RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.02.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0966 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner über die Beschwerde des ***, vertreten durch ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend die Feststellung, dass *** keine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren *** – betreffend Errichtung und Betrieb eines Hotel „***“ mit 72 Zimmern, Terrasse, Shop und 24 PKW-Stellplätzen im Standort *** Grundstück Nr. *** KG *** -, hat, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner über die Beschwerde des ***, vertreten durch ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend die Feststellung, dass *** keine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren *** – betreffend Errichtung und Betrieb eines Hotel „***“ mit 72 Zimmern, Terrasse, Shop und 24 PKW-Stellplätzen im Standort *** Grundstück Nr. *** KG *** -, hat, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***,Zl. ***, wird ersatzlos behoben.Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***,Zl. ***, wird ersatzlos behoben. II.römisch zwei. Gegen diesen Bescheid ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 6 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 §§ 42 und 59 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991)Paragraphen 42 und 59 Absatz eins, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) §§ 24 Abs. 2 und 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz)Paragraphen 24, Absatz 2 und 28 Absatz eins und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) Entscheidungsgründe
- Verfahren der Verwaltungsbehörde und angefochtener Bescheid Mit dem - nun beschwerdegegenständlichen - Bescheid vom ***, ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft X fest, dass dem Beschwerdeführer keine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren „Errichtung und Betrieb eines Hotels „***“ mit 72 Zimmern, Terrasse, Shop (Tourismus Service Center) und 24 PKW- Stellplätzen im Standort ***, Grundstück Nr. ***, KG ***“ zukommt. Mit dem - nun beschwerdegegenständlichen - Bescheid vom ***, ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn fest, dass dem Beschwerdeführer keine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren „Errichtung und Betrieb eines Hotels „***“ mit 72 Zimmern, Terrasse, Shop (Tourismus Service Center) und 24 PKW- Stellplätzen im Standort ***, Grundstück Nr. ***, KG ***“ zukommt. Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft X aus, dass der Begriff des Nachbarn gemäß der NÖ Bauordnung nicht erfüllt sei, da die Grundstücke des Beschwerdeführers einen Mindestabstand von 14,36 m zum projektbezogenen Grundstück aufweise. Eine Parteistellung sei jedoch nur bei einem Mindestabstand von weniger als 14 m gegeben. Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn aus, dass der Begriff des Nachbarn gemäß der NÖ Bauordnung nicht erfüllt sei, da die Grundstücke des Beschwerdeführers einen Mindestabstand von 14,36 m zum projektbezogenen Grundstück aufweise. Eine Parteistellung sei jedoch nur bei einem Mindestabstand von weniger als 14 m gegeben. Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass das Projekt geteilt worden sei. Dies sei nicht zulässig, da man das Hotel als Gesamtprojekt sehen müsste, und die dazugehörigen Außenanlagen auf einem anderen Grundstück errichtet werden würden. Der Beschwerdeführer sei durch die Errichtung der Lärmschutzwand jedenfalls beeinträchtigt. Diese müsse als Teil des gesamten Projektes gesehen werden. Darüber hinaus wurde auch ein Abstand von weniger als 14 m zu den projektbezogenen Grundstücken vorgebracht.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 2.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften AVG § 59.
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.Paragraph 59,
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. NÖ Bauordnung § 6Paragraph 6
(1)Absatz eins,In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung: 1.Ziffer eins der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks 2.Ziffer 2 der Eigentümer des Baugrundstücks 3.Ziffer 3 die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und 4.Ziffer 4 die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.
(2)Absatz 2,Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, dieSubjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die 1.Ziffer eins die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie 2.Ziffer 2 den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über 3.Ziffer 3 die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
(3)Absatz 3,Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der bzw. haben die Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der bzw. dürfen die Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten. §§ 41 und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 gelten sinngemäß.Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der bzw. haben die Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Absatz eins, Abweichend davon darf der bzw. dürfen die Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten. Paragraphen 41 und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, gelten sinngemäß.
(4)Absatz 4,In den Fällen des § 2 Abs. 2 sowie in jenen Bauverfahren, die aufgrund der NÖ Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. 1090/2, auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen sind, hat die Gemeinde Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen hinsichtlich der Raumordnung (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan) und des Orts- und Landschaftsbildes im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. §§ 41 und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 gelten sinngemäß.In den Fällen des Paragraph 2, Absatz 2, sowie in jenen Bauverfahren, die aufgrund der NÖ Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. 1090/2, auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen sind, hat die Gemeinde Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen hinsichtlich der Raumordnung (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan) und des Orts- und Landschaftsbildes im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Paragraphen 41 und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, gelten sinngemäß.
(5)Absatz 5,Keine Parteistellung hinsichtlich des Abs. 2 Z 2 und 3 haben Eigentümer von Grundstücken im Grünland, die im Sinne des Abs. 1 an das Baugrundstück angrenzen, wenn für diese Grundstücke noch keine Baubewilligung für ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde.Keine Parteistellung hinsichtlich des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 haben Eigentümer von Grundstücken im Grünland, die im Sinne des Absatz eins, an das Baugrundstück angrenzen, wenn für diese Grundstücke noch keine Baubewilligung für ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde.
