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LVwG-AB-11-0071

Obsah (12)Art. 133§ 9a§ 15§ 47Artikel 151Art. 130§ 17§ 65§ 48§ 44§ 59§ 62

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.02.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-11-0071 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

, Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) § 48 Abs. 2b Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) Paragraph 48, Absatz 2 b, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) § 47 Abs. 9, Abs. 9a und Abs. 9b Deponieverordnung 2008 (DeponieVO 2008)Paragraph 47, Absatz 9,, Absatz 9 a und Absatz 9 b, Deponieverordnung 2008 (DeponieVO 2008) Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid vom ***, ***, wurde betreffend die von der *** auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, alle KG ***, betriebenen Baurestmassendeponie im Spruchpunkt A) die Sicherstellungsleistung für diese Deponie wie folgt festgelegt: „Die Vorschreibungen zur Sicherstellung werden folgendermaßen an die Bestimmungen der Deponieverordnung 2008 angepasst: 1) Eine Vorlage der Sicherstellung jeweils für einzelne Deponieabschnitte ist weiterhin zulässig. 2) Die Sicherstellung für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase für die Abschnitte 2 bis 6 wird um € 1,88/ m³ Verfüllvolumen erhöht. Die Sicherstellung wird um € 330.156 erhöht. 3) Die Höhe der Sicherstellung für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase für die Abschnitte 7, 8, 9, 10 und 11 wird mit € 2,65/m³ Verfüllvolumen neu festgesetzt. 4) Die Höhe der Sicherstellung für die Nachsorgephase wird mit € 479 126,80 neu festgesetzt. 5) Die Basis des Baukostenindex „Straßenbau“ wird für die unter den Punkten 2, 3 und 4 angeführten Sicherstellungssummen mit April 2010 neu festgesetzt. 6) Das Aufsichtsorgan ist verpflichtet, die Sicherstellungen regelmäßig zu überprüfen, sofern die vorgelegte Sicherstellung nicht den gesetzlichen Vorgaben und den Bescheiden entspricht, ist dies der Behörde und dem Deponiebetreiber unverzüglich mitzuteilen. Weiters hat das Aufsichtsorgan das Ablaufen einer Sicherstellung spätestens 6 Wochen vor Ablauftermin der jeweiligen Sicherstellung der Behörde und dem Deponiebetreiber nachweislich bekannt zu geben. 7) Vom Aufsichtsorgan ist regelmäßig zu prüfen ob genug bewuchsfähiges Material (42000 m³) sowie Lehmmaterial für die Dichtschichtherstellung (56000 m³) vorhanden ist und sind die tatsächlichen Mengen im Aufsichtsbericht zu dokumentieren.“ Im Spruchpunkt B) dieses Bescheides wurde der Antrag vom *** auf Zulassung der Leistung der Sicherstellung in Teilbeträgen

§ 9aund 9b Deponieverordnung 2008 abgewiesen.

Im Spruchpunkt B) dieses Bescheides wurde der Antrag vom *** auf Zulassung der Leistung der Sicherstellung in Teilbeträgen

