RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.02.2015 GeschäftszahlLVwG-WU-14-0242 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde des ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde des ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Übertretung gemäß § 7 VStG iVm § 5 Abs.1 und § 38 Abs.1 des Tierschutzgesetzes eine Geldstrafe von € 500,-- verhängt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Übertretung gemäß Paragraph 7, VStG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 38, Absatz eins, des Tierschutzgesetzes eine Geldstrafe von € 500,-- verhängt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatbeschreibung: Sie haben zu verantworten, dass durch Ihre Beihilfe am ***, 11:45 Uhr in ***, ***, ein Tier (Schwein) ohne oder ohne ordnungsgemäße Betäubung geschlachtet und insbesondere auch ausgeweidet wurde, wobei das Tier noch laut wahrnehmbare Schmerzensäußerungen von sich gab. Sie haben das Tier mit einem Fuß zu Boden gedrückt und Herr *** hat es geschlachtet. Durch Ihre Beihilfe wurde einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen und Leiden zugefügt.Dies wurde durch einen Zeugen, Herrn ***, eindeutig beobachtet.“Sie haben zu verantworten, dass durch Ihre Beihilfe am ***, 11:45 Uhr in ***, ***, ein Tier (Schwein) ohne oder ohne ordnungsgemäße Betäubung geschlachtet und insbesondere auch ausgeweidet wurde, wobei das Tier noch laut wahrnehmbare Schmerzensäußerungen von sich gab. Sie haben das Tier mit einem Fuß zu Boden gedrückt und Herr *** hat es geschlachtet. Durch Ihre Beihilfe wurde einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen und Leiden zugefügt., Dies wurde durch einen Zeugen, Herrn ***, eindeutig beobachtet.“ Dagegen hat der Beschuldigte Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, er habe ein Gerichtsverfahren bei Frau *** (wohl gemeint: Frau *** vor dem BG ***) gehabt, welches mit Strafe geendet habe. Er ersuche dies anzuerkennen. Hinsichtlich der in der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage der Bindungswirkung der Einstellung des gerichtlichen Verfahrens wegen § 222 StGB gegen Erbringung von gemeinnützigen Leistungen im Ausmaß von 50 Stunden im Rahmen einer Diversion im Hinblick auf das Doppelbestrafungsverbot ist aufgrund des Akteninhaltes in Verbindung mit dem beigeschafften Verhandlungsprotokoll samt Beschlüssen und Urteil gegen den erstangeklagten und Haupttäter *** des BG *** ***, von nachstehendem, entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:Hinsichtlich der in der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage der Bindungswirkung der Einstellung des gerichtlichen Verfahrens wegen Paragraph 222, StGB gegen Erbringung von gemeinnützigen Leistungen im Ausmaß von 50 Stunden im Rahmen einer Diversion im Hinblick auf das Doppelbestrafungsverbot ist aufgrund des Akteninhaltes in Verbindung mit dem beigeschafften Verhandlungsprotokoll samt Beschlüssen und Urteil gegen den erstangeklagten und Haupttäter *** des BG *** ***, von nachstehendem, entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen: *** und *** haben am *** bei der Schlachtung eines Ferkels dieses Tier roh misshandelt und ihm unnötige Qualen zugefügt, indem *** das Tier an einem Ohr aus dem Stell zog, das nicht betäubte Ferkel ausweidete und *** das Tier mit dem Fuß zu Boden drückte. Der Haupttäter wurde wegen des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs.1 Z 1 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu € 16,-- und zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt.Der Haupttäter wurde wegen des Vergehens der Tierquälerei nach Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu € 16,-- und zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt. Hingegen wurde das Verfahren gegen Bogdanovic einer diversionellen Erledigung zugeführt. Die belangte Behörde hat am *** eine Strafverfügung gegen den Beschwerdeführer erlassen, deren Tatvorwurf inhaltlich gleichlautend ist mit dem oben wiedergegebenen Spruch des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses, ist. Dazu ist in rechtlicher Hinsicht Nachstehendes auszuführen: Die einschlägigen Bestimmungen des VStG über das Zusammentreffen einer Verwaltungsübertretung und einer gerichtlich strafbaren Handlung lauten wie folgt: § 22 VStG:Paragraph 22, VStG:
(1)Hat jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen.
