Obsah (8)
§ 28§ 25aArt. 133§ 7Art. 151Art. 130§ 27§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.02.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-110/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführer vom *** auf naturschutzbehördliche Bewilligung einer Kleinwindkraftanlage auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, abgewiesen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführer vom *** auf naturschutzbehördliche Bewilligung einer Kleinwindkraftanlage auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, abgewiesen. Begründend stützte sich der Bescheid im wesentlichen auf das von der Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz eingeholte Gutachten vom ***, in welchem zusammenfassend ausgeführt wurde, dass die Windkraftanlage zu einer maßgeblichen Störung des Landschaftsbildes führe. Da die Beeinträchtigungen durch Maßnahmen (z.B. Bepflanzung bzw. spezielle Farbgebung) nicht abgeschwächt werden könnten, würden sie als nachhaltig eingestuft. Hinsichtlich der zu diesem Gutachten von den Beschwerdeführern bzw. eines Vertreters der Firma *** (Einreichplanung) erhobenen Einwände habe der Sachverständige eine näher dargelegte negative Stellungnahme abgegeben. Ebenso habe sich die NÖ Umweltanwaltschaft gegen die angestrebte naturschutzbehördliche Bewilligung ausgesprochen. Dagegen haben die Beschwerdeführer fristgerecht die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung erhoben, in welcher ausgeführt wurde, dass den Beschwerdeführern ein Termin bei der Bezirkshauptmannschaft mit der Gemeinde-vertretung für den *** zugesichert worden sei, um die Angelegenheit mit allen Beteiligten zu besprechen. Es sei daher unverständlich, warum ohne Anhörung der Gemeinde der negative Bescheid ausgestellt worden sei. Letztlich würden die Bedenken auf rein subjektiven Empfindungen beruhen. In einer ganzen Reihe von ähnlichen Fällen zur Errichtung derselben Anlage in Niederösterreich seien durchwegs positive Bescheide erstellt worden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum im gegenständlichen Fall keine naturschutzbehördliche Genehmigung erteilt werde. In der Folge erstattete der Amtssachverständige für Naturschutz am *** ein naturschutzfachliches Gutachten
§ 7
NÖ Naturschutzgesetz, welches wie folgt lautet:In der Folge erstattete der Amtssachverständige für Naturschutz am *** ein naturschutzfachliches Gutachten
Paragraph 7, NÖ Naturschutzgesetz, welches wie folgt lautet: „Mit Schreiben vom *** ersucht die zuständige Behörde im Berufungsverfahren um Erstellung eines naturschutzfachlichen Gutachtens zum beantragten Projekt (Errichtung einer Kleinwindkraftanlage)
§7NÖ NSch
G
- Aus den Ausführungen im Schreiben geht hervor, dass genauere Ausführungen im Bereich des Fachgebietes Landschaftsbild angefordert werden. [Abweichend vom Original – verkürzt wiedergegeben] „… Abb.: 1 Überblickskarte gelber Stern = AnlagenstandortAbb.: 1 Überblickskarte , gelber Stern = Anlagenstandort …“ BEFUND Projektbeschreibung Die Projektbeschreibung wird aus dem Gutachten welche für die Bezirkshauptmannschaft X im Naturschutzverfahren erstellt wurde übernommen und wie folgt zitiert:Die Projektbeschreibung wird aus dem Gutachten welche für die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn im Naturschutzverfahren erstellt wurde übernommen und wie folgt zitiert: „Der Antragsteller beabsichtigt eine Kleinwindkraftanlage des Produkttyps *** auf seinem Grundstück Nr.***, KG *** zu errichten. Die Windkraftanlage besteht aus einem dreiteiligen 17,3m hohen Rohrmast, auf welchem die Motorgondel aufgesetzt wird. Die Nabenhöhe beträgt 17,65 m. Der Rotor mit 3 Rotorblättern hat einen Durchmesser von 8,4m. Er weist eine Fläche von 55m² auf. Die Nenndrehzahl beträgt 90U/min. Die Engpassleistung der Anlage beträgt max. 15 kW. Laut Fundamentplan Zeichnung Nr. *** ist ein Blockfundament mit einer Größe von 4x4m vorgesehen, welches das Gelände um 10cm überragt. Hinsichtlich der Farbgebung sind im Projekt keine eindeutigen Informationen enthalten. So ist zum Beispiel auf der Deckseite des Prüfbuches der untere Mastteil der Anlage in hellgrauem oder weißem Farbton zu erkennen, wobei die untere Masthälfte grün mit weißem Werbeschriftzug ausgeführt ist. Um eine Werbeanlage wurde jedoch nicht angesucht und ist diese auch in Grünland-Landwirtschaft nicht zulässig. Auf dem Deckblatt Risiko Eisabwurf sind ein türkisfärbiger Mast sowie eine grau-weiße Gondel und ebenso gefärbte Rotoren zu erkennen. In der technischen Beschreibung der Kleinwindkraftanlage sind auch Anlagen mit hellgrau bzw. weißfärbigen Mast, Gondel und Rotoren abgebildet. In den Lageplänen sind keine Schaltschränke Transformatoren etc. eingezeichnet. Daraus wird geschlossen, dass solche Anlagen entweder im Mast oder in bestehenden Gebäuden untergebracht werden. Über die Zuleitungen sind keine Angaben enthalten. Sie werden auch im Gutachten nicht berücksichtigt.“ Ergänzend wird festgehalten, dass das Gelände am Anlagenstandort ca. 205 m ü. A. liegt. Die nächstgelegenen höheren Geländeerhebungen sind die als „Kogel“ bezeichnete Kuppe (ca. 225m) sowie sind die Kuppen nahe dem Schauerkreuz welche über 300m liegen. Zum Vergleich liegt die Hauptstr. In der Ortschaft *** – *** auf etwa 175 -180m ü. A.. Der Abstand zu den nächstgelegenen Siedlungsrändern beträgt etwas mehr als 200m. [Abweichend vom Original – verkürzt wiedergegeben] „… Abb.: 2 und 3 Symbolbild der Kleinwindkraftanlage (Quelle: ***) ...“ LANDSCHAFTSBILDBESCHREIBUNG Räumliche Lage und landschaftliche Zusammenhänge Das Untersuchungsgebiet hat Anteil an den Großlandschaftsräumen *** im Süden und dem *** Hügelland im Norden und *** im Westen. Westlich werden die Großlandschaften vom ***, östlich vom *** begrenzt. Beim *** Becken handelt es sich um ein tertiäres Einbruchsbecken in der Flyschzone, aus dem sich zwei Mergelklippen – der *** und *** – erheben. Das Becken ist vorwiegend landwirtschaftlich genutzt und wird durch eine großschlägige und strukturarme Agrarflur charakterisiert. Der Südteil des *** Hügellandes verläuft langsam gegen das *** Becken hin flach auslaufend, lediglich die westlichen und östlichen Randlagen sind stärker reliefiert. Hier finden sich ebenfalls großflächig zusammenhängende Ackerbaugebiete mit geringer Zwischenstrukturausstattung. Lediglich vereinzelt sind Windschutzanlagen als Gliederungselemente angeordnet. Die Waschbergzone ist der landschaftlich für die Naherholung geeignete Bereich. Die plateauförmige Waldinselsituation (***) ist durch die geologische Ausformung (Flysch) vorgeprägt. Bereichsweise reiche Strukturierung der Abhänge zum andersartigen, agrarisch intensiv genutzten Umland. Der Standort der Kleinwindkraftanlage liegt am östlichen Rand dieses Teilraumes. [Abweichend vom Original – verkürzt wiedergegeben] „… Abb.: 4 Geländereliefgelber Stern = AnlagenstandortAbb.: 4 Geländerelief, gelber Stern = Anlagenstandort Abb.: 4 Ausschnitt aus Karte „THEMA: ERHOLUNG_VORBEHALTE“ welche für die *** erstellt wurde. Aus der Karte kann die Bedeutung des Landschaftsraumes für die Erholungsnutzung abgeleitet werden (Erholungsräume gem. ROP) und sind auch erhaltenswerte Landschaftsteile dargestellt. gelber Stern = Anlagenstandort …“ Sichtraum und Abgrenzung des Untersuchungsraumes Der Sichtraum ist jener Raum, in dem das Projekt optisch wirksam wird. Im gegenständlichen Fall liegt der Sichtraum im *** Becken, im südlichen Abschnitt des *** Hügellandes und in der ***. Im Südwesten wird diese Grenze vom *** und *** gebildet. Auf diesem Höhenzug befindet sich auch die Burg *** (266 m), die von weiten Bereichen des Untersuchungsraumes aus erkennbar ist, und einen wichtigen Aussichtspunkt, sowie ein markantes Landmark darstellt. Im Westen bilden der bewaldete Höhenzug vom *** über den *** und dahinter der *** und der *** die äußere Begrenzung des Sichtraumes. Im Norden wird der Sichtraum durch die Hügelkuppen zwischen *** und *** und weiter östlich vom *** gebildet. Hier