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{'item': 'LVwG-AV-510/001-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.02.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-510/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 14Abs.

1 der NÖ Bauordnung für die durch diese Teilung geschaffenen Bauplätze kein Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben wird, da es sich um ein Grundeinlösungsverfahren handle. In der Begründung des Bescheides zu diesem Punkt wird die genannte Bestimmung der NÖ Bauordnung 1969 zitiert und dargelegt, dass die Gemeinde gesetzlich verpflichtet sei, aus Anlass der Grundabteilung einen Beitrag zu den Herstellungskosten der Aufschließungsanlagen einzuheben. Es wäre jedoch wie im Punkt 4.) zu entscheiden gewesen, da es sich um ein Grundeinlösungsverfahren handle.Mit Bescheid der Stadtgemeinde *** vom *** wurde die Bewilligung zur Abteilung des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, und der Grundstücke Nr. ***, ***, EZ ***, KG ***, auf die Bauplätze Gdst. Nr. *** mit der Bfl. Nr. ***, *** und die Verkehrsfläche Gdst. Nr. ***, gemäß dem Teilungsplan des Zivilingenieurs für Vermessungswesen ***, vom ***, GZ. *** erteilt. An Abteilungsbedingungen und öffentlich-rechtliche Verpflichtungen wird in diesem Bescheid u.a. in Punkt 4) festgehalten,

Paragraph 14, Absatz eins, der NÖ Bauordnung für die durch diese Teilung geschaffenen Bauplätze kein Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben wird, da es sich um ein Grundeinlösungsverfahren handle. In der Begründung des Bescheides zu diesem Punkt wird die genannte Bestimmung der NÖ Bauordnung 1969 zitiert und dargelegt, dass die Gemeinde gesetzlich verpflichtet sei, aus Anlass der Grundabteilung einen Beitrag zu den Herstellungskosten der Aufschließungsanlagen einzuheben. Es wäre jedoch wie im Punkt 4.) zu entscheiden gewesen, da es sich um ein Grundeinlösungsverfahren handle. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom *** wurde auf Grund des Teilungsvertrages vom ***, des Teilungsplanes des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen *** vom ***, des Bescheides der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, der Bescheinigung des Vermessungsamtes *** vom *** und der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern vom *** im Grundbuch die Teilung des Grundstückes Nr. *** Garten, Bauplatz *** in das neue Grundstück Nr. *** Garten, und in das Restgrundstück Nr. *** Garten, Baustelle ***, Bauplatz ***, bewilligt. Mit Beschluss des Bezirksgeerichtes *** vom *** wurde das Eigentumsrecht für die Beschwerdeführerin am verfahrensgegenständlichen Grundstück einverleibt. 1.

  1. Am *** fand auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück eine mündliche Verhandlung zur Feststellung des Gebäudeumfanges und der Baugebrechen gemäß der §§ 33, 35 NÖ Bauordnung 1996 statt, in deren Verlauf eine Frist bis *** für die Vorlage von Unterlagen bzw. für ein Ansuchen um nachträgliche Bewilligung vereinbart wurde. Am *** fand auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück eine mündliche Verhandlung zur Feststellung des Gebäudeumfanges und der Baugebrechen gemäß der Paragraphen 33, 35, NÖ Bauordnung 1996 statt, in deren Verlauf eine Frist bis *** für die Vorlage von Unterlagen bzw. für ein Ansuchen um nachträgliche Bewilligung vereinbart wurde. Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom ***, GZ. ***, wurde der Beschwerdeführerin als Bauwerkseigentümerin der Auftrag erteilt, den bei der mündlichen Verhandlung am *** auf dem Grundstück Nr. *** festgestellten Schuppen aus Holz, mit einer Größe von ca. 6,0 m x 8,0 m und einer Höhe von ca. 3,0 m, innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 1.
  2. Mit Schreiben vom *** stellte die Beschwerdeführerin ein Ansuchen um Bewilligung des Bauvorhabens "Neuerrichtung einer Gartenhütte". Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde ***, GZ. ***, vom *** wurde der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt II. die nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Gartenhütte in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ *** erteilt. In Spruchpunkt I. wurde gemäß § 23 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1996, auf Grund des Ansuchens vom *** das Grundstück Nr. *** (EZ ***, KG ***) zum Bauplatz erklärt. Begründend wird zu diesem Spruchpunkt dargelegt,

§ 11Abs.1 NÖ Bauordnung 1996 ein Grundstück im Bauland ein Bauplatz sei, wenn es

Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde ***, GZ. ***, vom *** wurde der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch zwei. die nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Gartenhütte in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ *** erteilt. In Spruchpunkt römisch eins. wurde gemäß Paragraph 23, Absatz 3, der , NÖ Bauordnung 1996, auf Grund des Ansuchens vom *** das Grundstück Nr. *** (EZ ***, KG ***) zum Bauplatz erklärt. Begründend wird zu diesem Spruchpunkt dargelegt,

Paragraph 11, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 ein Grundstück im Bauland ein Bauplatz sei, wenn es 1. hiezu erklärt wurde oder 2. durch eine vor dem *** baubehördlich bewilligte oder angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder 3. durch eine nach dem *** baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaften besaß, oder 4. am *** bereits als Bauland gewidmet und mit einem baubehördlich bewilligtem Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 15 Abs.1Zif.1 und § 23 Abs. 3 letzter Satz, bebaut war.4. am *** bereits als Bauland gewidmet und mit einem baubehördlich bewilligtem Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach Paragraph 15, Absatz eins Z, i, f, Punkt eins und Paragraph 23, Absatz 3, letzter Satz, bebaut war. Keiner dieser Tatbestände sei erfüllt; das Grundstück Nr. *** sei somit kein Bauplatz. Wenn die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Grundstück im Bauland geplant sei, das noch nicht zum Bauplatz erklärt wurde und auch nicht nach § 11 Abs.1, Zif. 2-4 als solcher gelte, habe gemäß § 23 Abs.3 die Erklärung des betroffenen Grundstücks zum Bauplatz im Baubewilligungsbescheid zu erfolgen, wenn esKeiner dieser Tatbestände sei erfüllt; das Grundstück Nr. *** sei somit kein Bauplatz. Wenn die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Grundstück im Bauland geplant sei, das noch nicht zum Bauplatz erklärt wurde und auch nicht nach Paragraph 11, Absatz eins,, Zif. 2-4 als solcher gelte, habe gemäß Paragraph 23, Absatz 3, die Erklärung des betroffenen Grundstücks zum Bauplatz im Baubewilligungsbescheid zu erfolgen, wenn es 1)

  1. a)an eine bestehende oder im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentlicheVerkehrsfläche unmittelbar angrenzt oder
  2. a)an eine bestehende oder im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche, Verkehrsfläche unmittelbar angrenzt oder
  3. b)mit einer solchen durch eine Brücke verbunden ist oder verbunden werden kann oder
