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RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.02.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-12-0024 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der Marktgemeinde ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, GZ. ***, betreffend die Kollaudierung Abschlussmaßnahmen und den Mängelbehebungsaufträgen der Bodenaushubdeponie, KG ***, Gst.Nr. *** und ***, folgenden B E S C H L U S S gefasst: I.römisch eins. Der angefochtene Bescheid vom ***, Zl. ***, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Rechtsgrundlagen: Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzArtikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz § 28 Abs. 3 VerwaltungsgerichtsverfahrensgesetzParagraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz § 25a und § 63 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz Paragraph 25 a und Paragraph 63, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Gang des Verfahrens und Sachverhalt: Mit Bescheid vom ***, ***, wurde der Marktgemeinde *** die Genehmigung zur Errichtung und den Betrieb einer Deponie auf den Gst.Nr. *** und ***, KG ***, erteilt. Mit Anzeige vom *** wurden Nachsorgemaßnahmen für diese Deponie angezeigt. Am *** und am *** wurden Verhandlungen zur Überprüfung der ausgeführten Abschlussmaßnahmen und zur Festlegung der erforderlichen Nachsorgemaßnahmen durchgeführt. In der Verhandlung am *** führte der ASV für Deponietechnik im Wesentlichen aus: „Laut Stilllegungsanzeige der Deponieaufsicht vom *** und der unten stehenden Stellungnahme der Deponieaufsicht wurde die gegenständliche Deponie gemäß Stilllegungsanzeige abgedeckt und konfiguriert. Das heißt, es wurde die Böschung Richtung Westen entsprechend profiliert, abgeflacht und abgedeckt. Der gesamte Betrieb der Deponie wurde von einer Deponieaufsicht überwacht, von der Aufsicht wird ein ordnungsgemäßer Deponiebetrieb während des Betriebszeitraumes bestätigt. Die gegenständliche ehemalige Bodenaushubdeponie wird nun im Laufe des Jahres *** entsprechend bepflanzt. Die Fristen dazu und die erforderlichen Maßnahmen betreffend Bepflanzung werden in der Stellungnahme des ASV für Naturschutz festgelegt. Im Zuge des Lokalaugenscheins wurde festgestellt, dass an der Oberfläche der Deponie (Plateau) ca. 2.000 m³ Betonschollen und recyclierter Betonbruch zwischengelagert werden. Laut Auskunft der Gemeindevertreter wird dieses Material von der Wildbach- und Lawinenverbauung derzeit zwischengelagert und soll im Laufe des Sommers im Baubereich wieder eingesetzt werden. Das Zwischenlager ist aus deponietechnischer Sicht bis spätestens *** ordnungsgemäß, nachweislich zu räumen. Über die ordnungsgemäße Räumung ist im Jahresbericht ***, ebenso wie über die Bepflanzungsmaßnahmen, zu berichten. Dieser Jahresbericht *** ist der erste Jahresbericht des Nachsorgezeitraumes, welcher insgesamt fünf Jahre betragen muss. Der Stilllegungsbericht vom *** ist als Jahresbericht *** anzusehen. Im Nachsorgezeitraum von fünf Jahren (das heißt bis Ende ***) sind folgende Maßnahmen durchzuführen:
  2. In Eigenkontrolle ist von der MG *** im Frühjahr des Berichtsjahres eine so genannte Eigenprüfung der ehemaligen Deponie vorzunehmen, auf Setzungen, Sackungen, Rutschungen und Auswaschungen der Oberfläche ist besonders zu achten. Von der Oberfläche sind Fotos anzufertigen.
  3. Im Herbst des jeweiligen Jahres ist von der bestellten Deponieaufsicht eine Überprüfung der ehemaligen Deponie vorzunehmen und , auf Setzungen, Sackungen, Rutschungen und Auswaschungen der Oberfläche ist besonders zu achten. Von der Oberfläche sind Fotos anzufertigen.
  4. Sollten bei der Eigenprüfung und/oder bei der jährlichen Überprüfung des Aufsichtsorgans Setzungen, Sackungen, Rutschungen und Auswaschungen an der Oberfläche bemerkt werden, so sind umgehend Maßnahmen zur Sanierung der Schäden zu setzen, die Behörde ist im Wege der Aufsicht unmittelbar davon zu Informieren.
