4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
, Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) § 48 Abs. 2b Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) Paragraph 48, Absatz 2 b, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) § 47 Abs. 9, Abs. 9a und Abs. 9b Deponieverordnung 2008 (DeponieVO 2008)Paragraph 47, Absatz 9,, Absatz 9 a und Absatz 9 b, Deponieverordnung 2008 (DeponieVO 2008) Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid vom ***, ***, wurde betreffend die von der *** auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, alle KG ***, betriebenen Baurestmassendeponie im Spruchpunkt A) die Sicherstellungsleistung für diese Deponie wie folgt festgelegt: „Die Vorschreibungen zur Sicherstellung werden folgendermaßen an die Bestimmungen der Deponieverordnung 2008 angepasst: 1) Eine Vorlage der Sicherstellung jeweils für einzelne Deponieabschnitte ist weiterhin zulässig. 2) Die Sicherstellung für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase für die Abschnitte 2 bis 6 wird um € 1,88/ m³ Verfüllvolumen erhöht. Die Sicherstellung wird um € 330.156 erhöht. 3) Die Höhe der Sicherstellung für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase für die Abschnitte 7, 8, 9, 10 und 11 wird mit € 2,65/m³ Verfüllvolumen neu festgesetzt. 4) Die Höhe der Sicherstellung für die Nachsorgephase wird mit € 479 126,80 neu festgesetzt. 5) Die Basis des Baukostenindex „Straßenbau“ wird für die unter den Punkten 2, 3 und 4 angeführten Sicherstellungssummen mit April 2010 neu festgesetzt. 6) Das Aufsichtsorgan ist verpflichtet, die Sicherstellungen regelmäßig zu überprüfen, sofern die vorgelegte Sicherstellung nicht den gesetzlichen Vorgaben und den Bescheiden entspricht, ist dies der Behörde und dem Deponiebetreiber unverzüglich mitzuteilen. Weiters hat das Aufsichtsorgan das Ablaufen einer Sicherstellung spätestens 6 Wochen vor Ablauftermin der jeweiligen Sicherstellung der Behörde und dem Deponiebetreiber nachweislich bekannt zu geben. 7) Vom Aufsichtsorgan ist regelmäßig zu prüfen ob genug bewuchsfähiges Material (42000 m³) sowie Lehmmaterial für die Dichtschichtherstellung (56000 m³) vorhanden ist und sind die tatsächlichen Mengen im Aufsichtsbericht zu dokumentieren.“ Im Spruchpunkt B) dieses Bescheides wurde der Antrag vom *** auf Zulassung der Leistung der Sicherstellung in Teilbeträgen
Im Spruchpunkt B) dieses Bescheides wurde der Antrag vom *** auf Zulassung der Leistung der Sicherstellung in Teilbeträgen
Paragraph 9 a und 9 b Deponieverordnung 2008 abgewiesen. Im Spruchpunkt C) verpflichtete die belangte Behörde die Deponiebetreiberin zur Tragung der Kosten des Verfahrens in Höhe von 6,50 Euro. In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf die erteilten Genehmigungen, sowie auf den Antrag der Konsensinhaberin die Erhöhung bzw die Vorschreibung der Sicherstellung für diese Baurestmassendeponie in Teilbeträgen vorlegen zu können. Nach Wiedergabe des Verhandlungsverlaufes der am *** abgehaltenen Überprüfungsverhandlung und des in dieser Verhandlung erstatteten Gutachtens der Amtssachverständigen für Deponietechnik samt Gutachtensergänzung vom *** führte die Abfallrechtsbehörde aufgrund der Bestimmungen der § 47 Abs. 9 DeponieVO 2008 und § 48 Abs. 2b AWG 2002 aus, dass die Sicherstellung entsprechend den Vorgaben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, beruhend auf dem Berechnungsmodul „Baurestmassen“ hinsichtlich der Betriebs- und Nachsorgephase abschnittsweise anzupassen wäre.Nach Wiedergabe des Verhandlungsverlaufes der am *** abgehaltenen Überprüfungsverhandlung und des in dieser Verhandlung erstatteten Gutachtens der Amtssachverständigen für Deponietechnik samt Gutachtensergänzung vom *** führte die Abfallrechtsbehörde aufgrund der Bestimmungen der Paragraph 47, Absatz 9, DeponieVO 2008 und Paragraph 48, Absatz 2 b, AWG 2002 aus, dass die Sicherstellung entsprechend den Vorgaben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, beruhend auf dem Berechnungsmodul „Baurestmassen“ hinsichtlich der Betriebs- und Nachsorgephase abschnittsweise anzupassen wäre. Hinsichtlich der mit Schreiben vom *** beantragten Vorlage der Sicherstellung in Teilbeträgen stellte die belangte Behörde fest, dass eine derartige Vorlage der Sicherstellung in Teilbeträgen nur dann zulässig sei, wenn die Sicherstellung nicht abschnittsweise vorgelegt wird. Bei einer abschnittsweisen Vorlage der Sicherstellung könne nicht zusätzlich die Vorlage in Teilbeträgen beantragt werden. Das System der offenen Schüttflächen, auf das sich die Bestimmungen des § 47 Abs. 9a und 9b Deponieverordnung 2008 beziehe, sei ein anderes System als die abschnittsweise Vorlage der Sicherstellung. Da von der Betreiberin eine abschnittsweise Vorlage der Sicherstellung beantragt worden sei, sei der Antrag auf Vorlage der Sicherstellung in Teilbeträgen abzuweisen. Hinsichtlich der mit Schreiben vom *** beantragten Vorlage der Sicherstellung in Teilbeträgen stellte die belangte Behörde fest, dass eine derartige Vorlage der Sicherstellung in Teilbeträgen nur dann zulässig sei, wenn die Sicherstellung nicht abschnittsweise vorgelegt wird. Bei einer abschnittsweisen Vorlage der Sicherstellung könne nicht zusätzlich die Vorlage in Teilbeträgen beantragt werden. Das System der offenen Schüttflächen, auf das sich die Bestimmungen des Paragraph 47, Absatz 9 a und 9 b Deponieverordnung 2008 beziehe, sei ein anderes System als die abschnittsweise Vorlage der Sicherstellung. Da von der Betreiberin eine abschnittsweise Vorlage der Sicherstellung beantragt worden sei, sei der Antrag auf Vorlage der Sicherstellung in Teilbeträgen abzuweisen.