  4. c)mit einem im Grundbuch sichergestellten Fahr- und Leitungsrecht, das dem Bebauungsplan nicht widerspricht, verbunden wird, 2) auf Grund seiner Gestalt, Beschaffenheit und Größe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den Fest!egungen im Bebauungsplan bebaut werden darf, 3) nicht in einer Aufschließungszone (§75) liegt, und wenn 4) die Bauplatzerklärung dem Zweck einer Bausperre (§ 74 Abs. 4 oder § 23 Abs. 3 NÖ Raumordnungsgesetz, LGBI. 8000) nicht widerspricht, oder die Bauplatzerklärung dem Zweck einer Bausperre (Paragraph 74, Absatz 4, oder Paragraph 23, Absatz 3, NÖ Raumordnungsgesetz, LGBI. 8000) nicht widerspricht, oder 5) die Aufschließung des Grundstücks zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht unwirtschaftliche Aufwendungen für öffentliche Einrichtungen auf dem Gebiete des Straßenbaues, der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung wegen seiner Entfernung von bereits aufgeschlossenem Gebiet zur Folge hat. Daher sei die Bauplatzerklärung auszusprechen gewesen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. 1.6. Mit Abgabenbescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde ***, GZ. ***, vom *** wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 38 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996 in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin des Bauplatzes Gdst. Nr. ***, KG ***, unter Zugrundelegung einer Fläche von 1.122 m² im Bauland eine Aufschließungsabgabe in der Höhe von € 22.107,54 vorgeschrieben. Begründend wird im Wesentlichen festgehalten, dass dem Eigentümer eines Grundstückes im Bauland gemäß § 38 Abs. 1 Z. 2 der NÖ Bauordnung 1996 eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben sei, wenn mit rechtskräftigem Bescheid eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz, für den kein der Höhe nach bestimmter Aufschließungsbeitrag oder keine entsprechende Abgabe vorgeschrieben und entrichtet worden ist, erteilt werde. Die Stadtgemeinde *** habe mit Bescheid vom ***, Zl. ***, eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung einer Gartenhütte auf dem Bauplatz Gdst. Nr. ***, EZ ***, KG ***, erteilt. Dieser Bescheid sei mit *** in Rechtskraft erwachsen. Die Entstehung des Abgabenanspruchs sei damit begründet. Die Aufschließungsabgabe sei eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe sei, die aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet werde. Für den Bauplatz *** sei bei einer Fläche von 1.542 m² eine Berechnungslänge von 33,4963 ermittelt worden. Unter Multiplikation der Berechnungslänge mit dem Bauklassekoeffizienten von 1,25 und dem Einheitssatz von € 528,-- sei schließlich eine Aufschließungsabgabe in der Höhe von € 22.107,54 ermittelt worden.Mit Abgabenbescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde ***, GZ. ***, vom *** wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 38, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996 in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin des Bauplatzes Gdst. Nr. ***, KG ***, unter Zugrundelegung einer Fläche von 1.122 m² im Bauland eine Aufschließungsabgabe in der Höhe von € 22.107,54 vorgeschrieben. Begründend wird im Wesentlichen festgehalten, dass dem Eigentümer eines Grundstückes im Bauland gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, der NÖ Bauordnung 1996 eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben sei, wenn mit rechtskräftigem Bescheid eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz, für den kein der Höhe nach bestimmter Aufschließungsbeitrag oder keine entsprechende Abgabe vorgeschrieben und entrichtet worden ist, erteilt werde. Die Stadtgemeinde *** habe mit Bescheid vom ***, Zl. ***, eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung einer Gartenhütte auf dem Bauplatz Gdst. Nr. ***, EZ ***, KG ***, erteilt. Dieser Bescheid sei mit *** in Rechtskraft erwachsen. Die Entstehung des Abgabenanspruchs sei damit begründet. Die Aufschließungsabgabe sei eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe sei, die aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet werde. Für den Bauplatz *** sei bei einer Fläche von 1.542 m² eine Berechnungslänge von 33,4963 ermittelt worden. Unter Multiplikation der Berechnungslänge mit dem Bauklassekoeffizienten von 1,25 und dem Einheitssatz von € 528,-- sei schließlich eine Aufschließungsabgabe in der Höhe von € 22.107,54 ermittelt worden. 1.7. Mit Schreiben vom *** erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese damit, dass ihr eine Aufschließungsabgabe gemäß § 38 Abs. Ziff. 2 NÖ Bauordnung 1996 vorgeschrieben worden wäre, während den Voreigentümern *** - *** - *** (bzw. nachfolgend *** alleine) anlässlich der Grundabteilung (Bewilligung zur Abteilung auf Bauplätze) am *** mit Bescheid der Stadtgemeinde ***, Zl. ***, der bereits damals laut § 14 Abs. 1 NÖ Bauordnung vorzuschreibende Aufschließungsbeitrag ausdrücklich erlassen worden wäre, da es sich um ein Grundeinlösungsverfahren gehandelt habe. Bei der Tatsache, dass bisher keine der Höhe nach bestimmte Aufschließungsabgabe vorgeschrieben worden wäre, handle es sich also um ein ausdrückliches Erlassen seitens der Gemeinde als Entschädigung bzw. Gegenleistung für eine Grundeinlösung (Mehrabtretung für Straßenbau, d.h. freiwilliges Abtreten von Grund in deutlich höherem Ausmaß als gesetzlich gefordert, um die Aufschließungsstraße überhaupt errichten zu können). Es sei diesem bescheidmäßigem Verzicht der Gemeinde auf den Aufschließungsbeitrag daher eine klar erkennbare Gegen- bzw. Eigenleistung der damaligen Eigentümer gegenüber gestanden. Es wäre nun deshalb geradezu grob sittenwidrig und gegen alle Grundsätze von Billigkeit, Treu und Glauben, zuerst die Grundeigentümer zur Abtretung eines Mehrausmaßes an Grund an die Gemeinde zur Straßenaufschließung zu bewegen, ihnen als Entschädigung (neben einer geringfügigen finanziellen Abgeltung) dafür die Befreiung vom damals bereits fällig gewesenen Aufschließungsbeitrag bescheidmäßig zuzuerkennen, um nun der Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin erst recht eine Aufschließungsabgabe aus einem anderen Anlassfall vorzuschreiben. Ohne diese Befreiung von der Aufschließungsabgabe (Aufschließungsbeitrag) hätten die damaligen Grundeigentümer keineswegs einer Abtretung zugestimmt. Ein einmaliger ausdrücklicher bescheidmäßiger Verzicht auf die Aufschließungsabgabe bzw. den Aufschließungsbeitrag beim ersten Vorschreibungsanlass müsse ausreichen, um eine weitere Vorschreibung dieser Abgabe zu einem anderen Zeitpunkt aus dem zweiten Vorschreibungsanlass definitiv zu verhindern. Die nunmehr genehmigte Gartenhütte/Schuppen wäre von der Beschwerdeführerin immer als bereits seit den ***er Jahren bestehender Altbestand (Nebengebäude) ohne die Verpflichtung zur nachträglichen baurechtlichen Genehmigung angesehen worden. Wäre ihr diese Verpflichtung damals bereits bekannt gewesen, hätte sie im Rahmen der Verlassenschaft keine unbedingte Erbserklärung abgegeben. Zusätzlich sei ihr die bescheidmäßig festgestellte Erlassung des Aufschließungsbeitrages im Jahre *** wohl bekannt gewesen, weshalb von ihr nicht mit einer erneuten Vorschreibung einer Aufschließungsabgabegerechnet wurde. Weiters habe sie für die *** abgeteilte Nachbarparzelle trotz bescheidmäßig festgestellter Erlassung des Aufschließungsbeitrages die Aufschließungsabgabe in voller Höhe von ATS 171.591,-- entrichtet. Sie beantrage daher in eventu, die ihr vorgeschriebene Aufschließungsabgabe wegen erbrachter Eigenleistung sowie des nunmehr bestehendem Hauptwohnsitzes in der Gemeinde um 50% zu ermäßigen. Die Beschwerdeführerin beantragt weiters, den Abgabenbescheid wegen Verjährung aufzuheben. Der für die Verjährungsfrist maßgebende Entstehungszeitpunkt des Abgabenanspruches auf den Aufschließungsbeitrag sei nämlich der Beginn der Bauführung, der unbestritten vor *** gelegen sein müsste.Mit Schreiben vom *** erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese damit, dass ihr eine Aufschließungsabgabe gemäß Paragraph 38, Abs. Ziff. 2 NÖ Bauordnung 1996 vorgeschrieben worden wäre, während den Voreigentümern *** - *** - *** (bzw. nachfolgend *** alleine) anlässlich der Grundabteilung (Bewilligung zur Abteilung auf Bauplätze) am *** mit Bescheid der Stadtgemeinde ***, Zl. ***, der bereits damals laut Paragraph 14, Absatz eins, NÖ Bauordnung vorzuschreibende Aufschließungsbeitrag ausdrücklich erlassen worden wäre, da es sich um ein Grundeinlösungsverfahren gehandelt habe. Bei der Tatsache, dass bisher keine der Höhe nach bestimmte Aufschließungsabgabe vorgeschrieben worden wäre, handle es sich also um ein ausdrückliches Erlassen seitens der Gemeinde als Entschädigung bzw. Gegenleistung für eine Grundeinlösung (Mehrabtretung für Straßenbau, d.h. freiwilliges Abtreten von Grund in deutlich höherem Ausmaß als gesetzlich gefordert, um die Aufschließungsstraße überhaupt errichten zu können). Es sei diesem bescheidmäßigem Verzicht der Gemeinde auf den Aufschließungsbeitrag daher eine klar erkennbare Gegen- bzw. Eigenleistung der damaligen Eigentümer gegenüber gestanden. Es wäre nun deshalb geradezu grob sittenwidrig und gegen alle Grundsätze