RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.02.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0114 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des *** als Insolvenzverwalter im Konkurs über das Vermögen der ***, vormals ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als anlässlich der Beschwerde der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, ersatzlos behoben wird. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als anlässlich der Beschwerde der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , ***, ***, ersatzlos behoben wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) § 73 Abs. 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) Paragraph 73, Absatz 4, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von ***, ***, wurde die ***, vormals ***, verpflichtet, folgende Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen betreffend die konsenslosen Ablagerungen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, innerhalb der vorgegebenen Fristen umzusetzen: „Das Anschüttungsmaterial ist von einer hiezu befugten Fachperson oder Fachanstalt (Nachweis der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 6 lit. 6 AWG) durch Materialanalysen prüfen zu lassen. Die Ergebnisse der Erkundungen und Untersuchungen sind bis „Das Anschüttungsmaterial ist von einer hiezu befugten Fachperson oder Fachanstalt (Nachweis der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 6, lit. 6 AWG) durch Materialanalysen prüfen zu lassen. Die Ergebnisse der Erkundungen und Untersuchungen sind bis *** der Behörde vorzulegen. Folgende Erkundungen und Untersuchungen sind im gesamten Schüttbereich unter Anwendung der Bestimmungen der ÖNORM S 2127 vorzunehmen. Konkret sind die eingebrachten Materialien zu Zwecken der Beweissicherung und zur Kontrolle ihrer Umweltverträglichkeit (Boden- und Gewässerschutz) von einem befugten Unternehmen wie folgt untersuchen zu lassen: ● Herstellen von rasterförmigen Aufschlüssen in einem Rastermaß von 10 x 10 m über die Gesamthöhe der Schüttung bis zum ursprünglichen und gewachsenen Untergrund (z.B. mittels Tieflöffelbagger). ● Entnahme von Einzelmischproben aus jedem Aufschluss (Probeschurf) in einer solchen Probenmenge, dass auch eine Rückstellprobe gebildet werden kann, um bei Bedarf auch diese analysieren zu können. ● Rückstellen der übrigen Einzelmischproben und fachgerechte Aufbewahrung zumindest für einen Zeitraum von 2 Jahren. Die Rückstellproben sind der Behörde bzw. deren Vertretern auf Verlangen auszuhändigen. ● Herstellen einer Gesamtmischprobe je 1.000 m³ aus aliquoten Anteilen der Einzelmischproben. ● Analyse der 2 Gesamtmischproben zumindest auf folgende lnhaltstoffe:im Gesamtgehalt: TOC, KW(-Index), PAK
(6), PAK
(16), Benzo(a)pyren, BTEX, As, Pb, Cd, Cr-ges., Co, Cu, Ni, Hg, Zn, sowieim Eluat: pH-Wert, elektrische Leitfähigkeit, Geruch, Aussehen, Na, K, Cl, F, SO4, NH4-N, NO2-N, NO3-N, Cr-VI, CN-Ieicht freisetzbar, TOC, EOX, AOX, Phenolindex, anionenaktive Tenside (TBS);bei Überschreitung eines Grenzwertes für den Gesamtgehalt ist dieser Inhaltstoff jeweils zusätzlich im Eluat zu analysieren; die deponieklassebestimmende Parameter (Ergebnis der Grundlegenden Charakterisierung nach DVO 2008) bzw. die im Hinblick auf eine Verwertung einstufungsrelevanten Parameter sind hervorzuheben.Analyse der 2 Gesamtmischproben zumindest auf folgende lnhaltstoffe:, im Gesamtgehalt: TOC, KW(-Index), PAK
(6), PAK
(16), Benzo(a)pyren, BTEX, As, Pb, Cd, Cr-ges., Co, Cu, Ni, Hg, Zn, sowie, im Eluat: pH-Wert, elektrische Leitfähigkeit, Geruch, Aussehen, Na, K, Cl, F, SO4, NH4-N, NO2-N, NO3-N, Cr-VI, CN-Ieicht freisetzbar, TOC, EOX, AOX, Phenolindex, anionenaktive Tenside (TBS);, bei Überschreitung eines Grenzwertes für den Gesamtgehalt ist dieser Inhaltstoff jeweils zusätzlich im Eluat zu analysieren; die deponieklassebestimmende Parameter (Ergebnis der Grundlegenden Charakterisierung nach DVO 2008) bzw. die im Hinblick auf eine Verwertung einstufungsrelevanten Parameter sind hervorzuheben. ● Bei Vorliegen von Grenzwertüberschreitungen sind alle rückgestellten Einzelmischproben auf die überschrittenen Parameter zur Eingrenzung des nicht entsprechenden Bereiches zu analysieren. Die Materialentnahme ist in einem Ortsbefund genau zu beschreiben (Materialart, Aufschlussbeschreibung, Tiefenlage der Probenentnahme, Schottungsunterkante, Endteufe, etc.), und sind die Beprobungsstellen planlich darzustellen und jeweils Fotos anzuschließen. Rechtsgrundlage: § 73 Abs. 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002- AWG 2002Paragraph 73, Absatz 4, Abfallwirtschaftsgesetz 2002- AWG 2002 Die belangte Behörde verwies in ihrer Begründung darauf, dass die Abfallrechtsbehörde im November *** Kenntnis erlangt hätte, dass die *** (nunmehr ***) auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, Abfallablagerungen durchgeführt hätte, ohne die erforderliche abfallrechtliche Genehmigung erwirkt zu haben. Mit Bescheid vom ***, ***, wäre die sofortige Schließung des illegalen Deponiebetriebes angeordnet worden, und wäre im Spruchpunkt B) gemäß § 62 Abs. 2 AWG 2002 die Untersuchung des eingebrachten Aushubmaterials zum Zwecke der Beweissicherung und zur Kontrolle der Umweltverträglichkeit angeordnet worden. Gegen diesen Bescheid wäre ein Rechtsmittel erhoben worden.Mit Bescheid vom ***, ***, wäre die sofortige Schließung des illegalen Deponiebetriebes angeordnet worden, und wäre im Spruchpunkt B) gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 die Untersuchung des eingebrachten Aushubmaterials zum Zwecke der Beweissicherung und zur Kontrolle der Umweltverträglichkeit angeordnet worden. Gegen diesen Bescheid wäre ein Rechtsmittel erhoben worden. Mit Erhebungsberichten der Technischen