← Österreich

{'item': 'LVwG-AB-13-0134'}

Obsah (12)Art 133§ 15Artikel 151Art. 130§ 17§ 1024§ 8§ 24a§ 2§ 37§ 366§ 73

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.02.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-13-0134 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

Art 133

Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

, Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) §§ 62 Abs. 2, Abs. 2a und c, 73 Abs. 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) Paragraphen 62, Absatz 2,, Absatz 2 a und c, 73 Absatz 4, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) § 56ff, 76ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)Paragraph 56 f, f, 76 f, f, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, ergingen an die ***, zH ***, ***, ***, betreffend die konsenslosen Ablagerungen von Bauschutt auf einem Teilbereich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, folgende behördlichen Aufträge: „A) Es wird angeordnet, dass der Deponiebetrieb der *** im Standort ***, ***, Gst. Nr. ***, KG ***, mit sofortiger Wirkung zu schließen ist. Die Schließung des Betriebes bedeutet insbesondere, dass auf der Anlage kein Abfall mehr abgelagert werden darf. Hinweis: Dieser Bescheid ist sofort vollstreckbar. Rechtsgrundlage: § 62 Abs 2a und c Abfallwirtschaftsgesetz 2002- AWG 2002Paragraph 62, Absatz 2 a und c Abfallwirtschaftsgesetz 2002- AWG 2002 B) Die *** wird verpflichtet, das bereits konsenslos auf dem Grundstück ***, ***, Gst. Nr. ***, KG ***, eingebrachte Aushubmaterial (in beiden Schüttbereichen 1 und 2 getrennt voneinander unter Anwendung der Bestimmungen der ÖNORM S 2126) zu Zwecken der Beweissicherung und zur Kontrolle seiner Umweltverträglichkeit (Boden- und Gewässerschutz) bis spätestens *** von einem befugten Unternehmen wie folgt untersuchen zu lassen: ● Herstellen von rasterförmigen Aufschlüssen in einem Rastermaß von 10 x 10 m über die Gesamthöhe der Schüttung bis zum ursprünglichen und gewachsenen Untergrund (z.B. mittels Tieflöffelbagger). ● Entnahme von Einzelmischproben aus jedem Aufschluss (Probeschurf) in einer solchen Probenmenge, dass auch eine Rückstellprobe gebildet werden kann, um bei Bedarf auch diese analysieren zu können. ● Rückstellen der übrigen Einzelmischproben und fachgerechte Aufbewahrung zumindest für einen Zeitraum von 2 Jahren. Die Rückstellproben sind der Behörde bzw. deren Vertretern auf Verlangen auszuhändigen. ● Herstellen einer Gesamtmischprobe je Schüttbereich (ergibt jeweils eine Gesamtmischporbe für Schüttbereich 1 und für Schüttbereich 2) aus aliquoten Anteilen der Einzelmischproben. ● Analyse der 2 Gesamtmischproben zumindest auf folgende lnhaltstoffe:im Gesamtgehalt: TOC, KW(-Index), PAK

(6), PAK
(16), Benzo(a)pyren, BTEX, As, Pb, Cd, Cr-ges., Co, Cu, Ni, Hg, Zn, sowieim Eluat: pH-Wert, elektrische Leitfähigkeit, Geruch, Aussehen, Na, K, Cl, F, SO4, NH4-N, NO2-N, NO3-N, Cr-VI, CN-Ieicht freisetzbar, TOC, EOX, AOX, Phenolindex, anionenaktive Tenside (TBS);bei Überschreitung eines Grenzwertes für den Gesamtgehalt ist dieser Inhaltstoff jeweils zusätzlich im Eluat zu analysieren; die deponieklassebestimmende Parameter (Ergebnis der Grundlegenden Charakterisierung nach DVO 2008) bzw. die im Hinblick auf eine Verwertung einstufungsrelevanten Parameter sind hervorzuheben.Analyse der 2 Gesamtmischproben zumindest auf folgende lnhaltstoffe:, im Gesamtgehalt: TOC, KW(-Index), PAK
(6), PAK
(16), Benzo(a)pyren, BTEX, As, Pb, Cd, Cr-ges., Co, Cu, Ni, Hg, Zn, sowie, im Eluat: pH-Wert, elektrische Leitfähigkeit, Geruch, Aussehen, Na, K, Cl, F, SO4, NH4-N, NO2-N, NO3-N, Cr-VI, CN-Ieicht freisetzbar, TOC, EOX, AOX, Phenolindex, anionenaktive Tenside (TBS);, bei Überschreitung eines Grenzwertes für den Gesamtgehalt ist dieser Inhaltstoff jeweils zusätzlich im Eluat zu analysieren; die deponieklassebestimmende Parameter (Ergebnis der Grundlegenden Charakterisierung nach DVO 2008) bzw. die im Hinblick auf eine Verwertung einstufungsrelevanten Parameter sind hervorzuheben. ● Bei Vorliegen von Grenzwertüberschreitungen sind alle rückgestellten Einzelmischproben auf die überschrittenen Parameter zur Eingrenzung des nicht entsprechenden Bereiches zu analysieren. Die Materialentnahme ist in einem Ortsbefund genau zu beschreiben (Materialart, Aufschlussbeschreibung, Tiefenlage der Probenentnahme, Schottungsunterkante, Endteufe, etc.), und sind die Beprobungsstellen planlich darzustellen und jeweils Fotos anzuschließen. Die Vorlage der Untersuchungsergebnisse an die Abfallrechtsbehörde hat bis spätestens *** zu erfolgen. Anmerkung: Für Verwertungsmaßnahmen entsprechend den Vorgaben des BAWPI 2011 sind bei Geländeverfüllungen für bautechnische Zwecke grundsätzlich die Klasse A2, sowie die Deponieklasse Bodenaushubdeponie

DVO 2008 maßgeblich. Sofern im Zuge von der Errichtung von Bauwerken bzw. im Zuge der Errichtung der Betonabstellfläche Versickerungen durch den Schüttkörper vorgesehen werden, hat das Schüttmaterial zusätzlich den Qualitätsanforderungen der Klasse A2G