ist der *** von *** bzw. die an dessen Kuppe situierte Kirche horizontdurchbrechend. Die beschriebenen Hügel im Westen und Norden zählen zur Großlandschaft ***. Im Osten bilden der Hügelzug zwischen *** und *** und der *** die Grenze – sie gehören zu den nördlichen Ausläufern des ***. Nach Süden hin stellt teilweise der *** eine Sichtraumbegrenzung dar, teilweise ist der südliche Teil des *** Beckens wahrnehmbar. Dahinter sind als äußere Horizontlinie die nördlichen Ausläufer des *** (***) erkennbar. Als markantes vertikales Element in der Landschaft ist der Schlot des Wärmekraftwerks *** weitestgehend sichtbar. Der Untersuchungsraum erstreckt sich über die unmittelbare Wirkzone des Bauwerks und wird daher etwas enger gefasst bzw. in Wirkzonen unterteilt. - Nahzone (bis ca. 200m) – Projektwirkung deutlich und unübersehbar - Mittelzone (ca. 200m – ca. 1500m) – Projektwirkung deutlich, teilweise Sichtabschattungen durch Geländeform und Bauwerke - Fernzone (ca. 1500 – 5000m) – Projektwirkung deutlich herabgesetzt, nur noch von einzelnen Standorten (Sichtachsen, Horizontbeeinflussung, …) ist eine maßgebliche Störwirkung gegeben. Teilräume und deren Schlüsselelemente Der Untersuchungsraum kann aufgrund seiner Morphologie, Nutzung und Ausstattung größtenteils in homogene Teilräume gegliedert werden. Es handelt sich hierbei generell um die intensiv genutzte und überformte offene Agrarlandschaft und ländliche Siedlungsgebiete in den Ebenen und Becken. Zu berücksichtigende Siedlungsgebiete finden sich in unmittelbarer Nähe in Form der Ortschaften *** und ***. Andere Ortschaften wie ***, *** und ***, *** sind mit ihren Ortsaußenansichten in ihrer Ganzheit lediglich Bildhintergrund. Die beiden am *** gelegenen Orte *** und *** sind zwei ineinander übergehende Straßendörfer mit geschlossener traufständiger Verbauung. Durch den westlichen Teil der Orte verläuft von Süden nach Norden die ***. Der Siedlungskern weist eine historische gewachsene Struktur mit für das *** typischen Streck- und Hakenhöfen entlang der Hauptstraße auf. Ortserweiterungen erfolgten einerseits entlang der Ortsstraßen, andererseits kam es auch zur Anlage von Häuserzeilen entlang von Parallel- und Ausfallstraßen. An der im Osten am Ort vorbeiführende ÖBB-Bahntrasse (*** – ***) sind einige Betriebe im Bereich des Bahnhofs situiert. Die offene Agrarlandschaft nimmt flächenmäßig den Großteil des Untersuchungsgebietes ein und reicht vom *** im Süden bis zum *** im Norden. Fehlende Sichtbarrieren – sowohl morphologisch bedingt, als auch durch den geringen Anteil an Zwischenstrukturen – tragen zu einer hohen Landschaftstransparenz, Einsehbarkeit und Überschaubarkeit bei und ermöglichen freie Sichtbeziehungen im Rundumblick mit weiten Sichtdistanzen. Der Teilraum „***“ mit seiner hügeligen Geländeform, intensiv genutzten Ackerbaubereichen mit einzeln eingesprengten Weinbauflächen, durch immer wieder vorkommenden mit Gehölzen und Wiesenflächen gegliederten Abhängen (kleinflächig reicher strukturierte Flächen) und den Waldrandsituationen dominiert die westlich des Projektstandortes anschließenden Bereiche. Horizontanalyse, Begrenzung des regionalen Landschaftsbildraumes, Sichtbeziehungen Der Sichtraum wird weitestgehend von bewaldeten Hügelkuppen begrenzt. Im Westen ist es der *** mit dem *** und *** bzw. dem *** und dem ***. Im Osten sind es die Ausläufer des ***. Im Norden bilden die sanftwelligen agrarisch genutzten Hügel des *** die Sichtraumgrenze. Nach Süden öffnet sich der Sichtraum über das *** Becken – nur teilweise versperrt der *** bzw. die etwas erhöht gelegene Flur *** die Sicht – und im Hintergrund bilden die Ausläufer des *** mit dem *** und *** den äußeren Horizont. In der weitestgehend ebenen Agrarflur, die sich zwischen der *** im Westen und der *** im Osten, dem *** im Süden und dem *** im Norden erstreckt, wird ein Empfinden von Offenheit und räumlicher Weite hervorgerufen. Wesentliche Sichtachsen entstehen hier nicht. Von den Randbereichen des Untersuchungsraumes – wie den Abhängen des *** im Westen und den Ausläufern des *** im Osten, aber auch vom *** und vom *** aus - ist eine weite Überblickbarkeit der Beckenlandschaft möglich. Die Burg *** ist als markantes Bildelement weitestgehend vom gesamten Untersuchungsraum aus sichtbar. Ebenso sind der Schlot des Wärmekraftwerks *** und die dahinterliegende Kulisse der Ausläufer des *** bildbestimmend. Von Landschaftsraum westlich des Standortes sind die Sichtbeziehungen von den einzelnen Betrachtungspunkten abhängig und unterschiedlich erlebbar. Während von den Kuppen und Höhenrücken die Landschaft mit ihren Orten weit überblickt werden kann, sind die Sichtbeziehungen aus den Talungen sehr eingeschränkt und bilden die nächstgelegenen Erhebungen einen nahe gelegenen Horizont. Vertikale Strukturen werden hauptsächlich von höheren Standorten wahrgenommen. Solche Strukturen sind, die am Rande der Mittelzone (mehr als 1400m vom Anlagenstandort entfernt) gelegene Hochspannungsfreileitung welche auf Grund der Gitterkonstruktion schwach bildwirksam ist und hohe Gebäude (z.B.: Silo, Agrarspeicher) in den Ortsbereichen. Sichtbarrieren und visuelle Zerschneidungen (durch Schlüsselelemente) Wesentliche Sichtbarrieren entstehen durch Geländeformen und Bebauung. Andere Sichtbarrieren wie Windschutzhecken, größere Waldflächen o.ä. fehlen im näheren Untersuchungsraum weitestgehend. Nur im Westen des Sichtraumes nehmen mit zunehmender Entfernung Strukturen zu welche Sichtbarrieren darstellen. Diese sind jedoch auf Grund ihrer Lage (z.B.: in Mulden oder große Entfernung) für die Beurteilung nicht von Bedeutung. Im Südwesten bis Südosten des Untersuchungsraumes verlaufen mehrere Hochspannungsleitungen vom Umspannungswerk beim *** in Richtung *** bzw. ***. Diese sind – wenn sie die Horizontlinie überragen – vom Projektstandort wahrnehmbar. Natürlichkeit Die weitläufigen, zwischenstrukturarmen intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen, die sich weitestgehend über den östlichen Teil des Untersuchungsgebietes erstrecken, weisen auf einen geringen Grad an Natürlichkeit hin. Technogene Elemente wie z.B. der Agrarspeicher und die Betriebsgebäude von *** und der außerhalb des Untersuchungsraumes befindliche, jedoch weithin sichtbare Schlot des Heizwerks *** setzen den Grad der Natürlichkeit dieses Landschaftsbereiches deutlich herab. Landschaftsbereiche welchen einen höheren Grad an Natürlichkeit vermitteln stellen die hügelig geformten Landschaftsteile im Westen dar. Schon im unmittelbaren Nahbereich des Standortes der Kleinwindkraftanlage befindet sich zwischen Kleinwindkraftanlage und dem Abhanges zum Ort Bereiche mit Wiesen, Gehölzstreifen auf Geländestufen, ortseinhüllende Gehölzbestände sowie Obstbäume welche einen hohen Grad an Natürlichkeit vermitteln. Im Nahbereich westlich der Anlage dominieren zunächst großschlägige Ackerflächen. Erst in ca. 300 - 500m Entfernung nehmen wieder reicher strukturierte Flächen (Wälder extensiv genutzte Flächen) und lineare Elemente (Alleen entlang von Wegen und Straßen) welche in die Agrarlandschaft eingestreut sind, zu. Eine Freileitung am Westrand des Sichtraumes und großvolumige Gebäude (landwirtschaftliche Halle, Bauhof) stellen eine visuelle Vorbelastung dar. Einzigartigkeit, Wiedererkennbarkeit und Repräsentativität Die intensive landwirtschaftliche Nutzung der Offenlandschaft und die Situierung vieler kleiner Angerdörfer mit ländlichem Charakter sind typisch für das südliche ***. Die Umrahmung der Beckenlandschaft durch bewaldete Höhenzüge, die Burg *** im Westen und die Silhouette von *** mit dem markanten Schlot des Heizwerks im Süden und die dahinterliegenden Ausläufer des ***, tragen zur Einzigartigkeit des Landschaftsraumes und der Wiedererkennbarkeit bei. Die nahe des geplanten Standortes vorhanden Presshäuser sind wichtige Schlüsselelemente welche identitätsstiftend sind. Vielfalt Die intensiv bewirtschaftete Agrarlandschaft östlich des Standortes