Obsah (8)
§§ 13§ 17Art. 130§ 28§ 26§ 115e§ 115d§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.02.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0848 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc
§§ 13
in Verbindung mit 115f LDG 1984 vorliege, beabsichtige der Landesschulrat für Niederösterreich den Antrag vom *** abzuweisen.Der Landesschulrat für Niederösterreich teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom *** im Sinne eines Parteiengehörs unter Anführung der gesetzlichen Bestimmungen mit, dass die Erklärung nach Paragraph 13, Absatz 4, in Verbindung mit 115f LDG 1984 schon ein Jahr vor Vollendung des 62. Lebensjahres abgegeben werden könne, sofern eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren vorliegt. Da mangels dieser Voraussetzungen keine rechtswirksame Erklärung um Versetzung in den Ruhestand
Paragraphen 13, in Verbindung mit 115f LDG 1984 vorliege, beabsichtige der Landesschulrat für Niederösterreich den Antrag vom *** abzuweisen. Mit Schreiben vom *** antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie weiterhin die Ausstellung eines Bescheides beantrage. Mit dem nun von der Beschwerdeführerin bekämpften Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, Zl. ***, wurde festgestellt, dass mit dem Schreiben vom *** keine rechtswirksame Erklärung nach § 13 Abs. 1 LDG 1984 vorliege und dadurch keine Versetzung in den Ruhestand
§ 13Abs.
1 und 2 in Verbindung mit § 115f LDG 1984 kraft Gesetzes mit *** bewirkt werde. Mit dem nun von der Beschwerdeführerin bekämpften Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, Zl. ***, wurde festgestellt, dass mit dem Schreiben vom *** keine rechtswirksame Erklärung nach Paragraph 13, Absatz eins, LDG 1984 vorliege und dadurch keine Versetzung in den Ruhestand
Paragraph 13, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 115 f, LDG 1984 kraft Gesetzes mit *** bewirkt werde. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin die Beschwerde vom *** erhoben. Vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin am *** geboren sei und zum *** eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von mehr als 40 Jahren aufweise. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Langzeitversichertenregelung würden anerkennen, dass es angebracht sei, bei einer derart langen Versicherungszeit schon vor Vollendung des
- Lebensjahres eine Ruhestandsversetzung zu bewirken (offenbar gemeint: bewirken zu können). § 115d LDG 1984 bringe dies zum Ausdruck, da dieser sinngemäß anordne, dass bei einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren die Ruhestandsversetzung durch Erklärung weiterhin mit dem Zeitpunkt der Vollendung des
- Lebensjahres möglich bleibe. Die Stammfassung des § 115d LDG 1984 habe vorgesehen, dass für alle vor dem 01.10.1945 Geborenen die Vollendung des
- Lebensjahres genügen sollte. Dies sei in der Folge Jahr für Jahr auf solche Weise novelliert worden, dass das Erfordernis von vollendeten 60 Lebensjahren jeweils auf einen weiteren Geburtsjahrgang ausgedehnt worden sei. Deshalb sei auch damit zu rechnen gewesen, dass auch die im Jahr *** geborene Beschwerdeführerin unter diese günstige Bestimmung fallen werde. Die wiederholten Novellierungen mit Ausdehnung des Erfordernisses der Vollendung des
- Lebensjahres auf einen weiteren Geburtsjahrgang hätten es unmittelbar nahe gelegt, dass auch in einem künftigen Jahr wiederum eine solche Novellierung erfolgen würde. Auch wenn man meine, dass sich niemand darauf verlassen dürfe, habe es jedermann für möglich bis wahrscheinlich gehalten, dass es für den jeweils nächsten Geburtsjahrgang eine entsprechende Regelung und damit die Möglichkeit zum Wechsel in den Ruhestand mit Vollendung des
- Lebensjahres geben werde. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 seien aber die Voraussetzungen insoweit geändert worden, als eine Ruhestandsversetzung aufgrund der Bestimmungen über die Langzeitversichertenregelung für die Beschwerdeführerin erst mit Vollendung des
- Lebensjahres möglich sei, was sie aus verfassungsrechtlichen Gründen als rechtswidrig erachte. Sie stütze sich auf § 13 in Verbindung mit § 115d LDG 1984, der im Sinne der Gleichbehandlungsrichtlinie mit der Maßgabe anzuwenden sei, dass die Beschwerdeführerin ihre Ruhestandsversetzung aufgrund der Tatsache, dass sie mit Vollendung des
- Lebensjahres eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von mehr als 40 Jahren aufweise, mit Ablauf des *** bewirken könne. Jegliche andere Auslegung stelle eine Diskriminierung dar und erachte die Beschwerdeführerin Teile der Änderungen des § 115d LDG 1984 durch das Budgetbegleitgesetz 2011 als verfassungswidrig. Ein näheres Eingehen auf die verfassungsrechtliche Problematik sei nicht angebracht, weil es für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Hinblick darauf keine unmittelbare Bedeutung habe, da die Verwaltungsgerichte Gesetze unabhängig von gegen sie bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken anzuwenden hätten.
