O) sowie
Innenschutzgesetz zusätzliche Auflagen für die Gastgewerbebetriebsanlage im Standort ***, ***, vorgeschrieben. Grundlage für das durchgeführte Verfahren und die daran anschließende Vorschreibung zusätzlicher Auflagen war im Wesentlichen die geplante Wiederinbetriebnahme der bestehenden Betriebsanlage und die damit einhergehende Überprüfung der noch offenen Maßnahmen
dem Bescheid vom ***, *** sowie die Lärmbeschwerde einer Anrainerin vom ***. Dabei wurde der Magistrat X darüber informiert, dass laute Musik von der Betriebsanlage ***, ***, derart störend empfunden werde, dass ein Schlafen im Bereich oberhalb der Betriebsanlage nicht ungehindert möglich wäre. Von der *** wurde mit *** das Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeehaus am oben angeführten Standort angemeldet. Mit Bescheid des Magistrates römisch zehn vom ***, Zl. ***, hat der Bürgermeister der Stadt *** der ***, ***, ***,
Paragraph 79, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2 und Paragraph 333, Gewerbeordnung 1994 (GewO) sowie
Paragraph 94, Absatz 3, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zusätzliche Auflagen für die Gastgewerbebetriebsanlage im Standort ***, ***, vorgeschrieben. Grundlage für das durchgeführte Verfahren und die daran anschließende Vorschreibung zusätzlicher Auflagen war im Wesentlichen die geplante Wiederinbetriebnahme der bestehenden Betriebsanlage und die damit einhergehende Überprüfung der noch offenen Maßnahmen
dem Bescheid vom ***, *** sowie die Lärmbeschwerde einer Anrainerin vom ***. Dabei wurde der Magistrat römisch zehn darüber informiert, dass laute Musik von der Betriebsanlage ***, ***, derart störend empfunden werde, dass ein Schlafen im Bereich oberhalb der Betriebsanlage nicht ungehindert möglich wäre. Von der *** wurde mit *** das Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeehaus am oben angeführten Standort angemeldet. Vom Magistrat X wurde zuvor am ***, beginnend 09.00 Uhr, eine öffentliche mündliche Überprüfungsverhandlung anberaumt. Vom Magistrat römisch zehn wurde zuvor am ***, beginnend 09.00 Uhr, eine öffentliche mündliche Überprüfungsverhandlung anberaumt. In der Anberaumung ist unter anderem folgendes angeführt: „Der Bürgermeister der Stadt *** beraumt die Überprüfung des Gastgewerbebetriebes – vormals „***“ – im Standort ***, ***, auf dem Grundstück *** KG ***, aufgrund der für die Wiederinbetriebnahme noch offenen Maßnahmen gem. Bescheid vom ***, ***, in Verbindung mit der Gewerbeanmeldung ***, Kennzeichen *** (Tag der Gewerbeanmeldung ***) sowie aufgrund von Anrainerbeschwerden über Lärmbelästigungen durch diesen Gastgewerbebetrieb an.“ Mit Bescheid vom *** wurden folgende Auflagen vorgeschrieben: „ a. Über den ordnungsgemäßen Zustand/Ausführung der Elektroinstallationen inklusive Fluchtwegorientierungsbeleuchtung ist ein Befund eines Elektrikers
Elektrotechnikverordnung 2002/As (ETV 2002/A2) vorzulegen. b. Im zweiten Obergeschoß ist bei allen Fenstern in die *** hin eine Absturzsicherung, in Form von Eisenstangen in einer Höhe von 1m von der Fußbodenoberkante gemessen, anzubringen. c. Für die Bekämpfung von Entstehungsbränden sind mind. 3 Stück Feuerlöscher mit einer Mindestfüllmenge von 6l, geeignet für die Brandklassen AB, stets einsatztauglich, bereit zu halten. Die Feuerlöscher sind alle 2 Jahre überprüfen zu lassen und normgerecht zu kennzeichnen.“ Bei der Überprüfungsverhandlung am *** nahmen vier Amtssachverständige (ein bautechnischer und ein maschinenbautechnischer Amtssachverständiger sowie ein brandschutztechnischer Amtssachverständiger und ein Vertreter des Bundesdenkmalamtes) sowie zwei weitere Behördenorgane (der Verhandlungsleiter und die Schriftführerin) und ein Vertreter des Arbeitsinspektorates für den *** teil. Laut Verhandlungsausschreibung begann die Verhandlung um 9.00 Uhr. Laut Verhandlungsschrift dauerte diese bis 13.00 Uhr an. Laut Verhandlungsschrift nahmen die Amtssachverständigen unterschiedlich lange an dieser teil. Hinsichtlich der Überprüfung der oben angeführten drei Auflagenpunkte finden sich in der Verhandlungsschrift folgende Ausführungen: „Der am *** bei der Überprüfung des Gastgewerbebetriebes festgestellte Mangelpunkt b, Absturzsicherung im 2. OG bei allen Fenstern in die ***, wurde durch eine Eisenstange in einem Meter Höhe von der Fußbodenoberkante angebracht und ist somit erledigt.