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LVwG-AB-14-4263

Obsah (11)§ 28§ 25aArt. 133§ 3§ 7§ 99§ 24§ 25§ 26§ 4§ 22

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.02.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4263 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 28Abs.

1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz wird die Dauer der Entziehung von acht Monaten auf sieben Monate, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, das ist der ***, herabgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz wird die Dauer der Entziehung von acht Monaten auf sieben Monate, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, das ist der ***, herabgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs.

1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

  1. Zum angefochtenen Bescheid: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AV<=25kW, A, B, BE und F wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, dem ***, entzogen. Überdies wurde die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe von Bestimmungen des Führerscheingesetzes aus, der Beschwerdeführer habe am ***, gegen 10:00 Uhr, in ***, ***, Ausfahrt der Firma *** bzw. ***, den Pkw mit dem Kennzeichen *** mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,531 mg/l gelenkt und dabei mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden. Weiters habe der Beschwerdeführer sich nach dem Verkehrsunfall von der Unfallstelle entfernt, ohne an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, da er es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht hatte, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallzeitpunkt festzustellen. Überdies habe er es unterlassen, sofort die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall mit Personenschaden zu verständigen sowie unverzüglich für fremde Hilfe für die verletzte Person zu sorgen. Er habe somit Verwaltungsübertretungen nach „§ 5 Abs. 1 StVO 1960, § 4 Abs. 1 lit. c StVO und zweimal nach § 4 Abs. 2
  2. Satz StVO 1960 zu verantworten.Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe von Bestimmungen des Führerscheingesetzes aus, der Beschwerdeführer habe am ***, gegen 10:00 Uhr, in ***, ***, Ausfahrt der Firma *** bzw. ***, den Pkw mit dem Kennzeichen *** mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,531 mg/l gelenkt und dabei mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden. Weiters habe der Beschwerdeführer sich nach dem Verkehrsunfall von der Unfallstelle entfernt, ohne an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, da er es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht hatte, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallzeitpunkt festzustellen. Überdies habe er es unterlassen, sofort die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall mit Personenschaden zu verständigen sowie unverzüglich für fremde Hilfe für die verletzte Person zu sorgen. Er habe somit Verwaltungsübertretungen nach „§ 5 Absatz eins, StVO 1960, Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO und zweimal nach Paragraph 4, Absatz 2,
  3. Satz StVO 1960 zu verantworten. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, dass der Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer der Lenkberechtigung als der im § 26 Abs. 2 FSG normierten Mindestentziehungszeit stehe der nach § 7 Abs. 4 FSG erforderlichen Wertung nicht entgegen, wenn Umstände vorlägen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machten. Das Verletzen der Pflichten als Kfz-Lenker nach einem Unfall, mit welchem er in ursächlichem Zusammenhang stehe, sei als ein solcher Umstand zu werten. Als „erschwerend“ sei auch zu werten, dass dem Beschwerdeführer bereits in der Zeit vom *** bis *** die Lenkberechtigung entzogen worden sei, da er ein Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, dass der Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer der Lenkberechtigung als der im Paragraph 26, Absatz 2, FSG normierten Mindestentziehungszeit stehe der nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG erforderlichen Wertung nicht entgegen, wenn Umstände vorlägen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machten. Das Verletzen der Pflichten als Kfz-Lenker nach einem Unfall, mit welchem er in ursächlichem Zusammenhang stehe, sei als ein solcher Umstand zu werten. Als „erschwerend“ sei auch zu werten, dass dem Beschwerdeführer bereits in der Zeit vom *** bis *** die Lenkberechtigung entzogen worden sei, da er ein Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.
