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LVwG-AB-14-3030

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.02.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-3030 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelrichter Dr. Schwarzmann über die Beschwerde des ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelrichter Dr. Schwarzmann über die Beschwerde des ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Entziehungsdauer und die Zeit, in der auch keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf, von drei Monaten (ab Zustellung des angefochtenen Bescheides) auf vier Monate (ab Zustellung des angefochtenen Bescheides) hinaufgesetzt werden.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 3 Führerscheingesetz - FSGParagraph 24, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz eins und 3 Führerscheingesetz - FSG § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGGParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom ***, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X (im Folgenden: „Behörde“) dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse AM auf die Dauer von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen; weiters wurde ausgesprochen, dass in dieser Zeit auch keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf, dass der Beschwerdeführer den Mopedausweis, der als Führerschein für die Klasse AM gilt, abzugeben hat und dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen wird. Die Behörde erachtete den Beschwerdeführer als verkehrsunzuverlässig, da er am *** und *** jeweils eine Zugmaschine auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, ohne im Besitz der erforderlichen Lenkberechtigung für die Klasse F zu sein. Mit Bescheid vom ***, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (im Folgenden: „Behörde“) dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse AM auf die Dauer von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen; weiters wurde ausgesprochen, dass in dieser Zeit auch keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf, dass der Beschwerdeführer den Mopedausweis, der als Führerschein für die Klasse AM gilt, abzugeben hat und dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen wird. Die Behörde erachtete den Beschwerdeführer als verkehrsunzuverlässig, da er am *** und *** jeweils eine Zugmaschine auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, ohne im Besitz der erforderlichen Lenkberechtigung für die Klasse F zu sein. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am *** zugestellt. Am *** langte bei der Behörde eine (weitere) Anzeige an, wonach der Beschwerdeführer am *** (erneut) eine Zugmaschine auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat. In seiner rechtzeitig gegen den genannten Bescheid erhobenen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid „ersatzlos auszuheben [sic] und im Sinne des § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG vorzugehen“; dies mit folgender Begründung: Die Behörde habe die Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG entzogen, hätte aber ein gelinderes Mittel gemäß § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG anwenden können. Die Ermessensentscheidung sei unrichtig und nicht ausreichend begründet. Der Beschwerdeführer sei nicht aus Fahrfreude etwa mit einem Pkw gefahren, sondern lediglich zu Arbeitszwecken mit einem Traktor. Dabei sei kein Schaden verursacht worden. Die Verwerflichkeit der Tat sei daher gering. Der Beschwerdeführer habe nie größere Strecken zurückgelegt. Auf der eigenen Landwirtschaft habe er bereits ausreichend praktische Erfahrung mit dem Lenken eines Traktors sammeln können. Die Anhaltungen seien immer in der Nähe des elterlichen landwirtschaftlichen Betriebes erfolgt. Aus diesem Grund sei auch die Gefährlichkeit der Verhältnisse gering. Die Anhaltungen seien drei Monate zuvor, im August ***, erfolgt. In dieser Gesamtschau hätte die Behörde mit gelinderen Mitteln vorgehen müssen, etwa die Lenkberechtigung probeweise befristen.In seiner rechtzeitig gegen den genannten Bescheid erhobenen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid „ersatzlos auszuheben [sic] und im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG vorzugehen“; dies mit folgender Begründung: Die Behörde habe die Lenkberechtigung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG entzogen, hätte aber ein gelinderes Mittel gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG anwenden können. Die Ermessensentscheidung sei unrichtig und nicht ausreichend begründet. Der Beschwerdeführer sei nicht aus