eine Qualitätskontrolle eingerichtet hat. Darüber hinaus hält die belangte Behörde, ebenso wie der Revisionsbericht vom ***, ausdrücklich fest, dass die Beschwerdeführerin eine sorgfältige und nachvollziehbare Dokumentation der Gutachten vornimmt, bei Ungereimtheiten sofort reagiert und auch alle Prüfer einer Nachschulung bzw. einer regelmäßigen Schulung unterzieht. Hätte die Beschwerdeführerin nicht auf die Beanstandungen vom November *** reagiert, hätte ihr gar keine Ermächtigung mehr erteilt werden dürfen. Eine Heranziehung dieses früheren Widerrufs, trotz Bestätigung der entsprechenden und angemessenen Reaktion darauf und der Behebung der für die Beanstandung maßgeblichen Gründe, ist jedenfalls rechtswidrig und entspricht nicht dem § 57a Abs. 2 KFG.Hätte die Beschwerdeführerin nicht auf die Beanstandungen vom November *** reagiert, hätte ihr gar keine Ermächtigung mehr erteilt werden dürfen. Eine Heranziehung dieses früheren Widerrufs, trotz Bestätigung der entsprechenden und angemessenen Reaktion darauf und der Behebung der für die Beanstandung maßgeblichen Gründe, ist jedenfalls rechtswidrig und entspricht nicht dem Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG. Selbst unter Heranziehung der beiden, vermeintlich mangelhaften Gutachten, liegen keineswegs ausreichende Gründe vor, die Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin in einem solchen Maße in Zweifel zu ziehen, dass ihr sofort die Ermächtigung für die Durchführung der Prüfungen in der Prüfstelle in *** entzogen werden müsste. Die Beschwerdeführerin hat bereits im Jahr *** ein umfassendes System der Qualitätssicherung in all ihren Begutachtungsstellen, auch in jener in ***, eingeführt und regelmäßig umgesetzt. So werden alle Prüfstellen seit dem Jahr *** zumindest einmal jährlich einem eigenen umfassenden §57a Audit unterzogen, und wird auch durch regelmäßige interne Dienstanweisungen und die Überprüfung von deren Einhaltung in einem sehr umfassenden, konsequenten und alle betroffenen Mitarbeiter umfassenden System auf die lückenlose Einhaltung sämtlicher für § 57a Begutachtungen bestehender Gesetze, Verordnungen und Normen und auf die laufende und regelmäßige Überprüfung der entsprechenden Kenntnisse und deren Aktualisierung bei den für die Überprüfung herangezogenen Mitarbeitern geachtet.So werden alle Prüfstellen seit dem Jahr *** zumindest einmal jährlich einem eigenen umfassenden §57a Audit unterzogen, und wird auch durch regelmäßige interne Dienstanweisungen und die Überprüfung von deren Einhaltung in einem sehr umfassenden, konsequenten und alle betroffenen Mitarbeiter umfassenden System auf die lückenlose Einhaltung sämtlicher für Paragraph 57 a, Begutachtungen bestehender Gesetze, Verordnungen und Normen und auf die laufende und regelmäßige Überprüfung der entsprechenden Kenntnisse und deren Aktualisierung bei den für die Überprüfung herangezogenen Mitarbeitern geachtet. So wird täglich überprüft, ob offene Gutachten im zugehörigen EDV Programm (EBV) aufscheinen. Offene Gutachten dürfen nicht länger als einen Tag in der entsprechenden EBV vorliegen. Sämtliche in der Prüfstelle erstellten Gutachten werden in einer Gutachten Kontrollliste dokumentiert und zumindest einmal pro Woche stichprobenartig im Ausmaß von zumindest 5 bis 10 % der erstellten Gutachten, mindestens aber 4 Gutachten pro Mitarbeiter, nachgeprüft. Bei Auffälligkeiten bei dieser Nachprüfung wird sofort durch entsprechende Gespräche mit den Mitarbeitern reagiert bzw. wie im gegenständlichen Fall des „Artic Cat“ ebenfalls geschehen, notwendigenfalls das Fahrzeug nochmals zu einer weiteren Überprüfung in die Prüfstelle zurückgeholt. Solche erforderlichen Maßnahmen werden in einer eigenen Maßnahmenliste erfasst und sind jederzeit nachvollziehbar. Die Durchführung der Abgasmessung wird einmal pro Tag durch den Vergleich der Anzahl der erstellten Gutachten und der Anzahl der eigens aufgezeichneten und abgelegten Messungen überprüft und auch bestätigt. Die für die § 57a - Begutachtung notwendigen Prüfeinrichtungen und Messgeräte werden zumindest einmal pro Quartal auf Funktion und Übereinstimmung der Typenschilder/Seriennummern mit den Prüfbüchern/Datenblättern kontrolliert und wird diese Kontrolle auch aufgezeichnet.Die für die Paragraph 57 a, - Begutachtung notwendigen Prüfeinrichtungen und Messgeräte werden zumindest einmal pro Quartal auf Funktion und Übereinstimmung der Typenschilder/Seriennummern mit den Prüfbüchern/Datenblättern kontrolliert und wird diese Kontrolle auch aufgezeichnet. Ebenso werden die Datums- und Uhrzeiteinstellungen von Computern und Testgeräten zumindest einmal monatlich bzw. nach der jeweiligen Zeitumstellung kontrolliert und allenfalls korrigiert. Weiters werden nach dem Zufallsprinzip zumindest einmal pro Monat mindestens 4 Begutachtungen in jeder Prüfstelle einer Re-Inspektion bzw. Kontrollprüfung unterzogen. Auch diese Kontrollprüfung wird in einer eigenen Re-Inspektionskontrollliste dokumentiert. Auch in diesem Fall werden notwendigenfalls entsprechende Maßnahmen festgelegt und dokumentiert. Zumindest einmal jährlich wird auch einem theoretischer Test über den Nachweis des Wissenstandes mit einem umfangreichen Fragenkatalog von jeder zur Durchführung von Prüfungen geeigneten und beauftragten Person durchgeführt, bei der ein Mindestergebnis von 80 % der möglichen Punktezahl