“ Die Bereithaltung von mind. 3 Stück Feuerlöschern (Auflagenpunkt c) wurde erneut in Form einer Auflage vorgeschrieben. Weiters wurde eine Erklärung der Betreibervertreterin aufgenommen, wonach die Überprüfung der Elektroinstallationen bereits zum Großteil erfolgte und die Bestätigung darüber bis *** vorgelegt wird. Die übrige Verhandlung befasste sich im Wesentlichen mit der im Lokal vorhandenen Musikanlage und deren Verwendung sowie den Bestimmungen des Tabakgesetzes und der Aufstellung von Wasserpfeifen. Zudem erfolgte eine Begutachtung der Werbeanbringung an der Fassade. Schließlich wurde am *** der angefochtene Bescheid erlassen. Darin wurde der Beschwerdeführerin die Verpflichtung zur Tragung folgender Verfahrenskosten aufgetragen: Gebühren: € 14,30 Verwaltungsabgabe: € 6,50 Kommissionsgebühren: € 400,20 Barauslagen Arbeitsinspektorat: € 110,40 Barauslagen: € 5,60 Summe: € 537,00 Am *** wurde vom Arbeitsinspektorat ein Kommissionsgebühren-vormerk (mit der Nummer ***) für die Teilnahme eines Vertreters an der öffentlichen mündlichen Überprüfungsverhandlung am *** in Höhe von € 69,-übermittelt. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Berufung eingebracht, welche sich ausschließlich gegen den Kostenspruch richtet. Inhaltlich wurde in der Berufung ausgeführt, dass sich der Betrieb erst in der Anlaufphase befinde und es keine Möglichkeit gebe, die offenen Kosten zu begleichen. Weiters wurde ausdrücklich festgehalten, dass gegen die erteilten Auflagen keine Berufung eingebracht werde. Mit Schreiben vom *** wurde die Berufung samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.
51 Z 8 B-VG wurde der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ mit 01.01.2014 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des 31.12.2013 bei dieser Behörde anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens ist nunmehr auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Das als Berufung eingebrachte Rechtsmittel ist nunmehr als Beschwerde zu behandeln.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurde der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ mit 01.01.2014 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des 31.12.2013 bei dieser Behörde anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens ist nunmehr auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Das als Berufung eingebrachte Rechtsmittel ist nunmehr als Beschwerde zu behandeln.
1 AVG 1991 sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden in Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, sofern sich nicht aus den Bestimmungen der §§ 76 bis 78 anderes ergibt.
2 AVG 1991 ist die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als denen der §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen unzulässig.
Paragraph 75, Absatz eins, AVG 1991 sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden in Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, sofern sich nicht aus den Bestimmungen der Paragraphen 76 bis 78 anderes ergibt.
Paragraph 75, Absatz 2, AVG 1991 ist die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als denen der Paragraphen 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen unzulässig. § 76 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet wie folgt:Paragraph 76, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet wie folgt:
1 AVG 1991 können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentliche in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.
Paragraph 78, Absatz eins, AVG 1991 können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentliche in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.
2 AVG 1991 sind für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Gefällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von € 1.090,-- im einzelnen Fall festzusetzen.
