RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.02.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4259 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wimmer über die Beschwerde von Herrn ***, geboren ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend neuerliche Erteilung einer befristeten Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter , Mag. Wimmer über die Beschwerde von Herrn ***, geboren ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend neuerliche Erteilung einer befristeten Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die Wortfolgen „neuerlich befristet bis zum ***“ und „Weiters werden/wird folgende Auflage(
- n)bzw. Beschränkung(
- en)der Gültigkeit Ihrer Lenkberechtigung verfügt: 1. Dem Fachgebiet Gesundheitswesen sind in Abständen von 6 Monaten folgende Kontrollbefunde vorzulegen: Blutwerte auf CDT, MCV und Gamma GT erheben und Befunde bei der BH vorlegen Code 104 (***, ***, ***) Hinweis Zur Nachuntersuchung ist folgender Befund beizubringen: Gutachten vom Facharzt für PsychiatrieDie aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen, d.h. der Bescheid kann trotz Ihrer Beschwerde vollstreckt werden.“ sowie die §§ 13 Abs 2 der Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes –VwGVG und § 5 Abs. 5 FSG als Rechtsgrundlagen entfallen.Der Beschwerde wird Folge gegeben. , , Die Wortfolgen „neuerlich befristet bis zum ***“ und , „Weiters werden/wird folgende Auflage(
- n)bzw. Beschränkung(
- en)der Gültigkeit Ihrer Lenkberechtigung verfügt: 1. Dem Fachgebiet Gesundheitswesen sind in Abständen von 6 Monaten folgende Kontrollbefunde vorzulegen: Blutwerte auf CDT, MCV und Gamma GT erheben und Befunde bei der BH vorlegen Code 104 (***, ***, ***) Hinweis Zur Nachuntersuchung ist folgender Befund beizubringen: Gutachten vom Facharzt für Psychiatrie, Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen, d.h. der Bescheid kann trotz Ihrer Beschwerde vollstreckt werden.“ sowie die Paragraphen 13, Absatz 2, der Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes –VwGVG und Paragraph 5, Absatz 5, FSG als Rechtsgrundlagen entfallen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde Herrn *** die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B neuerlich befristet bis zum *** (Führerschein der BH X vom ***, Nr. ***, Seriennummer ***) erteilt. Als Auflage bzw. Beschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung wurde verfügt, dass dem Fachgebiet Gesundheitswesen in Abständen von 6 Monaten Kontrollbefunde für die Blutwerte auf CTD, MCV und Gamma GT vorzulegen sind- Code 104 (***, ***, ***). Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde Herrn *** die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B neuerlich befristet bis zum *** (Führerschein der BH römisch zehn vom ***, Nr. ***, Seriennummer ***) erteilt. Als Auflage bzw. Beschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung wurde verfügt, dass dem Fachgebiet Gesundheitswesen in Abständen von 6 Monaten Kontrollbefunde für die Blutwerte auf CTD, MCV und Gamma GT vorzulegen sind- Code 104 (***, ***, ***). Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Dagegen wurde von Herrn ***, vertreten durch RA ***, Beschwerde erhoben. Begründet wurde diese damit, dass seitens der belangten Behörde am *** dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei, dass das Verfahren betreffend die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen eingestellt werde, jedoch nach Ablauf der bestehenden Befristung im April *** eine neuerliche amtsärztliche Begutachtung erforderlich sein werde. Für diese Begutachtung sei zum Ende der Befristung der Befund eines Facharztes für Neurologie- und Psychiatrie sowie die Vorlage des Laborwertes erforderlich. In dieser Mitteilung finde sich kein Hinweis darauf, dass er im Zeitraum von *** bis April *** in 3- bzw. 6-monatigen Abständen CDT-Befunde hätte vorlegen müssen. Auf Grund dieser Mitteilung habe er fristgerecht einen CDT-Befund vom *** vorgelegt, aus welchem Werte im neutralen Bereich zu entnehmen seien. Zudem habe er auch einen neurologisch-psychiatrisch fachärztlichen Befund von *** vom *** vorgelegt. Jedenfalls habe er zum wiederholten Mal sämtliche geforderte Befunde fristgerecht vorgelegt. Die Argumentation des Amtsarztes, dass aus dem Akt lediglich ein CDT-Wert vom *** hervorgehe, sei nicht nachvollziehbar und der Bescheid inhaltlich rechtswidrig. Darüber hinaus stütze sich der Amtsarzt immer wieder auf den bereits lange zurückliegenden CDT-Wert vom ***, welcher