  5. Der Jahresbericht (incl. Fotos der Eigen- und Fremdüberwachung) ist bis spätestens 30.
  6. des Folgejahres der Behörde zu übermitteln. Die oben angeführten Nachsorgemaßnahmen sind entsprechend der DVO sicherzustellen. Im gegenständlichen Fall ist dabei die jährliche Überprüfung incl. Berichtsvorlage der Deponieaufsicht sicherzustellen, dafür wird eine Summe von rund € 5.000,--, für notwendig erachtet. Weiters wird die Sanierung von Auswaschungsrinnen einmalig mit rund € 1.500,-- in die Sicherstellung einberechnet. Schäden größeren Ausmaßes, wie zum Beispiel das Abrutschen des gesamten Böschungsbereiches, sind damit nicht gedeckt, aber auch nicht zu erwarten. Derzeit liegt eine Sicherstellung für die gegenständliche Deponie in der Höhe von € 6.649,19 vor, welche bis in das Jahr *** läuft. Diese Sicherstellungssumme wird als ausreichend für den Nachsorgezeitraum erachtet. Nach Ende des Nachsorgezeitraumes und ausreichendem Anwuchs der Bepflanzung bei keinen sichtbaren Schäden der Oberfläche kann die Sicherstellung dann frühzeitig zurückgegeben werden. (Anfang ***)“ In der Verhandlung vom *** führte der ASV für Naturschutz im Wesentlichen aus: „Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen eine gestufte Fertigstellung der Deponie einschließlich Rekultivierung und Bepflanzungsmaßnahmen bis ***. Bis zum *** sind - Die bereits hergestellten Böschungsbereiche mit Gehölzen entsprechend dem Bescheid vom ***, *** zu bestocken. Zusätzlich können Sträucher entsprechend dem im vorgelegten Stilllegungsoperat vom *** enthaltenen Bepflanzungs- und Pflegemaßnahmen ausgepflanzt werden. - Der Pflanzenbestand der Baumgehölze hat mindestens 1,5 m x 1,5 m zu betragen. - Außerdem sind die Böschungen mit einer Böschungsminderung zu Begrünen. Bis zum *** sind: - Die verbliebenen Flächen der Deponie (derzeit Zwischenlager bzw. restliche Oberfläche), falls erforderlich, vor Durchführung weiterer Bepflanzungsmaßnahmen oberflächlich aufzulockern. - Die Bestockung hat in gleicher Weise wie dies bei den Böschungen vorgegeben wurde, zu erfolgen. Der Pflanzenbestand der Baumgehölze kann 2m x 2m betragen, wenn dazwischen auch Sträucher gesetzt werden. Generell gilt - Die Gehölze sind mit Verbissschutz zu versehen. - Bis ins Jahr *** sind der Anwucherungserfolg zu Kontrollieren und Ausfälle zu ergänzen. - Aufkommende Robinien sind laufend zu entfernen.“ In der Verhandlung am *** führte der ASV für Deponietechnik im Wesentlichen aus: „In der Verhandlung vom *** wurde als Frist für die Räumung des damals auf der Oberfläche befindlichen Baurestmassenzwischenlagers der *** festgesetzt. Danach, im Winter ***/***, sollten Bepflanzungsmaßnahmen laut Stilllegung und Nachsorgeanzeige vom *** durchgeführt werden, deshalb wurde das Ende des Nachsorgezeitraumes mit *** festgelegt. Im Rahmen des heutigen Lokalaugenscheins wurde festgestellt, dass an der Oberfläche der Deponie ca. 100m³ Betonrecyclingmaterial vermischt mit technischem Schüttmaterial, in Haufenform zwischengelagert wird. Weiters ist an der Oberfläche noch etliches Material in kleinen Haufen zwischengelagert. Die zwischengelagerten Recyclingmaterialien sind bis *** nachweislich zu entsorgen, bis zu diesem Zeitpunkt ist ein entsprechender Untersuchungsbefund, welcher belegt, dass dieses Material zumindest der Qualitätsklasse A oder A+ gemäß Bundesabfallwirtschaftsplan *** entspricht, vorzulegen. Sollte eine dieser Qualitätsklassen erreicht werden, so kann das Material noch bis *** zwischengelagert werden. Bis *** ist allerdings die gesamte Oberfläche von den lagernden Haufen (Kleinmengen) zu säubern, die Oberflächen dann aufzulockern und entsprechend den Vorgaben des ASV für Naturschutz bzw. gemäß Stilllegungsanzeige der Marktgemeinde *** zu bepflanzen. Darüber ist dann im Jahresbericht *** entsprechend zu berichten. Das heißt, die gegenständliche Deponie befindet sich derzeit noch in der Stilllegungsphase, welche auf Grund der gesetzten Frist vom *** mit zwei Jahre begrenzt wurde. Dieser Zeitraum