Paragraph 9 a und 9 b Deponieverordnung 2008 abgewiesen. Im Spruchpunkt C) verpflichtete die belangte Behörde die Deponiebetreiberin zur Tragung der Kosten des Verfahrens in Höhe von 6,50 Euro. In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf die erteilten Genehmigungen, sowie auf den Antrag der Konsensinhaberin die Erhöhung bzw die Vorschreibung der Sicherstellung für diese Baurestmassendeponie in Teilbeträgen vorlegen zu können. Nach Wiedergabe des Verhandlungsverlaufes der am *** abgehaltenen Überprüfungsverhandlung und des in dieser Verhandlung erstatteten Gutachtens der Amtssachverständigen für Deponietechnik samt Gutachtensergänzung vom *** führte die Abfallrechtsbehörde aufgrund der Bestimmungen der § 47 Abs. 9 DeponieVO 2008 und § 48 Abs. 2b AWG 2002 aus, dass die Sicherstellung entsprechend den Vorgaben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, beruhend auf dem Berechnungsmodul „Baurestmassen“ hinsichtlich der Betriebs- und Nachsorgephase abschnittsweise anzupassen wäre.Nach Wiedergabe des Verhandlungsverlaufes der am *** abgehaltenen Überprüfungsverhandlung und des in dieser Verhandlung erstatteten Gutachtens der Amtssachverständigen für Deponietechnik samt Gutachtensergänzung vom *** führte die Abfallrechtsbehörde aufgrund der Bestimmungen der Paragraph 47, Absatz 9, DeponieVO 2008 und Paragraph 48, Absatz 2 b, AWG 2002 aus, dass die Sicherstellung entsprechend den Vorgaben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, beruhend auf dem Berechnungsmodul „Baurestmassen“ hinsichtlich der Betriebs- und Nachsorgephase abschnittsweise anzupassen wäre. Hinsichtlich der mit Schreiben vom *** beantragten Vorlage der Sicherstellung in Teilbeträgen stellte die belangte Behörde fest, dass eine derartige Vorlage der Sicherstellung in Teilbeträgen nur dann zulässig sei, wenn die Sicherstellung nicht abschnittsweise vorgelegt wird. Bei einer abschnittsweisen Vorlage der Sicherstellung könne nicht zusätzlich die Vorlage in Teilbeträgen beantragt werden. Das System der offenen Schüttflächen, auf das sich die Bestimmungen des § 47 Abs. 9a und 9b Deponieverordnung 2008 beziehe, sei ein anderes System als die abschnittsweise Vorlage der Sicherstellung. Da von der Betreiberin eine abschnittsweise Vorlage der Sicherstellung beantragt worden sei, sei der Antrag auf Vorlage der Sicherstellung in Teilbeträgen abzuweisen. Hinsichtlich der mit Schreiben vom *** beantragten Vorlage der Sicherstellung in Teilbeträgen stellte die belangte Behörde fest, dass eine derartige Vorlage der Sicherstellung in Teilbeträgen nur dann zulässig sei, wenn die Sicherstellung nicht abschnittsweise vorgelegt wird. Bei einer abschnittsweisen Vorlage der Sicherstellung könne nicht zusätzlich die Vorlage in Teilbeträgen beantragt werden. Das System der offenen Schüttflächen, auf das sich die Bestimmungen des Paragraph 47, Absatz 9 a und 9 b Deponieverordnung 2008 beziehe, sei ein anderes System als die abschnittsweise Vorlage der Sicherstellung. Da von der Betreiberin eine abschnittsweise Vorlage der Sicherstellung beantragt worden sei, sei der Antrag auf Vorlage der Sicherstellung in Teilbeträgen abzuweisen.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: Die Anlagenbetreiberin brachte durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Berufung ein und beantragte, die Berufungsbehörde möge den Bescheid des LH NÖ vom ***, ***, abändern, indem in Spruchpunkt A.2 die Gesamtsumme der Erhöhung mit EUR 330.156,00, der sofort zu leistende Teilbetrag von 30% der Erhöhung mit EUR 110.052,00 und der Betrag je m³ für die Berechnung der zweijährigen Teilbeträge für die Erhöhung mit EUR 1 ,88/m³ festgesetzt wird. Weiters soll der Spruchpunkt B ersatzlos entfallen. Begründet wurde dieser Antrag wie folgt:
  2. Rechtslage Gern § 48 Abs 2 AWG 2002 hat die Behörde zugleich mit der Erteilung der Genehmigung einer Deponie die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen, insbesondere für die ordnungsgemäße Erhaltung und Stilllegung oder Schließung der Deponie, einschließlich der Nachsorge, bescheidmäßig festzulegen.Gern Paragraph 48, Absatz 2, AWG 2002 hat die Behörde zugleich mit der Erteilung der Genehmigung einer Deponie die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen, insbesondere für die ordnungsgemäße Erhaltung und Stilllegung oder Schließung der Deponie, einschließlich der Nachsorge, bescheidmäßig festzulegen. Gem § 48 Abs 2b AWG 2002 hat die Behörde die bescheidmäßig festgelegte Sicherstellung, insbesondere die Höhe zu überprüfen und erforderlichenfallsGem Paragraph 48, Absatz 2 b, AWG 2002 hat die Behörde die bescheidmäßig festgelegte Sicherstellung, insbesondere die Höhe zu überprüfen und erforderlichenfalls bescheidmäßig anzupassen, wenn sich die rechtlichen Verpflichtungen, deren Erfüllung von der Sicherstellung umfasst ist, ändern. Eine Änderung der rechtlichen Verpflichtungen kann sich insbesondere durch eine Änderung der Verordnung gern § 65 Abs 1 AWG 2002 über Deponien oder durch eine Änderung des Genehmigungsbescheids ergeben. Aufgrund der Erlassung der Deponieverordnung 2008 (im Folgenden kurz: DVO 2008) war es daher notwendig, die bisher in den Genehmigungsbescheiden enthaltenen Vorschreibungen über Sicherstellungen für Kompartimente, die sich am 1.3.2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befanden, bis spätestens 31.10.2010 anzupassen (siehe § 47 Abs 9 DVO 2008).Paragraph 65, Absatz eins, AWG 2002 über Deponien oder durch eine Änderung des Genehmigungsbescheids ergeben. Aufgrund der Erlassung der Deponieverordnung 2008 (im Folgenden kurz: DVO 2008) war es daher notwendig, die bisher in den Genehmigungsbescheiden enthaltenen Vorschreibungen über Sicherstellungen für Kompartimente, die sich am 1.3.2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befanden, bis spätestens 31.10.2010 anzupassen (siehe Paragraph 47, Absatz 9, DVO 2008). Gem § 44 Abs 1 DVO 2008 hat die Behörde bei Genehmigung einer Deponie demGem Paragraph 44, Absatz eins, DVO 2008 hat die Behörde bei Genehmigung einer Deponie dem Deponieinhaber eine angemessene Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen aufzulegen. Die Maßnahmen sind entsprechend den Bauabschnitten der Deponie sicherzustellen. Sofern bescheidmäßig eine maximale offene Schüttfläche festgelegt ist, sind die Maßnahmen betreffend die Oberflächenabdeckung entsprechend der noch offenen, noch nicht endgültig abgedeckten Schüttfläche zu sichern. Die Sicherstellung kann entsprechend den in der Genehmigung festgelegten Deponieabschnitten berechnet und auferlegt werden. Die Sicherstellung ist gem Anhang 8 DVO 2008 zu berechnen; der BMLFUW wird im Einvernehmen mit dem BMWA Richtlinien zur Anwendung des Anhangs 8 DVO 2008 erstellen. Pkt 2 des Anhangs 8 DVO 2008 regelt im Detail die Vorgaben für die Berechnung einer Sicherstellung für bestehende Kompartimente gem § 47 Abs 9 DVO
  3. Demnach ist zur Berechnung einer angemessenen Sicherstellung gem § 47 Abs 9 DVO 2008 für die einzelnen Kompartimente in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase wie folgt vorzugehen:Pkt 2 des Anhangs 8 DVO 2008 regelt im Detail die Vorgaben für die Berechnung einer Sicherstellung für bestehende Kompartimente gem Paragraph 47, Absatz 9, DVO
  4. Demnach ist zur Berechnung einer angemessenen Sicherstellung gem Paragraph 47, Absatz 9, DVO 2008 für die einzelnen Kompartimente in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase wie folgt vorzugehen: ● Die Sicherstellung ist wie für neu genehmigte Kompartimente unter Berücksichtigung des gesamten genehmigten Abbaus und des gesamten genehmigten Volumens des jeweiligen Kompartiments zu berechnen. ● Die Sicherstellungskosten sind in der Folge durch die genehmigte Gesamtkapazität des Kompartiments zu teilen (Sicherstellungskosten pro m³). ● Weiters sind die bisher vorgeschriebenen Sicherstellungskosten durch die genehmigte Gesamtkapazität des Kompartiments zu teilen (Sicherstellungskosten pro m³). ● Es ist die Differenz der neu berechneten Sicherstellungskosten pro m³ zu den bisher berechneten Sicherstellungskosten pro m³ zu bilden und mit der Restkapazität, die zum Zeitpunkt der Änderung der rechtlichen Verpflichtungen, welche zur Überprüfung der Sicherstellungskosten geführt hat, gegeben war, zu multiplizieren. ● Die bisher vorgeschriebenen Sicherstellungskosten sind um den so errechneten Betrag zu erhöhen. Gem § 47 Abs 9a DVO 2008 kann der Deponieinhaber beantragen, dass die Erhöhung der Sicherstellung für eine Inert-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie in folgenden Teilbeträgen vorgeschrieben wird:Gem Paragraph 47, Absatz 9 a, DVO 2008 kann der Deponieinhaber beantragen, dass die Erhöhung der Sicherstellung für eine Inert-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie in folgenden Teilbeträgen vorgeschrieben wird: ● erstmalig bis spätestens 1.1.2011 30 % der Erhöhung und ● danach fortlaufend für jeweils zwei Kalenderjahre bis spätestens 1.
  5. des diesem Zeitraum folgenden Jahres, entsprechend dem abgelagerten Volumen, wobei der letzte Teilbetrag bis zum 1.
  6. jenes Jahres zu leisten ist, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem 80 % des genehmigten Volumens verbraucht sind. Gem § 47 Abs 9b DVO 2008 kann der Antrag gem § 47 Abs 9a DVO 2008 bis zur Erlassung des Bescheids betreffend die Erhöhung der Sicherstellung gestellt werden. Dem Antrag ist eine schlüssige Sicherstellungsvorschau anzuschließen, der die beabsichtigte Form und Laufzeit der Sicherstellungen unter Angabe der Ablagerung vorgesehenen Abfallmassen für jede der zweijährigen Perioden zu entnehmen ist.Gem Paragraph 47, Absatz 9 b, DVO 2008 kann der Antrag gem Paragraph 47, Absatz 9 a, DVO 2008 bis zur Erlassung des Bescheids betreffend die Erhöhung der Sicherstellung gestellt werden. Dem Antrag ist eine schlüssige Sicherstellungsvorschau anzuschließen, der die beabsichtigte Form und Laufzeit der Sicherstellungen unter Angabe der Ablagerung vorgesehenen Abfallmassen für jede der zweijährigen Perioden zu entnehmen ist. Die Behörde hat im Bescheid die bisherige Sicherstellung (einschließlich der bisherigen Wertsteigerungen), die Gesamtsumme der Erhöhung, den Teilbetrag von 30 % der Erhöhung, den Betrag je m³ für die Berechnung der zweijährigen Teilbeträge für die Erhöhung und den als Basis für die Berechnung der zukünftigen Wertsteigerungen zutreffenden Baukostenindex festzulegen.
  7. Sachverhalt Wir betreiben am Standort *** eine mit den Bescheiden des LH NÖ vom ***, ***, vom ***, ***, und vom ***, ***, genehmigte Baurestmassendeponie. Im Fall unserer Deponie liegt daher nur ein einheitliches Baurestmassenkompartiment vor. Die gesamte Deponie besteht aus 11 Abschnitten, wobei derzeit die Verfüllabschnitte 2 bis 6 in Betrieb sind. Verfüllabschnitt 1 ist bereits abgeschlossen; die Verfüllabschnitte 7 bis 11 sind noch nicht in Betrieb. Mit Schreiben vom *** haben wird gem § 47 Abs 9a und 9b DVO 2008 eineMit Schreiben vom *** haben wird gem Paragraph 47, Absatz 9 a und 9 b DVO 2008 eine Vorschreibung der Erhöhung der Sicherstellung in Teilbeträgen nach der sog "30/80- Regel" unter Anschluss einer Sicherstellungsvorschau beantragt. Entsprechend Pkt 2 des Anhangs 8 DVO 2008 hat die Behörde einen Sieherstellungsbetrag für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase für die gesamte Baurestmassendeponie mit EUR 2,352.111,00 berechnet. Auf Basis des genehmigten Gesamtvolumens von 886.242 m³ wurden die pro m³ zu leistenden Sicherstellungskosten mit EUR 2,65/m³ berechnet. Entsprechend dem Bewilligungsbescheid vom *** und der Wertanpassung aufgrund des Baukostenindex war bisher für die Abschnitte 2 bis 6 ein Sicherstellungsbetrag vom EUR 0, 77 /m³ und für die Abschnitte 7 bis 11 ein Sicherstellungsbetrag von EUR 3,98/m³ relevant. Dementsprechend wurde mit dem bekämpften Bescheid für die Abschnitte 2 bis 6 ein Erhöhungsbetrag von EUR 1 ,88/m³ bzw insgesamt EUR 330.156,00 festgesetzt. Da die Abschnitte 7 bis 11 noch nicht in Betrieb sind und für diese Abschnitte daher mangels behördlicher Schüttfreigabe noch keine Sicherstellung geleistet wurde, wurde für diese Abschnitte nur ein Sicherstellungsbetrag von EUR 2,56/m³, jedoch kein insgesamter Erhöhungsbetrag festgesetzt. Aufgrund des bekämpften Bescheids wäre der Erhöhungsbetrag für die Abschnitte 2 bis 6 sofort zur Gänze per Bankgarantie zu besichern; der neue Sicherstellungsbetrag für die Abschnitte 7 bis 11 erst dann, wenn diese Abschnitte nach behördlicher Kollaudierung in Betrieb genommen werden. Eine Erhöhung der Sicherstellung in Teilbeträgen gem § 47 Abs 9a DVO 2008 wurde mit dem bekämpften Bescheid nichtTeilbeträgen gem Paragraph 47, Absatz 9 a, DVO 2008 wurde mit dem bekämpften Bescheid nicht zugelassen.
  8. Begründung Aus der Begründung ergibt sich, dass die Behörde die Leistung der Sicherstellung in Teilbeträgen gem § 47 Abs 9a DVO 2008 nur für zulässig hält, wenn die Sieherstellung nicht abschnittsweise vorgelegt wird. Bei einer abschnittsweisen Vorlage der Sicherstellung könne nicht zusätzlich die Vorlage in Teilbeträgen beantragt werden. Das System der offenen Schüttflächen, auf das sich die Bestimmungen des § 47 Abs 9a und 9b DVO 2008 beziehen, sei ein anderes System, als die abschnittsweise Vorlage der Sicherstellung.Teilbeträgen gem Paragraph 47, Absatz 9 a, DVO 2008 nur für zulässig hält, wenn die Sieherstellung nicht abschnittsweise vorgelegt wird. Bei einer abschnittsweisen Vorlage der Sicherstellung könne nicht zusätzlich die Vorlage in Teilbeträgen beantragt werden. Das System der offenen Schüttflächen, auf das sich die Bestimmungen des Paragraph 47, Absatz 9 a und 9 b DVO 2008 beziehen, sei ein anderes System, als die abschnittsweise Vorlage der Sicherstellung. Nach unserer Rechtsauffassung steht diese Rechtsmeinung der Behörde in Widerspruch zum eindeutigen Wortlaut der relevanten Bestimmungen der DVO 2008: Entsprechend Pkt 2 des Anhangs 8 DVO 2008 und der Sicherstellungs-Richtlinie des BMLFUW hat die Behörde den Sicherstellungsbetrag für die gesamte Baurestmassendeponie und die Sicherstellungskosten pro m³ auf Basis der genehmigten Gesamtkapazität der gesamten Baurestmassendeponie berechnet. Da unsere Genehmigungsbescheide keine Vorgaben für die maximal offene Schüttfläche enthalten, wurde für die Berechnung des Gesamtbetrages die Gesamtfläche der Deponie (insb für die Berechnung der Kosten für die Oberflächenabdeckung) herangezogen. Dass trotzdem nicht der für die gesamte Deponie berechnete Sicherstellungsbetrag von EUR 2,352.111,00 zur Gänze sofort bzw bei Anwendung des § 47 Abs 9a DVOvon EUR 2,352.111,00 zur Gänze sofort bzw bei Anwendung des Paragraph 47, Absatz 9 a, DVO 2008 gestaffelt zu erlegen ist, ergibt sich aus § 44 Abs 1
  9. Satz DVO 2008, wonach2008 gestaffelt zu erlegen ist, ergibt sich aus Paragraph 44, Absatz eins,
  10. Satz DVO 2008, wonach die Maßnahmen entsprechend den Bauabschnitten der Deponie sicherzustellen sind. Auch § 44 Abs 1
  11. Satz DVO 2008 gibt vor, dass die Sicherstellung entsprechendAuch Paragraph 44, Absatz eins,
  12. Satz DVO 2008 gibt vor, dass die Sicherstellung entsprechend den in der Genehmigung festgelegten Deponieabschnitten berechnet und auferlegt werden kann. Die Berechnung und Leistung der Sicherstellung entsprechend den Bauabschnitten ist daher nicht eine auf Antrag des Betreibers von der Behörde im Einzelfall zu gewährende Begünstigung, sondern für jede Deponie, die in Abschnitten errichtet und betrieben wird, zwingend vorgegeben. Aus § 47 Abs 9a DVO 2008 ergibt sich nicht, dass eine Leistung der Erhöhung derAus Paragraph 47, Absatz 9 a, DVO 2008 ergibt sich nicht, dass eine Leistung der Erhöhung der Sicherstellung in Teilbeträgen dann nicht zulässig wäre, wenn die Sicherstellung weiterhin abschnittsweise vorgelegt wird. Vielmehr ist die gestaffelte Leistung der Sicherstellung auch dann zulässig, wenn aktuell nur manche Abschnitte in Betrieb sind und die Verpflichtung zur Erhöhung der Sicherstellung derzeit auch nur für diese in Betrieb befindlichen Abschnitte relevant wird. Schließlich dürfen die noch nicht in Betrieb befindlichen Abschnitte mangels Schüttfreigabe ja auch noch nicht betrieben werden, weshalb für diese Abschnitte ja auch noch kein Sicherstellungserfordernis gegeben ist. Würde man davon ausgehen, dass eine gestaffelte Leistung der Sicherstellung gem § 47 Abs 9a DVO 2008 nur dann zulässig ist, wenn keine abschnittsweise Sicherstellung erfolgt, sondern von vornherein grundsätzlich der gesamte Sicherstellungsbetrag für die gesamte Deponie zu leisten ist, wäre den Bestimmungen über die gestaffelte Sicherstellung jeglicher Anwendungsbereich genommen, weil jede Deponie abschnittsweise errichtet und betrieben wird. Außerdem käme es so zu einer finanziellen Überdeckung, da bei einem abschnittsweisen Betrieb die Verpflichtungen der DVO 2008 für die bereits abgeschlossenen Abschnitte ja schon erfüllt sind und deshalb keiner Sicherstellung (mehr) bedürfen bzw für die noch nicht ausgebauten und daher noch nicht zur Verfüllung freigegebenen Abschnitte noch nicht schlagend sind und daher (noch) keiner Sicherstellung bedürfen. Dies kann nicht die Intention derParagraph 47, Absatz 9 a, DVO 2008 nur dann zulässig ist, wenn keine abschnittsweise Sicherstellung erfolgt, sondern von vornherein grundsätzlich der gesamte Sicherstellungsbetrag für die gesamte Deponie zu leisten ist, wäre den Bestimmungen über die gestaffelte Sicherstellung jeglicher Anwendungsbereich genommen, weil jede Deponie abschnittsweise errichtet und betrieben wird. Außerdem käme es so zu einer finanziellen Überdeckung, da bei einem abschnittsweisen Betrieb die Verpflichtungen der DVO 2008 für die bereits abgeschlossenen Abschnitte ja schon erfüllt sind und deshalb keiner Sicherstellung (mehr) bedürfen bzw für die noch nicht ausgebauten und daher noch nicht zur Verfüllung freigegebenen Abschnitte noch nicht schlagend sind und daher (noch) keiner Sicherstellung bedürfen. Dies kann nicht die Intention der zugunsten der Deponiebetreiber geschaffenen Regelung des § 47 Abs 9a DVO 2008zugunsten der Deponiebetreiber geschaffenen Regelung des Paragraph 47, Absatz 9 a, DVO 2008 sein.
  13. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Am *** wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich abgehalten, in welcher Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Aktes des Landeshauptmannes von Niederösterreich mit der GZ *** und des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der GZ LVwG-AB-11-0071 und LVwG-AB-12-0058, sowie Einholung eines Gutachtens der im gerichtlichen Verfahren bestellten Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz. Aufgrund des sachlichen Zusammenhanges wurde die öffentliche mündliche Verhandlung in den Verfahren LVwG-AB-11-0071 und LVwG-AB-12-0058