(2)Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu ahndenden strafbaren Handlungen. § 30 VStG:Paragraph 30, VStG:
(1)Liegen einem Beschuldigten von verschiedenen Behörden zu ahndende Verwaltungsübertretungen oder eine Verwaltungsübertretung und eine andere von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu ahndende strafbare Handlung zur Last, so sind die strafbaren Handlungen unabhängig voneinander zu verfolgen, und zwar in der Regel auch dann, wenn die strafbaren Handlungen durch ein und dieselbe Tat begangen worden sind.
(2)Ist aber eine Tat von den Behörden nur zu ahnden, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit anderer Verwaltungsbehörden oder der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist es zweifelhaft, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, so hat die Behörde das Strafverfahren auszusetzen, bis über diese Frage von der sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörde oder vom Gericht rechtskräftig entschieden ist.
(3)Hat die Behörde vor dieser Entscheidung ein Straferkenntnis gefällt, so darf es vorläufig nicht vollzogen werden. Ergibt sich später, daß das Verwaltungsstrafverfahren nicht hätte durchgeführt werden sollen, so hat die Behörde erster Instanz, wenn aber in der Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dieser, das Straferkenntnis außer Kraft zu setzen und das Verfahren einzustellen.
(4)Die Gerichte und die sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörden haben eine entgegen Abs.3 vollstreckte Verwaltungsstrafe auf die von ihnen wegen derselben Tat verhängte Strafe anzurechnen.
(4)Die Gerichte und die sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörden haben eine entgegen Absatz 3, vollstreckte Verwaltungsstrafe auf die von ihnen wegen derselben Tat verhängte Strafe anzurechnen. Die im Verwaltungsstrafverfahren zur Anzeige gebrachte Bestimmung des § 5 Abs.1 TSchG lautet:Die im Verwaltungsstrafverfahren zur Anzeige gebrachte Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, TSchG lautet: Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. § 222 StGB lautet:Paragraph 222, StGB lautet: Wer ein Tier
- roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt,
- aussetzt, obwohl es in der Freiheit zu leben unfähig ist, oder
- mit dem Vorsatz, dass ein Tier Qualen erleide, auf ein anderes Tier hetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Die einschlägigen Strafbestimmungen des § 38 TSchG sehen in der geltenden Fassung eine Subsidiaritätsklausel im Sinne von § 30 Abs. 2 VStG zu Gunsten einer Gerichtszuständigkeit vor. Die einschlägigen Strafbestimmungen des Paragraph 38, TSchG sehen in der geltenden Fassung eine Subsidiaritätsklausel im Sinne von Paragraph 30, Absatz 2, VStG zu Gunsten einer Gerichtszuständigkeit vor. Art 4 Abs. 1 des
- ZPEMRK lautet in seiner deutschen Übersetzung wie folgt:Artikel 4, Absatz eins, des
- ZPEMRK lautet in seiner deutschen Übersetzung wie folgt: Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. In seiner neuen Judikatur (Verfahren Fischer gegen Österreich, Beschwerde Nr. 37950/97) hat der EGMR ausgesprochen, dass Art 4
- ZPEMRK sich nicht auf das Recht beschränkt, nicht zweimal bestraft zu werden, sondern auch das Recht betrifft, nicht zweimal vor Gericht gestellt zu werden. Angesichts der unterschiedlichen Tatumschreibungen im StGB bzw. in den jeweils einschlägigen Verwaltungsvorschriften ist in derartigen Fällen jeweils zu prüfen, ob die strafbare Handlung, welche Gegenstand des Gerichtsverfahrens war und die angezeigte Verwaltungsübertretung die gleichen wesentlichen Tatbestandsmerkmale aufweisen oder nicht (vgl. dazu unter anderem grundsätzlich Thienel/Hauenschild, Verfassungsrechtliches ne bis in idem und seine Auswirkung auf das Verhältnis von Justiz- und Verwaltungsstrafverfahren, JBl 2004, 70 ff).In seiner neuen Judikatur (Verfahren Fischer gegen Österreich, Beschwerde Nr. 37950/97) hat der EGMR ausgesprochen, dass Artikel 4,
