GVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben. Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben. 2. den Beschluss gefasst:
G) wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt. 3. Gegen dieses Erkenntnis und diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
GG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis und diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) nicht zulässig., , E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: ***, 13:48 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** *** Tatbeschreibung: Sie haben vorsätzlich veranlaßt, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung nach dem ASVG begeht, da Sie es veranlaßt haben, dass Herr ***, geb. *** als Dienstgeber Herrn ***, geb. *** am *** um 13:48 Uhr beschäftigt hat, ohne diesen Dienstnehmer als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicher-ungsträger, NÖ Gebietskrankenkasse, ***,*** anzumelden. Es erfolgte auch keine schrittweise Meldung
1a ASVG (Meldung von Dienstgeberkontonummer, Name und Versicherungsnummer bzw. Geburts-datum sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt und Meldung der noch fehlenden Daten innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung).Es erfolgte auch keine schrittweise Meldung
Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG (Meldung von Dienstgeberkontonummer, Name und Versicherungsnummer bzw. Geburts-datum sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt und Meldung der noch fehlenden Daten innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung). Sie haben daher entgegen § 33 Abs.1 und 1a ASVG die Anmeldung zur Pflichtversicherung für den oben angeführten Arbeitszeitraum nicht vor dem oben angeführten Arbeitsantritt erstattet.Sie haben daher entgegen Paragraph 33, Absatz eins und eins a ASVG die Anmeldung zur Pflichtversicherung für den oben angeführten Arbeitszeitraum nicht vor dem oben angeführten Arbeitsantritt erstattet. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 7 VStG iVm § 111 Abs.1 Z.1 iVm § 33 Abs.1 und Abs.1a Allgemeines Paragraph 7, VStG in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins und Absatz eins a, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von € 2.500,00 168 Stunden § 111 Abs.2 iVm Abs.1 Z. 1 ASVG € 2.500,00 168 Stunden Paragraph 111, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, ASVG Vorgeschriebener Kostenbeitrag
2 Vorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 250,00Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der , Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 250,00 Gesamtbetrag: € 2.750,00“ Dagegen hat der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne auf das Vorbringen in dieser Beschwerde näher einzugehen hat das Landesverwaltungsgericht NÖ erwogen wie folgt: Wie dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu entnehmen ist, wurde dem Beschwerdeführer die gegenständliche Übertretung in der Form der Anstiftung zur Last gelegt. § 7 VStG lautet:Paragraph 7, VStG lautet: „Wer vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.“
G hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Es ist daher rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass
G ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist (§ 32 Abs. 2).
Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist (Paragraph 32, Absatz 2,). Da ein den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG und der dazu ergangenen, oben zitierten, Judikatur des VwGH entsprechender Tatvorwurf kein Bestandteil einer Verfolgungshandlung innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 VStG war, war dem erkennenden Gericht eine Änderung bzw. Berichtigung des gegenständlichen Spruches verwehrt. Da ein den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG und der dazu ergangenen, oben zitierten, Judikatur des VwGH entsprechender Tatvorwurf kein Bestandteil einer Verfolgungshandlung innerhalb der Verjährungsfrist des Paragraph 31, VStG war, war dem erkennenden Gericht eine Änderung bzw. Berichtigung des gegenständlichen Spruches verwehrt. Es war daher spruchgemäß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
GVG abgesehen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG abgesehen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.BN.14.0026
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.