§ 15

NÖ LVGG gemeinsam durchgeführt.Aufgrund des sachlichen Zusammenhanges wurde die öffentliche mündliche Verhandlung in den Verfahren LVwG-AB-11-0071 und LVwG-AB-12-0058

, Paragraph 15, NÖ LVGG gemeinsam durchgeführt. Die Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz erstattete zu den von der Verhandlungsleiterin gestellten Beweisthemen unter Zugrundelegung der Akten der Verwaltungsbehörde wie folgt Befund und Gutachten:

  1. Wie hoch ist das (offene) Verfüllvolumen bei den in der Ablagerungsphase befindlichen Abschnitten per ***? Abschnitt II: 33.200 m³ Abschnitt III: 8.700 m³ Abschnitt IV: 50.810 m³ Abschnitt V: 29.700 m³ Abschnitt VI: 46.205 m³ Gesamtsumme: 175.615 m³ (Zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten für die beiden Bescheide betreffend Sicherstellung waren im Abschnitt VI insgesamt 42.730 m³ Baurestmassen abgelagert, welche nach entsprechender Aufarbeitung als Recyclingmaterial wieder aus dem Abschnitt verbracht wurden. Bei einer Neuberechnung wäre dieses Volumen deshalb hinzuzufügen.)(Zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten für die beiden Bescheide betreffend Sicherstellung waren im Abschnitt römisch sechs insgesamt 42.730 m³ Baurestmassen abgelagert, welche nach entsprechender Aufarbeitung als Recyclingmaterial wieder aus dem Abschnitt verbracht wurden. Bei einer Neuberechnung wäre dieses Volumen deshalb hinzuzufügen.) Betreffend Erweiterungs- (Erhöhungs-) Projekt des Büros *** vom *** wird zur Seite 35 festgestellt, dass die Kubatur des Erhöhungsbereiches im Abschnitt V mit 19.460 m³ gleichbleibt. Die Änderung betrifft nur den darunterliegenden Bereich. Betreffend Erweiterungs- (Erhöhungs-) Projekt des Büros *** vom *** wird zur Seite 35 festgestellt, dass die Kubatur des Erhöhungsbereiches im Abschnitt römisch fünf mit 19.460 m³ gleichbleibt. Die Änderung betrifft nur den darunterliegenden Bereich.
  2. Warum ist bei einer Besicherung einer Deponie nach der Berechnungsmethode „Offene Fläche“ nach der „30/80 Regel“ des § 44 Abs. 1b DVO 2008 aus technischer Sicht möglich und bei abschnittsweiser Besicherung nicht?Warum ist bei einer Besicherung einer Deponie nach der Berechnungsmethode „Offene Fläche“ nach der „30/80 Regel“ des Paragraph 44, Absatz eins b, DVO 2008 aus technischer Sicht möglich und bei abschnittsweiser Besicherung nicht? Bei jeder Berechnungsvariante, egal ob offene Fläche oder abschnittsweiser Besicherung ist bei der Hinterlegung

30/80 Regelung zu gewissen Zeitpunkten eine Untersicherung gegeben, d.h. die ermittelten Summen zur Errichtung der Oberflächenabdeckung, Bewirtschaftung der Sickerwasserbecken, Sondenuntersuchung, etc. sind nicht vollständig hinterlegt.

  1. Feststellungen: Mit Bescheid vom ***, ***, wurde *** in Abänderung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Bauschutt- und Baurestmassenmischdeponie der Eluatklasse IIb auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, erteilt, wobei ein Verfüllvolumen von ca 1 Mio m³, sowie die Umlagerung von ca 100.000 m³ genehmigt wurde. Mit Bescheid vom ***, ***, wurde *** in Abänderung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Bauschutt- und Baurestmassenmischdeponie der Eluatklasse römisch zwei b auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, erteilt, wobei ein Verfüllvolumen von ca 1 Mio m³, sowie die Umlagerung von ca 100.000 m³ genehmigt wurde. In Spruchteil III dieses Bescheides wurde die Vorlage einer wertgesicherten Sicherstellung in Form eines jederzeit fälligen Bankhaftbriefes für die bewilligungsgemäße Herstellung und den Betrieb mit der Anfangshöhe von ATS 650.000,-- (ca ATS 8,--/m³ ) vorgeschrieben. Die weiteren Teilsummen in Höhe von jeweils ATS 650.000,-- waren bei Beginn der Verfüllung des entsprechenden neuen Abschnittes zu erbringen; die Gesamtsicherstellungssumme betrug demnach zu Beginn der Verfüllung des letzten Abschnittes (=
  2. Abschnitt) ATS 5,200.000,--. In Spruchteil römisch drei dieses Bescheides wurde die Vorlage einer wertgesicherten Sicherstellung in Form eines jederzeit fälligen Bankhaftbriefes für die bewilligungsgemäße Herstellung und den Betrieb mit der Anfangshöhe von , ATS 650.000,-- (ca ATS 8,--/m³ ) vorgeschrieben. Die weiteren Teilsummen in Höhe von jeweils ATS 650.000,-- waren bei Beginn der Verfüllung des entsprechenden neuen Abschnittes zu erbringen; die Gesamtsicherstellungssumme betrug demnach zu Beginn der Verfüllung des letzten Abschnittes (=
  3. Abschnitt) ATS 5,200.000,--. Die Baurestmassendeponie wird nunmehr von der *** betrieben. Mit Bescheid vom ***, ***, wurde die Erweiterung der mit Bescheid vom ***, ***, und mit Bescheid vom ***, ***, bewilligten Deponie wie folgt genehmigt: ● Errichtung und Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. ***, *** und *** mit 98.000 m³, sowie auf dem Grundstück Nr. *** mit 39.000 m³ ● Erweiterung der genehmigten Baurestmassendeponie auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und *** um 415.000 m³ (= Abschnitt 8, 9 und 10) ● Gesamtkubatur 1,089.000 m³ ● Änderung der bereits genehmigten Baurestmassendeponie für die Abschnitte 2 bis 11, sowie für die Oberflächenabdeckung des Abschnittes 1

Spruchpunkt B. dieses Bescheides wurde eine Sicherstellung für die Bodenaushubdeponie von 1 Euro/m³, sowie für die Baurestmassendeponie für die Abschnitte 8, 9 und 10 mit 3 Euro/m³ und für die Abschnitte 1 bis 7 und 11 mit 0,58 Euro/m³ festgelegt. Die Betreiberin der Deponie wurde verpflichtet, die Sicherstellung jeweils pro Abschnitt zu leisten, wobei die Sicherstellung pro Abschnitt jeweils 2 Wochen vor Beginn der Verfüllung bis zumindest bis 2 Jahre nach positiver Abschlusskollaudierung der Oberflächenabdeckung zu legen war.

Spruchpunkt B. dieses Bescheides wurde eine Sicherstellung für die Bodenaushubdeponie von 1 Euro/m³, sowie für die Baurestmassendeponie für die Abschnitte 8, 9 und 10 mit 3 Euro/m³ und für die Abschnitte 1 bis 7 und 11 mit , 0,58 Euro/m³ festgelegt. Die Betreiberin der Deponie wurde verpflichtet, die Sicherstellung jeweils pro Abschnitt zu leisten, wobei die Sicherstellung pro Abschnitt jeweils 2 Wochen vor Beginn der Verfüllung bis zumindest bis 2 Jahre nach positiver Abschlusskollaudierung der Oberflächenabdeckung zu legen war. Das Verfüllvolumen der am *** in Betrieb befindlichen Abschnitte wurde wie folgt genehmigt: Abschnitt 2 73.000 m³, Abschnitt 3 47.800 m³, Abschnitt 4 89.010 m³, Abschnitt 5 55.600 m³, Abschnitt 6 88.935 m³. Der Verfüllabschnitt 1 war am *** vollständig verfüllt, und wurde mit Bescheid der Abfallrechtsbehörde vom ***, ***, festgestellt, dass der Abschnitt 1 dieser Deponie im Wesentlichen entsprechend der Genehmigung abgedeckt und rekultiviert wurde. Das offene Schüttvolumen der Deponie per *** bei den zu diesem Zeitpunkt in Betrieb befindlichen Abschnitten gliedert sich wie folgt auf: Abschnitt 2: 33.200 m³ Abschnitt 3: 8.700 m³ Abschnitt 4: 50.810 m³ Abschnitt 5: 29.700 m³ Abschnitt 6: 46.205 m³ Gesamtsumme: 175.615 m³ Mit Schreiben der Konsensinhaberin vom *** wurde ein Vorschlag zur Berechnung der Sicherstellung im Hinblick auf die Anpassung an die DeponieVO 2008 der Abfallrechtsbehörde übermittelt, und die Vorschreibung der Sicherstellung in Teilbeträgen