- ZPEMRK sich nicht auf das Recht beschränkt, nicht zweimal bestraft zu werden, sondern auch das Recht betrifft, nicht zweimal vor Gericht gestellt zu werden. Angesichts der unterschiedlichen Tatumschreibungen im StGB bzw. in den jeweils einschlägigen Verwaltungsvorschriften ist in derartigen Fällen jeweils zu prüfen, ob die strafbare Handlung, welche Gegenstand des Gerichtsverfahrens war und die angezeigte Verwaltungsübertretung die gleichen wesentlichen Tatbestandsmerkmale aufweisen oder nicht vergleiche dazu unter anderem grundsätzlich Thienel/Hauenschild, Verfassungsrechtliches ne bis in idem und seine Auswirkung auf das Verhältnis von Justiz- und Verwaltungsstrafverfahren, JBl 2004, 70 ff). In seiner Vorabentscheidung im Fall Van ESBROECK, RsC-436/04, ist der EuGH von einem weiten Begriff derselben Tat ausgegangen. Im Ergebnis bestimmt der EuGH den Tatbegriff anhand des tatsächlichen Sachverhaltes. Entscheidend ist somit das tatsächliche Geschehen, der sogenannte historische Lebenssachverhalt, nicht aber dessen rechtliche Einordnung unter einem bestimmten Straftatbestand. Ebenso wenig ist die Identität des hinter der jeweiligen Strafnorm stehenden Rechtsguts von Bedeutung (vgl. ausführlich zu dieser Entscheidung den Beitrag von Rosbaud in ÖJZ 2006, 669 ff).In seiner Vorabentscheidung im Fall Van ESBROECK, RsC-436/04, ist der EuGH von einem weiten Begriff derselben Tat ausgegangen. Im Ergebnis bestimmt der EuGH den Tatbegriff anhand des tatsächlichen Sachverhaltes. Entscheidend ist somit das tatsächliche Geschehen, der sogenannte historische Lebenssachverhalt, nicht aber dessen rechtliche Einordnung unter einem bestimmten Straftatbestand. Ebenso wenig ist die Identität des hinter der jeweiligen Strafnorm stehenden Rechtsguts von Bedeutung vergleiche ausführlich zu dieser Entscheidung den Beitrag von Rosbaud in ÖJZ 2006, 669 ff). Im weiteren Grundsatzerkenntnis vom 02.07.2009, B 559/08, hat der Verfassungsgerichtshof sich wiederum unter ausführlicher Bedachtnahme mit der bisherigen einschlägigen Judikatur des EGMR zu Art. 4 des
- ZPEMRK mit der Auslegung des Begriffes derselben strafbaren Handlung sowie des Vorliegens derselben wesentlichen Elemente befasst und dabei betont, dass es bei der Auslegung des Wortes strafbare Handlung (offence) im Text des Art. 4 des
- ZPEMRK nicht auf die rechtliche Qualifikation ankommt.Im weiteren Grundsatzerkenntnis vom 02.07.2009, B 559/08, hat der Verfassungsgerichtshof sich wiederum unter ausführlicher Bedachtnahme mit der bisherigen einschlägigen Judikatur des EGMR zu Artikel 4, des
- ZPEMRK mit der Auslegung des Begriffes derselben strafbaren Handlung sowie des Vorliegens derselben wesentlichen Elemente befasst und dabei betont, dass es bei der Auslegung des Wortes strafbare Handlung (offence) im Text des Artikel 4, des