überhöht gewesen sei. Unberücksichtigt bleibe der Wert vom ***, welcher im Normbereich gelegen sei. Er stütze sich auch auf die Stellungnahme von *** vom ***, wonach der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, bis Silvester *** Alkohol getrunken zu haben. Entgegen der Interpretation des Amtsarztes könne der Stellungnahme von Frau *** jedoch nicht entnommen werden, dass er bis Silvester *** laufend Alkohol getrunken habe. Die Fachärztin habe vermerkt, dass der Patient seit Silvester keinen Alkohol mehr trinke. Dies sei darauf zurückzuführen, dass er gegenüber der Fachärztin angegeben habe, dass er zu Silvester zum Anstoßen auf den Jahreswechsel eine geringe Menge Sekt getrunken habe. Dies werde vom Amtsarzt völlig falsch interpretiert und ihm abermals Alkoholmissbrauch unterstellt. Es gäbe keinen Grund anzunehmen, dass er Alkohol missbrauchen würde oder Alkohol im Übermaß zu sich genommen hätte. Darüber hinaus sei der bekämpfte Bescheid in sich widersprüchlich, da die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B 18 Monate, sohin bis *** befristet werde, ihm hingegen die Vorlage von Kontrollbefunden in 6-Monatsabständen aufgetragen werde. Dies komme jedoch tatsächlich einer Befristung auf jeweils 6 Monate gleich. Darüber hinaus sei der bekämpfte Bescheid in sich widersprüchlich, da die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B 18 Monate, sohin bis *** befristet werde, ihm hingegen die Vorlage von Kontrollbefunden in , 6-Monatsabständen aufgetragen werde. Dies komme jedoch tatsächlich einer Befristung auf jeweils 6 Monate gleich. Der Amtsarzt *** habe in seinem Gutachten vom *** auch nicht das Gutachten der Amtsärztin *** vom *** berücksichtigt. Zudem fehle im Bescheid jegliche Begründung, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG vorab ausgeschlossen worden sei. Inwiefern eine Gefahr im Verzug konkret vorliegen solle und öffentliche Interessen gefährdet wären, werde nicht dargelegt. Insbesondere gehe die Behörde auch nicht darauf ein, dass er sich im Straßenverkehr seit Jahren unauffällig und korrekt verhalten habe. Die gesundheitlichen Probleme, welche vor über 7 Jahren aufgetreten seien, seien nunmehr beseitigt, sodass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung keinesfalls berechtigt sei.Zudem fehle im Bescheid jegliche Begründung, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG vorab ausgeschlossen worden sei. Inwiefern eine Gefahr im Verzug konkret vorliegen solle und öffentliche Interessen gefährdet wären, werde nicht dargelegt. Insbesondere gehe die Behörde auch nicht darauf ein, dass er sich im Straßenverkehr seit Jahren unauffällig und korrekt verhalten habe. Die gesundheitlichen Probleme, welche vor über 7 Jahren aufgetreten seien, seien nunmehr beseitigt, sodass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung keinesfalls berechtigt sei. Das Verfahren sei zudem mangelhaft, da der Amtssachverständige im Gutachten vom *** eine rechtliche Beurteilung vorgenommen habe, was den Verfahrensvorschriften widerspreche, da er diese Beurteilung lediglich auf medizinische Grundlagen stützen sollte und die rechtliche Beurteilung durch die Bescheid erlassende Behörde vorzunehmen wäre. Beantragt wurde den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B unbefristet und ohne Auflagen erteilt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen, jedenfalls seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Bezirkshauptmannschaft X legte mit Schreiben vom *** den erstinstanzlichen Verfahrensakt vor und beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn legte mit Schreiben vom *** den erstinstanzlichen Verfahrensakt vor und beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde schließlich am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung wurde anhand der Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, unter Beisein des medizinischen Amtssachverständigen *** und des Beschwerdeführers *** sowie dessen Rechtsvertreters Beweis erhoben. Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage erstattete der medizinische Amtssachverständige nachstehendes Gutachten: „Amtsärztliches Gutachten: Fragestellung: Ist eine Befristung der Lenkberechtigung aus amtsärztlicher Sicht erforderlich? Befund: Am heutigen Tage wurde der ursprüngliche Grund der Befristung erhoben (aus der Aktenlage nicht erkennbar): Entzug der Lenkberechtigung wegen Alkoholdelikt *** (über 1,6 Promille) über ein halbes Jahr. Seither Befristung der Lenkberechtigung. Im vorgelegten Akt befinden sich folgende fachärztliche Gutachten, amtsärztliche Gutachten und Blutbefunde: Amtsärztliches Gutachten, ***, ***: CDT Wert im letzten Jahr 2 mal erhöht, 1 mal Obergrenze, einmal im Normbereich. Es wurde eine Befristung mit 3 Jahren ausgesprochen. Amtsärztliches Gutachten, *** ***: CDT 23.4.2012 mit 2,4%; „Dieser Wert bestätigt einen chronisch erhöhten Alkoholkonsum“. 