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LVwG-AB-11-0101

Obsah (9)Art. 133§ 47§ 65§ 48Artikel 151Art. 130§ 17§ 44§ 62

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.02.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-11-0101 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

, Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) § 48 Abs. 2b Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) Paragraph 48, Absatz 2 b, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) § 47 Abs. 9 Deponieverordnung 2008 (DeponieVO 2008)Paragraph 47, Absatz 9, Deponieverordnung 2008 (DeponieVO 2008) Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, wurde die Sicherstellungsleistung betreffend die von der *** auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, KG ***, betriebenen Baurestmassendeponie im Anpassungsverfahren

§ 47Abs. 9 Deponie

VO 2008 wie folgt festgelegt:Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, wurde die Sicherstellungsleistung betreffend die von der *** auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, KG ***, betriebenen Baurestmassendeponie im Anpassungsverfahren

, Paragraph 47, Absatz 9, DeponieVO 2008 wie folgt festgelegt: „Die bestehende Sicherstellung in der Höhe von € 14.534,47.- für ein Deponievolumen von 170.000 m³ wird ab Rechtskraft des Bescheids für die Stilllegungsphase mit€ 780.657,-- neu festgesetzt.„Die bestehende Sicherstellung in der Höhe von € 14.534,47.- für ein Deponievolumen von 170.000 m³ wird ab Rechtskraft des Bescheids für die Stilllegungsphase mit, € 780.657,-- neu festgesetzt. Darin inkludiert ist ein Betrag von € 203.757,- für die Nachsorgephase, deren Dauer 30 Jahre ab Beendigung der Einbringungsphase beträgt. Die Sicherstellung hat eine Mindestlaufzeit von 5 Jahren. Die Sicherstellung ist wert zu sichern. Bei einer aufsummierten Steigerung über fünf Prozentpunkten des Baukostenindexes gegenüber der geleisteten Sicherstellung ist die Sicherstellung entsprechend zu erhöhen.“ Rechtsgrundlagen: §§ 37 Abs. 4 Z 1 und 48 Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002) StF: BGBl. I Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung“.Paragraphen 37, Absatz 4, Ziffer eins und 48 Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der geltenden Fassung“. Nach Wiedergabe des Genehmigungsbestandes der verfahrensgegenständlichen Deponie und unter Hinweis, dass die Einbringungsphase der Deponie am *** geendet hat, hätte die Behörde dadurch, dass sich die Deponie am *** in der Einbringungsphase befunden habe, die bestehende Sicherstellung im Hinblick auf die in der DVO 2008 bestehenden Verpflichtungen anzupassen. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen, des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der fachlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz in der Verhandlung vom *** wäre die Sicherstellung entsprechend den Bestimmungen des AWG 2002 und der Kalkulationsmethoden der DVO 2008 neu festzusetzen. Der Kalkulation sei für das Baurestmassenkompartiment ein Nachsorgezeitraum von 30 Jahren zu Grunde gelegt worden. 2. Zum Beschwerdevorbringen: Die Anlagenbetreiberin brachte durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Berufung ein und begehrte, die Berufungsbehörde möge eine Berufungsverhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***, ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***, dahingehend abändern, dass eine allfällige Erhöhung der zu hinterlegenden finanziellen Sicherstellung betreffend die gegenständliche Baurestmassendeponie der Berufungswerberin in der KG *** hinsichtlich der Stilllegungsphase und/oder hinsichtlich der Nachsorgephase mit einem niedrigeren Betrag als im angefochtenen Bescheid festgesetzt wird. Begründet wurde dieser Antrag wie folgt: Der angefochtene Bescheid ist schon allein deshalb rechtswidrig, weil er als Rechtsgrundlage (unter anderem) § 37 Abs 4 (Z 1) AWG 2002 anführt.Rechtsgrundlage (unter anderem) Paragraph 37, Absatz 4, (Ziffer eins,) AWG 2002 anführt. § 37 Abs 4 A WG 2002 regelt allerdings (nur), welche Maßnahmen - sofern nicht eineParagraph 37, Absatz 4, A WG 2002 regelt allerdings (nur), welche Maßnahmen - sofern nicht eine Genehmigungspflicht gern § 37 Abs 1 oder 3 AWG 2002 vorliegt - der BehördeGenehmigungspflicht gern Paragraph 37, Absatz eins, oder 3 AWG 2002 vorliegt - der Behörde anzuzeigen sind. Ebenso wie die anderen in § 37 AWG 2002 statuierten Tatbestände liegt demgemäßEbenso wie die anderen in Paragraph 37, AWG 2002 statuierten Tatbestände liegt demgemäß insb auch jedem nach dem zitierten § 37 Abs 4 Z 1 AWG 2002 abgeführten bzwinsb auch jedem nach dem zitierten Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 abgeführten bzw abzuführenden Verfahren eine "Initiative" des Inhabers einer Behandlungsanlage zugrunde bzw muss diesem eine solche zugrunde liegen. Es wird das entsprechende Verfahren also "systembedingt" immer durch eine Eingabe des Konsenswerbers bzw - inhabers eingeleitet. Mehr noch ist, weil es sich eben jeweils um "freiwillige Konsensänderungen" handelt, eine Einleitung nur durch eine Eingabe (Antrag oder Anzeige) des Konsenswerbers bzw -inhabers möglich. Davon kann im gegenständlichen Fall aber keine Rede sein. Die Berufungswerberin ist nicht an den Landeshauptmann von Niederösterreich mit dem Ansinnen herangetreten, dieser möge die von ihr zu hinterlegende finanzielle Sicherstellung für die in Rede stehende Baurestmassendeponie in der KG *** erhöhen. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher schon allein deshalb als rechtswidrig, weil der Landeshauptmann von Niederösterreich zu Unrecht von einer "freiwilligen" Anzeige bzw Initiative der Berufungswerberin zur Anpassung des für ihre Deponie bestehenden Konsenses an den "Stand der Technik" ausgegangen ist, und demgemäß zu Unrecht ein Anzeigeverfahren durchgeführt hat. Da die im angefochtenen Bescheid explizit als Rechtsgrundlage für diesen angeführte Bestimmung des § 37 Abs 4 (Z 1) AWG 2002 also nicht einschlägig ist, ist sie auchBestimmung des Paragraph 37, Absatz 4, (Ziffer eins,) AWG 2002 also nicht einschlägig ist, ist sie auch nicht geeignet, den angefochtenen Bescheid zu tragen bzw zu rechtfertigen. Die Berufungsbehörde bzw Abfallwirtschaftsbehörde II. Instanz wird den angefochtenenBerufungsbehörde bzw Abfallwirtschaftsbehörde römisch zwei. Instanz wird den angefochtenen Bescheid also schon allein aus diesem Grund, also weil er sich diesbezüglich auf eine falsche Rechtsgrundlage stützt, aufzuheben haben. Auch § 48 AWG 2002, der im angefochtenen Bescheid als zweite RechtsgrundlageAuch Paragraph 48, AWG 2002, der im angefochtenen Bescheid als zweite Rechtsgrundlage angeführt ist, vermag den angefochtenen Bescheid nicht zu rechtfertigen. Nun mag es zwar zutreffen, dass gem § 48 Abs 2b AWG 2002 die Behörde dieNun mag es zwar zutreffen, dass gem Paragraph 48, Absatz 2 b, AWG 2002 die Behörde die bescheidmäßig festgelegte Sicherstellung, insb die Höhe, zu überprüfen und erforderlichenfalls bescheidmäßig anzupassen hat, wenn sich die rechtlichen Verpflichtungen, deren Erfüllung von der Sicherstellung umfasst ist, ändern (Satz 1), wobei eine derartige Änderung der rechtlichen Verpflichtungen sich insb durch eine Änderung der Verordnung gem § 65 Abs 1 AWG 2002 über Deponien oder durch eineÄnderung der Verordnung gem Paragraph 65, Absatz eins, AWG 2002 über Deponien oder durch eine Änderung des Genehmigungsbescheides ergeben kann (Satz 2). § 48 Abs 2b Satz 1 AWG 2002 ist nach Ansicht der Berufungswerberin aber schonParagraph 48, Absatz 2 b, Satz 1 AWG 2002 ist nach Ansicht der Berufungswerberin aber schon allein deshalb nicht einschlägig, weil sich die rechtlichen Verpflichtungen, deren Erfüllung von der Sicherstellung umfasst sind, auch durch die DVO 2008 nicht geändert haben. Die besagten rechtlichen Verpflichtungen bestehen nach wie vor darin, dass der konsensgemäße bzw ordnungsgemäße Betrieb der jeweiligen Deponie und damit verbunden (auch) sichergestellt werden soll, dass es zu keinen schädlichen Auswirkungen auf irgendwelche Umweltmedien kommt. Sofern der Gesetzgeber hier differenziertere Überlegungen bzw eine detailliertere Betrachtung wollte, wäre § 48 Abs 2b Satz 1 AWG 2002 verfassungswidrig und würdeBetrachtung wollte, wäre Paragraph 48, Absatz 2 b, Satz 1 AWG 2002 verfassungswidrig und würde insb gegen Art 18 B-VG verstoßen, weil das die nämliche Bestimmung vollziehendeinsb gegen Artikel 18, B-VG verstoßen, weil das die nämliche Bestimmung vollziehende verwaltungsbehördliche Handeln nicht hinreichend genau determiniert wäre. Es wäre völlig offen, wann nun eine Änderung der "rechtlichen Verpflichtungen" vorliegt und damit verbunden eine Änderung einer Sicherstellung zulässig ist bzw behördlich vorgeschrieben werden kann, was aber - falls dieser Berufung wider Erwarten nicht Folge gegeben werden sollte - ohnehin noch in einem allenfalls notwendigen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, das die Berufungswerberin gegebenenfalls sicher anstrengen wird, zu diskutieren sein wird. Dem nicht genug lässt sich die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene bzw vorgeschriebene Erhöhung der finanziellen Sicherstellung für die in Rede stehende Baurestmassendeponie in der KG *** auch nicht mit § 48 Abs 2b Satz 2 AWG 2002 rechtfertigen. Demnach kann sich eine Änderung der rechtlichen Verpflichtungen eben insb durch eine Änderung der Verordnung gem § 65 Abs 1 AWG 2002 über Deponien oder durch eine Änderung des Genehmigungsbescheides ergeben.Baurestmassendeponie in der KG *** auch nicht mit Paragraph 48, Absatz 2 b, Satz 2 AWG 2002 rechtfertigen. Demnach kann sich eine Änderung der rechtlichen Verpflichtungen eben insb durch eine Änderung der Verordnung gem Paragraph 65, Absatz eins, AWG 2002 über Deponien oder durch eine Änderung des Genehmigungsbescheides ergeben. Eine Änderung des Genehmigungsbescheides gab und gibt es im gegenständlichen Fall nicht. Im Sinne der obigen Ausführungen hat die Berufungswerberin vor allem keine Initiative zur Abänderung ihres Konsenses gesetzt und insb keine Anzeige gem § 37 Abs 4 Z 1 AWG 2002 eingebracht.Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 eingebracht. Nun mag es zwar zutreffen, dass es durch das Inkrafttreten der DVO 2008 und die damit verbundene Aufhebung der vormaligen Deponieverordnung 1996 "eine Änderung der Verordnung

