← Österreich

{'item': 'LVwG-AB-14-0999'}

Obsah (12)§ 11§ 28Art. 130§ 25aArt. 133§ 8§ 5§ 6§ 10Art. 15aArtikel 15§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.02.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0999 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 11Abs.

3 des NÖ MSG der 25% Wohnkostenanteil in der Mindestsicherung dann und insofern zu kürzen ist, als der Aufwand anderweitig gedeckt ist. In ihrem Fall betrage die Miete 355,18 Euro, wovon die Wohnbeihilfe in der Höhe von 200,-- Euro gleich vom 25% Wohnkostenanteil abzuziehen ist. Es sei verkannt worden, dass die Wohnbeihilfe primär auf ihre Miete in der Höhe von 355,18 Euro anzurechnen ist. Es verbleibe ihr daher eine Nettomiete von 155,18 Euro, und diese seien ihr als Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfs im Rahmen der Mindestsicherung zu leisten. Denn nur in Höhe der Differenz zwischen 250,-- Euro (25%iger Wohnkostenanteil für sie und ihrem Sohn) und der Nettomiete von 155,18 Euro ist der „Aufwand anderweitig gedeckt“ und darf also die Wohnbeihilfe auf den Wohnkostenanteil der Mindestsicherung angerechnet werden.Inhaltlich wird darin ausgeführt, dass

Paragraph 11, Absatz 3, des NÖ MSG der 25% Wohnkostenanteil in der Mindestsicherung dann und insofern zu kürzen ist, als der Aufwand anderweitig gedeckt ist. In ihrem Fall betrage die Miete 355,18 Euro, wovon die Wohnbeihilfe in der Höhe von 200,-- Euro gleich vom 25% Wohnkostenanteil abzuziehen ist. Es sei verkannt worden, dass die Wohnbeihilfe primär auf ihre Miete in der Höhe von 355,18 Euro anzurechnen ist. Es verbleibe ihr daher eine Nettomiete von 155,18 Euro, und diese seien ihr als Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfs im Rahmen der Mindestsicherung zu leisten. Denn nur in Höhe der Differenz zwischen 250,-- Euro (25%iger Wohnkostenanteil für sie und ihrem Sohn) und der Nettomiete von 155,18 Euro ist der „Aufwand anderweitig gedeckt“ und darf also die Wohnbeihilfe auf den Wohnkostenanteil der Mindestsicherung angerechnet werden. Es wurde daher beantragt, die Mindestsicherung nach folgender Kalkulation zuzuerkennen: 610,49 Euro Richtsatz für die Beschwerdeführerin 140,42 Euro Richtsatz für ihren Sohn 155,18 Euro verbleibende Nettomiete Daraus ergebe sich ein Betrag in der Höhe von 249,09 als Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung.

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin, beim Österreichischen Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend gemeldet und bezieht Notstandshilfe in der Höhe von täglich 16,90 Euro. Sie lebt mit ihrem mj. Sohn *** in einem gemeinsamen Haushalt, für den sie 150,-- Euro an Unterhaltsvorschuss erhält. Bei dem gemeinsamen Haushalt handelt es sich um eine Mietwohnung, für die die Beschwerdeführerin monatlich einen Beitrag in der Höhe von 355,18 Euro zu leisten hat. Vom Amt der NÖ Landesregierung wird ihr monatlich ein Wohnzuschuss in der Höhe von 200,-- Euro bewilligt. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft X, den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag, ihren Ausführungen in der Beschwerde und aus den Auszügen des Österreichischen Arbeitsmarktservices.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag, ihren Ausführungen in der Beschwerde und aus den Auszügen des Österreichischen Arbeitsmarktservices.
  2. Rechtslage:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

§ 8Abs.

2 NÖ MSG ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.

Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt.

§ 5Abs.

1 NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205/1 (NÖ MSG), haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, dieGemäß Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205/1 (NÖ MSG), haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die 1. hilfsbedürftig sind, 2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und 3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

§ 6Abs.

1 NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.

Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.

§ 6Abs.

2 NÖ MSG gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.

Paragraph 6, Absatz 2, NÖ MSG gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.

§ 8Abs.

1 NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

§ 10Abs.

1 NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

Paragraph 10, Absatz eins, NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

§ 10Abs.

3 NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.

Paragraph 10, Absatz 3, NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.

§ 11Abs.

1 NÖ MSG hat die Landesregierung nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung

Art. 15aB-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl.

9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:

Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSG hat die Landesregierung nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung

Artikel 15

a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:

  1. für alleinstehende und alleinerziehende Personen,
  2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben,
  3. für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der dritten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist,
  4. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Art. 10 Abs. 3 der vorgenannten Vereinbarung

Art. 15aB-VG festgelegt werden.4.

für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Artikel 10, Absatz 3, der vorgenannten Vereinbarung

Artikel 15

a, B-VG festgelegt werden.

§ 11Abs.

2 NÖ MSG ist in der Verordnung ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen, die Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.