wird in die Nachsorgephase einbezogen, welche somit mit *** endet. Die in der Verhandlung vom *** formulierten Auflagen für die Nachsorge sind nach wie vor fachlich erforderlich und sind für den Zeitraum Stilllegung- und Nachsorge bis zum *** zu beachten und vorzuschreiben. Mit Ersuchen vom *** wurde der Jahresbericht *** vorgelegt. Dieser spricht davon, dass betreffend Setzungen, Sackungen, Rutschungen und Runsenbildung keine Beschädigungen der Deponieoberfläche wahrgenommen wurden. Im Bericht wurde die Nachreichung einer Fotodokumentation zugesagt. Diese ist binnen 14 Tagen von der Aufsicht nachzureichen. Nachdem beim heutigen Lokalaugenschein im Bereich der besichtigten Böschung keine Formveränderung jeglicher Art festgestellt wurden, muss diese Fotodokumentation der ASV nicht mehr vorgelegt werden.“ In der Verhandlung vom *** führte der ASV für Naturschutz im Wesentlichen aus: „Im Zuge des heutigen Lokalaugenscheins wurde festgestellt, dass die Böschunge keine Erosionsangriffe erkennen lässt, diese aber mit Robinien bestockt wurde. Damit bewegt man sich außerhalb des Bescheids vom *** und weicht auch deutlich vom angezeigten Operat zur Stilllegung und Nachsorge vom *** ab. Da es sich bei der Robinie um eine nicht heimische, äußerst invasive Gehölzart handelt, die noch dazu ausgesprochen artenarme Vegetationsgesellschaften bewirkt, kann eine derartige Bepflanzung aus naturschutzrechtlicher Sicht nicht akzeptiert werden und ist daher zu entfernen. In diesem Zusammenhang wird auf die Verhandlungsschrift vom *** und das Schreiben der BD2 Naturschutz vom *** verwiesen. Vor dem Hintergrund der heute festgelegten Frist zur Beendigung der Stilllegung mit *** wird aus naturschutzfachlicher Sicht empfohlen, folgende Vorgangsweise zu veranlassen:
  7. Entfernung der Robinien bis zum ***
  8. Fertigstellung der Bepflanzung entsprechend dem angezeigten Operat zur Stilllegung und Nachsorge vom *** bis zum *** Die in der Verhandlungsschrift vom *** von naturschutzfachlicher Seite festgelegten Nachsorgevorschriften sind weiterhin gültig, wobei die Zeitspanne zur Kontrolle des Anwucherungserfolges und Kontrolle des Ausfalls dem Bescheid vom *** zu entsprechen hat. (drei Jahre)“ Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***, wurde festgestellt: „Es wird festgestellt, dass die Abschlussmaßnahmen für diese Deponie mit Ausnahme von Mängeln bei der Rekultivierung und des oberen Bereiches im Wesentlichen entsprechend der Genehmigung ausgeführt wruden. A) Folgende Mängel sind innerhalb der angegeben Frist zu beheben:
  9. Entfernung der Robinien bis zum ***
  10. Fertigstellung der Bepflanzung entsprechend dem angezeigten Operat zur Stilllegung und Nachsorge vom *** bis zum ***.
  11. Die an der Oberfläche der Deponie zwischengelagerten Recyclingmaterialien sind bis *** nachweislich zu entfernen oder es ist bis zu diesem Zeitpunkt ein entsprechender Untersuchungsbefund vorzulegen, welcher belegt, dass dieses Material zumindest der Qualitätsklasse A oder A+ gemäß Bundesabfallwirtschaftsplan *** entspricht. Sollte eine dieser Qualitätsklassen erreicht werden, so kann das Material noch bis zum *** zwischengelagert werden. Darüber ist im Jahresbericht *** vom Aufsichtsorgan zu berichten.
  12. Bis *** ist die gesamte Oberfläche von lagernden Haufen (Kleinmengen) zu säubern, die Oberfläche ist dann aufzulockern und entsprechend den Vorgaben des ASV für Naturschutz bzw. gemäß der Stilllegungsanzeige der Marktgemeinde *** zu bepflanzen. Darüber ist im Jahresbericht *** vom Aufsichtsorgan zu berichten. B) Die für die Deponie angezeigten Stilllegungs- und Nachsorgemaßnahmen (Anzeige vom ***) werden unter Vorschreibung folgender Aufträge (Auflagen und Maßnahmen zur Kenntnis genommen:
  13. In Eigenkontrolle ist von der Marktgemeinde *** im Frühjahr des Berichtsjahres eine Eigenprüfung der Deponie vorzunehmen, auf Setzungen, Sackungen, Rutschungen und Auswaschungen der Oberfläche ist besonders zu achten. Von der Oberfläche sind Fotos anzufertigen.