zu erreichen ist. Wird diese Mindestanzahl der zu erreichenden Punkte nicht erreicht, ist eine Nachschulung zu absolvieren und wird bei einer neuerlichen Nicht-Erreichung dieser Punktezahl die weitere Durchführung von Prüfungen durch diesen Mitarbeiter bis auf Weiteres untersagt. Sämtliche Auswertungen der Qualitätssicherung werden statistisch erfasst und auch zwischen den einzelnen Prüfstellen bzw. Mitarbeitern verglichen, um allfällige Auffälligkeiten sofort feststellen und entsprechend eingreifend korrigieren zu können. Neben der entsprechenden Qualitätssicherung, Kontrolle und Re-Inspektion in den einzelnen Prüfstellen, werden die entsprechenden Dokumentationen auch an die Betriebsleitung übermittelt und auch dort nochmals auf entsprechende Auffälligkeiten und Abweichungen kontrolliert und notwendigenfalls die entsprechenden Maßnahmen ergriffen. Dieses umfangreiche Qualitätssicherungsprocedere wird in zumindest jährlichen Dienstanweisungen an die neuesten Erfordernisse angepasst und allen Mitarbeitern nachweislich zur Kenntnis gebracht. Darüber hinaus werden bei Bedarf, wenn rechtliche oder technische Änderungen oder bei anderen Prüfstellen österreichweit festgestellte Auffälligkeiten auftreten, alle Mitarbeiter, die mit der § 57a Überprüfung betraut sind, durch laufende Dienstanweisungen nachweislich über diese Umstände informiert und auch entsprechend angewiesen.Darüber hinaus werden bei Bedarf, wenn rechtliche oder technische Änderungen oder bei anderen Prüfstellen österreichweit festgestellte Auffälligkeiten auftreten, alle Mitarbeiter, die mit der Paragraph 57 a, Überprüfung betraut sind, durch laufende Dienstanweisungen nachweislich über diese Umstände informiert und auch entsprechend angewiesen. Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Weiterbildungsmaßnahmen nehmen alle mit der § 57a-Überprüfung beschäftigten Mitarbeiter auch an internen, ein bis 3-mal jährlich stattfindenden, speziellen §57a-Schulungen teil.Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Weiterbildungsmaßnahmen nehmen alle mit der Paragraph 57 a, -, Ü, b, e, r, p, r, ü, f, u, n, g, beschäftigten Mitarbeiter auch an internen, ein bis 3-mal jährlich stattfindenden, speziellen §57a-Schulungen teil. Beweis: PV, für welche der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, ***, p.A. der Beschwerdeführerin, ***, *** namhaft gemacht wird, Zeuge ***, beiliegende Dienstanweisung *** vom ***, Zeuge ***,, beiliegende Dienstanweisung *** vom ***, beispielhaft beiliegende einzelne spezielle Dienstanweisungen im Konvolut, beispielhaft beiliegende einzelne spezielle Dienstanweisungen im, Konvolut, beiliegender theoretischer Mitarbeitertest für ***, § 57a-Gutachten Kontrollliste, Paragraph 57 a, -, G, u, t, a, c, h, t, e, n, Kontrollliste, § 57a-Re-Inspektionskontrollliste, Paragraph 57 a, -, R, e, -, römisch eins n, s, p, e, k, t, i, o, n, s, k, o, n, t, r, o, l, l, l, i, s, t, e,, § 57a-Gerätekontrollliste, Paragraph 57 a, -, G, e, r, ä, t, e, k, o, n, t, r, o, l, l, l, i, s, t, e,, § 57a-Maßnahmenliste, Jahreskontroll-Liste, Paragraph 57 a, -, M, a, ß, n, a, h, m, e, n, l, i, s, t, e,,, Jahreskontroll-Liste, weitere Unterlagen im Bedarfsfall vorbehalten; Der angefochtene Bescheid zitiert zwar zu Recht ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 1994 (94/11/0221), laut dem bereits die Erstellung nur eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit erschüttern kann, unterlässt es aber in seiner nachfolgenden rechtlichen Beurteilung den Zusatz „ unter besonderen Umständen“ zu berücksichtigen. Tatsächlich ist sowohl nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wie auch nach der Judikatur der bisherigen unabhängigen Verwaltungssenate ein konkret nur unrichtiges Gutachten nicht als ausreichend erkannt worden, die Vertrauenswürdigkeit so zu erschüttern, dass mit einem Entzug der Ermächtigung vorgegangen werden muss. Auch im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hat es sich gerade nicht um ein einzelnes unrichtiges Gutachten gehandelt, sondern um insgesamt acht unrichtige Gutachten, bei denen jeweils verschiedene schwere Mängel in einem kurzen Zeitraum von wenigen Wochen aufgetreten waren. Die von der belangten Behörde selbst genannten „besonderen Umstände“, die theoretisch die Vertrauenswürdigkeit bereits bei Erstellung nur eines unrichtigen Gutachtens erschüttern könnten, werden auch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt. Die Umstände des Widerrufs der Ermächtigung im November *** stellen jedenfalls nicht solche „besonderen Umstände“ dar, weil gar keine neue Ermächtigung erteilt worden wäre, wenn die Vertrauenswürdigkeit nicht seit diesem Widerrufwiederhergestellt worden wäre. Der angefochtene Bescheid lässt auch jegliche Feststellungen darüber vermissen, ob die bei der Überprüfung gemäß §56 KFG am *** beim VW Polo festgestellten Mängel bereits am ***, zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die Beschwerdeführerin, bestanden haben und ob bzw. aus welchen Gründen diese Mängel bei einer den Erfordernissen des Gesetzes entsprechenden Untersuchung auch schon durch die Beschwerdeführerin am *** erkennbar gewesen sein mussten. Alleine der Hinweis auf die vermeintlich kurze Zeit zwischen der Begutachtung durch die Beschwerdeführerin gemäß §57a KFG am *** und der Überprüfung gemäß §56 KFG am *** ist dafür