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{'item': 'LVwG-AV-110/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.02.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-110/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***,Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, A. zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wird abgewiesen.Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wird abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. B. und beschlossen: I.römisch eins. Der Antrag auf Zuerkennung von Verfahrenskosten in Höhe von € 769,94 wird zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 12, 27, 29, 102 und 123 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), (BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraphen 12, 27, 29, 102 und 123 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) §§ 24 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), (BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), (BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), (BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe

  1. verwaltungsbehördliches Verfahren und angefochtener Bescheid Mit Schriftsatz vom *** stellte *** bei der Bezirkshauptmannschaft X den Antrag auf Feststellung des Erlöschens des unter Postzahl *** im Wasserbuch für einen Verwaltungsbezirk *** eingetragenen Wasserbenutzungsrechts, Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen sowie Ersatz von Verfahrenskosten.Mit Schriftsatz vom *** stellte *** bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Antrag auf Feststellung des Erlöschens des unter Postzahl *** im Wasserbuch für einen Verwaltungsbezirk *** eingetragenen Wasserbenutzungsrechts, Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen sowie Ersatz von Verfahrenskosten. Begründend führte der Antragsteller - zusammengefasst – aus, dass er als Eigentümer einer oberliegenden Liegenschaft vom Bestand der in Rede stehenden Wasserbenutzungsanlage betroffen sei, so zwar, dass im Hochwasserfall anlagenbedingt ein Rückstau entstehe, seine Liegenschaft als Rückhaltebecken für den hochwasserführenden *** diene und damit eine vermehrte Hochwasserbedrohung seines Grundstückes verbunden sei. Deshalb werde er durch die gegenständliche Anlage in seinen Eigentumsrechten verletzt. Dies legitimiere ihn im Hinblick auf § 12 Abs. 2 WRG 1959 zur Antragsstellung. Damit mache er geltend, dass das in Rede stehende Wasserbenutzungsrecht wegen Vorliegen des Erlöschenstatbestandes gemäß § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 (Wegfall oder Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten sind) erloschen sei. Die Anlage sei wegen der Leistung der eingebauten Turbine nicht betriebsfähig und werde seit *** auch nicht zum bewilligten Zweck betrieben. Der Fall des Erlöschens sei von der Wasserrechtsbehörde festzustellen, wobei gleichzeitig das Erfordernis letztmaliger Vorkehrungen zu prüfen wäre. Im konkreten Fall sei dies in Folge der Hochwasser-gefahr aufgrund des Bestandes der gegenständlichen Anlage deren Beseitigung und die Wiederherstellung des ursprünglichen Wasserlaufs.Begründend führte der Antragsteller - zusammengefasst – aus, dass er als Eigentümer einer oberliegenden Liegenschaft vom Bestand der in Rede stehenden Wasserbenutzungsanlage betroffen sei, so zwar, dass im Hochwasserfall anlagenbedingt ein Rückstau entstehe, seine Liegenschaft als Rückhaltebecken für den hochwasserführenden *** diene und damit eine vermehrte Hochwasserbedrohung seines Grundstückes verbunden sei. Deshalb werde er durch die gegenständliche Anlage in seinen Eigentumsrechten verletzt. Dies legitimiere ihn im Hinblick auf Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 zur Antragsstellung. Damit mache er geltend, dass das in Rede stehende Wasserbenutzungsrecht wegen Vorliegen des Erlöschenstatbestandes gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 (Wegfall oder Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten sind) erloschen sei. Die Anlage sei wegen der Leistung der eingebauten Turbine nicht betriebsfähig und werde seit *** auch nicht zum bewilligten Zweck betrieben. Der Fall des Erlöschens sei von der Wasserrechtsbehörde festzustellen, wobei gleichzeitig das Erfordernis letztmaliger Vorkehrungen zu prüfen wäre. Im konkreten Fall sei dies in Folge der Hochwasser-gefahr aufgrund des Bestandes der gegenständlichen Anlage deren Beseitigung und die Wiederherstellung des ursprünglichen Wasserlaufs. Die Bezirkshauptmannschaft X leitete in der Folge ein Ermittlungsverfahren ein, in dessen Zuge eine mündliche Verhandlung und mehrere Überprüfungen an Ort und Stelle erfolgten, wozu der Einschreiter allerdings nicht beigezogen wurde.