Gewässeraufsicht vom ***, *** und *** wäre der Behörde mitgeteilt worden, dass trotzdem wiederum neue Abfälle auf dem Grundstück zwischengelagert und teilweise eingebaut worden wären. Laut Erhebungsbericht der Technischen Gewässeraufsicht vom *** wäre die Grube mittlerweile vollständig verfüllt worden. Laut letzten Erhebungsbericht der Technischen Gewässeraufsicht vom *** wären die oberflächlichen Ablagerungen nicht entfernt worden, und wären neuerlich Bauschutt vermengt mit Baustellenabfällen auf dem Grundstück abgelagert worden.Mit Erhebungsberichten der Technischen Gewässeraufsicht vom ***, *** und , *** wäre der Behörde mitgeteilt worden, dass trotzdem wiederum neue Abfälle auf dem Grundstück zwischengelagert und teilweise eingebaut worden wären. Laut Erhebungsbericht der Technischen Gewässeraufsicht vom *** wäre die Grube mittlerweile vollständig verfüllt worden. Laut letzten Erhebungsbericht der Technischen Gewässeraufsicht vom *** wären die oberflächlichen Ablagerungen nicht entfernt worden, und wären neuerlich Bauschutt vermengt mit Baustellenabfällen auf dem Grundstück abgelagert worden. Unter Hinweis auf das im Rahmen der Überprüfungsverhandlung vom *** erstattete Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz kam die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Begründung zum Schluss, dass die Konkurseröffnung die Rechtsfähigkeit des Schuldners nicht beseitige. Nach Wiedergabe der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes sei aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik ersichtlich, dass zur Beurteilung des tatsächlichen Gefährdungspotentials der gegenständlichen stillgelegten Deponie eine Gefährdungsabschätzung erforderlich sei, welche das gelindeste Mittel gegenüber der vollständigen Entfernung der Abfälle darstelle. Diese behördliche Erledigung wurde der ***, zu Handen des Masseverwalters, zugestellt.
- Zum Beschwerdevorbringen: Der Masseverwalter brachte fristgerecht Berufung ein und begehrte, den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer Berufungsverhandlung ersatzlos zu beheben. Begründet wurde dieser Antrag wie folgt: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Schuldnerin zu diversen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** verpflichtet. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung war die Schuldnerin jedoch nicht mehr Bestandnehmerin der betreffenden Liegenschaft, da der Bestandsvertrag mit dem Stift *** bereits mit *** auflöst wurde. Das betreffende Grundstück war daher zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits an den Bestandgeber zurückgestellt worden und somit der Verfügungsmacht der Schuldnerin bzw. der Masse entzogen. Zivilrechtlich ist der Räumungsanspruch des Bestandsgebers gegen den Bestandnehmer jedenfalls eine lnsolvenzforderung, der bereits mit Abschluss des Bestandsvertrages entsteht. Der Bestandgeber hat daher das Grundstück zu räumen bzw. zu sanieren und kann die dadurch entstandenen Kosten als Insolvenzforderung im Verfahren anmelden. Zudem wurden die die Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen auslösenden Sachverhalte sämtlich vor Insolvenzeröffnung gesetzt, was durch mehrere behördliche Verhandlungen vor Ort dokumentiert ist. Die Schuldnerin bzw. die Insolvenzmasse können somit nicht zu Handlungen verpflichtet werden, wenn der betreffende Sachverhalt bereits vor Insolvenzeröffnung verwirklicht wurde. Der betreffende Gläubiger hat gem. § 14 IO eine zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nicht in Geld bestehende Forderung zu bewerten und im Verfahren als Geldforderung anzumelden.Zudem wurden die die Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen auslösenden Sachverhalte sämtlich vor Insolvenzeröffnung gesetzt, was durch mehrere behördliche Verhandlungen vor Ort dokumentiert ist. Die Schuldnerin bzw. die Insolvenzmasse können somit nicht zu Handlungen verpflichtet werden, wenn der betreffende Sachverhalt bereits vor Insolvenzeröffnung verwirklicht wurde. Der betreffende Gläubiger hat gem. Paragraph 14, IO eine zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nicht in Geld bestehende Forderung zu bewerten und im Verfahren als Geldforderung anzumelden. Jedenfalls kann nach Insolvenzeröffnung der Schuldnerin bzw. der Masse keine aktive Handlung aufgetragen werden, zumal die Schuldnerin keine Verfügungsgewalt mehr über das betreffende Grundstück hat. Der Behörde steht es jedoch frei eine Ersatzvornahme durchführen zu lassen und die dadurch entstandenen Kosten als Insolvenzforderung anzumelden. Weiters wird aus anwaltlicher Vorsicht vorgebracht, dass die entsprechenden Ablagerungen die nun zu den behördlichen Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen geführt haben, nicht von der Schuldnenn veranlasst wurden und daher auch nicht von ihr zu verantworten sind. Es handelt sich bei dem Grundstück um ein offenes nicht umzäuntes Grundstück, das von jedermann betreten bzw. auch befahren werden kann. Auf die Schuldnerin waren zudem in den letzten Monaten vor Insolvenzeröffnung keine Fahrzeuge zugelassen. Es ist daher überhaupt fraglich wer die Ablagerungen vorgenommen bzw. veranlasst hat, da auch keine Eingänge aus Deponieleistungen dem schuldnerischen Konto entnommen werden können. Auch wird aus anwaltlicher Vorsicht bestritten, dass es sich bei den Ablagerungen auf dem gegenständlichen Grundstück um einen Deponiebetrieb im Sinne des AWG handelt. zumal die Schuldnerin auch über keine entsprechende Gewerbeberechtigung verfügte. Auch hätte der Schuldnerin eine längere Frist für die Durchführung der Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen eingeräumt werden müssen, da auf Grund der Auflösung des Bestandsvertrages ohne Zustimmung des Grundeigentümers nicht einmal das