von Billigkeit, Treu und Glauben, zuerst die Grundeigentümer zur Abtretung eines Mehrausmaßes an Grund an die Gemeinde zur Straßenaufschließung zu bewegen, ihnen als Entschädigung (neben einer geringfügigen finanziellen Abgeltung) dafür die Befreiung vom damals bereits fällig gewesenen Aufschließungsbeitrag bescheidmäßig zuzuerkennen, um nun der Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin erst recht eine Aufschließungsabgabe aus einem anderen Anlassfall vorzuschreiben. Ohne diese Befreiung von der Aufschließungsabgabe (Aufschließungsbeitrag) hätten die damaligen Grundeigentümer keineswegs einer Abtretung zugestimmt. Ein einmaliger ausdrücklicher bescheidmäßiger Verzicht auf die Aufschließungsabgabe bzw. den Aufschließungsbeitrag beim ersten Vorschreibungsanlass müsse ausreichen, um eine weitere Vorschreibung dieser Abgabe zu einem anderen Zeitpunkt aus dem zweiten Vorschreibungsanlass definitiv zu verhindern. Die nunmehr genehmigte Gartenhütte/Schuppen wäre von der Beschwerdeführerin immer als bereits seit den ***er Jahren bestehender Altbestand (Nebengebäude) ohne die Verpflichtung zur nachträglichen baurechtlichen Genehmigung angesehen worden. Wäre ihr diese Verpflichtung damals bereits bekannt gewesen, hätte sie im Rahmen der Verlassenschaft keine unbedingte Erbserklärung abgegeben. Zusätzlich sei ihr die bescheidmäßig festgestellte Erlassung des Aufschließungsbeitrages im Jahre *** wohl bekannt gewesen, weshalb von ihr nicht mit einer erneuten Vorschreibung einer Aufschließungsabgabegerechnet wurde. Weiters habe sie für die *** abgeteilte Nachbarparzelle trotz bescheidmäßig festgestellter Erlassung des Aufschließungsbeitrages die Aufschließungsabgabe in voller Höhe von ATS 171.591,-- entrichtet. Sie beantrage daher in eventu, die ihr vorgeschriebene Aufschließungsabgabe wegen erbrachter Eigenleistung sowie des nunmehr bestehendem Hauptwohnsitzes in der Gemeinde um 50% zu ermäßigen. Die Beschwerdeführerin beantragt weiters, den Abgabenbescheid wegen Verjährung aufzuheben. Der für die Verjährungsfrist maßgebende Entstehungszeitpunkt des Abgabenanspruches auf den Aufschließungsbeitrag sei nämlich der Beginn der Bauführung, der unbestritten vor *** gelegen sein müsste. 1.8. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde die Berufung des Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und begründend - nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten gesetzlichen Bestimmungen – ausgeführt,

§ 38Abs.

1 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 eine Aufschließungsabgabe u.a. dann vorzuschreiben sei, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 NÖ Bauordnung 1996 eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 NÖ Bauordnung 1996, für den kein der Höhe nach bestimmter Aufschließungsbeitrag oder keine entsprechende Abgabe vorgeschrieben und entrichtet worden ist, erteilt wird, wobei die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz dann als erstmalig gilt, wenn auf diesem Bauplatz am *** und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist. Am *** und danach sei auf dem gegenständlichen Grundstück ein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden. Das zum Zeitpunkt des Entstehens der nunmehr strittigen Aufschließungsabgabe (i.e. der Zeitpunkt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides vom ***) bestehende Grundstück Nr. ***, KG ***, sei als Bauplatz gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 NÖ BO 1996 zu qualifizieren, das in seiner heutigen Konfiguration aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes *** vom *** entstanden sei. Es sei demnach durch eine vor dem *** baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen worden und habe nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besessen. Das zum Zeitpunkt des Entstehens der nunmehr strittigen Aufschließungsabgabe bestehende Grundstück stelle daher einen Bauplatz gemäß § 11 Abs. 1 Z. 2 leg.cit. dar. Auf diesem Bauplatz habe am Stichtag des *** und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden, weshalb die nunmehrige Errichtung des Gartenhauses - auch wenn es sich dabei um eine nachträgliche Bewilligung handle – als erstmalig im Sinne des § 38 Abs. 1 leg.cit. gelte. Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 2 leg.cit. sei weiters zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall bereits einmal eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben und entrichtet worden ist, die der nunmehr angefochtenen Vorschreibung entgegenstehe. Wie dem bisherigen Verwaltungsgeschehen zu entnehmen, sei für das Grundstück Nr. *** bisher keine Vorschreibung und Entrichtung der Aufschließungsabgabe erfolgt. Nach der nunmehr vom Verfassungsgerichtshof zu Bestimmungen, die den Grundsatz der Einmaligkeit bei der Vorschreibung einer bestimmten Abgabe normieren, vertretenen Auffassung seien nicht nur tatsächlich entrichtete Beiträge zu berücksichtigen, sondern auch allfällige verjährte Abgabenansprüche, dies allerdings nur insofern, als es sich nicht um einen "neuen Abgabentatbestand" handle. Mit Grundabteilung im Jahre *** sei eine weitere (andere) Abteilung der gegenständlichen Liegenschaft EZ ***, bestehend aus dem Grundstück Nr. ***, und der Nachbarliegenschaft EZ ***, bestehend aus den Grundstücken Nr. *** und *** (ehemals ***), auf die Bauplätze A und B und sowie die Abtretung eines Grundstückteiles in der Größe von 202 m² in das öffentliche Gut Schulwiesengasse durchgeführt worden. In Punkt 4 des Bewilligungsbescheides vom *** sei festgehalten worden, dass "kein Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben wird, da es sich um ein Grundeinlösungsverfahren handle. Dies könne aber nicht bedeuten, dass die Stadtgemeinde *** ewig auf die Vorschreibung von Aufschließungsabgaben verzichtet habe, zumal die damaligen und heutigen Gesetzesbestimmungen einen solchen Verzicht nicht vorgesehen hätten bzw. vorsähen. Zu prüfen sei, ob die nunmehrige Abgabenvorschreibung auf Grund eines nach einem allfälligen Eintritt einer Verjährung neu geschaffenen Abgabentatbestandes erfolgt ist. In diesem Fall würde auch eine allfällige Verjährung der Vorschreibung nicht entgegenstehen. Gemäß der zum Zeitpunkt der Teilung *** in Geltung stehenden NÖ Bauordnung 1969 sei neben der Grundabteilung (und Errichtung der betreffenden Aufschließungsanlagen nach vollendeter Bauführung) auch eine erstmalige Bauführung gemäß § 92 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 Anlass für die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages gewesen. Der Vorschreibungsanlass der Erteilung einer Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage sei erst mit der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-0, geschaffen worden. Dieser neue Tatbestand knüpfe an einen Vorgang im rechtlichen Bereich, nämlich an die erteilte Baubewilligung, und nicht mehr an einen Vorgang im Tatsachenbereich, nämlich an die tatsächliche Bauführung, an. Da dieser Abgabentatbestand im gegenständlichen Fall nach dem Eintritt einer allfälligen Verjährung neu geschaffen worden sei, stehe eine allfällige Verjährung einer Abgabenvorschreibung anlässlich dieses neu geschaffenen - die Abgabenpflicht auslösenden - Tatbestandes nicht entgegen. Daraus folge, dass sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 38 Abs. 1 Z 2 NÖ Bauordnung 1996 erfüllt seien und eine Verjährung nicht vorliege.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde die Berufung des Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und begründend - nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten gesetzlichen Bestimmungen – ausgeführt,

Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 eine Aufschließungsabgabe u.a. dann vorzuschreiben sei, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach Paragraph 2, NÖ Bauordnung 1996 eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (Paragraph 23, Absatz 3,) auf einem Bauplatz nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NÖ Bauordnung 1996, für den kein der Höhe nach bestimmter Aufschließungsbeitrag oder keine entsprechende Abgabe vorgeschrieben und entrichtet worden ist, erteilt wird, wobei die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz dann als erstmalig gilt, wenn auf diesem Bauplatz am *** und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist. Am *** und danach sei auf dem gegenständlichen Grundstück ein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden. Das zum Zeitpunkt des Entstehens der nunmehr strittigen Aufschließungsabgabe (i.e. der Zeitpunkt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides vom ***) bestehende Grundstück Nr. ***, KG ***, sei als Bauplatz gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, NÖ BO 1996 zu qualifizieren, das in seiner heutigen Konfiguration aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes *** vom *** entstanden sei. Es sei demnach durch eine vor dem *** baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen worden und habe nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besessen. Das zum Zeitpunkt des Entstehens der nunmehr strittigen Aufschließungsabgabe bestehende Grundstück stelle daher einen Bauplatz gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. dar. Auf diesem Bauplatz habe am Stichtag des *** und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden, weshalb die nunmehrige Errichtung des Gartenhauses - auch wenn es sich dabei um eine nachträgliche Bewilligung handle – als erstmalig im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, leg.cit. gelte. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. sei weiters zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall bereits einmal eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben und entrichtet worden ist, die der nunmehr angefochtenen Vorschreibung entgegenstehe. Wie dem bisherigen Verwaltungsgeschehen zu entnehmen, sei für das Grundstück Nr. *** bisher keine Vorschreibung und Entrichtung der Aufschließungsabgabe erfolgt. Nach der nunmehr vom Verfassungsgerichtshof zu Bestimmungen, die den Grundsatz der Einmaligkeit bei der Vorschreibung einer bestimmten Abgabe normieren, vertretenen Auffassung seien nicht nur tatsächlich entrichtete Beiträge zu berücksichtigen, sondern auch allfällige verjährte Abgabenansprüche, dies allerdings nur insofern, als es sich nicht um einen "neuen Abgabentatbestand" handle. Mit Grundabteilung im Jahre *** sei eine weitere (andere) Abteilung der gegenständlichen Liegenschaft EZ ***, bestehend aus dem Grundstück Nr. ***, und der Nachbarliegenschaft EZ ***, bestehend aus den Grundstücken Nr. *** und *** (ehemals ***), auf die Bauplätze A und B und sowie die Abtretung eines Grundstückteiles in der Größe von 202 m² in das öffentliche Gut Schulwiesengasse durchgeführt worden. In Punkt 4 des Bewilligungsbescheides vom *** sei festgehalten worden, dass "kein Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben wird, da es sich um ein Grundeinlösungsverfahren handle. Dies könne aber nicht bedeuten, dass die Stadtgemeinde *** ewig auf die Vorschreibung von Aufschließungsabgaben verzichtet habe, zumal die damaligen und heutigen Gesetzesbestimmungen einen solchen Verzicht nicht vorgesehen hätten bzw. vorsähen. Zu prüfen sei, ob die nunmehrige Abgabenvorschreibung auf Grund eines nach einem allfälligen Eintritt einer Verjährung neu geschaffenen Abgabentatbestandes erfolgt ist. In diesem Fall würde auch eine allfällige Verjährung der Vorschreibung nicht entgegenstehen. Gemäß der zum Zeitpunkt der Teilung *** in Geltung stehenden NÖ Bauordnung 1969 sei neben der Grundabteilung (und Errichtung der betreffenden Aufschließungsanlagen nach vollendeter Bauführung) auch eine erstmalige Bauführung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 Anlass für die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages gewesen. Der Vorschreibungsanlass der Erteilung einer Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage sei erst mit der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200-0, geschaffen worden. Dieser neue Tatbestand knüpfe an einen Vorgang im rechtlichen Bereich, nämlich an die erteilte Baubewilligung, und nicht mehr an einen Vorgang im Tatsachenbereich, nämlich an die tatsächliche Bauführung, an. Da dieser Abgabentatbestand im gegenständlichen Fall nach dem Eintritt einer allfälligen Verjährung neu geschaffen worden sei, stehe eine allfällige Verjährung einer Abgabenvorschreibung anlässlich dieses neu geschaffenen - die Abgabenpflicht auslösenden - Tatbestandes nicht entgegen. Daraus folge, dass sämtliche Tatbestandsmerkmale des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 erfüllt seien und eine Verjährung nicht vorliege. 1.

  1. Mit Schreiben vom *** brachte die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass sie ihr gesamtes bisheriges Vorbringen, speziell das unter Punkt 12.) ihrer Berufung vom *** vorgebrachte Argument der Verjährung vollinhaltlich zum Bestandteil der Beschwerde erhebe. Die freiwillige Abtretung des gesamten Grundstückes Nr. *** im Jahre *** im Ausmaß von insgesamt 202 m² sei über das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß für Zwecke des Straßenbaues weit hinausgegangen. Die angeführte Entschädigung von ATS 40.400,-- an die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin habe lediglich das gesetzlich vorgeschriebene Mindestausmaß abgedeckt. Dies ergebe sich bereits aus dem damaligen Quadratmeterpreis für ähnliche Grundstücke in bester Lage. Als Entschädigung für die über das gesetzliche Ausmaß hinausgehende, freiwillige Grundabtretung sei daher zwischen der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin und der Stadtgemeinde *** konsensual und rechtskräftig der endgültige Verzicht auf jeglichen Aufschließungsbeitrag vereinbart worden. Dies ergebe sich nicht nur aus Punkt 4.) des Bescheides vom *** der Stadtgemeinde ***, Zl. ***, sondern insbesondere auch aus der Begründung hierzu (Seite 3 des o.a. Bescheides). Der Beschwerdeführerin sei dieser Bescheid bekannt und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben hatte und habe sie auch keinerlei Anlass, an seiner fortwirkenden Rechtskraft irgendeinen Zweifel zu hegen. Zur damaligen Rechtslage wären Abtretungen von Grundstücksteilen für Straßenzwecke, zu denen keine Verpflichtung zur Abtretung bestanden habe, in die Aufschließungsabgabe einzurechnen gewesen. Da die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin entsprechend große Flächen kostenlos abgetreten hatte, sei in Punkt 4.) des Bescheides vom *** der Stadtgemeinde ***, Zl. ***, im Sinne des § 14 Abs. 1 NÖBO kein Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben worden. Durch diesen endgültigen Erlass des Aufschließungsbeitrages könne dieser daher kein zweites Mal begehrt werden.Grundabtretung sei daher zwischen der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin und der Stadtgemeinde *** konsensual und rechtskräftig der endgültige Verzicht auf jeglichen Aufschließungsbeitrag vereinbart worden. Dies ergebe sich nicht nur aus Punkt 4.) des Bescheides vom *** der Stadtgemeinde ***, Zl. ***, sondern insbesondere auch aus der Begründung hierzu (Seite 3 des o.a. Bescheides). Der Beschwerdeführerin sei dieser Bescheid bekannt und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben hatte und habe sie auch keinerlei Anlass, an seiner fortwirkenden Rechtskraft irgendeinen Zweifel zu hegen. Zur damaligen Rechtslage wären Abtretungen von Grundstücksteilen für Straßenzwecke, zu denen keine Verpflichtung zur Abtretung bestanden habe, in die Aufschließungsabgabe einzurechnen gewesen. Da die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin entsprechend große Flächen kostenlos abgetreten hatte, sei in Punkt 4.) des Bescheides vom *** der Stadtgemeinde ***, Zl. ***, im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, NÖBO kein Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben worden. Durch diesen endgültigen Erlass des Aufschließungsbeitrages könne dieser daher kein zweites Mal begehrt werden. Diese Beschwerde wurde von der Stadtgemeinde *** mit Schreiben vom *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt.