Paragraph 11, Absatz 2, NÖ MSG ist in der Verordnung ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen, die Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.

§ 11Abs.

3 NÖ MSG beinhalten Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.

Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG beinhalten Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.

  1. Erwägungen: Zum Beschwerdevorbringen betreffend die Anrechnung eines Betrages von 200,-- Euro an monatlichem Wohnzuschuss ist auszuführen, dass hinsichtlich der Anrechnung der Wohnbeihilfe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf die zitierten Gesetzesbestimmungen zu verweisen ist. Demnach sieht § 8 NÖ MSG vor, dass Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen sind, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Bei der Wohnbeihilfe handelt es sich zweifellos um eine Geldleistung von dritter Seite, die dazu bestimmt ist, den Bedarf für Wohnen zumindest teilweise abdecken zu können. Die Anrechnung der Wohnbeihilfe ist daher als erster Schritt vorweg vorzunehmen. Lediglich jener Wohnbedarf, der durch die Leistungen eines Dritten – im gegenständlichen Fall eben von der Wohnbeihilfe – nicht gedeckt ist, ist im Wege der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu gewähren. Hinsichtlich dieser Berechnungsmethode ist ergänzend auf die Regierungsvorlage zum NÖ MSG zu verweisen, wonach ebenso festgehalten wurde, dass eine durch die NÖ Wohnungsförderung geleistete Objektsförderung (Wohnbeihilfe) – insofern Einsatz des Einkommens im Sinne des § 6 auf den 25 %igen Wohnkostenanteil anzurechnen ist. Zum Beschwerdevorbringen betreffend die Anrechnung eines Betrages von , 200,-- Euro an monatlichem Wohnzuschuss ist auszuführen, dass hinsichtlich der Anrechnung der Wohnbeihilfe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf die zitierten Gesetzesbestimmungen zu verweisen ist. Demnach sieht Paragraph 8, NÖ MSG vor, dass Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen sind, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Bei der Wohnbeihilfe handelt es sich zweifellos um eine Geldleistung von dritter Seite, die dazu bestimmt ist, den Bedarf für Wohnen zumindest teilweise abdecken zu können. Die Anrechnung der Wohnbeihilfe ist daher als erster Schritt vorweg vorzunehmen. Lediglich jener Wohnbedarf, der durch die Leistungen eines Dritten – im gegenständlichen Fall eben von der Wohnbeihilfe – nicht gedeckt ist, ist im Wege der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu gewähren. Hinsichtlich dieser Berechnungsmethode ist ergänzend auf die Regierungsvorlage zum NÖ MSG zu verweisen, wonach ebenso festgehalten wurde, dass eine durch die NÖ Wohnungsförderung geleistete Objektsförderung (Wohnbeihilfe) – insofern Einsatz des Einkommens im Sinne des Paragraph 6, auf den 25 %igen Wohnkostenanteil anzurechnen ist. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Berechnung für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die belangte Behörde folgendermaßen: Der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes wurde mit insgesamt 750,91 Euro errechnet (610,49 Euro für die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Person plus 140,42 Euro für den mj. Sohn mit Anspruch auf Familienbeihilfe). Von diesem Betrag ist das Gesamteinkommen in der Höhe von 657,-- Euro (507,-- Euro durchschnittliche monatliche Notstandshilfe für die Beschwerdeführerin plus 150,-- Euro Unterhalt für den mj. Sohn) abzuziehen. Somit verbleibt ein Betrag in der Höhe von 93,91 Euro für den notwendigen Lebensunterhalt. Der Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs beträgt für die Beschwerdeführerin und ihrem mj. Sohn insgesamt 250,30 Euro (203,50 Euro für die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Person plus 46,80 Euro für den mj. Sohn mit Anspruch auf Familienbeihilfe). Die Subjektförderung der NÖ Wohnungsförderung in der Höhe von 200,-- Euro wurde vom errechneten Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs von 250,30 Euro abgezogen und der verbleibende Betrag von 50,30 Euro wurde als Wohnaufwand berücksichtigt.Die Subjektförderung der NÖ Wohnungsförderung in der Höhe von 200,-- Euro wurde vom errechneten Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs von , 250,30 Euro abgezogen und der verbleibende Betrag von 50,30 Euro wurde als Wohnaufwand berücksichtigt. Die gesamte Leistung im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beträgt daher 144,21 Euro monatlich. Die Anrechnung des Wohnzuschusses durch die Verwaltungsbehörde in Höhe von € 200,-- erfolgte somit rechtmäßig.
  2. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

§ 24Vw

GVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da das Erkenntnis rein rechtlich auf Grund der Sachlage des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu entscheiden war und keine neuen Sachverhalte zu erheben waren, über die die Beschwerdeführerin nicht ohnedies Kenntnis hatte.

Paragraph 24, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da das Erkenntnis rein rechtlich auf Grund der Sachlage des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu entscheiden war und keine neuen Sachverhalte zu erheben waren, über die die Beschwerdeführerin nicht ohnedies Kenntnis hatte. 7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0999

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.