§ 65

Abs 1 über Deponien" gegeben hat.Nun mag es zwar zutreffen, dass es durch das Inkrafttreten der DVO 2008 und die damit verbundene Aufhebung der vormaligen Deponieverordnung 1996 "eine Änderung der Verordnung

Paragraph 65, Absatz eins, über Deponien" gegeben hat. Allerdings statuiert der - ja auch auf Seite 4 des angefochtenen Bescheides explizit Wiedergegebene - § 47 Abs 9 DVO 2008 Folgendes:Wiedergegebene - Paragraph 47, Absatz 9, DVO 2008 Folgendes: "Die Behörde hat für Kompartimente, die sich am *** in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden, bis spätestens ***

§ 48Abs.

1b AWG 2002 die bestehenden Sicherstellungen im Hinblick auf die in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung im Bescheid festgelegten Auflagen und"Die Behörde hat für Kompartimente, die sich am *** in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden, bis spätestens ***

Paragraph 48, Absatz eins b, AWG 2002 die bestehenden Sicherstellungen im Hinblick auf die in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung im Bescheid festgelegten Auflagen und Verpflichtungen unter Anwendung des Anhangs 8 Punkt 2 zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Für die Berechnung ist das offene Volumen am *** heranzuziehen. Eine Erhöhung der Sicherstellung hat der Deponieinhaber zum *** zu leisten."erforderlichenfalls anzupassen. Für die Berechnung ist das offene Volumen am , *** heranzuziehen. Eine Erhöhung der Sicherstellung hat der Deponieinhaber zum *** zu leisten." § 47 Abs 9 Satz 1 AWG 2002 ist - bei gesetzes- und verfassungskonformerParagraph 47, Absatz 9, Satz 1 AWG 2002 ist - bei gesetzes- und verfassungskonformer Interpretation - dahingehend auszulegen, dass durch die Abfallwirtschaftsbehörde I. Instanz, falls diese im Hinblick auf das Inkrafttreten der DVO 2008 ein Erfordernisrömisch eins. Instanz, falls diese im Hinblick auf das Inkrafttreten der DVO 2008 ein Erfordernis zur Erhöhung der für eine Deponie zu hinterlegenden finanziellen Sicherstellung sieht, die entsprechende bescheidmäßige Vorschreibung bis spätestens *** erfolgen muss bzw musste. Dies nicht zuletzt deshalb, damit der betroffene Deponiebetreiber bis zu irgendeinem bestimmten, vom Gesetzgeber eben mit *** festgelegten Stichtag (Rechts)Sicherheit hat bzw bekommt, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß es nun zu einer Erhöhung der Sicherstellung kommt oder nicht. Ohne eine derartige fristgerechte Vorschreibung hätte bzw hat der betroffene Deponieinhaber außerdem, wie etwa auch im gegenständlichen Fall, gar keine Möglichkeit, der gem § 47 Abs 9 Satz 3 DVO 2008 bestehenden Verpflichtung, eine imMöglichkeit, der gem Paragraph 47, Absatz 9, Satz 3 DVO 2008 bestehenden Verpflichtung, eine im Umfang einer allenfalls vorgeschriebenen Erhöhung zu stellende Sicherstellung fristgerecht bis zum *** zu leisten, nachzukommen. Dies hätte zur Folge, dass jeder Deponiebetreiber, dem nach dem *** (rechtskräftig) eine Sicherstellungsleistung vorgeschrieben wird, uno actu automatisch und zwangsläufig eine Verwaltungsübertretung gern § 79 Abs 2 Z 13 AWG 2002 begangen hätte bzweine Verwaltungsübertretung gern Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 13, AWG 2002 begangen hätte bzw beginge (weil er die Erhöhung der Sicherstellung ja nicht "rückwirkend leisten" kann), wofür es - nicht zuletzt auch unter grundrechtliehen Erwägungen - keine sachliche Rechtfertigung gibt. Vor allem aber hat die belangte Behörde § 47 Abs 2c AWG 2002 übersehen, wonachVor allem aber hat die belangte Behörde Paragraph 47, Absatz 2 c, AWG 2002 übersehen, wonach § 47 Abs 2b A WG 2002 nicht für Deponien gilt, für die der EinbringungszeitraumParagraph 47, Absatz 2 b, A WG 2002 nicht für Deponien gilt, für die der Einbringungszeitraum beendet oder die genehmigte Gesamtkapazität erreicht ist. Die gegenständliche Baurestmassendeponie, deren genehmigte Gesamtkapazität übrigens erschöpft bzw die schon längst vollständig verfüllt ist, befindet sich - wie gesagt - unstrittig bzw aktenkundig bereits in der Stilllegungsphase, der (mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***, zuletzt verlängerte) Einbringungszeitraum hat bereits am *** geendet. Der angefochtene Bescheid wurde daher auch im Widerspruch zu § 47 Abs 2c AWGDer angefochtene Bescheid wurde daher auch im Widerspruch zu Paragraph 47, Absatz 2 c, AWG 2002 erlassen. Einmal abgesehen davon, dass jedenfalls nach Maßgabe der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht im Detail nachvollziehbar ist, welche Überlegungen der Höhe der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Erhöhung der Sicherstellung für die in Rede stehende Deponie zugrunde liegen bzw warum eine Festsetzung genau mit dem spruchmäßig vorgeschriebenen Beträgen erfolgt ist, ist der angefochtene Bescheid nach Ansicht der Berufungswerberin auch deshalb rechtswidrig, weil für die Stilllegungsphase und für die Nachsorgephase ein unterschiedlicher Betrag für die Höhe der finanziellen Sicherstellung festgelegt wurde; dabei wurde für die Stilllegungsphase - wohl auch im Sinne des Hinweises in der Begründung auf Seite 2 des angefochtenen Bescheides, dass sich die Deponie am *** noch in der Einbringungsphase befunden habe - eine Sicherstellung in einer Höhe vorgeschrieben, wie sie an sich, wenn überhaupt, nur für die Ablagerungsphase angemessen sein kann. Was immer auch in diesem Zusammenhang in der (übrigens rechtlich unverbindlichen) "Richtlinie zur Berechnung von finanziellen Sicherstellungen von Deponien" des BMLFUW vom April 2010 ausgeführt ist, die einschlägigen Bestimmungen der DVO 2008 sind diesbezüglich eindeutig bzw "sprechen eine klare Sprache". Gem § 3 Z 53 DVO 2008, den die belangte Behörde offenbar übersehen hat, ist nämlich die Stilllegungsphase der Zeitraum vom Ende der Ablagerungsphase eines Kompartiments bis zur behördlichen Abnahme sämtlicher Stilllegungsmaßnahmen für das Kompartiment, vor allem aber ist diese Stilllegungsphase Teil der Nachsorgephase.Was immer auch in diesem Zusammenhang in der (übrigens rechtlich unverbindlichen) "Richtlinie zur Berechnung von finanziellen Sicherstellungen von Deponien" des BMLFUW vom April 2010 ausgeführt ist, die einschlägigen Bestimmungen der DVO 2008 sind diesbezüglich eindeutig bzw "sprechen eine klare Sprache". Gem Paragraph 3, Ziffer 53, DVO 2008, den die belangte Behörde offenbar übersehen hat, ist nämlich die Stilllegungsphase der Zeitraum vom Ende der Ablagerungsphase eines Kompartiments bis zur behördlichen Abnahme sämtlicher Stilllegungsmaßnahmen für das Kompartiment, vor allem aber ist diese Stilllegungsphase Teil der Nachsorgephase. Dies bedeutet nach Ansicht der Berufungswerberin also