GVG) insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) auf eine Geldstrafe in Höhe von € 30,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Stunden) herabgesetzt wird.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) auf eine Geldstrafe in Höhe von € 30,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Stunden) herabgesetzt wird. 2.
G) werden die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens mit € 10,-- neu festgesetzt.
Paragraph 64, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) werden die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens mit € 10,-- neu festgesetzt. 3.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren nicht zu entrichten.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren nicht zu entrichten., 4. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich – Polizeikommissariat *** – vom ***, GZ: ***, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 14 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO)
VO eine Geldstrafe in Höhe von € 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages in Höhe von € 10,-- auferlegt.Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich – Polizeikommissariat *** – vom ***, GZ: ***, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Paragraph 14, Absatz 3, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO)
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages in Höhe von € 10,-- auferlegt. In diesem Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am ***, um 18:20 Uhr, in ***, *** Höhe ONr. ***, Richtung ***, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** gelenkt und habe sich beim Rückwärtsfahren nicht von einer geeigneten Person einweisen lassen, obwohl es die Verkehrssicherheit erfordert hätte, da er mit einem Kind, welches die Fahrbahn mit einem Roller überqueren habe wollen, zusammengestoßen sei. Das Fahrzeug sei in einer engen Sackgasse geparkt gewesen und sei keine Umkehrmöglichkeit vorhanden gewesen. Der Beschwerdeführer sei rückwärts aus der *** in Richtung *** gefahren. Gleichzeitig habe der vierjährige *** mit seinem Tretroller die Fahrbahn der *** queren wollen und sei zwischen zwei geparkten Fahrzeugen auf die Fahrbahn gefahren. Es sei zum Zusammenstoß gekommen. *** sei durch den Sturz leicht verletzt worden. Am Fahrzeug sei ein leichter Sachschaden entstanden. Im Fahrzeug haben sich neben dem Beschwerdeführer auch *** und *** befunden. *** sei am Beifahrersitz gesessen, *** sei hinter diesem gesessen. Der Beschwerdeführer sei in Schrittgeschwindigkeit rückwärts gefahren. Die Gasse dort sei sehr eng und sei kein Platz zum Umdrehen vorhanden gewesen. Als der Beschwerdeführer mit seinen Freunden zum Fahrzeug gegangen sei, haben diese keine Kinder in der Gasse wahrgenommen, obwohl in dieser Gasse öfters Kinder auf der Straße befindlich seien und spielen. Die Verwaltungsbehörde führt unter Bezugnahme auf oberstgerichtliche Rechtsprechung aus, dass sich ein Lenker, sofern keine genügende Sicht nach hinten vorhanden sei oder mit dem Auftauchen anderer Verkehrsteilnehmer zu rechnen sei, eines Einweisers bedienen müsse. Da dies der Beschwerdeführer unterlassen habe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Zur Strafhöhe führe die Verwaltungsbehörde begründend aus, dass weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe vorgelegen haben. Der Beschwerdeführer verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von € 827,--, besitze kein Vermögen und habe keine Sorgepflichten. Die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe erscheine als tat- und schuldangemessen. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung – die nunmehr als Beschwerde gilt – brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass das Vorgehen – nach Rücksprache mit seinem Rechtsanwalt – nicht korrekt sei. Er sei mit dem Kind nicht zusammengestoßen, der Junge sei ihm im seitlichen Bereich des Kotflügels bzw. der hinteren Seitenwand angefahren. Er wohne noch bei seinen Eltern, es seien vier Personen, die ein Fahrzeug besitzen. Solle er, wenn keine geeignete Person zum Einweisen vorhanden sei, zu Hause bleiben? Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu Folgendes erwogen: Nachstehender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer *** ist am *** geboren und wohnhaft in ***, ***. Er war am ***, um 18:20 Uhr, Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen ***. Der Beschwerdeführer beabsichtigte mit Freunden, und zwar *** sowie ***, mit dem Fahrzeug wegzufahren. Als diese zum Fahrzeug gingen, nahmen diese in der Gasse keine Kinder wahr. Das Fahrzeug war zu dieser Zeit gegenüber der *** abgestellt. Bei der *** handelt es sich um eine Sackgasse und ist eine Umkehrmöglichkeit nicht gegeben. Das Fahrzeug war auf der linken Straßenseite abgestellt. Der Beschwerdeführer war Lenker des KFZ, Beifahrer war ***. *** saß hinter ***. In der *** spielen oftmals Kinder der in der Umgebung lebenden Familien. Als der Beschwerdeführer sowie seine Freunde zum Fahrzeug gingen, nahmen diese keine Kinder in der *** wahr. Der Beschwerdeführer