entsprechende Grundstück betreten darf, geschweige denn irgendwelche Arbeiten veranlassen kann. Beweis: PV Zeuge ***, p.A. ***, *** ***, p.A. Stift ***, ***, ******, p.A. Stift ***, ***, , *** Ergänzung des SV Gutachtens zur Deponiefrage amtsbekannte Akten der BH X zu dem betreffenden Grundstückamtsbekannte Akten der BH römisch zehn zu dem betreffenden Grundstück vorzulegende Urkunden weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten Mit vorbereitendem Schriftsatz vom *** erstattete *** als Insolvenzverwalter in der Insolvenz über das Vermögen der *** ua im Verfahren LVwG-AB-14-0114 folgendes Vorbringen: „Bezüglich der verfahrensgegenständlichen Bescheide *** und *** bringt der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass die vorgenannten Bescheide keine Rechtswirkungen entfalten können, da sie weder an den Insolvenzverwalter persönlich als gesetzlichen Vertreter der Schuldnerin gerichtet sind noch an die Schuldnerin selbst, die durch die Insolvenzeröffnung nicht ihre Parteifähigkeit in Verwaltungsverfahren verliert, soweit es sich um Ansprüche handelt, die nicht konkursverfangen sind. Die bekämpften Bescheide sind jeweils an die Schuldnerin zu Handen des Insolvenzverwalters adressiert, der Spruch richtet sich ausschließlich an die Schuldnerin. Sofern die Bescheide die Masse verpflichten wollten wäre der Bescheidadressat der Insolvenzverwalter der Schuldnerin als deren gesetzlicher Vertreter. Sofern der Bescheidadressat die Schuldnerin persönlich sein soll (sich also an das konkursfreie Vermögen der Schuldnerin richten), so hätten die Bescheide ihr direkt zugestellt werden müssen, da für Ansprüche gegen die Schuldnerin die nicht vom Insolvenzverfahren umfasst ist, dem Insolvenzverwalter auch kein Vertretungsrecht für die Schuldnerin zukommt. Zudem wird nochmals ausgeführt, dass die beiden vorgenannten Bescheide zu einem Zeitpunkt erlassen wurden als die von der Schuldnerin gepachteten Flächen bereits an den Bestandgeber zurückgestellt waren. Die Pachtfläche *** wurde mit ***, die Pachtfläche *** per *** zurückgestellt. Weder die Bestandsflächen selbst noch die darauf gelagerten Gegenstände waren somit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die Behörde erster Instanz massezugehörig. Es können daher auch keine Sicherungs- oder Entsorgungsaufträge an die Schuldnerin erlassen werden, da sie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung weder Vefügungsberechtiger noch Eigentümer der Gegenstände bzw. Flächen war. Festgehalten wird zudem, dass die Ablagerung von Bauschutt und Material auf der Pachtfläche sowie das Abstellen von defekten Fahrzeugen vor Insolvenzeröffnung erfolgte und damit die Beseitigungskosten eine Konkursforderung darstellen. Bereits mit Bescheid vom *** wurde der Deponiebetrieb der Schuldnerin mit sofort vollstreckbarer Wirkung geschlossen und der Schuldnerin entsprechende Sicherungsmaßnahmen aufgetragen. Hat die Behörde - wie im vorliegenden Fall - vor Insolvenzeröffnung notwendige Vorkehrungen bescheidmäßig vorgeschrieben und wird vor ihrer Verwirklichung das Konkursverfahren eröffnet, so ändert dies am Bescheidadressaten nichts (siehe Checkliste Gewerbeordnung, ZIK 4/2000, S 124). Bescheidadressaten nichts (siehe Checkliste Gewerbeordnung, ZIK 4 aus 2000,, S 124). Die Masse wird daher nicht Partei dieses Verfahrens, sondern verbleiben die Parteirechte bei der Schuldnerin. Die etwaigen Auslagen einer Ersatzvornahme sind Konkursforderungen. Angemerkt wird, dass nach Kenntnis des Insolvenzverwalters die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge bereits von der Liegenschaft verbracht und entsorgt wurden. Zudem standen die im Bescheid vom *** genannten Fahrzeuge - soweit dem Insolvenzverwalter bekannt - niemals im Eigentum der Schuldnerin. Der Halter lässt sich von der Behörde über das Kennzeichen leicht ermitteln.“
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Am *** wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, in welcher Beweis erhoben wurde durch Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft X mit der GZ *** und ***, des Aktes des Landeshauptmannes von Niederösterreich mit der GZ ***, sowie der Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich LVwG-AB-13-0134, LVwG-AB-14-0112, LVwG-AB-14-0113, LVwG-AB-14-0114, LVwG-AB-14-0449 und LVwG-KO-13-
- Aufgrund des sachlichen Zusammenhanges wurde die öffentliche mündliche Verhandlung in den Verfahren LVwG-AB-13-0134, LVwG-AB-14-0112, LVwG-AB-14-0113, LVwG-AB-14-0114 und LVwG-AB-14-0449 gemäß § 15 NÖ LVGG gemeinsam durchgeführt. Am *** wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, in welcher Beweis erhoben wurde durch Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit der GZ *** und ***, des Aktes des Landeshauptmannes von Niederösterreich mit der GZ ***, sowie der Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich LVwG-AB-13-0134, LVwG-AB-14-0112, LVwG-AB-14-0113, LVwG-AB-14-0114, LVwG-AB-14-0449 und LVwG-KO-13-
- Aufgrund des sachlichen Zusammenhanges wurde die öffentliche mündliche Verhandlung in den Verfahren LVwG-AB-13-0134, LVwG-AB-14-0112, LVwG-AB-14-0113, LVwG-AB-14-0114 und LVwG-AB-14-0449 gemäß , Paragraph 15, NÖ LVGG gemeinsam durchgeführt. Beweis wurde weiters erhoben durch Einvernahme des *** als Masseverwalter der *** (vormals ***), sowie der Zeugen ***, des ***, sowie des ***. Der Zeuge *** konnte bei dieser Verhandlung nicht einvernommen werden, weil die Zeugenladung aufgrund seiner unberechtigten Ortsabwesenheitsmeldung bis *** nicht zugestellt werden konnte. Zur Einvernahme der Zeugen *** und *** wurde die öffentliche mündliche Verhandlung am *** fortgesetzt. Die Einvernahme des *** erfolgte antragsgemäß unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die türkische Sprache.