3 monatlich CDT bis zum Ende der Befristung; bei nochmaligem erhöhtem CDT Wert ist der FS zu entziehen Psychiatrisches Gutachten ***, ***: „Von neurologischer Seite gegen das Lenken eines KFZ`s bei bestehender Anfallsfreiheit unter Einhaltung von Alkoholabstinenz kein Einwand.“ Amtsärztliches Gutachten, ***, ***: befristet auf 3 Jahre; rezente Blutwerte im Normbereich; einmal jährlich Vorlage von 2 Laborbefunden (alle 6 Monate MCV, GammaGt und CDT), halbjährlicher Besuch eines Psychiaters und jährliche Vorlage von Behandlungsnachweisen, fachärztliches Gutachten am Ende der Befristung. Schreiben der BH X an Hr. *** vom ***:Schreiben der BH römisch zehn an Hr. *** vom ***: „Es ist beabsichtigt, Ihre Lenkberechtigung auf die Dauer von 3 Jahren zu befristen und als Auflage die jährliche Vorlage eines Behandlungsnachweises über den halbjährlichen Besuch eines Psychiaters (Gutachtenvorlage in 3 Jahren) sowie die halbjährliche Vorlage von Blutbefunden auf GGT, MCV und CDT vorzuschreiben.“ Aktenvermerk der BH vom ***: „Befristung bis *** kann beibehalten werden, vor Wiedererteilung sind jedoch die in ihrem Gutachten angeführten Befunde beizubringen. Derzeit ist jedoch ein (= ausdrücklicher Wortlaut des Aktenvermerkes) neuer Bescheid auf Basis des neuen Gutachtens auszustellen, sondern die Angelegenheit nach Ablauf der Befristung in einem Jahr neuerlich zu begutachten.“„Befristung bis *** kann beibehalten werden, vor Wiedererteilung sind jedoch die in ihrem Gutachten angeführten Befunde beizubringen. Derzeit ist jedoch ein , (= ausdrücklicher Wortlaut des Aktenvermerkes) neuer Bescheid auf Basis des neuen Gutachtens auszustellen, sondern die Angelegenheit nach Ablauf der Befristung in einem Jahr neuerlich zu begutachten.“ Schreiben der BH an Hr. ***, ***: „Es wird Ihnen mitgeteilt, dass das Verfahren betreffend die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen eingestellt wird. Nach Rücksprache mit der Amtsärztin wird jedoch darauf hingewiesen, das nach Ablauf der bestehenden Befristung der Lenkberechtigung im April *** aus heutiger Sicht für die neuerlich durchzuführende amtsärztliche Begutachtung ein Facharztbefund eines FA für Neurologie und Psychiatrie und die Vorlage von Laborwerten auf GammaGt, CDT und MCV erforderlich sein wird.“ Psychiatrisches Gutachten ***, ***: Z.n. 3 x cerebralen Anfällen, das letzte Mal ***, Z.n. antiepileptischer Therapie, Z.n. missbräuchlicher Verwendung von Alkohol- der Pat. gibt an seit Silvester keinen Alkohol mehr zu trinken. „Von neurologisch-psychiatrischer Seite derzeit kein weiteres Procedere erforderlich. Über die Notwendigkeit von Alkoholkarenz wurde der Pat. hingewiesen.“ CDT Wert vom ***: CDT 0,8% (Normwert) Psychiatrisches Gutachten ***, ***: „Unter Auflage absoluter Alkoholkarenz gegen das Lenken eines KFZ der Gruppe 1 zum jetzigen Zeitpunkt kein Einwand.“ Aktenvermerk der BH vom ***: „Daraus ist ersichtlich, dass das amtsärztliche Gutachten vom *** nicht an die Partei ergangen ist, sondern vereinbart wurde, dass die bestehende Befristung bis April *** bleibt und danach eine neuerliche amtsärztliche Begutachtung nötig ist.“ Gutachten: Der CDT-Wert (carbohydrate-defizient-transferrin) ist eine Variante des Serum-Transportproteins „Transferrin“, welches prinzipiell bei jedem Menschen vorkommt. In erhöhter Form (über dem Richtwert) kommt es bei Personen vor, welche über mehrere Wochen (ca. 14 Tage) täglich eine erhöhte Menge Alkohol (über 60 g/Tag bei Männern) getrunken haben („problematischer Alkoholkonsum“-Alkoholkonsum stellt in der Regel ein erhebliches Gesundheitsproblem dar). Es handelt sich um einen Parameter, der für die Beurteilung eines Langzeittrinkverhaltens einer Person geeignet ist (bei entsprechender Untersuchungsfrequenz). Nach 1 bis max. 3 Wochen Alkoholabstinenz findet sich bei der betreffenden Person wieder ein Normwert. Übersicht der CDT Werte nach der Aktenlage: ***/***: 2 mal erhöht, einmal an der Grenze, einmal normal (lt amtsärztlichen Gutachten ***). ***: am heutigen Tag vorgelegt CDT-Wert 1,2 % (Normalwert) ***: 2,4 % erhöht (lt amtsärztlichen Gutachten ***/***) ***: Normalwert (0,8%). Aus amtsärztlicher Sicht ist eine