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§ 52§ 134§ 99§ 35§ 50Art. 130§ 43§ 4§ 25Art. 133§ 19§ 45RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.02.2015 GeschäftszahlLVwG-PP-14-0055 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc
§ 52Abs. 6 Vw
GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 2046,-- Euro und ist
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom ***, Zl. ***, wurden dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen vorgehalten: „Sie haben als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** dieses Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, 1) ohne sich vorher – obwohl Ihnen dies zumutbar gewesen wäre – überzeugt zu haben, dass das von Ihnen zu lenkende Kraftfahrzeug und dessen Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, weshalb bei der am *** um 11:50 Uhr in ***, ***, unmittelbar nach der Kreuzung mit der ***, von der *** kommend, Richtung ***, durchgeführten Fahrt festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, wodurch eine Gefährdung der Verkehrssicherheit gegeben war, da es zu einem Verkehrsunfall des nachfolgenden Kfz-Lenkers kam, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Kraftfahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es wurde festgestellt, dass die auf dem Autodach mit nur einem Spanngurt transportierten Holzplatten, mehrere OSB Holzplatten im Ausmaß von ca. 1,20 x 1,50 Meter lediglich mit nur einem Spanngurt an zwei Dachträgern festgebunden, beim Abbiegevorgang bzw. beim anschließenden Beschleunigen vom Dach rutschten. Der dahinter fahrende Kfz-Lenker überfuhr dabei mehrere Platten. Eine Platte stieß gegen die Motorhaube bzw. Windschutzscheibe. Das Fahrzeug wurde dadurch beschädigt.Es wurde festgestellt, dass die auf dem Autodach mit nur einem Spanngurt transportierten Holzplatten, mehrere OSB Holzplatten im Ausmaß von ca. , 1,20 x 1,50 Meter lediglich mit nur einem Spanngurt an zwei Dachträgern festgebunden, beim Abbiegevorgang bzw. beim anschließenden Beschleunigen vom Dach rutschten. Der dahinter fahrende Kfz-Lenker überfuhr dabei mehrere Platten. Eine Platte stieß gegen die Motorhaube bzw. Windschutzscheibe. Das Fahrzeug wurde dadurch beschädigt. 2) Sie sind am *** um 11:50 Uhr in ***, ***, unmittelbar nach der Kreuzung mit der ***, von der *** kommend, Richtung *** als Lenker(in) des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *** mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten, da Sie nachdem die Holzplatten vom Fahrzeug auf die Fahrbahn rutschten, Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten hatten, sondern weiter gefahren sind und erst durch die optischen und akustischen Anhaltezeichen des nachfolgenden Lenkers nach ca. 300 Metern bei der Einfahrt zum *** angehalten hatten, obwohl alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken sofort anzuhalten haben. 3) Sie haben am *** um 11:50 Uhr in ***, ***, unmittelbar nach der Kreuzung mit der ***, von der *** kommend, Richtung *** das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, da eine Untersuchung Ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt am ***, um 12:40 Uhr bei der Polizeiinspektion *** einen Alkoholgehalt Ihrer Atemluft von 1,32 mg/l ergab, obwohl ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als vom Alkohol beeinträchtigt. Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
- § 102 Abs. 1 KFG iVm § 101 Abs. 1 lit. e KFGParagraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG
- § 4 Abs. 1 lit. a StVOParagraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO
- § 99 Abs. 1 lit. a iVm. § 5 Abs. 1 StVOParagraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO Wegen diesen Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer folgende Strafen verhängt:
- Euro 110,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Stunden)
§ 134Abs.
1 KFGEuro 110,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Stunden)
Paragraph 134, Absatz eins, KFG 2. Euro 110,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag)
§ 99Abs. 2 lit. a St
VOEuro 110,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag)
Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO 3. Euro 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen
§ 99Abs. 1 lit. a St
VOEuro 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen
Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO Des Weiteren wurden dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in der Höhe von Euro 182,-- auferlegt. Begründet wurde das Straferkenntnis dahingehend, dass der Beschwerdeführer in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug lenkte, dabei Platten, die am Dach des Fahrzeuges montiert waren, verloren hatte, hierdurch einen Verkehrsunfall ausgelöst hat, bei dem ein Sachschaden entstanden ist und sich von der Unfallstelle entfernt hat, ohne sofort anzuhalten.