§ 47Abs. 9 Abs. 9a und 9b Deponie

VO 2008 beantragt. Bekanntgegeben wurde die geschüttete Abfallmenge pro Abschnitt, nicht die offene Kubatur pro Abschnitt per ***. Dargestellt wurde weiters die abgelagerte Masse pro Verfüllabschnitt zwischen *** und ***. Dieser Berechnungszeitraum (828 Tage) wurde durch die abgelagerte Kubatur dividiert und errechnet, dass durchschnittlich 38,28 m³ pro Tag abgelagert worden sind. Mit Schreiben der Konsensinhaberin vom *** wurde ein Vorschlag zur Berechnung der Sicherstellung im Hinblick auf die Anpassung an die DeponieVO 2008 der Abfallrechtsbehörde übermittelt, und die Vorschreibung der Sicherstellung in Teilbeträgen

Paragraph 47, Absatz 9, Absatz 9 a und 9 b DeponieVO 2008 beantragt. Bekanntgegeben wurde die geschüttete Abfallmenge pro Abschnitt, nicht die offene Kubatur pro Abschnitt per ***. Dargestellt wurde weiters die abgelagerte Masse pro Verfüllabschnitt zwischen *** und ***. Dieser Berechnungszeitraum (828 Tage) wurde durch die abgelagerte Kubatur dividiert und errechnet, dass durchschnittlich 38,28 m³ pro Tag abgelagert worden sind. Diese durchschnittliche Schüttmenge pro Jahre wurde per Stichtag *** und *** hochgerechnet. Weitere Prognosen wurden nicht abgegeben, da eine weitere Sicherstellungsvorschau aus Betreibersicht nicht zielführend sei. Diese angenommenen Verfüllvolumina wurden pro Abschnitt grafisch dargestellt und das Verfüllvolumen der Deponie in Prozent per Stichtag ***, ***, *** und *** errechnet. Eine Sicherstellungsvorschau wurde nicht vorgelegt. In der Verhandlung der Abfallrechtsbehörde vom *** wurde eine Berechnung der Sicherstellung entsprechend der Richtlinie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durchgeführt, wobei von einem genehmigten Gesamtvolumen der Abschnitte 1 bis 11 von 858.442 m³ ausgegangen und die Indexsteigerung zwischen März *** und April *** berücksichtigt wurde. Das offene Verfüllvolumen per *** in den Abschnitten 2 bis 6 wurde mit 147.815 m³ aus Angaben der Deponiebetreiberin übernommen. Das genehmigte Deponievolumen betreffend die Abschnitte 3 und 5 wurde in weiterer Folge im Auftrag der Deponiebetreiberin neu errechnet und wurde ein Gesamtverfüllvolumen von 886.242 m³ der Stellungnahme der Amtssachverständigen vom *** zugrunde gelegt. Aufgrund der erhöhten Gesamtverfüllkubatur der Abschnitte 1 bis 11 ergibt sich ein neuer Kubikmeterpreis von 2,65 Euro, dh für die in Betrieb befindlichen Abschnitt 2 bis 6 errechnet sich unter Berücksichtigung der bisher vorgeschriebenen Sicherstellung pro m³ und deren Wertsteigerung aufgrund einer Vergleichsrechnung ein Erhöhungsbetrag von 1,88 Euro/m³. Bei einem am Stichtag *** offenen Verfüllvolumen von 175.615 m³ kam die Sachverständige zu einem Erhöhungsbetrag von 330.156 Euro für die Abschnitte 2 bis 6. Mit Schreiben vom *** wurde die Änderung der genehmigten Baurestmassen- und Bodenaushubdeponie durch eine geänderte Ausführung der Oberflächengestaltung, sowie zur Beherrschung der Oberflächenwässer

Projekt „Baurestmassendeponie in der KG ***, „Oberflächengestaltung“, erstellt von Büro *** am ***, GZ ***, beantragt, mit welchem eine Höherlegung der bisher genehmigten Deponieoberfläche verbunden ist. In diesem Genehmigungsverfahren wurde die durch die Erhöhung der Verfüllkapazität der gegenständlichen Baurestmassendeponie notwendige Sicherstellungsüberprüfung mit Stellungnahme vom *** von der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vorgenommen, wobei berücksichtigt wurde, dass dem beantragten Projekt betreffend Abschnitt 5 ein falsches Verfüllvolumen zugrunde gelegt wurde. Aufgrund der erhöhten Verfüllkubatur wurde ein Kubikmeterpreis von 2,15 Euro/m³ errechnet. Bei einem per Stichtag *** offenen bereits bewilligten Verfüllvolumen von 175.615 m³ wurde ein Erhöhungsbetrag von 242.348,70 Euro und für den gesamten neu zu bewilligenden Überhöhungsbereich der Abschnitte 2 bis 6 ein Kubikmeterpreis von 2,15 Euro/m³ errechnet. In der Verhandlung vom *** gab der Vertreter der Konsensinhaberin folgende Stellungnahme ab: „Wir halten unseren Antrag auf Anwendung der 30/80 – Regel aufrecht. Die Berechnung der Sicherstellung soll entsprechend den offenen Abschnitten erfolgen. Über die Sicherstellungen soll im Genehmigungsbescheid in einem eigenen Spruchpunkt entschieden werden.“ Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom ***, ***, wurde die mit Anzeige vom *** idF *** beantragte Änderung der Deponieoberfläche genehmigt und festgestellt, dass die gegenständliche Baurestmassendeponie nunmehr eine Gesamtverfüllkubatur von 1,096.172 m³ (Abschnitt 5 55.600 m³) aufweist. In Spruchpunkt C dieses Bescheides wurde bei Inanspruchnahme dieser Änderung die Sicherstellung für die gegenständliche Deponie wie folgt festgelegt:Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom ***, ***, wurde die mit Anzeige vom *** in der Fassung *** beantragte Änderung der Deponieoberfläche genehmigt und festgestellt, dass die gegenständliche Baurestmassendeponie nunmehr eine Gesamtverfüllkubatur von 1,096.172 m³ (Abschnitt 5 55.600 m³) aufweist. In Spruchpunkt C dieses Bescheides wurde bei Inanspruchnahme dieser Änderung die Sicherstellung für die gegenständliche Deponie wie folgt festgelegt: ● für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase für die Abschnitte 2 bis 6 um 1,38 Euro/m³ erhöht, Erhöhung der Sicherstellung um 242.348,70 Eurofür die Ablagerungs- und Stilllegungsphase für die Abschnitte 2 bis 6 um , 1,38 Euro/m³ erhöht, Erhöhung der Sicherstellung um 242.348,70 Euro ● für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase für die Abschnitte 7, 8, 9, 10 und 11, sowie für die Überhöhungsbereiche der Abschnitte 2 und 6 mit 2,15 Euro/m³; für die Überhöhungsbereiche der Abschnitte 2 bis 6 (Gesamtkubatur 89.850 m³) 193.177,50 Euro. ● Höhe der Sicherstellung für die Nachsorgephase 479.126,80 Euro ● Basis der Wertsicherung Baukostenindex Straßenbau April *** Bei jeder Berechnungsvariante, egal ob offene Fläche oder abschnittsweiser Besicherung, ist bei der Hinterlegung lediglich 30 % vor Beginn der Ablagerung und fortlaufender Erhöhung für jeweils zwei Kalenderjahre bis 100 % der als notwendig errechneten Sicherstellung zu gewissen Zeitpunkten eine Untersicherung gegeben, dh die ermittelten Summen zur Errichtung der Oberflächenabdeckung, Bewirtschaftung der Sickerwasserbecken, Sondenuntersuchung, etc. sind nicht vollständig hinterlegt. 5. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde und dem im Beschwerdeverfahren eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, und wurde diesem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. Der Beweisantrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des ***, pA Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, zum Beweis dafür, ob seitens des Verordnungsgebers die Anwendung der 30/80 Regelung auch im Anwendungsbereich bei abschnittsweiser Besicherung oder nach der offenen Schüttfläche oder für das Gesamtkompartiment anzuwenden ist, ist abzuweisen, da diese Frage eine Rechtsfrage darstellt, deren Beurteilung durch Zeugenbeweis nicht zielführend erscheint. 6. Rechtslage:

Artikel 151Abs.

51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über und hat dieses nunmehr über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung abzusprechen.

Artikel 151

Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über und hat dieses nunmehr über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung abzusprechen. § 28 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet wie folgt:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel , 130, Absatz eins, B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auf § 48 AWG 2002, sowie auf § 47 Abs. 9 DeponieVO 2008 gestützt, welche auszugsweise wie folgt lauten:Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auf Paragraph 48, AWG 2002, sowie auf , Paragraph 47, Absatz 9, DeponieVO 2008 gestützt, welche auszugsweise wie folgt lauten: § 48 AWG 2002Paragraph 48, AWG 2002

(2)Absatz 2,Zugleich mit der Erteilung der Genehmigung hat die Behörde die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen, insbesondere für die ordnungsgemäße Erhaltung und Stilllegung oder Schließung der Deponie einschließlich der Nachsorge, aufzuerlegen. Als Leistung einer Sicherstellung gilt eine finanzielle Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertiges, wie zB eine ausreichende Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes. Für den Fall, dass die Maßnahmen betreffend die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen

dem ersten Satz nicht vom Deponieinhaber gesetzt werden, einschließlich für den Fall der Insolvenz des Deponieinhabers, muss die Sicherstellung der Behörde als Vermögenswert für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stehen.

(2a)Absatz 2 a,Die Berechnung einer Sicherstellung für eine Deponie hat bezogen auf die Auflagen und Verpflichtungen

Abs. 2 erster Satz im Einzelfall zu erfolgen. Sofern keine finanzmathematische Berechnung der Sicherstellung erfolgt, hat die Behörde die Sicherstellung anhand des Baukostenindexes für den Straßenbau wertzusichern; bei einer aufsummierten Steigerung über fünf Prozentpunkte des Baukostenindexes gegenüber der geleisteten Sicherstellung hat der Deponieinhaber die Sicherstellung entsprechend zu erhöhen; sofern Teilbeträge vorgeschrieben sind, ist die Wertsteigerung bei der Bestimmung dieser Teilbeträge zu berücksichtigen. Bei einer Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes muss der Deponieinhaber mit einem Testat eines Wirtschaftsprüfers oder eines für derartige Gutachten allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen der Behörde nachweisen, dass die Kosten für die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen

Abs. 2 erster Satz in den Abfallübernahmepreisen im vollen Umfang berücksichtigt sind; weiters ist ein derartiges Testat bei jeder Senkung der Abfallübernahmepreise, jedenfalls aber alle fünf Jahre während der Ablagerungsphase, der Behörde vorzulegen.Die Berechnung einer Sicherstellung für eine Deponie hat bezogen auf die Auflagen und Verpflichtungen

Absatz 2, erster Satz im Einzelfall zu erfolgen. Sofern keine finanzmathematische Berechnung der Sicherstellung erfolgt, hat die Behörde die Sicherstellung anhand des Baukostenindexes für den Straßenbau wertzusichern; bei einer aufsummierten Steigerung über fünf Prozentpunkte des Baukostenindexes gegenüber der geleisteten Sicherstellung hat der Deponieinhaber die Sicherstellung entsprechend zu erhöhen; sofern Teilbeträge vorgeschrieben sind, ist die Wertsteigerung bei der Bestimmung dieser Teilbeträge zu berücksichtigen. Bei einer Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes muss der Deponieinhaber mit einem Testat eines Wirtschaftsprüfers oder eines für derartige Gutachten allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen der Behörde nachweisen, dass die Kosten für die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen

Absatz 2, erster Satz in den Abfallübernahmepreisen im vollen Umfang berücksichtigt sind; weiters ist ein derartiges Testat bei jeder Senkung der Abfallübernahmepreise, jedenfalls aber alle fünf Jahre während der Ablagerungsphase, der Behörde vorzulegen.