Befristung des Führerscheins aus folgenden Gründen erforderlich: 1. Die fachärztliche Forderung (FA Gutachten vom ***) nach absoluter Alkoholkarenz („es darf überhaupt kein Alkohol getrunken werden“) wurde zumindest bis *** nicht erfüllt (siehe Gutachten *** ***; „Der Pat. gibt an seit Silvester keinen Alkohol mehr zu trinken“). Hintergrund dieser fachärztlichen Vorgabe: Alkohol kann bei Z.n. epileptischen Anfällen neuerliche Anfälle hervorrufen. Möglicher weiterer Hintergrund: bei Z.n. Alkoholabusus birgt jeglicher Alkoholgenuss das Risiko eines Rückfalls in sich. 2. Aus amtsärztlicher Sicht ist auf Grund der bestehenden Vorerkrankungen (Z.n. Alkoholabusus, Z.n. epileptischen Anfällen) zumindest eine „weitgehende“ Alkoholkarenz zu fordern. Das heißt, dass das Trinken geringer Mengen Alkohol zulässig ist. Ob diese „weitgehende Alkoholkarenz“ (kein „problematischer Alkoholkonsum“) im Befristungszeitraum eingehalten wurde, kann aber an Hand der vorgelegten alkoholspezifischen Blutparameter nicht mit hinreichender Sicherheit ausgesagt werden. Begründung: Die in den Jahren ***, *** und *** vorgelegten CDT Werte belegen, dass in diesem Zeitraum zumindest über einen längeren Zeitraum ein problematischer Alkoholkonsum („Alkoholkonsum, welcher in der Regel ein erhebliches Gesundheitsrisiko darstellt“) bestand. Das heißt, dass in dieser Zeit eine Alkoholmenge von mehr als 60 g Alkohol täglich getrunken wurde. Häufiger Alkoholmissbrauch führt zur Gewöhnung an die Wirkung und damit zur Unfähigkeit einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung und des hierdurch ausgelösten Verkehrsrisikos. Im Jahre *** wurde ein einziger CDT Wert vorgelegt, welcher einen Normwert („kein Alkoholmissbrauch zum Zeitpunkt der Untersuchung“) zeigte. Auch der am heutigen Tage vorgelegte CDT-Wert vom *** zeigte einen unauffälligen Wert. Bei chronischem Alkoholmissbrauch handelt es sich um eine Erkrankung, welche zu Rezidiven neigt. Die Unfallhäufigkeit bei Alkoholmissbrauch ist deutlich erhöht. Deshalb ist es Stand des Wissens, dass bei Führerscheinen bei Personen, welche an einem chronischen Alkoholmissbrauch litten, eine Befristung (unter Vorlage regelmäßiger Blutbefunde) auszusprechen ist. Diese Befristung dient dazu, um allfällig auftretende Rezidive an Hand der Blutbefunde frühzeitig erkennen zu können. Im Regelwerk“ Leitlinie für die gesundheitliche Eignung von KFZ Lenkern“, BMVIT 2013 ist zur Frage der Befristung bei „Verdacht auf Alkoholabhängigkeit/Alkoholmissbrauch (schädlicher Gebrauch)“ festgehalten: „Empfohlene Befristungslängen 1-3-5 Jahren mit zwischenzeitlicher Vorlage der Behandlungsbestätigungen/Labor 3-monatlich im ersten Jahr und bei optimalen Verlauf 6 monatlich“. Dieser Leitlinie folgend forderte dass amtsärztliche Gutachten vom *** auf Grund hoher CDT Werte eine vierteljährliche Untersuchung auf alkoholspezifische Parameter im Befristungszeitraum bis April ***. Das amtsärztliche Gutachten vom *** ging von dieser Forderung ab –obwohl kein „optimaler Verlauf“ vorhanden war- und schrieb (zugunsten von Hr. ***) nur eine Untersuchung halbjährlich vor. Die amtsärztlichen Forderungen in den zitierten Gutachten(welche konform mit dem oben zitierten „objektivierten Sachverständigkeitsgutachten“ des BMVIT sind) wurden seitens von Hr. *** nicht erfüllt. Denn nach der ho. Aktenlage wurde *** nur ein Blutbefund auf alkoholspezifische Parameter vorgelegt. Dieser einmalig vorgelegte Befund ist aber nicht ausreichend, um einen „langfristig normalen Umgang“ („kein problematischer Konsum“) mit Alkohol belegen zu können. Denn eine Rückbildung hoher CDT Werte ist innerhalb von 1 bis max. 3 Wochen möglich. Somit kann ein jährlich vorgelegter CDT Wert nicht mehr aussagen, als dass beim Probanden bis max. 3 Wochen im Jahr kein Alkoholmissbrauch bestand. Diesen Umstand belegen auch die von Hr. *** vorgelegten CDT Werte in den Jahren ***-***: es sind 3 erhöhte Befunde vorhanden, ein grenzwertiger sowie ein normaler. Wäre nur ein einziger Befund vorgelegt worden, so hätte mit großer Wahrscheinlichkeit der in diesem Zeitraum zumindest zeitweise vorgelegene Alkoholmissbrauch („problematischer Gebrauch“) nicht entdeckt werden können. Zusammenfassung: Eine neuerliche Befristung der Führerscheintauglichkeit ist erforderlich, da -die fachärztlich geforderte „absolute Alkoholkarenz“ im Befristungszeitraum nicht eingehalten wurde -der amtsärztlich geforderte „normale“ Umgang mit Alkohol („kein problematischer Gebrauch“) an Hand des jährlich vorgelegten CDT Wertes (Anmerkung: amtsärztlich