nichts anderes, dass - eben weil die Stilllegungsphase schon Teil der Nachsorgephase ist - zwangsläufig auch eine finanzielle Sicherstellung für die Stilllegungsphase nur in jener Höhe vorgeschrieben werden darf bzw kann, wie es für die Nachsorgephase angemessen ist. Nicht zuletzt auch wenn man Anhang 8 zur DVO 2008 betrachtet, ergibt sich nach Ansicht der Berufungswerberin weiters, dass deshalb im Ergebnis nach den Vorgaben der DVO 2008 bei der Vorschreibung der Sicherstellung vielmehr nur zu differenzieren ist einerseits zwischen der "Vorbereitungs- und Ablagerungsphase" und andererseits der "Nachsorgephase (inklusive Stilllegungsphase)". Selbst unter Zugrundelegung der offenbar von der Abfallwirtschaftsbehörde I. InstanzSelbst unter Zugrundelegung der offenbar von der Abfallwirtschaftsbehörde römisch eins. Instanz angestellten Erwägungen hätte daher - sei es nun bei einer impliziten Vorschreibung im Wege einer entsprechenden Festlegung für die gesamte Nachsorgephase, sei es nun im Wege einer gesonderten Festlegung für die Stilllegungsphase einerseits und die "restliche" Nachsorgephase andererseits - "auch" für die Stilllegungsphase die Höhe der Sicherstellung maximal mit EUR 203.757,00 festgelegt werden dürfen. Unbeschadet all dem erweist sich der Spruch des angefochtenen Bescheides auch insofern als rechtswidrig, als dieser teilweise unschlüssig ist und der verpflichteten Berufungswerberin nicht erkennbar ist, welche Anordnungen nun im angefochtenen Bescheid getroffen werden. Dies betrifft insb den Aspekt, dass lt. dem angefochtenen Bescheid in der für die Stilllegungsphase in Höhe von EUR 780.657,00 zu hinterlegenden finanziellen Sicherstellung schon ein Betrag von EUR 203.757,00 für die Nachsorgephase inkludiert sein soll. Dies würde nichts anderes bedeuten, als dass die belangte Behörde also - wenn man in dem von ihr offenbar angerlachten Modell bleibt, dass die Stilllegungsphase von der "restlichen" Nachsorgephase getrennt zu betrachten bzw für diese gesondert eine finanzielle Sicherstellung festzulegen ist - bereits in der Stilllegungsphase Maßnahmen besichert haben will, die ausschließlich die "restliche" Nachsorgephase betreffen (andernfalls die von der Behörde angesprochene "Inkludierung" nicht verständlich wäre). Sofern im Sinne der obigen Ausführungen - weil diese ohnedies schon Teil der Nachsorgephase ist - überhaupt eine gesonderte Festlegung der Sicherstellung für die Stilllegungsphase möglich und zulässig ist, kann für diese (wider Erwarten gesondert zu behandelnde) Stilllegungsphase eine finanzielle Sicherstellung aber wohl nur für jene Maßnahmen verlangt werden, die auch während der Stilllegungsphase durchzuführen sind, nicht also für nur bzw erst die "restliche" Nachsorgephase betreffende Maßnahmen, für die es ja nach den Vorstellungen der Abfallwirtschaftsbehörde I. Instanz ohnedies eine gesonderte finanzielle Sicherstellung gibt.Stilllegungsphase möglich und zulässig ist, kann für diese (wider Erwarten gesondert zu behandelnde) Stilllegungsphase eine finanzielle Sicherstellung aber wohl nur für jene Maßnahmen verlangt werden, die auch während der Stilllegungsphase durchzuführen sind, nicht also für nur bzw erst die "restliche" Nachsorgephase betreffende Maßnahmen, für die es ja nach den Vorstellungen der Abfallwirtschaftsbehörde römisch eins. Instanz ohnedies eine gesonderte finanzielle Sicherstellung gibt. Schon allein unter diesem Aspekt wäre daher, wenn man ansonsten all den anderen Ausführungen und Überlegungen der Abfallwirtschaftsbehörde I. Instanz folgen würde,Ausführungen und Überlegungen der Abfallwirtschaftsbehörde römisch eins. Instanz folgen würde, die für die Stilllegungsphase allenfalls gesondert festzulegende Höhe der finanziellen Sicherstellung im Verhältnis zum angefochtenen Bescheid eben zumindest um den Betrag von EUR 203.757,00 (für die "restliche" Nachsorgephase) zu reduzieren. Im Übrigen ist, selbst wenn man eben von der Notwendigkeit einer unterschiedlichen Höhe einer finanziellen Sicherstellung einerseits für die Stilllegungsphase und andererseits für die "restliche" Nachsorgephase (auch wenn eben - wie schon mehrmals betont - erstere Teil der zweiten ist) ausgeht, im angefochtenen Bescheid - was diesen ebenfalls mit Rechtswidrigkeit belastet - auch nicht explizit geregelt bzw statuiert, dass die für die Stilllegungsphase festgelegte bzw diese betreffende finanzielle Sicherstellung "frei" wird, sobald die im angefochtenen Bescheid von der Abfallwirtschaftsbehörde I. Instanz ja gesondert bzw getrennt betrachtete und geregelte "restliche" Nachsorgephase beginnt.Abfallwirtschaftsbehörde römisch eins. Instanz ja gesondert bzw getrennt betrachtete und geregelte "restliche" Nachsorgephase beginnt. Abschließend Folgendes: wie bereits oben ausgeführt, ist anhand der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht nachvollziehbar, wie nun konkret die neu bemessene finanzielle Sicherstellung bzw deren Erhöhung ermittelt wurde und welche Überlegungen dem zugrunde liegen. Für den Fall, dass die Abfallwirtschaftsbehörde II. Instanz bzw die Berufungsbehörde nicht ohnedies in Folge dieser Berufung denrömisch zwei. Instanz bzw die Berufungsbehörde nicht ohnedies in Folge dieser Berufung den angefochtenen Bescheid ersatzlos behebt, ist es daher erforderlich, dass die Abfallwirtschaftsbehörde II. Instanz bzw die Berufungsbehörde eine entsprechendeAbfallwirtschaftsbehörde römisch zwei. Instanz bzw die Berufungsbehörde eine entsprechende Ergänzung des Verfahrens durchführt und entsprechende ergänzende Erhebungen zur Höhe der Angemessenheit einer allfälligen erhöhten finanziellen Sicherstellung durchführt. Dabei wird sie aus Sicht der Berufungswerberin zweifellos feststellen, dass eine – wider Erwarten zulässige - Erhöhung der finanziellen Sicherstellung für die in Rede stehende Baurestmassendeponie der Berufungswerberin in der KG *** sicherlich deutlich niedriger sein muss, als im angefochtenen Bescheid statuiert. 3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Am *** wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich abgehalten, in welcher Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Aktes des Landeshauptmannes von Niederösterreich mit der GZ *** und des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der GZ LVwG-AB-11-0101, sowie Einholung eines Gutachtens des im gerichtlichen Verfahren bestellten Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz. Der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz erstattete zu den von der Verhandlungsleiterin gestellten Beweisthemen unter Zugrundelegung des Aktes der Verwaltungsbehörde wie folgt Befund und Gutachten: 1. Wie hoch muss die

§ 47Abs.