§ 13Abs.
4 LDG 1984 hätte die Erklärung bereits abgegeben werden können.Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin die Beschwerde vom *** erhoben. Vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin am *** geboren sei und zum *** eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von mehr als 40 Jahren aufweise. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Langzeitversichertenregelung würden anerkennen, dass es angebracht sei, bei einer derart langen Versicherungszeit schon vor Vollendung des
- Lebensjahres eine Ruhestandsversetzung zu bewirken (offenbar gemeint: bewirken zu können). Paragraph 115 d, LDG 1984 bringe dies zum Ausdruck, da dieser sinngemäß anordne, dass bei einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren die Ruhestandsversetzung durch Erklärung weiterhin mit dem Zeitpunkt der Vollendung des
- Lebensjahres möglich bleibe. Die Stammfassung des Paragraph 115 d, LDG 1984 habe vorgesehen, dass für alle vor dem 01.10.1945 Geborenen die Vollendung des
- Lebensjahres genügen sollte. Dies sei in der Folge Jahr für Jahr auf solche Weise novelliert worden, dass das Erfordernis von vollendeten 60 Lebensjahren jeweils auf einen weiteren Geburtsjahrgang ausgedehnt worden sei. Deshalb sei auch damit zu rechnen gewesen, dass auch die im Jahr *** geborene Beschwerdeführerin unter diese günstige Bestimmung fallen werde. Die wiederholten Novellierungen mit Ausdehnung des Erfordernisses der Vollendung des
- Lebensjahres auf einen weiteren Geburtsjahrgang hätten es unmittelbar nahe gelegt, dass auch in einem künftigen Jahr wiederum eine solche Novellierung erfolgen würde. Auch wenn man meine, dass sich niemand darauf verlassen dürfe, habe es jedermann für möglich bis wahrscheinlich gehalten, dass es für den jeweils nächsten Geburtsjahrgang eine entsprechende Regelung und damit die Möglichkeit zum Wechsel in den Ruhestand mit Vollendung des
- Lebensjahres geben werde. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 seien aber die Voraussetzungen insoweit geändert worden, als eine Ruhestandsversetzung aufgrund der Bestimmungen über die Langzeitversichertenregelung für die Beschwerdeführerin erst mit Vollendung des
- Lebensjahres möglich sei, was sie aus verfassungsrechtlichen Gründen als rechtswidrig erachte. Sie stütze sich auf Paragraph 13, in Verbindung mit Paragraph 115 d, LDG 1984, der im Sinne der Gleichbehandlungsrichtlinie mit der Maßgabe anzuwenden sei, dass die Beschwerdeführerin ihre Ruhestandsversetzung aufgrund der Tatsache, dass sie mit Vollendung des
- Lebensjahres eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von mehr als 40 Jahren aufweise, mit Ablauf des *** bewirken könne. Jegliche andere Auslegung stelle eine Diskriminierung dar und erachte die Beschwerdeführerin Teile der Änderungen des Paragraph 115 d, LDG 1984 durch das Budgetbegleitgesetz 2011 als verfassungswidrig. Ein näheres Eingehen auf die verfassungsrechtliche Problematik sei nicht angebracht, weil es für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Hinblick darauf keine unmittelbare Bedeutung habe, da die Verwaltungsgerichte Gesetze unabhängig von gegen sie bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken anzuwenden hätten.