gefordert war eine viertel bzw. zumindest halbjährliche Untersuchung) nicht ausreichend belegt werden kann. Die befristete Eignung ist aus amtsärztlicher Sicht auf 18 Monate auszusprechen, folgende Auflagen sind auszusprechen: -Alle 6 Monate alkoholspezifische Blutwerte (CDT, MCV und GammaGT) erheben und Befunde auf der BH vorlegen -am Ende der Befristung Vorlage eines psychiatrischen Gutachtens“ Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird festgestellt: Der Beschwerdeführer verfügte zuletzt über eine von der Bundespolizeidirektion *** am *** erteilte bis zum *** befristete Lenkberechtigung mit der Auflage, alle 3-Monate Kontrollbefunde hinsichtlich des CDT-Wertes vorzulegen. Am *** beantragte Herr *** die Verlängerung seines Führerscheines. Wiederholt wurde dieser Antrag am *** mit dem ausdrücklichen Zusatz, die Lenkberechtigung möge auf unbestimmte Zeit verlängert werden. Folgende amtsärztliche Gutachten liegen im Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft X auf:Folgende amtsärztliche Gutachten liegen im Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn auf: Einem amtsärztlichen Gutachten von *** vom *** ist zu entnehmen, dass der CDT-Wert laut Befund vom *** bei 2,4% lag, was einen chronisch erhöhten Alkoholkonsum bestätigen würde. Festgehalten wurde, dass bis zum Ende der Befristung CDT 3 mal monatlich vorzulegen und bei nochmaligem erhöhtem CDT Wert der Führerschein zu entziehen ist. Amtsärztliches Gutachten, ***, ***: befristet auf 3 Jahre; rezente Blutwerte im Normbereich; einmal jährlich Vorlage von 2 Laborbefunden (alle 6 Monate MCV, GammaGt und CDT), halbjährlicher Besuch eines Psychiaters und jährliche Vorlage von Behandlungsnachweisen, fachärztliches Gutachten am Ende der Befristung. Amtsärztliches Gutachten *** vom ***: bis Silvester *** wurde Alkohol konsumiert, letzter CDT-Wert vom *** liegt im Normbereich. Fachärztliche Forderung „absoluter Alkoholkarenz“ besteht erst seit 8 Monaten, erhöhte Rückfallquote innerhalb von 12 Monaten, erst nach 24 Monaten kein Grund mehr, einen Rückfall anzunehmen. Weitere Befristung von 18 Monaten erforderlich; im Befristungszeitraum ist durch Vorlage halbjährlicher alkoholspezifischer Blutparameter die Alkoholkarenz zu belegen. Von Frau *** sind nachfolgende neurologisch-psychiatrische Befunde Aktenbestandteil: Psychiatrisches Gutachten vom ***: „Von neurologischer Seite gegen das Lenken eines KFZ`s bei bestehender Anfallsfreiheit unter Einhaltung von Alkoholabstinenz kein Einwand.“ Psychiatrisches Gutachten *** vom ***: Zustand nach 3 x cerebralen Anfällen, das letzte Mal ***, Zustand nach antiepileptischer Therapie, Zustand nach missbräuchlicher Verwendung von Alkohol- der Pat. gibt an seit Silvester keinen Alkohol mehr zu trinken. „Von neurologisch-psychiatrischer Seite derzeit kein weiteres Procedere erforderlich. Über die Notwendigkeit von Alkoholkarenz wurde der Pat. hingewiesen.“ CDT Wert vom ***: CDT 0,8% (Normwert) Psychiatrisches Gutachten *** vom ***: „Unter Auflage absoluter Alkoholkarenz gegen das Lenken eines KFZ der Gruppe 1 zum jetzigen Zeitpunkt kein Einwand.“ Weitere wesentliche Aktenvermerke und Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X lauten wie folgt:Weitere wesentliche Aktenvermerke und Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn lauten wie folgt: Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X an Hr. *** vom ***:Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn an Hr. *** vom ***: „Es ist beabsichtigt, Ihre Lenkberechtigung auf die Dauer von 3 Jahren zu befristen und als Auflage die jährliche Vorlage eines Behandlungsnachweises über den halbjährlichen Besuch eines Psychiaters (Gutachtenvorlage in 3 Jahren) sowie die halbjährliche Vorlage von Blutbefunden auf GGT, MCV und CDT vorzuschreiben.“ Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft X vom ***:Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***: „Befristung bis *** kann beibehalten werden, vor Wiedererteilung sind jedoch die in ihrem Gutachten angeführten Befunde beizubringen. Derzeit ist jedoch ein neuer Bescheid auf Basis des neuen Gutachtens auszustellen, sondern die Angelegenheit nach Ablauf der Befristung in einem Jahr neuerlich zu begutachten.