  4. Zur Beschwerde: Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, welche sich nur gegen die Dauer des Führerscheinentzuges richtet, führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Verletzung der Radfahrerin für ihn nicht erkennbar gewesen sei Überdies habe ihn, wie auch die Staatsanwaltschaft festgestellt habe, am Verkehrsunfall kein Verschulden getroffen. Dem Beschwerdeführer sei die Lenkberechtigung am *** (vorläufig) und davor in der Zeit zwischen *** und *** entzogen worden. Die in § 26 Abs. 2 Z 7 FSG normierte Frist von fünf Jahren sei daher „beinahe vergangen“ gewesen. Wäre zum Zeitpunkt des neuerlichen Entzuges bereits Tilgung eingetreten gewesen, „würde die Verwaltungsübertretung eine erstmalige darstellen und die Mindestentziehungszeiten der Lenkberechtigung geringer sein.“Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, welche sich nur gegen die Dauer des Führerscheinentzuges richtet, führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Verletzung der Radfahrerin für ihn nicht erkennbar gewesen sei Überdies habe ihn, wie auch die Staatsanwaltschaft festgestellt habe, am Verkehrsunfall kein Verschulden getroffen. Dem Beschwerdeführer sei die Lenkberechtigung am *** (vorläufig) und davor in der Zeit zwischen *** und *** entzogen worden. Die in Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 7, FSG normierte Frist von fünf Jahren sei daher „beinahe vergangen“ gewesen. Wäre zum Zeitpunkt des neuerlichen Entzuges bereits Tilgung eingetreten gewesen, „würde die Verwaltungsübertretung eine erstmalige darstellen und die Mindestentziehungszeiten der Lenkberechtigung geringer sein.“
  5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht hat am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher Beweis durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde zu den Zahlen ***, *** und ***, nach Zustimmung insbesondere auch durch Verlesung des Gutachtens der Amtsärztin vom ***, sowie Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen *** und *** erhoben wurde. Überdies wurde das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion *** vom *** verlesen, mit welchem dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, am *** um 11:45 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, da der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,61 mg/l betragen hat.
  6. Feststellungen: Am ***, gegen 10.00, lenkte der Beschwerdeführer den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ***, auf dem Parkplatz der Firma *** bzw. ***, ***, Straßenkilometer ***. Der Atemalkoholgehalt des Beschwerdeführers betrug zu diesem Zeitpunkt 0,531 mg/l. Er wollte in die *** Richtung stadteinwärts einbiegen und hielt, bevor er einbog, mit seinem Pkw vor dem dort befindlichen Radfahrstreifen an, und blickte nach links und rechts. Zur selben Zeit fuhr die Zeugin *** mit ihrem Damenfahrrad auf einer Nebenausfahrt des ***-Parkplatzes aus diesem aus und bog auf den Radfahrstreifen der *** ein. Links, unmittelbar neben dieser Nebenausfahrt, befindet sich die Hauptausfahrt des Parkplatzes. Die Zeugin ***, deren Atemluft zu diesem Zeitpunkt einen Alkoholgehalt von ca. 0,46 mg/l aufwies, hielt vor dieser Hauptausfahrt, da sie den Pkw des Beschwerdeführers wahrnahm. Nachdem der Beschwerdeführer vor dem Radfahrstreifen anhielt, setzte die Zeugin *** ihre Fahrt fort. Im selben Moment setzte auch der Beschwerdeführer, nachdem er weder Fahrzeuge auf der *** noch Fahrräder auf der Radfahrstreifen wahrnahm, seine Fahrt fort. Der Beschwerdeführer stieß in der Folge mit der vorderen Stoßstange gegen die linke Seite des Fahrrades der Zeugin ***, wodurch diese die Beherrschung über ihr Fahrrad verlor und daher versuchte, sich mit dem rechten Bein abzustützen, um einen Sturz zu verhindern. Dabei geriet ihr rechter Fuß unter das Pedal des Fahrrades, wobei sich die Zeugin *** am rechten Fuß einen Bruch des Mittelfußknochens sowie eine Abschürfung der kleinen Zehe im Durchmesser von ca. 3mm zuzog. Das Fahrrad kam teilweise unter dem Auto zu liegen. Der Beschwerdeführer hielt seinen