- Zum Beschwerdevorbringen: Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig per Fax am *** das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt. Ausdrücklich angefochten wurde vollinhaltlich der Punkt
- des Straferkenntnisses wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtigen Tatsachenfeststellungen sowie der Punkt
- des Straferkenntnisses hinsichtlich der Höhe der verhängten Geldstrafe. Es wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe ihre Feststellungen bezüglich der Beschädigung am Fahrzeug des *** lediglich auf dessen Aussage gestützt. Dies obwohl die einschreitenden Polizisten übereinstimmend mit dem Beschwerdeführer angaben, dass diese Beschädigung nicht von den Platten stammen konnte. Da die belangte Behörde diesbezüglich keinen Sachverständigen beigezogen hat, liege ein Verfahrensmangel vor. Auch habe die Begründung des Straferkenntnisses nicht den Vorgaben des AVG/VStG entsprochen. Es handle sich um einen wesentlichen Verfahrensmangel, da die Rechtmäßigkeit des Spruchs anhand der unrichtigen Begründung nicht feststellbar sei. Die belangte Behörde traf ihre Feststellungen, der Beschwerdeführer habe sich vom Unfallort entfernt, ohne dabei mitzuwirken, obwohl sein Verhalten in ursächlichem Zusammenhang damit stand, lediglich aufgrund der Aussage des Zeugen ***, und dies obwohl der genannte Zeuge im Verfahren seine Version des „Unfalls“ abgeändert habe. Zum Verschulden wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass dieses, bei Vorhandensein eines Verkehrsunfalles, äußerst gering sei. Der Beschwerdeführer nahm nur wahr, dass er die transportierten Platten verloren habe, aber nicht, dass diese einen Unfall ausgelöst hätten. Aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wurde bezüglich Spruchpunkt
- des Straferkenntnisses eine Minderung der Strafe beantragt. Betreffend Spruchpunkt
- wurde beantragt, diesen ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu es aufgrund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie aufgrund des geringen Verschuldens des Beschwerdeführers es bei einer Ermahnung zu belassen.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: In der gegenständlichen Rechtssache wurde verbunden mit dem Verfahren LVwG-AB-14-4250 eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten. In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme an, dass er am *** von *** (Heimatort) über die *** auf die *** eingebogen sei. Die Platten habe er zwischen 10 und 11 Uhr auf das Dach seines Autos montiert. Er habe die Dachträger auf das Autodach montiert und die Platten mittels eines Spanngurts in der Mitte mit der Dachreling fixiert. Diesbezüglich wurden vom Beschwerdeführervertreter Fotos vorgelegt, welche als Beilage 1 zur Verhandlungsschrift genommen wurden. Auf die Frage, ob sich der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinflussten Zustand befunden hat, gibt der Beschwerdeführer an, dass er zwei starke Kaffee getrunken hat und sich nicht wirklich beeinflusst gefühlt hat. Über den Alkoholkonsum gibt der Beschwerdeführer an, dass er die Nacht zu Hause verbracht hat und dabei Bier und Wein und Gespritzte getrunken hat. Wie der Alkoholgehalt von 1,34 mg/l Atemluft zustande gekommen ist, kann der Beschwerdeführer nicht erklären. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er den Verlust der Ladung erst nach dem Abbiegevorgang an der Kreuzung *** mit der *** in *** bemerkt hat. Hierzu gibt er an, dass er ein „Scheren“ wahrgenommen hat und den Gurt seitlich vom Fahrzeug runterhängen sah (rechte Seite). Die Platten sind nach der Bushaltestelle auf der *** zu liegen gekommen. Wo genau, ob auf der Fahrbahn oder am Fahrbahnrand konnte er nicht angeben. Ca. 200 m weiter ist er dann rechts bei einer Einbiegespur abgebogen. Hier wäre er ohnehin stehengeblieben. Der Zeuge *** hat jedoch mittels Lichthupe ihm klar gemacht, dass er anhalten soll. Es kam dann zum Gespräch mit Herrn *** und dieser erwähnte, dass die Platten über seine Windschutzscheibe und Motorhaube gewirbelt seien und zeigte dem Beschwerdeführer eine Delle auf der Motorhaube. Es erfolgte darauf eine Diskussion, da der Beschwerdeführer nicht glauben konnte, dass die gezeigte Delle von den Spannplatten verursacht wurde. Der Zeuge bot an, die Sache vor Ort regeln zu wollen, jedoch ist der Beschwerdeführer darauf nicht eingestiegen und so wurde vom Zeugen *** die Polizei gerufen. Der Beschwerdeführer wollte die Sache über die Versicherung regeln. Mit Eintreffen der Polizei wurde von diesen der behauptete Schaden am Fahrzeug des Herrn *** besichtigt. Laut Angaben des Beschwerdeführers war dieser Schaden für die Polizisten ebenfalls nicht leicht erkennbar und wahrscheinlich nicht durch die verlorenen Platten verursacht. Der Beschwerdeführer hat sich die Delle ebenfalls angesehen und konnte sie nur mit genauem Hinsehen erkennen. Einen anderen Schaden konnte er nicht sehen und wurde er auch nicht vom Zeugen auf einen anderen Schaden hingewiesen. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin von der Polizei zur Polizeiinspektion mitgenommen und es wurde dort ein Alkomattest durchgeführt. Auf dem Weg zur Polizeiinspektion konnte der Beschwerdeführer sehen, dass die Platten in der Bushaltestelle an der *** gelegen sind. Der Beschwerdeführer gab hiezu an, dass die Lage genau so war wie es auf den Fotos im Akt der LPD dargestellt ist. Die Platten wurden nach dem Aufenthalt bei der Polizeiinspektion von der Familie entfernt. Über Befragen über die Aussage des Herrn *** im Akt, den Beschwerdeführer interessiere es nicht, die Platten wegzuräumen, gibt der Beschwerdeführer an, dass dies nicht stimme. Es waren seine Platten und deshalb hätte er schon ein Interesse gehabt. Über Befragen des BV gibt der Beschwerdeführer an: Die Platten hatten ein Gewicht von ca. 10 kg pro Platte. Es waren 5 Platten mit den Abmessungen 1,25 m x 1,25 m x 0,16 m. Der Querverkehr auf der *** war ca. 50 bis 100 m entfernt. Die ersten Autos aus dem Querverkehr hatten eine helle Farbe. Er glaubt, es handelte sich beim ersten Fahrzeug um einen Mazda. Der Zeuge *** wollte die Sache vor Ort gleich erledigen und zwar in bar und er wollte für den behaupteten Schaden € 1.000,--. Der Zeuge *** und nach Zeugenbelehrung und Wahrheitserinnerung an: Er ist am *** gegen 11.40 Uhr mit meinem Cabrio auf der *** Richtung *** gefahren. Bei der Kreuzung *** *** ist plötzlich von links ein Pkw in die *** eingebogen. Der Zeuge zeigt am vorliegenden Orthofoto, dass der Beschwerdeführer über eine mit Bodenmarkierung als Sperrfläche gekennzeichnete Fläche gefahren sei und sich dann auf den Fahrstreifen Richtung *** eingereiht hat. Dann habe er gesehen, wie sich das Auto des Beschwerdeführers nach rechts geneigt hat und dabei kam es zum Verlust des Ladegutes vom Dach des Fahrzeuges. Er ist nach rechts zum Gehsteig ausgewichen. Ein paar Platten sind auf den Boden gefallen und ein paar sind durch die Luft gewirbelt. Wie viele Platten es waren, wisse er nicht mehr, es waren mehrere Platten. Bei der Vollbremsung nach rechts hat es unter dem Fahrzeug einen Ruck gemacht und er ist gestanden. Der Beschwerdeführer ist weitergefahren. Der Zeuge musste den Retourgang einlegen und zurückfahren, weil anscheinend sich Platten unter dem Fahrzeug verkeilt hatten und er deshalb nicht geradeaus fahren konnte. Er ist dann dem Beschwerdeführer nachgefahren. Er habe festgestellt, dass sein Fahrzeug nach rechts zog und hat dem Beschwerdeführer Zeichen gegeben, dass er anhalten soll. 200 oder 300 m von der Unfallstelle entfernt haben wir beide angehalten. Ich habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er die Platten wegräumen soll und wollte, weil der ÖAMTC in der Nähe war, mein Fahrzeug auf Schäden überprüfen lassen, da ja sein Fahrzeug nach rechts gezogen hat. Beim Gespräch bemerkte er, dass der Beschwerdeführer betrunken war und er hat deshalb die Polizei gerufen. Den Beschwerdeführer haben seine Schäden am Fahrzeug nicht interessiert. Er hat nur mit den Schultern gezuckt. Gesagt habe er dem Beschwerdeführer, dass er auf der Motorhaube eine Delle habe, ausgelöst durch die verlorene Ladung und dass er vorne, unten am Fahrzeug einen Schaden habe. Bis zum Eintreffen der Polizei hat sich der Beschwerdeführer in sein Fahrzeug gesetzt. Über Vorhalt der Aussage des Beschwerdeführers, der Zeuge hätte dem Beschwerdeführer ein Angebot gemacht, die Sache gegen Erhalt von € 1.000,-- vor Ort zu regeln, gibt der Zeuge an, dass das falsch ist. Über Vorhalt des Verhandlungsleiters, warum der Zeuge bei der ersten Einvernahme angegeben habe, die Platten seien gegen die Windschutzscheibe und Motorhaube geflogen und nicht gleich, wie in der Niederschrift einen Monat später, dass auch der Unterboden beschädigt sei, gibt der Zeuge, dass er es gegenüber der Polizei sehr wohl erwähnt hatte, diese es jedoch nicht feststellen konnte. Der Zeuge sagt hierzu, dass der Polizist ihm mitgeteilt hat, er könne nur das aufschreiben, was er