3 des NÖ MSG der 25% Wohnkostenanteil in der Mindestsicherung dann und insofern zu kürzen ist, als der Aufwand anderweitig gedeckt ist. In ihrem Fall betrage die Miete 355,18 Euro, wovon die Wohnbeihilfe in der Höhe von 200,-- Euro gleich vom 25% Wohnkostenanteil abzuziehen ist. Es sei verkannt worden, dass die Wohnbeihilfe primär auf ihre Miete in der Höhe von 355,18 Euro anzurechnen ist. Es verbleibe ihr daher eine Nettomiete von 155,18 Euro, und diese seien ihr als Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfs im Rahmen der Mindestsicherung zu leisten. Denn nur in Höhe der Differenz zwischen 250,-- Euro (25%iger Wohnkostenanteil für sie und ihrem Sohn) und der Nettomiete von 155,18 Euro ist der „Aufwand anderweitig gedeckt“ und darf also die Wohnbeihilfe auf den Wohnkostenanteil der Mindestsicherung angerechnet werden.Inhaltlich wird darin ausgeführt, dass
Paragraph 11, Absatz 3, des NÖ MSG der 25% Wohnkostenanteil in der Mindestsicherung dann und insofern zu kürzen ist, als der Aufwand anderweitig gedeckt ist. In ihrem Fall betrage die Miete 355,18 Euro, wovon die Wohnbeihilfe in der Höhe von 200,-- Euro gleich vom 25% Wohnkostenanteil abzuziehen ist. Es sei verkannt worden, dass die Wohnbeihilfe primär auf ihre Miete in der Höhe von 355,18 Euro anzurechnen ist. Es verbleibe ihr daher eine Nettomiete von 155,18 Euro, und diese seien ihr als Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfs im Rahmen der Mindestsicherung zu leisten. Denn nur in Höhe der Differenz zwischen 250,-- Euro (25%iger Wohnkostenanteil für sie und ihrem Sohn) und der Nettomiete von 155,18 Euro ist der „Aufwand anderweitig gedeckt“ und darf also die Wohnbeihilfe auf den Wohnkostenanteil der Mindestsicherung angerechnet werden. Es wurde daher beantragt, die Mindestsicherung nach folgender Kalkulation zuzuerkennen: 610,49 Euro Richtsatz für die Beschwerdeführerin 140,42 Euro Richtsatz für ihren Sohn 155,18 Euro verbleibende Nettomiete Daraus ergebe sich ein Betrag in der Höhe von 249,09 als Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2 NÖ MSG ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
1 NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205/1 (NÖ MSG), haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, dieGemäß Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205/1 (NÖ MSG), haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die 1. hilfsbedürftig sind, 2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und 3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
1 NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
2 NÖ MSG gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
Paragraph 6, Absatz 2, NÖ MSG gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
1 NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
1 NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
Paragraph 10, Absatz eins, NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
3 NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.
Paragraph 10, Absatz 3, NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.
1 NÖ MSG hat die Landesregierung nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung
9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSG hat die Landesregierung nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung
a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Artikel 10, Absatz 3, der vorgenannten Vereinbarung
a, B-VG festgelegt werden.
2 NÖ MSG ist in der Verordnung ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen, die Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.
Paragraph 11, Absatz 2, NÖ MSG ist in der Verordnung ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen, die Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.
3 NÖ MSG beinhalten Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG beinhalten Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
GVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da das Erkenntnis rein rechtlich auf Grund der Sachlage des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu entscheiden war und keine neuen Sachverhalte zu erheben waren, über die die Beschwerdeführerin nicht ohnedies Kenntnis hatte.
Paragraph 24, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da das Erkenntnis rein rechtlich auf Grund der Sachlage des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu entscheiden war und keine neuen Sachverhalte zu erheben waren, über die die Beschwerdeführerin nicht ohnedies Kenntnis hatte. 7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0999
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.