BAWPI 2011 zu entsprechen. Rechtsgrundlage: § 62 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002- AWG 2002Paragraph 62, Absatz 2, Abfallwirtschaftsgesetz 2002- AWG 2002 C) Die *** wird verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kosten setzen sich, wie folgt, zusammen: Kommissionsgebühren für die Verhandlung am *** (4 Amtsorgane, je 8 halbe Stunden à € 13,80) € 441,60 Dieser Betrag ist unter Verwendung des beiliegenden Zahlscheins binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides einzuzahlen. Rechtsgrundlagen: § 56 ff, 76 ff allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVGParagraph 56, ff, 76 ff allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG § 1 NÖ Landeskommissionsgebührenverordnung“Paragraph eins, NÖ Landeskommissionsgebührenverordnung“ Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung mit Erhebungen der Bezirkshauptmannschaft X, welche als Verursacher der gegenständlichen Abfallablagerungen die *** feststellen konnte. Am *** habe eine Verhandlung durch die Abfallrechtsbehörde samt Ortsaugenschein stattgefunden. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung mit Erhebungen der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, welche als Verursacher der gegenständlichen Abfallablagerungen die *** feststellen konnte. Am *** habe eine Verhandlung durch die Abfallrechtsbehörde samt Ortsaugenschein stattgefunden. Gestützt auf den in dieser Verhandlung erstatteten Befund samt Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz kam die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung zum Schluss, dass die abgelagerten Ablagerungen eindeutig als Abfall anzusprechen seien und dass aufgrund der Art und des Erscheinungsbildes der Abfallablagerungen von einer konsenslosen Deponierung auszugehen sei, da die Aushubmaterialien systematisch angeliefert und verdichtet eingebaut worden seien, wobei vor Inangriffnahme der Schüttungen ein Rohplanum geschaffen worden sei. Unter Hinweis auf die Bestimmung des § 62 Abs. 2 AWG 2002 führte die Abfallrechtsbehörde aus, dass die angeführten Untersuchungen zur Beurteilung der Frage anzuordnen seien um beurteilen zu können, ob Maßnahmen zur Wahrung des Boden- und Gewässerschutzes erforderlich sind.Gestützt auf den in dieser Verhandlung erstatteten Befund samt Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz kam die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung zum Schluss, dass die abgelagerten Ablagerungen eindeutig als Abfall anzusprechen seien und dass aufgrund der Art und des Erscheinungsbildes der Abfallablagerungen von einer konsenslosen Deponierung auszugehen sei, da die Aushubmaterialien systematisch angeliefert und verdichtet eingebaut worden seien, wobei vor Inangriffnahme der Schüttungen ein Rohplanum geschaffen worden sei. Unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 führte die Abfallrechtsbehörde aus, dass die angeführten Untersuchungen zur Beurteilung der Frage anzuordnen seien um beurteilen zu können, ob Maßnahmen zur Wahrung des Boden- und Gewässerschutzes erforderlich sind.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: Die behördlich Verpflichtete brachte durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde ein und begehrte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Begründet wurde dieser Antrag wie folgt: I. RECHTSWIDRIGKEIT INFOLGErömisch eins. RECHTSWIDRIGKEIT INFOLGE VERLETZUNG VON VERFAHRENSVORSCHRIFTEN Unter diesem Berufungsgrund wird gerügt, dass die Verwaltungsbehörde
  2. Instanz Verfahrensvorschriften außer acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können: Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung berechtigt die Behörde nicht davon auszugehen, dass allein die Eigenschaft des nicht als Zeugen vernommenen Sachverständigen schon ausreicht, anders lautende Angaben des Berufungswerbers von der Hand zu weisen. Die Verwirklichung eines Vorwurfs ist durch die Behörde nachzuweisen. Die Verwaltungsbehörde
  3. Instanz hat aber den maßgebenden Sachverhalt nicht genügend ermittelt um verfahrensgegenständlichen Bescheid erlassen zu können. Im Sinne der Bestimmung des § 62 Abs. 2a und c AWG 2002 ist VoraussetzungIm Sinne der Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 2 a und c AWG 2002 ist Voraussetzung die "Offenkundigkeit" des genehmigungslosen Anlagebetriebes. Wie durch Herrn *** ausgeführt wurde, wurden auf gegenständlicher Liegenschaft, ob eines Versehens Bauschuttmaterialen angeliefert. Unmittelbar nach Hervorkommen dieses Versehens, wurde das diesbezügliche Material aber wieder von der Liegenschaft verbracht. Eine Ablagerung von Abfall im Sinne einer dauernden Belassungsabsicht oder Abfallbehandlung hat in diesem Rahmen niemals stattgefunden. Dementsprechend war auch keine genehmigungspflichtige Betriebsanlage vorhanden. Von einer Offenkundigkeit des Fehlens einer derartigen Genehmigung bzw. des Betriebs einer solchen Anlage kann in diesem Rahmen auch nicht gesprochen werden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Verwaltungsbehörde gegenständlichen Bescheid jedenfalls nicht erlassen dürfen. II. RECHTSWIDRIGKEIT DES lNHALTSrömisch zwei. RECHTSWIDRIGKEIT DES lNHALTS Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet: Die Verwaltungsbehörde hat in der Begründung des Bescheids die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Eine Begründung die sich hinsichtlich des als erwiesenen angenommenen Sachverhalts mit der Verweisung auf ein Amtssachverständigengutachten und der ganz allgemeinen Aufnahme des Gutachtens in den Bescheid beschränkt, ohne sich inhaltlich mit diesem näher auseinanderzusetzen bzw. insbesondere auf dem Gutachtensergebnis widersprechende Parteienaussagen einzugehen, ist unzulänglich. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung enthebt die Behörde in diesem Rahmen nicht ihrer Verpflichtung ihre Überlegungen entsprechend zu begründen. In Anbetracht der vorangehenden Ausführungen lag weder ein Deponiebetrieb vor noch war ein solcher beabsichtigt. Auch ist aufgrund der Tatsache, dass sämtliche Abfälle bereits verbracht wurden, dem an ein befugtes Unternehmen zu erteilenden Untersuchungsauftrag jegliche Grundlage entzogen.“ Mit vorbereitendem Schriftsatz vom *** erstattete *** als Insolvenzverwalter in der Insolvenz über das Vermögen der *** ua im Verfahren LVwG-AB-13-0134 folgendes Vorbringen: „Bezüglich der verfahrensgegenständlichen Bescheide *** und *** bringt der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass die vorgenannten Bescheide keine Rechtswirkungen entfalten können, da sie weder an den Insolvenzverwalter persönlich als gesetzlichen Vertreter der Schuldnerin gerichtet sind noch an die Schuldnerin selbst, die durch die Insolvenzeröffnung nicht ihre Parteifähigkeit in Verwaltungsverfahren verliert, soweit es sich um Ansprüche handelt, die nicht konkursverfangen sind. Die bekämpften Bescheide sind jeweils an die Schuldnerin zu Handen des Insolvenzverwalters adressiert, der Spruch richtet sich ausschließlich an die Schuldnerin. Sofern die Bescheide die Masse verpflichten wollten wäre der Bescheidadressat der Insolvenzverwalter der Schuldnerin als deren gesetzlicher Vertreter. Sofern der Bescheidadressat die Schuldnerin persönlich sein soll (sich also an das konkursfreie Vermögen der Schuldnerin richten), so hätten die Bescheide ihr direkt zugestellt werden müssen, da für Ansprüche gegen die Schuldnerin die nicht vom Insolvenzverfahren umfasst ist, dem Insolvenzverwalter auch kein Vertretungsrecht für die Schuldnerin zukommt. Zudem wird nochmals ausgeführt, dass die beiden vorgenannten Bescheide zu einem Zeitpunkt erlassen wurden als die von der Schuldnerin gepachteten Flächen bereits an den Bestandgeber zurückgestellt waren. Die Pachtfläche *** wurde mit ***, die Pachtfläche *** per *** zurückgestellt. Weder die Bestandsflächen selbst noch die darauf gelagerten Gegenstände waren somit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die Behörde erster Instanz massezugehörig. Es können daher auch keine Sicherungs- oder Entsorgungsaufträge an die Schuldnerin erlassen werden, da sie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung weder Vefügungsberechtiger noch Eigentümer der Gegenstände bzw. Flächen war. Festgehalten wird zudem, dass die Ablagerung von Bauschutt und Material auf der Pachtfläche sowie das Abstellen von defekten Fahrzeugen vor Insolvenzeröffnung erfolgte und damit die Beseitigungskosten eine Konkursforderung darstellen. Bereits mit Bescheid vom *** wurde der Deponiebetrieb der Schuldnerin mit sofort vollstreckbarer Wirkung geschlossen und der Schuldnerin entsprechende Sicherungsmaßnahmen aufgetragen. Hat die Behörde - wie im vorliegenden Fall - vor Insolvenzeröffnung notwendige Vorkehrungen bescheidmäßig vorgeschrieben und wird vor ihrer Verwirklichung das Konkursverfahren eröffnet, so ändert dies am Bescheidadressaten nichts (siehe Checkliste Gewerbeordnung, ZIK 4/2000, S 124). Bescheidadressaten nichts (siehe Checkliste Gewerbeordnung, ZIK 4 aus 2000,, S 124). Die Masse wird daher nicht Partei dieses Verfahrens, sondern verbleiben die Parteirechte bei der Schuldnerin. Die etwaigen Auslagen einer Ersatzvornahme sind Konkursforderungen. Angemerkt wird, dass nach Kenntnis des Insolvenzverwalters die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge bereits von der Liegenschaft verbracht und entsorgt wurden. Zudem standen die im Bescheid vom *** genannten Fahrzeuge - soweit dem Insolvenzverwalter bekannt - niemals im Eigentum der Schuldnerin. Der Halter lässt sich von der Behörde über das Kennzeichen leicht ermitteln.“
  4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Am *** wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, in welcher Beweis erhoben wurde durch Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft X mit der GZ *** und ***, des Aktes des Landeshauptmannes von Niederösterreich mit der GZ ***, sowie der Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich LVwG-AB-13-0134, LVwG-AB-14-0112, LVwG-AB-14-0113, LVwG-AB-14-0114, LVwG-AB-14-0449 und LVwG-KO-13-
  5. Aufgrund des sachlichen Zusammenhanges wurde die öffentliche mündliche Verhandlung in den Verfahren LVwG-AB-13-0134, LVwG-AB-14-0112, LVwG-AB-14-0113, LVwG-AB-14-0114 und LVwG-AB-14-0449