Pkw daraufhin an, stieg aus und – nachdem er sah, dass das Fahrrad teilweise unter seinem Pkw zu liegen kam – wieder ein, um seinen Pkw ein Stück zurückzusetzen. Danach stieg er abermals aus, richtete das Fahrrad auf und bog den Lenker gerade. Er half der Zeugin *** die Lebensmittel, die auf der Straße verstreut lagen, wieder aufzuheben. In einem etwa fünf- bis zehnminütigen Gespräch zwischen der Zeugin *** und dem Beschwerdeführer hat dieser sie unter anderem gefragt, ob sie sich verletzt habe, und hat die Zeugin *** geantwortet, dass ihr Fuß schmerzt. Die Zeugin hat den Beschwerdeführer nicht gebeten, die Rettung oder Polizei zu verständigen. Sie hat den Beschwerdeführer auch nicht um sein Handy gebeten, damit sie selbst – da sie kein Handy bei sich hatte – diese Verständigungen vornehmen könne. Aufgrund der Beschädigung des am Fahrrad befestigten Einkaufskorbes gab er der Zeugin *** 20 Euro und verließ den Unfallort mit seinem Pkw. Ob der Beschwerdeführer erkennen hätte können, dass sich die Zeugin *** einen Bruch des Mittelfußknochens, zugezogen hat, der eine ärztliche Behandlung erforderlich macht, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer fuhr im Anschluss zur Firma ***, um dort etwas einzukaufen. Dort konsumierte er ca. 1/16 Liter Rotwein aus einer Flasche. Eine Verständigung der nächsten Polizeidienststelle hat der Beschwerdeführer nicht vorgenommen. Die am Unfallort zurückgebliebene Zeugin ***, welche mittlerweile in Tränen ausgebrochen war, wurde vom Zeugen *** gefragt, warum sie nicht die Polizei verständigt habe. Der Zeuge hat die Zeugin *** dann zur Werkstatt mitgenommen und von dort aus die Polizei verständigt. Der Beschwerdeführer lenkte am *** sein Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, wobei der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,61 mg/l betrug. Für diese Verwaltungsübertretung wurde über ihn mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion *** vom *** eine Geldstrafe in Höhe von 872,-- verhängt und ein Kostenbeitrag in Höhe von 87,20 Euro vorgeschrieben. Aufgrund des Berufungsverzichts des Beschwerdeführers erwuchs dieses Straferkenntnis am selben Tag in Rechtskraft.
  7. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten und insbesondere den Aussagen des Beschwerdeführers und der beiden Zeugen in der mündlichen Verhandlung, die im Hinblick auf den Unfallhergang bzw. das Geschehen nach dem Unfall im Wesentlichen gleich lautend waren. Eine für den Verfahrensgegenstand wesentliche Abweichung ergab sich nur hinsichtlich der Frage, ob die Zeugin *** den Beschwerdeführer gegenüber auf die Verletzung ihres Fußes hingewiesen hat. Hierbei folgt das Landesverwaltungsgericht der Aussage der Zeugin ***. Es trifft zu – worauf der Beschwerdeführer während des Verfahrens mehrmals hingewiesen hat –, dass die Zeugin *** in ihrer Aussage am *** angegeben hat, dass der Beschwerdeführer sie nach ihrem Befinden gefragt hat, in ihrer Aussage am *** und in der mündlichen Verhandlung dies jedoch verneinte. Das Landesverwaltungsgericht sieht dadurch die Glaubwürdigkeit der Zeugin betreffend ihre Aussage, dass sie dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, verletzt zu sein, nicht erschüttert. Dies deshalb, da sie in jeder einzelnen dieser Befragungen – zuletzt abermals in der mündlichen Verhandlung – ausgesagt hat, dass sie dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat, dass ihr Fuß schmerzt, sodass dieser zumindest von einer leichten Verletzung und damit einem Personenschaden ausgehen musste. Für das Landesverwaltungsgericht ist nicht nachvollziehbar, warum die Zeugin *** diesbezüglich die Unwahrheit sagen sollte. Das Landesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer die Mitteilung der Zeugin betreffend ihre Verletzung deshalb nicht zum Anlass genommen hat, die Polizei zu verständigen, da er aufgrund seiner Alkoholisierung um seinen, im Jahr *** bereits einmal entzogenen Führerschein bangte. Die Unsicherheit der Zeugin bezog sich lediglich darauf, ob sie dem Beschwerdeführer ihre Verletzung über Nachfrage oder von sich aus mitgeteilt hat und ist daher nicht geeignet, ihre während des gesamten Verfahrens gleichlautende Aussage betreffend die Tatsache der Mitteilung ihrer Verletzung in Zweifel zu ziehen.
  8. Erwägungen: 6.
  9. Rechtslage nach FSG:

§ 3Abs.

1 Z 2 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der geltenden Fassung, darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, des Führerscheingesetzes – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, in der geltenden Fassung, darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,).

§ 7Abs.

1 Z 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

§ 7Abs.

3 Z 1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 begangen hat.

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat.

§ 7Abs.

4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten des während dieser Zeit maßgebend.

Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten des während dieser Zeit maßgebend.

§ 24Abs.

1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

§ 24Abs.

3 zweiter Satz FSG hat die Behörde eine Nachschulung anzuordnen, wegen einer Übertretung

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 (Z 3).

Paragraph 24, Absatz 3, zweiter Satz FSG hat die Behörde eine Nachschulung anzuordnen, wegen einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 (Ziffer 3,).

§ 25Abs.

1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

§ 26Abs.

2 Z 7 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 begangen wird.

Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 7, FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen wird. 6.

  1. Rechtslage nach der StVO 1960: Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, lauten auszugsweise: „§
  2. Verkehrsunfälle.

(1)Absatz eins,Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben […] c)Litera c an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
(2)Absatz 2,Sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden, so haben die im Abs. 1 genannten Personen Hilfe zu leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen.Sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden, so haben die im Absatz eins, genannten Personen Hilfe zu leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen. […] „§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.
(1)Absatz eins,Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. […] § 99. Strafbestimmungen.Paragraph 99, Strafbestimmungen.[…]
(1a)Absatz eins a,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.
(1b)Absatz eins b,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, a)Litera a der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt, […]“der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt, […]“ 6.
  1. Rechtlich folgt: 6.3.
  2. Vorweg ist festzuhalten, dass unter den Personen, deren Verhalten mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, all jene zu verstehen sind, deren Verhalten örtlich und zeitlich unmittelbare Bedingung für das Entstehen des Unfalles ist, unabhängig davon, ob dieses Verhalten rechtswidrig oder schuldhaft war bzw. unter Strafsanktion steht. Ob den mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehenden Lenker eines Kfz somit am gegenständlichen Unfall ein Verschulden trifft, ist im Zusammenhang mit Übertretungen des § 4 StVO 1960 nicht zu prüfen (vgl. aus der stRsp zB VwGH vom
  3. März 2000, 99/03/0469), weshalb das auf mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers am Verkehrsunfall verweisende Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere geht.6.3.
  4. Vorweg ist festzuhalten, dass unter den Personen, deren Verhalten mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, all jene zu verstehen sind, deren Verhalten örtlich und zeitlich unmittelbare Bedingung für das Entstehen des Unfalles ist, unabhängig davon, ob dieses Verhalten rechtswidrig oder schuldhaft war bzw. unter Strafsanktion steht. Ob den mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehenden Lenker eines Kfz somit am gegenständlichen Unfall ein Verschulden trifft, ist im Zusammenhang mit Übertretungen des Paragraph 4, StVO 1960 nicht zu prüfen vergleiche aus der stRsp zB VwGH vom
  5. März 2000, 99/03/0469), weshalb das auf mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers am Verkehrsunfall verweisende Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere geht. 6.3.
  6. Zur Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960:6.3.
  7. Zur Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO 1960: Der Sinn des § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 ergibt iZm dem übrigen Inhalt des § 4 StVO 1960, dass die in jener Gesetzesstelle ausgesprochene Verpflichtung nicht bei jedem Verkehrsunfall in gleicher Weise bestehen kann. Sie wird sinnvollerweise nur dann bestehen, wenn es überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies ist immer der Fall, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht iSd § 4 Abs. 2 StVO 1960 besteht (VwGH vom