ist generell arm an Zwischenstrukturen. Nur vereinzelt finden sich Hecken und kleinere Gehölzgruppen, wie etwa entlang des *** (Pappelbestand) im Norden des Untersuchungsraumes oder vereinzelt entlang des *** und des ***. Im südlichen Teil des Untersuchungsraumes sind einige wenige Windschutzhecken situiert. Entlang der ***, der Gemeindestraßen zwischen ***-*** und *** bzw. *** sind Baumreihen angeordnet, die den Verlauf der Straßen deutlich in der Landschaft markieren. Größere geschlossene Waldbereiche finden sich am Rande des östlichen Untersuchungsraumes, wie etwa am *** und am *** östlich von ***. Der Schlosspark von *** weist zudem einen reichen Baum- und Gehölzbestand auf. Von wesentlicher Bedeutung sind die im Westen des Untersuchungsraumes gelegenen Landschaftsteile welche durch ihre reichere Strukturierung einen wesentlichen Anteil zur Hebung der Vielfalt in der ansonsten an Zwischenstrukturen armen Landschaft bewirken. Ordnung und Geschlossenheit Ein gewisser Grad an Ordnung lässt sich einerseits in den Siedlungsgebieten, andererseits in der offenen Agrarlandschaft erkennen. In den Ortszentren ist durchgehend ein hoher Grad an Ordnung und Geschlossenheit erkennbar. Jüngere Siedlungen an den Ortsrändern weisen zudem durch ihre oft regelmäßige Anordnung und Größe der Parzellen einen recht hohen Grad an Ordnung und Geschlossenheit auf. Lesbarkeit Die Lesbarkeit der Landschaft bzw. die Wahrnehmung funktionaler Zusammenhänge in der Landschaft, ist in der anthropogen überformten und intensiv landwirtschaftlich geprägten Agrarlandschaft im Osten des Beurteilungsgebietes nur mehr sehr eingeschränkt möglich. Generell lässt die intensive landwirtschaftliche Nutzung auf ein mittel- bis hochwertiges Ackerland schließen. Dokumentar- und Geschichtswert Von historischer Bedeutung ist das Schloss ***, welches sich innerhalb einer ausgedehnten Parkanlage am westlichen Ortsrand von *** befindet, und erstmals urkundlich *** erwähnt wurde. Heute präsentiert sich das Schloss durch zwei barocke einander spiegelbildlich gegenübergestellte, zweigeschossige Bauten (
- und
- Jh.) mit kurzen Seitenflügeln. Dem Schlossareal gehören mehrere gestaffelt gereihte langgestreckte Wirtschaftstrakte aus der
- Hälfte des
- Jh. an. Die Burg ***, die von weiten Teilen des Untersuchungsraumes sichtbar ist und ein markantes horizontdurchbrechendes Element darstellt, ist ein Bauwerk mit hohem Dokumentar- und Geschichtswert, obwohl sie ihre heutige mittelalterlich anmutende Gestalt erst im
- Jh. erhielt und von Anfang an als Museum konzipiert war. Dennoch befanden sich an diesem Standort bereits seit dem
- Jh. Wall- und Burganlagen, die im Zuge des 30jährigen Krieges *** gesprengt wurden. GUTACHTEN Flächenverluste Flächenverluste beschränken sich während der Bauphase auf erforderliche Baustelleneinrichtung und die Fundamentbereiche. Nach Fertigstellung verbleibt ein Flächenverlust von 4x4m durch das Blockfundament aus Beton. Diese Beanspruchung ist derart gering, dass sie vernachlässigt werden kann, da hierdurch keine erheblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild abgeleitet werden können. Veränderungen von Funktionszusammenhängen Siehe Schwerpunktthemen. Veränderungen des Erscheinungsbildes der Landschaft / Horizontanalyse Je nach Standort im Sichtraum kommt es durch die Hinzufügung der Kleinwindkraftanlage zu einer unterschiedlichen Auswirkung auf das Erscheinungsbild in der Landschaft und Auswirkung auf den Nah- bzw. Fernhorizont. - In der Nahzone (bis ca. 200m) ist die Kleinwindkraftanlage unübersehbar und dominant. Die dominante Wirkung kommt vor allem durch die deutliche Horizontüberhöhung zu Stande. Durch eine hellgraue Farbgebung kann diese Wirkung verringert werden, bleibt jedoch deutlich bestehen. - In der Mittelzone (ca. 200m – ca. 1500m) ist die Anlage noch deutlich wahrnehmbar, verliert jedoch etwas an Dominanz. Die Beeinflussung des Nah bzw. Fernhorizonts ist überwiegend von tiefergelegenen Standorten und von Offenflächen deutlich vorhanden. Von einigen Standorten ist durch Sichtverschattungen (z.B.: aus der Ortschaft oder in Muldenlagen) die Anlage nicht oder nur teilweise sichtbar. An den Siedlungsrändern wo Sichtverschattungen nicht vorhanden sind wird die Kleinwindkraftanlage im Landschaftsbild deutlich präsent sein. - In der Fernzone (ca. 1500 – 5000m) ist die Kleinwindkraftanlage noch sichtbar jedoch nicht mehr dominant. Je nach Standort bildet die Landschaft (Standorte höher als der Anlagenstandort) oder der Himmel (Standorte höher als der Anlagenstandort) den Bildhintergrund. Je nach Kontrastwirkung zwischen Anlage und Bildhintergrund ist die Wahrnehmung stärker oder schwächer gegeben. Anmerkung: Durch dunkle Farbgebung fügt sich die Anlage besser in den Landschaftshintergrund ein, hebt sich aber deutlicher vom Himmel ab. Umgekehrt führt eine hellere Farbgebung zu einer Verringerung der Störwirkung bei Horizontüberhöhungen bei gleichzeitig deutlich höherer Präsenz der Anlage von jenen Standorten bei welchen die Anlage nicht die Horizontlinie überragt (Bildhintergrund =Landschaft). Auswirkungen des Vorhabens auf die Schwerpunktthemen: Natürlichkeit: Die Kleinwindkraftanlage wird in der Landschaft als technisches Element wahrgenommen. Vor allem in der Nahzone dominiert sie das Landschaftsbild. Auch in der Mittelzone ist die Belastung wesentlich. Durch die Horizontüberhöhungen, den Bewegungsreiz der drehenden Rotoren zieht die Anlage unwillkürlich die Aufmerksamkeit des Betrachters auf das Kleinwindkraftwerk und die am Standort bereits bestehende Photovoltaikanlage. Das naturnahe Erscheinungsbild wird durch die Einfügung eines hohen, weithin sichtbaren technogen Elementes, deutlich herabgesetzt und damit wesentlich beeinträchtigt. [Abweichend vom Original – verkürzt wiedergegeben] „… Abb.: 5 und 6 Technogene Anlagen im Bezugsbereich: Photovoltaikanlage in unmittelbarer Nähe des geplanten Anlagenstandortes, sowie Freileitung (Blickrichtung Südwest) am Rande des Sichtraumes. Abb.: 7 und 8 In Richtung Westen zunehmende natürliche Schlüsselelemente. Anmerkung: Zu diesen besteht (überwiegend) keine Sichtbeziehung zur Anlage. Abb.: 9 und 10 Blick von einem ca. 800m entfernten Aussichtspunkt (in Richtung Norden) bzw. vom ca. 200m entfernten Ortsrand in Richtung Anlagenstandort. …“ Einzigartigkeit, Wiedererkennbarkeit und Repräsentativität: Die Einzigartigkeit, Wiedererkennbarkeit und Repräsentativität im Sichtraum sind durch die Landschaftsausformung und die überwiegend in Muldenlage bzw. am Hang situierten Altsortsteile mit ihren Gebäuden sowie die im Nahbereich des Standortes vorhandenen Presshäuser und Keller geprägt. In die ebene Fläche hinaus haben sich in jüngerer Zeit auch Betriebsgebiete (um den Silo und das Lagerhaus) etabliert.Im Gegensatz zu anderen Teilen des *** trägt auch der Umstand, dass Windkraftanlagen nicht im Sichtraum bildwirksam sind, wesentlich zur Eigenart dieses Landschaftsbereiches bei. Die Errichtung einer Windkraftanlage führt daher zu einem Beeinträchtigung einer wesentlichen Eigenart dieses Landschaftsraumes. Die Einzigartigkeit, Wiedererkennbarkeit und Repräsentativität im Sichtraum sind durch die Landschaftsausformung und die überwiegend in Muldenlage bzw. am Hang situierten Altsortsteile mit ihren Gebäuden sowie die im Nahbereich des Standortes vorhandenen Presshäuser und Keller geprägt. In die ebene Fläche hinaus haben sich in jüngerer Zeit auch Betriebsgebiete (um den Silo und das Lagerhaus) etabliert., Im Gegensatz zu anderen Teilen des *** trägt auch der Umstand, dass Windkraftanlagen nicht im Sichtraum bildwirksam sind, wesentlich zur Eigenart dieses Landschaftsbereiches bei. Die Errichtung einer Windkraftanlage führt daher zu einem Beeinträchtigung einer wesentlichen Eigenart dieses Landschaftsraumes. [Abweichend vom Original – verkürzt wiedergegeben] „… Abb.: 11 Ausschnitt aus Karte „Planbeilage zu den §19-Zonen-Datenblättern“ für die *** Windkraftnutzung mit Darstellung jener Zonen