← Österreich

{'item': 'LVwG-S-507/001-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.02.2015 GeschäftszahlLVwG-S-507/001-2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Pichler als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, hinsichtlich der begehrten Beantragung der Beigabe eines Verteidigers im Umfang des gestellten Verfahrenshilfeantrages, folgenden BESCHLUSS gefasst:

  1. Der Antrag des *** auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers wird gemäß § 40 Abs. 3 VwGVG idgF abgewiesen.Der Antrag des *** auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers wird gemäß Paragraph 40, Absatz 3, VwGVG idgF abgewiesen.,
  2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 25 a, VwGG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom *** zu Zl. ***, wurde über *** wegen Übertretung der Bestimmung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 unter Anwendung der Strafnorm des § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle 18 Stunden) verhängt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** zu Zl. ***, wurde über *** wegen Übertretung der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 unter Anwendung der Strafnorm des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, leg. cit. eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle 18 Stunden) verhängt. Dagegen erhob der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte explizit die Beigebung eines Verteidigers/einer Verteidigerin. Im Umfang des sohin gestellten Antrages auf Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Abstandnahme der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG erwogen wie folgt:Im Umfang des sohin gestellten Antrages auf Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Abstandnahme der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG erwogen wie folgt: Der Antrag auf Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers wird abgewiesen. § 40 VwGVG bestimmt u.a., dass dann, wenn ein Beschuldigter außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalt die Kosten der Verteidigung zu tragen, ihm seitens des Verwaltungsgerichtes ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.Paragraph 40, VwGVG bestimmt u.a., dass dann, wenn ein Beschuldigter außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalt die Kosten der Verteidigung zu tragen, ihm seitens des Verwaltungsgerichtes ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Obige gesetzliche Bestimmung setzt sohin voraus, dass beide in § 40 Abs. 1 VwGVG genannten Voraussetzungen – Mittellosigkeit des Beschuldigten und Interesse der Rechtspflege – kumulativ vorliegen müssen (vgl. VwGH vom 29.09.2005, 2005/11/0094 u.a.)Obige gesetzliche Bestimmung setzt sohin voraus, dass beide in Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG genannten Voraussetzungen – Mittellosigkeit des Beschuldigten und Interesse der Rechtspflege – kumulativ vorliegen müssen vergleiche VwGH vom 29.09.2005, 2005/11/0094 u.a.) Unter Beurteilung der Notwendigkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers im Zusammenhang mit dem Kriterium der zweckentsprechenden Verteidigung ist primär die Bedeutung und Schwere des Deliktes und die Schwere der drohenden Sanktion zu berücksichtigen (vgl. EGMR 24.05.1991, 12.744/87 u.a.).Unter Beurteilung der Notwendigkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers im Zusammenhang mit dem Kriterium der zweckentsprechenden Verteidigung ist primär die Bedeutung und Schwere des Deliktes und die Schwere der drohenden Sanktion zu berücksichtigen vergleiche EGMR 24.05.1991, 12.744/87 u.a.). Darüber hinaus ist insbesondere die Komplexität des Falles ausschlaggebend, wobei auf die Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art (hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung) Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2010, 2010/08/0102 u.a.).Darüber hinaus ist insbesondere die Komplexität des Falles ausschlaggebend, wobei auf die Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art (hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung) Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH vom 30.06.2010, 2010/08/0102 u.a.). Diese zwingenden Voraussetzungen für die Beigabe eines Verteidigers liegen in der Person des Antragstellers in keinster Weise vor. Selbst unter der Annahme einer unterdurchschnittlichen finanziellen Situation in der Person des Beschwerdeführers, dahingehende glaubhafte, respektive nachvollziehbar, Angaben unterblieben trotz der ihm im Verfahren obliegenden Mitwirkungspflicht, erweisen sich sowohl die gegenständliche Rechtsfrage als auch die damit in Verbindung stehenden rechtlichen Sanktionen bzw. vernachlässigenden, finanziellen Belastungen in keinster Weise geeignet und angemessen, einen Verfahrenshilfeverteidiger zu bestellen. Ganz im Gegenteil erscheint dem Gericht die äußerst umfangreiche, ausführliche Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers in Hinblick auf die in Rede stehende Rechtsfrage bzw. den diesem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt, als geradezu exzessiv überschießend und zeigt offensichtlich, dass der Beschwerdeführer sich auch inhaltlich sehr intensiv mit verfahrensrechtlichen Fragen auseinandergesetzt hat und ihm doch eine gewisse Übung im Umgang mit Behörden zugemessen werden muss, er mit Sicherheit über eine gewisse Praxis des Anbringens von Schriftsätzen verfügt und kann und von den ihm zustehenden Verteidigungsrechten fast schon in exzessiver Weise Gebrauch macht, dies im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit des in Rede stehenden Straferkenntnisses. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest, dass in Hinblick auf die teilweise den Boden der Sachlichkeit schon verlassenden Behauptungen und Vorbringen des *** er sich in einen Bereich gibt, dem nach § 35 AVG mutwilliges Inanspruchnehmen der Tätigkeit der Behörde unterlegt werden kann.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest, dass in Hinblick auf die teilweise den Boden der Sachlichkeit schon verlassenden Behauptungen und Vorbringen des *** er sich in einen Bereich gibt, dem nach Paragraph 35, AVG mutwilliges Inanspruchnehmen der Tätigkeit der Behörde unterlegt werden kann. Da es sich gegenständlich um die Beurteilung eines einfach gelagerten Sachverhaltes handelt, keine wesentliche Rechtsfrage zur Entscheidung ansteht, ist das Vorliegen eines Interesses der Rechtspflege jedenfalls ganz klar zu verneinen und kein Verfahrenshilfeverteidiger zu bestellen. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision an den VwGH ist gemäß § 25a VwGG deshalb nicht zulässig, da die Frage der Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers keine Rechtsfrage ist, der gegenständlich besondere Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision an den VwGH ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG deshalb nicht zulässig, da die Frage der Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers keine Rechtsfrage ist, der gegenständlich besondere Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.507.001.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.