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{'item': 'LVwG-S-679/001-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.02.2015 GeschäftszahlLVwG-S-679/001-2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, vertreten durch ***, Rechtsanwältin in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der StVO 1960 (StVO 1960), denDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, vertreten durch ***, Rechtsanwältin in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der StVO 1960 (StVO 1960), den BESCHLUSS gefasst:

  1. Die Beschwerde wird gemäß §§ 31 Abs. 1 iVm 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 31, Absatz eins, in Verbindung mit 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung:
  3. Verfahrensgang: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer eine Übertretung der §§ 7 Abs. 1 iVm 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 zur Last gelegt. Aufgrund dieser Übertretung wurde über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Kostenbeitrag in der Höhe von 10 Euro vorgeschrieben.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer eine Übertretung der Paragraphen 7, Absatz eins, in Verbindung mit 99 Absatz 3, Litera a, StVO 1960 zur Last gelegt. Aufgrund dieser Übertretung wurde über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Kostenbeitrag in der Höhe von 10 Euro vorgeschrieben. Das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis enthält in seiner Rechtsmittelbelehrung überdies den Hinweis, dass eine allfällige Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten hat. Der Beschwerdeführer hat durch seine Rechtsvertretung gegen dieses Straferkenntnis Beschwerde erhoben und darin (auszugsweise) wie folgt ausgeführt: „[…] legen wir gegen das Straferkenntnis vom ***, zugegangen am *** Beschwerde ein. In unserem Einspruch vom *** hatten wir bereits Akteneinsicht [beantragt], welche wir bis heute nicht erhalten haben. Wir bitten dies nachzuholen. Eine Begründung der Beschwerde wird nach gewährter Akteneinsicht und Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen.“ Mit Schreiben vom *** forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Beschwerdeführer auf, die Beschwerde durch die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) und das Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG), binnen zwei Wochen zu verbessern.Mit Schreiben vom *** forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Beschwerdeführer auf, die Beschwerde durch die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) und das Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG), binnen zwei Wochen zu verbessern. Ein aufgrund dieses Verbesserungsauftrages ergangenes Schreiben des Beschwerdeführers vom *** hat auszugsweise folgenden Inhalt: „[…] nehmen wir Bezug auf das Schreiben des Gerichts vom ***, eingegangen am *** und beantragen, das Verfahren gegen den Betroffenen einzustellen. Eine Begründung kann bislang nicht erfolgen, da keine Akteneinsicht bewilligt wurde. Diese wurde am *** und *** beantragt. Die Begründung wird nach gewährter Akteneinsicht erfolgen.“
  4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: 2.
  5. Gemäß dem mit „Inhalt der Beschwerde“ überschriebenen § 9 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, hat die Beschwerde ua. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), zu enthalten.2.
  6. Gemäß dem mit „Inhalt der Beschwerde“ überschriebenen Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat die Beschwerde ua. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3,), zu enthalten. Gemäß dem im Wege des § 38 VwGVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991, im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht anzuwendenden § 13 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß dem im Wege des Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht anzuwendenden Paragraph 13, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Gemäß dem ebenfalls anwendbaren § 17 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.Gemäß dem ebenfalls anwendbaren Paragraph 17, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. 2.
  7. Aus den Schreiben des Beschwerdeführers leuchtet die Rechtsansicht hervor, dass die Behörde verpflichtet sei, Akteneinsicht durch die Übersendung von Schriftstücken oder Kopien derselben zu gewähren. Damit irrt der Beschwerdeführer jedoch über die Rechtslage: § 17 AVG verpflichtet die Behörde in keinem Fall, Akten, Aktenteile oder Kopien davon an die Partei zu übersenden (VwGH vom
  8. März 2012, 2009/10/0225). Die Unterlassung der Mitteilung, dass eine Aktenkopie nicht übersendet werde, stellt für sich keine Verweigerung der Akteneinsicht dar, weil die Partei bzw. deren Vertreter weiter die Möglichkeit haben, bei der Behörde in die Akten Einsicht zu nehmen (VwGH vom
  9. September 2010, 2010/08/0146). Die Behörde ist auch nicht verpflichtet ist, ihre Bereitschaft, Akteneinsicht zu gewähren, der Partei ausdrücklich mitzuteilen. Wenn somit die Partei nicht von ihrer Befugnis, Akteneinsicht zu nehmen, Gebrauch gemacht hat, dann kann diese Unterlassung nicht der Behörde angerechnet werden (vgl. VwGH vom
  10. August 1995, 92/10/0054).Paragraph 17, AVG verpflichtet die Behörde in keinem Fall, Akten, Aktenteile oder Kopien davon an die Partei zu übersenden (VwGH vom
  11. März 2012, 2009/10/0225). Die Unterlassung der Mitteilung, dass eine Aktenkopie nicht übersendet werde, stellt für sich keine Verweigerung der Akteneinsicht dar, weil die Partei bzw. deren Vertreter weiter die Möglichkeit haben, bei der Behörde in die Akten Einsicht zu nehmen (VwGH vom
  12. September 2010, 2010/08/0146). Die Behörde ist auch nicht verpflichtet ist, ihre Bereitschaft, Akteneinsicht zu gewähren, der Partei ausdrücklich mitzuteilen. Wenn somit die Partei nicht von ihrer Befugnis, Akteneinsicht zu nehmen, Gebrauch gemacht hat, dann kann diese Unterlassung nicht der Behörde angerechnet werden vergleiche VwGH vom
  13. August 1995, 92/10/0054). Dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter war es jederzeit möglich Akteneinsicht bei der Behörde zu nehmen. Eine Verweigerung der Akteneinsicht wurde weder seitens der belangten Behörde noch seitens des Landesverwaltungsgerichtes angedeutet und umso weniger in normativer Form ausgesprochen. Vor diesem Hintergrund kann die Nichtverbesserung der Beschwerde mit dem Argument der Nichtgewährung der Akteneinsicht nicht gerechtfertigt werden, lag es doch am Beschwerdeführer (bzw. seiner Rechtsvertretung) selbst, Akteneinsicht nicht nur zu begehren, sondern tatsächlich Akteneinsicht zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist dem Verbesserungsauftrag vom *** nicht nachgekommen, sodass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war. Eine Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung einerseits auf die oben zitierte und als einheitlich zu wertende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen vgl. VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung einerseits auf die oben zitierte und als einheitlich zu wertende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen vergleiche VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.679.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.