  14. Im Herbst des jeweiligen Jahres ist von der Deponieaufsicht eine Überprüfung der Deponie vorzunehmen, auf Setzungen, Sackungen, Rutschungen und Auswaschungen der Oberfläche ist besonders zu achten. Von der Oberfläche sind Fotos anzufertigen.
  15. Sollten bei der Eigenprüfung und/oder bei der jährlichen Überprüfung des Aufsichtsorgans Setzungen, Sackungen, Rutschungen und Auswaschungen an der Oberfläche bemerkt werden, so sind umgehend Maßnahmen zur Sanierung der Schäden zu setzen, die Behörde ist im Wege der Aufsicht unmittelbar davon zu Informieren.
  16. Der Jahresbericht des Deponieaufsichtsorgans (incl. Fotos der Eigen- und Fremdüberwachung) ist bis spätestens *** des Folgejahres der Behörde zu übermitteln.
  17. Diese Nachsorgemaßnahmen sind für den Nachsorgezeitraum bis zum *** durchzuführen.
  18. Die bereits hergestellten Böschungsbereiche sind mit Gehölzen entsprechend dem Bescheid vom ***, *** zu bestocken. Zusätzlich können Sträucher entsprechend dem im vorgelegten Stilllegungsoperat vom *** enthaltenen Bepflanzungs- und Pflegemaßnahmen ausgepflanzt werden.
  19. Der Pflanzenabstand der Baumgehölze hat mindestens 1,5m x 1,5m zu betragen.
  20. Die Böschungen sind mit einer Böschungsmischung zu begrünen.
  21. Die verbliebenen Flächen der Deponie (derzeit Zwischenlager bzw. restliche Oberfläche) sind – falls erforderlich- vor Durchführung weiterer Bepflanzungsmaßnahmen oberflächlich aufzulockern. Die Bestockung hat in gleicher Weise wie dies bei den Böschungen vorgegeben wurde, zu erfolgen. Der Pflanzenbestand der Baumgehölze kann 2m x 2m betragen, wenn dazwischen auch Sträucher gesetzt werden.
  22. Die Gehölze sind mit Verbissschutz zu versehen.
  23. Während der Anwuchsphase, mindestens aber auf die Dauer von 3 Jahren, ist der Anwuchserfolg zu kontrollieren, nötigenfalls sind Ersatzpflanzungen vorzunehmen.
  24. Aufkommende Robinien sind fortlaufend zu entfernen. C) Sicherstellung: Die Höhe der Sicherstellung für die Nachsorgephase dieser Deponie wird mit € 6.649,-- festgelegt: Dieser Betrag ist indexangepasst an den Baukostenindex Straßenbau, Basis April ***, vorzulegen: Diese Sicherstellung ist jedenfalls bis zum *** vorzulegen. D) Kosten: Die Marktgemeinde *** wird verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kosten setzen sich wie folgt, zusammen:
  25. Verwaltungsabgabe € 13,--
  26. Kommissionsgebühren für die Verhandlungen am *** und am *** (insgesamt 52 halbe Stunden á € 13,80) € 717,60 Gesamtbetrag: € 730,60 Dieser Betrag ist unter Verwendung des beiliegenden Zahlscheins binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheids einzuzahlen.“ Gegen diesen Bescheid erhob die Marktgemeinde *** das Rechtsmittel der Berufung. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Spruchpunkte A1, B6, B12 und C) ersatzlos behoben werden mögen. Zum Spruchpunkt A3 werde um eine Fristerstreckung bis *** gebeten. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Empfehlung der zuständigen Bezirksforstinspektion *** der Böschungsbereich der Deponie entgegen der ursprünglich vorgesehenen Bepflanzung mit Robinien aufgeforstet wurde, da nur diese für einen ehemaligen Deponiebereich, insbesondere den Böschungsbereich sinnvoll erscheine. Aufgrund der Lage des ehemaligen Deponiebereiches der von drei Seiten von natürlich aufkommendem Robinienbestand umschlossen sei, erscheine die Entfernung aller Robinien als unmöglich. Das im Anlieferungsbereich der gegenständlichen Deponie zwischengelagerte Recyclingmaterial sei noch nicht zur Gänze benötigt worden und solle im Frühjahr *** verwendet werden, sodass eine Fristerstreckung bis *** beantragt werde. Die Forderung einer Sicherstellung für die Nachsorgephase erscheine aufgrund der Höhe des Betrages als zusätzlicher unnötiger Verwaltungsaufwand. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlung wurde eine Fristerstreckung auf August *** zur Entfernung des Recyclingmaterials beantragt. Die Anlage sei seit der Bescheiderlassung des bekämpften Bescheides unverändert. Die gepflanzten Robinien befänden sich weiterhin am Standort. Mit Schreiben vom *** wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mitgeteilt, dass kein Gutachten aus „naturschutzfachlicher Sicht“ erstattet werden könne, da die aus Personalkapazitätsgründen nicht möglich sei. Es werde darauf hingewiesen entweder einen nicht amtlichen Sachverständigen beizuziehen oder den örtlich zuständigen Bezirksforsttechniker der Bezirkshauptmannschaft X beizuziehen. Mit Schreiben vom *** wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mitgeteilt, dass kein Gutachten aus „naturschutzfachlicher Sicht“ erstattet werden könne, da die aus Personalkapazitätsgründen nicht möglich sei. Es werde darauf hingewiesen entweder einen nicht amtlichen Sachverständigen beizuziehen oder den örtlich zuständigen Bezirksforsttechniker der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn beizuziehen.