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn leitete in der Folge ein Ermittlungsverfahren ein, in dessen Zuge eine mündliche Verhandlung und mehrere Überprüfungen an Ort und Stelle erfolgten, wozu der Einschreiter allerdings nicht beigezogen wurde. Nach dem der Antragssteller mit Schriftsatz vom *** eine Säumnisbeschwerde eingebracht hatte, erließ die Bezirkshauptmannschaft X den nun in Beschwerde gezogenen Bescheid vom ***, ***, womit sie den Antrag vom *** einschließlich des Kostenersatzbegehrens mangels Parteistellung als unzulässig zurückwies. Begründend führt die belangte Behörde unter Zitierung der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass im Feststellungsverfahren gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 ausschließlich der Wasserberechtigte Parteistellung hätte. Erst wenn das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes festgestellt sei, hätten im Verfahren betreffend die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen die in § 29 Abs. 1 weiters genannten Personen, nämlich andere Wasserberechtigte und Anrainer, Parteistellung. Aus diesem Grunde sei der Antrag samt Kostenersatzbegehren mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen gewesen.Nach dem der Antragssteller mit Schriftsatz vom *** eine Säumnisbeschwerde eingebracht hatte, erließ die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den nun in Beschwerde gezogenen Bescheid vom ***, ***, womit sie den Antrag vom *** einschließlich des Kostenersatzbegehrens mangels Parteistellung als unzulässig zurückwies. Begründend führt die belangte Behörde unter Zitierung der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass im Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 ausschließlich der Wasserberechtigte Parteistellung hätte. Erst wenn das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes festgestellt sei, hätten im Verfahren betreffend die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen die in Paragraph 29, Absatz eins, weiters genannten Personen, nämlich andere Wasserberechtigte und Anrainer, Parteistellung. Aus diesem Grunde sei der Antrag samt Kostenersatzbegehren mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
  2. Beschwerde Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des ***, in welcher er – nach Darlegung seiner Antragsstellung - der belangten Behörde Folgendes entgegnet: Selbst wenn man die von der belangten Behörde zitierte ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde läge, resultiere aus § 102 Abs. 1 WRG 1959 die Parteistellung des Einschreiters, da demnach „der Antragsteller und im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die in § 29 Abs. 1 und Abs. 3 WRG genannten Personen“ Parteien seien. Schon als Antragssteller käme dem Beschwerdeführer Parteistellung zu. Auch die Anrainereigenschaft, welche gehörig belegt sei, vermittle ihm Parteistellung. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergäbe sich, dass einem Anrainer insoweit Parteistellung im Verfahren nach § 29 WRG 1959 zukäme, als es um die beim Erlöschen des Wassernutzungsrechtes vorzusehenden Vorkehrungen gehe.Selbst wenn man die von der belangten Behörde zitierte ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde läge, resultiere aus Paragraph 102, Absatz eins, WRG 1959 die Parteistellung des Einschreiters, da demnach „der Antragsteller und im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die in Paragraph 29, Absatz eins und Absatz 3, WRG genannten Personen“ Parteien seien. Schon als Antragssteller käme dem Beschwerdeführer Parteistellung zu. Auch die Anrainereigenschaft, welche gehörig belegt sei, vermittle ihm Parteistellung. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergäbe sich, dass einem Anrainer insoweit Parteistellung im Verfahren nach Paragraph 29, WRG 1959 zukäme, als es um die beim Erlöschen des Wassernutzungsrechtes vorzusehenden Vorkehrungen gehe. Weiters verweist der Beschwerdeführer auf § 29 Abs. 1 leg. cit., wonach bei der Erlöschensfeststellung über die letztmaligen Vorkehrungen im Interesse anderer Wasserberechtigte oder der Anrainer abzusprechen sei. Diesbezüglich hätte er detaillierte Anträge gestellt und diese auch entsprechend begründet. Daraus leite sich auch die Beeinträchtigung subjektiv öffentlicher Rechte (Grundeigentum im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959) ab. Da das Gesetz ausdrücklich die Vorschreibung der Vorkehrungen und Aufträge aus Anlass der Entscheidung über das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes vorsehe, werde er durch den bekämpften Bescheid in seinen subjektiv öffentlichen Rechten verletzt. Auch resultiere aus § 123 Abs. 2 WRG ein Kostenersatzanspruch, worüber ihm die belangte Behörde zu Unrecht die Sachentscheidung verweigert hätte.Weiters verweist der Beschwerdeführer auf Paragraph 29, Absatz eins, leg. cit., wonach bei der Erlöschensfeststellung über die letztmaligen Vorkehrungen im Interesse anderer Wasserberechtigte oder der Anrainer abzusprechen sei. Diesbezüglich hätte er detaillierte Anträge gestellt und diese auch entsprechend begründet. Daraus leite sich auch die Beeinträchtigung subjektiv öffentlicher Rechte (Grundeigentum im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959) ab. Da das Gesetz ausdrücklich die Vorschreibung der Vorkehrungen und Aufträge aus Anlass der Entscheidung über das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes vorsehe, werde er durch den bekämpften Bescheid in seinen subjektiv öffentlichen Rechten verletzt. Auch resultiere aus Paragraph 123, Absatz 2, WRG ein Kostenersatzanspruch, worüber ihm die belangte Behörde zu Unrecht die Sachentscheidung verweigert hätte. Schließlich werden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid im Sinne einer Stattgabe des gestellten Antrages abzuändern, einschließlich des Kostenbegehrens, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen; weiters ihm die Kosten für die vorliegende Beschwerde in Höhe von € 769,94 zu ersetzen.