Fahrfreude etwa mit einem Pkw gefahren, sondern lediglich zu Arbeitszwecken mit einem Traktor. Dabei sei kein Schaden verursacht worden. Die Verwerflichkeit der Tat sei daher gering. Der Beschwerdeführer habe nie größere Strecken zurückgelegt. Auf der eigenen Landwirtschaft habe er bereits ausreichend praktische Erfahrung mit dem Lenken eines Traktors sammeln können. Die Anhaltungen seien immer in der Nähe des elterlichen landwirtschaftlichen Betriebes erfolgt. Aus diesem Grund sei auch die Gefährlichkeit der Verhältnisse gering. Die Anhaltungen seien drei Monate zuvor, im August ***, erfolgt. In dieser Gesamtschau hätte die Behörde mit gelinderen Mitteln vorgehen müssen, etwa die Lenkberechtigung probeweise befristen. Die Behörde hat ihren Akt mit der Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt. Aus dem Behördenakt ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: Der Beschwerdeführer ist seit *** Inhaber eines Mopedausweises, der gemäß § 41a Abs. 6 FSG seit *** innerhalb Österreichs als Führerschein gilt. Nach derselben Bestimmung gilt seitdem der Beschwerdeführer als Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse AM.Der Beschwerdeführer ist seit *** Inhaber eines Mopedausweises, der gemäß Paragraph 41 a, Absatz 6, FSG seit *** innerhalb Österreichs als Führerschein gilt. Nach derselben Bestimmung gilt seitdem der Beschwerdeführer als Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse AM. Mit Strafverfügung der Behörde vom ***, ***, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig bestraft, weil er am *** um 10:50 Uhr eine nicht zum Verkehr zugelassene Zugmaschine auf der *** bei km *** gelenkt hat, ohne im Besitz der erforderlichen Lenkberechtigung für die Klasse F zu sein. Mit Strafverfügungen der Behörde vom ***, *** und ***, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig bestraft, weil er am *** um 11:45 Uhr eine Zugmaschine ohne behördliche Kennzeichentafel und ohne Begutachtungsplakette auf der *** bei km *** gelenkt hat, ohne im Besitz der erforderlichen Lenkberechtigung für die Klasse F zu sein. Der Beschwerdeführer weist weitere Verwaltungsstrafvormerkungen aus dem Jahr *** auf, nämlich wegen § 14 Abs. 1 Z. 3 FSG, § 51 Abs. 3 KFG und § 4 Abs. 2 KFG.Der Beschwerdeführer weist weitere Verwaltungsstrafvormerkungen aus dem Jahr *** auf, nämlich wegen Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, FSG, Paragraph 51, Absatz 3, KFG und Paragraph 4, Absatz 2, KFG. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat bei der Behörde erhoben, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig mit Strafverfügung vom ***, ***, zugestellt am ***, rechtskräftig bestraft worden ist, weil er am *** eine nicht zum Verkehr zugelassene Zugmaschine auf der *** bei km *** gelenkt hat, ohne im Besitz der erforderlichen Lenkberechtigung für die Klasse F zu sein, sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da vermeidbare vorspringende Teile oder Kanten vorhanden waren, die weder durch geeignete Schutzvorrichtungen abgedeckt oder entsprechend gekennzeichnet waren und die bei einem Verkehrsunfall schwere körperliche Verletzungen erwarten ließen, und da am Fahrzeug die Aufschrift “25 km/h” und – obwohl die gezogene Arbeitsmaschine die Zugmaschine in Breite und Höhe verdeckte - eine Ersatzbeleuchtung nicht angebracht waren. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat den Beschwerdeführer deshalb im Rahmen des Parteiengehörs dahingehend informiert, dass beabsichtigt ist, die Entziehungsdauer hinaufzusetzen. Er hat dazu mitgeteilt, dass das Verwaltungsgericht nur beschwerdeanhängige oder rechtskräftig erledigte Tatbestände in die Zumessung der Entziehungsdauer einfließen lassen dürfe. Es sei unzulässig, dass das Verwaltungsgericht eine erstinstanzliche Entscheidung an sich ziehe und ihm das Recht auf Abführung eines ordentlichen (zweiinstanzlichen) Verfahrens nehme. Der Vorfall vom *** liege nach den abzuhandelnden Anlasstaten, jedoch vor Einleitung des Entziehungsverfahrens. Danach habe er keine Fahrten ohne Führerschein getätigt, da er durch das Entziehungsverfahren sowie die Verwaltungsstrafen bereits ausreichend geläutert sei. Auch die nunmehrige Anhaltung sei abermals auf einem Traktor in der Nähe des elterlichen Betriebes erfolgt. Es könne mit gelinderen Mitteln das Auslangen gefunden werden. Die Verhängung einer höheren Entziehungsdauer sei nicht geboten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die vorliegende Beschwerde wie folgt erwogen: Die anzuwendenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes in der geltenden Fassung lauten wie folgt: § 3.