  27. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, wurden die Maßnahmen zur Stilllegung der gegenständlichen Deponie zur Kenntnis genommen. Die Beschwerdeführerin hat später eine Änderung der Bepflanzung bei der Bezirksforstinspektion *** (aufgrund deren Empfehlung) beantragt. Dieser Änderungsantrag wurde nicht weiter behandelt, obwohl er laut Aktenlage der Behörde zumindest bekannt war. Weiter wendet die Beschwerdeführerin ein, dass der Deponiebereich zumindest von drei Seiten an Grundstücke grenzt, welche über natürlich aufkommende Robinienbestände verfügten. Dieser Umstand, dass die gegenständliche Deponie an mehreren Seiten an natürliche Robinienbestände grenzt, wurde in den Gutachten des ASV für Naturschutz nicht berücksichtigt oder thematisiert. Vielmehr führte dieser selbst aus, dass es sich bei Robinien um eine nicht heimische, äußerst inversive Gehölzart handelt. Schon aus diesem Grund hätte er bei seinem Gutachten auch die angrenzenden Grundstücke in Betracht ziehen müssen, um eine schlüssige Beurteilung abgeben zu können. Ebenso wäre eine Betrachtung der umliegenden Grundstücke (vor allem den dortigen Robinienbestand) notwendig gewesen um beurteilen zu können ob die Entfernung der (aufgehenden) Robinien überhaupt möglich und zielführend ist. Dieser Aspekt wurde aber vom ASV für Naturschutz nicht berücksichtigt. Letztlich muss auch berücksichtigt werden, dass die Abteilung BD2 kein Gutachten aus „naturschutzfachlicher Sicht“ abgeben konnte und dabei auf den zuständigen Bezirksforsttechniker verwies. Aus dem Akt ergibt sich jedoch, dass eben ein Bezirksforsttechniker die Pflanzung von Robinien empfohlen hat. Auch auf den Umstand, dass ein Bezirksforsttechniker die Bepflanzung von Robinien empfohlen hatte, hätte der ASV für Naturschutz in seinem Gutachten eingehen müssen, um die widersprüchlichen Beurteilungen aufzuklären oder darzulegen, weshalb seine Sichtweise die schlüssigere ist. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 26.06.2014, 2014/03/0063).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.06.2014, 2014/03/0063). Wenngleich das Verwaltungsgericht nach Art 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat (i.d.S. EBRV 1618 BlgNR 24.GP 13; EBRV 2009 BlgNR
  28. GP 6 f), gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit § 28 Abs. 3 VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann.Wenngleich das Verwaltungsgericht nach Artikel 130, Absatz 4, B-VG bzw. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat (i.d.S. EBRV 1618 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode 13; EBRV 2009 BlgNR
  29. Gesetzgebungsperiode 6 f), gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Im Hinblick auf die Vorgeschichte des gegenständlichen Falles und die Nähe zur Sache wird die Behörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht deutlich niedrigeren Kosten (da das Verwaltungsgericht lediglich einen nichtamtlichen Sachverständigen beiziehen könnte) als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen können, sodass das Gericht gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 leg.cit. nicht in der Sache selbst zu entscheiden hat, sondern von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.Im Hinblick auf die Vorgeschichte des gegenständlichen Falles und die Nähe zur Sache wird die Behörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht deutlich niedrigeren Kosten (da das Verwaltungsgericht lediglich einen nichtamtlichen Sachverständigen beiziehen könnte) als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen können, sodass das Gericht gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, leg.cit. nicht in der Sache selbst zu entscheiden hat, sondern von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
  30. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, , B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.12.0024

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.