- ZPEMRK nicht auf die rechtliche Qualifikation ankommt. Im vorliegenden Fall musste das Gericht im Hinblick auf diese von den zitierten Gerichten entwickelten Prüfgrundsätze der Doppelbestrafungsproblematik im Verhältnis zwischen dem § 222 StGB und der Bestimmung des § 5 Abs.1 TSchG davon ausgehen, dass Sache des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens sowie des beim Bezirksgericht *** anhängig gewesenen Strafverfahrens die gleiche Tat war, nämlich das Quälen eines Ferkels. Aus den vorliegenden Einvernahmeprotokollen aus dem Verhandlungsprotokoll des BG *** folgt, dass sich dieses eingehend mit der Frage der des Tatbestands der Tierquälerei beschäftigt hat. Hält man somit als Ergebnis fest, dass tatsächlich dieselbe strafbare Handlung im Sinne des Art. 4 des
- ZPEMRK den Gegenstand des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens gebildet hat, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Art der Erledigung, nämlich die Einstellung des Ermittlungsverfahrens mittels diversioneller Erledigung Sperrwirkung entfaltet. Seitens der herrschenden Lehre und Rechtsprechung herrscht Einigkeit dahingehend, dass jedenfalls eine rechtskräftige Verurteilung sowie ein rechtskräftiger Freispruch als Sachurteil anzusehen sind und immer die Wirkung der entschiedenen Sache auslösen, wohingegen Unzuständigkeitsurteile dies niemals tun (unter anderem Thienel, verfassungsrechtliches ne bis in idem und seine Auswirkung auf das Verhältnis von Justiz- und Verwaltungsstrafverfahren, JBl 2004, 153 ff). Das österreichische gerichtliche Strafverfahren kennt darüber hinaus jedoch auch noch andere Mittel der Verfahrensbeendigung, zu denen unter anderem die in §§ 190 bis 197 StPO genannten Varianten der Beendigung des Ermittlungsverfahrens zählen sowie der Rücktritt von der Verfolgung (Diversion, §§ 198 bis 209b StPO).Im vorliegenden Fall musste das Gericht im Hinblick auf diese von den zitierten Gerichten entwickelten Prüfgrundsätze der Doppelbestrafungsproblematik im Verhältnis zwischen dem Paragraph 222, StGB und der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, TSchG davon ausgehen, dass Sache des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens sowie des beim Bezirksgericht *** anhängig gewesenen Strafverfahrens die gleiche Tat war, nämlich das Quälen eines Ferkels. Aus den vorliegenden Einvernahmeprotokollen aus dem Verhandlungsprotokoll des BG *** folgt, dass sich dieses eingehend mit der Frage der des Tatbestands der Tierquälerei beschäftigt hat. Hält man somit als Ergebnis fest, dass tatsächlich dieselbe strafbare Handlung im Sinne des Artikel 4, des
- ZPEMRK den Gegenstand des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens gebildet hat, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Art der Erledigung, nämlich die Einstellung des Ermittlungsverfahrens mittels diversioneller Erledigung Sperrwirkung entfaltet. Seitens der herrschenden Lehre und Rechtsprechung herrscht Einigkeit dahingehend, dass jedenfalls eine rechtskräftige Verurteilung sowie ein rechtskräftiger Freispruch als Sachurteil anzusehen sind und immer die Wirkung der entschiedenen Sache auslösen, wohingegen Unzuständigkeitsurteile dies niemals tun (unter anderem Thienel, verfassungsrechtliches ne bis in idem und seine Auswirkung auf das Verhältnis von Justiz- und Verwaltungsstrafverfahren, JBl 2004, 153 ff). Das österreichische gerichtliche Strafverfahren kennt darüber hinaus jedoch auch noch andere Mittel der Verfahrensbeendigung, zu denen unter anderem die in Paragraphen 190 bis 197 StPO genannten Varianten der Beendigung des Ermittlungsverfahrens zählen sowie der Rücktritt von der Verfolgung (Diversion, Paragraphen 198 bis 209 b StPO). Da somit bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufgrund eines formalen Bestrafungshindernisses aufzuheben ist, hatte auch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung zu entfallen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.WU.14.0242