NÖ LVGG gemeinsam durchgeführt.Aufgrund des sachlichen Zusammenhanges wurde die öffentliche mündliche Verhandlung in den Verfahren LVwG-AB-11-0071 und LVwG-AB-12-0058
, Paragraph 15, NÖ LVGG gemeinsam durchgeführt. Die Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz erstattete zu den von der Verhandlungsleiterin gestellten Beweisthemen unter Zugrundelegung der Akten der Verwaltungsbehörde wie folgt Befund und Gutachten:
30/80 Regelung zu gewissen Zeitpunkten eine Untersicherung gegeben, d.h. die ermittelten Summen zur Errichtung der Oberflächenabdeckung, Bewirtschaftung der Sickerwasserbecken, Sondenuntersuchung, etc. sind nicht vollständig hinterlegt.
Spruchpunkt B. dieses Bescheides wurde eine Sicherstellung für die Bodenaushubdeponie von 1 Euro/m³, sowie für die Baurestmassendeponie für die Abschnitte 8, 9 und 10 mit 3 Euro/m³ und für die Abschnitte 1 bis 7 und 11 mit 0,58 Euro/m³ festgelegt. Die Betreiberin der Deponie wurde verpflichtet, die Sicherstellung jeweils pro Abschnitt zu leisten, wobei die Sicherstellung pro Abschnitt jeweils 2 Wochen vor Beginn der Verfüllung bis zumindest bis 2 Jahre nach positiver Abschlusskollaudierung der Oberflächenabdeckung zu legen war.
Spruchpunkt B. dieses Bescheides wurde eine Sicherstellung für die Bodenaushubdeponie von 1 Euro/m³, sowie für die Baurestmassendeponie für die Abschnitte 8, 9 und 10 mit 3 Euro/m³ und für die Abschnitte 1 bis 7 und 11 mit , 0,58 Euro/m³ festgelegt. Die Betreiberin der Deponie wurde verpflichtet, die Sicherstellung jeweils pro Abschnitt zu leisten, wobei die Sicherstellung pro Abschnitt jeweils 2 Wochen vor Beginn der Verfüllung bis zumindest bis 2 Jahre nach positiver Abschlusskollaudierung der Oberflächenabdeckung zu legen war. Das Verfüllvolumen der am *** in Betrieb befindlichen Abschnitte wurde wie folgt genehmigt: Abschnitt 2 73.000 m³, Abschnitt 3 47.800 m³, Abschnitt 4 89.010 m³, Abschnitt 5 55.600 m³, Abschnitt 6 88.935 m³. Der Verfüllabschnitt 1 war am *** vollständig verfüllt, und wurde mit Bescheid der Abfallrechtsbehörde vom ***, ***, festgestellt, dass der Abschnitt 1 dieser Deponie im Wesentlichen entsprechend der Genehmigung abgedeckt und rekultiviert wurde. Das offene Schüttvolumen der Deponie per *** bei den zu diesem Zeitpunkt in Betrieb befindlichen Abschnitten gliedert sich wie folgt auf: Abschnitt 2: 33.200 m³ Abschnitt 3: 8.700 m³ Abschnitt 4: 50.810 m³ Abschnitt 5: 29.700 m³ Abschnitt 6: 46.205 m³ Gesamtsumme: 175.615 m³ Mit Schreiben der Konsensinhaberin vom *** wurde ein Vorschlag zur Berechnung der Sicherstellung im Hinblick auf die Anpassung an die DeponieVO 2008 der Abfallrechtsbehörde übermittelt, und die Vorschreibung der Sicherstellung in Teilbeträgen
VO 2008 beantragt. Bekanntgegeben wurde die geschüttete Abfallmenge pro Abschnitt, nicht die offene Kubatur pro Abschnitt per ***. Dargestellt wurde weiters die abgelagerte Masse pro Verfüllabschnitt zwischen *** und ***. Dieser Berechnungszeitraum (828 Tage) wurde durch die abgelagerte Kubatur dividiert und errechnet, dass durchschnittlich 38,28 m³ pro Tag abgelagert worden sind. Mit Schreiben der Konsensinhaberin vom *** wurde ein Vorschlag zur Berechnung der Sicherstellung im Hinblick auf die Anpassung an die DeponieVO 2008 der Abfallrechtsbehörde übermittelt, und die Vorschreibung der Sicherstellung in Teilbeträgen
Paragraph 47, Absatz 9, Absatz 9 a und 9 b DeponieVO 2008 beantragt. Bekanntgegeben wurde die geschüttete Abfallmenge pro Abschnitt, nicht die offene Kubatur pro Abschnitt per ***. Dargestellt wurde weiters die abgelagerte Masse pro Verfüllabschnitt zwischen *** und ***. Dieser Berechnungszeitraum (828 Tage) wurde durch die abgelagerte Kubatur dividiert und errechnet, dass durchschnittlich 38,28 m³ pro Tag abgelagert worden sind. Diese durchschnittliche Schüttmenge pro Jahre wurde per Stichtag *** und *** hochgerechnet. Weitere Prognosen wurden nicht abgegeben, da eine weitere Sicherstellungsvorschau aus Betreibersicht nicht zielführend sei. Diese angenommenen Verfüllvolumina wurden pro Abschnitt grafisch dargestellt und das Verfüllvolumen der Deponie in Prozent per Stichtag ***, ***, *** und *** errechnet. Eine Sicherstellungsvorschau wurde nicht vorgelegt. In der Verhandlung der Abfallrechtsbehörde vom *** wurde eine Berechnung der Sicherstellung entsprechend der Richtlinie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durchgeführt, wobei von einem genehmigten Gesamtvolumen der Abschnitte 1 bis 11 von 858.442 m³ ausgegangen und die Indexsteigerung zwischen März *** und April *** berücksichtigt wurde. Das offene Verfüllvolumen per *** in den Abschnitten 2 bis 6 wurde mit 147.815 m³ aus Angaben der Deponiebetreiberin übernommen. Das genehmigte Deponievolumen betreffend die Abschnitte 3 und 5 wurde in weiterer Folge im Auftrag der Deponiebetreiberin neu errechnet und wurde ein Gesamtverfüllvolumen von 886.242 m³ der Stellungnahme der Amtssachverständigen vom *** zugrunde gelegt. Aufgrund der erhöhten Gesamtverfüllkubatur der Abschnitte 1 bis 11 ergibt sich ein neuer Kubikmeterpreis von 2,65 Euro, dh für die in Betrieb befindlichen Abschnitt 2 bis 6 errechnet sich unter Berücksichtigung der bisher vorgeschriebenen Sicherstellung pro m³ und deren Wertsteigerung aufgrund einer Vergleichsrechnung ein Erhöhungsbetrag von 1,88 Euro/m³. Bei einem am Stichtag *** offenen Verfüllvolumen von 175.615 m³ kam die Sachverständige zu einem Erhöhungsbetrag von 330.156 Euro für die Abschnitte 2 bis 6. Mit Schreiben vom *** wurde die Änderung der genehmigten Baurestmassen- und Bodenaushubdeponie durch eine geänderte Ausführung der Oberflächengestaltung, sowie zur Beherrschung der Oberflächenwässer