welche einen Abstand von mehr als 5km zu geplanten Flächen für die Windkraftnutzung aufweisen (grüne Signatur). Wichtiger Hinweis: Die Studie bezieht sich auf die Eignung von Flächen für die Windkraftnutzung für WKA mit einer Engpassleistung von mehr als 20 kW und war zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung noch nicht verordnet. Die fachlichen Inhalte sind jedoch auf letztem Stand. …“ Vielfalt: Die Landschaft weist einen Mangel an Vielfalt in Bezug auf natürlich empfundene Landschaftsbildelemente auf. Abwechslungen im Landschaftsbild entstehen hauptsächlich durch jahreszeitlich bedingte Abläufe in der Vegetation. Technogene Landschaftsbildelemente (Silo, Freileitungen, usw.) bewirken eine Vielfalt im negativen Sinn. Die hohe Anzahl unterschiedlichster technogener Objekte – welche eine technogene Belastung des Landschaftsbildes bewirken – wird lediglich dadurch gemildert, dass diese Objekte im Randbereich des Beurteilungsraumes angeordnet sind und daher die Wechselwirkung zum Vorhaben herabgesetzt ist. Die Einfügung eines neuen andersartigen technogenen Objektes ist als wesentliche, negative Auswirkung zu werten. In Verbindung mit der am Standort bereits vorhandenen Photovoltaikanlage entsteht eine deutlich wahrnehmbare technische Überprägung. Ordnung und Geschlossenheit: Die Ordnung und Geschlossenheit im gegenständlichen Beurteilungsraum basiert auf der Tatsache, dass bauliche Anlagen und Gebäude sich auf den Ortsbereich konzentrieren. Abgesehen von linearen Infrastruktureinrichtungen im Sichtraum – wie etwa Straßen, Eisenbahnen und Stromleitungen – besteht im unmittelbaren Nahbereich des geplanten Vorhabens eine Photovoltaikanlage welche diese Ordnung und Geschlossenheit stört. Durch das geplante Kleinwindkraftwerk – welche deutlicher im Landschaftsbild wahrgenommen werden wird als die vorhandene Photovoltaikanlage, wird diese negative Auswirkung deutlich verstärkt. [Abweichend vom Original – verkürzt wiedergegeben] „… Abb.: 12 und 13 Blick auf Photovoltaikanlage bzw. künftigen Anlagenstandort aus unterschiedlichen Blickrichtungen. Auf Abb. 13 ist erkennbar wie stark eine weiße Farbe (Folie) den Landschaftshintergrund kontrastiert. …“ Lesbarkeit: Wie bereits im Befund festgestellt ist die Lesbarkeit der Funktionszusammenhänge stark herabgesetzt. Die Errichtung und der Betrieb der Kleinwindkraftanlage tragen dazu bei, dass der Unterschied von landwirtschaftlicher Nutzung von Flächen im Freiland und Konzentration von baulichen Anlagen im Ortsbereich noch unklarer wird. Dennoch ist dieser Beitrag noch nicht so groß, dass er als wesentlich einzustufen ist. Dokumentar- und Geschichtswert: Die Errichtung der Anlage erfolgt in einem derartig großen Abstand zu vorhanden Schlüsselelementen welche für den Dokumentar- und Geschichtswert des Landschaftsbildes relevant sind, dass keine negativen Auswirkungen prognostiziert werden. Anmerkungen: Negative Auswirkungen durch Konkurrenzierungen zu Bauwerken nahe der Horizontlinie werden im Punkt „Horizontanalyse“ behandelt. [Abweichend vom Original – verkürzt wiedergegeben] „… Abb.: 14 und 15 Blick vom Ortseingang auf den zukünftigen Anlagenstandort. Auch die niedere Photovoltaikanlage überhöht deutlich den Horizont. (Anmerkung: Foto 15 stark vergrößert) Abb.: 16 Blick vom Ortsrand (***) in Richtung zukünftiger Anlagenstandort. …“ ZUSAMMENFASSUNG Durch die Errichtung der gegenständlichen Kleinwindkraftanlage kommt es durch folgende Auswirkungen zu einer negativen Änderung des Erscheinungsbildes in der Landschaft. - Standorte in welchen Windkraftanlagen nicht landschaftsbildbestimmend sind, sind im *** selten geworden. Aus der Abb. 11 ist erkennbar, dass lt. einer übergeordneten Planung, der vom Vorhaben betroffene Landschaftsraum von Windkraftanlagen mit einer Engpassleistung über 20kW freigehalten werden soll, sodass im betroffenen Sichtraum keine Windkraftanlagen das Landschaft dominieren können. Die Errichtung einer Kleinwindkraftanlage mit 15kW an diesem Standort führt zu einer Beeinträchtigung der Eigenart dieses Landschaftsraumes und widerspricht einer übergeordneten Planung. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das „Sektorale Raumordnungsprogramm über die Nutzung, der Windkraft in Niederösterreich“ zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung in Rechtskraft ist, ist daher zu prüfen ob die Voraussetzungen des §31
(2)NÖ SchG 2000 noch gegeben sind. - Die Einfügung eines technischen Objektes in einen Landschaftsbereich mit natürlichen Schlüssel-Elementen (Wiese, Felder, Gehölzgruppen, etc.), wird das natürliche Erscheinungsbild der Landschaft im Nahbereich der Anlage deutlich, unübersehbar und dauerhaft herabgesetzt. - Vor allem von einigen nahe gelegenen Siedlungsrändern, kommt es durch die Kleinwindkraftanlage zu einer deutlichen Horizontüberhöhung und damit verbunden zu einer wesentlichen Veränderung des Erscheinungsbildes eines Landschaftsbereiches welcher von mehreren Menschen wahrgenommen wird. - Die Trennung zwischen Anordnung von Bauwerken in Siedlungsbereichen und land- und forstwirtschaftlicher Nutzung der Landschaft wird durch die Anordnung einer weit sichtbaren baulichen Anlage unterlaufen wodurch die Funktionszusammenhänge (Lesbarkeit) unklarer werden und die Ordnung und Geschlossenheit im Beurteilungsraum verringert wird. Die oben angeführten negativen Auswirkung sind zum Teil bereits einzeln (z.B.: Herabsetzung der Natürlichkeit) und im Zusammenwirken jedenfalls als wesentlich einzustufen und ist im Sinne des §7 des NÖ NSchG eine nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu erwarten. Vorkehrungen, die durch Vorschreibungen, die Beeinträchtigung aufheben bzw. vermindern könnten, sind aufgrund der Dominanz, der Größe, der Sichtbarkeit und der Technik der Windenergieanlage kaum möglich ohne auch gleichzeitig negative Auswirkungen auf die Effizienz der Anlage zu bewirken. Solche Auflagen wären z.B.: - Standortheimische schnellwüchsige Bäume (z.B.: Nussbäume) im Nahbereich der Anlage - Sträucher zur Abdeckung der Photovoltaikanlage - Farbgebung des Mastes in mattem olivgrün RAL 6003 (ev. geringfügig heller) - Farbgebung der Gondel und der Rotoren in mittelgrau oder dunkler - Verlegung des Standortes hangabwärts - Etc. Da diese Auflagen Projekts ändernde Auswirkungen haben bzw. teilweise Nachbargrundstücke betreffen ist die Vorschreibund solcher Auflagen nicht zulässig und in der Folge das Vorhaben nicht positiv beurteilbar. LITERATUR - NÖ Naturschutzgesetz 2000 - Leitfaden für die Beurteilung der Auswirkungen von Eingriffen auf das Landschaftsbild: Amt der NÖ Landesregierung / erstellt von ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** / Mai ***Leitfaden für die Beurteilung der Auswirkungen von Eingriffen auf das Landschaftsbild: , Amt der NÖ Landesregierung / erstellt von ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** / Mai *** - Umweltbericht zum NÖ sektoralen Raumordungsprogramm: Amt der NÖ Landesregierung / erstellt von ***, ***, ***, ***. - Gutachten erstellt für das Naturschutzverfahren in der Gegenständlichen Angelegenheit für die Bezirkshauptmannschaft X von *** vom ***Gutachten erstellt für das Naturschutzverfahren in der Gegenständlichen Angelegenheit für die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn von *** vom *** - Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe / *** - Umweltbericht – *** Umfahrung *** vom Februar *** / mit freundlicher Genehmigung von *** - Projektunterlagen – diese wurden von der Marktgem. *** zur Verfügung gestellt Dieses Gutachten wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern zur Stellungnahme übermittelt und führten diese mit E-Mail vom *** folgendes aus: „Ihr Schreiben vom *** hat uns ziemlich schockiert, es enthält einige Punkte, die unserer Meinung nach nicht richtig beurteilt wurden. Auf dem vorgesehenen Standort des Windrades ist weder die Burg *** noch das Schloss *** zu sehen. Die westlich gelegenen Hochspannungsmasten befinden sich in 1,1 km Entfernung und sind bis zu 70 m hoch, ob die Masten aus einer Gitterkonstruktion gefertigt sind, bezweifeln wir (hier handelt es sich um I-Träger). Im Südwesten bis Südosten des Untersuchungsraumes verlaufen ca. 100 Hochspannungsmasten, wodurch man stellenweise die Burg *** nicht mehr richtig erkennen kann. Die beigefügten Bilder wurden in einer Entfernung von 3 km aufgenommen. Der Bauhof im Westen des Standortes vom Windrad ist nur 200 m entfernt. Die große Halle befindet sich in ca. 300 m Entfernung. Für 97 % der Haushalte in *** ist die Windkraftanlage nicht sichtbar. Es würde uns sehr freuen, wenn Sie sich persönlich ein Bild des Standortes der Windkraftanlage machen.