Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
, Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) §§ 62 Abs. 2, Abs. 2a und c, 73 Abs. 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) Paragraphen 62, Absatz 2,, Absatz 2 a und c, 73 Absatz 4, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) § 56ff, 76ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)Paragraph 56 f, f, 76 f, f, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, ergingen an die ***, zH ***, ***, ***, betreffend die konsenslosen Ablagerungen von Bauschutt auf einem Teilbereich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, folgende behördlichen Aufträge: „A) Es wird angeordnet, dass der Deponiebetrieb der *** im Standort ***, ***, Gst. Nr. ***, KG ***, mit sofortiger Wirkung zu schließen ist. Die Schließung des Betriebes bedeutet insbesondere, dass auf der Anlage kein Abfall mehr abgelagert werden darf. Hinweis: Dieser Bescheid ist sofort vollstreckbar. Rechtsgrundlage: § 62 Abs 2a und c Abfallwirtschaftsgesetz 2002- AWG 2002Paragraph 62, Absatz 2 a und c Abfallwirtschaftsgesetz 2002- AWG 2002 B) Die *** wird verpflichtet, das bereits konsenslos auf dem Grundstück ***, ***, Gst. Nr. ***, KG ***, eingebrachte Aushubmaterial (in beiden Schüttbereichen 1 und 2 getrennt voneinander unter Anwendung der Bestimmungen der ÖNORM S 2126) zu Zwecken der Beweissicherung und zur Kontrolle seiner Umweltverträglichkeit (Boden- und Gewässerschutz) bis spätestens *** von einem befugten Unternehmen wie folgt untersuchen zu lassen: ● Herstellen von rasterförmigen Aufschlüssen in einem Rastermaß von 10 x 10 m über die Gesamthöhe der Schüttung bis zum ursprünglichen und gewachsenen Untergrund (z.B. mittels Tieflöffelbagger). ● Entnahme von Einzelmischproben aus jedem Aufschluss (Probeschurf) in einer solchen Probenmenge, dass auch eine Rückstellprobe gebildet werden kann, um bei Bedarf auch diese analysieren zu können. ● Rückstellen der übrigen Einzelmischproben und fachgerechte Aufbewahrung zumindest für einen Zeitraum von 2 Jahren. Die Rückstellproben sind der Behörde bzw. deren Vertretern auf Verlangen auszuhändigen. ● Herstellen einer Gesamtmischprobe je Schüttbereich (ergibt jeweils eine Gesamtmischporbe für Schüttbereich 1 und für Schüttbereich 2) aus aliquoten Anteilen der Einzelmischproben. ● Analyse der 2 Gesamtmischproben zumindest auf folgende lnhaltstoffe:im Gesamtgehalt: TOC, KW(-Index), PAK
DVO 2008 maßgeblich. Sofern im Zuge von der Errichtung von Bauwerken bzw. im Zuge der Errichtung der Betonabstellfläche Versickerungen durch den Schüttkörper vorgesehen werden, hat das Schüttmaterial zusätzlich den Qualitätsanforderungen der Klasse A2G
BAWPI 2011 zu entsprechen. Rechtsgrundlage: § 62 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002- AWG 2002Paragraph 62, Absatz 2, Abfallwirtschaftsgesetz 2002- AWG 2002 C) Die *** wird verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kosten setzen sich, wie folgt, zusammen: Kommissionsgebühren für die Verhandlung am *** (4 Amtsorgane, je 8 halbe Stunden à € 13,80) € 441,60 Dieser Betrag ist unter Verwendung des beiliegenden Zahlscheins binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides einzuzahlen. Rechtsgrundlagen: § 56 ff, 76 ff allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVGParagraph 56, ff, 76 ff allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG § 1 NÖ Landeskommissionsgebührenverordnung“Paragraph eins, NÖ Landeskommissionsgebührenverordnung“ Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung mit Erhebungen der Bezirkshauptmannschaft X, welche als Verursacher der gegenständlichen Abfallablagerungen die *** feststellen konnte. Am *** habe eine Verhandlung durch die Abfallrechtsbehörde samt Ortsaugenschein stattgefunden. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung mit Erhebungen der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, welche als Verursacher der gegenständlichen Abfallablagerungen die *** feststellen konnte. Am *** habe eine Verhandlung durch die Abfallrechtsbehörde samt Ortsaugenschein stattgefunden. Gestützt auf den in dieser Verhandlung erstatteten Befund samt Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz kam die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung zum Schluss, dass die abgelagerten Ablagerungen eindeutig als Abfall anzusprechen seien und dass aufgrund der Art und des Erscheinungsbildes der Abfallablagerungen von einer konsenslosen Deponierung auszugehen sei, da die Aushubmaterialien systematisch angeliefert und verdichtet eingebaut worden seien, wobei vor Inangriffnahme der Schüttungen ein Rohplanum geschaffen worden sei. Unter Hinweis auf die Bestimmung des § 62 Abs. 2 AWG 2002 führte die Abfallrechtsbehörde aus, dass die angeführten Untersuchungen zur Beurteilung der Frage anzuordnen seien um beurteilen zu können, ob Maßnahmen zur Wahrung des Boden- und Gewässerschutzes erforderlich sind.Gestützt auf den in dieser Verhandlung erstatteten Befund samt Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz kam die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung zum Schluss, dass die abgelagerten Ablagerungen eindeutig als Abfall anzusprechen seien und dass aufgrund der Art und des Erscheinungsbildes der Abfallablagerungen von einer konsenslosen Deponierung auszugehen sei, da die Aushubmaterialien systematisch angeliefert und verdichtet eingebaut worden seien, wobei vor Inangriffnahme der Schüttungen ein Rohplanum geschaffen worden sei. Unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 führte die Abfallrechtsbehörde aus, dass die angeführten Untersuchungen zur Beurteilung der Frage anzuordnen seien um beurteilen zu können, ob Maßnahmen zur Wahrung des Boden- und Gewässerschutzes erforderlich sind.
Am *** wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, in welcher Beweis erhoben wurde durch Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit der GZ *** und ***, des Aktes des Landeshauptmannes von Niederösterreich mit der GZ ***, sowie der Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich LVwG-AB-13-0134, LVwG-AB-14-0112, LVwG-AB-14-0113, LVwG-AB-14-0114, LVwG-AB-14-0449 und LVwG-KO-13-0014. Aufgrund des sachlichen Zusammenhanges wurde die öffentliche mündliche Verhandlung in den Verfahren LVwG-AB-13-0134, LVwG-AB-14-0112, LVwG-AB-14-0113, LVwG-AB-14-0114 und LVwG-AB-14-0449
, Paragraph 15, NÖ LVGG gemeinsam durchgeführt. Beweis wurde weiters erhoben durch Einvernahme des *** als Masseverwalter der *** (vormals ***), sowie der Zeugen ***, des ***, sowie des ***. Der Zeuge *** konnte bei dieser Verhandlung nicht einvernommen werden, weil die Zeugenladung aufgrund seiner unberechtigten Ortsabwesenheitsmeldung bis *** nicht zugestellt werden konnte. Zur Einvernahme der Zeugen *** und *** wurde die öffentliche mündliche Verhandlung am *** fortgesetzt. Die Einvernahme des *** erfolgte antragsgemäß unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die türkische Sprache. 