§ 15NÖ LVGG gemeinsam durchgeführt.

Am *** wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, in welcher Beweis erhoben wurde durch Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit der GZ *** und ***, des Aktes des Landeshauptmannes von Niederösterreich mit der GZ ***, sowie der Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich LVwG-AB-13-0134, LVwG-AB-14-0112, LVwG-AB-14-0113, LVwG-AB-14-0114, LVwG-AB-14-0449 und LVwG-KO-13-0014. Aufgrund des sachlichen Zusammenhanges wurde die öffentliche mündliche Verhandlung in den Verfahren LVwG-AB-13-0134, LVwG-AB-14-0112, LVwG-AB-14-0113, LVwG-AB-14-0114 und LVwG-AB-14-0449

, Paragraph 15, NÖ LVGG gemeinsam durchgeführt. Beweis wurde weiters erhoben durch Einvernahme des *** als Masseverwalter der *** (vormals ***), sowie der Zeugen ***, des ***, sowie des ***. Der Zeuge *** konnte bei dieser Verhandlung nicht einvernommen werden, weil die Zeugenladung aufgrund seiner unberechtigten Ortsabwesenheitsmeldung bis *** nicht zugestellt werden konnte. Zur Einvernahme der Zeugen *** und *** wurde die öffentliche mündliche Verhandlung am *** fortgesetzt. Die Einvernahme des *** erfolgte antragsgemäß unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die türkische Sprache. 4. Feststellungen: Mit Pachtvertrag vom *** wurden vom *** als Liegenschaftseigentümerin an die *** Teile des Grundstückes Nr. ***, KG ***, im Ausmaß von 2.636 m² für gewerbliche Zwecke, nämlich als Lagerplatz, verpachtet. Zum gleichen Zweck wurde mit der *** am *** ein Vorvertrag zur Verpachtung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft abgeschlossen. , Mit Pachtvertrag vom *** wurden vom *** als Liegenschaftseigentümerin an die *** Teile des Grundstückes Nr. ***, KG ***, im Ausmaß von 2.636 m² für gewerbliche Zwecke, nämlich als Lagerplatz, verpachtet. Zum gleichen Zweck wurde mit der *** am *** ein Vorvertrag zur Verpachtung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft abgeschlossen. Im Zeitpunkt der Verpachtung stellte sich dieser Grundstücksbereich als Senke dar und war bewaldet. Von der Bestandnehmerin war auf dieser Liegenschaft die Errichtung einer befestigten Stellfläche für Baumaschinen und LKWs geplant und wurde ein entsprechendes Bauverfahren eingeleitet. In weiterer Folge wurde im Auftrag der *** begonnen, Baurestmassen, Baustellenabfälle, vermischt mit Bodenaushubmaterial auf diesen Grundstücksteilen abzulagern. Zum Teil wurde auch Sperr- und Restmüll auf dem Grundstück abgelagert. Deshalb wurde die *** mit Bescheid vom *** von der Bezirkshauptmannschaft X verpflichtet, näher bezeichnete abgelagerte Abfälle wieder zu entfernen. Diesem behördlichen Auftrag kam die Verpflichtete nicht nach und muss zumindest angenommen werden, dass Baurestmassen, sowie Rest- und Sperrmüll noch auf dem Grundstück abgelagert sind.In weiterer Folge wurde im Auftrag der *** begonnen, Baurestmassen, Baustellenabfälle, vermischt mit Bodenaushubmaterial auf diesen Grundstücksteilen abzulagern. Zum Teil wurde auch Sperr- und Restmüll auf dem Grundstück abgelagert. Deshalb wurde die *** mit Bescheid vom *** von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn verpflichtet, näher bezeichnete abgelagerte Abfälle wieder zu entfernen. Diesem behördlichen Auftrag kam die Verpflichtete nicht nach und muss zumindest angenommen werden, dass Baurestmassen, sowie Rest- und Sperrmüll noch auf dem Grundstück abgelagert sind. Vor Aufbringung der Abfälle wurde der auf dem Grundstück bestehende Strauchbewuchs flächendeckend abgeschoben und wurde dieser im südlichen Bereich der gegenständlichen Grundstücksfläche in Form von zwei Haufen gelagert. Weiters wurde vor Inangriffnahme der Schüttungen ein Rohplanum geschaffen. Die abgelagerten Abfälle wurden systematisch angeliefert, verdichtet eingebaut und mit Bodenaushubmaterial abgedeckt. Die Verfüllung des Grundstückes erfolgte vorerst in zwei Schüttbereichen. Im Februar *** wurde der Firmenwortlaut des Unternehmens von *** auf *** geändert. Trotz laufender behördlicher Überprüfungen durch die technische Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft X wurde der Schüttbetrieb nicht eingestellt. Die abgelagerten Abfälle stammen von diversen Baustellen in ***, welche der *** übergeben wurden, um eine Verwirklichung der Bauvorhaben nicht zu behindern. Eine Trennung zwischen diesen unterschiedlichen Materialien im Zuge der Verfülltätigkeiten fand nicht statt. Im Zuge des Schüttbetriebes wurde auch ein Bohrbrunnen überschüttet. Trotz laufender behördlicher Überprüfungen durch die technische Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wurde der Schüttbetrieb nicht eingestellt. Die abgelagerten Abfälle stammen von diversen Baustellen in ***, welche der *** übergeben wurden, um eine Verwirklichung der Bauvorhaben nicht zu behindern. Eine Trennung zwischen diesen unterschiedlichen Materialien im Zuge der Verfülltätigkeiten fand nicht statt. Im Zuge des Schüttbetriebes wurde auch ein Bohrbrunnen überschüttet. Aus gewässerschutztechnischer Sicht ist die Bestimmung der Materialqualität der abgelagerten Materialien notwendig um prüfen zu können, ob zum Schutz von Boden und Gewässer Maßnahmen zu setzen sind. Das ist im konkreten Fall insbesondere wesentlich, weil bis dato keine Materialuntersuchungsbefunde vorgelegt wurden, ein Bohrbrunnen überschüttet wurde und die Ablagerung von Rest- und Sperrmüll festgestellt werden konnte., Aus gewässerschutztechnischer Sicht ist die Bestimmung der Materialqualität der abgelagerten Materialien notwendig um prüfen zu können, ob zum Schutz von Boden und Gewässer Maßnahmen zu setzen sind. Das ist im konkreten Fall insbesondere wesentlich, weil bis dato keine Materialuntersuchungsbefunde vorgelegt wurden, ein Bohrbrunnen überschüttet wurde und die Ablagerung von Rest- und Sperrmüll festgestellt werden konnte. Mit Beschluss des Handelsgerichtes *** vom ***, GZ ***, wurde über das Vermögen der ***, ***, ***, das Konkursverfahren eröffnet und ***, ***, ***, als Masseverwalter in diesem Insolvenzverfahren bestellt. Mit Beschluss des Insolvenzgerichtes vom *** wurde die Schließung des Unternehmens angeordnet. Der Pachtvertrag mit der Liegenschaftseigentümerin wurde per *** einvernehmlich vorzeitig aufgelöst. Festgestellt wird, dass durch die *** von Juli *** bis Oktober *** weitere Abfallablagerungen auf dem Grundstück erfolgten und Planierarbeiten am Schüttkörper durchgeführt wurden. Die Ablagerungen erfolgten im Wissen und Auftrag des ***, der trotz Löschung seiner Funktion als Komplementär der KG im April *** weiterhin wie ein Geschäftsführer der *** nach außen auftrat. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von ***, ***, wurde die ***, vormals ***, verpflichtet, folgende Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen für die konsenslosen Ablagerungen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, innerhalb der vorgegebenen Fristen umzusetzen: „Das Anschüttungsmaterial ist von einer hiezu befugten Fachperson oder Fachanstalt (Nachweis der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 6 lit. 6 AWG) durch Materialanalysen prüfen zu lassen. Die Ergebnisse der Erkundungen und Untersuchungen sind bis „Das Anschüttungsmaterial ist von einer hiezu befugten Fachperson oder Fachanstalt (Nachweis der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 6, lit. 6 AWG) durch Materialanalysen prüfen zu lassen. Die Ergebnisse der Erkundungen und Untersuchungen sind bis *** der Behörde vorzulegen. Folgende Erkundungen und Untersuchungen sind im gesamten Schüttbereich unter Anwendung der Bestimmungen der ÖNORM S 2127 vorzunehmen. Konkret sind die eingebrachten Materialien zu Zwecken der Beweissicherung und zur Kontrolle ihrer Umweltverträglichkeit (Boden- und Gewässerschutz) von einem befugten Unternehmen wie folgt untersuchen zu lassen: ● Herstellen von rasterförmigen Aufschlüssen in einem Rastermaß von 10 x 10 m über die Gesamthöhe der Schüttung bis zum ursprünglichen und gewachsenen Untergrund (z.B. mittels Tieflöffelbagger). ● Entnahme von Einzelmischproben aus jedem Aufschluss (Probeschurf) in einer solchen Probenmenge, dass auch eine Rückstellprobe gebildet werden kann, um bei Bedarf auch diese analysieren zu können. ● Rückstellen der übrigen Einzelmischproben und fachgerechte Aufbewahrung zumindest für einen Zeitraum von 2 Jahren. Die Rückstellproben sind der Behörde bzw. deren Vertretern auf Verlangen auszuhändigen. ● Herstellen einer Gesamtmischprobe je 1.000 m³ aus aliquoten Anteilen der Einzelmischproben. ● Analyse der 2 Gesamtmischproben zumindest auf folgende lnhaltstoffe:im Gesamtgehalt: TOC, KW(-Index), PAK