“ Diesem E-Mail wurden folgende zwei Fotos beigefügt: [Abweichend vom Original – verkürzt wiedergegeben] „… …“ Auch der Bürgermeister der Marktgemeinde *** erstattete ein Vorbringen zum übermittelten Gutachten, welches im wesentlichen die Errichtung der Windkraftanlage am konkret geplanten Standort befürwortete und das Interesse der Gemeinde in Richtung Energieautarkie hervorhob. Die NÖ Umweltanwaltschaft sprach sich in ihrer im Zuge des Parteiengehörs abgegebenen Stellungnahme vom *** bezugnehmend auf das erstinstanzliche Gutachten sowie das Gutachten vom *** abermals gegen die angestrebte naturschutzbehördliche Bewilligung aus. Zum Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz wurden auch von zahlreichen weiteren Personen Stellungnahmen abgegeben, welchen jedoch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Parteistellung zukommt. Zu den eingelangten Erklärungen gab der naturschutzfachliche Sachverständige mit Schreiben vom *** folgende Stellungnahme ab: „Mit Schreiben vom *** übermittelte das Landesverwaltungsgericht mehrere Erklärungen und ersucht hierzu um Stellungnahme. Zu den eingelangten Erklärungen erfolgen folgende Stellungnahmen: 1) Stellungnahme zu Erklärungen, welchen gem. NÖ NSchG 2000 eine Parteistellung zukommt: a. Erklärung von Herrn *** und Frau *** vom *** Bei der Beurteilung nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 ist zunächst ein Beurteilungsraum zu definieren, welcher von dem Vorhaben beeinflusst wird bzw.in welchem das Vorhaben sichtbar ist. Dieser Beurteilungsraum ist zu charakterisieren. Hierzu gehört die Aufnahme aller relevanten Fakten welche für die Beurteilung von Relevanz sein könnten. In diesem Sinne ist es auch nicht relevant, ob vom Standort des Vorhabens die Burg *** sichtbar ist. Im Gutachten sind die gegenseitigen Wechselbeziehungen zu bewerten. Zitat aus dem Gutachten: „Die Errichtung der Anlage erfolgt in einem derartig großen Abstand zu vorhanden Schlüsselelementen welche für den Dokumentar- und Geschichtswert des Landschaftsbildes relevant sind, dass keine negativen Auswirkungen prognostiziert werden.“ Wie aus der Bewertung ersichtlich stellen Sichtbeziehungen im Beurteilungsraum, zwischen geplanter Windkraftanlage und Burg *** keinen Versagungsgrund dar. (Anmerkung: Im Gutachten unter dem Begriff „Schlüsselelemente welche für den Dokumentar- und Geschichtswert des Landschaftsbildes relevant sind“, zusammengefasst. Bei den Hochspannungsmasten handelt es sich um Stabwerke aus L- Profilen, welche zu einem Fachwerk (= gitterartige Struktur) zusammengefügt wurden. Die Beobachtung, dass im Südwesten bis Südosten des Randbereiches des Beurteilungsraumes eine hohe Anzahl von Freileitungen vorhanden ist und das Landschaftsbild in diesem Bereich bereits nachhaltig Beeinträchtigt ist stimmt. Der gewählte Standort der Kleinwindkraftanlage befindet sich jedoch nicht in diesem Bereich, sondern in einer Zone wo das Landschaftsbild noch halbwegs intakt ist. Die beigefügten Fotoaufnahmen zeigen das Umspannwerk ***. In diesem Bereich laufen mehrere Freileitungen zusammen. Bei den Fotostandorten handelt es sich vermutlich um - den ***, unmittelbar an der *** Blickrichtung Burg *** (Abstand zu den Freileitungsmasten im Vordergrund ca. 40m und - südwestlich der *** an der *** Blickrichtung Burg *** (Abstand zum Gebäude des Umspannwerkes ca. 650m) Oben genannte Standorte liegen ca. 5km südsüdöstlich des Standortes der geplanten Anlage. Angemerkt wird, dass die überwiegende Anzahl der Freileitung zu einem Zeitpunkt errichtet wurde bei welchem das Landschaftsbild nur in Landschaftsschutzgebieten zu beurteilen war (alte Rechtslage). Die Ausführung im Schreiben, dass 97% der Haushalte in *** keinen Sichtbezug zur Anlage haben mag richtig sein, ist jedoch für die Beurteilung des Landschaftsbildes im gegenständlichen Fall nur zum Teil maßgeblich. Auch wenn ein Objekt von keinem Haushalt aus der Ortschaft eingesehen werden kann ist immer noch die Beurteilung des Landschaftsbildes von allen relevanten Standorten in der Landschaft zu prüfen. Abschließend wird angemerkt, dass der Standort des Vorhabens und die Umgebung begangen worden sind, wobei auch die im Gutachten verwendeten Fotos von mir aufgenommen wurden. b. Erklärung von Bürgermeister *** für der Marktgemeinde *** vom *** Zunächst wird um Verständnis ersucht, dass im Landschaftsbildgutachten nur jene Aspekte zu beurteilen sind welche im NÖ Naturschutzgesetz vorgegeben sind. Die Beiträge einer Windkraftanlage zur Vermeidung von Emissionen sind unbestritten, sind jedoch bei der Beurteilung des Landschaftsbildes nicht ausschlaggebend. Nach dem NÖ Naturschutzgesetz ist ein Naturschutzgutachten und kein Umweltgutachten zu erstellen. Aus diesem Grund werden lediglich jene Textpassagen des Schreibens beantwortet, welche sich auf Naturschutzaspekte im Sinne des NÖ NSchG 2000 beziehen. Auch zu den Plänen der Gemeinde in Bezug auf Energieautarkie kann im Zuge dieses Verfahrens nicht eingegangen werden. Dem Einwand, dass zwischen Bauhof und den Kellern keine erhaltenswerte Naturgüter bestehen, ist entgegenzuhalten, dass die Einwirkung des Vorhabens auf das Landschaftsbild, sich nicht nur auf die genannten Bereiche reduziert. Die Auswirkungen (z.B.: auf die Natürlichkeit, Horizontbild, etc.), sind im Gutachten dargelegt und beurteilt worden. c. Schreiben von Bürgermeister *** für der Marktgemeinde *** (ohne Datum) Der Darstellung, dass die Anhöhe auf welcher die Kleinwindkraftanlage errichtet werden soll, vom Ort aus nicht einsichtig ist, ist insofern unrichtig als durch die im Gutachten enthaltenen Fotos der Nachweis erbracht ist, dass aus einigen Ortsbereichen (siehe z.B.: Abbildung 15 im Gutachten) schon die ca. 2m hohe Photovoltaikanlage, welch nahe dem geplanten Standort liegt, sichtbar ist. […]“ Die ergänzende Stellungnahme des naturschutzfachlichen Sachverständigen wurde den Beschwerdeführern zum Parteiengehör übermittelt, woraufhin diese mit Schreiben vom *** folgende Stellungnahme abgaben: „Bezüglich Ihres Schreibens vom *** mailen wir Ihnen eine Fotomontage von der geplanten Kleinwindkraftanlage (Nordansicht). Auf dem zweiten Foto sehen Sie einen Teil einer Säule von einem Hochspannungsmasten, anhand der Schnittenpackung erkennen Sie ungefähr die Ausmaße des Profils. Man kann hier durchaus erkennen, dass es sich bei den Hochspannungsmasten um ein massives Bauwerk handelt. Wobei unser geplantes Windrad gegenüber eines Hochspannungsmasten kaum auffällt. Wir bitten Sie, unseren Antrag auf Bewilligung der Kleinwindkraftanlage auch ohne Gegengutachten positiv zu beurteilen. [Abweichend vom Original – verkürzt wiedergegeben] „… …“ Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** bekräftigte mit Schreiben vom *** seine positive Haltung gegenüber dem geplanten Projekt. Die NÖ Umweltanwaltschaft äußerte sich in ihrem Schreiben vom *** neuerlich negativ. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Das verfahrensgegenständliche Projekt sieht die Errichtung einer Kleinwindkraftanlage des Produkttyps *** auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, vor. Das betroffene Grundstück ist laut Flächenwidmungsplan als Grünland-Landwirtschaft gewidmet. Die Windkraftanlage besteht aus einem dreiteiligen 17,3 m hohen Rohrmast, auf welchem die Motorgondel aufgesetzt wird. Die Nabenhöhe beträgt 17,65 m. Der Rotor mit 3 Rotorblättern hat einen Durchmesser von 8,4 m und weist eine Fläche von 55 m² auf. Die Nenndrehzahl beträgt 90U/min. Die Engpassleistung der Anlage beträgt max. 15 kW. Laut Fundamentplan ist ein Blockfundament mit einer Größe von 4 x 4 m vorgesehen, welches das Gelände um 10 cm überragt. Hinsichtlich der Farbgebung sind im Projekt keine eindeutigen Informationen enthalten. Das Gelände am Anlagenstandort liegt ca. 205 m.ü.A., die nächstgelegenen höheren Geländeerhebungen sind die als „Kogel“ bezeichnete Kuppe (ca. 225 m) sowie die Kuppen, nahe dem Schauerkreuz, welche über 300 m liegen. Die Hauptstraße in der Ortschaft *** liegt zum Vergleich auf ca. 175 – 180 m.ü.A. Der Abstand zu den nächstgelegenen Siedlungsrändern beträgt etwas mehr als 200 m. Die projektierte Windkraftanlage liegt im südöstlichen Weinviertel, westlich von ***, auf einer Kuppenlage. Die räumliche Lage des Beurteilungsgebietes hat Anteil an den Großlandschaftsräumen *** Becken im Süden, dem *** Hügelland im Norden und *** im Westen. Das *** Becken ist vorwiegend landwirtschaftlich genutzt und wird durch eine großschlägige und strukturarme Agrarflur charakterisiert. Der Südteil des *** Hügellandes verläuft langsam gegen das *** Becken hin flach auslaufend, lediglich die westlichen und östlichen Randlagen sind stärker reliefiert. Die Waschbergzone ist der landschaftlich für die Naherholung geeignete Bereich, der Standort der Kleinwindkraftanlage liegt am östlichen Rand dieses Teilraumes. Der gesamte Sichtraum wird im Projektbereich von einer sanftwelligen Hügellandschaft als Großlandschaftsform eingenommen. Es dominiert großschlägige Ackerlandschaft. Die Kuppen und Talungen weisen zumeist nur im untergeordneten Ausmaß landschaftliche Zwischenelemente, wie Windschutzgürtel und kleinere Gehölzinseln auf. Der Sichtraum wird im Westen und Nordwesten durch Wald, im Norden zum Großteil durch landwirtschaftlich genutzte Kuppen begrenzt. Hier – im Norden – ist der Kirchberg von *** bzw. die an dessen Kuppe situierte Kirche horizontdurchbrechend. Im Nordosten, Osten und Südosten sind am Horizont wiederum bewaldete Hügel erkennbar. Im Süden und Südwesten wird der Sichtraum durch eine sanft ansteigende ackerbaulich genutzte Hügelkuppe mit Windschutzgürtel im Südwesten begrenzt. An technogenen Elementen, durch die eine Horizonterhöhung bewirkt wird, sind vor allem im Osten der Lagerhausturm und eine 20kV-Leitung sowie im Süden eine Richtung Westen verlaufende Hochspannunsgleitung zu erkennen. Im Norden sind am Horizont Großwindkraftanlagen und ein Funkmast zu sehen, welche durch die große Entfernung deutlich in den Hintergrund treten. Von weiten Bereichen ist die Burg *** (266 m) erkennbar, die einen wichtigen Aussichtspunkt darstellt. Ebenso sind der Schlot des Wärmekraftwerks *** und die dahinterliegende Kulisse der Ausläufer des *** bildbestimmend. Die beiden zu berücksichtigenden Siedlungsgebiete *** und *** sind zwei ineinandergehende Straßendörfer mit geschlossener traufständiger Verbauung. Durch den westlichen Teil der Orte verläuft von Süden nach Norden die ***. An der im Osten am Ort vorbeiführenden ÖBB-Bahntrasse sind einige Betriebe im Bereich des Bahnhofs situiert. Am Siedlungsrand von *** im Osten des Projektstandortes befinden sich Presshäuser, welche für den betroffenen Landschaftsraum identitätsstiftend sind. Die offene Agrarlandschaft nimmt flächenmäßig den Großteil des Untersuchungsgebietes ein. Die intensiv bewirtschaftete Agrarlandschaft östlich des Standortes ist generell arm an Zwischenstrukturen. Fehlende Sichtbarrieren tragen zu einer hohen Landschaftstransparenz, Einsehbarkeit und Überschaubarkeit bei und ermöglichen freie Sichtbeziehungen im Rundumblick mit weiten Sichtdistanzen. Die westlich des Standortes gelegenen Landschaftsteile sind reicher strukturiert und bewirken eine Hebung der Vielfalt in der ansonsten an Zwischenstrukturen armen Landschaft. Die Sichtbeziehungen sind von den einzelnen Betrachtungspunkten abhängig. Während von den Kuppen und Höhenrücken die Landschaft mit ihren Orten weit überblickt werden kann, sind die Sichtbeziehungen aus den Talungen sehr eingeschränkt. Hauptsächlich von höheren Standorten werden vertikale Strukturen wahrgenommen, wie z.B. die am Rande der Mittelzone (mehr als 1400 m vom Anlagenstandort entfernt) gelegene Hochspannungsfreileitung und hohe Gebäude (Silo, Agrarspeicher) in den Ortsbereichen, welche eine visuelle Vorbelastung darstellen. Eine wesentliche Eigenart des konkreten Landschaftsraumes bildest auch der Umstand, dass hier im Gegensatz zu anderen Teilen des *** Windkraftanlagen nicht im Sichtraum bildwirksam sind, sodass die Errichtung einer Windkraftanlage zu einer Beeinträchtigung dieser wesentlichen Eigenart des Landschaftsraumes führt. Das Windrad wird auf Grund seiner exponierten Lage auf einer Kuppe mit Ausnahme der Talungen (darunter auch große Teilbereiche der Ortschaft ***) und einiger südlicher, südwestlicher und westlicher Bereiche gut sichtbar sein. Je nach Standort im Sichtraum kommt es durch die Hinzufügung der Kleinwindkraftanlage zu einer unterschiedlichen Auswirkung auf das Erscheinungsbild in der Landschaft. In der Nahzone (bis ca. 200 m) ist die Anlage unübersehbar und dominant, in der Mittelzone (ca. 200 m – 1500 m) verliert sie zwar an Dominanz, ist aber immer noch deutlich wahrnehmbar, in der Fernzone (ca. 1500 m – 5000 m) ist die Wahrnehmung je nach Standort bzw. dortiger Kontrastwirkung zwischen Anlage und Bildhintergrund immer noch stärker oder schwächer gegeben. Die Kleinwindkraftanlage ist ein technisches Element, welches das natürliche Erscheinungsbild reduziert und in der Folge zu einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führt. Sie erzeugt ein zusätzliches prägendes technogenes Schlüsselelement, das auf Grund seiner vertikalen Struktur die Horizontlinie deutlich überschreitet und somit als Fremdkörper und störend im Landschaftsbild wahrgenommen wird. Vor allem im Nahbereich entfaltet die Anlage eine sehr starke Wirkung. Verstärkt wird dieser Eindruck noch durch die Drehbewegung der Rotoren, die die Aufmerksamkeit des Betrachters zusätzlich auf die Anlage lenkt. Im Nahbereich führt auch die Schattenwurfwirkung der Rotorblätter bei bestimmten Sonnenständen zu einer Beunruhigung des Landschaftsbildes. Die Windkraftanlage bewirkt eine Änderung des Erscheinungsbildes der Landschaft. Während die ebenfalls am Standort bewilligte Photovoltaikanlage in ihrer Bildwirksamkeit durch Bepflanzungsmaßnahmen abgeschwächt werden kann, kann auf Grund der Höhe des Windrades die hervorgerufene Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht durch die Vorschreibung von Vorkehrungen wie z.B. Bepflanzungen oder Farbgebung soweit abgemildert werden, dass eine nachhaltige Beeinträchtigung ausgeschlossen werden kann. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich insbesondere auf Grund der schlüssigen Sachverständigenausführungen, aber auch auf Grund des bereits im Akt der belangten Behörde einliegenden Sachverständigengutachtens, das vom Gutachter im gerichtlichen Verfahren bestätigt wurde sowie des letztlich unbedenklichen Akteninhaltes. Beide Amtssachverständige kamen in ihren Gutachten zu dem Ergebnis, dass es durch die Errichtung der beantragten Kleinwindkraftanlage zu einer nachhaltigen negativen Änderung des Erscheinungsbildes in der Landschaft kommen würde und diese nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen aufgehoben werden kann. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Nachstehendes erwogen:
Art. 151Abs.
51 Z.8 B-VG wurden mit
- Jänner 2014 u.a. die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurden mit 1.
Jänner 2014 u.a. die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei der Abteilung RU5 des Amtes der NÖ Landesregierung anhängigen Verfahrens ging somit auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.