4. Feststellungen: Mit Pachtvertrag vom *** wurden vom *** als Liegenschaftseigentümerin an die *** Teile des Grundstückes Nr. ***, KG ***, im Ausmaß von 2.636 m² für gewerbliche Zwecke, nämlich als Lagerplatz, verpachtet. Zum gleichen Zweck wurde mit der *** am *** ein Vorvertrag zur Verpachtung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft abgeschlossen. , Mit Pachtvertrag vom *** wurden vom *** als Liegenschaftseigentümerin an die *** Teile des Grundstückes Nr. ***, KG ***, im Ausmaß von 2.636 m² für gewerbliche Zwecke, nämlich als Lagerplatz, verpachtet. Zum gleichen Zweck wurde mit der *** am *** ein Vorvertrag zur Verpachtung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft abgeschlossen. Im Zeitpunkt der Verpachtung stellte sich dieser Grundstücksbereich als Senke dar und war bewaldet. Von der Bestandnehmerin war auf dieser Liegenschaft die Errichtung einer befestigten Stellfläche für Baumaschinen und LKWs geplant und wurde ein entsprechendes Bauverfahren eingeleitet. In weiterer Folge wurde im Auftrag der *** begonnen, Baurestmassen, Baustellenabfälle, vermischt mit Bodenaushubmaterial auf diesen Grundstücksteilen abzulagern. Zum Teil wurde auch Sperr- und Restmüll auf dem Grundstück abgelagert. Deshalb wurde die *** mit Bescheid vom *** von der Bezirkshauptmannschaft X verpflichtet, näher bezeichnete abgelagerte Abfälle wieder zu entfernen. Diesem behördlichen Auftrag kam die Verpflichtete nicht nach und muss zumindest angenommen werden, dass Baurestmassen, sowie Rest- und Sperrmüll noch auf dem Grundstück abgelagert sind.In weiterer Folge wurde im Auftrag der *** begonnen, Baurestmassen, Baustellenabfälle, vermischt mit Bodenaushubmaterial auf diesen Grundstücksteilen abzulagern. Zum Teil wurde auch Sperr- und Restmüll auf dem Grundstück abgelagert. Deshalb wurde die *** mit Bescheid vom *** von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn verpflichtet, näher bezeichnete abgelagerte Abfälle wieder zu entfernen. Diesem behördlichen Auftrag kam die Verpflichtete nicht nach und muss zumindest angenommen werden, dass Baurestmassen, sowie Rest- und Sperrmüll noch auf dem Grundstück abgelagert sind. Vor Aufbringung der Abfälle wurde der auf dem Grundstück bestehende Strauchbewuchs flächendeckend abgeschoben und wurde dieser im südlichen Bereich der gegenständlichen Grundstücksfläche in Form von zwei Haufen gelagert. Weiters wurde vor Inangriffnahme der Schüttungen ein Rohplanum geschaffen. Die abgelagerten Abfälle wurden systematisch angeliefert, verdichtet eingebaut und mit Bodenaushubmaterial abgedeckt. Die Verfüllung des Grundstückes erfolgte vorerst in zwei Schüttbereichen. Im Februar *** wurde der Firmenwortlaut des Unternehmens von *** auf *** geändert. Trotz laufender behördlicher Überprüfungen durch die technische Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft X wurde der Schüttbetrieb nicht eingestellt. Die abgelagerten Abfälle stammen von diversen Baustellen in ***, welche der *** übergeben wurden, um eine Verwirklichung der Bauvorhaben nicht zu behindern. Eine Trennung zwischen diesen unterschiedlichen Materialien im Zuge der Verfülltätigkeiten fand nicht statt. Im Zuge des Schüttbetriebes wurde auch ein Bohrbrunnen überschüttet. Trotz laufender behördlicher Überprüfungen durch die technische Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wurde der Schüttbetrieb nicht eingestellt. Die abgelagerten Abfälle stammen von diversen Baustellen in ***, welche der *** übergeben wurden, um eine Verwirklichung der Bauvorhaben nicht zu behindern. Eine Trennung zwischen diesen unterschiedlichen Materialien im Zuge der Verfülltätigkeiten fand nicht statt. Im Zuge des Schüttbetriebes wurde auch ein Bohrbrunnen überschüttet. Aus gewässerschutztechnischer Sicht ist die Bestimmung der Materialqualität der abgelagerten Materialien notwendig um prüfen zu können, ob zum Schutz von Boden und Gewässer