RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.02.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-68/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde des ***, vertreten durch die Rechtsanwälte *** – *** – ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend die Entziehung seiner Jagdkarte nach dem NÖ Jagdgesetz, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde des ***, vertreten durch die Rechtsanwälte *** – *** – ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend die Entziehung seiner Jagdkarte nach dem NÖ Jagdgesetz, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 62 iVm § 61 Abs. 1 Z.2 des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl 6500-25 (JG), die dem Beschwerdeführer am ***, mit der Nr. *** von der Bezirkshauptmannschaft X ausgestellte NÖ Jagdkarte für ungültig erklärt und bis zum *** eingezogen; ferner wurde bestimmt, dass der Beschwerdeführer die Jagdkarte unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft X vorzulegen hat.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß Paragraph 62, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, des NÖ Jagdgesetzes 1974, Landesgesetzblatt 6500, -25 (JG), die dem Beschwerdeführer am ***, mit der Nr. *** von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ausgestellte NÖ Jagdkarte für ungültig erklärt und bis zum *** eingezogen; ferner wurde bestimmt, dass der Beschwerdeführer die Jagdkarte unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vorzulegen hat. Die Bezirkshauptmannschaft X hat dem Beschwerdeführer mit Waffenverbotsbescheid, ***, vom ***, gemäß § 12 Abs. 1 WaffG den Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten. Dieser Bescheid ist mit *** in Rechtskraft erwachsen. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat dem Beschwerdeführer mit Waffenverbotsbescheid, ***, vom ***, gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG den Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten. Dieser Bescheid ist mit *** in Rechtskraft erwachsen. Im hier angefochtenen jagdrechtlichen Bescheid stützt die Bezirkshauptmannschaft X die Entziehung der Jagdkarte auf das erlassene Waffenverbot gemäß § 12 Abs.1 WaffG.Im hier angefochtenen jagdrechtlichen Bescheid stützt die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Entziehung der Jagdkarte auf das erlassene Waffenverbot gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den Jagdkartenentzug auf die Dauer von zwei Jahren einzuschränken, da sich die familiäre Situation des Beschwerdeführers geklärt hätte, er keinen Grund mehr hätte, ein aggressives Verhalten an den Tag zu legen und, dass er davon ausgehe, sein Waffenverbot werde nach zwei oder drei Jahren wieder aufgehoben werden. Darüber hinaus würde ihn ein fünfjähriger Entzug der Jagdkarte als leidenschaftlichen Jäger hart treffen. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Einsicht in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft X, betreffend Waffenverbot, Zl. ***, erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Einsicht in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, betreffend Waffenverbot, Zl. ***, erwogen: Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974 (in der vorliegend maßgeblichen Fassung vor der Novelle LGBl 6500-29) lauten wie folgt:Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974 (in der vorliegend maßgeblichen Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt 6500, -29) lauten wie folgt: § 62Paragraph 62 Entzug der Jagdkarte Wenn Tatsachen, derentwegen die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern ist, erst nach der Ausstellung eintreten oder der Behörde nachträglich bekannt werden, ist sie verpflichtet, die Jagdkarte für ungültig zu erklären und unter Festsetzung der Entziehungsdauer einzuziehen. Für ungültig erklärte Jagdkarten sind unverzüglich der Behörde vorzulegen, welche sie deutlich als ungültig zu kennzeichnen hat. § 61Paragraph 61 Verweigerung der Jagdkarte
(1)Die Ausstellung der Jagdkarte ist Personen zu verweigern:
- denen eine der im § 58 geforderten Voraussetzungen fehlt,denen eine der im Paragraph 58, geforderten Voraussetzungen fehlt,