§ 28Abs.1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 7Abs. 1 Z 1 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (in der Folge NÖ NSch
G) bedürfen, außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- und Gewerbeparks), die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind, der Bewilligung durch die Behörde.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Naturschutzgesetz 2000 (in der Folge NÖ NSchG) bedürfen, außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- und Gewerbeparks), die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind, der Bewilligung durch die Behörde.
§ 7Abs. 2 NÖ NSch
G ist die Bewilligung nach Abs. 1 zu versagen, wennGemäß Paragraph 7, Absatz 2, NÖ NSchG ist die Bewilligung nach Absatz eins, zu versagen, wenn
- das Landschaftsbild
- der Erholungswert der Landschaft oder
- die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaft sowie einer leistungsfähigen Wirtschaft soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.
§ 7Abs. 4 NÖ NSch
G sind mögliche Vorkehrungen im Sinne des Abs. 2Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, NÖ NSchG sind mögliche Vorkehrungen im Sinne des Absatz 2 - die Bedingung oder Befristung der Bewilligung - der Erlag einer Sicherheitsleistung sowie - die Erfüllung von Auflagen wie beispielsweise die Anpassung von Böschungsneigungen, die Bepflanzung mit bestimmten standortgerechten Bäumen oder Sträuchern, die Schaffung von Fisch-Aufstiegen, Grünbrücken oder Tierdurchlässen. Das durchgeführte Beweisverfahren hat insbesondere auf Grund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens des Amtssachverständigen für Naturschutz ergeben, dass es sich bei dem Projekt um ein bewilligungspflichtiges Vorhaben im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 NÖ NSchG handelt und dass - insbesondere auf Grund der Lage des Projektes – bei Realisierung des Projektes das Landschaftsbild nachhaltig beeinträchtigt würde und diese Beeinträchtigung auch nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen ausgeschlossen werden kann. Das durchgeführte Beweisverfahren hat insbesondere auf Grund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens des Amtssachverständigen für Naturschutz ergeben, dass es sich bei dem Projekt um ein bewilligungspflichtiges Vorhaben im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ NSchG handelt und dass - insbesondere auf Grund der Lage des Projektes – bei Realisierung des Projektes das Landschaftsbild nachhaltig beeinträchtigt würde und diese Beeinträchtigung auch nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen ausgeschlossen werden kann. Das dem Beschwerdeverfahren vorangehende Verwaltungsgeschehen sowie die Vorbringen im Beschwerdeverfahren für und gegen die Errichtung der geplanten Kleinwindkraftanlage wurden oben bereits ausführlich geschildert. Von der Naturschutzamtssachverständigen, die im Verfahren bei der belangten Behörde beigezogen wurde, wurde in ihrem am *** abgegebenen Gutachten grundsätzlich konstatiert, dass die in Rede stehende, im südöstlichen *** westlich von *** gelegene Kleinwindkraftanlage ein technogenes Element sei, welches das natürliche Erscheinungsbild reduziere und durch die exponierte Lage auf einer Kuppe mit Ausnahme der Talungen und einiger südlicher, südwestlicher und westlicher Bereiche gut sichtbar sein werde. Da das Windrad auf Grund seiner vertikalen Struktur die Horizontlinie deutlich überschreite, werde es als Fremdkörper und somit störend im Landschaftsbild, welches durch das weitgehende Fehlen von technogenen Elementen (mit Ausnahme einer Hochspannungsleitung, einer Lagerhalle und den obersten Gebäudeteilen und Beleuchtungskörper des Bauhofs der Marktgemeinde ***) als visuell relativ natürlich empfunden werde, wahrgenommen. Dieser Eindruck werde durch die Drehbewegung der Rotoren verstärkt, auch führe im Nahbereich die Schattenwurfwirkung der Rotorblätter bei bestimmten Sonnenständen zu einer Beunruhigung des Landschaftsbildes. Die Windkraftanlage führe zu einer maßgeblichen Störung des Landschaftsbildes. Auf Grund ihrer Höhe könne die hervorgerufene Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht durch die Vorschreibung von Vorkehrungen, z.B. Bepflanzungen nicht so weit abgemildert werden, dass eine nachhaltige Beeinträchtigung ausgeschlossen werden könne. Das im Beschwerdeverfahren eingeholte, oben wörtlich wiedergegebene Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen bestätigt das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten vollinhaltlich und hat der Sachverständige auch die in der Folge dagegen erhobenen Bedenken der Beschwerdeführer fachlich fundiert und schlüssig entkräftet. Nachvollziehbar wurde dargelegt, dass die Windkraftanlage auf Grund ihrer räumlichen Lage und der in diesem Zusammenhang gegebenen landschaftlichen Zusammenhänge durch die Hinzufügung der Kleinwindkraftanlage zu einer je nach Standort im Sichtraum unterschiedlichen, aber jedenfalls sichtbaren Auswirkung auf das Erscheinungsbild in der Landschaft kommt. Dies insbesondere dadurch, dass das Erscheinungsbild der Landschaft im Nahbereich durch die Einfügung eines technischen Objektes in einen Landschaftsbereich mit natürlichen Schlüssel-Elementen deutlich, unübersehbar und dauerhaft herabgesetzt wird, es vor allem von einigen nahe gelegenen Siedlungsrändern durch die Kleinwindkraftanlage zu einer deutlichen Horizontüberhöhung kommt sowie die Trennung zwischen Anordnung von Bauwerken in Siedlungsbereichen und land- und forstwirtschaftlicher Nutzung der Landschaft durch die Anordnung einer weit sichtbaren baulichen Anlage unterlaufen wird. Auch wurde dargelegt, dass diese Beeinträchtigung auf Grund der Dominanz, der Größe, der Sichtbarkeit und der Technik der Windenergieanlage nicht durch die Vorschreibung von Vorkehrungen ausgeschlossen werden könnte. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt im Zusammenhang mit der Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes in landschaftsbildlicher Hinsicht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass „erst eine auf hinreichenden Ermittlungsergebnissen - insbesondere auf sachverständiger Basis - beruhende, großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft es erlaubt, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssten. Für die Lösung der Frage, ob das solcherart ermittelte Bild der Landschaft durch das beantragte Vorhaben nachteilig beeinflusst wird, ist dann entscheidend, wie sich dieses Vorhaben in das vorgefundene Bild einfügt. Die Feststellung, ein Vorhaben beeinträchtige das Landschaftsbild, bedarf einer so ausführlichen Beschreibung des Bildes der Landschaft, dass die Schlussfolgerung der Störung dieses Bildes durch das Vorhaben nachvollziehbar gezogen werden kann. Handelt es sich um einen zusätzlichen Eingriff, dann ist entscheidend, ob sich diese weitere Anlage oder Einrichtung in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch bereits vorhandene menschliche Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einfügt oder eine Verstärkung der Eingriffswirkung hervorruft“ (z.B. VwGH vom 31.3.2033, Zl. 2001/10/0093). Diesem Erfordernis ist der beigezogene Sachverständige nach Ansicht des erkennenden Gerichtes in seinem Gutachten hinreichend nachgekommen. Das Gutachten beinhaltet eine genaue Beschreibung der umliegenden Landschaft und des landschaftsbildlichen Gepräges rund um den gegenständlichen Anlagenstandort und zieht aus dem abgegebenen Befund die nachvollziehbare und schlüssige gutachterliche Schlussfolgerung einer nachhaltigen, durch Vorkehrungen nicht ausschließbaren Beeinträchtigung des betroffenen Landschaftsbildes bei Verwirklichung des Vorhabens. Der Sachverständige hat die Frage, ob ein Versagungsgrund nach § 7 Abs. 2 NÖ NSchG vorliegt, umfassend beantwortet und das im verwaltungsbehördlichen Verfahren abgegebene Gutachten ergänzt und dieses vollinhaltlich bestätigt. Darüber hinaus ist der Sachverständige den jeweiligen Vorbringen der Beschwerdeführer naturschutzfachlich fundiert entgegengetreten. Hinsichtlich der letztmaligen Äußerung der Beschwerdeführer vom ***, welche dem Sachverständigen nicht mehr zur Beurteilung vorgelegt wurde, stellt das erkennende Gericht fest, dass eine Fotomontage, die darüberhinaus aus einem einzigen Blickwinkel erstellt wurde, nicht geeignet ist, die umfassenden und im Hinblick auf den Sichtraum detailliert umschriebenen Darlegungen des Sachverständigen zu entkräften. Dass die Hochspannungsmasten massive Bauwerke darstellen, ist unbestritten, doch wurde vom Sachverständigen die mehr als 1400 m vom Anlagenstandort entfernt gelegene Hochspannungsfreileitung auf Grund ihrer Gitterkonstruktion als schwach bildwirksam qualifiziert. Auch wurde vom Sachverständigen nicht verkannt, dass „eine Freileitung am Westrand des Sichtraumes und großvolumige Gebäude (landwirtschaftliche Halle, Bauhof) eine visuelle Vorbelastung“ darstellen. Das Vorhandensein der Masten wie auch das auf dem ersten Bild ersichtliche Gebäude (offenbar Bauhof) wurde in das Gutachten