(6), PAK
(16), Benzo(a)pyren, BTEX, As, Pb, Cd, Cr-ges., Co, Cu, Ni, Hg, Zn, sowieim Eluat: pH-Wert, elektrische Leitfähigkeit, Geruch, Aussehen, Na, K, Cl, F, SO4, NH4-N, NO2-N, NO3-N, Cr-VI, CN-Ieicht freisetzbar, TOC, EOX, AOX, Phenolindex, anionenaktive Tenside (TBS);bei Überschreitung eines Grenzwertes für den Gesamtgehalt ist dieser Inhaltstoff jeweils zusätzlich im Eluat zu analysieren; die deponieklassebestimmende Parameter (Ergebnis der Grundlegenden Charakterisierung nach DVO 2008) bzw. die im Hinblick auf eine Verwertung einstufungsrelevanten Parameter sind hervorzuheben.Analyse der 2 Gesamtmischproben zumindest auf folgende lnhaltstoffe:, im Gesamtgehalt: TOC, KW(-Index), PAK
(6), PAK
(16), Benzo(a)pyren, BTEX, As, Pb, Cd, Cr-ges., Co, Cu, Ni, Hg, Zn, sowie, im Eluat: pH-Wert, elektrische Leitfähigkeit, Geruch, Aussehen, Na, K, Cl, F, SO4, NH4-N, NO2-N, NO3-N, Cr-VI, CN-Ieicht freisetzbar, TOC, EOX, AOX, Phenolindex, anionenaktive Tenside (TBS);, bei Überschreitung eines Grenzwertes für den Gesamtgehalt ist dieser Inhaltstoff jeweils zusätzlich im Eluat zu analysieren; die deponieklassebestimmende Parameter (Ergebnis der Grundlegenden Charakterisierung nach DVO 2008) bzw. die im Hinblick auf eine Verwertung einstufungsrelevanten Parameter sind hervorzuheben. ● Bei Vorliegen von Grenzwertüberschreitungen sind alle rückgestellten Einzelmischproben auf die überschrittenen Parameter zur Eingrenzung des nicht entsprechenden Bereiches zu analysieren. Die Materialentnahme ist in einem Ortsbefund genau zu beschreiben (Materialart, Aufschlussbeschreibung, Tiefenlage der Probenentnahme, Schottungsunterkante, Endteufe, etc.), und sind die Beprobungsstellen planlich darzustellen und jeweils Fotos anzuschließen. Rechtsgrundlage: § 73 Abs. 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002- AWG 2002Paragraph 73, Absatz 4, Abfallwirtschaftsgesetz 2002- AWG 2002 Unter Hinweis auf das im Rahmen der Überprüfungsverhandlung vom *** erstattete Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz kam die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Begründung zum Schluss, dass die Konkurseröffnung die Rechtsfähigkeit des Schuldners nicht beseitige. Zur Liquidität der in Insolvenz befindlichen Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass die Masse derzeit über ungefähr 70.000,-- Euro aktives Vermögen verfügt, Masseforderungen offen sind, deren Höhe zum Teil noch nicht feststehen und dass die angemeldeten Verbindlichkeiten ca. 400.000,-- Euro betragen. Die Gemeinschuldnerin verfügt über kein konkursfreies Vermögen. Einen Eintritt des Masseverwalters in das anhängige Verfahren wurde vom Masseverwalter in der Verhandlung vom *** nicht ausdrücklich erklärt, sondern wurde von ihm darauf hingewiesen, dass nach seiner Ansicht die Schuldnerin auflassender Anlageninhaber und damit nach Insolvenzeröffnung Partei des Verfahrens ist. Ein Antrag auf Genehmigung einer Deponie wurde bei der Abfallrechtsbehörde nicht eingebracht.
  1. Beweiswürdigung: Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus den in der Verhandlung vom *** verlesenen Akten der Verwaltungsbehörden, sowie aus der Einvernahme der Zeugen. Das von der belangten Behörde verwertete Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz ist vollkommen widerspruchsfrei und deckt sich auch mit den Aussagen des im gerichtlichen Verfahren vernommenen Zeugen ***, welcher den Verlauf des Deponiebetriebes persönlich wahrgenommen hat. In ihrem Beschwerdevorbringen übersieht die Einschreiterin, dass der beigezogene Amtssachverständige als Sachverständiger und nicht als Zeuge Befund und Gutachten im Verfahren erstattet hat, welchem nicht auf fachlich gleicher Ebene entgegen getreten wurde. Das Vorbringen, wonach nur lediglich ob eines Versehens Bauschuttmaterialien gelagert wurden, welche gänzlich auch wieder entfernt worden seien, ist als reine Schutzbehauptung zu werten und widerspricht gänzlich den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens. Auch konnten keinerlei Nachweise vorgelegt werden, welche diese Behauptungen stützen könnten. Die Aussage, wonach niemals eine Belassungsabsicht der abgelagerten Materialien stattgefunden habe, kann nicht nachvollzogen werden, zumal geplant war, die Liegenschaft (auf Dauer) für die Errichtung eines Lagerplatzes aufzuhöhen. Die Feststellungen, wonach die Abfalllagerungen und die Arbeiten am Schüttkörper im Auftrag der *** auch zwischen Juli *** und Oktober *** durchgeführt wurden, ergeben sich aus der Einvernahme der Zeugen. Ob diese Ablagerungstätigkeit in Kenntnis bzw mit Zustimmung des Masseverwalters erfolgte oder nicht, ist im gegenständlichen Verfahren irrelevant. Der Zeuge *** hinterließ beim erkennenden Gericht einen äußerst unglaubwürdigen Eindruck und versuchte stets, seine eigene Verantwortung und die der Einschreiterin auf andere zu lenken. Insbesondere die Konfrontation des Zeugen mit der Fotodokumentation, welche von der technischen Gewässeraufsicht im Rahmen ihrer Überprüfungstätigkeiten laufend erstellt wurde, ergab, dass die Ablagerungen von ihm als de facto Geschäftsführer der *** beauftragt und zum Teil auch beaufsichtigt wurden. Jene Fotos, zu welchen *** befragt wurde, auf denen er zB „seine Mitarbeiter“ bzw Fahrzeuge und Maschinen erkannte, welche angeblich im Besitz der *** standen, wurden eindeutig nach den von diesem Zeugen behaupteten Zeitpunkten aufgenommen, sodass daraus zweifelsfrei abgeleitet werden kann, dass die Schüttungen von diesem Unternehmen durchgeführt wurden. Dem gegenüber stimmten die Aussagen der Vertreterin der Behörde und des Zeugen ***, insbesondere was die Person und die Verhaltensweisen des *** betrifft, völlig überein. Die Schutzbehauptung des Zeugen ***, wonach *** für die Ablagerungen - insbesondere im Oktober *** - verantwortlich sei, wurde durch die Aussage des Zeugen *** widerlegt, wonach dieser seit dem Frühjahr *** in der Türkei sei. Auch konnte durch die widersprüchlichen Aussagen des *** und des *** die Behauptung des *** entkräftet werden, wonach Zweiterer aufgrund von Türkei-Aufenthalten in den inkriminierten Zeiträumen gar nicht für die Handlungen in dieser Zeit verantwortlich sein könne.
  2. Rechtslage:

Artikel 151Abs.

51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über und hat dieses nunmehr über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung abzusprechen.

Artikel 151

Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über und hat dieses nunmehr über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung abzusprechen. § 28 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet wie folgt:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel , 130, Absatz eins, B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Vorweg ist festzuhalten, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Person ein Verwaltungsverfahren gegen den Schuldner, vertreten durch den Masseverwalter, insbesondere ein solches, welches abfallrechtliche Maßnahmenaufträge zum Inhalt hat, nicht unzulässig macht. Auf Verwaltungsverfahren findet die Bestimmung des § 6 IO und in weiterer Folge des § 8 IO keine Anwendung, da unter „Rechtsstreitigkeiten“ nur gerichtliche Verfahren zu verstehen sind (so Bartsch/Pollak³ I 72 zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 6 KO). Es tritt daher in Ansehung von Verwaltungsverfahren, welche die Insolvenzmasse betreffen, durch die Konkurseröffnung auch kein Verfahrensstillstand ein (vgl. Schubert in Konecny/Schubert, KO § 6 Rz 45). Die dem widersprechende Aussage des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Entscheidung vom

  1. Mai 2012, 2009/08/0122, nach welcher bei fehlender Eintrittserklärung des Masseverwalters das Verwaltungsverfahren einzustellen wäre, kann nicht nachvollzogen werden und entspricht auch nicht der ständigen Judikatur des Höchstgerichtes.Auf Verwaltungsverfahren findet die Bestimmung des Paragraph 6, IO und in weiterer Folge des Paragraph 8, IO keine Anwendung, da unter „Rechtsstreitigkeiten“ nur gerichtliche Verfahren zu verstehen sind (so Bartsch/Pollak³ römisch eins 72 zur inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 6, KO). Es tritt daher in Ansehung von Verwaltungsverfahren, welche die Insolvenzmasse betreffen, durch die Konkurseröffnung auch kein Verfahrensstillstand ein vergleiche Schubert in Konecny/Schubert, KO Paragraph 6, Rz 45). Die dem widersprechende Aussage des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Entscheidung vom
  2. Mai 2012, 2009/08/0122, nach welcher bei fehlender Eintrittserklärung des Masseverwalters das Verwaltungsverfahren einzustellen wäre, kann nicht nachvollzogen werden und entspricht auch nicht der ständigen Judikatur des Höchstgerichtes. Nach der zu § 1 Abs 1 KO (nunmehr § 2 Abs. 2 IO) entwickelten Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes beseitigt die darin enthaltene Anordnung, dass das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört hat oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt hat und durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dessen frei Verfügung entzogen wird, nicht die Rechtsfähigkeit des Schuldners. Dieser bleibt vielmehr parteifähig und grundsätzlich auch prozessfähig. Lediglich in Ansehung der Masse ist der Schuldner verfügungsunfähig und daher insoweit prozessunfähig. Nach Konkurseröffnung ist die Prozessfähigkeit der Insolvenzmasse durch die Vertretung des Masseverwalters als gesetzlicher Vertreter gegeben (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG², § 9 Z 16 und 19).Nach der zu Paragraph eins, Absatz eins, KO (nunmehr Paragraph 2, Absatz 2, IO) entwickelten Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes beseitigt die darin enthaltene Anordnung, dass das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört hat oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt hat und durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dessen frei Verfügung entzogen wird, nicht die Rechtsfähigkeit des Schuldners. Dieser bleibt vielmehr parteifähig und grundsätzlich auch prozessfähig. Lediglich in Ansehung der Masse ist der Schuldner verfügungsunfähig und daher insoweit prozessunfähig. Nach Konkurseröffnung ist die Prozessfähigkeit der Insolvenzmasse durch die Vertretung des Masseverwalters als gesetzlicher Vertreter gegeben vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 9, Ziffer 16 und 19). Das vor Insolvenzeröffnung begründete Vollmachtsverhältnis im gegenständlichen Fall wurde

§ 1024ABGB durch die Insolvenzeröffnung beendet.