  8. Mai 2001,Zl. 99/03/0373). Zu einer derartigen amtlichen Aufnahme hat es nach dem klaren Wortlaut des § 4 Abs. 2 StVO 1960 im Falle eines Personenschadens zu kommen.Der Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO 1960 ergibt iZm dem übrigen Inhalt des Paragraph 4, StVO 1960, dass die in jener Gesetzesstelle ausgesprochene Verpflichtung nicht bei jedem Verkehrsunfall in gleicher Weise bestehen kann. Sie wird sinnvollerweise nur dann bestehen, wenn es überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies ist immer der Fall, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht iSd Paragraph 4, Absatz 2, StVO 1960 besteht (VwGH vom
  9. Mai 2001,Zl. 99/03/0373). Zu einer derartigen amtlichen Aufnahme hat es nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4, Absatz 2, StVO 1960 im Falle eines Personenschadens zu kommen. Unter dem Gesichtspunkt der Fahrlässigkeit lösen nicht nur äußere, auch für einen medizinischen Laien ohne weitere Untersuchungen sofort erkennbare Verletzungen die Verständigungspflicht nach § 4 Abs. 2 StVO 1960 aus, weshalb aus der zitierten Norm für die in § 4 Abs. 1 StVO genannten Personen die Verpflichtung abzuleiten ist, sich bei einem Verkehrsunfall, der zwar keine äußerlich feststellbaren Verletzungen zur Folge gehabt hat, dessen Verlauf aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Eintritt äußerlich nicht erkennbarer Verletzungen erwarten lässt, durch Befragung der in Betracht kommenden Personen nach einer allfälligen Verletzung eine diesbezügliche Gewissheit zu verschaffen. Nur wenn keine Verletzungen erkennbar sind und die Frage nach Verletzungen verneinend beantwortet wird, besteht keine Verständigungspflicht iSd § 4 Abs. 2 StVO (VwGH vom
  10. Dezember 2000, 2000/03/0270).Unter dem Gesichtspunkt der Fahrlässigkeit lösen nicht nur äußere, auch für einen medizinischen Laien ohne weitere Untersuchungen sofort erkennbare Verletzungen die Verständigungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 2, StVO 1960 aus, weshalb aus der zitierten Norm für die in Paragraph 4, Absatz eins, StVO genannten Personen die Verpflichtung abzuleiten ist, sich bei einem Verkehrsunfall, der zwar keine äußerlich feststellbaren Verletzungen zur Folge gehabt hat, dessen Verlauf aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Eintritt äußerlich nicht erkennbarer Verletzungen erwarten lässt, durch Befragung der in Betracht kommenden Personen nach einer allfälligen Verletzung eine diesbezügliche Gewissheit zu verschaffen. Nur wenn keine Verletzungen erkennbar sind und die Frage nach Verletzungen verneinend beantwortet wird, besteht keine Verständigungspflicht iSd Paragraph 4, Absatz 2, StVO (VwGH vom
  11. Dezember 2000, 2000/03/0270). Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 liegt nicht nur beim Verlassen der Unfallstelle, sondern etwa auch beim Alkoholgenuss nach dem Unfall vor (VwGH vom
  12. April 1998, 97/03/0353).Ein Verstoß gegen Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO 1960 liegt nicht nur beim Verlassen der Unfallstelle, sondern etwa auch beim Alkoholgenuss nach dem Unfall vor (VwGH vom
  13. April 1998, 97/03/0353). Da die Zeugin *** dem Beschwerdeführer ihre Fußverletzung mitgeteilt hat, musste dieser zumindest von einer leichten Verletzung der Zeugin *** ausgehen. Somit bestand eine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960, welcher der Beschwerdeführer nicht nur durch sein Verlassen des Unfallortes nicht nachgekommen ist, sondern auch dadurch, dass er nach dem Unfall Alkohol konsumiert hat.Da die Zeugin *** dem Beschwerdeführer ihre Fußverletzung mitgeteilt hat, musste dieser zumindest von einer leichten Verletzung der Zeugin *** ausgehen. Somit bestand eine Mitwirkungspflicht im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO 1960, welcher der Beschwerdeführer nicht nur durch sein Verlassen des Unfallortes nicht nachgekommen ist, sondern auch dadurch, dass er nach dem Unfall Alkohol konsumiert hat. Hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung ist somit das objektive und subjektive Tatbild als erfüllt anzusehen. 6.3.
  14. Zur Übertretung des § 4 Abs. 2 erster Satz StVO 1960:6.3.
  15. Zur Übertretung des Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz StVO 1960: Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat die Zeugin dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie am Fuß verletzt ist. Nach einer Rettung oder ähnlichem hat sie jedoch nicht verlangt und war es dem Beschwerdeführer auch nicht möglich, die Verletzung der Zeugin als Bruch des Mittelfußknochens wahrzunehmen. Insofern kann dem Beschwerdeführer kein Vorwurf gemacht werden, dass er davon ausging, dass fremde Hilfe durch die Rettung gegenständlich nicht notwendig ist (vgl. etwa VwGH vom
  16. September 1984, 83/03/0365). Es würde die Anforderungen an die Hilfeleistungsverpflichtung