des Sachverständigen miteinbezogen und im Rahmen seines Gutachtens berücksichtigt, sodass durch die von den Beschwerdeführern vorgelegten Fotos keine neuen Umstände vorgebracht wurden, die das Gutachten in Zweifel zu ziehen vermögen. Das Landesverwaltungsgericht vermag eine Unschlüssigkeit der Ausführungen des Sachverständigen nicht zu erkennen.Der Sachverständige hat die Frage, ob ein Versagungsgrund nach Paragraph 7, Absatz 2, NÖ NSchG vorliegt, umfassend beantwortet und das im verwaltungsbehördlichen Verfahren abgegebene Gutachten ergänzt und dieses vollinhaltlich bestätigt. Darüber hinaus ist der Sachverständige den jeweiligen Vorbringen der Beschwerdeführer naturschutzfachlich fundiert entgegengetreten. Hinsichtlich der letztmaligen Äußerung der Beschwerdeführer vom ***, welche dem Sachverständigen nicht mehr zur Beurteilung vorgelegt wurde, stellt das erkennende Gericht fest, dass eine Fotomontage, die darüberhinaus aus einem einzigen Blickwinkel erstellt wurde, nicht geeignet ist, die umfassenden und im Hinblick auf den Sichtraum detailliert umschriebenen Darlegungen des Sachverständigen zu entkräften. Dass die Hochspannungsmasten massive Bauwerke darstellen, ist unbestritten, doch wurde vom Sachverständigen die mehr als 1400 m vom Anlagenstandort entfernt gelegene Hochspannungsfreileitung auf Grund ihrer Gitterkonstruktion als schwach bildwirksam qualifiziert. Auch wurde vom Sachverständigen nicht verkannt, dass „eine Freileitung am Westrand des Sichtraumes und großvolumige Gebäude (landwirtschaftliche Halle, Bauhof) eine visuelle Vorbelastung“ darstellen. Das Vorhandensein der Masten wie auch das auf dem ersten Bild ersichtliche Gebäude (offenbar Bauhof) wurde in das Gutachten des Sachverständigen miteinbezogen und im Rahmen seines Gutachtens berücksichtigt, sodass durch die von den Beschwerdeführern vorgelegten Fotos keine neuen Umstände vorgebracht wurden, die das Gutachten in Zweifel zu ziehen vermögen. Das Landesverwaltungsgericht vermag eine Unschlüssigkeit der Ausführungen des Sachverständigen nicht zu erkennen. Den beiden schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten sind die Beschwerdeführer mit ihren Vorbringen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, haben sie doch weder ein entsprechendes Gutachten vorgelegt, noch sonst ein taugliches Beweisanbot geliefert, in welchem die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Amtssachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Das alleinige Vorbringen, dass das Gutachten „nicht nachvollziehbar“ sei oder ein sonstiges unsubstantiiertes Bestreiten, ist nicht geeignet, das schlüssige Gutachten zu entkräften (vgl. dazu VwGH 30.06.2010, 2009/12/0124 u.a.)Den beiden schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten sind die Beschwerdeführer mit ihren Vorbringen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, haben sie doch weder ein entsprechendes Gutachten vorgelegt, noch sonst ein taugliches Beweisanbot geliefert, in welchem die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Amtssachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Das alleinige Vorbringen, dass das Gutachten „nicht nachvollziehbar“ sei oder ein sonstiges unsubstantiiertes Bestreiten, ist nicht geeignet, das schlüssige Gutachten zu entkräften vergleiche dazu VwGH 30.06.2010, 2009/12/0124 u.a.) Wenn in der nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung moniert wird, dass der negative Bescheid der belangten Behörde ohne Anhörung der Gemeinde ausgestellt worden sei, so ist darauf hinzuweisen, dass der Marktgemeinde *** zum Gutachten vom *** Parteiengehör gewährt wurde, von welchem sie weder innerhalb der gesetzten Frist noch danach bis zur Erlassung des Bescheides (ca. zwei Monate nach Ende der Frist) Gebrauch gemacht hat. Insofern weiters vorgebracht wird, dass die Bedenken auf rein subjektiven Empfindungen beruhen würden, so ist abermals auf die schlüssigen, nachvollziehbaren und nach objektiven Gesichtspunkten erstellten Sachverständigengutachten zu verweisen. Das Vorbringen der Beschwerdefüher ist nicht geeignet, die Unbefangenheit oder Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen, da sich weder sachliche Bedenken gegen die Erledigung der Verwaltungsorgane ergeben haben noch Umstände hervorgekommen sind, aus denen ein Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden könnte. Bei der Begutachtung durch die Sachverständigen ist einzig ihre fachliche Qualifikation maßgebend, sodass dem Einwand, dass ihre Bedenken auf rein subjektiven Empfindungen beruhen würden, entgegengetreten wird. Der Hinweis der Beschwerdeführer, dass in einer Reihe ähnlicher Fälle zur Errichtung derselben Anlage in Niederösterreich durchwegs positive Bescheide erstellt worden seien, vermag den Beschwerdeführern ebensowenig zum Erfolg verhelfen, zumal diesen Fällen ein anderer Sachverhalt zu Grunde gelegen ist und die Beschwerdeführer überdies aus den in anderen Fällen möglicherweise erteilten Bewilligungen kein subjektives Recht für sich ableiten können. Hinsichtlich der von der Marktgemeinde *** eingebrachten Stellungnahmen während des Beschwerdeverfahrens wird darauf hingewiesen, dass im naturschutzbehördlichen Verwaltungsverfahren
§ 27NÖ NSch
G die betroffenen Gemeinden zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung Parteistellung haben. Hinsichtlich der von der Marktgemeinde *** eingebrachten Stellungnahmen während des Beschwerdeverfahrens wird darauf hingewiesen, dass im naturschutzbehördlichen Verwaltungsverfahren
Paragraph 27, NÖ NSchG die betroffenen Gemeinden zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung Parteistellung haben. Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** verwies in seinen Eingaben auf das eigene Interesse der Gemeinde, künftig Windkraftanlagen errichten zu wollen sowie generell auf die Pläne der Gemeinde in Richtung Energieautarkie. Im Hinblick auf die in § 27 NÖ NSchG taxativ genannten Aspekte, welche eine Parteistellung der Gemeinde im Naturschutzverfahren begründen, ist für das erkennende Gericht jedoch kein Vorbringen ersichtlich, das unter einem dieser Gesichtspunkte erstattet worden sein könnte. Somit war auf die Stellungnahmen der Gemeinde nicht näher einzugehen.Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** verwies in seinen Eingaben auf das eigene Interesse der Gemeinde, künftig Windkraftanlagen errichten zu wollen sowie generell auf die Pläne der Gemeinde in Richtung Energieautarkie. Im Hinblick auf die in Paragraph 27, NÖ NSchG taxativ genannten Aspekte, welche eine Parteistellung der Gemeinde im Naturschutzverfahren begründen, ist für das erkennende Gericht jedoch kein Vorbringen ersichtlich, das unter einem dieser Gesichtspunkte erstattet worden sein könnte. Somit war auf die Stellungnahmen der Gemeinde nicht näher einzugehen. Ebensowenig hatte das erkennende Gericht die quasi als Unterstützungserklärungen für die Beschwerdeführer abgegebenen Stellungnahmen der sonstigen Personen einer Beurteilung zu unterziehen, da diesen Personen keine Parteistellung im Verfahren nach dem NÖ NSchG zukommt. Insgesamt ist daher auf Grund der Ermittlungsergebnisse im Beschwerdeverfahren festzustellen, dass bei Verwirklichung des Vorhabens an dem in Aussicht genommenen Standort das Landschaftsbild nachhaltig beeinträchtigt werden würde und diese Beeinträchtigung auch nicht durch die Vorschreibung von Vorkehrungen ausgeschlossen werden könnte. Die vorgebrachten Argumente der Projektwerber und der Marktgemeinde *** waren insofern nicht geeignet, beim erkennenden Gericht Zweifel an den gutachterlichen Feststellungen des beigezogenen Naturschutzsachverständigen zu wecken.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht selbst ungeachtet eines Parteiantrags (ein solcher liegt im gegenständlichen Fall nicht vor) von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Europäischen Grundrechtecharta (GRC) entgegenstehen. Dies ist der Fall: Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde (VfSlg 19632; zum erfolgten Parteiengehör siehe die im Akt einliegenden Schreiben der belangten Behörde vom *** und vom *** sowie die Schreiben des erkennenden Gerichtes vom *** und vom ***).
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht selbst ungeachtet eines Parteiantrags (ein solcher liegt im gegenständlichen Fall nicht vor) von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Europäischen Grundrechtecharta (GRC) entgegenstehen. Dies ist der Fall: Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde (VfSlg 19632; zum erfolgten Parteiengehör siehe die im Akt einliegenden Schreiben der belangten Behörde vom *** und vom *** sowie die Schreiben des erkennenden Gerichtes vom *** und vom ***). Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Aufgrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt eine Rechtsfrage, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht vor.Aufgrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt eine Rechtsfrage, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.110.001.2014