- denen der Besitz von Waffen nach den waffenrechtlichen Vorschriften verboten wurde auf die Dauer des Verbotes, 2a. denen nach § 5 Abs. 5 des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679/1986 i.d.F. BGBl. I Nr. 163/2013, der Erwerb und der Besitz von genehmigungspflichtigen Waffen sowie das Führen von Schußwaffen verboten wurde, auf die Dauer des Verbotes,denen nach Paragraph 5, Absatz 5, des Zivildienstgesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013,, der Erwerb und der Besitz von genehmigungspflichtigen Waffen sowie das Führen von Schußwaffen verboten wurde, auf die Dauer des Verbotes,
- die das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- vom vollendeten
- bis zum vollendeten
- Lebensjahr, die ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ansuchen und eine nach den waffenrechtlichen Vorschriften erforderliche Ausnahmebewilligung zum Besitz von Jagdwaffen und Jagdmunition nicht besitzen,
- die durch ein körperliches Gebrechen unfähig sind, mit Jagdwaffen sachgemäß umzugehen, solange keine Heilung nachgewiesen ist,
- die trunksüchtig oder dem Mißbrauch eines Suchtmittels ergeben sind, solange keine Heilung nachgewiesen ist,
- die geisteskrank oder geistesschwach sind, solange keine Heilung nachgewiesen ist,
- deren bisheriges Verhalten besorgen läßt, daß sie Jagdwaffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden oder daß sie mit Jagdwaffen unvorsichtig und unsachgemäß umgehen werden oder daß sie Jagdwaffen nicht sorgfältig verwahren werden,
- wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Jagdwaffen an Personen überlassen werden, die zum Besitz dieser Waffen nicht berechtigt sind,
- denen die Jagdkarte in Niederösterreich oder einem anderen Bundesland entzogen wurde, auf die Dauer der Entziehung,
- die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sind, sofern und solange dies wegen der Art der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten erforderlich erscheint. Die Ausstellung der Jagdkarte kann bis zur Tilgung der Verurteilung verweigert werden,
- die wegen einer Übertretung dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung rechtskräftig bestraft worden sind, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde, oder Personen, die wiederholt wegen anderer Übertretungen des Jagdgesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung rechtskräftig bestraft worden sind, wenn die Schwere der Delikte dies erfordert, für längstens fünf Jahre ab Rechtskraft der letzten Bestrafung,
- die nach ihrem bisherigen Verhalten keine Gewähr für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ausübung der Jagd bieten, für längstens fünf Jahre,
- die aufgrund eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses aus dem NÖ Landesjagdverband ausgeschlossen wurden, auf die Dauer des Ausschlusses.“ Danach stellt der Tatbestand des rechtskräftigen Entzugs eines Waffenpasses per se einen Jagdkartenentzugs- und Jagdkartenverweigerungsgrund nach dem NÖ JG dar, weshalb es der Jagdbehörde auch verwehrt ist, ein eigenes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Der Landesgesetzgeber normiert nämlich im Hinblick auf den Entzug der Jagdkarte diesfalls keine eigenen Wertungskriterien, sondern knüpft direkt an einen von einer anderen Behörde festgestellten Tatbestand an. Da sohin die Bestimmung des § 61 Abs.1 Z 2 NÖ JG zwingend den Ausspruch eines Waffenverbotes voraussetzt, sind auch die Wertungskriterien hinsichtlich der waffenrechtlichen Verlässlichkeit in Bezug auf den Entzug der Jagdkarte anzuwenden.Da sohin die Bestimmung des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ JG zwingend den Ausspruch eines Waffenverbotes voraussetzt, sind auch die Wertungskriterien hinsichtlich der waffenrechtlichen Verlässlichkeit in Bezug auf den Entzug der Jagdkarte anzuwenden. Danach ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, oder mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat zum § 12 WaffG festgestellt, dass es genügt, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Eine schon erfolgte missbräuchliche Verwendung von Waffen ist nicht Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes (vgl E.d.VwGH vom
- September 2002, Zl 99/20/0209, E des VwGH vom