nicht ausreichend (siehe VwGH vom 2.7.1991, 91111/0026). Darüber hinaus ist bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit bzw. zur Feststellung einer allenfalls entfallenen Vertrauenswürdigkeit, die einen Widerruf verlangt bzw. rechtfertigt auch zu prüfen, ob durch die festgestellten Mängel oder Verstöße bei einer Begutachtung der Schutzzweck des KFG, nämlich die Verwendung nicht verkehrs- und betriebssicherer Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr hintanzuhalten, verletzt wurde. Auch hierüber fehlen im angefochtenen Bescheid entsprechende Feststellugen der belangten Behörde. Nach dem im angefochtenen Bescheid erwähnten Gutachten gemäß §56 KFG bezüglich des Fahrzeuges VW Polo wurden von der NÖ Landesregierung in ihrem diesbezüglichen Gutachten vom *** drei schwere Mängel gemäß den Mängelgruppen des §10 Abs.2 Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung, nicht aber Mängel mit Gefahr im Verzug festgestellt. Die schwerste Mängelkategorie wurde daher offensichtlich auch bei der Überprüfung gemäß §56 KFG am *** nicht erhoben bzw. festgestellt.Nach dem im angefochtenen Bescheid erwähnten Gutachten gemäß §56 KFG bezüglich des Fahrzeuges VW Polo wurden von der NÖ Landesregierung in ihrem diesbezüglichen Gutachten vom *** drei schwere Mängel gemäß den Mängelgruppen des §10 Absatz 2, Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung, nicht aber Mängel mit Gefahr im Verzug festgestellt. Die schwerste Mängelkategorie wurde daher offensichtlich auch bei der Überprüfung gemäß §56 KFG am *** nicht erhoben bzw. festgestellt. Insgesamt ist daher, unter Berücksichtigung sämtlicher Qualitätssicherungs- und Kontrollmaßnahmen der Beschwerdeführerin, wie auch der Zahl der jährlichen Überprüfungen im Verhältnis zu dem aufgetreten Fehler bei einem Fahrzeug (Quad), sowie unter Berücksichtigung der umfassenden und über das gesetzlich vorgeschriebene Maß hinausgehenden Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen seitens der Beschwerdeführerin für ihre diesbezüglichen Mitarbeiter, keineswegs davon auszugehen, dass durch die mangelhafte Begutachtung des Quad das von § 57a Abs. 2 KFG geforderte Vertrauen in die Prüfstelle *** der Beschwerdeführerin in einem Ausmaß erschüttert sein kann, das einen Widerruf der Ermächtigung für die gesamte Prüftätigkeit rechtfertigt.Insgesamt ist daher, unter Berücksichtigung sämtlicher Qualitätssicherungs- und Kontrollmaßnahmen der Beschwerdeführerin, wie auch der Zahl der jährlichen Überprüfungen im Verhältnis zu dem aufgetreten Fehler bei einem Fahrzeug (Quad), sowie unter Berücksichtigung der umfassenden und über das gesetzlich vorgeschriebene Maß hinausgehenden Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen seitens der Beschwerdeführerin für ihre diesbezüglichen Mitarbeiter, keineswegs davon auszugehen, dass durch die mangelhafte Begutachtung des Quad das von Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG geforderte Vertrauen in die Prüfstelle *** der Beschwerdeführerin in einem Ausmaß erschüttert sein kann, das einen Widerruf der Ermächtigung für die gesamte Prüftätigkeit rechtfertigt. Insgesamt führt die Beschwerdeführerin alleine an der Prüfstelle *** ca. 2.000 Überprüfungen pro Jahr durch, von denen eine mit einem nachvollziehbaren Interpretationsfehler, der noch dazu sogar dokumentiert wurde, was erst zu seinem Aufdecken geführt hat, behaftet war. Selbst wenn man, wie die belangte Behörde, auch bei der Begutachtung des VW Polo Mängel erkennen würde, was seitens der Beschwerdeführerin weiterhin ausdrücklich bestritten wird, können 2 bemängelte Gutachten im Verhältnis zu den jährlich insgesamt durchgeführten Überprüfungen, nicht zu einer Vertrauensunwürdigkeit der Beschwerdeführerin führen. Darüber hinaus wäre nach § 57a Abs. 2 KFG allenfalls nur die Ermächtigung hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen (L7e) zu entziehen oder/und durch den Ausschluss bestimmter Personen von der Prüftätigkeit vorzugehen gewesen. Die von der belangten Behörde festgestellten Mängel, insbesonders bei dem Sonderfahrzeug Quad (L7e) begründen sich in dessen besonderer Komplexität und den überwiegend für solche Fahrzeuge ausgestellten Einzelgenehmigungen, sodass es ausreichen würde, die Ermächtigung hinsichtlich dieses betroffenen Fahrzeugtyps zu widerrufen.Darüber hinaus wäre nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG allenfalls nur die Ermächtigung hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen (L7e) zu entziehen oder/und durch den Ausschluss bestimmter Personen von der Prüftätigkeit vorzugehen gewesen. Die von der belangten Behörde festgestellten Mängel, insbesonders bei dem Sonderfahrzeug Quad (L7e) begründen sich in dessen besonderer Komplexität und den überwiegend für solche Fahrzeuge ausgestellten Einzelgenehmigungen, sodass es ausreichen würde, die Ermächtigung hinsichtlich dieses betroffenen Fahrzeugtyps zu widerrufen. Es besteht auch ein Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin, dass nur jene, gelindeste, Mittel herangezogen werden, die den allfälligen Ausschluss der Vertrauenswürdigkeit beseitigen können. In diesem Sinne ist ein kompletter Widerruf der Ermächtigung für die Prüfstelle *** jedenfalls überschießend, da keine strukturellen bzw. organisatorischen Defizite der Beschwerdeführerin festgestellt wurden, sondern lediglich vereinzelte