sehe. Über Befragung durch den BV gab der Zeuge an: Ich bin von Beruf KFZ-Techniker und gerichtlich beeideter Sachverständiger am Landesgericht ***. Danach bin ich zu mir nach Hause gefahren und habe mein Fahrzeug, da ich eine eigene Prüfstelle habe, auf die Hebebühne gestellt. Bemerkt habe ich, dass rechts vorne die Fahrspur nicht stimmt, ausgelöst wahrscheinlich durch den Anprall am Gehsteig. Die Kunststoffabdeckung unterhalb der Ölwanne war gebrochen. Die Delle an der Motorhaube war im mittleren Bereich. Die Schäden wurden nicht der Haftpflichtversicherung gemeldet. Die Schäden konnte ich bis auf die Delle selbst reparieren und habe deshalb auch auf Rücksicht auf die Familie des Beschwerdeführers die Versicherung nicht eingeschaltet. Verkauft habe ich das Fahrzeug vor ca. 2-3 Monaten. Ob in dem Bereich, in dem ich zum Stillstand gekommen bin, eine Bushaltestelle war, weiß ich nicht. Ich bin jedenfalls mit dem rechten Rad an der Gehsteigkante zum Stehen gekommen. Ob die Gehsteigkante am Fahrbahnrand oder am Straßenrand war, weiß ich nicht mehr. Wo ich konkret zum Stehen gekommen bin, kann ich nicht mehr angeben. Der Beschwerdeführer fuhr einen Golf Kombi. Nachdem ich stehen geblieben bin und dann dem Beschwerdeführer nachgefahren bin, konnte ich feststellen, dass mein Fahrzeug nach rechts zieht. Wie lange ich gestanden bin, nachdem die Platten vom Fahrzeug des Beschwerdeführers gefallen sind, kann ich nicht angeben. Ich bin ein paar Meter zurückgefahren und dann wieder nach vorne. Wie lange das gedauert hat, weiß ich nicht. Wie groß die Platten waren, die der Beschwerdeführer verloren hat, weiß ich nicht. Ob ich auf der Fahrbahn oder am Gehsteig zu stehen gekommen bin, weiß ich nicht. Zwischen dem Fahrzeug des Beschwerdeführers und meinem waren keine anderen Fahrzeuge, zumindest habe ich keine gesehen. Hinter mir habe ich kein Fahrzeug bemerkt, als ich zurückgeschoben habe. Über Befragen des Verhandlungsleiters, wie die Farbe des Fahrzeuges des Zeugen war, gibt dieser an, dass es blau metallic war. Über weiteres Befragen des BV gibt der Zeuge an: Ob das Fahrzeug des Beschwerdeführers nach Verlust der Ladung zu stehen gekommen ist, weiß ich nicht. Ich war immer noch geschockt über den Vorfall. Verkauft wurde mein Cabrio an Herrn *** in ***. Ich bin ca. mit 80 bis 100 km/h dem Beschwerdeführer nachgefahren, um ihn zu erwischen. Die genaue Geschwindigkeit kann ich nicht angeben. Über Befragen der Vertreterin der belangten Behörde gibt der Zeuge an: Ein Fahrzeug zwischen dem Beschwerdeführer und mir habe ich nicht mehr in Erinnerung. Ich habe dem Beschwerdeführer Zeichen zum Anhalten gegeben. Ob ich dabei über eine Platte gefahren bin, kann ich nicht mehr angeben. Ich denke nicht, dass ich über Platten drübergefahren bin. Der Polizei habe ich gesagt, dass sich eine Platte unter dem Fahrzeug verkeilt hatte. Über Befragen des Beschwerdeführervertreters gibt der Zeuge an: Die Delle auf der Motorhaube wurde dadurch verursacht, dass eine vom Fahrzeug herunterfallende Platte durch die Luft gewirbelt wurde, dies auf Grund des Fahrtwindes. Es reicht, dass die Platte nur einen kurzen Kontakt mit der Motorhaube hat, damit eine kleine Delle entsteht. Wie breit die Motorhaube ist oder war, weiß ich nicht. Der Zeuge ***, p.A. Polizeiinspektion ***, gibt nach Zeugenbelehrung und Wahrheitserinnerung Nachstehendes an: Ich bin gemeinsam mit Herrn *** zu dem Ort gefahren, an dem der Beschwerdeführer und der Zeuge gewartet haben. Es handelt sich dabei um die Zufahrtsstraße zum ***. Als wir dort ankamen, haben der Beschwerdeführer und der Zeuge miteinander diskutiert. Herr *** hat gegenüber der Polizei gesagt, dass der Beschwerdeführer bei einem Einbiegemanöver Platten verloren habe, eine dieser Platten seine Motorhaube beschädigt habe und er sein Fahrzeug verreißen musste. Der Zeuge *** hat mir die Delle auf der Motorhaube gezeigt, ob er noch weitere Schäden angezeigt hat, weiß ich nicht mehr. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, ich weiß auch nicht mehr, ob ich selbst Schäden am Fahrzeug wahrgenommen habe. Der Zeuge gibt an, dass die Delle ca. in der Mitte der Motorhaube war. Ob die Delle durch eine herabstürzende Platte verursacht wurde, kann ich nicht angeben. An einen Schaden an der Stoßstange kann ich mich nicht mehr erinnern. Bei der Unfallstelle selber war ich nicht. Dies erledigte die zweite Funkstreife. Ob Herr *** erwähnt hätte, dass sein Fahrzeug nach rechts zieht, weiß ich nicht mehr. Über Befragen durch den BV gibt der Zeuge *** an: Die Delle hatte ein Ausmaß von ca. 2 x 2 cm. Erkennbar war sie in der Schrägansicht. Vorstellen kann ich mir nicht, dass die Delle durch herabfallende Platten verursacht wurde. Der Zeuge ***, p.a. Landespolizeidirektion NÖ, gibt nach Zeugenbelehrung und Wahrheitserinnerung Nachstehendes an: Ich bin mit der zweiten Funkstreife zur Kreuzung *** und *** gefahren, weil ich gemeinsam mit der Kollegin eine Dokumentation über den Unfall machen wollte. Als wir dort ankamen, sahen wir, dass die Platten geschlichtet im Einfahrtsbereich der Bushaltestelle gelegen sind. Dem Zeugen werden Fotos aus dem Akt vorgehalten, auf denen die Platten geschlichtet sichtbar sind, und er gibt hiezu an, dass es so ausgesehen hat. Ich habe die Platten aus einer Entfernung von 4-5 m beobachtet und den Kollegen durchgegeben, dass eine Dokumentation nicht möglich ist, weil die Platten geschlichtet vorgefunden wurden und daher ein Unfallszenario nicht nachgebildet werden kann. Ob die Platten beschädigt waren, konnte ich nicht erkennen. Ich weiß noch, dass es ca. 4-6 Platten waren. Sie hatten eine Größe von ca. 1 m x 1,5 m x 1,5 cm. Ich habe die Platten aus einer Entfernung von 4-5 m beobachtet und den Kollegen durchgegeben, dass eine Dokumentation nicht möglich ist, weil die Platten geschlichtet vorgefunden wurden und daher ein Unfallszenario nicht nachgebildet werden kann. Ob die Platten beschädigt waren, konnte ich nicht erkennen. Ich weiß noch, dass es ca. 4-6 Platten waren. Sie hatten eine Größe von , ca. 1 m x 1,5 m x 1,5 cm. Ich habe die Motorhaube des Fahrzeuges von Herrn *** gesehen und konnte eine leichte Delle erkennen, die ich aber, da ich nicht Sachverständiger bin, nicht zuordnen kann. Über Befragen des BV an den Zeugen *** gibt dieser an: Der Weg von der Unfallstelle bis zum Anhaltepunkt kann binnen 30 Sekunden zurückgelegt werden. An der Unfallstelle selbst habe ich keine auf einen Unfall hindeutenden Spuren gesehen. Über Befragen der Vertreterin der belangten Behörde gibt der Zeuge an: Erfahrungsgemäß kann ich angeben, dass jemand unter Alkoholeinfluss knapp über der erlaubten Grenze eher im
igten Geschwindigkeitsbereich lenkt. Bei Personen, die unter starkem Alkoholeinfluss stehen, kann das nicht pauschal gesagt werden. Vom Beschwerdeführervertreter wurde beantragt, ein Sachverständigengutachten mit dem Beweisthema: Kann eine Delle im Ausmaß von 2 x 2 cm durch Herabfallen einer Platte mit den Maßen von ca. 1 m x 1,5 m x 1,5 cm auf eine Motorhaube entstehen? Vom Verhandlungsleiter wird diesbezüglich mitgeteilt, dass diese Frage kein Sachverständiger mit einem Gutachten für den gegebenen Sachverhalt beantworten wird können. Dieser Sachverständigenbeweis wird vom Gericht nicht eingeholt. Der Beschwerdeführervertreter brachte vor, dass seines Erachtens nach das Beweisverfahren ergeben habe, es kam zu keinem Unfall. Die Aussagen des Herrn *** geben keine Aufschlüsse darüber, ob wirklich ein Unfall mit Sachbeschädigung stattgefunden hat. Es wird daher der Antrag aufrecht gehalten, im Führerscheinentzugsverfahren die Entzugszeit zu verkürzen, da ein Unfall, welcher eine längere Entzugszeit ergeben würde, nicht stattgefunden hat. Zusätzlich wurde auch Kostenersatz
§ 35Vw
GVG beantragt.Es wird daher der Antrag aufrecht gehalten, im Führerscheinentzugsverfahren die Entzugszeit zu verkürzen, da ein Unfall, welcher eine längere Entzugszeit ergeben würde, nicht stattgefunden hat. Zusätzlich wurde auch Kostenersatz
Paragraph 35, VwGVG beantragt. Die Vertreterin der belangten Behörde bringt vor, dass der Zeuge *** unter Wahrheitspflicht ausgesagt hat und er mit einer Falschaussage keine Vorteile hätte. Zum Unfallgeschehen selbst ist auszuführen, dass Herr *** nicht nur die Delle an der Motorhaube geltend gemacht habe, sondern auch Schäden auf der Unterseite des Fahrzeuges. Berücksichtigt werden sollte, dass auf Grund des hohen Grades der Alkoholisierung des Beschwerdeführers seine Wahrnehmungen wahrscheinlich getrübt waren. Der Beschwerdeführer hat nicht sehr viel Verantwortungsbewusstsein gezeigt, als er die Platten verloren hatte, da er nicht sofort stehen geblieben ist, obwohl er es seiner eigenen Aussage nach bemerkt hat. In diesem Sinne wurde um Bestätigung der erstinstanzlichen Bescheide ersucht.