- Feststellungen: Mit Pachtvertrag vom *** wurden vom *** als Liegenschaftseigentümerin an die *** Teile des Grundstückes Nr. ***, KG ***, im Ausmaß von 2.636 m² für gewerbliche Zwecke, nämlich als Lagerplatz, verpachtet. Zum gleichen Zweck wurde mit der *** am *** ein Vorvertrag zur Verpachtung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft abgeschlossen. Im Zeitpunkt der Verpachtung stellte sich dieser Grundstücksbereich als Senke dar und war bewaldet. Von der Bestandsnehmerin war auf dieser Liegenschaft die Errichtung einer befestigten Stellfläche für Baumaschinen und LKWs geplant und wurde ein entsprechendes Bauverfahren eingeleitet. In weiterer Folge wurde im Auftrag der *** begonnen, Baurestmassen, Baustellenabfälle, vermischt mit Bodenaushubmaterial auf diesen Grundstücksteilen abzulagern. Zum Teil wurde auch Sperr- und Restmüll auf dem Grundstück abgelagert. Deshalb wurde die *** mit Bescheid vom *** von der Bezirkshauptmannschaft X verpflichtet, näher bezeichnete abgelagerte Abfälle wieder zu entfernen. Diesem behördlichen Auftrag kam die Verpflichtete nicht nach und muss zumindest angenommen werden, dass Baurestmassen, sowie Rest- und Sperrmüll noch auf dem Grundstück abgelagert sind.In weiterer Folge wurde im Auftrag der *** begonnen, Baurestmassen, Baustellenabfälle, vermischt mit Bodenaushubmaterial auf diesen Grundstücksteilen abzulagern. Zum Teil wurde auch Sperr- und Restmüll auf dem Grundstück abgelagert. Deshalb wurde die *** mit Bescheid vom *** von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn verpflichtet, näher bezeichnete abgelagerte Abfälle wieder zu entfernen. Diesem behördlichen Auftrag kam die Verpflichtete nicht nach und muss zumindest angenommen werden, dass Baurestmassen, sowie Rest- und Sperrmüll noch auf dem Grundstück abgelagert sind. Vor Aufbringung der Abfälle wurde der auf dem Grundstück bestehende Strauchbewuchs flächendeckend abgeschoben und wurde dieser im südlichen Bereich der gegenständlichen Grundstücksfläche in Form von zwei Haufen gelagert. Weiters wurde vor Inangriffnahme der Schüttungen ein Rohplanum geschaffen. Die abgelagerten Abfälle wurden systematisch angeliefert, verdichtet eingebaut und mit Bodenaushubmaterial abgedeckt. Die Verfüllung des Grundstückes erfolgte vorerst in zwei Schüttbereichen. Im Februar *** wurde der Firmenwortlaut des Unternehmens von *** auf *** geändert. Trotz laufender behördlicher Überprüfungen durch die technische Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft X wurde der Schüttbetrieb nicht eingestellt. Die abgelagerten Abfälle stammen von diversen Baustellen in ***, welche der *** übergeben wurden, um eine Verwirklichung der Bauvorhaben nicht zu behindern. Eine Trennung zwischen diesen unterschiedlichen Materialien im Zuge der Verfülltätigkeiten fand nicht statt. Im Zuge des Schüttbetriebes wurde auch ein Bohrbrunnen überschüttet. Trotz laufender behördlicher Überprüfungen durch die technische Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wurde der Schüttbetrieb nicht eingestellt. Die abgelagerten Abfälle stammen von diversen Baustellen in ***, welche der *** übergeben wurden, um eine Verwirklichung der Bauvorhaben nicht zu behindern. Eine Trennung zwischen diesen unterschiedlichen Materialien im Zuge der Verfülltätigkeiten fand nicht statt. Im Zuge des Schüttbetriebes wurde auch ein Bohrbrunnen überschüttet. Aus gewässerschutztechnischer Sicht ist die Bestimmung der Materialqualität der abgelagerten Materialien notwendig um prüfen zu können, ob zum Schutz von Boden und Gewässer Maßnahmen zu setzen sind. Das ist im konkreten Fall insbesondere wesentlich, weil bis dato keine Materialuntersuchungsbefunde vorgelegt wurden, ein Bohrbrunnen überschüttet wurde und die Ablagerung von Rest- und Sperrmüll festgestellt werden konnte., Aus gewässerschutztechnischer Sicht ist die Bestimmung der Materialqualität der abgelagerten Materialien notwendig um prüfen zu können, ob zum Schutz von Boden und Gewässer Maßnahmen zu setzen sind. Das ist im konkreten Fall insbesondere wesentlich, weil bis dato keine Materialuntersuchungsbefunde vorgelegt wurden, ein Bohrbrunnen überschüttet wurde und die Ablagerung von Rest- und Sperrmüll festgestellt werden konnte. Mit Bescheid der Abfallrechtsbehörde vom ***, ***, ergingen an die ***, zH ***, ***, ***, betreffend die konsenslosen Ablagerungen von Bauschutt auf einem Teilbereich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, folgende behördlichen Aufträge: „A) Es wird angeordnet, dass der Deponiebetrieb der *** im Standort ***, ***, Gst. Nr. ***, KG ***, mit sofortiger Wirkung zu schließen ist. Die Schließung des Betriebes bedeutet insbesondere, dass auf der Anlage kein Abfall mehr abgelagert werden darf. Hinweis: Dieser Bescheid ist sofort vollstreckbar. Rechtsgrundlage: § 62 Abs 2a und c Abfallwirtschaftsgesetz 2002- AWG 2002Paragraph 62, Absatz 2 a und c Abfallwirtschaftsgesetz 2002- AWG 2002 B) Die *** wird verpflichtet, das bereits konsenslos auf dem Grundstück ***, ***, Gst. Nr. ***, KG ***, eingebrachte Aushubmaterial (in beiden Schüttbereichen 1 und 2 getrennt voneinander unter Anwendung der Bestimmungen der ÖNORM S 2126) zu Zwecken der Beweissicherung