und zahlermäßig völlig untergeordnete Mängel bei individuellen Gutachten, die durch den Ausschluss einzelner Personen oder den Widerruf der Ermächtigung hinsichtlich einzelner Fahrzeugtypen vollständig hintangehalten werden könnten. Es wird diesbezüglich nochmals auf die umfangreichen, oben dargelegten, Qualitätssicherungs- und Kontrollmaßnahmen und auf das Revisionsgutachten der NÖ Landesregierung vorn *** verwiesen, in dem ausdrücklich festgehalten wurde, dass sämtliche Gutachten nachvollziehbar waren und äußerst gut und nachweislich dokumentiert wurden. Außerdem wurden im Revisionszeitraum auch noch weitere Fahrzeuge der Type L7e überprüft und konnten dort solche Fehler bzw. Auffälligkeiten ausdrücklich nicht festgestellt werden. Unter Berücksichtigung sämtlicher oben dargestellter Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Kontrolle und zur Schulung der betroffenen Mitarbeiter und aufgrund lediglich zwei vereinzelter möglicher fehlerhafter Gutachten, die hinsichtlich des Gutachtens VW Polo außerdem keineswegs nachgewiesen wurden, sondern von der Beschwerdeführerin überdies mit den oben dargestellten Argumenten schlüssig bestritten werden, sowie im Hinblick auf die Vielzahl unbeanstandet durchgeführter Überprüfungen (ca. 2000 jährlich) wurde von der belangten Behörde auch zu Unrecht die notwendige sofortige Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides im Sinne des §13 Abs.2 VwGVG angenommen.Unter Berücksichtigung sämtlicher oben dargestellter Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Kontrolle und zur Schulung der betroffenen Mitarbeiter und aufgrund lediglich zwei vereinzelter möglicher fehlerhafter Gutachten, die hinsichtlich des Gutachtens VW Polo außerdem keineswegs nachgewiesen wurden, sondern von der Beschwerdeführerin überdies mit den oben dargestellten Argumenten schlüssig bestritten werden, sowie im Hinblick auf die Vielzahl unbeanstandet durchgeführter Überprüfungen (ca. 2000 jährlich) wurde von der belangten Behörde auch zu Unrecht die notwendige sofortige Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides im Sinne des §13 Absatz 2, VwGVG angenommen. Keineswegs ist es erforderlich, für die Zeit bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerde sofort mit dem Widerruf der Ermächtigung vorzugehen, da nicht einmal sämtliche Vorwürfe noch ausreichend bewiesen und rechtskräftig festgestellt wurden. Auch der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung mittels des angefochtenen Bescheides gemäß § 13 Abs. 1 und 2 VwGVG ist daher Ergebnis einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung und wäre bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Aufschub der aufschiebenden Wirkung nicht auszusprechen gewesen.Auch der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung mittels des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 VwGVG ist daher Ergebnis einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung und wäre bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Aufschub der aufschiebenden Wirkung nicht auszusprechen gewesen. Beweis: wie oben Es werden daher folgende Anträge gestellt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung durchführen und I.römisch eins. gemäß § 13 Abs.5 VwGVG den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde noch vor Durchführung des Beweisverfahrens aufheben;gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde noch vor Durchführung des Beweisverfahrens aufheben; II.römisch zwei. den angefochtenen Bescheid in der Hauptsache, hinsichtlich des Widerrufes der Ermächtigung der Beschwerdeführerin zur Durchführung wiederkehrender Begutachtungen von Fahrzeugen gemäß §57a Abs. 2 KFG im Prüfzentrum *** ersatzlos aufhebenden angefochtenen Bescheid in der Hauptsache, hinsichtlich des Widerrufes der Ermächtigung der Beschwerdeführerin zur Durchführung wiederkehrender Begutachtungen von Fahrzeugen gemäß §57a Absatz 2, KFG im Prüfzentrum *** ersatzlos aufheben in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Widerruf der Ermächtigung gemäß §57a Abs. 2 KFG im Prüfzentrum *** auf den Fahrzeugtyp L7e beschränkt ist, oder/und dass lediglich bestimmtes geeignetes Personal der Beschwerdeführerin von der Begutachtungstätigkeit ausgeschlossen wird.“den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Widerruf der Ermächtigung gemäß §57a Absatz 2, KFG im Prüfzentrum *** auf den Fahrzeugtyp L7e beschränkt ist, oder/und dass lediglich bestimmtes geeignetes Personal der Beschwerdeführerin von der Begutachtungstätigkeit ausgeschlossen wird.“ Aufgrund des Beschwerdevorbringens und aufgrund des Inhalts des verwaltungsbehördlichen Aktes hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemäß § 24 VwGVG am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der durch Einvernahme des handelsrechtlichen und gewerberechtlichen Geschäftsführers des Beschwerdeführers, des in der Begutachtungsstelle tätigen Betriebsleiters als Zeugen, sowie durch Verlesung des Aktes des Landeshauptmannes von Niederösterreich, Zl. ***, und durch Einholung von Befund und Gutachten durch einen kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen sowie durch dessen Einvernahme, Beweis erhoben wurde. Aufgrund des Beschwerdevorbringens und aufgrund des Inhalts des verwaltungsbehördlichen Aktes hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemäß Paragraph 24, VwGVG am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der durch Einvernahme des handelsrechtlichen und gewerberechtlichen Geschäftsführers des Beschwerdeführers, des in der Begutachtungsstelle tätigen Betriebsleiters als Zeugen, sowie durch Verlesung des Aktes des Landeshauptmannes von Niederösterreich, Zl. ***, und durch Einholung von Befund und Gutachten durch einen kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen sowie durch dessen Einvernahme, Beweis erhoben wurde. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist von folgendem entscheidungs-relevanten Sachverhalt auszugehen: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, zuletzt erweitert mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, wurde dem ***, nunmehriger Beschwerdeführer, die Ermächtigung gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle ***, ***, erteilt.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, zuletzt erweitert mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, wurde dem ***, nunmehriger Beschwerdeführer, die Ermächtigung gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle ***, ***, erteilt. In Rahmen einer unangekündigten Revision des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten, am *** wurden diverse Mängel festgestellt. In der Folge wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom ***, ***, die erteilte Ermächtigung mit der Begründung, dass den Anordnungen zur Mängelbehebung nicht nachgekommen worden sei und zahlreiche weitere Missstände in der Begutachtungsstelle festgestellt worden seien, widerrufen. In Reaktion darauf wurde ein umfassendes Qualitätssicherungssystem eingerichtet. Im Rahmen dieses Systems werden wöchentlich pro Mitarbeiter fünf bis zehn, mindestens jedoch vier Gutachten nachkontrolliert und wird bei entsprechenden Auffälligkeiten umgehend reagiert. Pro Monat werden zusätzlich mindestens vier Gutachten pro Prüfstelle einer Reinspektion unterzogen, das heißt, die Fahrzeuge werden noch einmal überprüft, um ebenfalls Auffälligkeiten korrigieren zu können. Alles wird dokumentiert und gesetzte Maßnahmen in einer Maßnahmenliste aufgezeichnet. Zusätzlich gibt es einmal im Jahr ein internes Audit für jede Prüfstelle des Unternehmens. Dabei werden auch alle Gutachten reevaluiert. So kann man ebenfalls Auffälligkeiten oder „Ausreißer“ feststellen. Weiters gibt es für jeden technischen Mitarbeiter, der Überprüfungen nach § 57 a KFG vornimmt, jährlich einen technischen Wissenstest. Bei diesem müssen mindestens 80 Prozent der Fragen richtig beantwortet werden, sonst ist eine Nachschulung des Mitarbeiters vorgesehen.In Reaktion darauf wurde ein umfassendes Qualitätssicherungssystem eingerichtet. Im Rahmen dieses Systems werden wöchentlich pro Mitarbeiter fünf bis zehn, mindestens jedoch vier Gutachten nachkontrolliert und wird bei entsprechenden Auffälligkeiten umgehend reagiert. Pro Monat werden zusätzlich mindestens vier Gutachten pro Prüfstelle einer Reinspektion unterzogen, das heißt, die Fahrzeuge werden noch einmal überprüft, um ebenfalls Auffälligkeiten korrigieren zu können. Alles wird dokumentiert und gesetzte Maßnahmen in einer Maßnahmenliste aufgezeichnet. Zusätzlich gibt es einmal im Jahr ein internes Audit für jede Prüfstelle des Unternehmens. Dabei werden auch alle Gutachten reevaluiert. So kann man ebenfalls Auffälligkeiten oder „Ausreißer“ feststellen. Weiters gibt es für jeden technischen Mitarbeiter, der Überprüfungen nach Paragraph 57, a KFG vornimmt, jährlich einen technischen Wissenstest. Bei diesem müssen mindestens 80 Prozent der Fragen richtig beantwortet werden, sonst ist eine Nachschulung des Mitarbeiters vorgesehen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, wurde dem Beschwerdeführer in der Folge neuerlich die Ermächtigung gemäß § 57a Abs. 2 KFG zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen bestimmter Fahrzeugklassen (unter anderem der Fahrzeugklasse L7e) in der Begutachtungsstelle ***, ***, erteilt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, wurde dem Beschwerdeführer in der Folge neuerlich die Ermächtigung gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen bestimmter Fahrzeugklassen (unter anderem der Fahrzeugklasse L7e) in der Begutachtungsstelle ***, ***, erteilt. Diese Ermächtigung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, um die Fahrzeugklasse M2 und Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb erweitert. Am *** wurde vom Beschwerdeführer in der gegenständlichen Prüfstelle für den PKW der Marke VW 9N (POLO) mit dem Kennzeichen *** und der Fahrzeugidentifizierungsnummer (***) *** mit einem Kilometerstand des Fahrzeugs von 102.010 km ein positives Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 (Gutachten Nr. ***) ausgestellt. Auf die zu diesem Zeitpunkt bestehenden leichten Mängeln (unter anderem leicht poröse Bremsschläuche) wurde hingewiesen. Am *** wurde vom Beschwerdeführer in der gegenständlichen Prüfstelle für den PKW der Marke VW 9N (POLO) mit dem Kennzeichen *** und der Fahrzeugidentifizierungsnummer (***) *** mit einem Kilometerstand des Fahrzeugs von 102.010 km ein positives Gutachten gemäß Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG 1967 (Gutachten Nr. ***) ausgestellt. Auf die zu diesem Zeitpunkt bestehenden leichten Mängeln (unter anderem leicht poröse Bremsschläuche) wurde