(6)Absatz 6,Nachbarn haben in einem Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung im Sinn des Abs. 1 und 2, wenn sie einem Vorhaben nach § 14 unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verzicht der Parteistellung nachweislich auf den Planunterlagen zugestimmt haben.Nachbarn haben in einem Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung im Sinn des Absatz eins und 2, wenn sie einem Vorhaben nach Paragraph 14, unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verzicht der Parteistellung nachweislich auf den Planunterlagen zugestimmt haben.
(7)Absatz 7,Nachbarn, die einem Bauverfahren nicht beigezogen wurden oder denen gegenüber ein Baubewilligungsbescheid nicht erlassen wurde, verlieren ihre Parteistellung, wenn die Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde und seit der Anzeige des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist, sofern nicht innerhalb dieser Frist die Parteistellung geltend gemacht wurde. (…) VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (…) § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. 2.
- Rechtliche Beurteilung Die belangte Behörde hat über die Einwendungen im Bauverfahren nicht im baurechtlichen Bewilligungsbescheid (***) abgesprochen, sondern hat die Einwendungen als Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung behandelt und gleichzeitig eine feststellende Entscheidung getroffen. Damit hat sie sich über die Bestimmung des § 59 Abs. 1 AVG hinweggesetzt. Diese gebietet nämlich, alle die Hauptfrage (im vorliegenden Fall jene betreffend die Bewilligung des beantragten Vorhabens) zu erledigen. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass auch im Mehrparteienverfahren die Sache durch einen einheitlichen, an alle Parteien gerichteten Bescheid zu erledigen ist (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 59, Rz 6). Unter den Parteienanträgen sind insbesondere auch die Einwendungen zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, aaO). Auch unzulässige Einwendungen sind im Spruch des Bescheides zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 15). Wird ein solcher Ausspruch unterlassen, käme an sich die Bestimmung des § 59 Abs. 1 zweiter Satz AVG zur Anwendung, wonach Einwendungen, über die nicht ausdrücklich abgesprochen wird, als – meritorisch – miterledigt gelten. Dem steht aber im vorliegenden Fall entgegen, dass die Behörde ausdrücklich nicht im Bewilligungsbescheid über die Einwendungen entschieden hat.Damit hat sie sich über die Bestimmung des Paragraph 59, Absatz eins, AVG hinweggesetzt. Diese gebietet nämlich, alle die Hauptfrage (im vorliegenden Fall jene betreffend die Bewilligung des beantragten Vorhabens) zu erledigen. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass auch im Mehrparteienverfahren die Sache durch einen einheitlichen, an alle Parteien gerichteten Bescheid zu erledigen ist (Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 59,, Rz 6). Unter den Parteienanträgen sind insbesondere auch die Einwendungen zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, aaO). Auch unzulässige Einwendungen sind im Spruch des Bescheides zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 15). Wird ein solcher Ausspruch unterlassen, käme an sich die Bestimmung des , Paragraph 59, Absatz eins, zweiter Satz AVG zur Anwendung, wonach Einwendungen, über die nicht ausdrücklich abgesprochen wird, als – meritorisch – miterledigt gelten. Dem steht aber im vorliegenden Fall entgegen, dass die Behörde ausdrücklich nicht im Bewilligungsbescheid über die Einwendungen entschieden hat. Enthält eine dem Gesetz entsprechende Einwendung einen die Hauptfrage betreffenden Parteiantrag, so muss über diesen auf Grund des § 59 Abs. 1 erster Satz AVG in dem Bescheid, mit dem die Hauptfrage entschieden wird, abgesprochen werden, weil eine gesonderte Entscheidung über die begehrte baurechtliche Bewilligung einerseits und über die dagegen erhobenen Einwendungen andererseits rechtlich nicht möglich ist (VwGH 25.9.1986, 85/07/0326 mit Hinweis auf
- 3.1965, Zl. 1452/64). Verletzt die Behörde dieses Gebot, belastet sie beide – in Wahrheit nicht von einander trennbare – Bescheide mit Rechtswidrigkeit. Enthält eine dem Gesetz entsprechende Einwendung einen die Hauptfrage betreffenden Parteiantrag, so muss über diesen auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, erster Satz AVG in dem Bescheid, mit dem die Hauptfrage entschieden wird, abgesprochen werden, weil eine gesonderte Entscheidung über die begehrte baurechtliche Bewilligung einerseits und über die dagegen erhobenen Einwendungen andererseits rechtlich nicht möglich ist (VwGH 25.9.1986, 85/07/0326 mit Hinweis auf