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer lenkte am ***, gegen 11.50 Uhr in *** auf der *** in Richtung *** den PKW mit dem Kennzeichen *** mit einem Alkoholgehalt von 1,32 mg/l Atemluft. Beim Einbiegen in die *** in Richtung *** verlor er die am Dach nur unzureichend fixierten Holzplatten. Er verursachte dadurch einen Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des Zeugen *** beschädigt wurde, da dieser bedingt durch den Verlust der Ladung des Beschwerdeführer nach rechts ausweichen musste, dadurch am Randstein anfuhr und beim Anprall die Spur seines Fahrzeuges so verstellt wurde, dass ein ordnungsgemäßes Fahrverhalten nicht mehr möglich war. Der Beschwerdeführer entfernte sich von der Unfallstelle, ohne anzuhalten, da sein Verhalten in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall stand.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde, dem Akteninhalt der Landespolizeidirektion Niederösterreich und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführervertreters kann seitens des Gerichtes nicht gefolgt werden. Die Wahrnehmungen des Beschwerdeführers klingen zwar überzeugend, jedoch stand er im Zeitpunkt dieser Wahrnehmungen unter einem Alkoholeinfluss im Ausmaß von 1,32 mg/l Atemluft. Seinen Ausführungen, die ersten Fahrzeuge, die er im Querverkehr erblickte, seien hell gewesen und er glaubt zu wissen, dass das erste Fahrzeug ein Mazda war, sind nicht glaubwürdig. Vielmehr ist den Aussagen des Zeugen *** Glauben zu schenken, da dieser nicht grundlos dem Beschwerdeführer ein Verschulden aufbürden würde. Die Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen gehen zwar weitgehend auseinander und ist auch die Möglichkeit, dass ein Schaden auf der Motorhaube des Zeugen, verursacht durch die herabfallenden Platten vom Fahrzeug des Beschwerdeführers, auszuschließen, da die Platten ohne Beschädigung vorgefunden wurden. Dennoch musste der Zeuge sein Fahrzeug abrupt nach rechts ziehen und kollidierte in der Folge mit dem Randstein, wodurch der Schaden an der Spur seines Fahrzeuges entstand. Das Vorbringen des Zeugen, eine dieser verloren gegangenen Platten hätte seine Motorhaube gestreift und eine Delle verursacht und er hätte eine Platte überfahren, wodurch der Unterbodenschutz seine Fahrzeuges gebrochen wäre, ist hingegen auch nicht nachvollziehbar. Wäre dies tatsächlich so passiert, dann müsste diese Platte gebrochen sein bzw. eine augenscheinliche Beschädigung aufweisen. Aus dem Akteninhalt ist jedoch ersichtlich, dass keine der verlorenen Holzplatten eine Beschädigung aufwies, die einen Schaden, wie vom Zeugen beschrieben, verursacht hat. Der Verlust der Ladung wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, hat er auch in der Verhandlung ausgeführt, dass er den Verlust wahrgenommen hat. Er hätte somit auch wahrnehmen müssen, dass das ihm nachkommende Auto von dem Verlust seiner Ladung, zumindest indirekt, beschädigt wurde. Er setzte seine Fahrt allerdings fort und hat erst 300-500 m später, nachdem der Zeuge ihn mittels Signale darauf aufmerksam gemacht hat, sein Fahrzeug angehalten, obwohl er dies sofort hätte tun sollen.
- Rechtslage:
§ 50Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
§ 52Abs. 1 Vw
GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
§ 52Abs. 2 Vw
GVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. § 101 Abs. 1 lit. e KFG besagt:Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG besagt: „Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch verschiedene Mängel in der Ladungssicherung zu Mängelgruppen zusammengefasst sowie ein Formblatt für die Befundaufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden.“„Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch verschiedene Mängel in der Ladungssicherung zu Mängelgruppen zusammengefasst sowie ein Formblatt für die Befundaufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden.“ § 102 Abs. 1 KFG besagt:Paragraph 102, Absatz eins, KFG besagt: „Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot
§ 43Abs. 2 lit. a St
VO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.“„Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot
Paragraph 43, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.“
§ 4Abs. 1 lit. a St
VO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.
Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.
§ 99Abs. 1 lit. a St
VO begeht jemand eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.
Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO begeht jemand eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.
§ 99Abs. 2 lit. a St
VO begeht jemand eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt.
Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO begeht jemand eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt. § 134 Abs. 1 KFG 1967 besagt:Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 besagt: „Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“„Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“
§ 25a Abs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
- Erwägungen: Da das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss nicht bestritten wurde und betreffend die mangelhafte Ladungssicherung eine Minderung der Strafe beantragt wurde, sind diese Übertretungen objektiv als erwiesen anzusehen. Es hatte daher eine Überprüfung des von der belangten Behörde im Hinblick auf die Strafhöhe bei den Strafpunkten
- und
- geübten Ermessens stattzufinden. Unter einem Verkehrsunfall ist ein plötzliches, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängendes Ereignis, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und zumindest einen Sachschaden zur Folge hat, zu verstehen (VwGH vom 20.04.2001, GZ 99/02/0176). Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten dem Beschwerdeführer Umstände zu Bewusstsein kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden zu erkennen vermochte (VwGH vom 23.05.2002, GZ 2001/03/0417). Hierzu gab er auch in der mündlichen Verhandlung an, dass er den Verlust der Ladung wahrgenommen hatte. Auch machte er Ausführungen über die Abmessungen seiner transportierten Ladung. Auch aus diesen Umständen musste ihm klar gewesen sein, dass bei Verlust dieser Ladung eine Sachbeschädigung möglich sein kann. Im vorliegenden Fall wurde diese Sachbeschädigung nicht durch die verlorene Ladung selbst herbeigeführt, jedoch war der Verlust der Ladung kausal dafür, dass der Zeuge sein Fahrzeug nach rechts gegen den Randstein steuern musste und dadurch sein Fahrzeug beschädigt wurde. Der Sinn und der Zweck des § 4 StVO besteht darin, bei Verkehrsunfällen, welche nur Sachschaden zur Folge haben, möglichst ohne Behinderung des Verkehrs und ohne Inanspruchnahme von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Bereinigung von Unfällen zu ermöglichen. Der Geschädigte soll in die Lage versetzt werden, die Identität des Beschädigers zu erfahren, damit er seine eventuellen Schadensersatzansprüche geltend machen kann.Der Sinn und der Zweck des Paragraph 4, StVO besteht darin, bei Verkehrsunfällen, welche nur Sachschaden zur Folge haben, möglichst ohne Behinderung des Verkehrs und ohne Inanspruchnahme von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Bereinigung von Unfällen zu ermöglichen. Der Geschädigte soll in die Lage versetzt werden, die Identität des Beschädigers zu erfahren, damit er seine eventuellen Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht ist, dass es zu – einem Verkehrsunfall – gekommen ist und das Verhalten des Beschwerdeführers am Unfallort mit einem ursächlichen Zusammenhang gestanden ist. Beide Verpflichtungen setzen weiters das Wissen um so einen Unfall voraus, wobei aber nicht unbedingt das positive Wissen vom Verkehrsunfall und vom ursächlichen Zusammenhang erforderlich ist, sondern es genügt – da der Anwendungsbereich des § 4 StVO in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich auf die Schuldform des Vorsatzes beschränkt ist - ,wenn die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können (VwGH vom 13.02.1991, GZ 90/03/0114).Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht ist, dass es zu – einem Verkehrsunfall – gekommen ist und das Verhalten des Beschwerdeführers am Unfallort mit einem ursächlichen Zusammenhang gestanden ist. Beide Verpflichtungen setzen weiters das Wissen um so einen Unfall voraus, wobei aber nicht unbedingt das positive Wissen vom Verkehrsunfall und vom ursächlichen Zusammenhang erforderlich ist, sondern es genügt – da der Anwendungsbereich des Paragraph 4, StVO in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich auf die Schuldform des Vorsatzes beschränkt ist - ,wenn die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können (VwGH vom 13.02.1991, GZ 90/03/0114). Des Weiteren erkannte der VwGH mit seiner Entscheidung vom 17.November 2014, GZ 2012/02/0237, dass als objektives Tatbildmerkmal der Eintritt eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines Schadens die Voraussetzungen für die Anhalte- und Meldepflicht des § 4 StVO sind. Dieser Tatbestand ist schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte.Des Weiteren erkannte der VwGH mit seiner Entscheidung vom 17.November 2014, GZ 2012/02/0237, dass als objektives Tatbildmerkmal der Eintritt eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines Schadens die Voraussetzungen für die Anhalte- und Meldepflicht des Paragraph 4, StVO sind. Dieser Tatbestand ist schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte. Selbst wenn ein sofortiges Anhalten nach einem Verkehrsunfall eine Behinderung des übrigen Verkehrs verursachen würde, wird dadurch die Verpflichtung des § 4 StVO nicht außer Kraft gesetzt (VwGH vom 21.12.1992, GZ 91/03/0298).Selbst wenn ein sofortiges Anhalten nach einem Verkehrsunfall eine Behinderung des übrigen Verkehrs verursachen würde, wird dadurch die Verpflichtung des Paragraph 4, StVO nicht außer Kraft gesetzt (VwGH vom 21.12.1992, GZ 91/03/0298). Dem Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, die belangte Behörde habe sich ausschließlich auf die Ausführungen des Zeugen gestützt, kann ebenfalls die höchstgerichtliche Judikatur entgegengehalten werden. So führte der VwGH mit seiner Entscheidung vom