“ Folgendes Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X ist danach an Herrn *** am *** ergangen:Folgendes Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ist danach an Herrn *** am *** ergangen: „Es wird Ihnen mitgeteilt, dass das Verfahren betreffend die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen eingestellt wird. Nach Rücksprache mit der Amtsärztin wird jedoch darauf hingewiesen, das nach Ablauf der bestehenden Befristung der Lenkberechtigung im April *** aus heutiger Sicht für die neuerlich durchzuführende amtsärztliche Begutachtung ein Facharztbefund eines FA für Neurologie und Psychiatrie und die Vorlage von Laborwerten auf GammaGt, CDT und MCV erforderlich sein wird.“ Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft X vom ***:Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***: „Daraus ist ersichtlich, dass das amtsärztliche Gutachten vom *** nicht an die Partei ergangen ist, sondern vereinbart wurde, dass die bestehende Befristung bis April *** bleibt und danach eine neuerliche amtsärztliche Begutachtung nötig ist.“ Schließlich wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid erlassen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu wie folgt erwogen: § 3 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG) lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Führerscheingesetz (FSG) lautet: Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
- das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
- das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,),
- verkehrszuverlässig sind (§ 7),
- verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
- fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
- fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und
- den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.“ § 5 Abs. 5 Führerscheingesetz (FSG) lautet:Paragraph 5, Absatz 5, Führerscheingesetz (FSG) lautet: „Verfahren bei der Erteilung einer Lenkberechtigung
(5)Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (§ 9 Abs. 5). Die aufgrund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen.“
(5)Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2,). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (Paragraph 9, Absatz 5,). Die aufgrund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen.“ § 14 Abs. 5 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung lautet:Paragraph 14, Absatz 5, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung lautet: „Alkohol, Sucht- und Arzneimittel
(5)Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Mißbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.“ Der in der Vergangenheit liegende Suchtmittelmissbrauch einer Person vermag im Hinblick darauf, dass diese mittlerweile über einen längeren Zeitraum keinen Suchtmittelmissbrauch mehr begangen hat, die Anwendung des § 14 Abs. 5 FSG-GV 1997 nicht zu rechtfertigen (Hinweis E
- April 2007, 2006/11/0090). Liegt im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, mit dem die Lenkberechtigung auf ein Jahr befristet wird und monatliche Kontrolluntersuchungen vorgeschrieben werden, eine 24-monatige Drogenabstinenz dieser Person vor, gibt es keinen Grund mehr, einen Rückfall dieser Person als wahrscheinlich anzunehmen. In einem solchen Fall ist für eine Auflage iSd § 14 Abs. 5 FSG-GV 1997 und auch für eine Befristung der Lenkberechtigung, die ja eine Erkrankung zur Voraussetzung hat, mit deren Verschlechterung gerechnet werden muss (Hinweis E
- März 2003, 2002/11/0143) kein Raum mehr (VwGH vom 22.4.2008, 2006/11/0152).Der in der Vergangenheit liegende Suchtmittelmissbrauch einer Person vermag im Hinblick darauf, dass diese mittlerweile über einen längeren Zeitraum keinen Suchtmittelmissbrauch mehr begangen hat, die Anwendung des Paragraph 14, Absatz 5, , FSG-GV 1997 nicht zu rechtfertigen (Hinweis E
- April 2007, 2006/11/0090). Liegt im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, mit dem die Lenkberechtigung auf ein Jahr befristet wird und monatliche Kontrolluntersuchungen vorgeschrieben werden, eine 24-monatige Drogenabstinenz dieser Person vor, gibt es keinen Grund mehr, einen Rückfall dieser Person als wahrscheinlich anzunehmen. In einem solchen Fall ist für eine Auflage iSd Paragraph 14, Absatz 5, FSG-GV 1997 und auch für eine Befristung der Lenkberechtigung, die ja eine Erkrankung zur Voraussetzung hat, mit deren Verschlechterung gerechnet werden muss (Hinweis E
- März 2003, 2002/11/0143) kein Raum mehr (VwGH vom 22.4.2008, 2006/11/0152). Aus § 14 der FSG-GV 1997 ergibt sich, dass ein geringfügiger Suchtmittelgenuss - wie auch ein geringfügiger Alkoholgenuss ohne Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges - die gesundheitliche Eignung (noch) nicht berührt. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet ist oder wenn die Gefahr besteht, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt ist, liegt ein Grund vor, unter dem Aspekt eines festgestellten - wenn auch verbotenen - Suchtmittelkonsums die gesundheitliche Eignung begründeterweise in Zweifel zu ziehen (VwGH