(2b)Absatz 2 b,Die Behörde hat die bescheidmäßig festgelegte Sicherstellung, insbesondere die Höhe, zu überprüfen und erforderlichenfalls bescheidmäßig anzupassen, wenn sich die rechtlichen Verpflichtungen, deren Erfüllung von der Sicherstellung umfasst ist, ändern. Eine Änderung der rechtlichen Verpflichtungen kann sich insbesondere durch eine Änderung der Verordnung

§ 65Abs.

1 über Deponien oder durch eine Änderung des Genehmigungsbescheides ergeben.Die Behörde hat die bescheidmäßig festgelegte Sicherstellung, insbesondere die Höhe, zu überprüfen und erforderlichenfalls bescheidmäßig anzupassen, wenn sich die rechtlichen Verpflichtungen, deren Erfüllung von der Sicherstellung umfasst ist, ändern. Eine Änderung der rechtlichen Verpflichtungen kann sich insbesondere durch eine Änderung der Verordnung

Paragraph 65, Absatz eins, über Deponien oder durch eine Änderung des Genehmigungsbescheides ergeben.

(2c)Absatz 2 c,Abs. 2b gilt nicht für Deponien, für die der Einbringungszeitraum beendet oder die genehmigte Gesamtkapazität erreicht ist.Absatz 2 b, gilt nicht für Deponien, für die der Einbringungszeitraum beendet oder die genehmigte Gesamtkapazität erreicht ist. § 47 DeponieVO 2008 schreibt folgende, im gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevante Bestimmungen vor:Paragraph 47, DeponieVO 2008 schreibt folgende, im gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevante Bestimmungen vor:
(9)Absatz 9,Die Behörde hat für Kompartimente, die sich am
  1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden, bis spätestens
  2. Oktober 2010

§ 48Abs.

2b AWG 2002 die bestehenden Sicherstellungen im Hinblick auf die in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung im Bescheid festgelegten Auflagen und Verpflichtungen unter Anwendung des Anhangs 8 Punkt 2 zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Für die Berechnung ist das offene Volumen am

  1. Jänner 2008 heranzuziehen. Eine Erhöhung der Sicherstellung hat der Deponieinhaber zum
  2. Jänner 2011 zu leisten.Die Behörde hat für Kompartimente, die sich am
  3. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden, bis spätestens
  4. Oktober 2010

Paragraph 48, Absatz 2 b, AWG 2002 die bestehenden Sicherstellungen im Hinblick auf die in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung im Bescheid festgelegten Auflagen und Verpflichtungen unter Anwendung des Anhangs 8 Punkt 2 zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Für die Berechnung ist das offene Volumen am 1. Jänner 2008 heranzuziehen. Eine Erhöhung der Sicherstellung hat der Deponieinhaber zum 1. Jänner 2011 zu leisten.

(9a)Absatz 9 a,Der Deponieinhaber kann beantragen, dass die Erhöhung der Sicherstellung für eine Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie in folgenden Teilbeträgen vorgeschrieben wird: 1.Ziffer eins erstmalig bis spätestens
  1. Jänner 2011 30% der Erhöhung und 2.Ziffer 2 danach fortlaufend für jeweils zwei Kalenderjahre bis spätestens
  2. April des diesem Zeitraum folgenden Jahres, entsprechend dem abgelagerten Volumen, wobei der letzte Teilbetrag bis zum
  3. April jenes Jahres zu leisten ist, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem 80% des genehmigten Volumens verbraucht sind.
(9b)Absatz 9 b,Der Antrag

Abs. 9a kann bis zur Erlassung des Bescheides betreffend die Erhöhung der Sicherstellung gestellt werden; sofern bereits vor Inkrafttreten der Verordnung, BGBl. II Nr. 178/2010 die Erhöhung bescheidmäßig vorgeschrieben wurde, kann der Antrag bis längstens 31. Oktober 2010 gestellt werden. Dem Antrag ist eine schlüssige Sicherstellungsvorschau anzuschließen, der die beabsichtigte Form und Laufzeit der Sicherstellungen unter Angabe der zur Ablagerung vorgesehenen Abfallmassen für jede der zweijährigen Perioden zu entnehmen ist.Der Antrag

Absatz 9 a, kann bis zur Erlassung des Bescheides betreffend die Erhöhung der Sicherstellung gestellt werden; sofern bereits vor Inkrafttreten der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2010, die Erhöhung bescheidmäßig vorgeschrieben wurde, kann der Antrag bis längstens 31. Oktober 2010 gestellt werden. Dem Antrag ist eine schlüssige Sicherstellungsvorschau anzuschließen, der die beabsichtigte Form und Laufzeit der Sicherstellungen unter Angabe der zur Ablagerung vorgesehenen Abfallmassen für jede der zweijährigen Perioden zu entnehmen ist. Die Behörde hat im Bescheid die bisherige Sicherstellung (einschließlich der bisherigen Wertsteigerungen), die Gesamtsumme der Erhöhung, den Teilbetrag von 30% der Erhöhung, den Betrag je Kubikmeter für die Berechnung der zweijährigen Teilbeträge für die Erhöhung und den als Basis für die Berechnung der zukünftigen Wertsteigerungen zutreffenden Baukostenindex festzulegen. Im Anhang 8 Punkt 2 zur Deponieverordnung 2008 ist Folgendes geregelt: 2.Ziffer 2 VORGABEN FÜR DIE BERECHNUNG EINER SICHERSTELLUNG FÜR BESTEHENDE KOMPARTIMENTE GEMÄSS § 47 ABS. 9VORGABEN FÜR DIE BERECHNUNG EINER SICHERSTELLUNG FÜR BESTEHENDE KOMPARTIMENTE GEMÄSS Paragraph 47, ABS. 9 Für die Berechnung einer Sicherstellung sind abweichend zu Punkt 1 für Nachsorgemaßnahmen folgende Zeiträume anzusetzen: - Deponien, auf denen biologisch abbaubare Abfälle, insbesondere gemischte Siedlungsabfälle, abgelagert wurden: 40 Jahre Zur Berechnung einer angemessenen Sicherstellung

§ 47Abs.

9 für die einzelnen Kompartimente in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase ist wie folgt vorzugehen: Die Sicherstellung ist wie für neu genehmigte Kompartimente unter Berücksichtigung des gesamten genehmigten Ausbaus und des gesamten genehmigten Volumens des DieSicherstellungistwiefürneugenehmigteKompartimenteunterBerücksichtigungdesgesamtengenehmigtenAusbausunddesgesamtengenehmigtenVolumensdes jeweiligen Kompartiments zu berechnen. b)Litera b Die Sicherstellungskosten sind in der Folge durch die genehmigte Gesamtkapazität des Kompartiments zu teilen (Sicherstellungskosten pro Kubikmeter). c)Litera c Weiters sind die bisher vorgeschriebenen Sicherstellungskosten durch die genehmigte Gesamtkapazität des Kompartiments zu teilen (Sicherstellungskosten pro Kubikmeter). d)Litera d Es ist die Differenz der neu berechneten Sicherstellungskosten pro Kubikmeter

lit. b zu den bisher berechneten Sicherstellungskosten pro Kubikmeter

lit. c zu bilden und mit der Restkapazität, die zum Zeitpunkt der Änderung der rechtlichen Verpflichtungen, welche zur Überprüfung der Sicherstellungskosten geführt hat, gegeben war, zu multiplizieren.Es ist die Differenz der neu berechneten Sicherstellungskosten pro Kubikmeter

Litera b, zu den bisher berechneten Sicherstellungskosten pro Kubikmeter

Litera c, zu bilden und mit der Restkapazität, die zum Zeitpunkt der Änderung der rechtlichen Verpflichtungen, welche zur Überprüfung der Sicherstellungskosten geführt hat, gegeben war, zu multiplizieren. Die bisher vorgeschriebenen gesamten Sicherstellungskosten sind um den erhaltenen Betrag

lit. d zu erhöhen.Die bisher vorgeschriebenen gesamten Sicherstellungskosten sind um den erhaltenen Betrag

Litera d, zu erhöhen. Folgende Begriffsbestimmungen des § 3 DeponieVO 2008 haben im gegenständlichen Beschwerdeverfahren Bedeutung:Folgende Begriffsbestimmungen des Paragraph 3, DeponieVO 2008 haben im gegenständlichen Beschwerdeverfahren Bedeutung:

  1. Die Ablagerungsphase eines Kompartiments ist der Zeitraum von der Abnahme der für den Betrieb erforderlichen Einrichtungen durch die zuständige Behörde bis zu dem Zeitpunkt, an dem entweder das genehmigte Volumen des Kompartiments erreicht ist oder der Einbringungszeitraum endet oder die Stilllegung des Kompartiments angezeigt wird oder die behördliche Schließung des Kompartiments angeordnet wird.
  2. Ein Kompartiment ist ein Teil der Deponie, der so ausgeführt ist, dass eine vollständig getrennte Ablagerung von Abfällen, einschließlich einer getrennten Deponiesickerwassererfassung, sichergestellt ist. Jedes Kompartiment muss einer bestimmten Deponie(unter)klasse zugeordnet sein. Mehrere Kompartimente eines Deponiekörpers können gemeinsame Einrichtungen aufweisen (zB Rand- und Stützwälle), sofern es dadurch zu keiner Vermischung von Abfällen oder Wechselwirkung zwischen den Sickerwässern verschiedener Kompartimente kommt.
  3. Die Vorbereitungsphase ist der Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Genehmigung eines Kompartiments und der Abnahme der für die Abfalleinbringung erforderlichen Bauten und Einrichtungen für das Kompartiment durch die Behörde. Festzuhalten ist, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich grundsätzlich verpflichtet ist, jene Sach- und Rechtslage seiner Entscheidung zugrunde zu legen, welche im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegt. Das führt aber nicht dazu, dass von dem in § 47 Abs. 9
  4. Satz DeponieVO 2008 festgelegten Zeitpunkt für die Ermittlung des offenen Volumens *** abgegangen werden darf (vgl VwGH vom 21.11.2012, 2012/07/0126). Festzuhalten ist, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich grundsätzlich verpflichtet ist, jene Sach- und Rechtslage seiner Entscheidung zugrunde zu legen, welche im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegt. Das führt aber nicht dazu, dass von dem in Paragraph 47, Absatz 9,
  5. Satz DeponieVO 2008 festgelegten Zeitpunkt für die Ermittlung des offenen Volumens *** abgegangen werden darf vergleiche VwGH vom 21.11.2012, 2012/07/0126). Zum seit Erlassung des angefochtenen Bescheides erteilten Erweiterungsbescheid, mit welchem auch die Sicherstellung für die Deponie neu festgelegt wurde, ist auszuführen, dass dieser Bescheid den verfahrensgegenständlichen Bescheid nicht derogiert, weil die Wirkung dieses Bescheides bedingt, dass das Recht zur Änderungsgenehmigung in Anspruch genommen wird. In diesem Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides, mit dem die Sicherstellungsleistung an die Bestimmungen der DeponieVO 2008 angepasst wurde, nichts geschehen wäre. Die Subsumption des festgestellten Sachverhaltes unter die angeführten Normen ergibt, dass die Höhe der bisher rechtskräftig vorgeschriebenen Sicherstellungs-leistung für das am *** offene Verfüllvolumen der gesamten Deponie im Anpassungsverfahren nach §§ 48 Abs. 2b AWG 2002 iVm 47 Abs. 9 DeponieVO 2008 relevant ist, da die verfahrensgegenständliche Anlage aus einem Kompartiment besteht. Die Subsumption des festgestellten Sachverhaltes unter die angeführten Normen ergibt, dass die Höhe der bisher rechtskräftig vorgeschriebenen Sicherstellungs-leistung für das am *** offene Verfüllvolumen der gesamten Deponie im Anpassungsverfahren nach Paragraphen 48, Absatz 2 b, AWG 2002 in Verbindung mit 47 Absatz 9, DeponieVO 2008 relevant ist, da die verfahrensgegenständliche Anlage aus einem Kompartiment besteht. Nachdem