(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die ....Paragraph 3,
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die ....
  1. verkehrszuverlässig sind (§ 7), …
  2. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,), … § 7.
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7,
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. ...
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand (Z. 6) ein Kraftfahrzeug lenkt
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand (Ziffer 6,) ein Kraftfahrzeug lenkt
  1. a)trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder
  2. b)wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse; ...
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, …
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, … § 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. ... Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. ... § 25.
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. ...Paragraph 25,
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. ...
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. ...
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. ... Das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern ein einheitliches, als bei der Entziehung der Lenkberechtigung sämtliche Erteilungsvoraussetzungen zu beurteilen und in diesem Zusammenhang alle bis zur Bescheiderlassung verwirklichten Sachverhaltselemente zu berücksichtigen sind (vgl. z.B. VwGH vom 23.10.2001, 2001/11/0185). Das betrifft auch das Rechtsmittelverfahren (vgl. VwGH vom 18.11.1997, 97/11/0309, wonach „alle relevanten Sachverhaltselemente, die bis zur Erlassung des Berufungsbescheides verwirklicht werden, zu berücksichtigen“ sind). Somit sind also im Entziehungsbescheid alle bis zu dessen Rechtskraft verwirklichten Tatsachen, die eine der Eignungsvoraussetzungen betreffen, zu berücksichtigen. Aus § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Nach der neueren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 9.9.2014, Ra 2014/11/0044, und vom 5.11.2014, Ra 2014/09/0018) gilt auch im Geltungsbereich des VwGVG im administrativen Verwaltungsverfahren kein Verschlechterungsverbot.Das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern ein einheitliches, als bei der Entziehung der Lenkberechtigung sämtliche Erteilungsvoraussetzungen zu beurteilen und in diesem Zusammenhang alle bis zur Bescheiderlassung verwirklichten Sachverhaltselemente zu berücksichtigen sind vergleiche z.B. VwGH vom 23.10.2001, 2001/11/0185). Das betrifft auch das Rechtsmittelverfahren vergleiche VwGH vom 18.11.1997, 97/11/0309, wonach „alle relevanten Sachverhaltselemente, die bis zur Erlassung des Berufungsbescheides verwirklicht werden, zu berücksichtigen“ sind). Somit sind also im Entziehungsbescheid alle bis zu dessen Rechtskraft verwirklichten Tatsachen, die eine der Eignungsvoraussetzungen betreffen, zu berücksichtigen. Aus Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Nach der neueren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die Erkenntnisse vom 9.9.2014, Ra 2014/11/0044, und vom 5.11.2014, Ra 2014/09/0018) gilt auch im Geltungsbereich des VwGVG im administrativen Verwaltungsverfahren kein Verschlechterungsverbot. Dass der Beschwerdeführer die oben zitierten Delikte, derentwegen er von der Behörde bestraft wurde, begangen hat, steht in diesem Administrativverfahren aufgrund der rechtskräftigen (Straf-)Bescheide bindend fest (vgl. VwGH vom 23.4.2002, 2002/11/0069); er hat wiederholt ohne Lenkberechtigung für die Klasse F eine Zugmaschine auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt, und nicht nur zweimal, wie von der Behörde angenommen, sondern sogar dreimal. Nach dem oben Gesagten ist das Landesverwaltungsgericht nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, bei seiner Entscheidung auch den nachträglich bekanntgewordenen Vorfall vom *** zu berücksichtigen.Dass der Beschwerdeführer die oben zitierten Delikte, derentwegen er von der Behörde bestraft