und zur Kontrolle seiner Umweltverträglichkeit (Boden- und Gewässerschutz) bis spätestens *** von einem befugten Unternehmen wie folgt untersuchen zu lassen: ● Herstellen von rasterförmigen Aufschlüssen in einem Rastermaß von 10 x 10 m über die Gesamthöhe der Schüttung bis zum ursprünglichen und gewachsenen Untergrund (z.B. mittels Tieflöffelbagger). ● Entnahme von Einzelmischproben aus jedem Aufschluss (Probeschurf) in einer solchen Probenmenge, dass auch eine Rückstellprobe gebildet werden kann, um bei Bedarf auch diese analysieren zu können. ● Rückstellen der übrigen Einzelmischproben und fachgerechte Aufbewahrung zumindest für einen Zeitraum von 2 Jahren. Die Rückstellproben sind der Behörde bzw. deren Vertretern auf Verlangen auszuhändigen. ● Herstellen einer Gesamtmischprobe je Schüttbereich (ergibt jeweils eine Gesamtmischporbe für Schüttbereich 1 und für Schüttbereich 2) aus aliquoten Anteilen der Einzelmischproben. ● Analyse der 2 Gesamtmischproben zumindest auf folgende lnhaltstoffe:im Gesamtgehalt: TOC, KW(-Index), PAK
(6), PAK
(16), Benzo(a)pyren, BTEX, As, Pb, Cd, Cr-ges., Co, Cu, Ni, Hg, Zn, sowieim Eluat: pH-Wert, elektrische Leitfähigkeit, Geruch, Aussehen, Na, K, Cl, F, SO4, NH4-N, NO2-N, NO3-N, Cr-VI, CN-Ieicht freisetzbar, TOC, EOX, AOX, Phenolindex, anionenaktive Tenside (TBS);bei Überschreitung eines Grenzwertes für den Gesamtgehalt ist dieser Inhaltstoff jeweils zusätzlich im Eluat zu analysieren; die deponieklassebestimmende Parameter (Ergebnis der Grundlegenden Charakterisierung nach DVO 2008) bzw. die im Hinblick auf eine Verwertung einstufungsrelevanten Parameter sind hervorzuheben.Analyse der 2 Gesamtmischproben zumindest auf folgende lnhaltstoffe:, im Gesamtgehalt: TOC, KW(-Index), PAK
(6), PAK
(16), Benzo(a)pyren, BTEX, As, Pb, Cd, Cr-ges., Co, Cu, Ni, Hg, Zn, sowie, im Eluat: pH-Wert, elektrische Leitfähigkeit, Geruch, Aussehen, Na, K, Cl, F, SO4, NH4-N, NO2-N, NO3-N, Cr-VI, CN-Ieicht freisetzbar, TOC, EOX, AOX, Phenolindex, anionenaktive Tenside (TBS);, bei Überschreitung eines Grenzwertes für den Gesamtgehalt ist dieser Inhaltstoff jeweils zusätzlich im Eluat zu analysieren; die deponieklassebestimmende Parameter (Ergebnis der Grundlegenden Charakterisierung nach DVO 2008) bzw. die im Hinblick auf eine Verwertung einstufungsrelevanten Parameter sind hervorzuheben. ● Bei Vorliegen von Grenzwertüberschreitungen sind alle rückgestellten Einzelmischproben auf die überschrittenen Parameter zur Eingrenzung des nicht entsprechenden Bereiches zu analysieren. Die Materialentnahme ist in einem Ortsbefund genau zu beschreiben (Materialart, Aufschlussbeschreibung, Tiefenlage der Probenentnahme, Schottungsunterkante, Endteufe, etc.), und sind die Beprobungsstellen planlich darzustellen und jeweils Fotos anzuschließen. Die Vorlage der Untersuchungsergebnisse an die Abfallrechtsbehörde hat bis spätestens *** zu erfolgen. Anmerkung: Für Verwertungsmaßnahmen entsprechend den Vorgaben des BAWPI 2011 sind bei Geländeverfüllungen für bautechnische Zwecke grundsätzlich die Klasse A2, sowie die Deponieklasse Bodenaushubdeponie gemäß DVO 2008 maßgeblich. Sofern im Zuge von der Errichtung von Bauwerken bzw. im Zuge der Errichtung der Betonabstellfläche Versickerungen durch den Schüttkörper vorgesehen werden, hat das Schüttmaterial zusätzlich den Qualitätsanforderungen der Klasse A2G gemäß BAWPI 2011 zu entsprechen. Rechtsgrundlage: § 62 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002- AWG 2002Paragraph 62, Absatz 2, Abfallwirtschaftsgesetz 2002- AWG 2002 C) Die *** wird verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kosten setzen sich, wie folgt, zusammen: Kommissionsgebühren für die Verhandlung am *** (4 Amtsorgane, je 8 halbe Stunden à € 13,80) € 441,60 Dieser Betrag ist unter Verwendung des beiliegenden Zahlscheins binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides einzuzahlen. Rechtsgrundlagen: § 56 ff, 76 ff allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVGParagraph 56, ff, 76 ff allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG § 1 NÖ Landeskommissionsgebührenverordnung“Paragraph eins, NÖ Landeskommissionsgebührenverordnung“ Mit Beschluss des Handelsgerichtes *** vom ***, GZ ***, wurde über das Vermögen der ***, ***, ***, das Konkursverfahren eröffnet und ***, ***, ***, als Masseverwalter in diesem Insolvenzverfahren bestellt. Mit Beschluss des Insolvenzgerichtes vom *** wurde die Schließung des Unternehmens angeordnet. Festgestellt wird, dass durch die *** von Juli *** bis Oktober *** weitere Abfallablagerungen auf dem Grundstück erfolgten und Planierarbeiten am Schüttkörper durchgeführt wurden. Die Ablagerungen erfolgten im Wissen und Auftrag des ***, der trotz Löschung seiner Funktion als Komplementär der KG im April *** weiterhin wie ein Geschäftsführer der *** nach außen auftrat. Der Pachtvertrag mit der Liegenschaftseigentümerin wurde per *** einvernehmlich vorzeitig aufgelöst. Zur Liquidität der in Insolvenz befindlichen Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass die Masse derzeit über ungefähr 70.000,-- Euro aktives Vermögen verfügt, Masseforderungen offen sind, deren Höhe zum Teil noch nicht feststehen und dass die angemeldeten Verbindlichkeiten ca. 400.000,-- Euro betragen. Die Gemeinschuldnerin verfügt über kein konkursfreies Vermögen. Einen Eintritt des Masseverwalters in das anhängige Verfahren wurde vom Masseverwalter in der Verhandlung vom *** nicht ausdrücklich erklärt, sondern wurde von ihm darauf hingewiesen, dass nach seiner Ansicht die Schuldnerin auflassender Anlageninhaber und damit nach Insolvenzeröffnung Partei des Verfahrens ist. Ein Antrag auf Genehmigung einer Deponie wurde bei der Abfallrechtsbehörde nicht eingebracht. 