hingewiesen. Nicht festgestellt werden konnte, dass zum Zeitpunkt der Überprüfung durch den Beschwerdeführer bereits ein schwerer Mangel bei diesem PKW vorgelegen hat. Am *** wurde dasselbe Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 102.500 km gemäß § 56 KFG 1967 durch das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten, neuerlich - nachdem ein kaputtes Radlader getauscht worden war - überprüft. Zu diesem Zeitpunkt waren folgende schwere Mängel gegeben: Am *** wurde dasselbe Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 102.500 km gemäß Paragraph 56, KFG 1967 durch das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten, neuerlich - nachdem ein kaputtes Radlader getauscht worden war - überprüft. Zu diesem Zeitpunkt waren folgende schwere Mängel gegeben: Flexible Bremsschläuche waren im Bereich der 1. Achse stark porös, weiters lag eine starke Ovalität der Bremstrommeln und Bremsscheiben vor, darüber hinaus war beim Spurstangenkopf, 1. Achse links außen, die Manschette aufgerissen und Fettaustritt erkennbar. Weiters wurde am *** vom Beschwerdeführer in der gegenständlichen Prüfstelle ein nicht zutreffendes positives Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 FG 1967 (Gutachten Nr. ***) für ein mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom ***, *** einzelgenehmigtes Fahrzeug der Marke Arctic Cat mit dem Kennzeichen *** und der Fahrzeugidentifizierungsnummer (***) *** ausgestellt. Laut dieser Einzelgenehmigung verfügt dieses gegenständliche Fahrzeug nämlich über eine hydraulisch betätigte Bremse mittels Handhebel auf die Vorderräder, sowie eine fußbetätigte Bremse mittels mechanisch-hydraulischer Übertragung auf alle Räder (Integralbremse). Unabhängig davon dass in diesem Gutachten als Fahrzeugklasse fälschlicherweise L5e statt L7e angegeben war, wurde nach einer internen Qualitätskontrolle des Beschwerdeführers am ***, bei der dieser Fehler auffiel, das Fahrzeug am *** neuerlich durch den Beschwerdeführer überprüft und abermals ein unrichtiges positives Gutachten (Gutachten Nr. ***) ausgestellt, bei dem jeweils unterschiedliche Abbremswerte für die Betriebsbremsanlage und die Hinterradbremsanlage eingetragen waren, obwohl das Fahrzeug laut Einzelgenehmigung über eine Integralbremse verfügt bzw. verfügen hätte sollen. Festgehalten wurde seitens des Beschwerdeführers im ausgestellten Gutachten, dass dieses Fahrzeug keine Integralbremse besitzt.Weiters wurde am *** vom Beschwerdeführer in der gegenständlichen Prüfstelle ein nicht zutreffendes positives Gutachten gemäß Paragraph 57 a, Absatz 4, FG 1967 (Gutachten Nr. ***) für ein mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom ***, *** einzelgenehmigtes Fahrzeug der Marke Arctic Cat mit dem Kennzeichen *** und der Fahrzeugidentifizierungsnummer (***) *** ausgestellt. Laut dieser Einzelgenehmigung verfügt dieses gegenständliche Fahrzeug nämlich über eine hydraulisch betätigte Bremse mittels Handhebel auf die Vorderräder, sowie eine fußbetätigte Bremse mittels mechanisch-hydraulischer Übertragung auf alle Räder (Integralbremse). Unabhängig davon dass in diesem Gutachten als Fahrzeugklasse fälschlicherweise L5e statt L7e angegeben war, wurde nach einer internen Qualitätskontrolle des Beschwerdeführers am ***, bei der dieser Fehler auffiel, das Fahrzeug am *** neuerlich durch den Beschwerdeführer überprüft und abermals ein unrichtiges positives Gutachten (Gutachten Nr. ***) ausgestellt, bei dem jeweils unterschiedliche Abbremswerte für die Betriebsbremsanlage und die Hinterradbremsanlage eingetragen waren, obwohl das Fahrzeug laut Einzelgenehmigung über eine Integralbremse verfügt bzw. verfügen hätte sollen. Festgehalten wurde seitens des Beschwerdeführers im ausgestellten Gutachten, dass dieses Fahrzeug keine Integralbremse besitzt. Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in erster Linie aufgrund der im Akt einliegenden Lichtbilder im Zusammenhalt mit dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung am ***. Hinsichtlich des VW Polos hat der Beschwerdeführer von Beginn des Verfahrens das Vorliegen von schweren Mängeln zum Zeitpunkt seiner Begutachtung (***) bestritten. Auf leichte Mängel hat er aber bereits im Gutachten hingewiesen. So führte er in dem verfahrensgegenständlichen Gutachten bezüglich der Bremsen wörtlich Folgendes aus: „…. Flexible Bremsschläuche, Bemerkung: vorne leicht porös, leichter Mangel….“ Das Vorhandensein von schweren Mängeln im März *** wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, doch wurde insbesondere im Hinblick auf den Zustand des Bremsschlauches und der Bremsscheiben im Zuge der Verhandlung auf die Möglichkeit verwiesen, dass es zu solchen gravierenden Mängeln in so kurzer Zeit (Jänner bis März) auch durch abruptes Abbremsen, durch eine Schockkühlung, usw.... gekommen sein könnte. Bezüglich der ausgerissenen Manschette am Spurstangenkopf führte der als Zeuge einvernommene Betriebsleiter aus, dass selbst bei der Überprüfung im März *** das Gelenk noch in Ordnung gewesen wäre und daher ein über längere Zeit vorhandener Mangel nicht vorgelegen sein könne. Diese Darstellungen des Beschwerdeführers bzw. des im Zuge der Verhandlung einvernommenen Zeugen konnte auch der Amtssachverständige in seinem in der Beschwerdeverhandlung erstatteten Gutachten nicht entkräften, führte er doch nachvollziehbar