wurde, begangen hat, steht in diesem Administrativverfahren aufgrund der rechtskräftigen (Straf-)Bescheide bindend fest vergleiche VwGH vom 23.4.2002, 2002/11/0069); er hat wiederholt ohne Lenkberechtigung für die Klasse F eine Zugmaschine auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt, und nicht nur zweimal, wie von der Behörde angenommen, sondern sogar dreimal. Nach dem oben Gesagten ist das Landesverwaltungsgericht nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, bei seiner Entscheidung auch den nachträglich bekanntgewordenen Vorfall vom *** zu berücksichtigen. Was die gemäß § 7 Abs. 4 FSG vorzunehmende Wertung dieser erwiesenen „bestimmten Tatsachen“ gemäß § 7 Abs. 3 Z. 6 lit. b FSG betrifft, hat die Behörde zutreffend darauf hingewiesen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers als besonders verwerflich gewertet werden muss, da die Allgemeinheit ein besonderes Interesse daran hat, dass nur solche Lenker am Straßenverkehr teilnehmen, die unter anderem die Verkehrszuverlässigkeit dafür besitzen. Das Lenken ohne Lenkberechtigung zählt nämlich zu den gröbsten Verstößen gegen die verkehrsrechtlichen Bestimmungen, weil dadurch gewährleistet werden soll, dass Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ausschließlich von Personen gelenkt werden, die im Besitz einer dafür erforderlichen Lenkberechtigung sind und somit nachweislich über die hiefür erforderlichen Voraussetzungen verfügen, da der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch verkehrsunzuverlässige Lenker vorgebeugt werden soll.Was die gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorzunehmende Wertung dieser erwiesenen „bestimmten Tatsachen“ gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 6, Litera b, FSG betrifft, hat die Behörde zutreffend darauf hingewiesen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers als besonders verwerflich gewertet werden muss, da die Allgemeinheit ein besonderes Interesse daran hat, dass nur solche Lenker am Straßenverkehr teilnehmen, die unter anderem die Verkehrszuverlässigkeit dafür besitzen. Das Lenken ohne Lenkberechtigung zählt nämlich zu den gröbsten Verstößen gegen die verkehrsrechtlichen Bestimmungen, weil dadurch gewährleistet werden soll, dass Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ausschließlich von Personen gelenkt werden, die im Besitz einer dafür erforderlichen Lenkberechtigung sind und somit nachweislich über die hiefür erforderlichen Voraussetzungen verfügen, da der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch verkehrsunzuverlässige Lenker vorgebeugt werden soll. Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind auch die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Die Vorfälle liegen noch kein halbes Jahr zurück, und dem Wohlverhalten in der Zeit, in der ein Strafverfahren oder ein Entziehungsverfahren anhängig ist, kommt nur untergeordnete Bedeutung zu. Auch wenn die weiteren, vom Beschwerdeführer gesetzten Verstöße gegen das Kraftfahrgesetz nicht in der demonstrativen Aufzählung des § 7 Abs. 3 FSG vorkommen, sind sie doch im Rahmen der Wertung der bestimmten Tatsache zu berücksichtigen (darauf geht die Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides gar nicht ein), weil in diesem Zusammenhang das gesamte strafbare Verhalten des Betreffenden in die Beurteilung miteinzubeziehen ist (vgl. VwGH vom 26.2.2002, 2001/11/0379). Hier sind insbesondere die schwer wiegenden Übertretungen der Zulassungsvorschriften, die u.a. den Zweck verfolgen, dass nur dafür geeignete Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr verwendet werden, zum Nachteil des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (siehe dazu VwGH vom 22.3.2002, 2001/11/0041). Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer insgesamt drei gleichartige Delikte binnen rund drei Wochen gesetzt hat und trotz jeweiliger Anzeigen erst nach dem dritten Mal erfolgreich davon abgehalten werden konnte, erneut ein Fahrzeug ohne entsprechende Lenkberechtigung zu lenken. Selbst in der Beschwerde und seinem Schriftsatz im Beschwerdeverfahren übernimmt der Beschwerdeführer nicht die volle Verantwortung für seine Taten, sondern verweist bagatellisierend darauf, dass er „lediglich zu Arbeitszwecken“ (nur) mit einem Traktor (und nicht mit einem Pkw) nur in der Nähe des elterlichen Betriebes gefahren sei und dabei „nie größere Strecken zurückgelegt“ habe. Die oben genannten Tatorte befinden sich auf Landesstraßen, laut Straßenkarte immerhin zwei davon mehr als einen Kilometer von seinem Betrieb in *** entfernt, und zu welchen „Zwecken“ ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt wird, ist für das Gefährdungspotenzial irrelevant. Dass es „nur“ ein Traktor und kein Pkw war, spielt in diesem Zusammenhang auch keine Rolle, da gerade ein sich langsam auf einer öffentlichen Straße bewegender Traktor (der zweimal tatgegenständliche Steyr-Traktor hat eine Bauartgeschwindigkeit von 25 km/
  1. h)für andere Verkehrsteilnehmer ein hohes Gefahrenpotenzial zu begründen vermag.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind auch die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Die Vorfälle liegen noch kein halbes Jahr zurück, und dem Wohlverhalten in der Zeit, in der ein Strafverfahren oder ein Entziehungsverfahren anhängig ist, kommt nur untergeordnete Bedeutung zu. Auch wenn die weiteren, vom Beschwerdeführer gesetzten Verstöße gegen das Kraftfahrgesetz nicht in der demonstrativen Aufzählung des Paragraph 7, Absatz 3, FSG vorkommen, sind sie doch im Rahmen der Wertung der bestimmten Tatsache zu berücksichtigen (darauf geht die Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides gar nicht ein), weil in diesem Zusammenhang das gesamte strafbare Verhalten des Betreffenden in die Beurteilung miteinzubeziehen ist vergleiche VwGH vom 26.2.2002, 2001/11/0379). Hier sind insbesondere die schwer wiegenden Übertretungen der Zulassungsvorschriften, die u.a. den Zweck verfolgen, dass nur dafür geeignete Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr verwendet werden, zum Nachteil des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (siehe dazu VwGH vom 22.3.2002, 2001/11/0041). Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer insgesamt drei gleichartige Delikte binnen rund drei Wochen gesetzt hat und trotz jeweiliger Anzeigen erst nach dem dritten Mal erfolgreich davon abgehalten werden konnte, erneut ein Fahrzeug ohne entsprechende Lenkberechtigung zu lenken. Selbst in der Beschwerde und seinem Schriftsatz im Beschwerdeverfahren übernimmt der Beschwerdeführer nicht die volle Verantwortung für seine Taten, sondern verweist bagatellisierend darauf, dass er „lediglich zu Arbeitszwecken“ (nur) mit einem Traktor (und nicht mit einem Pkw) nur in der Nähe des elterlichen Betriebes gefahren sei und dabei „nie größere Strecken zurückgelegt“ habe. Die oben genannten Tatorte befinden sich auf Landesstraßen, laut Straßenkarte immerhin zwei davon mehr als einen Kilometer von seinem Betrieb in *** entfernt, und zu welchen „Zwecken“ ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt wird, ist für das Gefährdungspotenzial irrelevant. Dass es „nur“ ein Traktor und kein Pkw war, spielt in diesem Zusammenhang auch keine Rolle, da gerade ein sich langsam auf einer öffentlichen Straße bewegender Traktor (der zweimal tatgegenständliche Steyr-Traktor hat eine Bauartgeschwindigkeit von 25 km/
  2. h)für andere Verkehrsteilnehmer ein hohes Gefahrenpotenzial zu begründen vermag. Das erkennende Gericht kann aus all diesen Gründen keine Rechtswidrigkeit darin erblicken, wenn die Behörde dem Beschwerdeführer, dessen Verkehrsunzuverlässigkeit besteht (und dies nicht nur eingeschränkt), gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG die Lenkberechtigung der Klasse AM entzogen (und nicht nur eingeschränkt) hat. Gesundheitliche Umstände, die eine Auflage, Befristung oder Beschränkung erforderten, liegen nicht vor. „Besonders berücksichtigungswürdige Gründe“ im Sinne des § 24 Abs. 1 dritter Satz FSG wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht (z.B. dass er seine Arbeitsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichen könne; siehe dazu 1203 BlgNR XXIV. GP) und waren bei der gegenständlichen Sachlage auch nicht zu erkennen.Das erkennende Gericht kann aus all diesen Gründen keine Rechtswidrigkeit darin erblicken, wenn die Behörde dem Beschwerdeführer, dessen Verkehrsunzuverlässigkeit besteht (und dies nicht nur eingeschränkt), gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG die Lenkberechtigung der Klasse AM entzogen (und nicht nur eingeschränkt) hat. Gesundheitliche Umstände, die eine Auflage, Befristung oder Beschränkung erforderten, liegen nicht vor. „Besonders berücksichtigungswürdige Gründe“ im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz FSG wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht (z.B. dass er seine Arbeitsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichen könne; siehe dazu 1203 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode und waren bei der gegenständlichen Sachlage auch nicht zu erkennen. Die Behörde hat – in Kenntnis der zwei Vorfälle vom August *** - eine Entziehung für die Mindestdauer von drei Monaten gemäß § 25 Abs. 3 FSG vorgenommen. In Anbetracht des nachträglich, aber noch vor Rechtskraft des Entziehungsbescheides bekanntgewordenen Vorfalls vom September ***, der dadurch erhöhten Verwerflichkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner weiterhin bestehenden Bagatellisierungstendenz, seiner – von der Behörde nicht gewerteten - sonstigen Vormerkungen und des (siehe oben) im Administrativverfahren nicht bestehenden Verschlechterungsverbotes in Verbindung mit der Sachentscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts erachtet das erkennende Gericht eine Entziehungsdauer von vier Monaten keinesfalls für rechtswidrig (so hat auch das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in seinem Erkenntnis vom 20.5.2014, LVwG-2014/13/1181-1, eine Abänderung der Entziehungsdauer von drei auf vier Monate in einem Fall bestätigt, wo jemand im Wesentlichen binnen eineinhalb Monaten dreimal ein Kfz ohne entsprechende Lenkberechtigung gelenkt hat) und stellt die Prognose, dass der Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit nicht vor dem *** wiedererlangen werde, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Die Behörde hat – in Kenntnis der zwei Vorfälle vom August *** - eine Entziehung für die Mindestdauer von drei Monaten gemäß Paragraph 25, Absatz 3, FSG vorgenommen. In Anbetracht des nachträglich, aber noch vor Rechtskraft des Entziehungsbescheides bekanntgewordenen Vorfalls vom September ***, der dadurch erhöhten Verwerflichkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner weiterhin bestehenden Bagatellisierungstendenz, seiner – von der Behörde nicht gewerteten - sonstigen Vormerkungen und des (siehe oben) im Administrativverfahren nicht bestehenden Verschlechterungsverbotes in Verbindung mit der Sachentscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts erachtet das erkennende Gericht eine Entziehungsdauer von vier Monaten keinesfalls für rechtswidrig (so hat auch das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in seinem Erkenntnis vom 20.5.2014, LVwG-2014/13/1181-1, eine Abänderung der Entziehungsdauer von drei auf vier Monate in einem Fall bestätigt, wo jemand im Wesentlichen binnen eineinhalb Monaten dreimal ein Kfz ohne entsprechende Lenkberechtigung gelenkt hat) und stellt die Prognose, dass der Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit nicht vor dem *** wiedererlangen werde, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insb. den vorhin zitierten Erkenntnissen) ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/11/0072) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insb. den vorhin zitierten Erkenntnissen) ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/11/0072) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.3030

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.