fuhr rückwärts in Schrittgeschwindigkeit Richtung ***. Zum selben Zeitpunkt überquerte *** mit seinem Tretroller die Fahrbahn. Er befuhr die Fahrbahn zwischen zwei abgestellten Fahrzeugen und kam es zum Zusammenstoß zwischen dem vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug und ***. *** kam dadurch zu Sturz und wurde leicht verletzt. Das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug wies an der linken hinteren Seitenwand im Bereich des Radlaufes Schäden auf. *** sprang nach dem Zusammenstoß sogleich auf und fuhr mit seinem Roller davon. Der Beschwerdeführer stieg aus dem Fahrzeug aus und suchte die Familie des *** auf, um bezüglich des Zusammenstoßes Rücksprache zu halten und um sich um dessen Befindlichkeit zu informieren. Da es zwischen der Mutter des *** und dem Beschwerdeführer zu einem Streitgespräch gekommen ist, wurde die Polizei verständigt. Eine vor Ort durchgeführte Atemalkoholuntersuchung des Beschwerdeführers verlief negativ. Aufgrund der schmalen Beschaffenheit der Fahrbahn (3,2 m) sowie der geparkten Fahrzeuge, sowohl rechter als auch linker Hand und aufgrund des Umstandes, dass in dieser Straße bzw. in der Umgebung oftmals Kinder spielen, war von einer unklaren Verkehrslage auszugehen. Der Beschwerdeführer hat sich beim Rückwärtsfahren keines Einweisers bedient. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes, insbesondere aufgrund des im Akt befindlichen Abschlussberichtes (der Landespolizeidirektion NÖ – Polizeikommissariat *** – vom ***, Zl. ***) sowie aufgrund der im Akt befindlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers vom *** und der ebenfalls einvernommenen Zeugen *** vom *** sowie vom Zeugen *** vom ***. Sämtliche Angaben des Beschwerdeführers sowie der Zeugen stimmen inhaltlich überein und sind widerspruchsfrei, sodass obiger Sachverhalt zweifelsfrei konstatiert werden konnte. Dass in dieser Umgebung bzw. in der Straße oftmals Kinder spielen, basiert auf den Angaben der Zeugen sowie des Beschwerdeführers selbst. Die örtlichen Gegebenheiten in der *** beruhen auf den im Akt einliegenden Lichtbildfotokopien vom ***, auf welchen die Straßenbreite sowie Parksituation deutlich abgebildet sind und geht daraus ebenfalls hervor, dass in der *** keine Umkehrmöglichkeit besteht, sodass das Ausfahren aus dieser Straße ausschließlich durch Rückwärtsfahrt möglich ist. Aufgrund der vorherrschenden Parksituation und auch der tatsächlich unmittelbar knapp aneinander abgestellten Fahrzeuge auf beiden Fahrbahnseiten, konnte vom Gericht auch bedenkenlos konstatiert werden, dass die Verkehrslage jedenfalls unklar war, zumal – wegen der abgestellten Fahrzeuge – die Sicht sehr eingeschränkt war. Insbesondere bestand keine Sicht bzw. nur ungenügende Sicht bei Betreten der Fahrbahn durch ein Kind, welches zwischen den abgestellten Fahrzeugen die Straße queren wollte. Dass der Beschwerdeführer im Schritttempo zurückgeschoben hat, konnte ebenfalls aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugen festgestellt werden. Die Feststellungen im Zusammenhang mit den Beifahrern basieren ebenso auf den widerspruchsfreien Angaben der Beteiligten in deren Vernehmungen. Dass es zum Zusammenstoß mit *** und dem Fahrzeug des Beschwerdeführers gekommen ist, konnte ebenso bedenkenlos festgestellt werden, zumal vom Beschwerdeführer Derartiges nie bestritten wurde und sich auch sonst keine gegenteiligen Anhaltspunkte im Verfahrensakt fanden. In rechtlicher Hinsicht war Folgendes zu erwägen:
51 Z 8 B-VG wurde mit
Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über. § 14 Abs. 3 StVO:Paragraph 14, Absatz 3, StVO: Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, muss sich der Lenker beim Rückwärtsfahren von einer geeigneten Person einweisen lassen. Der Fahrer ist bei jedem Rückwärtsfahren verpflichtet, sich entweder durch eigenen Augenschein oder durch entsprechende Verständigung mit der als Einweiser fungierenden Person die Überzeugung zu verschaffen, dass sich auf der von ihm zu befahrenden Verkehrsfläche niemand im Gefahrenbereich befindet und dass durch das Weiterfahren eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Personen und Sachen nicht eintreten könne (vgl. OGH 25.2.1971, 2 Ob 417/70, ZVR 1972/46).Der Fahrer ist bei jedem Rückwärtsfahren verpflichtet, sich entweder durch eigenen Augenschein oder durch entsprechende Verständigung mit der als Einweiser fungierenden Person die Überzeugung zu verschaffen, dass sich auf der von ihm zu befahrenden Verkehrsfläche niemand im Gefahrenbereich befindet und dass durch das Weiterfahren eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Personen und Sachen nicht eintreten könne vergleiche OGH 25.2.1971, 2 Ob 417/70, ZVR 1972/46). Die Verkehrssicherheit erfordert dann die Verwendung eines Einweisers beim Rückwärtsfahren, wenn der Lenker keine genügende Sicht nach rückwärts hat und mit einem Auftauchen von anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen ist (vgl. OGH 19.9.1963, 11 Os 92/63, ZVR 1964/64).Die Verkehrssicherheit erfordert dann die Verwendung eines Einweisers beim