Paragraph 78, Absatz 2, AVG 1991 sind für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Gefällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von € 1.090,-- im einzelnen Fall festzusetzen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht ein allfälliger Ausspruch betreffend die Tragung von Kosten des Verwaltungsverfahrens mit dem jeweiligen Verwaltungsverfahren grundsätzlich in einem maßgeblichen Zusammenhang (E vom 19.6.1950, 385/49, Slg. 1548a). Die Kostenentscheidung teilt sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit als auch des Instanzenzuges das Schicksal der Hauptsache (Verwaltungsgerichtshof vom 17.1.1995, 94/07/0118). Das nach § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG erforderliche Verschulden kann nach der Rechtsprechung des VwGH insbesondere in der Unterlassung der Befolgung von gewerbebehördlichen „Weisungen“ (bescheidmäßigen Anordnungen [VwSlg 16.465 A/1930]) erblickt werden.Das nach Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz AVG erforderliche Verschulden kann nach der Rechtsprechung des VwGH insbesondere in der Unterlassung der Befolgung von gewerbebehördlichen „Weisungen“ (bescheidmäßigen Anordnungen [VwSlg 16.465 A/1930]) erblickt werden. Zur Überprüfung der Durchführung bescheidmäßiger Anordnungen (Auflagen) kann die Behörde jedenfalls unter Beiziehung er erforderlichen Amtssachverständigen eine kommissionelle Verhandlung durchführen. Diese Verhandlung ist entsprechend der angeführten Rechtsprechung zumindest als vom Anlageninhaber veranlasste Verursachung der Kosten im Sinne des § 76 AVG zu verstehen.Zur Überprüfung der Durchführung bescheidmäßiger Anordnungen (Auflagen) kann die Behörde jedenfalls unter Beiziehung er erforderlichen Amtssachverständigen eine kommissionelle Verhandlung durchführen. Diese Verhandlung ist entsprechend der angeführten Rechtsprechung zumindest als vom Anlageninhaber veranlasste Verursachung der Kosten im Sinne des Paragraph 76, AVG zu verstehen. Die Vorschreibung von Verfahrenskosten ist gesetzlich klar determiniert und lässt dabei keinen Ermessensspielraum – weder hinsichtlich deren Vorschreibung, noch betreffend deren Höhe. Es ist daher festzuhalten, dass die wirtschaftliche Lage eines Betriebes keine rechtlichen Auswirkungen auf die Festsetzung von Verfahrenskosten hat. Daher ist auf das Beschwerdevorbringen diesbezüglich auch gar nicht näher einzugehen. Aufgrund der Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht NÖ jedoch im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse eine Überprüfung der vorgeschriebenen Kosten durchgeführt: Mit Schreiben vom *** (tituliert als Verhandlungsausschreibung) beraumte der Magistrat X eine Überprüfungsverhandlung für Donnerstag, den ***, 9.00 Uhr an. Dabei sollte die Betriebsanlage hinsichtlich der noch offenen Maßnahmen gem. Bescheid vom ***, *** überprüft werden.Mit Schreiben vom *** (tituliert als Verhandlungsausschreibung) beraumte der Magistrat römisch zehn eine Überprüfungsverhandlung für Donnerstag, den ***, 9.00 Uhr an. Dabei sollte die Betriebsanlage hinsichtlich der noch offenen Maßnahmen gem. Bescheid vom ***, *** überprüft werden. Laut Verhandlungsschrift wurde die durchgeführte Verhandlung am *** bei der Betriebsanlage in ***, ***, aufgenommen und dauerte 8/2 Stunden. Wie bereits ausgeführt, nahmen an dieser Überprüfungsverhandlung vier Amtssachverständige (ein bautechnischer und ein maschinenbautechnischer Amtssachverständiger sowie ein brandschutztechnischer Amtssachverständiger und ein Vertreter des Bundesdenkmalamtes) sowie zwei weitere Behördenorgane der Stadt *** (der Verhandlungsleiter und die Schriftführerin) und ein Vertreter des Arbeitsinspektorates (ab 09.20 Uhr) für den *** teil. Auf die Verlesung der Niederschrift wurde, wie sich aus Seite 3 des Protokolls über die Verhandlungsschrift ergibt, verzichtet. Von den Unterfertigten wurde die Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgenommenen Verhandlungsschrift bestätigt. Am Ende der Verhandlungsschrift finden sich fünf unleserliche Unterschriften. Hinsichtlich der Überprüfung des oben angeführten Bescheides wurde im Zuge der Verhandlung festgestellt, dass die Absturzsicherung im 2. OG (Mangelpunkt b) bei allen Fenstern in die *** durch eine Eisenstange in einem Meter Höhe von der Fußbodenoberkante angebracht wurde und somit erledigt ist. Wie oben bereits festgehalten, finden sich kurze Ausführungen zur Überprüfung der Elektroinstallationen (Auflagenpunkt a) sowie zu brandschutztechnischen Maßnahmen (Auflagenpunkt c). Die Überprüfungstätigkeit dieser drei erwähnten Auflagenpunkte beschränkte sich wohl lediglich auf eine Besichtigung der vorhandenen Fenster im 2. Obergeschoß; u die angebrachten Eisenstangen konnten ohne umfangreiche Sachverständigen-tätigkeit festgestellt werden. Ebenso bedurfte die Überprüfung der weiteren zwei Auflagenpunkte keiner zeitintensiven bzw. komplexen Sachverständigentätigkeit, da die Überprüfung der Bereithaltung von mind. 3 Stück Feuerlöschern nach allgemeinem Verständnis wohl keiner besonders zeitintensiven Beschäftigung bedarf, ist es ja gerade Sinn dieser Auflage, dass im Brandfall Feuerlöscher ohne weitere Suche rasch zur Verfügung stehen. Hinsichtlich der Vorlage eines Elektrobefundes wurde lediglich die Erklärung der Betreibervertreterin in die Verhandlungsschrift aufgenommen und eine Vorlage bis *** aufgetragen.