und schlüssig aus, dass aufgrund der im Akt einliegenden Lichtbilder hinsichtlich des Bremsschlauches keine tiefgreifenden Materialrisse ersichtlich sind, sodass nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass zum Zeitpunkt der Überprüfung in der Begutachtungsstelle des Beschwerdeführers der Bremsschlauch bereits als „schwerer Mangel“ zu bewerten gewesen wäre. Auch die „Unrundheit“ der Bremstrommeln und der Bremsscheiben würde zwar grundsätzlich einen Mangel darstellen, der sich über einen längeren Zeitraum ankündigt, doch könne ein derartiger Mangel auch, wie vom Beschwerdeführer ins Treffen geführt, durch thermische Überbelastung oder mechanische Fremdeinwirkung mitunter kurzfristig auftreten. Jedenfalls könne aus technischer Sicht nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden, dass dieser Mangel bereits bei der Überprüfung durch den Beschwerdeführer vorhanden gewesen sei. Zum weiteren Mangel betreffend den Spurstangenkopf legte der Amtssachverständige nachvollziehbar dar, dass grundsätzlich die Staubabdichtung eines Kugelgelenks aus einem Material besteht, das durch Alterung, Bewegung und Einwirkung von Staub, Schmutz und anderen Umwelteinflüssen langsam ermüdet, rissig wird und letztlich bricht. Erfahrungsgemäß handelt es sich dabei um einen Langzeitschaden. Dennoch konnte der Sachverständige für den konkreten Fall an Hand der im Akt einliegenden Lichtbilder den Ausführungen des Beschwerdeführers insoweit nicht entgegentreten, als er selbst in seinem Gutachten ausgeführt hat, dass – technischerseits - nicht festgestellt werden könne, ob die Staubmanschette bereits bei der Überprüfung im Jänner durchgerissen gewesen ist und sohin als schwerer Mangel zu bewerten gewesen wäre - oder ob dieser Zustand erst später zutage getreten ist. Bezüglich des positiven Gutachtens hinsichtlich des Fahrzeuges Marke Arctic Cat, hat der Beschwerdeführer selbst Fehler bei der seinerzeitigen Prüfung zugestanden. So wurde die Eintragung der falschen Fahrzeugklasse mit der Änderung der Fahrzeugklassen und das positive Gutachten trotz der Feststellung, dass das Fahrzeug über keine Integralbremse verfügt, mit einer Missinterpretation der Einzelgenehmigung erklärt. Der kraftfahrzeugtechnische Amtssachverständige hat dazu nachvollziehbar ausgeführt, dass unter der Annahme der korrekten Ermittlung der Bremswerte, nämlich jeweils unterschiedliche Abbremswerte für die Betriebsbremsanlage und die Hinterradbremsanlage, aus technischer Sicht das Fahrzeug nicht positiv beurteilt hätte werden dürfen, da das Fahrzeug unter Zugrundlegung der Einzelgenehmigung, die von einer Integralbremse ausgeht, jedenfalls offenbar unzulässig verändert wurde. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen: Gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) hat der Landeshauptmann für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.Gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) hat der Landeshauptmann für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (Paragraph 134, GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Absatz eins, zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind. Nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 hat der Landeshauptmann die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen unter anderem dann zu widerrufen, wenn der ermächtigte Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist. Dies ist dann der Fall, wenn auf Grund seines Verhaltens die Annahme berechtigt ist, die Kraftfahrbehörde könne sich nicht mehr darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.9.1984, Slg Nr. 11527/a).Nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 hat der Landeshauptmann die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen unter anderem dann zu widerrufen, wenn der ermächtigte Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist. Dies ist dann der Fall, wenn auf Grund seines Verhaltens die Annahme berechtigt ist, die Kraftfahrbehörde könne sich nicht mehr darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.9.1984, Slg Nr. 11527/a). Besonders die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtigt die Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß (Erkenntnis des VwGH vom 18.12.1985, 85/11/0077). Unter besonderen Umständen kann bereits die Erstellung eines einzigen unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbebetreibenden erschüttern (Erk. vom 2.7.1991, 91/11/0026 mit weiteren Judikaturhinweisen). Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Gewerbetreibender dann als vertrauenswürdig im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG 1967 anzusehen, wenn ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde (vgl. VwGH 17.12.2002, 2001/11/0061- u.a.).Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Gewerbetreibender dann als vertrauenswürdig im Sinne des Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 anzusehen, wenn ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde vergleiche VwGH 17.12.2002, 2001/11/0061- u.a.). Der Widerruf einer nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 erteilten Ermächtigung darf nur dann ausgesprochen werden, wenn eine Vertrauensunwürdigkeit des Betreffenden im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides, bzw. der Rechtsmittelentscheidung (noch) gegeben ist (vgl. VwGH 19.9.1984, 83/11/0167).Der Widerruf einer nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 erteilten Ermächtigung darf nur dann ausgesprochen werden, wenn eine Vertrauensunwürdigkeit des Betreffenden im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides, bzw. der Rechtsmittelentscheidung (noch) gegeben ist vergleiche VwGH 19.9.1984, 83/11/0167). Die belangte Behörde führte dazu aus, dass von Jänner bis März *** drei unrichtige Gutachten erstellt worden seien. Diese hohe Anzahl unrichtiger Gutachten innerhalb so kurzer Zeit erschüttere die Vertrauenswürdigkeit in hohem Maße. Die belangte Behörde wertete zudem den erst im November *** erfolgten Widerruf als weiteres negatives Kriterium für den nunmehr ausgesprochenen Widerruf der Ermächtigung. Dazu ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes NÖ Folgendes zu erwägen: Unabhängig davon, dass der Widerruf von November *** im verfahrensgegenständlichen Zusammenhang wohl keine Rolle spielen darf, hat doch die belangte Behörde nach Einführung eines Qualitätssicherheitssystems durch den Beschwerdeführer selbst die Ermächtigung zur wiederkehrende Begutachtung mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, in der Begutachtungsstelle ***, ***, erteilt, hat das vom erkennenden Gericht ergänzend durchgeführte Beweisverfahren keinen Anhaltspunkt für das Ausstellen von drei unrichtigen Gutachten ergeben. Vielmehr ist aufgrund des im gerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachtens des Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik hervorgekommen, dass die beim o. a. VW Polo im Zuge der neuerlichen Begutachtung durch das Amt der NÖ Landesregierung vorgelegenen schweren Mängel nicht mit Sicherheit bereits zum Überprüfungszeitpunkt durch den Beschwerdeführer vorgelegen haben. Das erkennende Gericht übersieht aber keineswegs, dass bei der Überprüfung des Fahrzeuges der Marke Arctic Cat tatsächlich Fehler passiert sind, die auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurden. Bezüglich der Bezeichnung der falschen Fahrzeugklasse handelte es sich aber lediglich um einen Formfehler, der keinen Einfluss auf die Sicherheit des Fahrzeuge und damit des Verkehrs hat und zudem selbst vom Beschwerdeführer aufgrund der funktionierenden betriebsinternen Qualitätskontrolle aufgefallen ist. Im Übrigen wurde die Unrichtigkeit des Gutachtens des Beschwerdeführers zugestanden und mit einer Missinterpretation der Einzelgenehmigung erklärt. Der Beschwerdeführer führte in diesem Zusammenhang glaubwürdig aus, dass es sich dabei um Fahrzeugtypen handle, die selten vorkommen würden und oft individuell formulierte Einzelgenehmigungen aufweisen würden. Aus diesem Grund würde man in Zukunft solche Fahrzeuge an dieser Prüfstelle gar nicht mehr bzw. mit erhöhter Sorgfalt einer Begutachtung unterziehen und damit solche oder ähnliche Fehler zwingend ausschließen. Somit kann ausschließlich im Falle des Fahrzeuges der Marke Arctic Cat von einem Fehlverhalten in der Begutachtungsstelle ausgegangen werden, auf welches der Verantwortliche des Unternehmens vor dem erkennenden Gericht jedoch in einer Weise reagiert hat, die ein weiteres Fehlverhalten ausschließt, sollen doch derartige Fahrzeuge entweder gar nicht oder nur mit erhöhter Sorgfalt überprüft werden. Vom Vorliegen einer „hohen Anzahl unrichtiger Gutachten“ kann im vorliegenden Fall jedenfalls nicht die Rede sein. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch künftig seine Aufgaben wieder entsprechend ausüben wird können, dies insbesondere auch aufgrund des dargelegten und funktionierenden Kontrollsystems. Somit kann nicht von einer weiterhin vorliegenden Vertrauensunwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden (vgl. VwGH 27.3.2008, 2005/11/0193). Vielmehr hat der Beschwerdeführer dargelegt und das Beweisverfahren ergeben, dass der ***, die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes nunmehr sorgfältig und gewissenhaft auszuüben im Stande ist. Die letztlich festgestellten Missstände im Hinblick auf das Fahrzeug der Marke Arctic Cat rechtfertigen in ihrer Gesamtheit nicht die Annahme, die Behörde könne sich nicht darauf verlassen, dass der Ermächtigungsinhaber die übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck, nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen, nicht ausüben wird.Somit kann nicht von einer weiterhin vorliegenden Vertrauensunwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden vergleiche VwGH 27.3.2008, 2005/11/0193). Vielmehr hat der Beschwerdeführer dargelegt und das Beweisverfahren ergeben, dass der ***, die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes nunmehr sorgfältig und gewissenhaft auszuüben im Stande ist. Die letztlich festgestellten Missstände im Hinblick auf das Fahrzeug der Marke Arctic Cat rechtfertigen in ihrer Gesamtheit nicht die Annahme, die Behörde könne sich nicht darauf verlassen, dass der Ermächtigungsinhaber die übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck, nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen, nicht ausüben wird. Die Beschwerde war daher Folge zu geben. Damit war auch ein gesonderter Abspruch über den gleichzeitig mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Aufhebung des mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung nicht mehr zu treffen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0992