Bescheid vom ***, ***, Spruchpunkt B., eine abschnittsweise Besicherung vorgeschrieben wurde, ist zwischen den ausgebauten Verfüllabschnitten 2 bis 6 und den in der Vorbereitungsphase befindlichen Abschnitten 7 bis 11 zu differenzieren. Die bis dato vorgeschriebene Verpflichtung zur Leistung einer Sicherstellungsleistung betreffend die bis *** in den Abschnitten 2 bis 6 abgelagerten Abfälle in der Ablagerungsphase mit 0,77 Euro/m³ ist im gegenständlichen Verfahren nicht anzupassen, und bleibt sohin in dieser Höhe bestehen. Das Höchstgericht hat zum Umfang der Anpassungsverpflichtung in einem nach § 48 Abs. 2b AWG 2002 durchzuführenden Verfahren, insbesondere ob in einem solchen auch für die Nachsorgephase die Sicherstellungsleistung anzupassen ist, in seinem richtungsweisenden Erkenntnis vom ***, ***, auszugsweise wie folgt ausgeführt:Das Höchstgericht hat zum Umfang der Anpassungsverpflichtung in einem nach Paragraph 48, Absatz 2 b, AWG 2002 durchzuführenden Verfahren, insbesondere ob in einem solchen auch für die Nachsorgephase die Sicherstellungsleistung anzupassen ist, in seinem richtungsweisenden Erkenntnis vom ***, ***, auszugsweise wie folgt ausgeführt: „

§ 47Abs 9 Deponie

V 2008 hat die Überprüfung und Anpassung der bestehenden Sicherstellungen unter Anwendung des Anh 8 Pkt 2 zum AWG 2002 zu erfolgen. Bereits Anh 8 Pkt 1 zum AWG 2002 normiert - für neu genehmigte Kompartimente - die Besicherung näher genannter Maßnahmen (ua) während der Nachsorgephase. Soweit nun Anh 8 Pkt 2 die Berechnung einer Sicherstellung für bestehende Kompartimente

§ 47Abs 9 Deponie

V 2008 (ua) für Nachsorgemaßnahmen zum Inhalt hat, normiert er lediglich dabei zu berücksichtigende abweichende Zeiträume für näher bezeichnete Deponien, ohne dadurch jedoch die Besicherung von in der Nachsorgephase erforderlichen Maßnahmen in Frage zu stellen.„

Paragraph 47, Absatz 9, DeponieV 2008 hat die Überprüfung und Anpassung der bestehenden Sicherstellungen unter Anwendung des Anh 8 Pkt 2 zum AWG 2002 zu erfolgen. Bereits Anh 8 Pkt 1 zum AWG 2002 normiert - für neu genehmigte Kompartimente - die Besicherung näher genannter Maßnahmen (ua) während der Nachsorgephase. Soweit nun Anh 8 Pkt 2 die Berechnung einer Sicherstellung für bestehende Kompartimente

Paragraph 47, Absatz 9, DeponieV 2008 (ua) für Nachsorgemaßnahmen zum Inhalt hat, normiert er lediglich dabei zu berücksichtigende abweichende Zeiträume für näher bezeichnete Deponien, ohne dadurch jedoch die Besicherung von in der Nachsorgephase erforderlichen Maßnahmen in Frage zu stellen.

§ 44Abs 5 Deponie

V 2008 ("Finanzielle Sicherstellungen") ist nach Herstellung der endgültigen Oberflächenabdeckung, der diesbezüglichen behördlichen Überprüfung und bei voller Funktionsfähigkeit der übrigen technischen Einrichtungen "die Sicherstellung auf die Kosten der Nachsorge zu verringern". Dies scheint jedoch begrifflich vorauszusetzen, dass die Sicherstellung für die Nachsorgephase bereits zuvor berücksichtigt worden ist. Die Sicherstellung soll der Behörde zur Verfügung stehen, wenn der Deponiebetreiber - etwa im Falle der Insolvenz - seinen mit der Genehmigung einer Deponie verbundenen Verpflichtungen während des Betriebs oder während der Nachsorgephase nicht nachkommt (vgl dazu die Erläuternden Bemerkungen in RV 1147 BlgNR XXII GP, 17 zur mit BGBl I Nr 34/2006 erfolgten Novelle des AWG 2002). Um dies zu gewährleisten, wäre es aber nicht zweckmäßig und ist vom Gesetzgeber auch nicht beabsichtigt, eine finanzielle Sicherstellung für Maßnahmen der Nachsorgephase erst nach Stilllegung einer Deponie vorzuschreiben. Der beschriebene Zweck der Regelungen der §§ 47 und 48 AWG 2002 und der §§ 44 und 47 Abs 9 DeponieV 2008 steht auch im Einklang mit dem Unionsrecht.

§ 48Z 1 Deponie

V 2008 wird mit dieser Verordnung unter anderem die Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182 vom 16. Juli 1999 S. 1, umgesetzt.“

Paragraph 44, Absatz 5, DeponieV 2008 ("Finanzielle Sicherstellungen") ist nach Herstellung der endgültigen Oberflächenabdeckung, der diesbezüglichen behördlichen Überprüfung und bei voller Funktionsfähigkeit der übrigen technischen Einrichtungen "die Sicherstellung auf die Kosten der Nachsorge zu verringern". Dies scheint jedoch begrifflich vorauszusetzen, dass die Sicherstellung für die Nachsorgephase bereits zuvor berücksichtigt worden ist. Die Sicherstellung soll der Behörde zur Verfügung stehen, wenn der Deponiebetreiber - etwa im Falle der Insolvenz - seinen mit der Genehmigung einer Deponie verbundenen Verpflichtungen während des Betriebs oder während der Nachsorgephase nicht nachkommt vergleiche dazu die Erläuternden Bemerkungen in Regierungsvorlage 1147 BlgNR römisch 22 GP, 17 zur mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 34 aus 2006, erfolgten Novelle des AWG 2002). Um dies zu gewährleisten, wäre es aber nicht zweckmäßig und ist vom Gesetzgeber auch nicht beabsichtigt, eine finanzielle Sicherstellung für Maßnahmen der Nachsorgephase erst nach Stilllegung einer Deponie vorzuschreiben. Der beschriebene Zweck der Regelungen der Paragraphen 47 und 48 AWG 2002 und der Paragraphen 44 und 47 Absatz 9, DeponieV 2008 steht auch im Einklang mit dem Unionsrecht.

Paragraph 48, Ziffer eins, DeponieV 2008 wird mit dieser Verordnung unter anderem die Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, Amtsblatt Nummer L 182 vom

  1. Juli 1999 Seite 1, umgesetzt.“ Die Deponieverordnung 2008 verfolgt folgende Zielsetzung: „Ziel dieser Verordnung ist es, durch die Festlegung betriebsbezogener und technischer Anforderungen in Bezug auf Deponien und Abfälle, Maßnahmen und Verfahren vorzusehen, mit denen während des gesamten Bestehens der Deponie negative Auswirkungen der Ablagerung von Abfällen auf die Umwelt, insbesondere die Verschmutzung von Oberflächenwasser, Grundwasser, Boden und Luft, und auf die globale Umwelt, einschließlich des Treibhauseffekts, und alle damit verbundenen Risiken für die menschliche Gesundheit weitest möglich vermieden oder vermindert werden.“ (§ 1 DeponieVO 2008)„Ziel dieser Verordnung ist es, durch die Festlegung betriebsbezogener und technischer Anforderungen in Bezug auf Deponien und Abfälle, Maßnahmen und Verfahren vorzusehen, mit denen während des gesamten Bestehens der Deponie negative Auswirkungen der Ablagerung von Abfällen auf die Umwelt, insbesondere die Verschmutzung von Oberflächenwasser, Grundwasser, Boden und Luft, und auf die globale Umwelt, einschließlich des Treibhauseffekts, und alle damit verbundenen Risiken für die menschliche Gesundheit weitest möglich vermieden oder vermindert werden.“ (Paragraph eins, DeponieVO 2008) In Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung kommt das Landesverwaltungs-gericht Niederösterreich zum Schluss, dass im Verfahren nach § 48 Abs. 2b AWG 2002 die bestehenden Sicherstellungen im Hinblick auf die in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung im Bescheid festgelegten Auflagen und Verpflichtungen unter Anwendung des Anhangs 8 Punkt 2 zu überprüfen sind.In Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung kommt das Landesverwaltungs-gericht Niederösterreich zum Schluss, dass im Verfahren nach Paragraph 48, Absatz 2 b, AWG 2002 die bestehenden Sicherstellungen im Hinblick auf die in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung im Bescheid festgelegten Auflagen und Verpflichtungen unter Anwendung des Anhangs 8 Punkt 2 zu überprüfen sind. Verfahrensgegenständlich ist somit wesentlich, ob von der belangten Behörde die für die Anlagenbetreiberin günstigste der möglichen Berechnungsvarianten bei der Überprüfung der bestehenden Sicherstellung herangezogen wurde. Festzuhalten ist, dass die einzelnen Berechnungsmethoden nicht vermischt werden können. Im Hinblick darauf, dass im Anpassungsverfahren sämtliche mit der Festlegung einer Sicherstellung in Verbindung stehenden Normen bei der Prüfung einer bestehenden Sicherstellung anzuwenden sind, könnte die notwendige „bescheidmäßige Festlegung“ einer maximalen offenen Schüttfläche auch im § 48 Abs. 2b AWG 2002-Verfahren vorgenommen werden. Zur Wahrung des im Verwaltungsrecht geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kann aber eine entsprechende Festlegung nur vorgenommen werden, wenn diese Berechnungsvariante für den Deponiebetreiber günstiger wäre als eine abschnittsweise Besicherung. Im Hinblick darauf, dass im Anpassungsverfahren sämtliche mit der Festlegung einer Sicherstellung in Verbindung stehenden Normen bei der Prüfung einer bestehenden Sicherstellung anzuwenden sind, könnte die notwendige „bescheidmäßige Festlegung“ einer maximalen offenen Schüttfläche auch im Paragraph 48, Absatz 2 b, AWG 2002-Verfahren vorgenommen werden. Zur Wahrung des im Verwaltungsrecht geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kann aber eine entsprechende Festlegung nur vorgenommen werden, wenn diese Berechnungsvariante für den Deponiebetreiber günstiger wäre als eine abschnittsweise Besicherung. Im Anpassungsverfahren nach § 47 Abs. 9 DeponieVO 2008 ist jedenfalls Ausgangsbasis für die Sicherstellungsanpassung das Ergebnis der Vergleichsrechnung nach Anhang 8 Punkt 2.Im Anpassungsverfahren nach Paragraph 47, Absatz 9, DeponieVO 2008 ist jedenfalls Ausgangsbasis für die Sicherstellungsanpassung das Ergebnis der Vergleichsrechnung nach Anhang 8 Punkt
  2. Weder im Beschwerdevorbringen noch in der mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin die Richtigkeit der von der belangten Behörde herangezogenen Ergebnisse der von der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz im behördlichen Verfahren angestellten Vergleichsberechnung in Frage gestellt. Das vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführte Ermittlungsverfahren hat vielmehr ergeben, dass die von der Sachverständigen angestellte Berechnung der Höhe der notwendigen Sicherstellungserhöhung schlüssig und nachvollziehbar durchgeführt wurde und dem Anhang 8 Punkt
  3. der DeponieVO 2008 und der Richtlinie zur Berechnung von finanziellen Sicherstellungen für Deponien, herausgegeben vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, entspricht.