Projekt „Baurestmassendeponie in der KG ***, „Oberflächengestaltung“, erstellt von Büro *** am ***, GZ ***, beantragt, mit welchem eine Höherlegung der bisher genehmigten Deponieoberfläche verbunden ist. In diesem Genehmigungsverfahren wurde die durch die Erhöhung der Verfüllkapazität der gegenständlichen Baurestmassendeponie notwendige Sicherstellungsüberprüfung mit Stellungnahme vom *** von der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vorgenommen, wobei berücksichtigt wurde, dass dem beantragten Projekt betreffend Abschnitt 5 ein falsches Verfüllvolumen zugrunde gelegt wurde. Aufgrund der erhöhten Verfüllkubatur wurde ein Kubikmeterpreis von 2,15 Euro/m³ errechnet. Bei einem per Stichtag *** offenen bereits bewilligten Verfüllvolumen von 175.615 m³ wurde ein Erhöhungsbetrag von 242.348,70 Euro und für den gesamten neu zu bewilligenden Überhöhungsbereich der Abschnitte 2 bis 6 ein Kubikmeterpreis von 2,15 Euro/m³ errechnet. In der Verhandlung vom *** gab der Vertreter der Konsensinhaberin folgende Stellungnahme ab: „Wir halten unseren Antrag auf Anwendung der 30/80 – Regel aufrecht. Die Berechnung der Sicherstellung soll entsprechend den offenen Abschnitten erfolgen. Über die Sicherstellungen soll im Genehmigungsbescheid in einem eigenen Spruchpunkt entschieden werden.“ Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom ***, ***, wurde die mit Anzeige vom *** idF *** beantragte Änderung der Deponieoberfläche genehmigt und festgestellt, dass die gegenständliche Baurestmassendeponie nunmehr eine Gesamtverfüllkubatur von 1,096.172 m³ (Abschnitt 5 55.600 m³) aufweist. In Spruchpunkt C dieses Bescheides wurde bei Inanspruchnahme dieser Änderung die Sicherstellung für die gegenständliche Deponie wie folgt festgelegt:Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom ***, ***, wurde die mit Anzeige vom *** in der Fassung *** beantragte Änderung der Deponieoberfläche genehmigt und festgestellt, dass die gegenständliche Baurestmassendeponie nunmehr eine Gesamtverfüllkubatur von 1,096.172 m³ (Abschnitt 5 55.600 m³) aufweist. In Spruchpunkt C dieses Bescheides wurde bei Inanspruchnahme dieser Änderung die Sicherstellung für die gegenständliche Deponie wie folgt festgelegt: ● für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase für die Abschnitte 2 bis 6 um 1,38 Euro/m³ erhöht, Erhöhung der Sicherstellung um 242.348,70 Eurofür die Ablagerungs- und Stilllegungsphase für die Abschnitte 2 bis 6 um , 1,38 Euro/m³ erhöht, Erhöhung der Sicherstellung um 242.348,70 Euro ● für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase für die Abschnitte 7, 8, 9, 10 und 11, sowie für die Überhöhungsbereiche der Abschnitte 2 und 6 mit 2,15 Euro/m³; für die Überhöhungsbereiche der Abschnitte 2 bis 6 (Gesamtkubatur 89.850 m³) 193.177,50 Euro. ● Höhe der Sicherstellung für die Nachsorgephase 479.126,80 Euro ● Basis der Wertsicherung Baukostenindex Straßenbau April *** Bei jeder Berechnungsvariante, egal ob offene Fläche oder abschnittsweiser Besicherung, ist bei der Hinterlegung lediglich 30 % vor Beginn der Ablagerung und fortlaufender Erhöhung für jeweils zwei Kalenderjahre bis 100 % der als notwendig errechneten Sicherstellung zu gewissen Zeitpunkten eine Untersicherung gegeben, dh die ermittelten Summen zur Errichtung der Oberflächenabdeckung, Bewirtschaftung der Sickerwasserbecken, Sondenuntersuchung, etc. sind nicht vollständig hinterlegt. 5. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde und dem im Beschwerdeverfahren eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, und wurde diesem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. Der Beweisantrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des ***, pA Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, zum Beweis dafür, ob seitens des Verordnungsgebers die Anwendung der 30/80 Regelung auch im Anwendungsbereich bei abschnittsweiser Besicherung oder nach der offenen Schüttfläche oder für das Gesamtkompartiment anzuwenden ist, ist abzuweisen, da diese Frage eine Rechtsfrage darstellt, deren Beurteilung durch Zeugenbeweis nicht zielführend erscheint. 6. Rechtslage:
51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über und hat dieses nunmehr über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung abzusprechen.
Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über und hat dieses nunmehr über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung abzusprechen. § 28 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet wie folgt:
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel , 130, Absatz eins, B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auf § 48 AWG 2002, sowie auf § 47 Abs. 9 DeponieVO 2008 gestützt, welche auszugsweise wie folgt lauten:Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auf Paragraph 48, AWG 2002, sowie auf , Paragraph 47, Absatz 9, DeponieVO 2008 gestützt, welche auszugsweise wie folgt lauten: § 48 AWG 2002Paragraph 48, AWG 2002
dem ersten Satz nicht vom Deponieinhaber gesetzt werden, einschließlich für den Fall der Insolvenz des Deponieinhabers, muss die Sicherstellung der Behörde als Vermögenswert für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stehen.