5. Beweiswürdigung: Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem in der Verhandlung vom *** verlesenen Akten der Verwaltungsbehörden, sowie aus der Einvernahme der Zeugen. Das von der belangten Behörde verwertete Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz ist vollkommen widerspruchsfrei und deckt sich auch mit den Aussagen des im gerichtlichen Verfahren vernommenen Zeugen ***, welcher den Verlauf des Deponiebetriebes persönlich wahrgenommen hat. Die Feststellungen, wonach die Abfalllagerungen und die Arbeiten am Schüttkörper im Auftrag der *** auch zwischen Juli *** und Oktober *** durchgeführt wurden, ergeben sich aus der Einvernahme der Zeugen. Ob diese Ablagerungstätigkeit in Kenntnis bzw mit Zustimmung des Masseverwalters erfolgte oder nicht, ist im gegenständlichen Verfahren irrelevant. Der Zeuge *** hinterließ beim erkennenden Gericht einen äußerst unglaubwürdigen Eindruck und versuchte stets, seine eigene Verantwortung und die der Einschreiterin auf andere zu lenken. Insbesondere die Konfrontation des Zeugen mit der Fotodokumentation, welche von der technischen Gewässeraufsicht im Rahmen ihrer Überprüfungstätigkeiten laufend erstellt wurde, ergab, dass die Ablagerungen von ihm als de facto Geschäftsführer der *** beauftragt und zum Teil auch beaufsichtigt wurden. Jene Fotos, zu welchen *** befragt wurde, auf denen er zB „seine Mitarbeiter“ bzw Fahrzeuge und Maschinen erkannte, welche angeblich im Besitz der *** standen, wurden eindeutig nach den von diesem Zeugen behaupteten Zeitpunkten aufgenommen, sodass daraus zweifelsfrei abgeleitet werden kann, dass die Schüttungen von diesem Unternehmen durchgeführt wurden. Dem gegenüber stimmten die Aussagen der Vertreterin der Behörde und des Zeugen ***, insbesondere was die Person und die Verhaltensweisen des *** betrifft, völlig überein. Die Schutzbehauptung des Zeugen ***, wonach *** für die Ablagerungen - insbesondere im Oktober *** - verantwortlich sei, wurde durch die Aussage des Zeugen *** widerlegt, wonach dieser seit dem Frühjahr *** in der Türkei sei. Auch konnte durch die widersprüchlichen Aussagen des *** und des *** die Behauptung des *** entkräftet werden, wonach Zweiterer aufgrund von Türkei-Aufenthalten in den inkriminierten Zeiträumen gar nicht für die Handlungen in dieser Zeit verantwortlich sein könne. 6. Rechtslage: § 28 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet wie folgt:
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel , 130, Absatz eins, B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Vorweg ist festzuhalten, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Person ein Verwaltungsverfahren gegen den Schuldner, vertreten durch den Masseverwalter, insbesondere ein solches, welches abfallrechtliche Maßnahmenaufträge zum Inhalt hat, nicht unzulässig macht. Auf Verwaltungsverfahren findet die Bestimmung des § 6 IO und in weiterer Folge des § 8 IO keine Anwendung, da unter „Rechtsstreitigkeiten“ nur gerichtliche Verfahren zu verstehen sind (so Bartsch/Pollak³ I 72 zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 6 KO). Es tritt daher in Ansehung von Verwaltungsverfahren, welche die Insolvenzmasse betreffen, durch die Konkurseröffnung auch kein Verfahrensstillstand ein (vgl. Schubert in Konecny/Schubert, KO § 6 Rz 45). Die dem widersprechende Aussage des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Entscheidung vom
- Mai 2012, 2009/08/0122, nach welcher bei fehlender Eintrittserklärung des Masseverwalters das Verwaltungsverfahren einzustellen wäre, kann nicht nachvollzogen werden und entspricht auch nicht der ständigen Judikatur des Höchstgerichtes.Auf Verwaltungsverfahren findet die Bestimmung des Paragraph 6, IO und in weiterer Folge des Paragraph 8, IO keine Anwendung, da unter „Rechtsstreitigkeiten“ nur gerichtliche Verfahren zu verstehen sind (so Bartsch/Pollak³ römisch eins 72 zur inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 6, KO). Es tritt daher in Ansehung von Verwaltungsverfahren, welche die Insolvenzmasse betreffen, durch die Konkurseröffnung auch kein Verfahrensstillstand ein vergleiche Schubert in Konecny/Schubert, KO Paragraph 6, Rz 45). Die dem widersprechende Aussage des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Entscheidung vom