Paragraph 13, Absatz 4, LDG 1984 hätte die Erklärung bereits abgegeben werden können. Die Beschwerdeführerin beantragte, in Abänderung des angefochtenen Bescheides ihre Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des *** auszusprechen, in eventu feststellend auszusprechen, dass sie mit Ablauf des *** in den Ruhestand versetzt werde, soweit nicht noch eine wirksame Widerrufserklärung durch sie stattfinde. Der Landesschulrat für Niederösterreich hat die Beschwerde und den Personalakt dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt. Erwägungen:
§ 17Vw
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 13 LDG 1984 lautet:Paragraph 13, LDG 1984 lautet: „Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Der Landeslehrer kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er den 738. Lebensmonat vollendet.
(2)Absatz 2,Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Landeslehrer bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Landeslehrer keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(3)Absatz 3,Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 80 kann eine Erklärung nach den Abs. 1 oder 2 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach Paragraph 80, kann eine Erklärung nach den Absatz eins, oder 2 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.
(4)Absatz 4,Die Erklärung nach Abs. 1 oder 2 kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Landeslehrer kann sie bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate für Inhaber von Leiterstellen, die
§ 26neu auszuschreiben sind.
Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 80 kann der Landeslehrer jedoch die Erklärung nach den Abs. 1 oder 2 jederzeit widerrufen.“Die Erklärung nach Absatz eins, oder 2 kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Landeslehrer kann sie bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate für Inhaber von Leiterstellen, die
Paragraph 26, neu auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach Paragraph 80, kann der Landeslehrer jedoch die Erklärung nach den Absatz eins, oder 2 jederzeit widerrufen.“
§ 115e
LDG 1984 tritt für Landeslehrer, die in bestimmten dort angegebenen Zeiträumen geboren sind, an die Stelle des in § 13 Abs. 1 und 4 LDG 1984 angeführten
- Lebensmonats ein diesen Zeiträumen zugeordneter anderer Lebensmonat. Im Fall der Beschwerdeführerin, da sie nach dem
- Oktober 1952 geboren ist, ist dies der
- Lebensmonat.
Paragraph 115 e, LDG 1984 tritt für Landeslehrer, die in bestimmten dort angegebenen Zeiträumen geboren sind, an die Stelle des in Paragraph 13, Absatz eins und 4 LDG 1984 angeführten
- Lebensmonats ein diesen Zeiträumen zugeordneter anderer Lebensmonat. Im Fall der Beschwerdeführerin, da sie nach dem
- Oktober 1952 geboren ist, ist dies der
- Lebensmonat. § 115f LDG 1984 lautet:Paragraph 115 f, LDG 1984 lautet: „Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Landeslehrpersonen mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit§ 115f.Paragraph 115 f,
(1)Absatz eins,Die §§ 13 und 13b sind – auch nach ihrem Außerkrafttreten – auf nach dem
- Dezember 1953 geborene Landeslehrpersonen weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Landeslehrperson ihr
- Lebensjahr vollendet, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.Die Paragraphen 13 und 13 b sind – auch nach ihrem Außerkrafttreten – auf nach dem
- Dezember 1953 geborene Landeslehrpersonen weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Landeslehrperson ihr
- Lebensjahr vollendet, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.
(2)Absatz 2,Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählenZur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz eins, zählen 1.Ziffer eins die ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind, 2.Ziffer 2 bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nach Paragraph 172, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, oder nach Paragraph 164, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG, Paragraph 172, Absatz 6, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 6, BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat, 3.Ziffer 3 Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten, 4.Ziffer 4 Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,Zeiten der Kindererziehung im Sinne der Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Ziffer eins bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen, 5.Ziffer 5 Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowieZeiten mit Anspruch auf Wochengeld (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG) sowie 6.Ziffer 6 nach Abs. 3 oder nach § 104 Abs. 1 in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).nach Absatz 3, oder nach Paragraph 104, Absatz eins, in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres). Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
(3)Absatz 3,Auf Antrag der Landeslehrperson des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Landeslehrperson bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Landeslehrperson zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.Auf Antrag der Landeslehrperson des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera h, oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Landeslehrperson bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Landeslehrperson zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.
(4)Absatz 4,Landeslehrpersonen des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(5)Absatz 5,Von Landeslehrpersonen des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten
§ 115dAbs.