9 DVO 2008 zu legende Sicherstellungsleistung in der Stilllegungsphase der Deponie aus deponietechnischer Sicht sein, d.h. ob zwischen der Ablagerungsphase und der Stilllegungsphase im herangezogenen Modell differenziert werden kann bzw. ob aus technischer Sicht eine Differenzierung möglich ist? Ist dabei der derzeitige Stand der Stilllegungsarbeiten wesentlich? 1. Wie hoch muss die

Paragraph 47, Absatz 9, DVO 2008 zu legende Sicherstellungsleistung in der Stilllegungsphase der Deponie aus deponietechnischer Sicht sein, d.h. ob zwischen der Ablagerungsphase und der Stilllegungsphase im herangezogenen Modell differenziert werden kann bzw. ob aus technischer Sicht eine Differenzierung möglich ist? Ist dabei der derzeitige Stand der Stilllegungsarbeiten wesentlich? Die Höhe der Sicherstellungsleistung und insbesondere auch jener Betrag der in der Stilllegungsphase zu besichern wäre geht aus der Berechnung in der Verhandlung vom *** hervor. Die Grundlagen für die Berechnung können auf Grundlage dieser Verhandlung als unstrittig betrachtet werden und es wird somit für die Stilllegungsphase ein Betrag von 206.557 Euro ausgewiesen. Es ist daher aus technischer Sicht eine Differenzierung möglich. Zur Frage, ob für die Sicherstellungsleistung der Stilllegungsarbeiten als wesentlich erachtet wird, ist festzustellen, dass der Betrag für die Stilllegungsphase erst dann zu tragen kommen würde, wenn eine behördliche Abnahme der Stilllegungsmaßnahme erfolgt. Im konkreten Fall wurde zwar diese Abnahme noch nicht durchgeführt, es wurde jedoch in der heutigen Verhandlung durch den Konsensinhaber ein fertiges Kollaudierungsoperat (bereits bei der Behörde eingereicht) vorgelegt und es kann nach Durchsicht dieser Unterlagen festgestellt werden, dass die Rekultivierungsmaßnahmen qualitativ ordnungsgemäß erfolgt sind. Als wesentlich wird erachtet, dass durch die Firma *** bestätigt wird, dass es nach Nutzung eine Brache verbleibt und keine landwirtschaftliche Nutzung auf der gegenständlichen Fläche betrieben wird. Als Grundlage für sämtliche Sicherstellungsbeträge wird die als Beilage ./1 bezeichnete Berechnung herangezogen. 2. Im Hinblick darauf, dass vom von der belangten Behörde herangezogenen Amtssachverständigen lediglich gefordert wurde die Sicherstellung wertzusichern, jedoch die Ausgangsbasis nicht festgelegt wurde, wird der Amtssachverständige ersucht, eine Basis für die Wertsicherung der Sicherstellung festzulegen. Hinsichtlich der Wertsicherung wird festgelegt, dass auf Grund der Preisbasis des Berechnungsmoduls für den Baukostenindex Straßenbau Gesamt der *** herangezogen wird und somit eine Preiserhöhung bis *** von 13,4% zu berücksichtigen ist. Somit sind die Sicherstellungsbeträge um diesen Prozentsatz zu erhöhen und wäre ein Sicherstellungsbetrag von 231.060,44 Euro in der Nachsorgephase vorzuschreiben. Auf Grund des Umstandes, dass der Sicherstellungsbetrag in der Stilllegungsphase mit 206.557,00 Euro nur sehr geringfügig zum Sicherstellungsbetrag von der Nachsorgephase differiert, kann aus fachlicher Sicht eine Gleichsetzung dieser Beträge vertreten werden. Somit ist unter Berücksichtigung der Wertsicherung auch für die Stilllegungsphase ein Betrag von 231.060,44 Euro (Preisbasis Jänner *** 203.757 Euro) anzusetzen. 3. Wie hoch muss die

§ 47Abs.

9 DVO 2008 zu legende Sicherstellungsleistung in der restlichen Nachsorgephase der Deponie aus deponietechnischer Sicht sein?3. Wie hoch muss die

Paragraph 47, Absatz 9, DVO 2008 zu legende Sicherstellungsleistung in der restlichen Nachsorgephase der Deponie aus deponietechnischer Sicht sein? Hinsichtlich der Sicherstellungsleistung in der Nachsorgephase kann aus fachlicher Sicht festgestellt werden, dass die Berechnung aus der Verhandlung vom *** als korrekt anzusehen ist und unter Berücksichtigung des Baukostenindex auf 231.060,44 Euro anzusetzen ist. Die Sicherstellungsmindestlaufzeit von 5 Jahren aus Bescheid *** vom *** erscheint aus heutigem Gesichtspunkt als nicht erforderlich, da die zu legende Sicherstellungsleistung wertanzupassen ist. Hinsichtlich der Sicherstellung in der Nachsorgephase ist im Hinblick auf § 44 DVO 2008 die Angemessenheit zu berücksichtigen und es kann bei fortschreitender Laufzeit auf Basis eines Antrages des Betreibers die Sicherstellung entsprechend reduziert werden.Hinsichtlich der Sicherstellung in der Nachsorgephase ist im Hinblick auf Paragraph 44, DVO 2008 die Angemessenheit zu berücksichtigen und es kann bei fortschreitender Laufzeit auf Basis eines Antrages des Betreibers die Sicherstellung entsprechend reduziert werden. 4. Feststellungen: Mit Bescheid vom ***, ***, wurde der *** die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie erteilt, deren Konsens mit Bescheid vom ***, ***, und Bescheid vom ***, ***, erweitert wurde. Mit Bescheid vom ***, ***, wurde in Abänderung dieser erteilten Genehmigungen die wasserrechtliche Bewilligung hinsichtlich der auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, bewilligten Deponie durch Erhöhung der Deponieklasse im südlichen Bereich der Deponie und Genehmigung der geänderten Sickerwasserbewirtschaftung erteilt. Die Deponie wurde dem Deponietyp Baurestmassendeponie entsprechend betrieben. Die Sicherstellung für diese Deponie wurde in Höhe von 14.534,57 Euro vorgeschrieben. Vom genehmigten Deponievolumen von 190.000 m³ waren am *** 170.000 m³ abgelagert, und wurde der Betrieb der Deponie am *** eingestellt. In der Verhandlung vom *** wurde vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, ***, aufgrund der von der Deponiebetreiberin bekanntgegebenen Daten gemeinsam mit dem Vertreter des Deponieaufsichtsorgans die notwendige Sicherheitsleistung für diese Deponie

Berechnungsmodul des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Zuge der Anpassung an die DeponieVO 2008 für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase mit 780.657,-- Euro, sowie für die Nachsorgephase mit 203.757,-- Euro neu errechnet. Bei einer Neugenehmigung der gegenständlichen Deponie würde die Gesamtsicherstellung für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase 780.657,-- Euro betragen. Dieser Betrag beinhaltet die Sicherstellung in der verbleibenden Nachsorgephase mit 203.757,-- Euro. Auch in der Stilllegungsphase reicht ein Sicherstellungsbetrag von 203.757,-- Euro aus, um die zu besichernden Maßnahmen umsetzen zu können. 5. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde und dem im Beschwerdeverfahren eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, und wurde diesem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. 6. Rechtslage:

Artikel 151Abs.

51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über und hat dieses nunmehr über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung abzusprechen.

Artikel 151

Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über und hat dieses nunmehr über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung abzusprechen. § 28 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet wie folgt:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel , 130, Absatz eins, B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung ua auf § 48 AWG 2002 gestützt, welcher auszugsweise wie folgt lautet:Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung ua auf Paragraph 48, AWG 2002 gestützt, welcher auszugsweise wie folgt lautet: § 48 AWG 2002Paragraph 48, AWG 2002

(2)Absatz 2,Zugleich mit der Erteilung der Genehmigung hat die Behörde die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen, insbesondere für die ordnungsgemäße Erhaltung und Stilllegung oder Schließung der Deponie einschließlich der Nachsorge, aufzuerlegen. Als Leistung einer Sicherstellung gilt eine finanzielle Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertiges, wie zB eine ausreichende Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes. Für den Fall, dass die Maßnahmen betreffend die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen

dem ersten Satz nicht vom Deponieinhaber gesetzt werden, einschließlich für den Fall der Insolvenz des Deponieinhabers, muss die Sicherstellung der Behörde als Vermögenswert für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stehen.