§ 4Abs. 2 St

VO überspannen, verlangte man auch unter Umständen wie den gegenständlich festgestellten, dass der Beschwerdeführer zusätzlich die Rettung zu verständigen hat.Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat die Zeugin dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie am Fuß verletzt ist. Nach einer Rettung oder ähnlichem hat sie jedoch nicht verlangt und war es dem Beschwerdeführer auch nicht möglich, die Verletzung der Zeugin als Bruch des Mittelfußknochens wahrzunehmen. Insofern kann dem Beschwerdeführer kein Vorwurf gemacht werden, dass er davon ausging, dass fremde Hilfe durch die Rettung gegenständlich nicht notwendig ist vergleiche etwa VwGH vom 12. September 1984, 83/03/0365). Es würde die Anforderungen an die Hilfeleistungsverpflichtung

Paragraph 4, Absatz 2, StVO überspannen, verlangte man auch unter Umständen wie den gegenständlich festgestellten, dass der Beschwerdeführer zusätzlich die Rettung zu verständigen hat. Diese, von der belangten Behörde bei ihrer Wertung noch angenommene Verwaltungsübertretung hat der Beschwerdeführer somit nicht zu verantworten. 6.3.

  1. Zur Übertretung des § 4 Abs. 2 zweiter Satz StVO 1960:6.3.
  2. Zur Übertretung des Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz StVO 1960: Nach dem zu Punkt 6.3.
  3. Gesagten hätte der Beschwerdeführer zumindest von einer leichten Verletzung der Zeugin *** ausgehen müssen. Somit wäre er auch zur Verständigung der nächsten Polizeidienststelle verpflichtet gewesen, zumal eine solche Verständigung auch bei einer nur leichten Verletzung einer Person zu erfolgen hat (vgl. schon VwGH vom
  4. Mai 1980, 1765/78, wo auch ausgeführt wird, dass die Unterlassung desjenigen, der mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden im ursächlichen Zusammenhang steht, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken und die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen, sowohl eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 als auch eine nach § 4 Abs. 2 StVO 1960 darstellt, was

§ 22

Verwaltungsstrafgesetz 1991 bedingt, dass Strafen nebeneinander zu verhängen sind).Somit wäre er auch zur Verständigung der nächsten Polizeidienststelle verpflichtet gewesen, zumal eine solche Verständigung auch bei einer nur leichten Verletzung einer Person zu erfolgen hat vergleiche schon VwGH vom 9. Mai 1980, 1765/78, wo auch ausgeführt wird, dass die Unterlassung desjenigen, der mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden im ursächlichen Zusammenhang steht, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken und die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen, sowohl eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO 1960 als auch eine nach Paragraph 4, Absatz 2, StVO 1960 darstellt, was