  3. Erwägungen des Gerichtes Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 3.
  4. anzuwendende Rechtsvorschriften WRG 1959 § 12.

(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.Paragraph 12,
(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen. (…) § 27.
(1)Wasserbenutzungsrechte erlöschen:Paragraph 27,
(1)Wasserbenutzungsrechte erlöschen:
  1. a)durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten;
  2. b)durch Nichteinwendung des Rechtes in einem wasserrechtlichen Verfahren, insoweit eine mit diesem Rechte offensichtlich in Widerspruch stehende Anlage bewilligt und ausgeführt wird, jedoch unbeschadet eines allfälligen Schadenersatzanspruches nach § 26 Abs. 3;durch Nichteinwendung des Rechtes in einem wasserrechtlichen Verfahren, insoweit eine mit diesem Rechte offensichtlich in Widerspruch stehende Anlage bewilligt und ausgeführt wird, jedoch unbeschadet eines allfälligen Schadenersatzanspruches nach Paragraph 26, Absatz 3,;
  3. c)durch Ablauf der Zeit bei befristeten und durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung nach § 21a;durch Ablauf der Zeit bei befristeten und durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung nach Paragraph 21 a,;
  4. d)durch Zurücknahme nach Abs. 3 oder Entziehung nach Abs. 4;durch Zurücknahme nach Absatz 3, oder Entziehung nach Absatz 4,;
  5. e)durch Enteignung (§ 64 Abs. 4);durch Enteignung (Paragraph 64, Absatz 4,);
  6. f)durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der im Bewilligungsbescheide hiezu bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist;
  7. g)durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist;
  8. h)durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des § 21 Abs. 4 an einen bestimmten Zweck gebunden wurde.durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 4, an einen bestimmten Zweck gebunden wurde.
(2)Die Wasserrechtsbehörde kann die im Abs. 1 lit. g bestimmte Frist bei Vorliegen außerordentlicher oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten bis zu fünf Jahren verlängern.
(2)Die Wasserrechtsbehörde kann die im Absatz eins, Litera g, bestimmte Frist bei Vorliegen außerordentlicher oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten bis zu fünf Jahren verlängern. (…) § 29.
(1)Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.Paragraph 29,
(1)Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.
(2)In dem im § 27 Abs. 1 lit. g bezeichneten Fall ist die Wasserrechtsbehörde schon vor Eintritt des Erlöschens befugt, erforderlichenfalls die zur Hintanhaltung einer Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte notwendigen Vorkehrungen auf Kosten des Wasserberechtigten vorzuschreiben.
(2)In dem im Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, bezeichneten Fall ist die Wasserrechtsbehörde schon vor Eintritt des Erlöschens befugt, erforderlichenfalls die zur Hintanhaltung einer Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte notwendigen Vorkehrungen auf Kosten des Wasserberechtigten vorzuschreiben.
(3)Ist die weitere Erhaltung einer Anlage nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutze, zur Abwehr oder zur Pflege der Gewässer erforderlich, so können die öffentlichen Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und Wasserverbände), wenn dagegen die Erhaltung nur im Interesse von Beteiligten wünschenswert erscheint, diese Beteiligten von dem bisher Berechtigten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten, soweit dies notwendig ist, ohne Entgelt verlangen. Dabei hat jene Körperschaft den Vorzug, die mit den bisher Wasserberechtigten einen Vertrag, betreffend die Übernahme dieser Anlagen abgeschlossen hat. Die weitere Erhaltung und die Leistung der erst künftig fällig werdenden Entschädigungen für etwa aufrecht bleibende Zwangsrechte (§ 70 Abs. 1) obliegt denjenigen, denen die Anlage überlassen wurde.