  2. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
  3. Bundesabgabenordnung BAO: § 1.

(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. § 115.
(1)Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.Paragraph 115,
(1)Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
(2)Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
(3)Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.
(4)Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen. § 238.
(1)Das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a gilt sinngemäß. (vormals – bis 31.12.2009 - § 185 Abs. 1 NÖ Abgabenordnung 1977 mit identem Inhalt)Paragraph 238,
(1)Das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. Paragraph 209 a, gilt sinngemäß. (vormals – bis 31.12.2009 - Paragraph 185, Absatz eins, NÖ Abgabenordnung 1977 mit identem Inhalt) § 254. Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.Paragraph 254, Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. 2.2. NÖ Bauordnung 1969, LGBl. 17/166: Grundabteilung § 10.
(1)Im Bauland bedarf die Grundabteilung (Teilung von Grundstücken sowie jede Veränderung von Grundstücksgrenzen) einer Bewilligung der Baubehörde; hievon ausgenommen sind Veränderungen, welche gem. § 15 Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl Nr. 3/1930, in der Fassung BGBl Nr. 166/1961, vorgenommen werden.Paragraph 10,
(1)Im Bauland bedarf die Grundabteilung (Teilung von Grundstücken sowie jede Veränderung von Grundstücksgrenzen) einer Bewilligung der Baubehörde; hievon ausgenommen sind Veränderungen, welche gem. Paragraph 15, Liegenschaftsteilungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 166 aus 1961,, vorgenommen werden. Aufschließungsbeitrag § 14.
(1)Die Gemeinde hat aus Anlaß der Grundabteilung einen Beitrag zu den Herstellungskosten der Fahrbahn, des Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Straßenbeleuchtung einzuheben. Der Beitrag ist gleichzeitig mit derParagraph 14,
(1)Die Gemeinde hat aus Anlaß der Grundabteilung einen Beitrag zu den Herstellungskosten der Fahrbahn, des Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Straßenbeleuchtung einzuheben. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Bewilligung der Grundabteilung vorzuschreiben und wird drei Monate nach Rechtskraft des Grundbuchsbeschlusses fällig. …
(5)Mit Zustimmung der Gemeinde erbrachte Eigenleistungen zur Herstellung von Fahrbahn, Gehsteig, Oberflächenentwässerung und Straßenbeleuchtung sind auf den Beitrag anzurechnen. Fälligkeit der Anliegerleistungen §
  1. Die in den §§ 13 und 14 vorgesehenen Anliegerleistungen sind jedenfalls nur einmal zu erbringen, und zwar anläßlich der Grundabteilung. Anläßlich der erstmaligen Bauführung gemäß § 92 Abs. 1 Z. 1, 2 und 3 sind sie dann zu erbringen,Paragraph 15, Die in den Paragraphen 13 und 14 vorgesehenen Anliegerleistungen sind jedenfalls nur einmal zu erbringen, und zwar anläßlich der Grundabteilung. Anläßlich der erstmaligen Bauführung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 sind sie dann zu erbringen, wenn keine Grundabteilung durchgeführt oder Anliegerleistungen bisher nicht erbracht wurden. Die Beiträge nach § 14 können von der Gemeinde auch noch nach vollendeter Bauführung anlässlich der Errichtung der betreffenden Aufschließungsanlagen eingehoben werden.wenn keine Grundabteilung durchgeführt oder Anliegerleistungen bisher nicht erbracht wurden. Die Beiträge nach Paragraph 14, können von der Gemeinde auch noch nach vollendeter Bauführung anlässlich der Errichtung der betreffenden Aufschließungsanlagen eingehoben werden. 2.
  2. NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200-0:2.
  3. NÖ Bauordnung 1976, Landesgesetzblatt 8200-0: Aufschließungsbeitrag § 14.
(1)Die Gemeinde hat aus Anlaß der Grundabteilung einen Beitrag zu den Herstellungskosten der Fahrbahn, des Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Straßenbeleuchtung einzuheben. Der Betrag ist gleichzeitig mit derParagraph 14,
(1)Die Gemeinde hat aus Anlaß der Grundabteilung einen Beitrag zu den Herstellungskosten der Fahrbahn, des Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Straßenbeleuchtung einzuheben. Der Betrag ist gleichzeitig mit der Bewilligung der Grundabteilung vorzuschreiben und wird drei Monate nach der Rechtskraft des Grundbuchsbeschlusses fällig. ..
(5)Mit Zustimmung der Gemeinde erbrachte Eigenleistungen zur Herstellung von Fahrbahn, Gehsteig, Oberflächenentwässerung und Straßenbeleuchtung sind auf den Beitrag anzurechnen Billigkeit der Anliegerleistungen §
  1. Die in den §§ 13 und 14 vorgesehenen Anliegerleistungen sind jedenfalls nur einmal zu erbringen, und zwar anläßlich der Grundabteilung. Anläßlich der erstmaligen Bauführung gemäß§ 92 Abs. 1, 2 und 3 sind sie dann zu erbringen, wenn keine Grundabteilung durchgeführt oder Anliegerleistungen bisher nicht erbracht wurden. Die Beiträge nach § 14 können von der Gemeinde auch noch nach vollendeter Bauführung anlässlich der Errichtung der betreffenden Aufschließungsanlagen eingehoben werden.Paragraph 15, Die in den Paragraphen 13 und 14 vorgesehenen Anliegerleistungen sind jedenfalls nur einmal zu erbringen, und zwar anläßlich der Grundabteilung. Anläßlich der erstmaligen Bauführung gemäß§ 92 Absatz eins, 2 und 3 sind sie dann zu erbringen, wenn keine Grundabteilung durchgeführt oder Anliegerleistungen bisher nicht erbracht wurden. Die Beiträge nach Paragraph 14, können von der Gemeinde auch noch nach vollendeter Bauführung anlässlich der Errichtung der betreffenden Aufschließungsanlagen eingehoben werden. 2.
  2. NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-22:2.
  3. NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-22: Bauplatz, Bauverbot § 11.
(1)Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, dasParagraph 11,
(1)Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das
  1. hiezu erklärt wurde oder
  2. durch eine vor dem
  3. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder
  4. durch eine nach dem
  5. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte oder angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder
  6. am
  7. Jänner 1989 bereits als Bauland gewidmet und mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 15 Abs. 1 Z. 1, § 17 Abs. 1 Z. 9 und § 23 Abs. 3 letzter Satz, bebaut war.
  8. am
  9. Jänner 1989 bereits als Bauland gewidmet und mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 9 und Paragraph 23, Absatz 3, letzter Satz, bebaut war.
(2)Auf Antrag des Eigentümers ist ein Grundstück im Bauland zum Bauplatz zu erklären, wenn es 1.