- Mai 2012, 2009/08/0122, nach welcher bei fehlender Eintrittserklärung des Masseverwalters das Verwaltungsverfahren einzustellen wäre, kann nicht nachvollzogen werden und entspricht auch nicht der ständigen Judikatur des Höchstgerichtes. Nach der zu § 1 Abs 1 KO (nunmehr § 2 Abs. 2 IO) entwickelten Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes beseitigt die darin enthaltene Anordnung, dass das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört hat oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt hat und durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dessen frei Verfügung entzogen wird, nicht die Rechtsfähigkeit des Schuldners. Dieser bleibt vielmehr parteifähig und grundsätzlich auch prozessfähig. Lediglich in Ansehung der Masse ist der Schuldner verfügungsunfähig und daher insoweit prozessunfähig. Nach Konkurseröffnung ist die Prozessfähigkeit der Insolvenzmasse durch die Vertretung des Masseverwalters als gesetzlicher Vertreter gegeben (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG², § 9 Z 16 und 19).Nach der zu Paragraph eins, Absatz eins, KO (nunmehr Paragraph 2, Absatz 2, IO) entwickelten Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes beseitigt die darin enthaltene Anordnung, dass das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört hat oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt hat und durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dessen frei Verfügung entzogen wird, nicht die Rechtsfähigkeit des Schuldners. Dieser bleibt vielmehr parteifähig und grundsätzlich auch prozessfähig. Lediglich in Ansehung der Masse ist der Schuldner verfügungsunfähig und daher insoweit prozessunfähig. Nach Konkurseröffnung ist die Prozessfähigkeit der Insolvenzmasse durch die Vertretung des Masseverwalters als gesetzlicher Vertreter gegeben vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 9, Ziffer 16 und 19). Ein abfallrechtlicher Maßnahmenauftrag, der eine Kommanditgesellschaft, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, als Verpflichtete nennt, bezieht sich zur Gänze auf deren konkursverfangenes Vermögen, weil die Erfüllung dieses Auftrages auf Grund der dadurch entstehenden Kosten die Insolvenzmasse vermindert. Ein abfallrechtlicher Polizeiauftrag stellt keine Insolvenzforderung dar, vielmehr handelt es sich hierbei um eine Vollziehungsverfügung, weil mit diesem Auftrag der Behörde die Möglichkeit gegeben werden soll, den vom Gesetz gewollten Zustand erforderlichenfalls mit Mitteln des Verwaltungszwanges herzustellen. Die Tatsache, dass über das Vermögen der Verpflichteten der Konkurs eröffnet worden ist, setzt sie nicht rechtlich zur Durchführung des Maßnahmenauftrages außerstande. Zumutbarkeitsüberlegungen wirtschaftlicher Art haben in der Beurteilung der Erforderlichkeit eines solchen Auftrages keinen Raum (vgl VwGH vom 23.5.1996, 96/07/0071). In diesem Sinne ist auch der vom Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung gebildete Rechtssatz, wonach der Masseverwalter nicht unmittelbar durch einen verwaltungspolizeilichen Auftrag verpflichtet werden kann, so zu verstehen, dass er „nur“ als gesetzlicher Vertreter der Masse und nicht ad personam zu verpflichten ist.Ein abfallrechtlicher Maßnahmenauftrag, der eine Kommanditgesellschaft, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, als Verpflichtete nennt, bezieht sich zur Gänze auf deren konkursverfangenes Vermögen, weil die Erfüllung dieses Auftrages auf Grund der dadurch entstehenden Kosten die Insolvenzmasse vermindert. Ein abfallrechtlicher Polizeiauftrag stellt keine Insolvenzforderung dar, vielmehr handelt es sich hierbei um eine Vollziehungsverfügung, weil mit diesem Auftrag der Behörde die Möglichkeit gegeben werden soll, den vom Gesetz gewollten Zustand erforderlichenfalls mit Mitteln des Verwaltungszwanges herzustellen. Die Tatsache, dass über das Vermögen der Verpflichteten der Konkurs eröffnet worden ist, setzt sie nicht rechtlich zur Durchführung des Maßnahmenauftrages außerstande. Zumutbarkeitsüberlegungen wirtschaftlicher Art haben in der Beurteilung der Erforderlichkeit eines solchen Auftrages keinen Raum vergleiche VwGH vom 23.5.1996, 96/07/0071). In diesem Sinne ist auch der vom Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung gebildete Rechtssatz, wonach der Masseverwalter nicht unmittelbar durch einen verwaltungspolizeilichen Auftrag verpflichtet werden kann, so zu verstehen, dass er „nur“ als gesetzlicher Vertreter der Masse und nicht ad personam zu verpflichten ist. Bereits mit Bescheid vom ***, ***, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin im Spruchpunkt B) eine Gefährdungsabschätzung für die verfahrensgegenständliche Deponie von der Abfallrechtsbehörde aufgetragen, die dem Inhalt und Umfang nach dem nunmehr verfahrensgegenständlichen polizeilichen Auftrag entspricht. Im gegenständlichen Verfahren ist deshalb wesentlich, ob sich die Sach- und Rechtslage seit Erlassung dieser behördlichen Erledigung so geändert hat, dass eine neuerliche Entscheidung von der Verwaltungsbehörde rechtmäßig gefällt werden konnte. Keine Änderung der Rechtslage liegt vor, wenn in den die Entscheidung tragenden Normen, auf welche die Behörde den Bescheid gestützt hat, keine wesentliche, dh die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Modifikation eingetreten ist. Von einer geänderten Rechtslage kann nur dann gesprochen werden, wenn sich die gesetzlichen Vorschriften, die tragend für die Entscheidung waren, nachträglich so geändert haben, dass sie, wären sie schon vorher existent gewesen, eine andere Entscheidung aufgetragen oder ermöglicht hätten. Bedeutsam kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH
- 1988, 88/01/0056) oder eine allfällige Änderung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 68 Z 32 mwN). Keine Änderung der Rechtslage liegt vor, wenn in den die Entscheidung tragenden Normen, auf welche die Behörde den Bescheid gestützt hat, keine wesentliche, dh die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Modifikation eingetreten ist. Von einer geänderten Rechtslage kann nur dann gesprochen werden, wenn sich die gesetzlichen Vorschriften, die tragend für die Entscheidung waren, nachträglich so geändert haben, dass sie, wären sie schon vorher existent gewesen, eine andere Entscheidung aufgetragen oder ermöglicht hätten. Bedeutsam kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH
- 1988, 88/01/0056) oder eine allfällige Änderung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts (Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 68, Ziffer 32, mwN). Umgelegt auf den konkreten Fall ist festzuhalten, dass sich die im Beschwerdeverfahren wesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zwischen den behördlichen Entscheidungen nicht geändert haben. Dass die erste, behördliche Entscheidung nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im Parallelverfahren zu LVwG-AB-13-0134 auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt wurde, ändert nicht die Rechtslage in dem Ausmaß, der zu einer neuerlichen Entscheidung berechtigt hätte. Auch die Eröffnung des Konkursvermögens über das Vermögen der Rechtsmittelwerberin seit Erlassung der ersten Entscheidung ist als nicht rechtserhebliche Änderung der Rechtslage zu werten, weil sich dadurch nicht die Identität der Verpflichteten, sondern nur deren gesetzliche Vertretung geändert hat. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist keine Änderung der Sachlage darin zu erblicken, dass der Deponiebetrieb nach Erteilung des behördlichen Auftrages wieder aufgenommen wurde. Wenn nach Erlassung eines deponiebezogenen Maßnahmenauftrages auf einer Deponie neuerlich Materialien abgelagert werden, ändert sich nicht der Sachverhalt, weil auch in der ersten Erledigung die Untersuchung des GESAMTEN Schüttkörpers angeordnet wurde. Um den gesetzlichen Anforderungen der notwendigen Bestimmtheit eines Bescheides zu genügen reicht es, dass die – im Sinne von „alle“ – bereits konsenslos abgelagerten Abfälle einer Gefährdungsabschätzung zu unterziehen sind, insbesondere auch deshalb, weil für die Vollstreckungsbehörde und auch für eine fachkundige dritte Person klar wäre, welchen Umfang dieser verwaltungspolizeiliche Auftrag hat. Denn eine „Änderung der Sachlage“ liegt nur vor, wenn durch eine Änderung der entscheidungsrelevanten Fakten die Sache ihre ursprüngliche Identität verliert; nur dann liegt eine andere Sache vor, über die bescheidförmig – neu - abgesprochen werden kann bzw muss. Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist.Denn eine „Änderung der Sachlage“ liegt nur vor, wenn durch eine Änderung der entscheidungsrelevanten Fakten die Sache ihre ursprüngliche Identität verliert; nur dann liegt eine andere Sache vor, über die bescheidförmig – neu - abgesprochen werden kann bzw muss. Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist. Zu beurteilen ist die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung dabei nach der Wertung, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat. Eine Modifizierung der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 68 Z 23f).Zu beurteilen ist die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung dabei nach der Wertung, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat. Eine Modifizierung der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. (Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 68, Ziffer 23 f,). Da sich die Sach- und Rechtslage seit Erlassung des Bescheides vom ***, ***, nicht geändert hat, durfte die belangte Behörde keine neuerliche Entscheidung in der Sache fällen. Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache ergehen. (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 68 Z 20ff).Da sich die Sach- und Rechtslage seit Erlassung des Bescheides vom ***, ***, nicht geändert hat, durfte die belangte Behörde keine neuerliche Entscheidung in der Sache fällen. Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache ergehen. (Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 68, Ziffer 20 f, f,). Dadurch, dass die belangte Behörde entgegen dem Verbot der Wiederholbarkeit einen zweiten Auftrag zur Durchführung einer Gefährdungsabschätzung erlassen hat, ist der verfahrensgegenständliche Bescheid vom ***, ***, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, und wurde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Im Zeitpunkt der zweiten Entscheidung war die erste Erledigung aufgrund des eingebrachten Rechtsmittels zwar noch nicht formell rechtskräftig. Zu diesem Zeitpunkt lag es aber einzig und allein im Zuständigkeitsbereich der (seinerzeit) zuständigen Berufungsbehörde, in derselben Sache neuerlich zu entscheiden. Deshalb war spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0114