Abs. 2 erster Satz im Einzelfall zu erfolgen. Sofern keine finanzmathematische Berechnung der Sicherstellung erfolgt, hat die Behörde die Sicherstellung anhand des Baukostenindexes für den Straßenbau wertzusichern; bei einer aufsummierten Steigerung über fünf Prozentpunkte des Baukostenindexes gegenüber der geleisteten Sicherstellung hat der Deponieinhaber die Sicherstellung entsprechend zu erhöhen; sofern Teilbeträge vorgeschrieben sind, ist die Wertsteigerung bei der Bestimmung dieser Teilbeträge zu berücksichtigen. Bei einer Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes muss der Deponieinhaber mit einem Testat eines Wirtschaftsprüfers oder eines für derartige Gutachten allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen der Behörde nachweisen, dass die Kosten für die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen
Abs. 2 erster Satz in den Abfallübernahmepreisen im vollen Umfang berücksichtigt sind; weiters ist ein derartiges Testat bei jeder Senkung der Abfallübernahmepreise, jedenfalls aber alle fünf Jahre während der Ablagerungsphase, der Behörde vorzulegen.Die Berechnung einer Sicherstellung für eine Deponie hat bezogen auf die Auflagen und Verpflichtungen
Absatz 2, erster Satz im Einzelfall zu erfolgen. Sofern keine finanzmathematische Berechnung der Sicherstellung erfolgt, hat die Behörde die Sicherstellung anhand des Baukostenindexes für den Straßenbau wertzusichern; bei einer aufsummierten Steigerung über fünf Prozentpunkte des Baukostenindexes gegenüber der geleisteten Sicherstellung hat der Deponieinhaber die Sicherstellung entsprechend zu erhöhen; sofern Teilbeträge vorgeschrieben sind, ist die Wertsteigerung bei der Bestimmung dieser Teilbeträge zu berücksichtigen. Bei einer Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes muss der Deponieinhaber mit einem Testat eines Wirtschaftsprüfers oder eines für derartige Gutachten allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen der Behörde nachweisen, dass die Kosten für die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen
Absatz 2, erster Satz in den Abfallübernahmepreisen im vollen Umfang berücksichtigt sind; weiters ist ein derartiges Testat bei jeder Senkung der Abfallübernahmepreise, jedenfalls aber alle fünf Jahre während der Ablagerungsphase, der Behörde vorzulegen.
1 über Deponien oder durch eine Änderung des Genehmigungsbescheides ergeben.Die Behörde hat die bescheidmäßig festgelegte Sicherstellung, insbesondere die Höhe, zu überprüfen und erforderlichenfalls bescheidmäßig anzupassen, wenn sich die rechtlichen Verpflichtungen, deren Erfüllung von der Sicherstellung umfasst ist, ändern. Eine Änderung der rechtlichen Verpflichtungen kann sich insbesondere durch eine Änderung der Verordnung
Paragraph 65, Absatz eins, über Deponien oder durch eine Änderung des Genehmigungsbescheides ergeben.
2b AWG 2002 die bestehenden Sicherstellungen im Hinblick auf die in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung im Bescheid festgelegten Auflagen und Verpflichtungen unter Anwendung des Anhangs 8 Punkt 2 zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Für die Berechnung ist das offene Volumen am
Paragraph 48, Absatz 2 b, AWG 2002 die bestehenden Sicherstellungen im Hinblick auf die in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung im Bescheid festgelegten Auflagen und Verpflichtungen unter Anwendung des Anhangs 8 Punkt 2 zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Für die Berechnung ist das offene Volumen am 1. Jänner 2008 heranzuziehen. Eine Erhöhung der Sicherstellung hat der Deponieinhaber zum 1. Jänner 2011 zu leisten.
Abs. 9a kann bis zur Erlassung des Bescheides betreffend die Erhöhung der Sicherstellung gestellt werden; sofern bereits vor Inkrafttreten der Verordnung, BGBl. II Nr. 178/2010 die Erhöhung bescheidmäßig vorgeschrieben wurde, kann der Antrag bis längstens 31. Oktober 2010 gestellt werden. Dem Antrag ist eine schlüssige Sicherstellungsvorschau anzuschließen, der die beabsichtigte Form und Laufzeit der Sicherstellungen unter Angabe der zur Ablagerung vorgesehenen Abfallmassen für jede der zweijährigen Perioden zu entnehmen ist.Der Antrag
Absatz 9 a, kann bis zur Erlassung des Bescheides betreffend die Erhöhung der Sicherstellung gestellt werden; sofern bereits vor Inkrafttreten der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2010, die Erhöhung bescheidmäßig vorgeschrieben wurde, kann der Antrag bis längstens 31. Oktober 2010 gestellt werden. Dem Antrag ist eine schlüssige Sicherstellungsvorschau anzuschließen, der die beabsichtigte Form und Laufzeit der Sicherstellungen unter Angabe der zur Ablagerung vorgesehenen Abfallmassen für jede der zweijährigen Perioden zu entnehmen ist. Die Behörde hat im Bescheid die bisherige Sicherstellung (einschließlich der bisherigen Wertsteigerungen), die Gesamtsumme der Erhöhung, den Teilbetrag von 30% der Erhöhung, den Betrag je Kubikmeter für die Berechnung der zweijährigen Teilbeträge für die Erhöhung und den als Basis für die Berechnung der zukünftigen Wertsteigerungen zutreffenden Baukostenindex festzulegen. Im Anhang 8 Punkt 2 zur Deponieverordnung 2008 ist Folgendes geregelt: 2.Ziffer 2 VORGABEN FÜR DIE BERECHNUNG EINER SICHERSTELLUNG FÜR BESTEHENDE KOMPARTIMENTE GEMÄSS § 47 ABS. 9VORGABEN FÜR DIE BERECHNUNG EINER SICHERSTELLUNG FÜR BESTEHENDE KOMPARTIMENTE GEMÄSS Paragraph 47, ABS. 9 Für die Berechnung einer Sicherstellung sind abweichend zu Punkt 1 für Nachsorgemaßnahmen folgende Zeiträume anzusetzen: - Deponien, auf denen biologisch abbaubare Abfälle, insbesondere gemischte Siedlungsabfälle, abgelagert wurden: 40 Jahre Zur Berechnung einer angemessenen Sicherstellung