(2a)Absatz 2 a,Die Berechnung einer Sicherstellung für eine Deponie hat bezogen auf die Auflagen und Verpflichtungen

Abs. 2 erster Satz im Einzelfall zu erfolgen. Sofern keine finanzmathematische Berechnung der Sicherstellung erfolgt, hat die Behörde die Sicherstellung anhand des Baukostenindexes für den Straßenbau wertzusichern; bei einer aufsummierten Steigerung über fünf Prozentpunkte des Baukostenindexes gegenüber der geleisteten Sicherstellung hat der Deponieinhaber die Sicherstellung entsprechend zu erhöhen; sofern Teilbeträge vorgeschrieben sind, ist die Wertsteigerung bei der Bestimmung dieser Teilbeträge zu berücksichtigen. Bei einer Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes muss der Deponieinhaber mit einem Testat eines Wirtschaftsprüfers oder eines für derartige Gutachten allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen der Behörde nachweisen, dass die Kosten für die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen

Abs. 2 erster Satz in den Abfallübernahmepreisen im vollen Umfang berücksichtigt sind; weiters ist ein derartiges Testat bei jeder Senkung der Abfallübernahmepreise, jedenfalls aber alle fünf Jahre während der Ablagerungsphase, der Behörde vorzulegen.Die Berechnung einer Sicherstellung für eine Deponie hat bezogen auf die Auflagen und Verpflichtungen

Absatz 2, erster Satz im Einzelfall zu erfolgen. Sofern keine finanzmathematische Berechnung der Sicherstellung erfolgt, hat die Behörde die Sicherstellung anhand des Baukostenindexes für den Straßenbau wertzusichern; bei einer aufsummierten Steigerung über fünf Prozentpunkte des Baukostenindexes gegenüber der geleisteten Sicherstellung hat der Deponieinhaber die Sicherstellung entsprechend zu erhöhen; sofern Teilbeträge vorgeschrieben sind, ist die Wertsteigerung bei der Bestimmung dieser Teilbeträge zu berücksichtigen. Bei einer Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes muss der Deponieinhaber mit einem Testat eines Wirtschaftsprüfers oder eines für derartige Gutachten allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen der Behörde nachweisen, dass die Kosten für die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen

Absatz 2, erster Satz in den Abfallübernahmepreisen im vollen Umfang berücksichtigt sind; weiters ist ein derartiges Testat bei jeder Senkung der Abfallübernahmepreise, jedenfalls aber alle fünf Jahre während der Ablagerungsphase, der Behörde vorzulegen.

(2b)Absatz 2 b,Die Behörde hat die bescheidmäßig festgelegte Sicherstellung, insbesondere die Höhe, zu überprüfen und erforderlichenfalls bescheidmäßig anzupassen, wenn sich die rechtlichen Verpflichtungen, deren Erfüllung von der Sicherstellung umfasst ist, ändern. Eine Änderung der rechtlichen Verpflichtungen kann sich insbesondere durch eine Änderung der Verordnung

§ 65Abs.

1 über Deponien oder durch eine Änderung des Genehmigungsbescheides ergeben.Die Behörde hat die bescheidmäßig festgelegte Sicherstellung, insbesondere die Höhe, zu überprüfen und erforderlichenfalls bescheidmäßig anzupassen, wenn sich die rechtlichen Verpflichtungen, deren Erfüllung von der Sicherstellung umfasst ist, ändern. Eine Änderung der rechtlichen Verpflichtungen kann sich insbesondere durch eine Änderung der Verordnung

Paragraph 65, Absatz eins, über Deponien oder durch eine Änderung des Genehmigungsbescheides ergeben.

(2c)Absatz 2 c,Abs. 2b gilt nicht für Deponien, für die der Einbringungszeitraum beendet oder die genehmigte Gesamtkapazität erreicht ist.Absatz 2 b, gilt nicht für Deponien, für die der Einbringungszeitraum beendet oder die genehmigte Gesamtkapazität erreicht ist. § 47 Abs. 9 DeponieVO 2008 schreibt Folgendes vor:Paragraph 47, Absatz 9, DeponieVO 2008 schreibt Folgendes vor: „Die Behörde hat für Kompartimente, die sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden, bis spätestens 31. Oktober 2010

§ 48Abs.

2b AWG 2002 die bestehenden Sicherstellungen im Hinblick auf die in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung im Bescheid festgelegten Auflagen und Verpflichtungen unter Anwendung des Anhangs 8 Punkt 2 zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Für die Berechnung ist das offene Volumen am

  1. Jänner 2008 heranzuziehen. Eine Erhöhung der Sicherstellung hat der Deponieinhaber zum
  2. Jänner 2011 zu leisten.“„Die Behörde hat für Kompartimente, die sich am
  3. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden, bis spätestens
  4. Oktober 2010

, Paragraph 48, Absatz 2 b, AWG 2002 die bestehenden Sicherstellungen im Hinblick auf die in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung im Bescheid festgelegten Auflagen und Verpflichtungen unter Anwendung des Anhangs 8 Punkt 2 zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Für die Berechnung ist das offene Volumen am

  1. Jänner 2008 heranzuziehen. Eine Erhöhung der Sicherstellung hat der Deponieinhaber zum
  2. Jänner 2011 zu leisten.“ Im Anhang 8 Punkt 2 zur Deponieverordnung 2008 ist Folgendes geregelt: 2.Ziffer 2 VORGABEN FÜR DIE BERECHNUNG EINER SICHERSTELLUNG FÜR BESTEHENDE KOMPARTIMENTE GEMÄSS § 47 ABS. 9VORGABEN FÜR DIE BERECHNUNG EINER SICHERSTELLUNG FÜR BESTEHENDE KOMPARTIMENTE GEMÄSS Paragraph 47, ABS. 9 Für die Berechnung einer Sicherstellung sind abweichend zu Punkt 1 für Nachsorgemaßnahmen folgende Zeiträume anzusetzen: - Deponien, auf denen biologisch abbaubare Abfälle, insbesondere gemischte Siedlungsabfälle, abgelagert wurden: 40 Jahre Zur Berechnung einer angemessenen Sicherstellung

§ 47Abs. 9 für die einzelnen Kompartimente in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase ist wie folgt vorzugehen: a)

Litera a Die Sicherstellung ist wie für neu genehmigte Kompartimente unter Berücksichtigung des gesamten genehmigten Ausbaus und des gesamten genehmigten Volumens des jeweiligen Kompartiments zu berechnen. b)Litera b Die Sicherstellungskosten sind in der Folge durch die genehmigte Gesamtkapazität des Kompartiments zu teilen (Sicherstellungskosten pro Kubikmeter). c)Litera c Weiters sind die bisher vorgeschriebenen Sicherstellungskosten durch die genehmigte Gesamtkapazität des Kompartiments zu teilen (Sicherstellungskosten pro Kubikmeter). d)Litera d Es ist die Differenz der neu berechneten Sicherstellungskosten pro Kubikmeter

lit. b zu den bisher berechneten Sicherstellungskosten pro Kubikmeter

lit. c zu bilden und mit der Restkapazität, die zum Zeitpunkt der Änderung der rechtlichen Verpflichtungen, welche zur Überprüfung der Sicherstellungskosten geführt hat, gegeben war, zu multiplizieren.Es ist die Differenz der neu berechneten Sicherstellungskosten pro Kubikmeter

Litera b, zu den bisher berechneten Sicherstellungskosten pro Kubikmeter

Litera c, zu bilden und mit der Restkapazität, die zum Zeitpunkt der Änderung der rechtlichen Verpflichtungen, welche zur Überprüfung der Sicherstellungskosten geführt hat, gegeben war, zu multiplizieren. Die bisher vorgeschriebenen gesamten Sicherstellungskosten sind um den erhaltenen Betrag

lit. d zu erhöhen.Die bisher vorgeschriebenen gesamten Sicherstellungskosten sind um den erhaltenen Betrag

Litera d, zu erhöhen. Folgende Begriffsbestimmungen des § 3 DeponieVO 2008 haben im gegenständlichen Beschwerdeverfahren Bedeutung:Folgende Begriffsbestimmungen des Paragraph 3, DeponieVO 2008 haben im gegenständlichen Beschwerdeverfahren Bedeutung:

  1. Die Ablagerungsphase eines Kompartiments ist der Zeitraum von der Abnahme der für den Betrieb erforderlichen Einrichtungen durch die zuständige Behörde bis zu dem Zeitpunkt, an dem entweder das genehmigte Volumen des Kompartiments erreicht ist oder der Einbringungszeitraum endet oder die Stilllegung des Kompartiments angezeigt wird oder die behördliche Schließung des Kompartiments angeordnet wird.
  2. Ein Kompartiment ist ein Teil der Deponie, der so ausgeführt ist, dass eine vollständig getrennte Ablagerung von Abfällen, einschließlich einer getrennten Deponiesickerwassererfassung, sichergestellt ist. Jedes Kompartiment muss einer bestimmten Deponie(unter)klasse zugeordnet sein. Mehrere Kompartimente eines Deponiekörpers können gemeinsame Einrichtungen aufweisen (zB Rand- und Stützwälle), sofern es dadurch zu keiner Vermischung von Abfällen oder Wechselwirkung zwischen den Sickerwässern verschiedener Kompartimente kommt.
  3. Die Vorbereitungsphase ist der Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Genehmigung eines Kompartiments und der Abnahme der für die Abfalleinbringung erforderlichen Bauten und Einrichtungen für das Kompartiment durch die Behörde. Die Subsumption des festgestellten Sachverhaltes unter diese Normen ergibt, dass die Höhe der bisher rechtskräftig vorgeschriebenen Sicherstellungsleistung für die verfahrensgegenständliche Deponie nach §§ 48 Abs. 2b AWG 2002 iVm 47 Abs. 9 DeponieVO 2008 zu prüfen ist, da sich diese Anlage am
  4. März 2008 noch in der Ablagerungsphase befunden hat. Die Subsumption des festgestellten Sachverhaltes unter diese Normen ergibt, dass die Höhe der bisher rechtskräftig vorgeschriebenen Sicherstellungsleistung für die verfahrensgegenständliche Deponie nach Paragraphen 48, Absatz 2 b, AWG 2002 in Verbindung mit 47 Absatz 9, DeponieVO 2008 zu prüfen ist, da sich diese Anlage am
  5. März 2008 noch in der Ablagerungsphase befunden hat. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Rechtsmittelwerberin zu § 48 Abs. 2b AWG 2002 sind nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht begründet, zumal in dieser Norm klar angeführt ist, was der Gesetzgeber unter Änderung der rechtlichen Verpflichtungen beispielsweise verstanden haben will. Mit Inkrafttreten der DeponieVO 2008 ist ein in dieser Rechtsregel explizit genannter Anlassfall eingetreten.Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Rechtsmittelwerberin zu Paragraph 48, Absatz 2 b, AWG 2002 sind nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht begründet, zumal in dieser Norm klar angeführt ist, was der Gesetzgeber unter Änderung der rechtlichen Verpflichtungen beispielsweise verstanden haben will. Mit Inkrafttreten der DeponieVO 2008 ist ein in dieser Rechtsregel explizit genannter Anlassfall eingetreten. Zwar hat der Verordnungsgeber im Anpassungsverfahren nach § 47 Abs. 9 DeponieVO 2008 der Behörde aufgetragen, bis spätestens *** die Überprüfung der bestehenden Sicherstellung durchzuführen. Da es sich um eine Ordnungsvorschrift handelt, war die Behörde nicht gehindert, die Überprüfung und Anpassung nach dem *** vorzunehmen (vgl. VwGH vom 25.10.2012, 20012/07/0113). Zwar hat der Verordnungsgeber im Anpassungsverfahren nach Paragraph 47, Absatz 9, DeponieVO 2008 der Behörde aufgetragen, bis spätestens *** die Überprüfung der bestehenden Sicherstellung durchzuführen. Da es sich um eine Ordnungsvorschrift handelt, war die Behörde nicht gehindert, die Überprüfung und Anpassung nach dem *** vorzunehmen vergleiche VwGH vom 25.10.2012, 20012/07/0113). Auch der Vorwurf in der Beschwerde, dass der Bescheid entgegen des § 47 Abs. 2c AWG 2002 (richtig wohl § 48 Abs. 2c AWG 2002) ergangen sei, kann bei systematischer Interpretation der DeponieVO 2008 und des § 48 Abs. 2c AWG 2002 dahingehend entkräftet werden, als der Verordnungsgeber die Anpassungspflicht für am *** – also bei Inkrafttreten dieser Verordnung – in der Vorbereitungs- und Ablagerungsphase befindliche Deponien in § 47 Abs. 9 DeponieVO 2008 statuiert hat. In diesem Sinne ist auch § 48 Abs. 2c AWG 2002 zu interpretieren, als die Anpassungspflicht an die DeponieVO 2008 nach Abs. 2b dann nicht für Deponien gilt, bei denen der Einbringungszeitraum vor dem *** geendet hat. Nachdem – wie festgestellt – sich die verfahrensgegenständliche Deponie zu diesem Zeitpunkt noch in Betrieb, also in der Ablagerungsphase, befunden hat, war das behördliche Anpassungsverfahren nach § 47 Abs. 9 DeponieVO 2008 für diese Anlage durchzuführen.Auch der Vorwurf in der Beschwerde, dass der Bescheid entgegen des Paragraph 47, Absatz 2 c, AWG 2002 (richtig wohl Paragraph 48, Absatz 2 c, AWG 2002) ergangen sei, kann bei systematischer Interpretation der DeponieVO 2008 und des Paragraph 48, Absatz 2 c, AWG 2002 dahingehend entkräftet werden, als der Verordnungsgeber die Anpassungspflicht für am *** – also bei Inkrafttreten dieser Verordnung – in der Vorbereitungs- und Ablagerungsphase befindliche Deponien in Paragraph 47, Absatz 9, DeponieVO 2008 statuiert hat. In diesem Sinne ist auch Paragraph 48, Absatz 2 c, AWG 2002 zu interpretieren, als die Anpassungspflicht an die DeponieVO 2008 nach Absatz 2 b, dann nicht für Deponien gilt, bei denen der Einbringungszeitraum vor dem *** geendet hat. Nachdem – wie festgestellt – sich die verfahrensgegenständliche Deponie zu diesem Zeitpunkt noch in Betrieb, also in der Ablagerungsphase, befunden hat, war das behördliche Anpassungsverfahren nach Paragraph 47, Absatz 9, DeponieVO 2008 für diese Anlage durchzuführen. Das Höchstgericht hat zum Umfang der Anpassungsverpflichtung in einem nach § 48 Abs. 2b AWG 2002 durchzuführenden Verfahren, insbesondere ob in einem solchen auch für die Nachsorgephase die Sicherstellungsleistung anzupassen ist, in seinem richtungsweisenden Erkenntnis vom
  6. November 2012, 2012/07/0126, auszugsweise wie folgt ausgeführt:Das Höchstgericht hat zum Umfang der Anpassungsverpflichtung in einem nach Paragraph 48, Absatz 2 b, AWG 2002 durchzuführenden Verfahren, insbesondere ob in einem solchen auch für die Nachsorgephase die Sicherstellungsleistung anzupassen ist, in seinem richtungsweisenden Erkenntnis vom
  7. November 2012, 2012/07/0126, auszugsweise wie folgt ausgeführt: „Es ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass sich die in § 48 Abs. 2b AWG 2002 normierte Verpflichtung der Behörde zur Überprüfung und erforderlichenfalls Anpassung der bescheidmäßig festgelegten Sicherstellung - im Gegensatz zu den beiden voranstehenden Absätzen des § 48 AWG 2002 - nicht auch auf die Sicherstellung für die Nachsorgephase beziehen sollte. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass der in § 47 Abs 9 DeponieV 2008 enthaltenen Wortfolge "Auflagen und Verpflichtungen", hinsichtlich derer die bestehenden Sicherstellungen zu überprüfen und anzupassen sind, ein anderer Begriffsinhalt zu Grunde zu legen wäre, als derselben (in der Folge auch für § 48 Abs 2b AWG relevanten) Wortfolge in § 48 Abs 2 und 2a AWG 2002, die ausdrücklich auch auf die "Nachsorge" Bezug nimmt.„Es ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass sich die in Paragraph 48, Absatz 2 b, AWG 2002 normierte Verpflichtung der Behörde zur Überprüfung und erforderlichenfalls Anpassung der bescheidmäßig festgelegten Sicherstellung - im Gegensatz zu den beiden voranstehenden Absätzen des Paragraph 48, AWG 2002 - nicht auch auf die Sicherstellung für die Nachsorgephase beziehen sollte. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass der in Paragraph 47, Absatz 9, DeponieV 2008 enthaltenen Wortfolge "Auflagen und Verpflichtungen", hinsichtlich derer die bestehenden Sicherstellungen zu überprüfen und anzupassen sind, ein anderer Begriffsinhalt zu Grunde zu legen wäre, als derselben (in der Folge auch für Paragraph 48, Absatz 2 b, AWG relevanten) Wortfolge in Paragraph 48, Absatz 2 und 2 a AWG 2002, die ausdrücklich auch auf die "Nachsorge" Bezug nimmt.

