RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.02.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-24/001-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, denDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, den BESCHLUSS gefasst:
- Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen
- Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 9 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 9, und 31 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Begründung: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 24 Abs. 1 und 5, 25 Abs. 2 und 29 Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen A, B und F auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am *** zugestellt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 24, Absatz eins und 5, 25 Absatz 2 und 29 Absatz 3, Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen A, B und F auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am *** zugestellt. Die vom Beschwerdeführer bei der belangten Behörde am *** eingelangte Beschwerde vom *** lautet: „Betrifft: Kennzeichen: *** Bescheid vom: *** Gegen Ihren Bescheid vom *** lege ich hiermit zeitgerecht Widerspruch ein. Ich möchte Sie bitten mir den abschließenden Befund des Amtsarztes in Kopie zu übermitteln. Eine entsprechende Begründung der Beschwerde wird nachgereicht. Mit vorzüglicher Hochachtung ***“ Die Bezirkshauptmannschaft X übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** das amtsärztliche Gutachten vom *** „nochmals“ und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, dass der Akt zur Entscheidung über die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt werde, an welches der Beschwerdeführer auch die Begründung für die Beschwerde zu richten habe. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** das amtsärztliche Gutachten vom *** „nochmals“ und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, dass der Akt zur Entscheidung über die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt werde, an welches der Beschwerdeführer auch die Begründung für die Beschwerde zu richten habe. Wie aus dem Verwaltungsakt zu entnehmen ist war dieses amtsärztliche Gutachten vom *** dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom *** im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden.Wie aus dem Verwaltungsakt zu entnehmen ist war dieses amtsärztliche Gutachten vom *** dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden. Die vierwöchige Beschwerdefrist gegen den am *** zugestellten Bescheid ist am *** abgelaufen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde nicht nur den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sondern auch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), und ein Begehren (Z 4) zu enthalten. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde nicht nur den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sondern auch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3,), und ein Begehren (Ziffer 4,) zu enthalten. Auf die Inhaltserfordernisse einer Beschwerde wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich hingewiesen. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht automatisch zur Zurückweisung, sondern hat die Behörde vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen. Sie kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht automatisch zur Zurückweisung, sondern hat die Behörde vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen. Sie kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Fehlt die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder ein begründeter Beschwerdeantrag, ist die Beschwerde nach § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung zurückzustellen.Fehlt die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder ein begründeter Beschwerdeantrag, ist die Beschwerde nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Verbesserung zurückzustellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch ein Mängelbehebungsauftrag im konkret vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht zu erteilen gewesen und war stattdessen nach Ablauf der Beschwerdefrist mit umgehender Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen: Die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** vorgelegte Beschwerde enthält keine Begründung und kein Begehren und ist der Sache nach als – gesetzlich nicht vorgesehener – Fristerstreckungsantrag zu verstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen vom
- Juli 2011, Zl. 2011/08/0062, sowie vom
- Dezember 2012, Zl. 2012/08/0259, ausgesprochen, dass, wenn die Partei in Kenntnis der an ein Rechtsmittel gestellten inhaltlichen Anforderungen, d.h. wissentlich, einen Schriftsatz verfasst, der sich mit keinem Wort inhaltlich gegen Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides richtet, sondern sich in einem Antrag auf Fristerstreckung oder auch in einer bloßen Anmeldung eines Rechtsmittels gegen späteres Nachbringen der Begründung erschöpft, es wegen des Elementes der Wissentlichkeit (Wissen um die Frist bzw. Kenntnis davon, dass ein Rechtsmittel einer näheren Begründung bedarf) an einer Mangelhaftigkeit fehlt, die bloß auf einem (allenfalls auch auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführenden) Versehen der Partei beruht. Daher ist auf solche Eingaben § 13 Abs. 3 AVG von vornherein nicht anzuwenden.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch ein Mängelbehebungsauftrag im konkret vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht zu erteilen gewesen und war stattdessen nach Ablauf der Beschwerdefrist mit umgehender Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen: Die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** vorgelegte Beschwerde enthält keine Begründung und kein Begehren und ist der Sache nach als – gesetzlich nicht vorgesehener – Fristerstreckungsantrag zu verstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen vom
- Juli 2011, Zl. 2011/08/0062, sowie vom
- Dezember 2012, Zl. 2012/08/0259, ausgesprochen, dass, wenn die Partei in Kenntnis der an ein Rechtsmittel gestellten inhaltlichen Anforderungen, d.h. wissentlich, einen Schriftsatz verfasst, der sich mit keinem Wort inhaltlich gegen Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides richtet, sondern sich in einem Antrag auf Fristerstreckung oder auch in einer bloßen Anmeldung eines Rechtsmittels gegen späteres Nachbringen der Begründung erschöpft, es wegen des Elementes der Wissentlichkeit (Wissen um die Frist bzw. Kenntnis davon, dass ein Rechtsmittel einer näheren Begründung bedarf) an einer Mangelhaftigkeit fehlt, die bloß auf einem (allenfalls auch auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführenden) Versehen der Partei beruht. Daher ist auf solche Eingaben Paragraph 13, Absatz 3, AVG von vornherein nicht anzuwenden. Da die vorliegende Beschwerde vom *** keinen begründeten Beschwerdeantrag enthält, was der Beschwerdeführer dem Wortlaut seiner Eingabe nach auch weiß (andernfalls hätte er nicht die Nachreichung einer Begründung angekündigt), ist sie, da sie den gesetzlichen Erfordernissen des § 9 Abs. 1 Z. 3 und Z. 4 VwGVG nicht entspricht, ohne weiteres Verfahren seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. Da die vorliegende Beschwerde vom *** keinen begründeten Beschwerdeantrag enthält, was der Beschwerdeführer dem Wortlaut seiner Eingabe nach auch weiß (andernfalls hätte er nicht die Nachreichung einer Begründung angekündigt), ist sie, da sie den gesetzlichen Erfordernissen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwGVG nicht entspricht, ohne weiteres Verfahren seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.24.001.2015