- August 1999, 99/11/0092).Aus Paragraph 14, der FSG-GV 1997 ergibt sich, dass ein geringfügiger Suchtmittelgenuss - wie auch ein geringfügiger Alkoholgenuss ohne Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges - die gesundheitliche Eignung (noch) nicht berührt. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet ist oder wenn die Gefahr besteht, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt ist, liegt ein Grund vor, unter dem Aspekt eines festgestellten - wenn auch verbotenen - Suchtmittelkonsums die gesundheitliche Eignung begründeterweise in Zweifel zu ziehen (VwGH
- August 1999, 99/11/0092). § 14 Abs. 5 FSG-GV 1997 behandelt Personen, die mit Alkohol, Suchtmitteln oder Arzneimitteln gehäuften Missbrauch begangen haben, in gleicher Weise wie jene Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren. Sie erfasst somit auch solche Personen, bei denen zwar nicht der Nachweis einer Abhängigkeit in der Vergangenheit möglich ist, wohl aber der Nachweis des gehäuften Missbrauchs. Um von einem gehäuften Missbrauch von Suchtmitteln im Sinne dieser Verordnungsstelle sprechen zu können, genügt nicht ein gelegentlicher wiederholter Missbrauch, sondern es muss sich um häufigen Missbrauch innerhalb relativ kurzer Zeit handeln, ohne dass allerdings der Nachweis einer damals bestehenden Suchtmittelabhängigkeit erforderlich wäre. (zB VwGH vom 25.5.2004, 2003/11/0310)Paragraph 14, Absatz 5, FSG-GV 1997 behandelt Personen, die mit Alkohol, Suchtmitteln oder Arzneimitteln gehäuften Missbrauch begangen haben, in gleicher Weise wie jene Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren. Sie erfasst somit auch solche Personen, bei denen zwar nicht der Nachweis einer Abhängigkeit in der Vergangenheit möglich ist, wohl aber der Nachweis des gehäuften Missbrauchs. Um von einem gehäuften Missbrauch von Suchtmitteln im Sinne dieser Verordnungsstelle sprechen zu können, genügt nicht ein gelegentlicher wiederholter Missbrauch, sondern es muss sich um häufigen Missbrauch innerhalb relativ kurzer Zeit handeln, ohne dass allerdings der Nachweis einer damals bestehenden Suchtmittelabhängigkeit erforderlich wäre. (zB VwGH vom 25.5.2004, 2003/11/0310) Der oben dargestellte Sachverhalt konnte unzweifelhaft auf Grund der Aktenlage festgestellt werden. Vom Landesverwaltungsgericht wurde ein ergänzendes medizinisches Gutachten eingeholt. Dieses kommt nach Auseinandersetzung mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalles zum Schluss, dass nach wie vor eine Befristung der Lenkberechtigung erforderlich ist. Gestützt wird dieses Gutachten im Wesentlichen einerseits auf die Forderung der neurologisch-psychiatrischen Fachärztin einer absoluten Alkoholabstinenz und andererseits darauf, dass der geforderte „normale“ Umgang mit Alkohol an Hand des jährlich vorgelegten CDT Wertes nicht ausreichend belegt werden könne. Hinsichtlich der Forderung absoluter Alkoholabstinenz führt der medizinische Amtssachverständige in seinem Gutachten aus, dass er selbst keine absolute Alkoholabstinenz fordert, sondern lediglich einen „normalen“ Umgang mit Alkohol. Genau dieser normale Umgang mit Alkohol könne jedoch nicht nachvollzogen werden. Hierzu ist jedoch chronologisch festzuhalten, dass die psychiatrische Fachärztin in ihren Befunden vom *** und *** lediglich eine Alkoholabstinenz und erst im Befund vom *** eine absolute Alkoholabstinenz fordert. Der letzte Alkoholkonsum erfolgte zu Silvester ***, somit zu einem Zeitpunkt, als fachärztlich noch keine absolute Alkoholabstinenz gefordert war. Durch diesen – auf Grund der eigenen Aussage des Beschwerdeführers – dokumentierten Alkoholkonsum wurde somit nicht gegen fachärztliche Auflagen verstoßen. Zudem wurde mit diesem Konsum auch nicht der Forderung eines normalen Umgangs mit Alkoholkonsum widersprochen. Dieser im medizinischen Gutachten dargelegte Grund bietet somit keine Grundlage eine Befristung der Lenkberechtigung zu rechtfertigen. Hinsichtlich der amtsärztlichen Beanstandung, dass der „normale“ Umgang mit Alkohol an Hand des jährlich vorgelegten CDT Wertes nicht ausreichend belegt werden könne, ist auszuführen, dass sich die wesentliche Problematik im Gegenstand daraus ergibt, dass zwar mit Bescheid der Bundespolizeidirektion *** eine vierteljährliche Vorlage von CDT-Befunden