(3)Ist die weitere Erhaltung einer Anlage nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutze, zur Abwehr oder zur Pflege der Gewässer erforderlich, so können die öffentlichen Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und Wasserverbände), wenn dagegen die Erhaltung nur im Interesse von Beteiligten wünschenswert erscheint, diese Beteiligten von dem bisher Berechtigten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten, soweit dies notwendig ist, ohne Entgelt verlangen. Dabei hat jene Körperschaft den Vorzug, die mit den bisher Wasserberechtigten einen Vertrag, betreffend die Übernahme dieser Anlagen abgeschlossen hat. Die weitere Erhaltung und die Leistung der erst künftig fällig werdenden Entschädigungen für etwa aufrecht bleibende Zwangsrechte (Paragraph 70, Absatz eins,) obliegt denjenigen, denen die Anlage überlassen wurde.
(4)Hat der bisher Berechtigte den im Sinne des Abs. 1 ergangenen behördlichen Anordnungen entsprochen, worüber auf Grund eines Überprüfungsverfahrens (§ 121) mit Bescheid zu erkennen ist, so ist er zur weiteren Erhaltung des auf diese Weise herbeigeführten Zustandes auch dann nicht mehr verpflichtet, wenn eine Überlassung der Anlage nach Abs. 3 nicht stattfindet.
(4)Hat der bisher Berechtigte den im Sinne des Absatz eins, ergangenen behördlichen Anordnungen entsprochen, worüber auf Grund eines Überprüfungsverfahrens (Paragraph 121,) mit Bescheid zu erkennen ist, so ist er zur weiteren Erhaltung des auf diese Weise herbeigeführten Zustandes auch dann nicht mehr verpflichtet, wenn eine Überlassung der Anlage nach Absatz 3, nicht stattfindet. (…) § 102.
(1)Parteien sind:Paragraph 102,
(1)Parteien sind:
  1. a)der Antragsteller;
  2. b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen;
  3. c)ferner
  4. d)im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im Paragraph 29, Absatz eins und 3 genannten Personen;
  5. e)Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches;Gemeinden im Verfahren nach Paragraph 111 a,, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 31 c, Absatz 3, zustehenden Anspruches;
  6. f)diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen;
  7. g)im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im § 83 Abs. 3 genannten Personen und Stellen;im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im Paragraph 83, Absatz 3, genannten Personen und Stellen;
  8. h)diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;
  9. i)das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 2 lit. a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des § 55 Abs. 5.das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in Paragraph 55, Absatz 2, Litera a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des Paragraph 55, Absatz 5,
(2)Beteiligte im Sinne des § 8 AVG. sind – nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Abs. 1 Parteistellung zukommt – insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (§ 109) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Abs. 1) anzusehen wären.
(2)Beteiligte im Sinne des Paragraph 8, AVG. sind – nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Absatz eins, Parteistellung zukommt – insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (Paragraph 109,) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Absatz eins,) anzusehen wären.
(3)Die Beteiligten sind berechtigt, im Verfahren ihre Interessen darzulegen, die Erhebung von Einwendungen steht ihnen jedoch nicht zu.
(4)Im wasserrechtlichen Verfahren können sich Parteien und Beteiligte auch fachkundiger Beistände bedienen. § 123.
(1)Ein Ersatz von Parteikosten findet im Bewilligungsverfahren einschließlich des Verfahrens über die Einräumung von Zwangsrechten und über den Widerstreit zwischen geplanten Wassernutzungen nicht statt.Paragraph 123,
(1)Ein Ersatz von Parteikosten findet im Bewilligungsverfahren einschließlich des Verfahrens über die Einräumung von Zwangsrechten und über den Widerstreit zwischen geplanten Wassernutzungen nicht statt.