Aus all dem kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass der Masseverwalter keinen Eintritt in das gegenständliche Beschwerdeverfahren

§ 8

IO erklären kann, und deshalb dieses unabhängig von der dem widersprechenden Erklärung gegen die ***, vertreten durch den Masseverwalter, fortzuführen ist.Das vor Insolvenzeröffnung begründete Vollmachtsverhältnis im gegenständlichen Fall wurde

Paragraph 1024, ABGB durch die Insolvenzeröffnung beendet. Aus all dem kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass der Masseverwalter keinen Eintritt in das gegenständliche Beschwerdeverfahren

Paragraph 8, IO erklären kann, und deshalb dieses unabhängig von der dem widersprechenden Erklärung gegen die ***, vertreten durch den Masseverwalter, fortzuführen ist. Ein abfallrechtlicher Maßnahmenauftrag, der eine Kommanditgesellschaft, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, als Verpflichtete nennt, bezieht sich zur Gänze auf deren konkursverfangenes Vermögen, weil die Erfüllung dieses Auftrages auf Grund der dadurch entstehenden Kosten die Insolvenzmasse vermindert. Ein abfallrechtlicher Polizeiauftrag stellt keine Insolvenzforderung dar, vielmehr handelt es sich hierbei um eine Vollziehungsverfügung, weil mit diesem Auftrag der Behörde die Möglichkeit gegeben werden soll, den vom Gesetz gewollten Zustand erforderlichenfalls mit Mitteln des Verwaltungszwanges herzustellen. Die Tatsache, dass über das Vermögen der Verpflichteten der Konkurs eröffnet worden ist, setzt sie nicht rechtlich zur Durchführung des Maßnahmenauftrages außerstande. Zumutbarkeitsüberlegungen wirtschaftlicher Art haben in der Beurteilung der Erforderlichkeit eines solchen Auftrages keinen Raum (vgl VwGH vom 23.5.1996, 96/07/0071). In diesem Sinne ist auch der vom Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung gebildete Rechtssatz, wonach der Masseverwalter nicht unmittelbar durch einen verwaltungspolizeilichen Auftrag verpflichtet werden kann, so zu verstehen, dass er „nur“ als gesetzlicher Vertreter der Masse und nicht ad personam zu verpflichten ist.Ein abfallrechtlicher Maßnahmenauftrag, der eine Kommanditgesellschaft, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, als Verpflichtete nennt, bezieht sich zur Gänze auf deren konkursverfangenes Vermögen, weil die Erfüllung dieses Auftrages auf Grund der dadurch entstehenden Kosten die Insolvenzmasse vermindert. Ein abfallrechtlicher Polizeiauftrag stellt keine Insolvenzforderung dar, vielmehr handelt es sich hierbei um eine Vollziehungsverfügung, weil mit diesem Auftrag der Behörde die Möglichkeit gegeben werden soll, den vom Gesetz gewollten Zustand erforderlichenfalls mit Mitteln des Verwaltungszwanges herzustellen. Die Tatsache, dass über das Vermögen der Verpflichteten der Konkurs eröffnet worden ist, setzt sie nicht rechtlich zur Durchführung des Maßnahmenauftrages außerstande. Zumutbarkeitsüberlegungen wirtschaftlicher Art haben in der Beurteilung der Erforderlichkeit eines solchen Auftrages keinen Raum vergleiche VwGH vom 23.5.1996, 96/07/0071). In diesem Sinne ist auch der vom Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung gebildete Rechtssatz, wonach der Masseverwalter nicht unmittelbar durch einen verwaltungspolizeilichen Auftrag verpflichtet werden kann, so zu verstehen, dass er „nur“ als gesetzlicher Vertreter der Masse und nicht ad personam zu verpflichten ist. Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich stützt sich auf die §§ 62 Abs. 2, Abs. 2a und c AWG 2002. Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich stützt sich auf die Paragraphen 62, Absatz 2,, Absatz 2 a und c AWG 2002. § 62 Abs. 2a lautet wie folgt:Paragraph 62, Absatz 2 a, lautet wie folgt: „Ist es offenkundig, dass eine Behandlungsanlage ohne Genehmigung betrieben wird oder der Inhaber der Behandlungsanlage gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, ohne über eine Erlaubnis

§ 24a

zu verfügen, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die Schließung des gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebs bescheidmäßig zu verfügen.“„Ist es offenkundig, dass eine Behandlungsanlage ohne Genehmigung betrieben wird oder der Inhaber der Behandlungsanlage gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, ohne über eine Erlaubnis

Paragraph 24 a, zu verfügen, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die Schließung des gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebs bescheidmäßig zu verfügen.“ In § 62 Abs 2 AWG 2002 ist Folgendes geregelt:In Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 ist Folgendes geregelt: „Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage, die

den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig ist, so hat die Behörde - unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens - den Inhaber einer Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen.“„Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage, die

den Paragraphen 37, 52, oder 54 genehmigungspflichtig ist, so hat die Behörde - unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens - den Inhaber einer Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen.“

§ 2

Abs 1 Z 1 und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3) nicht zu beeinträchtigen.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen. Nach § 1 Abs 3 AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wenn allenfallsNach Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wenn allenfalls

  1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirken können,
  2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
  3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
  4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
  5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
  6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
  7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
  8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
  9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können. Die festgestellten Abfallablagerungen bestehen aus Materialien unterschiedlicher Qualität und Herkunft und wurden von den Auftraggebern der Beschwerdeführerin ihr in Entledigungsabsicht übergeben. Der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes folgend ist eine Sache als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl VwGH vom 15.09.2005, 2003/07/0022 mwN). Die festgestellten Abfallablagerungen bestehen aus Materialien unterschiedlicher Qualität und Herkunft und wurden von den Auftraggebern der Beschwerdeführerin ihr in Entledigungsabsicht übergeben. Der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes folgend ist eine Sache als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat vergleiche VwGH vom 15.09.2005, 2003/07/0022 mwN). Besteht bei einem Voreigentümer oder Vorinhaber – im konkreten Fall bei den Auftraggebern der Rechtmittelwerberin – Entledigungsabsicht, dann wird die Sache zum Abfall und verliert diese Eigenschaft erst wieder durch eine zulässige Verwertung (vgl VwGH vom 25.2.2009, 2008/07/0182, VwGH vom 15.11.2001, 2000/07/0087, VwGH vom 21.03.1995, 93/04/0241).Besteht bei einem Voreigentümer oder Vorinhaber – im konkreten Fall bei den Auftraggebern der Rechtmittelwerberin – Entledigungsabsicht, dann wird die Sache zum Abfall und verliert diese Eigenschaft erst wieder durch eine zulässige Verwertung vergleiche VwGH vom 25.2.2009, 2008/07/0182, VwGH vom 15.11.2001, 2000/07/0087, VwGH vom 21.03.1995, 93/04/0241). Bei den abgelagerten Materialien ist somit der subjektive Abfallbegriff erfüllt und sind diese daher als Abfall anzusprechen. Ist der subjektive Abfallbegriff erfüllt, bedarf es keinerlei Auseinandersetzung mit dem objektiven Abfallbegriff mehr (VwGH vom 11.09.1997, 96/07/0223). Das erkennende Gericht unterlässt deshalb in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Judikatur eine Auseinandersetzung mit dem objektiven Abfallbegriff.