- November 1995, Zl. 94/20/0326).Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat zum Paragraph 12, WaffG festgestellt, dass es genügt, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Eine schon erfolgte missbräuchliche Verwendung von Waffen ist nicht Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes vergleiche , E.d.VwGH vom
- September 2002, Zl 99/20/0209, E des VwGH vom
- November 1995, Zl. 94/20/0326). Eine bereits erfolgte missbräuchliche Verwendung von Waffen ist nicht Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes; der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen im Sinne dieser Bestimmung zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs. 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde (vgl. unter anderem die hg. Erkenntnisse vom
- Juni 1989, Zl. 89/01/0187, sowie vom
- April 1994, Zl. 93/01/0337). Wesentlich ist die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist.Eine bereits erfolgte missbräuchliche Verwendung von Waffen ist nicht Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes; der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen im Sinne dieser Bestimmung zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde vergleiche unter anderem die hg. Erkenntnisse vom
- Juni 1989, Zl. 89/01/0187, sowie vom
- April 1994, Zl. 93/01/0337). Wesentlich ist die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. Wenn auch im Jagdgesetz für einen Jagdkartenentzug die Verlässlichkeit nicht explizit genannt ist, so ist dennoch die Verlässlichkeit Voraussetzung nach dem Jagdgesetz für eine Prognose der Behörde insofern, dass das bisherige Verhalten besorgen lässt, dass jemand eine Schusswaffe unvorsichtig führt oder die öffentliche Sicherheit gefährdet. Auch wenn – wie der Beschwerdeführer stets vorgebracht hat – bei den Auseinandersetzungen wie auch insbesondere beim Vorfall vom *** weder eine Waffe verwendet noch deren Einsatz angedroht wurde, so stellt das (auto)-aggressive und gewaltbereite Verhalten gerade auch im persönlichen Zusammenleben einen Umstand dar, der begründetermaßen die Annahme einer möglichen missbräuchlichen Verwendung im Haushalt verfügbarer Waffen rechtfertigt. Fehl geht das Vorbringen, dass das von der Bezirkshauptmannschaft X gegen den Beschwerdeführer gemäß § 12 WaffG verhängte Waffenverbot und die Prognoseentscheidung der belangten Behörde daher nicht nachvollziehbar sei. Nach § 12 Abs 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Fehl geht das Vorbringen, dass das von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12, WaffG verhängte Waffenverbot und die Prognoseentscheidung der belangten Behörde daher nicht nachvollziehbar sei. Nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Angesichts dieses gravierenden Fehlverhaltens ist auch entgegen der Beschwerde nicht zu finden, dass die belangte Behörde bei der Festsetzung der Dauer der Entziehung nicht dem Gesetz entsprochen hätte. Nach dem Jagdgesetz sind die Gründe für die Entziehung einer Jagdkarte inhaltlich gleich mit den in § 61 JG aufgezählten Verweigerungsgründen (vgl § 62 JG). Eine NÖ Jagdkarte darf ausschließlich wegen eines der in § 61 JG aufgezählten Gründe für ungültig erklärt werden. Eine Jagdkarte ist zu entziehen, wenn einer der nach § 61 JG vorgesehenen Tatbestände verwirklicht wurde, ein Ermessensspielraum steht der Behörde nicht offen.Nach dem Jagdgesetz sind die Gründe für die Entziehung einer Jagdkarte inhaltlich gleich mit den in Paragraph 61, JG aufgezählten Verweigerungsgründen vergleiche , Paragraph 62, JG). Eine NÖ Jagdkarte darf ausschließlich wegen eines der in Paragraph 61, JG aufgezählten Gründe für ungültig erklärt werden. Eine Jagdkarte ist zu entziehen, wenn einer der nach Paragraph 61, JG vorgesehenen Tatbestände verwirklicht wurde, ein Ermessensspielraum steht der Behörde nicht offen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer versichert habe, dass er sich mit seiner (ehemaligen) Lebensgefährtin geeinigt hätte, ist nicht geeignet, dieses aggressive und autoaggressive Verhalten zu kompensieren, sodass nunmehr eine günstige Prognose erstellt werden könnte. Die Regelung des § 61 JG soll nämlich sicherstellen, dass es durch die Ausübung der Jagd nicht zu Gefährdungen von Menschen oder Sachen