Paragraph 22, Verwaltungsstrafgesetz 1991 bedingt, dass Strafen nebeneinander zu verhängen sind). Auch hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung ist somit das objektive und subjektive Tatbild als erfüllt anzusehen. 6.3.5. Zur Entziehung: Der Beschwerdeführer hat nach den – insofern von ihm nicht bestrittenen – Feststellungen am *** Delikt

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 begangen. Überdies hat er am *** ein Delikt

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 begangen.Der Beschwerdeführer hat nach den – insofern von ihm nicht bestrittenen – Feststellungen am *** Delikt

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen. Überdies hat er am *** ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen. Somit liegt eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 1 iVm Abs. Z 1 FSG vor.

§ 26Abs.

2 Z 7 FSG ist dem Beschwerdeführer aufgrund des am *** – und somit weniger als fünf Jahre vor dem nunmehrigen Delikt – begangenen Deliktes die Lenkberechtigung – schon deshalb – auf mindestens sechs Monate zu entziehen.Somit liegt eine bestimmte Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Abs. Ziffer eins, FSG vor.

Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 7, FSG ist dem Beschwerdeführer aufgrund des am *** – und somit weniger als fünf Jahre vor dem nunmehrigen Delikt – begangenen Deliktes die Lenkberechtigung – schon deshalb – auf mindestens sechs Monate zu entziehen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehen die in § 26 Abs. 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum aber dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (vgl. zB VwGH vom

  1. Februar 2013, 2012/11/0005, und die dort wiedergegebene Vorjudikatur).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehen die in Paragraph 26, Absatz eins und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum aber dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen vergleiche , zB VwGH vom
  2. Februar 2013, 2012/11/0005, und die dort wiedergegebene Vorjudikatur). Gegenständlich hat der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall noch zwei weitere Verwaltungsübertretungen begangen, die in die Verkehrszuverlässigkeitsprognose einzufließen haben. Wenngleich der Beschwerdeführer seit dem Tatzeitpunkt am *** keine weiteren relevanten Verwaltungsübertretungen zu verantworten hat, erscheint es dem Landesverwaltungsgericht nicht gerechtfertigt die seither verstrichene Zeit derart zu gewichten, dass die Entziehung nur im Ausmaß der Mindestentziehungsdauer auszusprechen ist, sind doch seit diesem Tag erst etwa sechs Monate vergangen, wobei das Verfahren vor der belangten Behörde erst mit Erlassung des angefochtenen Bescheides am *** (Zustellung an die Vertreterin des Beschwerdeführers) geendet hat. Allerdings ist die belangte Behörde bei ihrem Ausspruch einer Entziehungsdauer von acht Monaten auch von einer Unterlassung der Hilfeleistung durch Übertretung des § 4 Abs. 2 zweiter Satz StVO 1960 ausgegangen, die dem Beschwerdeführer jedoch, wie oben ausgeführt, nicht anzulasten ist.Allerdings ist die belangte Behörde bei ihrem Ausspruch einer Entziehungsdauer von acht Monaten auch von einer Unterlassung der Hilfeleistung durch Übertretung des Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz StVO 1960 ausgegangen, die dem Beschwerdeführer jedoch, wie oben ausgeführt, nicht anzulasten ist. Aus diesem Grund erscheint dem Landesverwaltungsgericht eine Entziehung im Ausmaß von sieben Monaten ausreichend, da nach dem Ablauf dieses Zeitraumes die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers wieder angenommen werden kann (vgl. einen ähnlichen Sachverhalt betreffend VwGH vom
  3. Dezember 2000, 2000/11/0238).Aus diesem Grund erscheint dem Landesverwaltungsgericht eine Entziehung im Ausmaß von sieben Monaten ausreichend, da nach dem Ablauf dieses Zeitraumes die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers wieder angenommen werden kann vergleiche einen ähnlichen Sachverhalt betreffend VwGH vom
  4. Dezember 2000, 2000/11/0238). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  5. Zur Nichtzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der zitierten und als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4263

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