Maßnahmen zu setzen sind. Das ist im konkreten Fall insbesondere wesentlich, weil bis dato keine Materialuntersuchungsbefunde vorgelegt wurden, ein Bohrbrunnen überschüttet wurde und die Ablagerung von Rest- und Sperrmüll festgestellt werden konnte., Aus gewässerschutztechnischer Sicht ist die Bestimmung der Materialqualität der abgelagerten Materialien notwendig um prüfen zu können, ob zum Schutz von Boden und Gewässer Maßnahmen zu setzen sind. Das ist im konkreten Fall insbesondere wesentlich, weil bis dato keine Materialuntersuchungsbefunde vorgelegt wurden, ein Bohrbrunnen überschüttet wurde und die Ablagerung von Rest- und Sperrmüll festgestellt werden konnte. Mit Beschluss des Handelsgerichtes *** vom ***, GZ ***, wurde über das Vermögen der ***, ***, ***, das Konkursverfahren eröffnet und ***, ***, ***, als Masseverwalter in diesem Insolvenzverfahren bestellt. Mit Beschluss des Insolvenzgerichtes vom *** wurde die Schließung des Unternehmens angeordnet. Der Pachtvertrag mit der Liegenschaftseigentümerin wurde per *** einvernehmlich vorzeitig aufgelöst. Festgestellt wird, dass durch die *** von Juli *** bis Oktober *** weitere Abfallablagerungen auf dem Grundstück erfolgten und Planierarbeiten am Schüttkörper durchgeführt wurden. Die Ablagerungen erfolgten im Wissen und Auftrag des ***, der trotz Löschung seiner Funktion als Komplementär der KG im April *** weiterhin wie ein Geschäftsführer der *** nach außen auftrat. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von ***, ***, wurde die ***, vormals ***, verpflichtet, folgende Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen für die konsenslosen Ablagerungen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, innerhalb der vorgegebenen Fristen umzusetzen: „Das Anschüttungsmaterial ist von einer hiezu befugten Fachperson oder Fachanstalt (Nachweis der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 6 lit. 6 AWG) durch Materialanalysen prüfen zu lassen. Die Ergebnisse der Erkundungen und Untersuchungen sind bis „Das Anschüttungsmaterial ist von einer hiezu befugten Fachperson oder Fachanstalt (Nachweis der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 6, lit. 6 AWG) durch Materialanalysen prüfen zu lassen. Die Ergebnisse der Erkundungen und Untersuchungen sind bis *** der Behörde vorzulegen. Folgende Erkundungen und Untersuchungen sind im gesamten Schüttbereich unter Anwendung der Bestimmungen der ÖNORM S 2127 vorzunehmen. Konkret sind die eingebrachten Materialien zu Zwecken der Beweissicherung und zur Kontrolle ihrer Umweltverträglichkeit (Boden- und Gewässerschutz) von einem befugten Unternehmen wie folgt untersuchen zu lassen: ● Herstellen von rasterförmigen Aufschlüssen in einem Rastermaß von 10 x 10 m über die Gesamthöhe der Schüttung bis zum ursprünglichen und gewachsenen Untergrund (z.B. mittels Tieflöffelbagger). ● Entnahme von Einzelmischproben aus jedem Aufschluss (Probeschurf) in einer solchen Probenmenge, dass auch eine Rückstellprobe gebildet werden kann, um bei Bedarf auch diese analysieren zu können. ● Rückstellen der übrigen Einzelmischproben und fachgerechte Aufbewahrung zumindest für einen Zeitraum von 2 Jahren. Die Rückstellproben sind der Behörde bzw. deren Vertretern auf Verlangen auszuhändigen. ● Herstellen einer Gesamtmischprobe je 1.000 m³ aus aliquoten Anteilen der Einzelmischproben. ● Analyse der 2 Gesamtmischproben zumindest auf folgende lnhaltstoffe:im Gesamtgehalt: TOC, KW(-Index), PAK
51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über und hat dieses nunmehr über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung abzusprechen.
Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über und hat dieses nunmehr über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung abzusprechen. § 28 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet wie folgt:
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel , 130, Absatz eins, B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Vorweg ist festzuhalten, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Person ein Verwaltungsverfahren gegen den Schuldner, vertreten durch den Masseverwalter, insbesondere ein solches, welches abfallrechtliche Maßnahmenaufträge zum Inhalt hat, nicht unzulässig macht. Auf Verwaltungsverfahren findet die Bestimmung des § 6 IO und in weiterer Folge des § 8 IO keine Anwendung, da unter „Rechtsstreitigkeiten“ nur gerichtliche Verfahren zu verstehen sind (so Bartsch/Pollak³ I 72 zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 6 KO). Es tritt daher in Ansehung von Verwaltungsverfahren, welche die Insolvenzmasse betreffen, durch die Konkurseröffnung auch kein Verfahrensstillstand ein (vgl. Schubert in Konecny/Schubert, KO § 6 Rz 45). Die dem widersprechende Aussage des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Entscheidung vom
Aus all dem kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass der Masseverwalter keinen Eintritt in das gegenständliche Beschwerdeverfahren
IO erklären kann, und deshalb dieses unabhängig von der dem widersprechenden Erklärung gegen die ***, vertreten durch den Masseverwalter, fortzuführen ist.Das vor Insolvenzeröffnung begründete Vollmachtsverhältnis im gegenständlichen Fall wurde
Paragraph 1024, ABGB durch die Insolvenzeröffnung beendet. Aus all dem kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass der Masseverwalter keinen Eintritt in das gegenständliche Beschwerdeverfahren
Paragraph 8, IO erklären kann, und deshalb dieses unabhängig von der dem widersprechenden Erklärung gegen die ***, vertreten durch den Masseverwalter, fortzuführen ist. Ein abfallrechtlicher Maßnahmenauftrag, der eine Kommanditgesellschaft, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, als Verpflichtete nennt, bezieht sich zur Gänze auf deren konkursverfangenes Vermögen, weil die Erfüllung dieses Auftrages auf Grund der dadurch entstehenden Kosten die Insolvenzmasse vermindert. Ein abfallrechtlicher Polizeiauftrag stellt keine Insolvenzforderung dar, vielmehr handelt es sich hierbei um eine Vollziehungsverfügung, weil mit diesem Auftrag der Behörde die Möglichkeit gegeben werden soll, den vom Gesetz gewollten Zustand erforderlichenfalls mit Mitteln des Verwaltungszwanges herzustellen. Die Tatsache, dass über das Vermögen der Verpflichteten der Konkurs eröffnet worden ist, setzt sie nicht rechtlich zur Durchführung des Maßnahmenauftrages außerstande. Zumutbarkeitsüberlegungen wirtschaftlicher Art haben in der Beurteilung der Erforderlichkeit eines solchen Auftrages keinen Raum (vgl VwGH vom 23.5.1996, 96/07/0071). In diesem Sinne ist auch der vom Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung gebildete Rechtssatz, wonach der Masseverwalter nicht unmittelbar durch einen verwaltungspolizeilichen Auftrag verpflichtet werden kann, so zu verstehen, dass er „nur“ als gesetzlicher Vertreter der Masse und nicht ad personam zu verpflichten ist.Ein abfallrechtlicher Maßnahmenauftrag, der eine Kommanditgesellschaft, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, als Verpflichtete nennt, bezieht sich zur Gänze auf deren konkursverfangenes Vermögen, weil die Erfüllung dieses Auftrages auf Grund der dadurch entstehenden Kosten die Insolvenzmasse vermindert. Ein abfallrechtlicher Polizeiauftrag stellt keine Insolvenzforderung dar, vielmehr handelt es sich hierbei um eine Vollziehungsverfügung, weil mit diesem Auftrag der Behörde die Möglichkeit gegeben werden soll, den vom Gesetz gewollten Zustand erforderlichenfalls mit Mitteln des Verwaltungszwanges herzustellen. Die Tatsache, dass über das Vermögen der Verpflichteten der Konkurs eröffnet worden ist, setzt sie nicht rechtlich zur Durchführung des Maßnahmenauftrages außerstande. Zumutbarkeitsüberlegungen wirtschaftlicher Art haben in der Beurteilung der Erforderlichkeit eines solchen Auftrages keinen Raum vergleiche VwGH vom 23.5.1996, 96/07/0071). In diesem Sinne ist auch der vom Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung gebildete Rechtssatz, wonach der Masseverwalter nicht unmittelbar durch einen verwaltungspolizeilichen Auftrag verpflichtet werden kann, so zu verstehen, dass er „nur“ als gesetzlicher Vertreter der Masse und nicht ad personam zu verpflichten ist. Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich stützt sich auf die §§ 62 Abs. 2, Abs. 2a und c AWG 2002. Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich stützt sich auf die Paragraphen 62, Absatz 2,, Absatz 2 a und c AWG 2002. § 62 Abs. 2a lautet wie folgt:Paragraph 62, Absatz 2 a, lautet wie folgt: „Ist es offenkundig, dass eine Behandlungsanlage ohne Genehmigung betrieben wird oder der Inhaber der Behandlungsanlage gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, ohne über eine Erlaubnis
zu verfügen, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die Schließung des gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebs bescheidmäßig zu verfügen.“„Ist es offenkundig, dass eine Behandlungsanlage ohne Genehmigung betrieben wird oder der Inhaber der Behandlungsanlage gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, ohne über eine Erlaubnis
Paragraph 24 a, zu verfügen, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die Schließung des gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebs bescheidmäßig zu verfügen.“ In § 62 Abs 2 AWG 2002 ist Folgendes geregelt:In Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 ist Folgendes geregelt: „Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage, die
den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig ist, so hat die Behörde - unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens - den Inhaber einer Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen.“„Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage, die
den Paragraphen 37, 52, oder 54 genehmigungspflichtig ist, so hat die Behörde - unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens - den Inhaber einer Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen.“
Abs 1 Z 1 und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3) nicht zu beeinträchtigen.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen. Nach § 1 Abs 3 AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wenn allenfallsNach Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wenn allenfalls
Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung des Landeshauptmannes. Eine Behandlungsanlage ist eine ortsfeste oder mobile Einrichtung, in der Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile (§ 2 Abs 7 Z 1 AWG 2002).Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung des Landeshauptmannes. Eine Behandlungsanlage ist eine ortsfeste oder mobile Einrichtung, in der Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile (Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, AWG 2002). Eine abfallrechtliche Behandlung im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 ist jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung (§ 2 Abs 5 Z 1 AWG 2002). Jedenfalls sind als abfallrechtliche Behandlung die in Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 angeführten Verwertungs- und Behandlungsverfahren zu verstehen. Eine abfallrechtliche Behandlung im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 ist jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, AWG 2002). Jedenfalls sind als abfallrechtliche Behandlung die in Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 angeführten Verwertungs- und Behandlungsverfahren zu verstehen. Zu den Beseitigungsverfahren zählen die Ablagerungen in oder auf dem Boden (zB Deponien usw.) [D1
Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002]. Zu den Beseitigungsverfahren zählen die Ablagerungen in oder auf dem Boden , (zB Deponien usw.) [D1
Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002]. Die Legaldefinition des § 2 Abs 7 Z 4 AWG 2002 bestimmt, was unter „Deponien“ im Rechtssinn zu verstehen ist:Die Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002 bestimmt, was unter „Deponien“ im Rechtssinn zu verstehen ist: „Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als Deponien gelten