3860/1, werden die Kommissionsgebühren, die
dem §§ 76 und 77 AVG von den Beteiligten für die von den Gemeindebehörden außerhalb des Gemeindeamtes geführten Amtshandlungen zu entrichten sind, mit € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt.
6 des Arbeitsinspektions-gesetzes 1993 sind Gebühren für die Entsendung von Organen der Arbeitsinspektion zu mündlichen Verhandlungen in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren, Kommissionsgebühren
5 AVG.
Paragraph eins, der Gemeindekommissionsgebührenverordnung, LGBl. 3860/1, werden die Kommissionsgebühren, die
dem Paragraphen 76 und 77 AVG von den Beteiligten für die von den Gemeindebehörden außerhalb des Gemeindeamtes geführten Amtshandlungen zu entrichten sind, mit € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt.
Paragraph 12, Absatz 6, des Arbeitsinspektions-gesetzes 1993 sind Gebühren für die Entsendung von Organen der Arbeitsinspektion zu mündlichen Verhandlungen in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren, Kommissionsgebühren
Paragraph 77, Absatz 5, AVG. Für die oben angeführten Überprüfungstätigkeiten bedurfte es daher aus Sicht des Verwaltungsgerichtes jedenfalls nicht länger als eine halbe Stunde. Neben dem Verhandlungsleiter und der Schriftführerin waren dabei der bautechnische, der maschinenbautechnische und der brandschutztechnische Amtssachverständige sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates erforderlich. Wenngleich der Vertreter des Arbeitsinspektorates für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung insgesamt 5 halbe Stunden zu je € 13,80 (in Summe € 69,-) in Rechnung stellte, können der Überprüfungstätigkeit lediglich Kosten für die Dauer einer halben Stunde in Rechnung gestellt werden. Gänzlich unverständlich sind die diesbezüglich vom Bürgermeister der Stadt *** vorgeschriebenen Kosten in Höhe von € 110,40. Es sind daher für die an der Verhandlung teilgenommenen Amtsorgane lediglich die nunmehr im Spruch festgesetzten Kommissionsgebühren bzw. Barauslagen für das Arbeitsinspektorat angefallen. Der Beschwerde war daher hinsichtlich des Kostenausspruches teilweise Folge zu geben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern.
1 Z 1 in Verbindung mit § 5 Gebührengesetz wurde die Verhandlungsschrift vom *** mit € 14,30 vergebührt. Für die Einholung des Firmenbuchauszuges sind der Stadt *** € 5,60 an Barauslagen entstanden. Für die Einhebung einer Verwaltungsabgabe von € 6,50 findet sich nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes NÖ kein nachvollziehbarer Ansatz. Es sind daher für die an der Verhandlung teilgenommenen Amtsorgane lediglich die nunmehr im Spruch festgesetzten Kommissionsgebühren bzw. Barauslagen für das Arbeitsinspektorat angefallen. Der Beschwerde war daher hinsichtlich des Kostenausspruches teilweise Folge zu geben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern.
Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Gebührengesetz wurde die Verhandlungsschrift vom *** mit € 14,30 vergebührt. Für die Einholung des Firmenbuchauszuges sind der Stadt *** € 5,60 an Barauslagen entstanden. Für die Einhebung einer Verwaltungsabgabe von € 6,50 findet sich nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes NÖ kein nachvollziehbarer Ansatz. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Von einer – im Übrigen nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittigen Tatsachenfeststellungen geht. Von einer – im Übrigen nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittigen Tatsachenfeststellungen geht. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie oben dargestellt, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie oben dargestellt, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0063
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.