(2)In anderen Angelegenheiten hat die Wasserrechtsbehörde im Bescheid auf Antrag zu bestimmen, in welchem Ausmaße der Sachfällige die dem Gegner durch das Verfahren erwachsenen Kosten zu ersetzen hat. Hiebei hat die Behörde nach billigem Ermessen zu beurteilen, inwieweit die Aufwendung der Kosten, deren Ersatz verlangt wird, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und inwieweit die Führung des Rechtsstreites durch den Sachfälligen etwa leichtfertig oder mutwillig war. VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (…) § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. 3.2. rechtliche Beurteilung In der Hauptsache begehrt der Beschwerdeführer die Feststellung des Erlöschens eines Wasserrechtes sowie die Beseitigung der Anlage, weil er offensichtlich vermeint, durch deren Bestand in seinem Eigentumsrecht verletzt zu sein. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, auf welche auch die belangte Behörde kurz Bezug genommen hat, die Auffassung, dass im Erlöschensverfahren nur der bisherige Berechtigte rechtlichen Einfluss auf die Feststellung eines Erlöschensfalls hat, während andere Wasserberechtigte und Anrainer sowie an der Erhaltung der Anlage interessierte Beteiligte nur die Beeinträchtigung ihrer Rechte unter dem Gesichtspunkt von Vorkehrungen beim Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten geltend machen können (z.B. 30.06.1992, 89/07/0182; 26.06.2012, 2010/07/0240). Nun scheint die belangte Behörde der Ansicht zu sein, dass es sich beim Erlöschensverfahren und bei der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen um zwei verschiedene Verfahren handelte, wobei das Erstere bloß mit dem bisher Wasserberechtigten und erst danach das Zweitere mit den übrigen Parteien, darunter die Anrainer, durchzuführen wäre. Dies ist jedoch unzutreffend, viel mehr ist über Erlöschen und letztmalige Vorkehrungen „uno actu“ abzusprechen (vgl. VwGH 14.05.1997, 96/07/0058). Dies ist jedoch unzutreffend, viel mehr ist über Erlöschen und letztmalige Vorkehrungen „uno actu“ abzusprechen vergleiche VwGH 14.05.1997, 96/07/0058). Es handelt sich in diesem Zusammenhang nur um einen scheinbaren Widerspruch, der dahingehend aufzulösen ist, dass der an letztmaligen Vorkehrungen interessierte Anrainer zwar kein Recht auf Einleitungen eines Erlöschensverfahrens hat, jedoch dem auf von Amts wegen einzuleitenden Verfahren in Bezug auf mögliche letztmalige Vorkehrungen beizuziehen ist. So ist seine Parteistellung vergleichbar mit der von „Nebenparteien“ in einem Bewilligungsverfahren, die ein solches Verfahren naturgemäß nicht in Gang setzen können, aber in einem auf Grund eines Konsensantrages eingeleiteten Verfahren ihre subjektiv öffentlichen Rechte durch Erhebung von Einwendungen geltend machen können. Dies macht deutlich, dass die Einräumung der Parteistellung in einem Verfahren (hier durch § 102 Abs. 1 lit. d WRG 1959) nicht notwendigerweise das Recht umfasst, die Einleitung des Verfahrens zu verlangen (und in weiterer Folge die Sachentscheidung mittels Säumnisbeschwerde einzufordern).Es handelt sich in diesem Zusammenhang nur um einen scheinbaren Widerspruch, der dahingehend aufzulösen ist, dass der an letztmaligen Vorkehrungen interessierte Anrainer zwar kein Recht auf Einleitungen eines Erlöschensverfahrens hat, jedoch dem auf von Amts wegen einzuleitenden Verfahren in Bezug auf mögliche letztmalige Vorkehrungen beizuziehen ist. So ist seine Parteistellung vergleichbar mit der von „Nebenparteien“ in einem Bewilligungsverfahren, die ein solches Verfahren naturgemäß nicht in Gang setzen können, aber in einem auf Grund eines Konsensantrages eingeleiteten Verfahren ihre subjektiv öffentlichen Rechte durch Erhebung von Einwendungen geltend machen können. Dies macht deutlich, dass die Einräumung der Parteistellung in einem Verfahren (hier durch Paragraph 102, Absatz eins, Litera d, WRG 1959) nicht notwendigerweise das Recht umfasst, die Einleitung des Verfahrens zu verlangen (und in weiterer Folge die Sachentscheidung mittels Säumnisbeschwerde einzufordern). Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer folgendes entgegenzuhalten: Wenn § 102 Abs. 1 lit. a WRG 1959 den Antragsteller als Partei nennt, was der Beschwerdeführer offensichtlich auf sich bezieht, ergibt sich aus Sinn und Zweck des Gesetzes zweifelsfrei, dass diese Bestimmung keine generelle Antragslegitimation normiert, sondern nur – was selbstverständlich ist - ausspricht, dass in jenen Fällen, wo ein Verfahren auf Antrag einzuleiten ist, dem diesbezüglichen Antragsteller Parteistellung zukommt.Wenn Paragraph 102, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 den Antragsteller als Partei nennt, was der Beschwerdeführer offensichtlich auf sich bezieht, ergibt sich aus Sinn und Zweck des Gesetzes zweifelsfrei, dass diese Bestimmung keine generelle Antragslegitimation normiert, sondern nur – was selbstverständlich ist - ausspricht, dass in jenen Fällen, wo ein Verfahren auf Antrag einzuleiten ist, dem diesbezüglichen Antragsteller Parteistellung zukommt. Auch kann aus § 29 Abs. 1 iVm § 12 Abs. 2 WRG 1959 nicht eine Antragslegitimation des von den Auswirkungen einer bestehenden Anlage betroffenen Grundeigentümers auf Feststellen des Erlöschens des Wasserrechts betreffend dieselbe abgeleitet werden. Die Frage, ob fremde Rechte durch eine Anlage beeinträchtigt werden, hatte bereits Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens für diese Anlage zu sein und konnte die Bewilligung nur erteilt werden, wenn fremde Rechte dem nicht entgegenstanden. Die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen hat nicht den Zweck, aus dem Bestand der Anlage resultierende Rechtsverletzungen zu beseitigen, sondern zielt – wie schon aus dem Wortlaut des § 29 Abs. 1 letzter Satzteil folgend - darauf ab, die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen. So lange nämlich das Erlöschen nicht festgestellt ist, hat der bisherige Wasserberechtigte seine Anlage ohnedies in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten (VwGH 23.02.2012, 2010/07/0039). Ein Anrainer, der durch eine rechtskräftig bewilligte Anlage schon ex definitionem nicht in seinen Rechten verletzt sein kann, wird auch durch den Weiterbestand der Anlage im Zustand der ursprünglichen Bewilligung über den Erlöschenszeitpunkt hinaus grundsätzlich ebenfalls nicht in seinen Rechten verletzt, abgesehen den hier nicht einschlägigen Fall, dass der Fristablauf (§ 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959) mit dem Ablauf des die ursprüngliche Bewilligung ermöglichenden Privatrechtstitels korreliert. Doch auch in diesem Fall (ebenso wie im Falle einer Rechtsverletzung durch konsenslose Änderungen oder Missachtung der Instandhaltungsverpflichtung) bietet nicht das Erlöschensverfahren mit Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen, sondern weist § 138 WRG 1959 den Weg zur Abhilfe. Auch kann aus Paragraph 29, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 nicht eine Antragslegitimation des von den Auswirkungen einer bestehenden Anlage betroffenen Grundeigentümers auf Feststellen des Erlöschens des Wasserrechts betreffend dieselbe abgeleitet werden. Die Frage, ob fremde Rechte durch eine Anlage beeinträchtigt werden, hatte bereits Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens für diese Anlage zu sein und konnte die Bewilligung nur erteilt werden, wenn fremde Rechte dem nicht entgegenstanden. Die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen hat nicht den Zweck, aus dem Bestand der Anlage resultierende Rechtsverletzungen zu beseitigen, sondern zielt – wie schon aus dem Wortlaut des Paragraph 29, Absatz eins, letzter Satzteil folgend - darauf ab, die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen. So lange nämlich das Erlöschen nicht festgestellt ist, hat der bisherige Wasserberechtigte seine Anlage ohnedies in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten (VwGH 23.02.2012, 2010/07/0039). Ein Anrainer, der durch eine rechtskräftig bewilligte Anlage schon ex definitionem nicht in seinen Rechten verletzt sein kann, wird auch durch den Weiterbestand der Anlage im Zustand der ursprünglichen Bewilligung über den Erlöschenszeitpunkt hinaus grundsätzlich ebenfalls nicht in seinen Rechten verletzt, abgesehen den hier nicht einschlägigen Fall, dass der Fristablauf (Paragraph 27, Absatz eins, Litera c, WRG 1959) mit dem Ablauf des die ursprüngliche Bewilligung ermöglichenden Privatrechtstitels korreliert. Doch auch in diesem Fall (ebenso wie im Falle einer Rechtsverletzung