9 für die einzelnen Kompartimente in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase ist wie folgt vorzugehen: Die Sicherstellung ist wie für neu genehmigte Kompartimente unter Berücksichtigung des gesamten genehmigten Ausbaus und des gesamten genehmigten Volumens des DieSicherstellungistwiefürneugenehmigteKompartimenteunterBerücksichtigungdesgesamtengenehmigtenAusbausunddesgesamtengenehmigtenVolumensdes jeweiligen Kompartiments zu berechnen. b)Litera b Die Sicherstellungskosten sind in der Folge durch die genehmigte Gesamtkapazität des Kompartiments zu teilen (Sicherstellungskosten pro Kubikmeter). c)Litera c Weiters sind die bisher vorgeschriebenen Sicherstellungskosten durch die genehmigte Gesamtkapazität des Kompartiments zu teilen (Sicherstellungskosten pro Kubikmeter). d)Litera d Es ist die Differenz der neu berechneten Sicherstellungskosten pro Kubikmeter
lit. b zu den bisher berechneten Sicherstellungskosten pro Kubikmeter
lit. c zu bilden und mit der Restkapazität, die zum Zeitpunkt der Änderung der rechtlichen Verpflichtungen, welche zur Überprüfung der Sicherstellungskosten geführt hat, gegeben war, zu multiplizieren.Es ist die Differenz der neu berechneten Sicherstellungskosten pro Kubikmeter
Litera b, zu den bisher berechneten Sicherstellungskosten pro Kubikmeter
Litera c, zu bilden und mit der Restkapazität, die zum Zeitpunkt der Änderung der rechtlichen Verpflichtungen, welche zur Überprüfung der Sicherstellungskosten geführt hat, gegeben war, zu multiplizieren. Die bisher vorgeschriebenen gesamten Sicherstellungskosten sind um den erhaltenen Betrag
lit. d zu erhöhen.Die bisher vorgeschriebenen gesamten Sicherstellungskosten sind um den erhaltenen Betrag
Litera d, zu erhöhen. Folgende Begriffsbestimmungen des § 3 DeponieVO 2008 haben im gegenständlichen Beschwerdeverfahren Bedeutung:Folgende Begriffsbestimmungen des Paragraph 3, DeponieVO 2008 haben im gegenständlichen Beschwerdeverfahren Bedeutung:
Bescheid vom ***, ***, Spruchpunkt B., eine abschnittsweise Besicherung vorgeschrieben wurde, ist zwischen den ausgebauten Verfüllabschnitten 2 bis 6 und den in der Vorbereitungsphase befindlichen Abschnitten 7 bis 11 zu differenzieren. Die bis dato vorgeschriebene Verpflichtung zur Leistung einer Sicherstellungsleistung betreffend die bis *** in den Abschnitten 2 bis 6 abgelagerten Abfälle in der Ablagerungsphase mit 0,77 Euro/m³ ist im gegenständlichen Verfahren nicht anzupassen, und bleibt sohin in dieser Höhe bestehen. Das Höchstgericht hat zum Umfang der Anpassungsverpflichtung in einem nach § 48 Abs. 2b AWG 2002 durchzuführenden Verfahren, insbesondere ob in einem solchen auch für die Nachsorgephase die Sicherstellungsleistung anzupassen ist, in seinem richtungsweisenden Erkenntnis vom ***, ***, auszugsweise wie folgt ausgeführt:Das Höchstgericht hat zum Umfang der Anpassungsverpflichtung in einem nach Paragraph 48, Absatz 2 b, AWG 2002 durchzuführenden Verfahren, insbesondere ob in einem solchen auch für die Nachsorgephase die Sicherstellungsleistung anzupassen ist, in seinem richtungsweisenden Erkenntnis vom ***, ***, auszugsweise wie folgt ausgeführt: „
V 2008 hat die Überprüfung und Anpassung der bestehenden Sicherstellungen unter Anwendung des Anh 8 Pkt 2 zum AWG 2002 zu erfolgen. Bereits Anh 8 Pkt 1 zum AWG 2002 normiert - für neu genehmigte Kompartimente - die Besicherung näher genannter Maßnahmen (ua) während der Nachsorgephase. Soweit nun Anh 8 Pkt 2 die Berechnung einer Sicherstellung für bestehende Kompartimente
V 2008 (ua) für Nachsorgemaßnahmen zum Inhalt hat, normiert er lediglich dabei zu berücksichtigende abweichende Zeiträume für näher bezeichnete Deponien, ohne dadurch jedoch die Besicherung von in der Nachsorgephase erforderlichen Maßnahmen in Frage zu stellen.„
Paragraph 47, Absatz 9, DeponieV 2008 hat die Überprüfung und Anpassung der bestehenden Sicherstellungen unter Anwendung des Anh 8 Pkt 2 zum AWG 2002 zu erfolgen. Bereits Anh 8 Pkt 1 zum AWG 2002 normiert - für neu genehmigte Kompartimente - die Besicherung näher genannter Maßnahmen (ua) während der Nachsorgephase. Soweit nun Anh 8 Pkt 2 die Berechnung einer Sicherstellung für bestehende Kompartimente
Paragraph 47, Absatz 9, DeponieV 2008 (ua) für Nachsorgemaßnahmen zum Inhalt hat, normiert er lediglich dabei zu berücksichtigende abweichende Zeiträume für näher bezeichnete Deponien, ohne dadurch jedoch die Besicherung von in der Nachsorgephase erforderlichen Maßnahmen in Frage zu stellen.
V 2008 ("Finanzielle Sicherstellungen") ist nach Herstellung der endgültigen Oberflächenabdeckung, der diesbezüglichen behördlichen Überprüfung und bei voller Funktionsfähigkeit der übrigen technischen Einrichtungen "die Sicherstellung auf die Kosten der Nachsorge zu verringern". Dies scheint jedoch begrifflich vorauszusetzen, dass die Sicherstellung für die Nachsorgephase bereits zuvor berücksichtigt worden ist. Die Sicherstellung soll der Behörde zur Verfügung stehen, wenn der Deponiebetreiber - etwa im Falle der Insolvenz - seinen mit der Genehmigung einer Deponie verbundenen Verpflichtungen während des Betriebs oder während der Nachsorgephase nicht nachkommt (vgl dazu die Erläuternden Bemerkungen in RV 1147 BlgNR XXII GP, 17 zur mit BGBl I Nr 34/2006 erfolgten Novelle des AWG 2002). Um dies zu gewährleisten, wäre es aber nicht zweckmäßig und ist vom Gesetzgeber auch nicht beabsichtigt, eine finanzielle Sicherstellung für Maßnahmen der Nachsorgephase erst nach Stilllegung einer Deponie vorzuschreiben. Der beschriebene Zweck der Regelungen der §§ 47 und 48 AWG 2002 und der §§ 44 und 47 Abs 9 DeponieV 2008 steht auch im Einklang mit dem Unionsrecht.