34 aus 2006, (AWG-Novelle 2005) die Absatz 2 a bis 2 c angefügt. Aus den Materialien (1147 der Beilagen römisch 22 . GP, 18) ergibt sich, dass Paragraph 62, Absatz 2 a bis 2 c AWG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 34 aus 2006, der Bestimmung des Paragraph 360, GewO 1994 nachgebildet ist. Dabei ist eine Übertretung
Paragraph 366, Absatz eins Z 1 GewO 1994 iSd § 360 Abs 3 GewO 1994 "offenkundig", wenn bei Bedachtnahme auf den der Behörde offenliegenden Sachverhalt daran keine Zweifel bestehen (Hinweis E
7 Z. 4 Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, so hat
4 AWG 2002 die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb angemessener Frist mit Bescheid aufzutragen.“„Sind nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie
Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, so hat
Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb angemessener Frist mit Bescheid aufzutragen.“ Aus den Erläuterungen der RV 178, BlgNR
Abfallrecht genehmigt sein, sondern nur der allgemeinen Definition des § 2 Abs 7 Z 4 AWG 2002 entsprechen. Somit werden auch vor 1990 geschlossene Deponien von dieser Bestimmung umfasst. Die Bestimmung stellt ausschließlich auf die Gefährdung der öffentlichen Interessen ab; ein Behandlungsauftrag kann nicht nur bei Konsenswidrigkeit, sondern auch bei konsensgemäßen betriebenen und geschlossenen Deponien erteilt werden.“„Die Deponie muss nicht
Abfallrecht genehmigt sein, sondern nur der allgemeinen Definition des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002 entsprechen. Somit werden auch vor 1990 geschlossene Deponien von dieser Bestimmung umfasst. Die Bestimmung stellt ausschließlich auf die Gefährdung der öffentlichen Interessen ab; ein Behandlungsauftrag kann nicht nur bei Konsenswidrigkeit, sondern auch bei konsensgemäßen betriebenen und geschlossenen Deponien erteilt werden.“ Dem Gesetzeswortlaut des § 62 Abs. 2 AWG 2002 entsprechend wäre der Inhaber der Deponie „zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern.“ Im Falle einer konsenslos betriebenen Deponie ergäbe eine enge Auslegung dieser Norm, dass die Konsenswidrigkeit vollständig beseitigt werden müsste, also die vollständige Räumung der Deponie anzuordnen wäre.Dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 entsprechend wäre der Inhaber der Deponie „zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern.“ Im Falle einer konsenslos betriebenen Deponie ergäbe eine enge Auslegung dieser Norm, dass die Konsenswidrigkeit vollständig beseitigt werden müsste, also die vollständige Räumung der Deponie anzuordnen wäre. Ein Vergleich dieser Rechtsgrundlage mit § 73 Abs. 4 AWG 2002 unter Beachtung des im Verwaltungsrecht geltenden Verhältnismäßigkeitsprinzips ergibt, dass bei konsenslosem Deponiebetrieb gleichzeitig mit der Schließung der Deponie nach § 62 Abs. 2a AWG 2002 die notwendigen deponiebezogenen Aufträge
4 AWG 2002 vorzuschreiben sind, da der Gesetzgeber bei konsenswidrigen Deponien diese spezielle Rechtsregel zur Verfügung gestellt hat. , Ein Vergleich dieser Rechtsgrundlage mit Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 unter Beachtung des im Verwaltungsrecht geltenden Verhältnismäßigkeitsprinzips ergibt, dass bei konsenslosem Deponiebetrieb gleichzeitig mit der Schließung der Deponie nach Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG 2002 die notwendigen deponiebezogenen Aufträge
Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 vorzuschreiben sind, da der Gesetzgeber bei konsenswidrigen Deponien diese spezielle Rechtsregel zur Verfügung gestellt hat. Die Notwendigkeit zur Vorschreibung des Maßnahmenauftrages wurde vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Grundsätzlich ist der Prüfungsumfang des erkennenden Gerichtes durch § 27 VwGVG beschränkt, und zwar dahingehend, als vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der angefochtene Bescheid aufgrund des Beschwerdevorbringens zu prüfen ist. Wegen der aus § 28 Abs 2 VwGVG abgeleiteten Pflicht zur meritorischen Entscheidung ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen haben, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH vom Ro 2014/03/0063, 26.6.2014). Grundsätzlich ist der Prüfungsumfang des erkennenden Gerichtes durch , Paragraph 27, VwGVG beschränkt, und