§ 47Abs 9 Deponie

V 2008 hat die Überprüfung und Anpassung der bestehenden Sicherstellungen unter Anwendung des Anh 8 Pkt 2 zum AWG 2002 zu erfolgen. Bereits Anh 8 Pkt 1 zum AWG 2002 normiert - für neu genehmigte Kompartimente - die Besicherung näher genannter Maßnahmen (ua) während der Nachsorgephase. Soweit nun Anh 8 Pkt 2 die Berechnung einer Sicherstellung für bestehende Kompartimente

§ 47Abs 9 Deponie

V 2008 (ua) für Nachsorgemaßnahmen zum Inhalt hat, normiert er lediglich dabei zu berücksichtigende abweichende Zeiträume für näher bezeichnete Deponien, ohne dadurch jedoch die Besicherung von in der Nachsorgephase erforderlichen Maßnahmen in Frage zu stellen.

Paragraph 47, Absatz 9, DeponieV 2008 hat die Überprüfung und Anpassung der bestehenden Sicherstellungen unter Anwendung des Anh 8 Pkt 2 zum AWG 2002 zu erfolgen. Bereits Anh 8 Pkt 1 zum AWG 2002 normiert - für neu genehmigte Kompartimente - die Besicherung näher genannter Maßnahmen (ua) während der Nachsorgephase. Soweit nun Anh 8 Pkt 2 die Berechnung einer Sicherstellung für bestehende Kompartimente

Paragraph 47, Absatz 9, DeponieV 2008 (ua) für Nachsorgemaßnahmen zum Inhalt hat, normiert er lediglich dabei zu berücksichtigende abweichende Zeiträume für näher bezeichnete Deponien, ohne dadurch jedoch die Besicherung von in der Nachsorgephase erforderlichen Maßnahmen in Frage zu stellen. Nach der Begriffsbestimmung des § 3 Z 53 DeponieV 2008 stellt die "Stilllegungsphase" selbst bereits einen Teil der "Nachsorgephase" dar, weshalb eine Bestimmung der Sicherstellungskosten für die Nachsorgephase erst nach der Stilllegung einer Deponie zu spät ansetzen würde. Nach der Begriffsbestimmung des Paragraph 3, Ziffer 53, DeponieV 2008 stellt die "Stilllegungsphase" selbst bereits einen Teil der "Nachsorgephase" dar, weshalb eine Bestimmung der Sicherstellungskosten für die Nachsorgephase erst nach der Stilllegung einer Deponie zu spät ansetzen würde.

§ 44Abs 5 Deponie

V 2008 ("Finanzielle Sicherstellungen") ist nach Herstellung der endgültigen Oberflächenabdeckung, der diesbezüglichen behördlichen Überprüfung und bei voller Funktionsfähigkeit der übrigen technischen Einrichtungen "die Sicherstellung auf die Kosten der Nachsorge zu verringern". Dies scheint jedoch begrifflich vorauszusetzen, dass die Sicherstellung für die Nachsorgephase bereits zuvor berücksichtigt worden ist. Die Sicherstellung soll der Behörde zur Verfügung stehen, wenn der Deponiebetreiber - etwa im Falle der Insolvenz - seinen mit der Genehmigung einer Deponie verbundenen Verpflichtungen während des Betriebs oder während der Nachsorgephase nicht nachkommt (vgl dazu die Erläuternden Bemerkungen in RV 1147 BlgNR XXII GP, 17 zur mit BGBl I Nr 34/2006 erfolgten Novelle des AWG 2002). Um dies zu gewährleisten, wäre es aber nicht zweckmäßig und ist vom Gesetzgeber auch nicht beabsichtigt, eine finanzielle Sicherstellung für Maßnahmen der Nachsorgephase erst nach Stilllegung einer Deponie vorzuschreiben. Der beschriebene Zweck der Regelungen der §§ 47 und 48 AWG 2002 und der §§ 44 und 47 Abs 9 DeponieV 2008 steht auch im Einklang mit dem Unionsrecht.

§ 48Z 1 Deponie

V 2008 wird mit dieser Verordnung unter anderem die Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182 vom 16. Juli 1999 S. 1, umgesetzt.“

Paragraph 44, Absatz 5, DeponieV 2008 ("Finanzielle Sicherstellungen") ist nach Herstellung der endgültigen Oberflächenabdeckung, der diesbezüglichen behördlichen Überprüfung und bei voller Funktionsfähigkeit der übrigen technischen Einrichtungen "die Sicherstellung auf die Kosten der Nachsorge zu verringern". Dies scheint jedoch begrifflich vorauszusetzen, dass die Sicherstellung für die Nachsorgephase bereits zuvor berücksichtigt worden ist. Die Sicherstellung soll der Behörde zur Verfügung stehen, wenn der Deponiebetreiber - etwa im Falle der Insolvenz - seinen mit der Genehmigung einer Deponie verbundenen Verpflichtungen während des Betriebs oder während der Nachsorgephase nicht nachkommt vergleiche dazu die Erläuternden Bemerkungen in Regierungsvorlage 1147 BlgNR römisch 22 GP, 17 zur mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 34 aus 2006, erfolgten Novelle des AWG 2002). Um dies zu gewährleisten, wäre es aber nicht zweckmäßig und ist vom Gesetzgeber auch nicht beabsichtigt, eine finanzielle Sicherstellung für Maßnahmen der Nachsorgephase erst nach Stilllegung einer Deponie vorzuschreiben. Der beschriebene Zweck der Regelungen der Paragraphen 47 und 48 AWG 2002 und der Paragraphen 44 und 47 Absatz 9, DeponieV 2008 steht auch im Einklang mit dem Unionsrecht.

Paragraph 48, Ziffer eins, DeponieV 2008 wird mit dieser Verordnung unter anderem die Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, Amtsblatt Nummer L 182 vom 16. Juli 1999 Seite 1, umgesetzt.“ Die Deponieverordnung 2008 verfolgt folgende Zielsetzung: „Ziel dieser Verordnung ist es, durch die Festlegung betriebsbezogener und technischer Anforderungen in Bezug auf Deponien und Abfälle, Maßnahmen und Verfahren vorzusehen, mit denen während des gesamten Bestehens der Deponie negative Auswirkungen der Ablagerung von Abfällen auf die Umwelt, insbesondere die Verschmutzung von Oberflächenwasser, Grundwasser, Boden und Luft, und auf die globale Umwelt, einschließlich des Treibhauseffekts, und alle damit verbundenen Risiken für die menschliche Gesundheit weitest möglich vermieden oder vermindert werden.“ (§ 1 DeponieVO 2008)„Ziel dieser Verordnung ist es, durch die Festlegung betriebsbezogener und technischer Anforderungen in Bezug auf Deponien und Abfälle, Maßnahmen und Verfahren vorzusehen, mit denen während des gesamten Bestehens der Deponie negative Auswirkungen der Ablagerung von Abfällen auf die Umwelt, insbesondere die Verschmutzung von Oberflächenwasser, Grundwasser, Boden und Luft, und auf die globale Umwelt, einschließlich des Treibhauseffekts, und alle damit verbundenen Risiken für die menschliche Gesundheit weitest möglich vermieden oder vermindert werden.“ (Paragraph eins, DeponieVO 2008) In Übereinstimmung zur zitierten Rechtsprechung kommt das Landesverwaltungs-gericht Niederösterreich zum Schluss, dass im Verfahren nach § 48 Abs. 2b AWG 2002 die bestehenden Sicherstellungen im Hinblick auf die in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung im Bescheid festgelegten Auflagen und Verpflichtungen unter Anwendung des Anhangs 8 Punkt 2 zu überprüfen sind.In Übereinstimmung zur zitierten Rechtsprechung kommt das Landesverwaltungs-gericht Niederösterreich zum Schluss, dass im Verfahren nach Paragraph 48, Absatz 2 b, AWG 2002 die bestehenden Sicherstellungen im Hinblick auf die in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung im Bescheid festgelegten Auflagen und Verpflichtungen unter Anwendung des Anhangs 8 Punkt 2 zu überprüfen sind. Der Verordnungsgeber hat für Betreiber von bestehenden Deponien im Anpassungsverfahren insofern eine Erleichterung vorgesehen, als bei der Vergleichsberechnung das offene Volumen per *** heranzuziehen ist, dh dass für die bereits getätigten Ablagerungen keine Sicherstellungsanpassungs-verpflichtung in der Ablagerungsphase besteht. Unter Hinweis auf die rechtliche Beurteilung des Höchstgerichtes zur Verpflichtung der Anpassung der Sicherstellungsleistung für die Nachsorgephase im Verfahren nach § 47 Abs. 9 DeponieVO 2008 ist festzuhalten, dass die Notwendigkeit zur Anpassung auch deshalb besteht, um Wettbewerbsverzerrungen zwischen neu zu genehmigenden und bestehenden Deponien zu vermeiden.Der Verordnungsgeber hat für Betreiber von bestehenden Deponien im Anpassungsverfahren insofern eine Erleichterung vorgesehen, als bei der Vergleichsberechnung das offene Volumen per *** heranzuziehen ist, dh dass für die bereits getätigten Ablagerungen keine Sicherstellungsanpassungs-verpflichtung in der Ablagerungsphase besteht. Unter Hinweis auf die rechtliche Beurteilung des Höchstgerichtes zur Verpflichtung der Anpassung der Sicherstellungsleistung für die Nachsorgephase im Verfahren nach Paragraph 47, Absatz 9, DeponieVO 2008 ist festzuhalten, dass die Notwendigkeit zur Anpassung auch deshalb besteht, um Wettbewerbsverzerrungen zwischen neu zu genehmigenden und bestehenden Deponien zu vermeiden. Verfahrensgegenständlich ist somit wesentlich, ob von der belangten Behörde den zitierten Normen entsprechend die Sicherstellung überprüft wurde. Dabei ist zu kontrollieren, ob die Verwaltungsbehörde ihrer Verpflichtung nachgekommen ist, grundsätzlich jene Sach- und Rechtslage ihrer Entscheidung zugrunde zu legen, welche im Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorgelegen hat. Das führt wie oben ausgeführt nicht dazu, dass von der Verpflichtung zur Anpassung aufgrund der am *** vorliegenden Ablagerungsphase