  1. a)an eine bestehende oder im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche unmittelbar angrenzt oder
  2. b)mit einer solchen durch eine Brücke verbunden ist oder verbunden werden kann oder
  3. c)mit einem im Grundbuch sichergestellten Fahr- und Leitungsrecht, das dem Bebauungsplan nicht widerspricht, verbunden wird oder
  4. d)die Widmung Bauland-Sondergebiet aufweist und durch eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene im Eigentum des Bauplatzeigentümers stehende private Verkehrsfläche mit einer öffentlichen Verkehrsfläche verbunden ist, 2. aufgrund seiner Gestalt, Beschaffenheit und Größe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den Festlegungen im Bebauungsplan bebaut werden darf, 3. nicht in einer Aufschließungszone (§ 75) liegt, und wenn 3. nicht in einer Aufschließungszone (Paragraph 75,) liegt, und wenn 4. die Bauplatzerklärung dem Zweck einer Bausperre (§ 74 Abs. 4 oder § 23 Abs. 3 NÖ Raumordnungsgesetz, LGBl. 8000) nicht widerspricht, oder 4. die Bauplatzerklärung dem Zweck einer Bausperre (Paragraph 74, Absatz 4, oder Paragraph 23, Absatz 3, NÖ Raumordnungsgesetz, Landesgesetzblatt 8000) nicht widerspricht, oder 5. die Aufschließung des Grundstücks zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht unwirtschaftliche Aufwendungen für öffentliche Einrichtungen auf dem Gebiete des Straßenbaues, der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung wegen seiner Entfernung von bereits aufgeschlossenem Gebiet zur Folge hat. Verliert ein zum Bauplatz erklärtes Grundstück, das weder mit einem Gebäude noch mit einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) bebaut ist, durch Umwidmung nach den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, die Baulandwidmung, erlischt die Bauplatzerklärung.Verliert ein zum Bauplatz erklärtes Grundstück, das weder mit einem Gebäude noch mit einer großvolumigen Anlage (Paragraph 23, Absatz 3,) bebaut ist, durch Umwidmung nach den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, die Baulandwidmung, erlischt die Bauplatzerklärung. Baubewilligung § 23.
(3)Wenn der Neu- oder Zubau eines Gebäudes oder die Errichtung einer großvolumigen Anlage (einzelner Silo oder Tank oder Gruppe solcher Behälter mit mehr als 200 m³ Rauminhalt, Tiefgarage, Betonmischanlage oder dgl.) auf einem Grundstück oder Grundstücksteil im Bauland geplant ist, das bzw. derParagraph 23,
(3)Wenn der Neu- oder Zubau eines Gebäudes oder die Errichtung einer großvolumigen Anlage (einzelner Silo oder Tank oder Gruppe solcher Behälter mit mehr als 200 m³ Rauminhalt, Tiefgarage, Betonmischanlage oder dgl.) auf einem Grundstück oder Grundstücksteil im Bauland geplant ist, das bzw. der ● noch nicht zum Bauplatz erklärt wurde und ● auch nicht nach § 11 Abs. 1 Z. 2 bis 4 als solcher gilt,auch nicht nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 als solcher gilt, hat die Erklärung des betroffenen Grundstücks oder Grundstücksteils zum Bauplatz in der Baubewilligung zu erfolgen. Wenn eine Voraussetzung hiefür fehlt, ist die Baubewilligung zu versagen. Dies gilt nicht im Falle einer Baubewilligung für ein Gebäude vorübergehenden Bestandes oder für ein Gebäude für eine öffentliche Ver- und Entsorgungsanlage mit einer bebauten Fläche bis zu 25 m2 und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m. Dies gilt weiters nicht für Grundstücke im Rahmen eines dort bestehenden land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes, wenn eine Baubewilligung für einen Neu- oder Zubau eines Gebäudes oder die Errichtung einer großvolumigen Anlage, die jeweils dieser Nutzung dienen, erteilt wird. Aufschließungsabgabe § 38.
(1)Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2Paragraph 38,
(1)Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach Paragraph 2
  1. ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt oder
  2. ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (Paragraph 11,) erklärt oder
  3. eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z. 2 und 3, für den kein der Höhe nach bestimmter Aufschließungsbeitrag oder keine entsprechende Abgabe vorgeschrieben und entrichtet worden ist, erteilt wird. Die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz gilt als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am
  4. Jänner 1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist. Die Aufschließungsabgabe nach Z. 2 ist nicht vorzuschreiben, wenn die Errichtung eines Gebäudes nach § 23 Abs. 3, letzter Satz, bewilligt wird. Wird auf demselben Bauplatz ein weiteres Gebäude errichtet, ist die Abgabe vorzuschreiben.
  5. eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (Paragraph 23, Absatz 3,) auf einem Bauplatz nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, für den kein der Höhe nach bestimmter Aufschließungsbeitrag oder keine entsprechende Abgabe vorgeschrieben und entrichtet worden ist, erteilt wird. Die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz gilt als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am
  6. Jänner 1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist. Die Aufschließungsabgabe nach Ziffer 2, ist nicht vorzuschreiben, wenn die Errichtung eines Gebäudes nach Paragraph 23, Absatz 3,, letzter Satz, bewilligt wird. Wird auf demselben Bauplatz ein weiteres Gebäude errichtet, ist die Abgabe vorzuschreiben. …
(3)Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2007. Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet:
(3)Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,. Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet: A = BL x BKK x ES Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Abs. 1) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden. Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Absatz eins,) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden. …
(4)Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates: Bauplatzfläche = BF BL =
(5)Der Bauklassenkoeffizient beträgt: in der Bauklasse I 1,00 und in der Bauklasse römisch eins 1,00 und bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr, in Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung 2,00 bei einer Geschoßflächenzahl o bis zu 0,8 1,5 o bis zu 1,1 1,75 o bis zu 1,5 2,0 und o bis zu 2,0 2,5 Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht. Wird eine Aufschließungsabgabe aufgrund einer Bauplatzerklärung (Abs. 1 Z. 1) vorgeschrieben und ist für das Grundstück keineWird eine Aufschließungsabgabe aufgrund einer Bauplatzerklärung (Absatz eins, Ziffer eins,) vorgeschrieben und ist für das Grundstück keine * Bebauungshöhe (Bauklasse) oder Geschoßflächenzahl oder * höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist bei der Berechnung kein Bauklassenkoeffizient anzuwenden: A = BL x ES Erfolgt die Vorschreibung nach Abs. 1 Z. 1 im Zusammenhang mit einer Baubewilligung oder Erfolgt die Vorschreibung nach Absatz eins, Ziffer eins, im Zusammenhang mit einer Baubewilligung oder * nach Abs. 1 Z. 2 und ist keine * nach Absatz eins, Ziffer 2 und ist keine * Bebauungshöhe oder Geschoßflächenzahl oder * höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, dann ist der Bauklassenkoeffizient von der bewilligten Höhe des Gebäudes oder der großvolumigen Anlage abzuleiten; z.B. Höhe entspricht der Bauklasse II = Bauklassenkoeffizient 1,25:festgelegt, dann ist der Bauklassenkoeffizient von der bewilligten Höhe des Gebäudes oder der großvolumigen Anlage abzuleiten; z.B. Höhe entspricht der Bauklasse römisch zwei = Bauklassenkoeffizient 1,25: A = BL x 1,25 x ES Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25 sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25 sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse römisch zwei.
(6)Der Einheitssatz ist die Summe der durchschnittlichen Herstellungskosten einer 3,00 m breiten Fahrbahnhälfte, ● eines 1,25 m breiten Gehsteiges, ● der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung der Fahrbahnhälfte und des Gehsteiges pro Laufmeter. Dabei ist für die Fahrbahn eine mittelschwere Befestigung einschließlich Unterbau und für Fahrbahn und Gehsteig eine dauernd staubfreie Ausführung vorzusehen. Der Einheitssatz ist mit Verordnung des Gemeinderates festzusetzen. 2.5. Verordnung der Stadtgemeinde *** idF vom ***:2.5. Verordnung der Stadtgemeinde *** in der Fassung vom ***: Zur Berechnung der Aufschließungsabgabe wird der Einheitssatz mit € 528,- festgelegt. 2.6. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
  1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
  2. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
  3. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
  4. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
  5. Beschlüsse gemäß § 61 Abs.
  6. Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet. 3.1.
  3. In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungen außer Streit stehen. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob dem Grunde nach für die gegenständliche Liegenschaft eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben werden durfte, da nach Ansicht der Beschwerdeführerin eine derartige Abgabe bereits entrichtet worden sei und zudem Verjährung eingetreten sei. Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin im Ergebnis im Recht. 3.1.