zwar dahingehend, als vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der angefochtene Bescheid aufgrund des Beschwerdevorbringens zu prüfen ist. Wegen der aus Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgeleiteten Pflicht zur meritorischen Entscheidung ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen haben, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH vom Ro 2014/03/0063, 26.6.2014). Demnach ist im gegenständlichen Verfahren aufzugreifen, dass von der belangten Behörde der im Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides erteilte Maßnahmenauftrag nach § 73 Abs. 4 AWG 2002 vorzuschreiben ist. Das entscheidende Gericht ist zum Ergebnis gekommen, dass die normative Aussage in diesem Spruchpunkt zwar aufrecht bleibt, aber auf eine andere Rechtsgrundlage zu stützen ist. Auch war dieser Spruchpunkt insofern zu korrigieren, als die Überprüfung des Umfanges dieses Spruchpunktes eindeutig ergeben hat, dass sich der behördliche Auftrag auf die gesamte Ablagerung bezieht und der Bestimmung der Qualität der abgelagerten Abfälle dient.Demnach ist im gegenständlichen Verfahren aufzugreifen, dass von der belangten Behörde der im Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides erteilte Maßnahmenauftrag nach Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 vorzuschreiben ist. Das entscheidende Gericht ist zum Ergebnis gekommen, dass die normative Aussage in diesem Spruchpunkt zwar aufrecht bleibt, aber auf eine andere Rechtsgrundlage zu stützen ist. Auch war dieser Spruchpunkt insofern zu korrigieren, als die Überprüfung des Umfanges dieses Spruchpunktes eindeutig ergeben hat, dass sich der behördliche Auftrag auf die gesamte Ablagerung bezieht und der Bestimmung der Qualität der abgelagerten Abfälle dient. Die Fristen für die Durchführung der Maßnahmenaufträge wurden entsprechend der Dauer des Rechtmittelverfahrens angepasst, wobei jahreszeitbedingte Unsicherheiten in den Wintermonaten berücksichtigt wurden. Als Ausgangsbasis für die Berechnung wurden die vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz als angemessen erachteten Fristen im behördlichen Verfahren herangezogen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist grundsätzlich verpflichtet, jene Sach- und Rechtslage seiner Entscheidung zugrunde zu legen, welche im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegt. Deshalb war auch zu prüfen, ob sich durch die Erlassung der zweiten Gefährdungsabschätzung mit Bescheid vom ***, ***, die Sach- und Rechtslage entscheidungswesentlich geändert hat. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist keine Änderung der Sachlage darin zu erblicken, dass der Deponiebetrieb nach Erteilung des behördlichen Auftrages wieder aufgenommen wurde. Wenn nach Erlassung eines deponiebezogenen Maßnahmenauftrages auf einer Deponie neuerlich Materialien abgelagert werden, ändert sich nicht der Sachverhalt, weil auch in der ersten Erledigung die Untersuchung des GESAMTEN Schüttkörpers angeordnet wurde. Um den gesetzlichen Anforderungen der notwendigen Bestimmtheit eines Bescheides zu genügen reicht es, dass die – im Sinne von „alle“ – bereits konsenslos abgelagerten Abfälle einer Gefährdungsabschätzung zu unterziehen sind, insbesondere auch deshalb, weil für die Vollstreckungsbehörde und auch für eine fachkundige dritte Person klar wäre, welchen Umfang dieser verwaltungspolizeiliche Auftrag hat. Auch die Eröffnung des Konkursvermögens über das Vermögen der Rechtsmittelwerberin seit Erlassung der ersten Entscheidung ist als nicht rechtserhebliche Änderung der Rechtslage zu werten, weil sich dadurch nicht die Identität der Verpflichteten, sondern nur deren gesetzliche Vertretung geändert hat. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist deshalb unwesentlich, ob die belangte Behörde zu einem späteren Zeitpunkt bei unveränderter Sach- und Rechtslage eine neuerliche Entscheidung getroffen hat, welche im Übrigen mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom heutigen Tag zu LVwG-AB-14-0114 ersatzlos behoben wurde. Die angefochtene Kostenentscheidung beruht auf den angeführten Gesetzesgrundlagen und wurde diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.13.0134
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.