§ 37Abs 1 AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche

Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung des Landeshauptmannes. Eine Behandlungsanlage ist eine ortsfeste oder mobile Einrichtung, in der Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile (§ 2 Abs 7 Z 1 AWG 2002).Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung des Landeshauptmannes. Eine Behandlungsanlage ist eine ortsfeste oder mobile Einrichtung, in der Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile (Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, AWG 2002). Eine abfallrechtliche Behandlung im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 ist jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung (§ 2 Abs 5 Z 1 AWG 2002). Jedenfalls sind als abfallrechtliche Behandlung die in Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 angeführten Verwertungs- und Behandlungsverfahren zu verstehen. Eine abfallrechtliche Behandlung im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 ist jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, AWG 2002). Jedenfalls sind als abfallrechtliche Behandlung die in Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 angeführten Verwertungs- und Behandlungsverfahren zu verstehen. Zu den Beseitigungsverfahren zählen die Ablagerungen in oder auf dem Boden (zB Deponien usw.) [D1

Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002]. Zu den Beseitigungsverfahren zählen die Ablagerungen in oder auf dem Boden , (zB Deponien usw.) [D1

Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002]. Die Legaldefinition des § 2 Abs 7 Z 4 AWG 2002 bestimmt, was unter „Deponien“ im Rechtssinn zu verstehen ist:Die Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002 bestimmt, was unter „Deponien“ im Rechtssinn zu verstehen ist: „Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als Deponien gelten

  1. a)Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung an einem anderen Ort vorbereitet werden können,
  2. b)Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet, und
  3. c)Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet.“ Das bloße Ablagern von Abfällen ist noch nicht als Deponie zu beurteilen. Unterscheidungskriterium zwischen dem bloßen Ablagern und einer Deponie ist die Verwendung einer bereits vor der Ablagerung vorhandenen Anlage zur Ablagerung von Abfällen oder die Errichtung einer solchen Anlage (VwGH 22.03.2012, 2008/07/0125). Welches technische Mindestmaß eine Anlage im Einzelfall aufweisen muss, damit eine Deponie vorliegt, ist weder dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 noch der vorliegenden Judikatur eindeutig zu entnehmen. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juli 2012, 2008/07/0101, kann abgeleitet werden, dass über die bloße Ablagerung der Abfälle hinausgehende Maßnahmen notwendig sind, um von einer Deponie im Rechtssinn sprechen zu können. In dieser Entscheidung wurden beispielsweise die Einbringung von Rohren zur Drainagierung, die Abtragung von Humus, sowie die Errichtung einer Böschung als solche Maßnahmen angeführt. Im zu entscheidenden Verfahren ist wesentlich, dass die Beschwerdeführerin den bestehenden Strauchbewuchs auf der Grundstücksfläche flächendeckend abgeschoben, ein Deponierohplanum errichtet und darauf systematisch Abfälle verdichtet abgelagert hat. Auch ist zu berücksichtigen, dass die verwendete Liegenschaft als Senke vor Beginn des Schüttbetriebes ausgebildet war, und die gänzliche Verfüllung dieser markanten Grundstücksunebenheit zur Errichtung eines Lagerplatzes geplant war. In der behördlichen Entscheidung, den verfahrensgegenständlichen Schüttkörper im Entscheidungszeitpunkt als Deponie zu qualifizieren, kann deshalb keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Zu Spruchpunkt A) ist im Detail ist folgt auszuführen: Dem § 62 AWG 2002 wurden durch BGBl. I Nr. 34/2006 (AWG-Novelle 2005) die Abs. 2a bis 2c angefügt. Aus den Materialien (1147 der Beilagen XXII. GP, 18) ergibt sich, dass § 62 Abs 2a bis 2c AWG 2002 idF BGBl I Nr 34/2006 der Bestimmung des § 360 GewO 1994 nachgebildet ist. Dabei ist eine Übertretung

§ 366Abs 1Dem Paragraph 62, AWG 2002 wurden durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

34 aus 2006, (AWG-Novelle 2005) die Absatz 2 a bis 2 c angefügt. Aus den Materialien (1147 der Beilagen römisch 22 . GP, 18) ergibt sich, dass Paragraph 62, Absatz 2 a bis 2 c AWG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 34 aus 2006, der Bestimmung des Paragraph 360, GewO 1994 nachgebildet ist. Dabei ist eine Übertretung

Paragraph 366, Absatz eins Z 1 GewO 1994 iSd § 360 Abs 3 GewO 1994 "offenkundig", wenn bei Bedachtnahme auf den der Behörde offenliegenden Sachverhalt daran keine Zweifel bestehen (Hinweis E

  1. April 2003, 2002/04/0112). Ziffer eins, GewO 1994 iSd Paragraph 360, Absatz 3, GewO 1994 "offenkundig", wenn bei Bedachtnahme auf den der Behörde offenliegenden Sachverhalt daran keine Zweifel bestehen (Hinweis E
  2. April 2003, 2002/04/0112). "Offenkundig" nach § 62 Abs 2a AWG 2002 ist somit im Sinne der hg. Judikatur zu § 360 Abs 3 GewO 1994 zu verstehen (VwGH vom 28.4.2011, 2010/07/0021; in diesem Sinne auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung², 2003, § 360 Rz 29). Diese Offenkundigkeit ist aber aus der Sicht der zuständigen Behörde, also der Abfallrechtsbehörde, zu prüfen."Offenkundig" nach Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG 2002 ist somit im Sinne der hg. Judikatur zu , Paragraph 360, Absatz 3, GewO 1994 zu verstehen (VwGH vom 28.4.2011, 2010/07/0021; in diesem Sinne auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung², 2003, Paragraph 360, Rz 29). Diese Offenkundigkeit ist aber aus der Sicht der zuständigen Behörde, also der Abfallrechtsbehörde, zu prüfen. Da wie festgestellt, für diese (umfangreichen) Abfallablagerungen kein abfallrechtlicher Konsens vorliegt, ist von einem konsenslosen Deponiebetrieb auszugehen, deren Betrieb nach § 62 Abs. 2a AWG 2002 einzustellen ist. Eine Rechtswidrigkeit der darauf abzielenden Verfügung der Abfallrechtsbehörde im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides kann deshalb nicht erkannt werden, auch wenn der Deponiebetrieb zwischenzeitlich eingestellt wurde. Da wie festgestellt, für diese (umfangreichen) Abfallablagerungen kein abfallrechtlicher Konsens vorliegt, ist von einem konsenslosen Deponiebetrieb auszugehen, deren Betrieb nach Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG 2002 einzustellen ist. Eine Rechtswidrigkeit der darauf abzielenden Verfügung der Abfallrechtsbehörde im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides kann deshalb nicht erkannt werden, auch wenn der Deponiebetrieb zwischenzeitlich eingestellt wurde. Zu Spruchpunkt B) ist auf § 73 Abs 4 AWG 2002 zu verweisen, der wie folgt lautet:Zu Spruchpunkt B) ist auf Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 zu verweisen, der wie folgt lautet: „Sind nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie

§ 2Abs.

7 Z. 4 Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, so hat

§ 73Abs.

4 AWG 2002 die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb angemessener Frist mit Bescheid aufzutragen.“„Sind nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie

Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, so hat

Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb angemessener Frist mit Bescheid aufzutragen.“ Aus den Erläuterungen der RV 178, BlgNR

  1. GP zur AWG-Novelle Deponien zu Z 22 [§§ 30a bis 30f] ist zu entnehmen, dass der Begriff „Stilllegung“ die freiwillige Einstellung des Deponiebetriebes einschließlich die erforderlichen Maßnahmen, zB Oberflächenabdeckung und Rekultivierung erfasst; der Begriff „Schließung“ wird für die behördliche Anordnung zur Einstellung des Deponiebetriebes einschließlich der erforderlichen Maßnahmen verwendet.Aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage 178, BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode zur AWG-Novelle Deponien zu , Ziffer 22, [§§ 30a bis 30f] ist zu entnehmen, dass der Begriff „Stilllegung“ die freiwillige Einstellung des Deponiebetriebes einschließlich die erforderlichen Maßnahmen, zB Oberflächenabdeckung und Rekultivierung erfasst; der Begriff „Schließung“ wird für die behördliche Anordnung zur Einstellung des Deponiebetriebes einschließlich der erforderlichen Maßnahmen verwendet. Die Erläuterungen zur RV 984 BlgNR
  3. GP, S 104 bestimmen Folgendes:Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 984 BlgNR
  4. GP, S 104 bestimmen Folgendes: „Die Deponie muss nicht