- 3.1965, Zl. 1452/64). Verletzt die Behörde dieses Gebot, belastet sie beide – in Wahrheit nicht von einander trennbare – Bescheide mit Rechtswidrigkeit. Die Untrennbarkeit von Bewilligungsantrag und Einwendung wird auch darin deutlich, dass die unberechtigte Zurückweisung einer Einwendung die Aufhebung des Bewilligungsbescheides zur Folge haben muss (vgl. VwGH 26.4.2012, 2010/07/0129).“Die Untrennbarkeit von Bewilligungsantrag und Einwendung wird auch darin deutlich, dass die unberechtigte Zurückweisung einer Einwendung die Aufhebung des Bewilligungsbescheides zur Folge haben muss vergleiche VwGH 26.4.2012, 2010/07/0129).“ Für eine Umdeutung der Einwendungen in Richtung eines Antrages auf Zuerkennung der Parteistellung (welcher diesfalls übrigens nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen wäre, wenn die Parteistellung verneint wird) besteht daher kein Raum. Gleiches gilt in Bezug auf den feststellenden Teil des Abspruches. Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt oder eine im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben ist oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist (z.B. VwGH 25.04.1996, 95/06/0216). Im vorliegenden Fall war über die Einwendungen des Beschwerdeführers im baubehördlichen Bewilligungsbescheid zu entscheiden, sodass ein gesondertes Feststellungsinteresse diesbezüglich nicht gegeben war. Zwar anerkennt der Verwaltungsgerichtshof ein rechtliches Interesse einer Partei auf Klärung ihrer strittigen Parteistellung, doch bezieht sich dies auf Fälle, wo ein entsprechender Parteienantrag gestellt wurde, nachdem in einem Mehrparteienverfahren eine Entscheidung ergangen war, die dem Antragsteller nicht zugestellt worden war. Im gegenständlichen Fall ist die Sachlage jedoch eine andere; hier hat der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben und geht es ihm nicht um die gesonderte Entscheidung über seine Parteistellung, sondern die Behandlung seiner Einwendungen. Demgegenüber hat die Behörde von sich aus, anstelle über die Einwendungen im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG abzusprechen, einen Feststellungsbescheid erlassen. Ein öffentliches Interesse, welches unabhängig von der Erledigung von Einwendungen eine Feststellung der Parteistellung des Beschwerdeführers rechtfertigte, ist jedoch von vornherein nicht gegeben. Insbesondere kann es nicht im Argument erblickt werden, es dürfe nicht der Anschein erweckt werden, „dass ein eventuelles Rechtsmittel gegen diese Zurückweisung der Parteistellung die Rechtskraft der baurechtlichen Entscheidung zu hindern geeignet wäre“. Dies gilt umso weniger, als bei Vorliegen der Parteistellung des Beschwerdeführers umgekehrt der Eindruck entstehen könnte, dass nach Zustellung des baurechtlichen Bewilligungsbescheides an die übrigen Parteien, nicht jedoch an den Beschwerdeführer, nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist (für jene, die den Bescheid zugestellt erhalten haben), die Unanfechtbarkeit auch für den Beschwerdeführer eingetreten wäre. Im gegenständlichen Fall ist die Sachlage jedoch eine andere; hier hat der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben und geht es ihm nicht um die gesonderte Entscheidung über seine Parteistellung, sondern die Behandlung seiner Einwendungen. Demgegenüber hat die Behörde von sich aus, anstelle über die Einwendungen im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, AVG abzusprechen, einen Feststellungsbescheid erlassen. Ein öffentliches Interesse, welches unabhängig von der Erledigung von Einwendungen eine Feststellung der Parteistellung des Beschwerdeführers rechtfertigte, ist jedoch von vornherein nicht gegeben. Insbesondere kann es nicht im Argument erblickt werden, es dürfe nicht der Anschein erweckt werden, „dass ein eventuelles Rechtsmittel gegen diese Zurückweisung der Parteistellung die Rechtskraft der baurechtlichen Entscheidung zu hindern geeignet wäre“. Dies gilt umso weniger, als bei Vorliegen der Parteistellung des Beschwerdeführers umgekehrt der Eindruck entstehen könnte, dass nach Zustellung des baurechtlichen Bewilligungsbescheides an die übrigen Parteien, nicht jedoch an den Beschwerdeführer, nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist (für jene, die den Bescheid zugestellt erhalten haben), die Unanfechtbarkeit auch für den Beschwerdeführer eingetreten wäre. Es sei in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des § 7 Abs. 3 VwGVG hingewiesen, wonach eine Beschwerde im Mehrparteienverfahren bereits ab dem Zeitpunkt zulässig ist, in dem der Beschwerdeführer Kenntnis vom Bescheid erlangt hat, sofern dieser bereits einer anderen Partei zugestellt worden ist.Es sei in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG hingewiesen, wonach eine Beschwerde im Mehrparteienverfahren bereits ab dem Zeitpunkt zulässig ist, in dem der Beschwerdeführer Kenntnis vom Bescheid erlangt hat, sofern dieser bereits einer anderen Partei zugestellt worden ist. Da sich somit der angefochtene Bescheid als unzulässig erwiesen hat, war er ersatzlos zu beheben. Es erübrigt sich daher, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen. Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen waren, zumal diese Entscheidung im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht, somit weder eine Rechtsprechung fehlt, noch eine solche uneinheitlich ist oder von dieser abgewichen wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0966