durch konsenslose Änderungen oder Missachtung der Instandhaltungsverpflichtung) bietet nicht das Erlöschensverfahren mit Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen, sondern weist Paragraph 138, WRG 1959 den Weg zur Abhilfe. Eines Antragsrechtes in Bezug auf letztmalige Vorkehrungen bedarf es also nicht, um die Rechte eines von einer Anlage betroffenen Anrainers zu wahren. Deshalb hat er auch keinen Anspruch auf Einleitung des Erlöschensverfahrens und auf die Feststellung des Erlöschens. Wird jedoch das Erlöschensverfahren eingeleitet, so ist der potenzielle betroffene Anrainer dem Verfahren als Partei beizuziehen, zumal gemäß § 29 Abs. 4 leg. cit. der bisherige Berechtigte nach Durchführung der letztmaligen Vorkehrungen (oder wenn ihm anlässlich der Erlöschensfeststellung überhaupt keine letztmaligen Vorkehrungen aufgetragen worden sind) zu weiteren Erhaltungsmaßnahmen nicht mehr verpflichtet ist. Der potenziell betroffene Anrainer ist daher davor zu schützen, dass eine Anlage oder der veränderte Wasserlauf bestehen bleibt und er – mangels weiterer Erhaltungsverpflichtung des bisherigen Wasserberechtigten – den nachteiligen Folgen des Verfalles oder des unkontrollierten Fortbestands von Anlagenteilen ausgesetzt ist. In diesem Lichte ist auch die Bestimmung des § 29 Abs. 2 WRG 1959 zu sehen, welcher die Behörde bereits vor Eintritt des Erlöschens zu entsprechenden Schutzmaßnahmen zugunsten öffentlicher Interessen oder fremder Rechte ermächtigt. Eines Antragsrechtes in Bezug auf letztmalige Vorkehrungen bedarf es also nicht, um die Rechte eines von einer Anlage betroffenen Anrainers zu wahren. Deshalb hat er auch keinen Anspruch auf Einleitung des Erlöschensverfahrens und auf die Feststellung des Erlöschens. Wird jedoch das Erlöschensverfahren eingeleitet, so ist der potenzielle betroffene Anrainer dem Verfahren als Partei beizuziehen, zumal gemäß Paragraph 29, Absatz 4, leg. cit. der bisherige Berechtigte nach Durchführung der letztmaligen Vorkehrungen (oder wenn ihm anlässlich der Erlöschensfeststellung überhaupt keine letztmaligen Vorkehrungen aufgetragen worden sind) zu weiteren Erhaltungsmaßnahmen nicht mehr verpflichtet ist. Der potenziell betroffene Anrainer ist daher davor zu schützen, dass eine Anlage oder der veränderte Wasserlauf bestehen bleibt und er – mangels weiterer Erhaltungsverpflichtung des bisherigen Wasserberechtigten – den nachteiligen Folgen des Verfalles oder des unkontrollierten Fortbestands von Anlagenteilen ausgesetzt ist. In diesem Lichte ist auch die Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 2, WRG 1959 zu sehen, welcher die Behörde bereits vor Eintritt des Erlöschens zu entsprechenden Schutzmaßnahmen zugunsten öffentlicher Interessen oder fremder Rechte ermächtigt. Das Gericht übersieht im Zusammenhang mit letztgenannter Bestimmung nicht, dass aus dieser auch ein Antragsrecht des Inhabers fremder Rechte auf solche „vorweggenommene letztmalige Vorkehrungen“ abzuleiten ist. Aufgrund eines Größenschlusses muss diese Berechtigung auch in Bezug auf gleichgelagerte Vorkehrungen gelten, wenn das Erlöschen bereits eingetreten ist. Die genannte Bestimmung zielt aber auf die besondere Situation des Wegfalls oder der Zerstörung von Anlagen(teilen) ab, wodurch bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist eine Gefährdung fremder Rechte resultieren kann, etwa wenn durch ein Hochwasser eine Anlage teilweise zerstört wurde und nun beim nächsten der Rest fortgeschwemmt zu werden droht und dadurch ein Schaden beim Unterlieger entstehen könnte. Eine solche Konstellation liegt im vorliegenden Fall jedoch nicht vor, begehrt der Beschwerdeführer doch nicht Abhilfe von den Folgen einer (teilweisen) Zerstörung der betreffenden Anlage, sondern zielt er auf die Beendigung eines Wasserrechtes, weil er sich aus der Beseitigung der Anlage einen Vorteil (respektive Beseitigung eines anlagenbedingten Nachteils) für seine Liegenschaft erhofft, was die Feststellung des Erlöschens jenes Rechtes voraussetzt . Darauf hat er jedoch keinen Rechtsanspruch. Da somit der Anrainer im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG 1959 nicht berechtigt ist, die Erlöschensfeststellung zu begehren, muss ein dennoch darauf gerichteter Antrag zurückgewiesen werden; von