Abfallrecht genehmigt sein, sondern nur der allgemeinen Definition des § 2 Abs 7 Z 4 AWG 2002 entsprechen. Somit werden auch vor 1990 geschlossene Deponien von dieser Bestimmung umfasst. Die Bestimmung stellt ausschließlich auf die Gefährdung der öffentlichen Interessen ab; ein Behandlungsauftrag kann nicht nur bei Konsenswidrigkeit, sondern auch bei konsensgemäßen betriebenen und geschlossenen Deponien erteilt werden.“„Die Deponie muss nicht

Abfallrecht genehmigt sein, sondern nur der allgemeinen Definition des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002 entsprechen. Somit werden auch vor 1990 geschlossene Deponien von dieser Bestimmung umfasst. Die Bestimmung stellt ausschließlich auf die Gefährdung der öffentlichen Interessen ab; ein Behandlungsauftrag kann nicht nur bei Konsenswidrigkeit, sondern auch bei konsensgemäßen betriebenen und geschlossenen Deponien erteilt werden.“ Dem Gesetzeswortlaut des § 62 Abs. 2 AWG 2002 entsprechend wäre der Inhaber der Deponie „zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern.“ Im Falle einer konsenslos betriebenen Deponie ergäbe eine enge Auslegung dieser Norm, dass die Konsenswidrigkeit vollständig beseitigt werden müsste, also die vollständige Räumung der Deponie anzuordnen wäre.Dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 entsprechend wäre der Inhaber der Deponie „zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern.“ Im Falle einer konsenslos betriebenen Deponie ergäbe eine enge Auslegung dieser Norm, dass die Konsenswidrigkeit vollständig beseitigt werden müsste, also die vollständige Räumung der Deponie anzuordnen wäre. Ein Vergleich dieser Rechtsgrundlage mit § 73 Abs. 4 AWG 2002 unter Beachtung des im Verwaltungsrecht geltenden Verhältnismäßigkeitsprinzips ergibt, dass bei konsenslosem Deponiebetrieb gleichzeitig mit der Schließung der Deponie nach § 62 Abs. 2a AWG 2002 die notwendigen deponiebezogenen Aufträge

§ 73Abs.

4 AWG 2002 vorzuschreiben sind, da der Gesetzgeber bei konsenswidrigen Deponien diese spezielle Rechtsregel zur Verfügung gestellt hat. , Ein Vergleich dieser Rechtsgrundlage mit Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 unter Beachtung des im Verwaltungsrecht geltenden Verhältnismäßigkeitsprinzips ergibt, dass bei konsenslosem Deponiebetrieb gleichzeitig mit der Schließung der Deponie nach Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG 2002 die notwendigen deponiebezogenen Aufträge

Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 vorzuschreiben sind, da der Gesetzgeber bei konsenswidrigen Deponien diese spezielle Rechtsregel zur Verfügung gestellt hat. Die Notwendigkeit zur Vorschreibung des Maßnahmenauftrages wurde vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Grundsätzlich ist der Prüfungsumfang des erkennenden Gerichtes durch § 27 VwGVG beschränkt, und zwar dahingehend, als vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der angefochtene Bescheid aufgrund des Beschwerdevorbringens zu prüfen ist. Wegen der aus § 28 Abs 2 VwGVG abgeleiteten Pflicht zur meritorischen Entscheidung ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen haben, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH vom Ro 2014/03/0063, 26.6.2014). Grundsätzlich ist der Prüfungsumfang des erkennenden Gerichtes durch , Paragraph 27, VwGVG beschränkt, und zwar dahingehend, als vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der angefochtene Bescheid aufgrund des Beschwerdevorbringens zu prüfen ist. Wegen der aus Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgeleiteten Pflicht zur meritorischen Entscheidung ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen haben, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH vom Ro 2014/03/0063, 26.6.2014). Demnach ist im gegenständlichen Verfahren aufzugreifen, dass von der belangten Behörde der im Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides erteilte Maßnahmenauftrag nach § 73 Abs. 4 AWG 2002 vorzuschreiben ist. Das entscheidende Gericht ist zum Ergebnis gekommen, dass die normative Aussage in diesem Spruchpunkt zwar aufrecht bleibt, aber auf eine andere Rechtsgrundlage zu stützen ist. Auch war dieser Spruchpunkt insofern zu korrigieren, als die Überprüfung des Umfanges dieses Spruchpunktes eindeutig ergeben hat, dass sich der behördliche Auftrag auf die gesamte Ablagerung bezieht und der Bestimmung der Qualität der abgelagerten Abfälle dient.Demnach ist im gegenständlichen Verfahren aufzugreifen, dass von der belangten Behörde der im Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides erteilte Maßnahmenauftrag nach Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 vorzuschreiben ist. Das entscheidende Gericht ist zum Ergebnis gekommen, dass die normative Aussage in diesem Spruchpunkt zwar aufrecht bleibt, aber auf eine andere Rechtsgrundlage zu stützen ist. Auch war dieser Spruchpunkt insofern zu korrigieren, als die Überprüfung des Umfanges dieses Spruchpunktes eindeutig ergeben hat, dass sich der behördliche Auftrag auf die gesamte Ablagerung bezieht und der Bestimmung der Qualität der abgelagerten Abfälle dient. Die Fristen für die Durchführung der Maßnahmenaufträge wurden entsprechend der Dauer des Rechtmittelverfahrens angepasst, wobei jahreszeitbedingte Unsicherheiten in den Wintermonaten berücksichtigt wurden. Als Ausgangsbasis für die Berechnung wurden die vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz als angemessen erachteten Fristen im behördlichen Verfahren herangezogen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist grundsätzlich verpflichtet, jene Sach- und Rechtslage seiner Entscheidung zugrunde zu legen, welche im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegt. Deshalb war auch zu prüfen, ob sich durch die Erlassung der zweiten Gefährdungsabschätzung mit Bescheid vom ***, ***, die Sach- und Rechtslage entscheidungswesentlich geändert hat. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist keine Änderung der Sachlage darin zu erblicken, dass der Deponiebetrieb nach Erteilung des behördlichen Auftrages wieder aufgenommen wurde. Wenn nach Erlassung eines deponiebezogenen Maßnahmenauftrages auf einer Deponie neuerlich Materialien abgelagert werden, ändert sich nicht der Sachverhalt, weil auch in der ersten Erledigung die Untersuchung des GESAMTEN Schüttkörpers angeordnet wurde. Um den gesetzlichen Anforderungen der notwendigen Bestimmtheit eines Bescheides zu genügen reicht es, dass die – im Sinne von „alle“ – bereits konsenslos abgelagerten Abfälle einer Gefährdungsabschätzung zu unterziehen sind, insbesondere auch deshalb, weil für die Vollstreckungsbehörde und auch für eine fachkundige dritte Person klar wäre, welchen Umfang dieser verwaltungspolizeiliche Auftrag hat. Auch die Eröffnung des Konkursvermögens über das Vermögen der Rechtsmittelwerberin seit Erlassung der ersten Entscheidung ist als nicht rechtserhebliche Änderung der Rechtslage zu werten, weil sich dadurch nicht die Identität der Verpflichteten, sondern nur deren gesetzliche Vertretung geändert hat. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist deshalb unwesentlich, ob die belangte Behörde zu einem späteren Zeitpunkt bei unveränderter Sach- und Rechtslage eine neuerliche Entscheidung getroffen hat, welche im Übrigen mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom heutigen Tag zu LVwG-AB-14-0114 ersatzlos behoben wurde. Die angefochtene Kostenentscheidung beruht auf den angeführten Gesetzesgrundlagen und wurde diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.13.0134

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.