  4. Wenn der Eintritt der Fälligkeit von Abgabenforderungen bereits längere Zeit zurückliegt - im gegenständlichen Fall kommt dem rechtskräftigen Bescheid vom ***, mit dem eine Grundteilung bewilligt und in Punkt 4.) ausdrücklich kein Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben wurde, erhebliche Bedeutung zu - stellt sich naturgemäß die auch in der Beschwerde aufgeworfene Frage nach einer möglicherweise bereits eingetretenen Einhebungsverjährung. Gemäß § 185 Abs. 1 NÖ Abgabenordnung 1977 (nunmehr § 238 BAO) verjährt das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. Die Einhebungsverjährung befristet das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen. Einhebungsmaßnahmen sind nur auf Abgabenschuldigkeiten zulässig, die noch nicht "einhebungsverjährt" sind (vgl. VwGH vom
  5. Juli 2011, Zl. 2009/15/0093).Gemäß Paragraph 185, Absatz eins, NÖ Abgabenordnung 1977 (nunmehr Paragraph 238, BAO) verjährt das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. Die Einhebungsverjährung befristet das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen. Einhebungsmaßnahmen sind nur auf Abgabenschuldigkeiten zulässig, die noch nicht "einhebungsverjährt" sind vergleiche VwGH vom
  6. Juli 2011, Zl. 2009/15/0093). Im vorliegenden Fall ist daher der Abgabenanspruch spätestens mit Rechtskraft des Bescheides vom *** und des Grundbuchbeschlusses vom ***, mit dem eine Grundteilung gemäß der NÖ Bauordnung 1969 bewilligt worden war, entstanden. Daraus folgt, dass - mangels von Seiten der Abgabenbehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde vorgenommenen Unterbrechungshandlungen - mit *** die Einhebungsverjährung eingetreten ist. 3.1.
  7. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist für die Frage der Verpflichtung zur Entrichtung einer Aufschließungsabgabe nach § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 1996 wegen rechtskräftiger Bauplatzerklärung ohne Bedeutung, ob das Grundstück überhaupt zum Bauplatz zu erklären gewesen wäre. Diese Frage wäre in dem Verfahren zur Bauplatzerklärung zu klären gewesen, nicht jedoch nach Eintritt der Rechtskraft des Bauplatzerklärungsbescheides in dem Verfahren betreffend die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe nach § 38 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 (vgl. VwGH vom
  8. November 2002, Zl. 2002/17/0067, und vom
  9. September 2003, Zl. 2000/17/0259). Die Vorschreibung einer Abgabe gemäß § 38 Abs. 1 Z
  10. NÖ Bauordnung 1996 auf Grund der Bauplatzerklärung konnte somit grundsätzlich unabhängig davon erfolgen, ob das Grundstück zuvor bereits ein Bauplatz war. Es ist concreto auch unstrittig, dass das streitgegenständliche Grundstück bereits in der Vergangenheit als Bauplatz zu werten war - die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid selbst davon aus, dass schon bei der im Jahre *** bewilligten Grundteilung ein Bauplatz vorgelegen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist für die Frage der Verpflichtung zur Entrichtung einer Aufschließungsabgabe nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 wegen rechtskräftiger Bauplatzerklärung ohne Bedeutung, ob das Grundstück überhaupt zum Bauplatz zu erklären gewesen wäre. Diese Frage wäre in dem Verfahren zur Bauplatzerklärung zu klären gewesen, nicht jedoch nach Eintritt der Rechtskraft des Bauplatzerklärungsbescheides in dem Verfahren betreffend die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 vergleiche VwGH vom
  11. November 2002, Zl. 2002/17/0067, und vom
  12. September 2003, Zl. 2000/17/0259). Die Vorschreibung einer Abgabe gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 auf Grund der Bauplatzerklärung konnte somit grundsätzlich unabhängig davon erfolgen, ob das Grundstück zuvor bereits ein Bauplatz war. Es ist concreto auch unstrittig, dass das streitgegenständliche Grundstück bereits in der Vergangenheit als Bauplatz zu werten war - die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid selbst davon aus, dass schon bei der im Jahre *** bewilligten Grundteilung ein Bauplatz vorgelegen ist. Gemäß § 38 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 ist die Aufschließungsabgabe eine "einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 ...". Der Verwaltungsgerichtshof hat schon zu der inhaltsgleichen Vorläuferbestimmung zu § 38 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996, zu § 14 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1976, ausgesprochen, dass nur als Aufschließungsbeiträge zu qualifizierende Geldleistungen an die Gemeinde als Hindernis für die Entstehung des Abgabenanspruches (ganz oder zum Teil) angesehen werden könnten. Der Verwaltungsgerichtshof ging überdies davon aus, dass auch Aufschließungsleistungen nach früheren Rechtsvorschriften in diesem Sinne zu berücksichtigen seien (vgl. VwGH vom
  13. Dezember 1985, Zl. 83/17/0221, vom
  14. Oktober 1986, Zl. 84/17/0154, und vom
  15. Juni 1999, Zl. 94/17/0277).Gemäß Paragraph 38, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 ist die Aufschließungsabgabe eine "einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 ...". Der Verwaltungsgerichtshof hat schon zu der inhaltsgleichen Vorläuferbestimmung zu Paragraph 38, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996, zu Paragraph 14, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1976, ausgesprochen, dass nur als Aufschließungsbeiträge zu qualifizierende Geldleistungen an die Gemeinde als Hindernis für die Entstehung des Abgabenanspruches (ganz oder zum Teil) angesehen werden könnten. Der Verwaltungsgerichtshof ging überdies davon aus, dass auch Aufschließungsleistungen nach früheren Rechtsvorschriften in diesem Sinne zu berücksichtigen seien vergleiche VwGH vom
  16. Dezember 1985, Zl. 83/17/0221, vom ,
  17. Oktober 1986, Zl. 84/17/0154, und vom
  18. Juni 1999, Zl. 94/17/0277). Während der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum Einmaligkeitsgrundsatz nach der NÖ Bauordnung 1976 noch betonte, es gehe dem Gesetzgeber darum, dass eine Grundfläche jedenfalls einmal, aber andererseits nur einmal zum Gegenstand einer Abgabenvorschreibung gemacht werde, und er noch im Erkenntnis vom
  19. Oktober 1999, Zl. 99/17/0125, zur Rechtslage nach dem Steiermärkischen Kanalabgabengesetz 1955, im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  20. März 1997, VfSlg. Nr. 14.779, die Auffassung vertrat, der Grundsatz der Einmalbesteuerung stehe nicht einer Auslegung entgegen, nach der die Reduzierung der Abgabe nur in Fällen eingreife, in denen tatsächlich eine entsprechende Abgabe entrichtet wurde, nicht jedoch, wenn ein Abgabenanspruch zwar entstanden, aber verjährt gewesen sei, hat der Verfassungsgerichtshof nunmehr klargestellt, dass sich eine solche Auslegung des genannten Erkenntnisses vom