kommt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer versichert habe, dass er sich mit seiner (ehemaligen) Lebensgefährtin geeinigt hätte, ist nicht geeignet, dieses aggressive und autoaggressive Verhalten zu kompensieren, sodass nunmehr eine günstige Prognose erstellt werden könnte. Die Regelung des Paragraph 61, JG soll nämlich sicherstellen, dass es durch die Ausübung der Jagd nicht zu Gefährdungen von Menschen oder Sachen kommt. Zu den Einwendungen, wonach der lange Entzug der Jagdkarte den BF „hart treffen“ würde hält das Gericht fest, dass das Verfahren den Entzug der Jagdkarte betreffend kein Verwaltungsstrafverfahren nach dem VStG darstellt und es sich bei der Entziehung einer Jagdkarte nicht um eine Strafe, sondern um eine Administrativentscheidung handelt (vgl das hg Erkenntnis vom
- November 2007, Zl 2007/03/0178).Zu den Einwendungen, wonach der lange Entzug der Jagdkarte den BF „hart treffen“ würde hält das Gericht fest, dass das Verfahren den Entzug der Jagdkarte betreffend kein Verwaltungsstrafverfahren nach dem VStG darstellt und es sich bei der Entziehung einer Jagdkarte nicht um eine Strafe, sondern um eine Administrativentscheidung handelt vergleiche , das hg Erkenntnis vom
- November 2007, Zl 2007/03/0178). Sie verfolgt den Zweck, Personen für eine zeitlich begrenzte Dauer von der Ausübung der Jagd fern zu halten, um dadurch einen leichtfertigen oder missbräuchlichen Umgang mit Waffen bzw. eine sorgfaltswidrige Verwahrung von Waffen zu verhindern. Im Hinblick auf die mehrfachen aggressive Wortwahl und Handlungen im Umgang mit seiner Lebensgefährtin, mögen sie auch provoziert worden sein, lassen einen hohen Grad der Sorglosigkeit, den von der Rechtsordnung geschützten Werten gegenüber erkennen und vermag es an dieser Beurteilung nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer die Jagdkarte bereits seit Jahren innegehabt hat und er leidenschaftlicher Jäger ist. Auch wenn mit dem eingangs erwähnten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X rechtskräftig über die Entziehung des Waffenpasses des Beschwerdeführers abgesprochen wurde, hält die Rechtskraft dieses Bescheides gegenüber neuen (relevanten) Tatsachen nicht stand; eine wesentliche Änderung der Tatsachenlage nach Erlassung des Bescheides kann (nicht durch Wiederaufnahme, sondern) durch neue Antragstellung geltend gemacht werden. Verstreicht also nach dem seinerzeitigen Anlassfall ausreichend lange Zeit, in der der Betroffene sich „wohlverhalten“ hat, also keine Verhaltensweisen gesetzt hat, die erneut seine Verlässlichkeit in Zweifel ziehen ließen, ist darin eine wesentliche Änderung der Tatsachenlage zu sehen, wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt hat, dass ein Zeitablauf von mehr als fünf Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts anzusehen wäre (vgl.E. des VwGH vom
- November 2009, Zl 2007/03/0059).Auch wenn mit dem eingangs erwähnten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn rechtskräftig über die Entziehung des Waffenpasses des Beschwerdeführers abgesprochen wurde, hält die Rechtskraft dieses Bescheides gegenüber neuen (relevanten) Tatsachen nicht stand; eine wesentliche Änderung der Tatsachenlage nach Erlassung des Bescheides kann (nicht durch Wiederaufnahme, sondern) durch neue Antragstellung geltend gemacht werden. Verstreicht also nach dem seinerzeitigen Anlassfall ausreichend lange Zeit, in der der Betroffene sich „wohlverhalten“ hat, also keine Verhaltensweisen gesetzt hat, die erneut seine Verlässlichkeit in Zweifel ziehen ließen, ist darin eine wesentliche Änderung der Tatsachenlage zu sehen, wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt hat, dass ein Zeitablauf von mehr als fünf Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts anzusehen wäre (vgl.E. des VwGH vom
- November 2009, Zl 2007/03/0059). Daraus folgt, dass die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach er seinen Waffenpass nach 2-3 Jahren und in der Folge auch seine Jagdkarte wiedererlangen würde, im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zutreffend erscheint. Auf dem Boden des Gesagten war der Beschwerde daher kein Erfolg beschieden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.68.001.2015