V 2008 wird mit dieser Verordnung unter anderem die Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182 vom 16. Juli 1999 S. 1, umgesetzt.“
Paragraph 44, Absatz 5, DeponieV 2008 ("Finanzielle Sicherstellungen") ist nach Herstellung der endgültigen Oberflächenabdeckung, der diesbezüglichen behördlichen Überprüfung und bei voller Funktionsfähigkeit der übrigen technischen Einrichtungen "die Sicherstellung auf die Kosten der Nachsorge zu verringern". Dies scheint jedoch begrifflich vorauszusetzen, dass die Sicherstellung für die Nachsorgephase bereits zuvor berücksichtigt worden ist. Die Sicherstellung soll der Behörde zur Verfügung stehen, wenn der Deponiebetreiber - etwa im Falle der Insolvenz - seinen mit der Genehmigung einer Deponie verbundenen Verpflichtungen während des Betriebs oder während der Nachsorgephase nicht nachkommt vergleiche dazu die Erläuternden Bemerkungen in Regierungsvorlage 1147 BlgNR römisch 22 GP, 17 zur mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 34 aus 2006, erfolgten Novelle des AWG 2002). Um dies zu gewährleisten, wäre es aber nicht zweckmäßig und ist vom Gesetzgeber auch nicht beabsichtigt, eine finanzielle Sicherstellung für Maßnahmen der Nachsorgephase erst nach Stilllegung einer Deponie vorzuschreiben. Der beschriebene Zweck der Regelungen der Paragraphen 47 und 48 AWG 2002 und der Paragraphen 44 und 47 Absatz 9, DeponieV 2008 steht auch im Einklang mit dem Unionsrecht.
Paragraph 48, Ziffer eins, DeponieV 2008 wird mit dieser Verordnung unter anderem die Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, Amtsblatt Nummer L 182 vom
Abs 1 AVG hat der Spruch eines Bescheides die Hauptfrage ua in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung zu erledigen. Die von § 59 Abs 1 AVG geforderte Deutlichkeit bedeutet für Leistungsbefehle Bestimmtheit – nicht bloß Bestimmbarkeit – in dem Sinne, dass auf Grund des Bescheides, ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung, eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann (vgl VwGH vom 11.10.1990, 90/06/0066).
Paragraph 59, Absatz eins, AVG hat der Spruch eines Bescheides die Hauptfrage ua in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung zu erledigen. Die von Paragraph 59, Absatz eins, AVG geforderte Deutlichkeit bedeutet für Leistungsbefehle Bestimmtheit – nicht bloß Bestimmbarkeit – in dem Sinne, dass auf Grund des Bescheides, ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung, eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann vergleiche VwGH vom 11.10.1990, 90/06/0066). Um den gesetzlichen Anforderungen der in § 59 Abs. 1 AVG geforderten Deutlichkeit von Leistungsbescheiden zu genügen, war der Spruchpunkt A) 2) dahingehend zu ändern, als die notwendige Sicherstellungserhöhung für das am *** offene Verfüllvolumen abschnittsweise festzustellen ist, da nur in diesem Umfang die Sicherstellungsanpassung vorzunehmen ist.Um den gesetzlichen Anforderungen der in Paragraph 59, Absatz eins, AVG geforderten Deutlichkeit von Leistungsbescheiden zu genügen, war der Spruchpunkt A) 2) dahingehend zu ändern, als die notwendige Sicherstellungserhöhung für das am *** offene Verfüllvolumen abschnittsweise festzustellen ist, da nur in diesem Umfang die Sicherstellungsanpassung vorzunehmen ist. Zum angefochtenen Spruchpunkt B) und zum Anwendungsbereich des § 47 Abs. 9a und 9b DeponieVO 2008 ist auf die vergleichbare Bestimmung des § 44 Abs. 1a DeponieVO 2008 zu verweisen.Zum angefochtenen Spruchpunkt B) und zum Anwendungsbereich des Paragraph 47, Absatz 9 a und 9 b DeponieVO 2008 ist auf die vergleichbare Bestimmung des Paragraph 44, Absatz eins a, DeponieVO 2008 zu verweisen. § 44 DeponieVO 2008 sieht Folgendes vor:Paragraph 44, DeponieVO 2008 sieht Folgendes vor:
Anhang 8 zu berechnen; der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Richtlinien zur Anwendung des Anhangs 8 erstellen.
Abs. 1a ist eine schlüssige Sicherstellungsvorschau anzuschließen, der die beabsichtigte Form und Laufzeit der Sicherstellungen unter Angabe der zur Ablagerung vorgesehenen Abfallmassen für jede der zweijährigen Perioden zu entnehmen ist. Die Behörde hat im Bescheid die Gesamtsumme der finanziellen Sicherstellung, den erstmaligen Teilbetrag von 30%, den Betrag je Kubikmeter für die Berechnung der weiteren Teilbeträge und den als Basis für die Berechnung der Wertsteigerung zutreffenden Baukostenindex festzulegen.Dem Antrag
Absatz eins a, ist eine schlüssige Sicherstellungsvorschau anzuschließen, der die beabsichtigte Form und Laufzeit der Sicherstellungen unter Angabe der zur Ablagerung vorgesehenen Abfallmassen für jede der zweijährigen Perioden zu entnehmen ist. Die Behörde hat im Bescheid die Gesamtsumme der finanziellen Sicherstellung, den erstmaligen Teilbetrag von 30%, den Betrag je Kubikmeter für die Berechnung der weiteren Teilbeträge und den als Basis für die Berechnung der Wertsteigerung zutreffenden Baukostenindex festzulegen. Der Verordnungsgeber hat für Betreiber von bestehenden Deponien im Anpassungsverfahren nach § 47 Abs. 9 DeponieVO 2008 insofern eine Erleichterung vorgesehen, als bei der Vergleichsberechnung das offene Volumen per *** heranzuziehen ist, dh dass für die bereits getätigten Ablagerungen keine Sicherstellungsanpassungsverpflichtung in der Ablagerungsphase besteht. Unter Hinweis auf die rechtliche Beurteilung des Höchstgerichtes zur Verpflichtung der Anpassung der Sicherstellungsleistung im Verfahren nach § 47 Abs. 9 DeponieVO 2008 ist festzuhalten, dass die Notwendigkeit zur Anpassung auch deshalb besteht, um Wettbewerbsverzerrungen zwischen neu zu genehmigenden und bestehenden Deponien zu vermeiden.Der Verordnungsgeber hat für Betreiber von bestehenden Deponien im Anpassungsverfahren nach Paragraph 47, Absatz 9, DeponieVO 2008 insofern eine Erleichterung vorgesehen, als bei der Vergleichsberechnung das offene Volumen per *** heranzuziehen ist, dh dass für die bereits getätigten Ablagerungen keine Sicherstellungsanpassungsverpflichtung in der Ablagerungsphase besteht. Unter Hinweis auf die rechtliche Beurteilung des Höchstgerichtes zur Verpflichtung der Anpassung