Rückwärtsfahren, wenn der Lenker keine genügende Sicht nach rückwärts hat und mit einem Auftauchen von anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen ist vergleiche OGH 19.9.1963, 11 Os 92/63, ZVR 1964/64). Die Inanspruchnahme eines Einweisers wird beim Rückwärtsfahren insbesondere dann notwendig sein, wenn die Verkehrslage dem Fahrer keine volle Sicht auf die Fahrbahn gewährt (vgl. OGH 8.9.1966, 11 Os 125/66, ZVR 1967/119).Die Inanspruchnahme eines Einweisers wird beim Rückwärtsfahren insbesondere dann notwendig sein, wenn die Verkehrslage dem Fahrer keine volle Sicht auf die Fahrbahn gewährt vergleiche OGH 8.9.1966, 11 Os 125/66, ZVR 1967/119). Der Einweiser hat nicht nur das Verlassen des Gefahrenbereiches durch dort befindliche Personen tatsächlich zu bewirken und dessen Betreten durch Dritte hintanzuhalten, sondern die vom Fahrzeuglenker nicht eingesehene Strecke fortlaufend im Auge zu behalten und dem Lenker die nötigen Anweisungen zu geben (vgl. OGH 2.12.1965, 11 Os 205/65, ZVR 1966/294).Der Einweiser hat nicht nur das Verlassen des Gefahrenbereiches durch dort befindliche Personen tatsächlich zu bewirken und dessen Betreten durch Dritte hintanzuhalten, sondern die vom Fahrzeuglenker nicht eingesehene Strecke fortlaufend im Auge zu behalten und dem Lenker die nötigen Anweisungen zu geben vergleiche OGH 2.12.1965, 11 Os 205/65, ZVR 1966/294). Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt haben sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugen angegeben, dass sich in der *** bzw. in dieser Umgebung oftmals Kinder befinden und spielen. Die Verkehrslage gestaltete sich derart, dass aufgrund der knapp aneinander abgestellten Fahrzeuge nicht erkennbar war, ob eine Person bzw. ein Kind beabsichtigt, die Straße zu überqueren. Selbst wenn keine Personen vor Fahrantritt auf der Straße befindlich waren, war doch damit zu rechnen, dass eine solche Gefahrensituation (Überqueren der Straße durch ein Kind) auftreten könnte. Dementsprechend hätte der Beschwerdeführer sich eines Einweisers bedienen müssen – um eine Kollision bei Betreten durch Dritte – aufgrund der unklaren Verkehrslage hintanzuhalten bzw. sein Fahrverhalten – beispielsweise durch Abbremsen – entsprechend anpassen müssen. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch unterlassen und hat er sohin den objektiven Tatbestand des § 14 Abs. 3 StVO erfüllt. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt haben sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugen angegeben, dass sich in der *** bzw. in dieser Umgebung oftmals Kinder befinden und spielen. Die Verkehrslage gestaltete sich derart, dass aufgrund der knapp aneinander abgestellten Fahrzeuge nicht erkennbar war, ob eine Person bzw. ein Kind beabsichtigt, die Straße zu überqueren. Selbst wenn keine Personen vor Fahrantritt auf der Straße befindlich waren, war doch damit zu rechnen, dass eine solche Gefahrensituation (Überqueren der Straße durch ein Kind) auftreten könnte. Dementsprechend hätte der Beschwerdeführer sich eines Einweisers bedienen müssen – um eine Kollision bei Betreten durch Dritte – aufgrund der unklaren Verkehrslage hintanzuhalten bzw. sein Fahrverhalten – beispielsweise durch Abbremsen – entsprechend anpassen müssen. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch unterlassen und hat er sohin den objektiven Tatbestand des Paragraph 14, Absatz 3, StVO erfüllt. Die Verwaltungsübertretung ist dem Beschwerdeführer auch in subjektiver Hinsicht anzulasten. Bei der einem KFZ-Lenker zumutbaren Sorgfalt und Aufmerksamkeit hätte sich der Beschwerdeführer aufgrund der unklaren Verkehrslage und der dort vorhandenen Gegebenheiten (oftmals spielende Kinder im Straßenbereich) eines Einweisers bedienen müssen. Da der Beschwerdeführer auch zwei Beifahrer hatte, war ihm dies jedenfalls auch zumutbar. Zur Strafhöhe war zu erwägen: § 99 Abs. 3 lit. a StVO:Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):
GVG abgesehen werden, zumal im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und von keiner Partei die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt wurde.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG abgesehen werden, zumal im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und von keiner Partei die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt wurde. Der Beschwerdeführer hat sohin den Gesamtbetrag in Höhe von € 40,--
GVG i.V.m. § 54b Abs. 1 VStG binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Der Beschwerdeführer hat sohin den Gesamtbetrag in Höhe von € 40,--
, Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision, betreffend die belangte Behörde/Legalpartei: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. Den Beschwerdeführer betreffend, ist die Revision
GG wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) jedenfalls unzulässig.Den Beschwerdeführer betreffend, ist die Revision
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) jedenfalls unzulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.WN.13.1083
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.