3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Landeslehrperson rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.“Von Landeslehrpersonen des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten
Paragraph 115 d, Absatz 3 bis 5 a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Landeslehrperson rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c ASVG aufzuwerten.“ Von der Beschwerdeführerin wird ausdrücklich zugestanden, dass nach der geltenden Rechtslage die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung zum von ihr angestrebten Zeitpunkt *** nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen lediglich vor, dass die durch § 115d LDG 1984 erfolgte Änderung der Anspruchsvoraussetzungen einen erheblichen Vertrauensbruch darstelle, diskriminierend und daher verfassungswidrig sei.Von der Beschwerdeführerin wird ausdrücklich zugestanden, dass nach der geltenden Rechtslage die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung zum von ihr angestrebten Zeitpunkt *** nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen lediglich vor, dass die durch Paragraph 115 d, LDG 1984 erfolgte Änderung der Anspruchsvoraussetzungen einen erheblichen Vertrauensbruch darstelle, diskriminierend und daher verfassungswidrig sei. § 115f LDG 1984 wurde ebenso wie der gleichlautende für Bundesbeamte geltende § 236d Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979 mit BGBl. I Nr. 111/2010 kundgemacht. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (Nr. 981 BlgNR.
- GP.) wird hiezu ausgeführt:Paragraph 115 f, LDG 1984 wurde ebenso wie der gleichlautende für Bundesbeamte geltende Paragraph 236 d, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, kundgemacht. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (Nr. 981 BlgNR.
- Gesetzgebungsperiode wird hiezu ausgeführt: „Vor dem Hintergrund der globalen Wirtschaftskrise, deren Auswirkungen auf die volkswirtschaftliche Lage und den Staatshaushalt sieht das vorgeschlagene Gesetz sowohl einnahmen- als auch ausgabenseitige Anpassungen der Rechtslage in einem ausgewogenen Maß vor. Ziel dieser Anpassungen ist es, unter Wahrung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts einen nachhaltigen und zukunftsorientierten Staatshaushalt sicherzustellen. ... Für nach 1953 Geborene ändern sich auch die Anspruchsvoraussetzungen. Die Ruhestandsversetzung wegen langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit kann frühestens nach Vollendung des
- Lebensjahres und bei Vorliegen von 42 Jahren beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit in Anspruch genommen werden. Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen neben der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit nur mehr Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag oder ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet wurden, sowie bis zu 60 Monate Kindererziehungszeit, bis zu 30 Monate Wehr- und Zivildienstzeiten und die Zeiten eines Wochengeldbezugs. Die Möglichkeit des Nachkaufs von Schul- und Studienzeiten oder von "Ausübungsersatzzeiten" entfällt. Für diesen Personenkreis ist ein Hinweis auf die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit bei Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit nicht mehr nötig, da für die Berechnung der Vergleichspension nach § 90a PG 1965 die Abschläge nach der Rechtslage 2003 auf das Pensionsalter von 61,5 Jahren zu berechnen sind, was günstiger ist als zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bei langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit mit 62.“Für nach 1953 Geborene ändern sich auch die Anspruchsvoraussetzungen. Die Ruhestandsversetzung wegen langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit kann frühestens nach Vollendung des