- September 1992, GZ 92/02/0156, aus, dass die belangte Behörde die subjektive Tatseite in Hinsicht auf die Verwaltungsübertretungen nach § 4 StVO als gegeben ansehen kann, wenn der Beschuldigte von einem Zeugen darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass sein Fahrverhalten die Ursache für einen Verkehrsunfall gewesen sein könne.Dem Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, die belangte Behörde habe sich ausschließlich auf die Ausführungen des Zeugen gestützt, kann ebenfalls die höchstgerichtliche Judikatur entgegengehalten werden. So führte der VwGH mit seiner Entscheidung vom
- September 1992, GZ 92/02/0156, aus, dass die belangte Behörde die subjektive Tatseite in Hinsicht auf die Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 4, StVO als gegeben ansehen kann, wenn der Beschuldigte von einem Zeugen darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass sein Fahrverhalten die Ursache für einen Verkehrsunfall gewesen sein könne. Außerdem habe die mündliche öffentliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Ergebnis gebracht, dass am Fahrzeug des Zeugen ein Sachschaden entstanden ist, der ausgelöst wurde, weil der Zeuge sein Fahrzeug aufgrund der verlorenen Ladung des Beschwerdeführers nach rechts gegen den Randstein ziehen musste. Die Beiziehung eins Sachverständigen zur Feststellung, ob die am Fahrzeug des Zeugen vorhandene Delle von einer herabfallenden Platte hervorgerufen wurde, konnte unterbleiben, da diesbezüglich dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführervertreters gefolgt werden konnte.
- Zur Strafhöhe:
§ 19Abs. 1 VSt
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
§ 19Abs. 2 VSt
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer ist derzeit arbeitslos, beziehe Arbeitslosengeld und Notstandshilfe und erhalte Unterstützung von seinen Eltern. In verwaltungsbehördlicher Hinsicht sind gegen den Genannten keine Vormerkungen aktenevident. Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 StVO ist als massiver Verstoß gegen die wesentliche, die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffende Vorschrift einzustufen (VwGH vom 27.09.2005, GZ 2003/18/0277). Es handelt sich daher keinesfalls um eine geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und eine geringe Intensität seiner Beeinträchtigung, wie es in der Beschwerde vorgebracht wurde.Ein Verstoß gegen Paragraph 4, Absatz eins, StVO ist als massiver Verstoß gegen die wesentliche, die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffende Vorschrift einzustufen (VwGH vom 27.09.2005, GZ 2003/18/0277). Es handelt sich daher keinesfalls um eine geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und eine geringe Intensität seiner Beeinträchtigung, wie es in der Beschwerde vorgebracht wurde. Zwar konnte die bisherige Unbescholtenheit und auch das Geständnis des Beschwerdeführer als mildernd beurteilt werden, dennoch konnte weder eine Strafmilderung noch eine Ermahnung
§ 45Abs. 1 letzter Satz VSt
G ausgesprochen werden, da im Verhältnis zu den Übertretungen der geschützten Rechtsgüter diese Milderungsgründe keinesfalls überwiegen.Zwar konnte die bisherige Unbescholtenheit und auch das Geständnis des Beschwerdeführer als mildernd beurteilt werden, dennoch konnte weder eine Strafmilderung noch eine Ermahnung
Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG ausgesprochen werden, da im Verhältnis zu den Übertretungen der geschützten Rechtsgüter diese Milderungsgründe keinesfalls überwiegen. Auch bezüglich der Übertretung nach § 102 Abs. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. e iVm § 134 Abs. 1 KFG kann eine Strafmilderung nicht in Betracht gezogen werden. Bei einer Übertretung dieser Norm ist auch aufgrund der Bedeutung des geschützten Rechtsgutes eine Vormerkung im Führerscheinregister vorgesehen, und die Strafhöhe im untersten Bereich der möglichen Höchststrafe angesetzt.Auch bezüglich der Übertretung nach Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG kann eine Strafmilderung nicht in Betracht gezogen werden. Bei einer Übertretung dieser Norm ist auch aufgrund der Bedeutung des geschützten Rechtsgutes eine Vormerkung im Führerscheinregister vorgesehen, und die Strafhöhe im untersten Bereich der möglichen Höchststrafe angesetzt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangte in Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe unter Bedachtnahme auf die allgemeinen Verhältnisse des Beschwerdeführers, des vorliegenden Strafrahmens sowie unter Einbeziehung von general- und spezialpräventiven Erwägungen zur Auffassung, dass die durch die Behörde festgesetzte Strafe als tat- und schuldangemessen zu bestätigen war. 9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.PP.14.0055