§ 59

Abs 1 AVG hat der Spruch eines Bescheides die Hauptfrage ua in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung zu erledigen. Die von § 59 Abs 1 AVG geforderte Deutlichkeit bedeutet für Leistungsbefehle Bestimmtheit – nicht bloß Bestimmbarkeit – in dem Sinne, dass auf Grund des Bescheides, ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung, eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann (vgl VwGH vom 11.10.1990, 90/06/0066).

Paragraph 59, Absatz eins, AVG hat der Spruch eines Bescheides die Hauptfrage ua in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung zu erledigen. Die von Paragraph 59, Absatz eins, AVG geforderte Deutlichkeit bedeutet für Leistungsbefehle Bestimmtheit – nicht bloß Bestimmbarkeit – in dem Sinne, dass auf Grund des Bescheides, ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung, eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann vergleiche VwGH vom 11.10.1990, 90/06/0066). Um den gesetzlichen Anforderungen der in § 59 Abs. 1 AVG geforderten Deutlichkeit von Leistungsbescheiden zu genügen, war der Spruchpunkt A) 2) dahingehend zu ändern, als die notwendige Sicherstellungserhöhung für das am *** offene Verfüllvolumen abschnittsweise festzustellen ist, da nur in diesem Umfang die Sicherstellungsanpassung vorzunehmen ist.Um den gesetzlichen Anforderungen der in Paragraph 59, Absatz eins, AVG geforderten Deutlichkeit von Leistungsbescheiden zu genügen, war der Spruchpunkt A) 2) dahingehend zu ändern, als die notwendige Sicherstellungserhöhung für das am *** offene Verfüllvolumen abschnittsweise festzustellen ist, da nur in diesem Umfang die Sicherstellungsanpassung vorzunehmen ist. Zum angefochtenen Spruchpunkt B) und zum Anwendungsbereich des § 47 Abs. 9a und 9b DeponieVO 2008 ist auf die vergleichbare Bestimmung des § 44 Abs. 1a DeponieVO 2008 zu verweisen.Zum angefochtenen Spruchpunkt B) und zum Anwendungsbereich des Paragraph 47, Absatz 9 a und 9 b DeponieVO 2008 ist auf die vergleichbare Bestimmung des Paragraph 44, Absatz eins a, DeponieVO 2008 zu verweisen. § 44 DeponieVO 2008 sieht Folgendes vor:Paragraph 44, DeponieVO 2008 sieht Folgendes vor:

(1)Absatz eins,Bei der Genehmigung einer Deponie, ausgenommen Bodenaushubdeponien unter 100 000 m3, hat die Behörde dem Deponieinhaber eine angemessene Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Maßnahmen sind entsprechend den Bauabschnitten der Deponie sicherzustellen. Sofern bescheidmäßig eine maximale offene Schüttfläche festgelegt ist, sind die Maßnahmen betreffend die Oberflächenabdeckung entsprechend der offenen, noch nicht endgültig abgedeckten Schüttfläche zu besichern. Die Sicherstellung kann entsprechend den in der Genehmigung festgelegten Deponieabschnitten berechnet und auferlegt werden. Die Sicherstellung ist

Anhang 8 zu berechnen; der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Richtlinien zur Anwendung des Anhangs 8 erstellen.

(1a)Absatz eins a,Der Deponieinhaber kann bis zur Erlassung des Bescheides betreffend die Sicherstellung beantragen, dass die Sicherstellung für eine Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie oder für eine Deponie für gefährliche Abfälle in folgenden Teilbeträgen vorgeschrieben wird: 1.Ziffer eins erstmalig vor Beginn der Ablagerung 30% der Sicherstellung und 2.Ziffer 2 danach fortlaufend für jeweils zwei Kalenderjahre bis spätestens 1. April des diesem Zeitraum folgenden Jahres, entsprechend dem abgelagerten Volumen, wobei der letzte Teilbetrag bis zum 1. April jenes Jahres zu leisten ist, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem 80% des genehmigten Volumens verbraucht sind.
(1b)Absatz eins b,Dem Antrag

Abs. 1a ist eine schlüssige Sicherstellungsvorschau anzuschließen, der die beabsichtigte Form und Laufzeit der Sicherstellungen unter Angabe der zur Ablagerung vorgesehenen Abfallmassen für jede der zweijährigen Perioden zu entnehmen ist. Die Behörde hat im Bescheid die Gesamtsumme der finanziellen Sicherstellung, den erstmaligen Teilbetrag von 30%, den Betrag je Kubikmeter für die Berechnung der weiteren Teilbeträge und den als Basis für die Berechnung der Wertsteigerung zutreffenden Baukostenindex festzulegen.Dem Antrag

Absatz eins a, ist eine schlüssige Sicherstellungsvorschau anzuschließen, der die beabsichtigte Form und Laufzeit der Sicherstellungen unter Angabe der zur Ablagerung vorgesehenen Abfallmassen für jede der zweijährigen Perioden zu entnehmen ist. Die Behörde hat im Bescheid die Gesamtsumme der finanziellen Sicherstellung, den erstmaligen Teilbetrag von 30%, den Betrag je Kubikmeter für die Berechnung der weiteren Teilbeträge und den als Basis für die Berechnung der Wertsteigerung zutreffenden Baukostenindex festzulegen. Der Verordnungsgeber hat für Betreiber von bestehenden Deponien im Anpassungsverfahren nach § 47 Abs. 9 DeponieVO 2008 insofern eine Erleichterung vorgesehen, als bei der Vergleichsberechnung das offene Volumen per *** heranzuziehen ist, dh dass für die bereits getätigten Ablagerungen keine Sicherstellungsanpassungsverpflichtung in der Ablagerungsphase besteht. Unter Hinweis auf die rechtliche Beurteilung des Höchstgerichtes zur Verpflichtung der Anpassung der Sicherstellungsleistung im Verfahren nach § 47 Abs. 9 DeponieVO 2008 ist festzuhalten, dass die Notwendigkeit zur Anpassung auch deshalb besteht, um Wettbewerbsverzerrungen zwischen neu zu genehmigenden und bestehenden Deponien zu vermeiden.Der Verordnungsgeber hat für Betreiber von bestehenden Deponien im Anpassungsverfahren nach Paragraph 47, Absatz 9, DeponieVO 2008 insofern eine Erleichterung vorgesehen, als bei der Vergleichsberechnung das offene Volumen per *** heranzuziehen ist, dh dass für die bereits getätigten Ablagerungen keine Sicherstellungsanpassungsverpflichtung in der Ablagerungsphase besteht. Unter Hinweis auf die rechtliche Beurteilung des Höchstgerichtes zur Verpflichtung der Anpassung der Sicherstellungsleistung im Verfahren nach Paragraph 47, Absatz 9, DeponieVO 2008 ist festzuhalten, dass die Notwendigkeit zur Anpassung auch deshalb besteht, um Wettbewerbsverzerrungen zwischen neu zu genehmigenden und bestehenden Deponien zu vermeiden. Richtig ist, dass der Verordnungsgeber in § 44 Abs. 1 DeponieVO 2008 zwei Möglichkeiten vorgesehen hat, um Deponien im Sinne des § 48 Abs. 2 AWG 2002 „angemessen“ zu besichern. Fraglich ist, ob die Erleichterungen des § 44 Abs. 1a DeponieVO 2008 bzw des § 47 Abs. 9a DeponieVO 2008 für beide Varianten der Sicherstellungsbemessung – zusätzlich – beantragt werden können, also dass im gegenständlichen Anpassungsverfahren bei abschnittsweiser Besicherung auch die Erleichterungen der zitierten Normen zu berücksichtigen sind, oder ob diese stufenweise Besicherung quasi als dritte Variante der Berechnungsmodalitäten zu werten ist, und demnach bei abschnittsweiser Besicherung im Überprüfungsverfahren die Vergünstigungen nach den angeführten Rechtsregeln nicht in Anspruch genommen werden können. Richtig ist, dass der Verordnungsgeber in Paragraph 44, Absatz eins, DeponieVO 2008 zwei Möglichkeiten vorgesehen hat, um Deponien im Sinne des Paragraph 48, Absatz 2, AWG 2002 „angemessen“ zu besichern. Fraglich ist, ob die Erleichterungen des Paragraph 44, Absatz eins a, DeponieVO 2008 bzw des Paragraph 47, Absatz 9 a, DeponieVO 2008 für beide Varianten der Sicherstellungsbemessung – zusätzlich – beantragt werden können, also dass im gegenständlichen Anpassungsverfahren bei abschnittsweiser Besicherung auch die Erleichterungen der zitierten Normen zu berücksichtigen sind, oder ob diese stufenweise Besicherung quasi als dritte Variante der Berechnungsmodalitäten zu werten ist, und demnach bei abschnittsweiser Besicherung im Überprüfungsverfahren die Vergünstigungen nach den angeführten Rechtsregeln nicht in Anspruch genommen werden können. Dem Verordnungstext zu § 47 Abs. 9a DeponieVO 2008 kann nur entnommen werden, dass eine Erhöhung in Teilbeträgen nur für bestimmte Deponien vorgesehen werden kann. Dass eine Staffelung der notwendigen Erhöhungssicherstellungsbeträge nicht nur für die gesamte Deponie, sondern auch bei abschnittsweiser Besicherung bzw Besicherung der maximalen offenen Fläche zulässig ist, kann dieser Norm nicht entnommen werden. Dem Verordnungstext zu Paragraph 47, Absatz 9 a, DeponieVO 2008 kann nur entnommen werden, dass eine Erhöhung in Teilbeträgen nur für bestimmte Deponien vorgesehen werden kann. Dass eine Staffelung der notwendigen Erhöhungssicherstellungsbeträge nicht nur für die gesamte Deponie, sondern auch bei abschnittsweiser Besicherung bzw Besicherung der maximalen offenen Fläche zulässig ist, kann dieser Norm nicht entnommen werden. Den Erläuterungen zur Deponieverordnung, Stand März 2012, ist zu § 44 (Finanzielle Sicherstellung) und Anhang 8, § 44 Seite 1, Folgendes zu entnehmen:Den Erläuterungen zur Deponieverordnung, Stand März 2012, ist zu Paragraph 44, (Finanzielle Sicherstellung) und Anhang 8, Paragraph 44, Seite 1, Folgendes zu entnehmen: „