§ 47Abs. 9 1. Satz Deponie

VO 2008 abgegangen werden darf (vgl VwGH vom 21.11.2012, 2012/07/0126). Verfahrensgegenständlich ist somit wesentlich, ob von der belangten Behörde den zitierten Normen entsprechend die Sicherstellung überprüft wurde. Dabei ist zu kontrollieren, ob die Verwaltungsbehörde ihrer Verpflichtung nachgekommen ist, grundsätzlich jene Sach- und Rechtslage ihrer Entscheidung zugrunde zu legen, welche im Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorgelegen hat. Das führt wie oben ausgeführt nicht dazu, dass von der Verpflichtung zur Anpassung aufgrund der am *** vorliegenden Ablagerungsphase

Paragraph 47, Absatz 9, 1. Satz DeponieVO 2008 abgegangen werden darf vergleiche VwGH vom 21.11.2012, 2012/07/0126). Entscheidungswesentlich ist aber, dass im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bereits die Ablagerungsphase durch Stilllegung der Deponie am *** abgeschlossen war, und sich die Anlage seit diesem Zeitpunkt in der Stilllegungsphase befindet.

dem in der gerichtlichen Verhandlung abgegebenen Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz ist eine Differenzierung der notwendigen Sicherstellung zwischen Ablagerungs- und Stilllegungsphase möglich, auch wenn das verwendete Berechnungsprogramm der Richtlinie zur Berechnung von finanziellen Sicherstellungen für Deponien“, herausgegeben vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, die Ablagerungs- und Stilllegungsphase teilweise nicht gesondert darstellt. Ohne auf den Rechtscharakter der „Richtlinie zur Berechnung von finanziellen Sicherstellungen für Deponien“ näher einzugehen, ist dieser Richtlinie zu entnehmen, welche Maßnahmen bei einer Deponie zu bestimmten Betriebsphasen zu besichern sind, um aus deponietechnischer Sicht von einer Angemessenheit einer Sicherstellung ausgehen zu können. Dem Gutachten dem im gerichtlichen Verfahren bestellten Amtssachverständigen ist zu entnehmen, dass eine Besicherung der Stilllegungsphase der verfahrensgegenständlichen Deponie in gleicher Höhe als in der (restlichen) Nachsorgephase als ausreichend aus technischer Sicht bewertet werden kann. Zur Wahrung des im Verwaltungsrecht geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hätte die belangte Behörde daher die bis dato vorgeschriebene Sicherstellung lediglich um jenen Betrag erhöhen dürfen, als er für die Besicherung der Stilllegungsphase notwendig ist. Offensichtlich hat die belangte Behörde die Höhe der Sicherstellung auch für die Ablagerungsphase angepasst, obwohl im Zeitpunkt ihrer Entscheidung diese längst beendet war, sodass der angefochtene Bescheid in diesem Umfang mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Grundsätzlich ist der Prüfungsumfang des erkennenden Gerichtes durch § 27 VwGVG beschränkt, und zwar dahingehend, als vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der angefochtene Bescheid aufgrund des Beschwerdevorbringens zu prüfen ist. Wegen der aus § 28 Abs 2 VwGVG abgeleiteten Pflicht zur meritorischen Entscheidung ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen haben, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH vom Ro 2014/03/0063, 26.6.2014).Grundsätzlich ist der Prüfungsumfang des erkennenden Gerichtes durch , Paragraph 27, VwGVG beschränkt, und zwar dahingehend, als vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der angefochtene Bescheid aufgrund des Beschwerdevorbringens zu prüfen ist. Wegen der aus Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgeleiteten Pflicht zur meritorischen Entscheidung ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen haben, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH vom Ro 2014/03/0063, 26.6.2014). Demnach ist im gegenständlichen Verfahren auch aufzugreifen, dass die belangte Behörde vorgeschrieben hat, dass die Sicherstellungsleistung eine Mindestlaufzeit von 5 Jahren aufzuweisen hat, obwohl hierfür weder § 48 AWG 2002, noch § 44 DeponieVO 2008 eine Grundlage schafft. Auch ist für die Bestimmbarkeit des gegenständlichen Bescheides eine Basis für die notwendige Wertsicherung der Sicherstellung festzulegen.Demnach ist im gegenständlichen Verfahren auch aufzugreifen, dass die belangte Behörde vorgeschrieben hat, dass die Sicherstellungsleistung eine Mindestlaufzeit von 5 Jahren aufzuweisen hat, obwohl hierfür weder Paragraph 48, AWG 2002, noch Paragraph 44, DeponieVO 2008 eine Grundlage schafft. Auch ist für die Bestimmbarkeit des gegenständlichen Bescheides eine Basis für die notwendige Wertsicherung der Sicherstellung festzulegen. Zur Aussage des bestellten Amtssachverständigen in der gerichtlichen Verhandlung, wonach eine Möglichkeit der Reduktion der Sicherstellung in der Nachsorgephase bei fortschreitender Laufzeit bestehe, ist festzuhalten, dass die Beantwortung dieser Frage nicht Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist und deshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber nicht abzusprechen hat. Das erkennende Gericht hat sich deshalb nicht mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob die rechtliche Beurteilung in der angeführten Richtlinie richtig ist, wonach dann, wenn einzelne Nachsorgemaßnahmen nicht mehr erforderlich sind, der Deponieinhaber einen Antrag

§ 62Abs.

6 AWG 2002 stellen könne.Zur Aussage des bestellten Amtssachverständigen in der gerichtlichen Verhandlung, wonach eine Möglichkeit der Reduktion der Sicherstellung in der Nachsorgephase bei fortschreitender Laufzeit bestehe, ist festzuhalten, dass die Beantwortung dieser Frage nicht Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist und deshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber nicht abzusprechen hat. Das erkennende Gericht hat sich deshalb nicht mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob die rechtliche Beurteilung in der angeführten Richtlinie richtig ist, wonach dann, wenn einzelne Nachsorgemaßnahmen nicht mehr erforderlich sind, der Deponieinhaber einen Antrag

Paragraph 62, Absatz 6, AWG 2002 stellen könne. Die Verwaltungsbehörde hat als Rechtsgrundlage ihrer Entscheidung auch den § 37 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 herangezogen und in ihrer rechtlichen Beurteilung nicht dargelegt, weshalb sie von einer anzeigebedürftigen Maßnahme im gegenständlichen Fall ausgegangen ist. Wie die Rechtsmittelwerberin richtig moniert handelt es sich bei einer nach § 47 Abs. 9 DeponieVO 2008 durchzuführenden Überprüfung um ein amtswegiges Verfahren, weshalb in diesem Umfang der Beschwerde stattzugeben und die Rechtsgrundlage entsprechend zu korrigieren war. Die Verwaltungsbehörde hat als Rechtsgrundlage ihrer Entscheidung auch den Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 herangezogen und in ihrer rechtlichen Beurteilung nicht dargelegt, weshalb sie von einer anzeigebedürftigen Maßnahme im gegenständlichen Fall ausgegangen ist. Wie die Rechtsmittelwerberin richtig moniert handelt es sich bei einer nach Paragraph 47, Absatz 9, DeponieVO 2008 durchzuführenden Überprüfung um ein amtswegiges Verfahren, weshalb in diesem Umfang der Beschwerde stattzugeben und die Rechtsgrundlage entsprechend zu korrigieren war. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.11.0101

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