der Sicherstellungsleistung im Verfahren nach Paragraph 47, Absatz 9, DeponieVO 2008 ist festzuhalten, dass die Notwendigkeit zur Anpassung auch deshalb besteht, um Wettbewerbsverzerrungen zwischen neu zu genehmigenden und bestehenden Deponien zu vermeiden. Richtig ist, dass der Verordnungsgeber in § 44 Abs. 1 DeponieVO 2008 zwei Möglichkeiten vorgesehen hat, um Deponien im Sinne des § 48 Abs. 2 AWG 2002 „angemessen“ zu besichern. Fraglich ist, ob die Erleichterungen des § 44 Abs. 1a DeponieVO 2008 bzw des § 47 Abs. 9a DeponieVO 2008 für beide Varianten der Sicherstellungsbemessung – zusätzlich – beantragt werden können, also dass im gegenständlichen Anpassungsverfahren bei abschnittsweiser Besicherung auch die Erleichterungen der zitierten Normen zu berücksichtigen sind, oder ob diese stufenweise Besicherung quasi als dritte Variante der Berechnungsmodalitäten zu werten ist, und demnach bei abschnittsweiser Besicherung im Überprüfungsverfahren die Vergünstigungen nach den angeführten Rechtsregeln nicht in Anspruch genommen werden können. Richtig ist, dass der Verordnungsgeber in Paragraph 44, Absatz eins, DeponieVO 2008 zwei Möglichkeiten vorgesehen hat, um Deponien im Sinne des Paragraph 48, Absatz 2, AWG 2002 „angemessen“ zu besichern. Fraglich ist, ob die Erleichterungen des Paragraph 44, Absatz eins a, DeponieVO 2008 bzw des Paragraph 47, Absatz 9 a, DeponieVO 2008 für beide Varianten der Sicherstellungsbemessung – zusätzlich – beantragt werden können, also dass im gegenständlichen Anpassungsverfahren bei abschnittsweiser Besicherung auch die Erleichterungen der zitierten Normen zu berücksichtigen sind, oder ob diese stufenweise Besicherung quasi als dritte Variante der Berechnungsmodalitäten zu werten ist, und demnach bei abschnittsweiser Besicherung im Überprüfungsverfahren die Vergünstigungen nach den angeführten Rechtsregeln nicht in Anspruch genommen werden können. Dem Verordnungstext zu § 47 Abs. 9a DeponieVO 2008 kann nur entnommen werden, dass eine Erhöhung in Teilbeträgen nur für bestimmte Deponien vorgesehen werden kann. Dass eine Staffelung der notwendigen Erhöhungssicherstellungsbeträge nicht nur für die gesamte Deponie, sondern auch bei abschnittsweiser Besicherung bzw Besicherung der maximalen offenen Fläche zulässig ist, kann dieser Norm nicht entnommen werden. Dem Verordnungstext zu Paragraph 47, Absatz 9 a, DeponieVO 2008 kann nur entnommen werden, dass eine Erhöhung in Teilbeträgen nur für bestimmte Deponien vorgesehen werden kann. Dass eine Staffelung der notwendigen Erhöhungssicherstellungsbeträge nicht nur für die gesamte Deponie, sondern auch bei abschnittsweiser Besicherung bzw Besicherung der maximalen offenen Fläche zulässig ist, kann dieser Norm nicht entnommen werden. Den Erläuterungen zur Deponieverordnung, Stand März 2012, ist zu § 44 (Finanzielle Sicherstellung) und Anhang 8, § 44 Seite 1, Folgendes zu entnehmen:Den Erläuterungen zur Deponieverordnung, Stand März 2012, ist zu Paragraph 44, (Finanzielle Sicherstellung) und Anhang 8, Paragraph 44, Seite 1, Folgendes zu entnehmen: „
der Deponierichtlinie sind vom Deponieinhaber finanzielle Sicherstellungen für die Erfüllung der Auflagen und Verpflichtungen während des Betriebs sowie während der Nachsorgephase zu leisten. Die Nachsorge für Deponien hat entsprechend der Deponierichtlinie so lange zu erfolgen, bis die Behörde feststellt, dass keine Umweltgefährdung mehr von der Deponie ausgeht, für Deponien für nicht gefährliche oder für gefährliche Abfälle mindestens jedoch 30 Jahre. Die Sicherstellung soll der Behörde in jenen Fällen zur Verfügung stehen, wenn der Deponieinhaber seinen Verpflichtungen, die mit einer Genehmigung einer Deponie verbunden sind, insbesondere während der Nachsorgephase, nicht nachkommt. Die Sicherstellung muss auch im Insolvenzfall für die öffentliche Hand zur Setzung der Maßnahmen verfügbar sein (vgl. dazu auch § 48 Abs. 2 AWG 2002). Dieses Erfordernis wird insbesondere durch Bankgarantien erfüllt.“Maßnahmen verfügbar sein vergleiche dazu auch Paragraph 48, Absatz 2, AWG 2002). Dieses Erfordernis wird insbesondere durch Bankgarantien erfüllt.“ „Diese Maßnahmen sind entsprechend den Bauabschnitten der Deponie oder entsprechend den in der Genehmigung festgelegten Deponieabschnitten sicherzustellen. Sofern eine maximale offene Schüttfläche bescheidmäßig festgelegt ist, sind die Maßnahmen betreffend die Oberflächenabdeckung dieser entsprechend zu besichern.“ (§ 44 Seite 2)Sofern eine maximale offene Schüttfläche bescheidmäßig festgelegt ist, sind die Maßnahmen betreffend die Oberflächenabdeckung dieser entsprechend zu besichern.“ (Paragraph 44, Seite 2) Zur stufenweisen Besicherung sind keine Erläuterungen derzeit vorhanden. In der „Richtlinie zur Berechnung von finanziellen Sicherstellungen für Deponien“, herausgegeben vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, wurde Folgendes niedergeschrieben: „Die Sicherstellung muss der Behörde als Vermögenswert für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stehen. Dies bedeutet, dass eine Sicherstellung der Behörde auch im Fall einer Insolvenz zur Verfügung stehen, dh. vom Vermögen des Deponieinhabers abtrennbar sein muss. Eine Bürgschaft oder Haftungserklärung eines privatrechtlichen Unternehmens, ausgenommen eine Bankgarantie oder Versicherung, ist nicht zulässig.“ (Seite 1) „Grundsätzlich ist die gesamte Sicherstellung vor Beginn der Ablagerung zu leisten. Der Deponieinhaber einer Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff oder Massenabfalldeponie bzw. einer (Untertage-)Deponie für gefährliche Abfälle kann jedoch beantragen, dass er die Alternative der stufenweisen Leistung der Sicherstellung in Anspruch nehmen will. Bei den genannten Deponien ist die stufenweise Leistung sachlich gerechtfertigt, weil einerseits umfangreichere Maßnahmen notwendig sind und andererseits die erforderlichen Nachsorgemaßnahmen wesentlich längere Zeit in Anspruch nehmen. 100% der Sicherstellung müssen geleistet sein, wenn 80% des genehmigten Volumens des Abschnitts/des Kompartiments aufgebraucht sind, dh. die Restkapazität 20% beträgt.