der Deponierichtlinie sind vom Deponieinhaber finanzielle Sicherstellungen für die Erfüllung der Auflagen und Verpflichtungen während des Betriebs sowie während der Nachsorgephase zu leisten. Die Nachsorge für Deponien hat entsprechend der Deponierichtlinie so lange zu erfolgen, bis die Behörde feststellt, dass keine Umweltgefährdung mehr von der Deponie ausgeht, für Deponien für nicht gefährliche oder für gefährliche Abfälle mindestens jedoch 30 Jahre. Die Sicherstellung soll der Behörde in jenen Fällen zur Verfügung stehen, wenn der Deponieinhaber seinen Verpflichtungen, die mit einer Genehmigung einer Deponie verbunden sind, insbesondere während der Nachsorgephase, nicht nachkommt. Die Sicherstellung muss auch im Insolvenzfall für die öffentliche Hand zur Setzung der Maßnahmen verfügbar sein (vgl. dazu auch § 48 Abs. 2 AWG 2002). Dieses Erfordernis wird insbesondere durch Bankgarantien erfüllt.“Maßnahmen verfügbar sein vergleiche dazu auch Paragraph 48, Absatz 2, AWG 2002). Dieses Erfordernis wird insbesondere durch Bankgarantien erfüllt.“ „Diese Maßnahmen sind entsprechend den Bauabschnitten der Deponie oder entsprechend den in der Genehmigung festgelegten Deponieabschnitten sicherzustellen. Sofern eine maximale offene Schüttfläche bescheidmäßig festgelegt ist, sind die Maßnahmen betreffend die Oberflächenabdeckung dieser entsprechend zu besichern.“ (§ 44 Seite 2)Sofern eine maximale offene Schüttfläche bescheidmäßig festgelegt ist, sind die Maßnahmen betreffend die Oberflächenabdeckung dieser entsprechend zu besichern.“ (Paragraph 44, Seite 2) Zur stufenweisen Besicherung sind keine Erläuterungen derzeit vorhanden. In der „Richtlinie zur Berechnung von finanziellen Sicherstellungen für Deponien“, herausgegeben vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, wurde Folgendes niedergeschrieben: „Die Sicherstellung muss der Behörde als Vermögenswert für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stehen. Dies bedeutet, dass eine Sicherstellung der Behörde auch im Fall einer Insolvenz zur Verfügung stehen, dh. vom Vermögen des Deponieinhabers abtrennbar sein muss. Eine Bürgschaft oder Haftungserklärung eines privatrechtlichen Unternehmens, ausgenommen eine Bankgarantie oder Versicherung, ist nicht zulässig.“ (Seite 1) „Grundsätzlich ist die gesamte Sicherstellung vor Beginn der Ablagerung zu leisten. Der Deponieinhaber einer Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff oder Massenabfalldeponie bzw. einer (Untertage-)Deponie für gefährliche Abfälle kann jedoch beantragen, dass er die Alternative der stufenweisen Leistung der Sicherstellung in Anspruch nehmen will. Bei den genannten Deponien ist die stufenweise Leistung sachlich gerechtfertigt, weil einerseits umfangreichere Maßnahmen notwendig sind und andererseits die erforderlichen Nachsorgemaßnahmen wesentlich längere Zeit in Anspruch nehmen. 100% der Sicherstellung müssen geleistet sein, wenn 80% des genehmigten Volumens des Abschnitts/des Kompartiments aufgebraucht sind, dh. die Restkapazität 20% beträgt.“ (Seite 2) „Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine Deponie, für welche der Deponieinhaber nicht (mehr) die entsprechenden Verpflichtungen wahrnimmt (zB im Fall der Insolvenz) seitens der Behörde nicht weiterbetrieben, sondern ordnungsgemäß geschlossen wird. Bei den zu besichernden Maßnahmen ist insbesondere von jenen Maßnahmen auszugehen, die für die Stilllegung und Nachsorge erforderlich sind.“ (Seite 5) Festzuhalten ist, dass die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht, wonach eine stufenweise Besicherung lediglich im Rahmen des Berechnungsmodells nach der maximalen offenen Fläche, nicht aber bei abschnittsweiser Besicherung möglich ist, weder auf den Verordnungstext noch auf die Erläuterungen des Verordnungsgebers gestützt werden kann, und wird diese Rechtsmeinung vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht geteilt. Ohne auf den Rechtscharakter der „Richtlinie zur Berechnung von finanziellen Sicherstellungen für Deponien“ näher einzugehen, ist dieser Richtlinie zu entnehmen, welche Maßnahmen bei einer Deponie während bestimmter Betriebsphasen zu besichern sind, um aus deponietechnischer Sicht von einer ausreichenden Sicherstellung ausgehen zu können. Die im gerichtlichen Verfahren bestellte Amtssachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass bei Inanspruchnahme einer stufenweisen Sicherstellungsleistung bei abschnittsweiser Besicherung oder bei einer Besicherung nach dem Modell der maximalen offenen Schüttfläche zu gewissen Zeitpunkten eine Unterbesicherung gegeben ist, also dass im Falle eines Rückgriffs auf die hinterlegte Sicherstellung die notwendigen Maßnahmen nicht bzw nicht ausreichend besichert wären. Diese Folge widerspricht aber dem Zweck der Sicherstellungsleistung, welche darin besteht, bei Ausfall des Verpflichteten garantieren zu können, dass jene Maßnahmen mit dem sichergestellten Betrag umgesetzt werden können, welche notwendig sind, um die öffentlichen Interessen nicht zu gefährden. Aus der Verwendung des Ausdruckes „des Abschnitts“ auf Seite 2 des wiedergegebenen Absatzes der Richtlinie kann nicht geschlossen werden, dass dadurch ein Recht auf Erstattung in Teilbeträgen auch bei abschnittsweiser Besicherung abgeleitet werden kann. Vielmehr ist dieser Richtlinie zu entnehmen, dass grundsätzlich die gesamte Sicherstellung vor Beginn der Ablagerung zu leisten ist, sodass die Möglichkeit einer gestaffelten Leistung nur in diesem Zusammenhang betrachtet werden kann. Das erkennende Gericht geht deshalb aufgrund dieser telelogischen Interpretation davon aus, dass der Verordnungsgeber mit der Normierung des § 47 Abs. 9a DeponieVO 2008 eine weitere Möglichkeit im Überprüfungsverfahren zur Leistung der Erhöhungssicherstellungsbeträge geschaffen hat, um eine Deponie im Sinne des § 48 Abs. 2 AWG 2002 „angemessen“ zu besichern. Grundlage für die gestaffelte Legung des (erhöhten) Sicherstellungsbetrages kann deshalb nur der für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase errechnete gesamte Erhöhungsbetrag für eine Deponie sein, nicht aber der Teilbetrag für einen Abschnitt. Untermauert wird diese Rechtsansicht auch damit, dass die in diesen Normen angeführten Zeitpunkte und Prozentsätze dem Betrieb einer Deponie entsprechen, da das genehmigte Deponievolumen sukzessive ausgeschöpft wird. Deshalb kann in der behördlichen Entscheidung, den entsprechenden Antrag abzuweisen, keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Das erkennende Gericht geht deshalb aufgrund dieser telelogischen Interpretation davon aus, dass der Verordnungsgeber mit der Normierung des Paragraph 47, Absatz 9 a, DeponieVO 2008 eine weitere Möglichkeit im Überprüfungsverfahren zur Leistung der Erhöhungssicherstellungsbeträge geschaffen hat, um eine Deponie im Sinne des Paragraph 48, Absatz 2, AWG 2002 „angemessen“ zu besichern. Grundlage für die gestaffelte Legung des (erhöhten) Sicherstellungsbetrages kann deshalb nur der für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase errechnete gesamte Erhöhungsbetrag für eine Deponie sein, nicht aber der Teilbetrag für einen Abschnitt. Untermauert wird diese Rechtsansicht auch damit, dass die in diesen Normen angeführten Zeitpunkte und Prozentsätze dem Betrieb einer Deponie entsprechen, da das genehmigte Deponievolumen sukzessive ausgeschöpft wird. Deshalb kann in der behördlichen Entscheidung, den entsprechenden Antrag abzuweisen, keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Im Übrigen waren auch die formalen Voraussetzungen durch die Nichtvorlage einer dem Abs. 9b entsprechenden Sicherstellungsvorschau nicht gegeben.Im Übrigen waren auch die formalen Voraussetzungen durch die Nichtvorlage einer dem Absatz 9 b, entsprechenden Sicherstellungsvorschau nicht gegeben. Grundsätzlich ist der Prüfungsumfang des erkennenden Gerichtes durch § 27 VwGVG beschränkt, und zwar dahingehend, als vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der angefochtene Bescheid aufgrund des Beschwerdevorbringens zu prüfen ist. Wegen der aus § 28 Abs 2 VwGVG abgeleiteten Pflicht zur meritorischen Entscheidung ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen haben, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH vom Ro 2014/03/0063, 26.6.2014).Grundsätzlich ist der Prüfungsumfang des erkennenden Gerichtes durch , Paragraph 27, VwGVG beschränkt, und zwar dahingehend, als vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der angefochtene Bescheid aufgrund des Beschwerdevorbringens zu prüfen ist. Wegen der aus Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgeleiteten Pflicht zur meritorischen Entscheidung ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen haben, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH vom Ro 2014/03/0063, 26.6.2014).

§ 62Abs. 4 AVG i

Vm § 17 VwGVG kann das Landesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.

Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG kann das Landesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Eine Berichtigung setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Bd. 1,

  1. Aufl. [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, Zl. 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie die belangte Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die a.a.O., E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.01.2006, Zl. 2005/08/0221; vgl. jedoch VwGH 05.11.1997, Zl. 95/21/0348). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, Zl. 2002/12/0183).Eine Berichtigung setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Bd. 1,
  2. Aufl. [1998], E 180 zu Paragraph 62, AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, Zl. 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie die belangte Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können vergleiche die a.a.O., E 182 zu Paragraph 62, AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.01.2006, Zl. 2005/08/0221; vergleiche jedoch VwGH 05.11.1997, Zl. 95/21/0348). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, Zl. 2002/12/0183). Demnach ist im gegenständlichen Verfahren auch aufzugreifen, dass von der belangten Behörde im Spruchpunkt B) die Rechtsgrundlage offenbar aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit unrichtig geschrieben wurde. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
  3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.11.0071

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