der Zurückweisung ist das von dem Erlöschensfeststellungsbegehren abhängige Verlangen auf Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen mitumfasst. Dies hindert den Einschreiter jedoch nicht, im amtwegig zu führenden Erlöschensverfahren ein entsprechendes Begehren zu stellen. Dieses ist uno actu mit einer allfälligen Erlöschensfeststellung zu erledigen – einen Anspruch auf selbständige Erledigung hat der Antragsteller ebenso wenig wie ein Einwender im Bewilligungsverfahren, der ebenfalls die Entscheidungspflicht über seine Einwendungen nicht geltend machen kann, solange nicht über den Bewilligungsantrag entschieden ist (vgl. zB VwGH 20.12.1968, Slg 7479 A)Da somit der Anrainer im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 nicht berechtigt ist, die Erlöschensfeststellung zu begehren, muss ein dennoch darauf gerichteter Antrag zurückgewiesen werden; von der Zurückweisung ist das von dem Erlöschensfeststellungsbegehren abhängige Verlangen auf Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen mitumfasst. Dies hindert den Einschreiter jedoch nicht, im amtwegig zu führenden Erlöschensverfahren ein entsprechendes Begehren zu stellen. Dieses ist uno actu mit einer allfälligen Erlöschensfeststellung zu erledigen – einen Anspruch auf selbständige Erledigung hat der Antragsteller ebenso wenig wie ein Einwender im Bewilligungsverfahren, der ebenfalls die Entscheidungspflicht über seine Einwendungen nicht geltend machen kann, solange nicht über den Bewilligungsantrag entschieden ist vergleiche zB VwGH 20.12.1968, Slg 7479 A) Sohin ergibt sich, dass die belangte Behörde – im Ergebnis – das Begehren des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen hat. Das gilt auch für den Antrag auf Kostenzuspruch, da ein Kostenersatz für ein unzulässiges Begehren (hinsichtlich des Antragstellers – anders hinsichtlich des Gegners, vgl. VwGH 24.10.1973, 409/73) von vornherein nicht in Betracht kommt. Im Übrigen kann ein Kostenersatzanspruch im Verfahren zur Feststellung des Erlöschens eines Wasserrechtes mangels eines „Sachfälligen“ gar nicht entstehen (VwGH 29.4.1965, 1569/64).Sohin ergibt sich, dass die belangte Behörde – im Ergebnis – das Begehren des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen hat. Das gilt auch für den Antrag auf Kostenzuspruch, da ein Kostenersatz für ein unzulässiges Begehren (hinsichtlich des Antragstellers – anders hinsichtlich des Gegners, vergleiche VwGH 24.10.1973, 409/73) von vornherein nicht in Betracht kommt. Im Übrigen kann ein Kostenersatzanspruch im Verfahren zur Feststellung des Erlöschens eines Wasserrechtes mangels eines „Sachfälligen“ gar nicht entstehen (VwGH 29.4.1965, 1569/64). Gleiches muss auch für die Kosten der Beschwerde gelten, wobei nicht mehr geprüft zu werden brauchte, ob die Bestimmung des § 123 Abs. 2 WRG 1959 überhaupt auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren anzuwenden ist. Das diesbezügliche Kostenbegehren war daher mit Beschluss zurückzuweisen.Gleiches muss auch für die Kosten der Beschwerde gelten, wobei nicht mehr geprüft zu werden brauchte, ob die Bestimmung des Paragraph 123, Absatz 2, WRG 1959 überhaupt auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren anzuwenden ist. Das diesbezügliche Kostenbegehren war daher mit Beschluss zurückzuweisen. Da bereits der der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zugrundeliegende Antrag zurückzuweisen gewesen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.Da bereits der der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zugrundeliegende Antrag zurückzuweisen gewesen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsstellung Dritter im Erlöschensverfahren, mit der dieses Erkenntnis im Einklang steht, und angesichts des Umstandes, dass darüber hinaus keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war, ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuzulassen.Im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsstellung Dritter im Erlöschensverfahren, mit der dieses Erkenntnis im Einklang steht, und angesichts des Umstandes, dass darüber hinaus keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war, ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.110.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.