  21. März 1997 aus verfassungsrechtlichen Gründen verbiete. 3.1.
  22. Nach der nunmehr vom Verfassungsgerichtshof zu Bestimmungen, die den Grundsatz der Einmaligkeit bei der Vorschreibung einer bestimmten Abgabe normieren, vertretenen Auffassung (vgl. VfGH vom
  23. März 2004, B 1528/01) ist sogar eine Anordnung, der zu Folge nach ihrem Wortlaut (nur) bereits "entrichtete" (vgl. § 38 Abs. 1 Zif. 2 NÖ Bauordnung 1996) Beiträge zu berücksichtigen seien, nicht so zu verstehen, dass nur tatsächlich entrichtete Beiträge erfasst wären. Der Verfassungsgerichtshof vertritt vielmehr nun die Auffassung, dass solche Regelungen auch Beiträge erfassen, die nicht entrichtet worden sind, weil sie verjährt sind. Der Verfassungsgerichtshof hat in dem zitierten Erkenntnis im Hinblick auf sein Erkenntnis vom
  24. März 1997, VfSlg. Nr. 14.779, lediglich die Einschränkung gemacht, dass diese Berücksichtigung von verjährten Abgabenansprüchen im Zusammenhang mit dem positivierten Grundsatz der Einmaligkeit nur insofern zu erfolgen habe, als es sich nicht um einen neuen Abgabentatbestand handle. Nach der nunmehr vom Verfassungsgerichtshof zu Bestimmungen, die den Grundsatz der Einmaligkeit bei der Vorschreibung einer bestimmten Abgabe normieren, vertretenen Auffassung vergleiche VfGH vom
  25. März 2004, B 1528/01) ist sogar eine Anordnung, der zu Folge nach ihrem Wortlaut (nur) bereits "entrichtete" vergleiche Paragraph 38, Absatz eins, Zif. 2 NÖ Bauordnung 1996) Beiträge zu berücksichtigen seien, nicht so zu verstehen, dass nur tatsächlich entrichtete Beiträge erfasst wären. Der Verfassungsgerichtshof vertritt vielmehr nun die Auffassung, dass solche Regelungen auch Beiträge erfassen, die nicht entrichtet worden sind, weil sie verjährt sind. Der Verfassungsgerichtshof hat in dem zitierten Erkenntnis im Hinblick auf sein Erkenntnis vom
  26. März 1997, VfSlg. Nr. 14.779, lediglich die Einschränkung gemacht, dass diese Berücksichtigung von verjährten Abgabenansprüchen im Zusammenhang mit dem positivierten Grundsatz der Einmaligkeit nur insofern zu erfolgen habe, als es sich nicht um einen neuen Abgabentatbestand handle. Im Beschwerdefall erfolgte aber vor dem nunmehr im Instanzenzug bekämpften Abgabenescheid vom *** keine Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe oder einer ihr vergleichbaren Abgabe. Mit dem Abgabenbescheid vom *** wurde eine Aufschließungsabgabe gemäß § 38 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 aus Anlass der Erteilung einer (nachträglichen) Baubewilligung vorgeschrieben – und nicht aus dem Anlass der Erklärung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes zum Bauplatz. Dieser Tatbestand betreffend die Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages infolge einer behördlich und gerichtlich bewilligten Grundteilung war jedoch bereits in § 10 und §§ 14f. NÖ Bauordnung 1969 enthalten. Es handelt sich somit nicht um einen "neuen Abgabentatbestand" im Sinne der erwähnten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes.Im Beschwerdefall erfolgte aber vor dem nunmehr im Instanzenzug bekämpften Abgabenescheid vom *** keine Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe oder einer ihr vergleichbaren Abgabe. Mit dem Abgabenbescheid vom *** wurde eine Aufschließungsabgabe gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 aus Anlass der Erteilung einer (nachträglichen) Baubewilligung vorgeschrieben – und nicht aus dem Anlass der Erklärung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes zum Bauplatz. Dieser Tatbestand betreffend die Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages infolge einer behördlich und gerichtlich bewilligten Grundteilung war jedoch bereits in Paragraph 10 und Paragraphen 14 f, NÖ Bauordnung 1969 enthalten. Es handelt sich somit nicht um einen "neuen Abgabentatbestand" im Sinne der erwähnten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes. 3.1.
  27. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon zu § 14 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1976 und § 15 NÖ Bauordnung 1969 vertreten hat, bezieht sich der Grundsatz der Einmaligkeit, wie er seinerzeit in § 14 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1976 und § 15 NÖ Bauordnung normiert war und nunmehr in § 38 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 verankert ist, auf "Aufschließungsleistungen" schlechthin (vgl. die oben wiedergegebenen Erkenntnisse vom
  28. Dezember 1985, vom
  29. Oktober 1986 und vom
  30. Juni 1999). Der Einmaligkeitsgrundsatz nach § 38 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1996 erfasst daher alle Aufschließungsleistungen, wie sie früher u.a. in den §§ 14 und 15 NÖ Bauordnung 1969 und 1976 vorgesehen waren. Es ist insofern unerheblich, ob die Entrichtung der Abgabe auf Grund einer Vorschreibung wegen des ersten oder wegen des zweiten Tatbestandes in § 14 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1969 erfolgte. Die Berücksichtigung unter dem Gesichtspunkt der Einmaligkeit hat in beiden Fällen zu erfolgen. Bei der nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes erforderlichen Berücksichtigung einer allenfalls eingetretenen Verjährung (vgl. oben die Ausführungen in Punkt 3.1.2) bewirkt dies, dass eine eingetretene Verjährung jedenfalls zu berücksichtigen ist, gleichgültig, ob die Abgabenpflicht seinerzeit auf Grund der Verwirklichung desselben Sachverhaltes, der aktuell die Abgabepflicht auslöste oder auf Grund eines anderen Sachverhaltes eingetreten ist.Wie der Verwaltungsgerichtshof schon zu Paragraph 14, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1976 und , Paragraph 15, NÖ Bauordnung 1969 vertreten hat, bezieht sich der Grundsatz der Einmaligkeit, wie er seinerzeit in Paragraph 14, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1976 und Paragraph 15, NÖ Bauordnung normiert war und nunmehr in Paragraph 38, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 verankert ist, auf "Aufschließungsleistungen" schlechthin vergleiche die oben wiedergegebenen Erkenntnisse vom
  31. Dezember 1985, vom
  32. Oktober 1986 und vom
  33. Juni 1999). Der Einmaligkeitsgrundsatz nach Paragraph 38, Absatz 3, der NÖ Bauordnung 1996 erfasst daher alle Aufschließungsleistungen, wie sie früher u.a. in den Paragraphen 14 und 15 NÖ Bauordnung 1969 und 1976 vorgesehen waren. Es ist insofern unerheblich, ob die Entrichtung der Abgabe auf Grund einer Vorschreibung wegen des ersten oder wegen des zweiten Tatbestandes in Paragraph 14, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1969 erfolgte. Die Berücksichtigung unter dem Gesichtspunkt der Einmaligkeit hat in beiden Fällen zu erfolgen. Bei der nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes erforderlichen Berücksichtigung einer allenfalls eingetretenen Verjährung vergleiche oben die Ausführungen in Punkt 3.1.2) bewirkt dies, dass eine eingetretene Verjährung jedenfalls zu berücksichtigen ist, gleichgültig, ob die Abgabenpflicht seinerzeit auf Grund der Verwirklichung desselben Sachverhaltes, der aktuell die Abgabepflicht auslöste oder auf Grund eines anderen Sachverhaltes eingetreten ist. 3.1.
  34. Aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass im Beschwerdefall das in Rede stehende Grundstück schon früher einen Bauplatz dargestellt hat. Daraus folgt, dass eine Verjährung vor allem deshalb eingetreten ist, weil anlässlich der einen Abgabenanspruch ISd §§ 14 Abs. 1 und 15 NÖ Bauordnung 1969 auslösenden Grundabteilung im Jahre *** eine Abgabenvorschreibung (bewusst) nicht erfolgt ist und in der Folge auch keine Einhebungsmaßnahmen erfolgt sind.Aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass im Beschwerdefall das in Rede stehende Grundstück schon früher einen Bauplatz dargestellt hat. Daraus folgt, dass eine Verjährung vor allem deshalb eingetreten ist, weil anlässlich der einen Abgabenanspruch ISd Paragraphen 14, Absatz eins und 15 NÖ Bauordnung 1969 auslösenden Grundabteilung im Jahre *** eine Abgabenvorschreibung (bewusst) nicht erfolgt ist und in der Folge auch keine Einhebungsmaßnahmen erfolgt sind. Die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde haben im Ergebnis den Beschwerdeführer in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Durchführung eines den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 und der BAO entsprechenden Verfahrens verletzt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.1.
  35. Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht beantragt. Auch ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht beantragt. Auch ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.
  36. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
  37. auch dargelegt wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
  38. auch dargelegt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.510.001.2014

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