“ (Seite 2) „Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine Deponie, für welche der Deponieinhaber nicht (mehr) die entsprechenden Verpflichtungen wahrnimmt (zB im Fall der Insolvenz) seitens der Behörde nicht weiterbetrieben, sondern ordnungsgemäß geschlossen wird. Bei den zu besichernden Maßnahmen ist insbesondere von jenen Maßnahmen auszugehen, die für die Stilllegung und Nachsorge erforderlich sind.“ (Seite 5) Festzuhalten ist, dass die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht, wonach eine stufenweise Besicherung lediglich im Rahmen des Berechnungsmodells nach der maximalen offenen Fläche, nicht aber bei abschnittsweiser Besicherung möglich ist, weder auf den Verordnungstext noch auf die Erläuterungen des Verordnungsgebers gestützt werden kann, und wird diese Rechtsmeinung vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht geteilt. Ohne auf den Rechtscharakter der „Richtlinie zur Berechnung von finanziellen Sicherstellungen für Deponien“ näher einzugehen, ist dieser Richtlinie zu entnehmen, welche Maßnahmen bei einer Deponie während bestimmter Betriebsphasen zu besichern sind, um aus deponietechnischer Sicht von einer ausreichenden Sicherstellung ausgehen zu können. Die im gerichtlichen Verfahren bestellte Amtssachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass bei Inanspruchnahme einer stufenweisen Sicherstellungsleistung bei abschnittsweiser Besicherung oder bei einer Besicherung nach dem Modell der maximalen offenen Schüttfläche zu gewissen Zeitpunkten eine Unterbesicherung gegeben ist, also dass im Falle eines Rückgriffs auf die hinterlegte Sicherstellung die notwendigen Maßnahmen nicht bzw nicht ausreichend besichert wären. Diese Folge widerspricht aber dem Zweck der Sicherstellungsleistung, welche darin besteht, bei Ausfall des Verpflichteten garantieren zu können, dass jene Maßnahmen mit dem sichergestellten Betrag umgesetzt werden können, welche notwendig sind, um die öffentlichen Interessen nicht zu gefährden. Aus der Verwendung des Ausdruckes „des Abschnitts“ auf Seite 2 des wiedergegebenen Absatzes der Richtlinie kann nicht geschlossen werden, dass dadurch ein Recht auf Erstattung in Teilbeträgen auch bei abschnittsweiser Besicherung abgeleitet werden kann. Vielmehr ist dieser Richtlinie zu entnehmen, dass grundsätzlich die gesamte Sicherstellung vor Beginn der Ablagerung zu leisten ist, sodass die Möglichkeit einer gestaffelten Leistung nur in diesem Zusammenhang betrachtet werden kann. Das erkennende Gericht geht deshalb aufgrund dieser telelogischen Interpretation davon aus, dass der Verordnungsgeber mit der Normierung des § 47 Abs. 9a DeponieVO 2008 eine weitere Möglichkeit im Überprüfungsverfahren zur Leistung der Erhöhungssicherstellungsbeträge geschaffen hat, um eine Deponie im Sinne des § 48 Abs. 2 AWG 2002 „angemessen“ zu besichern. Grundlage für die gestaffelte Legung des (erhöhten) Sicherstellungsbetrages kann deshalb nur der für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase errechnete gesamte Erhöhungsbetrag für eine Deponie sein, nicht aber der Teilbetrag für einen Abschnitt. Untermauert wird diese Rechtsansicht auch damit, dass die in diesen Normen angeführten Zeitpunkte und Prozentsätze dem Betrieb einer Deponie entsprechen, da das genehmigte Deponievolumen sukzessive ausgeschöpft wird. Deshalb kann in der behördlichen Entscheidung, den entsprechenden Antrag abzuweisen, keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Das erkennende Gericht geht deshalb aufgrund dieser telelogischen Interpretation davon aus, dass der Verordnungsgeber mit der Normierung des Paragraph 47, Absatz 9 a, DeponieVO 2008 eine weitere Möglichkeit im Überprüfungsverfahren zur Leistung der Erhöhungssicherstellungsbeträge geschaffen hat, um eine Deponie im Sinne des Paragraph 48, Absatz 2, AWG 2002 „angemessen“ zu besichern. Grundlage für die gestaffelte Legung des (erhöhten) Sicherstellungsbetrages kann deshalb nur der für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase errechnete gesamte Erhöhungsbetrag für eine Deponie sein, nicht aber der Teilbetrag für einen Abschnitt. Untermauert wird diese Rechtsansicht auch damit, dass die in diesen Normen angeführten Zeitpunkte und Prozentsätze dem Betrieb einer Deponie entsprechen, da das genehmigte Deponievolumen sukzessive ausgeschöpft wird. Deshalb kann in der behördlichen Entscheidung, den entsprechenden Antrag abzuweisen, keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Im Übrigen waren auch die formalen Voraussetzungen durch die Nichtvorlage einer dem Abs. 9b entsprechenden Sicherstellungsvorschau nicht gegeben.Im Übrigen waren auch die formalen Voraussetzungen durch die Nichtvorlage einer dem Absatz 9 b, entsprechenden Sicherstellungsvorschau nicht gegeben. Grundsätzlich ist der Prüfungsumfang des erkennenden Gerichtes durch § 27 VwGVG beschränkt, und zwar dahingehend, als vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der angefochtene Bescheid aufgrund des Beschwerdevorbringens zu prüfen ist. Wegen der aus § 28 Abs 2 VwGVG abgeleiteten Pflicht zur meritorischen Entscheidung ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen haben, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH vom Ro 2014/03/0063, 26.6.2014).Grundsätzlich ist der Prüfungsumfang des erkennenden Gerichtes durch , Paragraph 27, VwGVG beschränkt, und zwar dahingehend, als vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der angefochtene Bescheid aufgrund des Beschwerdevorbringens zu prüfen ist. Wegen der aus Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgeleiteten Pflicht zur meritorischen Entscheidung ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen haben, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH vom Ro 2014/03/0063, 26.6.2014).
Vm § 17 VwGVG kann das Landesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.
Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG kann das Landesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Eine Berichtigung setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Bd. 1,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.