- Lebensjahres und bei Vorliegen von 42 Jahren beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit in Anspruch genommen werden. Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen neben der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit nur mehr Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag oder ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet wurden, sowie bis zu 60 Monate Kindererziehungszeit, bis zu 30 Monate Wehr- und Zivildienstzeiten und die Zeiten eines Wochengeldbezugs. Die Möglichkeit des Nachkaufs von Schul- und Studienzeiten oder von "Ausübungsersatzzeiten" entfällt. Für diesen Personenkreis ist ein Hinweis auf die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit bei Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit nicht mehr nötig, da für die Berechnung der Vergleichspension nach Paragraph 90 a, PG 1965 die Abschläge nach der Rechtslage 2003 auf das Pensionsalter von 61,5 Jahren zu berechnen sind, was günstiger ist als zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bei langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit mit 62.“ Im Hinblick auf die darin zum Ausdruck gebrachten Überlegungen liegt es auf der Hand, dass es der erklärte Wille des Gesetzgebers war, die Möglichkeit, durch Erklärung die Versetzung in den Ruhestand zu bewirken, einzuschränken, um künftige Zahlungspflichten des Bundes zu vermindern. Die Beschwerdeführerin gesteht zu, dass die bekämpfte Entscheidung der belangten Behörde nach den geltenden Bestimmungen der §§ 13 und 115f LDG 1984 erfolgte. Sie bekämpft jedoch deren Anwendung, da sie nach Auffassung der Beschwerdeführerin verfassungswidrig seien.Die Beschwerdeführerin gesteht zu, dass die bekämpfte Entscheidung der belangten Behörde nach den geltenden Bestimmungen der Paragraphen 13 und 115 f LDG 1984 erfolgte. Sie bekämpft jedoch deren Anwendung, da sie nach Auffassung der Beschwerdeführerin verfassungswidrig seien. Dazu ist festzustellen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.06.2014, GZ B1081/2013, den inhaltlich den §§ 13 und 115f LDG 1984 gleichlautenden Bestimmungen der §§ 15 und 236d BDG 1979 die Verfassungsmäßigkeit nicht abgesprochen hat. Der Verfassungsgerichtshof erblickt keine Gleichheitswidrigkeit der mit der Novelle BGBl. I Nr. 111/2010 geschaffenen Rechtslage im BDG 1979 bzw. LDG 1984 betreffend die Möglichkeit einer abschlagsfreien Ruhestandsversetzung von Beamten und Beamtinnen des Geburtsjahres 1954 erst mit Vollendung des
- Lebensjahres bzw. die mit Abschlägen in der Pensionshöhe verbundene Pensionsantrittsvariante „Langzeitbeamtenpension“ sowie keine Verletzung des Vertrauensschutzes. Dazu ist festzustellen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.06.2014, GZ B1081/2013, den inhaltlich den Paragraphen 13 und 115 f LDG 1984 gleichlautenden Bestimmungen der Paragraphen 15 und 236 d BDG 1979 die Verfassungsmäßigkeit nicht abgesprochen hat. Der Verfassungsgerichtshof erblickt keine Gleichheitswidrigkeit der mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, geschaffenen Rechtslage im BDG 1979 bzw. LDG 1984 betreffend die Möglichkeit einer abschlagsfreien Ruhestandsversetzung von Beamten und Beamtinnen des Geburtsjahres 1954 erst mit Vollendung des
- Lebensjahres bzw. die mit Abschlägen in der Pensionshöhe verbundene Pensionsantrittsvariante „Langzeitbeamtenpension“ sowie keine Verletzung des Vertrauensschutzes. Es kann daher zur weiteren Begründung auf die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes in diesem Erkenntnis verwiesen werden. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Verfassungswidrigkeit der von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid angewendeten gesetzlichen Bestimmungen liegt nicht vor.
§ 13Abs.
4 LDG 1984 kann die Beschwerdeführerin eine Erklärung nach
Paragraph 13, Absatz 4, LDG 1984 kann die Beschwerdeführerin eine Erklärung nach § 13 Abs. 1 und 2 LDG 1984 schon ein Jahr vor dem Zeitpunkt abgeben, in dem die Voraussetzungen des § 115f Abs. 1 LDG erfüllt sind. Paragraph 13, Absatz eins und 2 LDG 1984 schon ein Jahr vor dem Zeitpunkt abgeben, in dem die Voraussetzungen des Paragraph 115 f, Absatz eins, LDG erfüllt sind. Die Abgabe der Erklärung vor diesem Zeitpunkt ist ohne rechtliche Wirkung. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Erklärung war vor dem
§ 13Abs.
4 erster Satz LDG 1984 gesetzlich zulässigen frühesten Zeitpunkt zur Abgabe einer Erklärung nach § 13 Abs. 1 und 2 LDG 1984 erfolgt und ist somit ohne rechtliche Wirkung. Paragraph 13, Absatz 4, erster Satz LDG 1984 gesetzlich zulässigen frühesten Zeitpunkt zur Abgabe einer Erklärung nach Paragraph 13, Absatz eins und 2 LDG 1984 erfolgt und ist somit ohne rechtliche Wirkung. Dem Beschwerdevorbringen war nicht zu entsprechen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0848