aufgetragen wurde. Von dieser Forderung wurde jedoch seitens der Bezirkshauptmannschaft X - nach interner inhaltlicher Abstimmung mit der Amtsärztin - mit Schreiben vom *** Abstand genommen und Herrn *** ausdrücklich mitgeteilt, dass erst nach Ablauf der bestehenden Befristung im April *** für die neuerlich durchzuführende amtsärztliche Begutachtung die Vorlage eines Facharztbefund eines Facharztes für Neurologie- und Psychiatrie und die Vorlage von Laborwerten auf GGT, MCV und CDT erforderlich sein werden. Hinsichtlich der amtsärztlichen Beanstandung, dass der „normale“ Umgang mit Alkohol an Hand des jährlich vorgelegten CDT Wertes nicht ausreichend belegt werden könne, ist auszuführen, dass sich die wesentliche Problematik im Gegenstand daraus ergibt, dass zwar mit Bescheid der Bundespolizeidirektion *** eine vierteljährliche Vorlage von CDT-Befunden aufgetragen wurde. Von dieser Forderung wurde jedoch seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn - nach interner inhaltlicher Abstimmung mit der Amtsärztin - mit Schreiben vom *** Abstand genommen und Herrn *** ausdrücklich mitgeteilt, dass erst nach Ablauf der bestehenden Befristung im April *** für die neuerlich durchzuführende amtsärztliche Begutachtung die Vorlage eines Facharztbefund eines Facharztes für Neurologie- und Psychiatrie und die Vorlage von Laborwerten auf GGT, MCV und CDT erforderlich sein werden. Genau an diese seitens der Bezirkshauptmannschaft kommunizierten Forderungen hat sich der Beschwerdeführer gehalten. Wenngleich der Beschwerdeführer damit unzweifelhaft gegen im Rechtsbestand befindliche Bescheidauflagen verstoßen hat, kann ein Fehlverhalten seinerseits nicht erkannt werden. Nach Aktenlage bleibt übrig, dass eine missbräuchliche Verwendung von Alkohol zuletzt mit dem Laborbefund vom *** dokumentiert ist. Ab diesem Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer sämtliche ihm behördlich, amtsärztlich und fachärztlich aufgetragene Forderungen erfüllt. Aus sämtlichen danach vorgelegten Befunden ist kein Alkoholmissbrauch ersichtlich. Aufgrund der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vermag ein mehr als 33 Monate zurückliegender Alkoholmissbrauch die Anwendung des § 14 Abs. 5 FSG-GV 1997 nicht zu rechtfertigen. Sowohl die Befristung als auch die Verschreibung der gegenständlichen Auflage erweisen sich damit als rechtswidrig.Aufgrund der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vermag ein mehr als 33 Monate zurückliegender Alkoholmissbrauch die Anwendung des , Paragraph 14, Absatz 5, FSG-GV 1997 nicht zu rechtfertigen. Sowohl die Befristung als auch die Verschreibung der gegenständlichen Auflage erweisen sich damit als rechtswidrig. Beantragt wurde auch der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. § 13 Abs. 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lauten:Paragraph 13, Absatz 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lauten: „
(2)Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.“
(5)Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“
(5)Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“ § 22 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 22, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet: „
(3)Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.“„
(3)Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß Paragraph 13 und Beschlüsse gemäß Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.“ Eine Begründung, weshalb die Bezirkshauptmannschaft X von § 13 Abs 2 VwGVG Gebrauch machte, ist dem erstinstanzlichen Bescheid nicht zu entnehmen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich selbst erkennt keinen stichhaltigen Grund, im konkreten Fall die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auszuschließen. Festgehalten wird, dass seitens der Bezirkshauptmannschaft X von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ausdrücklich abgesehen wurde.Eine Begründung, weshalb die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn von Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG Gebrauch machte, ist dem erstinstanzlichen Bescheid nicht zu entnehmen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich selbst erkennt keinen stichhaltigen Grund, im konkreten Fall die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auszuschließen. Festgehalten wird, dass seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ausdrücklich abgesehen wurde. Insgesamt war der Beschwerde spruchgemäß Folge zu geben. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4259